VB.2019.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00123
20. März 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20685)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00123
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise- und Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1988 geborene A, Staatsangehörige von Belarus
(Weissrussland), reiste am 30. März 2014 zur Heiratsvorbereitung in die
Schweiz ein und ehelichte hier am 11. April 2014 den 1976 geborenen
Schweizer C, worauf ihr am 17. April 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erteilt wurde. Diese wurde am 16. März
2015 mit Gültigkeit bis zum 10. April 2016 verlängert. Aus der Ehe ging
2014 die Tochter D hervor, welche sowohl weissrussische Staatsangehörige als
auch Schweizer Bürgerin ist.
Am 29. August 2015 meldeten sich A,
C und D per 30. August 2015 nach Belarus ab. Nachdem die Familie Ende
August 2015 nach Belarus ausgereist war, kehrte C alleine in die Schweiz
zurück.
A ersuchte am 22. Dezember 2016 um Erteilung eines Visums
für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz bzw. um die Erteilung einer
Einreise- und Aufenthaltsbewilligung, was vom Migrationsamt mit Verfügung vom
19. April 2017 verweigert wurde. Am 23. Mai 2017 wies das
Migrationsamt auch ein Wiedererwägungsgesuch mangels wesentlicher neuer
Tatsachen ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 19. April
2017.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu gestatten und eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Weiter ersuchte sie
um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Eine mit
Präsidialverfügung vom 22. Februar 2019 auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Aufenthaltsbewilligungen
sind befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG]) und erlöschen (unter anderem) entweder mit der Abmeldung ins Ausland
sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die
Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a
und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011,
2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts
genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c
und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,2C_853/2010, E. 5.1
[je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit
noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011,
2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011,2C_43/2011, E. 2).
Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der
Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014,2C_512/2013, E. 2 mit Hinweisen).
2.2
Die
Beschwerdeführerin hat sich zusammen mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen
Tochter per 30. August 2015 nach Belarus abgemeldet, womit ihre hiesige
Aufenthaltsbewilligung per Abmeldedatum erloschen ist. Überdies wäre ihre
Aufenthaltsbewilligung unabhängig von ihren konkreten Ausreisemotiven
inzwischen auch wegen eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts und
infolge Zeitablaufs erloschen.
3.
3.1
Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen
den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
3.2
Laut
Auskunft des Personenmeldeamts E kehrte der Ehemann der Beschwerdeführerin am
20.
März 2016 alleine in die Schweiz zurück und meldete sich am 25. Oktober
2016.
erneut nach Belarus ab. Die Beschwerdeführerin will im März und im April
2016.
in F (Österreich) einen Deutsch-Intensivkurs besucht und dort sechs Wochen
mit ihrem Ehemann zusammengewohnt haben. Die gemeinsame Tochter soll während
dem ersten Monat von den Grosseltern mütterlicherseits in Belarus betreut
worden sein und sich dann ebenfalls in F aufgehalten haben. Danach ist die
Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter allein nach Belarus zurückgekehrt, wo sie
gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2016 getrennt von ihrem Schweizer Ehemann
lebt und kaum mehr Kontakte zu diesem unterhält. Sodann äusserte sie Scheidungsabsichten
und ist in Belarus ein Scheidungsverfahren hängig. Die Ehe ist somit nicht mehr
intakt und es ist nicht mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
zu rechnen. Überdies ist unklar, wo sich ihr Ehemann derzeit aufhält. Die
Beschwerdeführerin kann damit in Bezug auf ihren Schweizer Ehemann weder aus
dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch
aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ableiten.
4.
4.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (bzw. gemäss
der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind, vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen, namentlich bei Opfern ehelicher Gewalt,
zwangsverheirateten Personen oder einer stark gefährdeten Wiedereingliederung
im Herkunftsland (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2
AIG). Überdies dürfen keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2
AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sein.
4.2
Die Beschwerdeführerin
erfüllt weder die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG noch macht
sie in substanziierter Weise einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG geltend. Überdies
ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG, dass bei
einem bereits erloschenen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz das hiesige
Aufenthaltsrecht nicht mit der Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft neu
entstehen kann.
5.
5.1
Auch wenn
das AIG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder
kennt, kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter
vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland
unzumutbar ist (sogenannter umgekehrter Familiennachzug). Insoweit ist
namentlich zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in einer
schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind
steht (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2). Hiervon zu unterscheiden ist die
Situation, in welcher ein Schweizer Kind im Ausland aufwachsen müsste, würde
dem ausländischen Sorgerechtsinhaber nicht der Aufenthalt in der Schweiz
bewilligt (BGr, 10. September 2018,2C_7/2018, E. 2.1.2). Gerade
Kinder mit Schweizer Bürgerrecht haben ein evidentes Interesse daran, in ihrem
Heimatland aufzuwachsen und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und
Lebensbedingungen profitieren zu können. Dies zumal mit
Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre, würden sie bei Erreichen der
Volljährigkeit selbständig in ihre Schweizer Heimat zurückkehren (BGE 135 I 153
E. 2.2.3). Weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht
das Schicksal des Sorgerechtsinhabers teilt, kann ein Schweizer Kind seine aus
der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV
nur dann effektiv wahrnehmen, wenn auch dem sorgeberechtigten (ausländischen)
Elternteil der hiesige Aufenthalt gestattet wird (vgl. auch das Recht auf
Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16.
Dezember 1966 [IPBPR]). Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der
Bewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der
Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere,
namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die
weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen.
Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik
betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen,
sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als
unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum
Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen,
dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem Elternteil in
dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sein privates Interesse,
in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Zuwanderungspolitik überwiegt (BGr, 10. September 2018,2C_7/2018, E. 2.3).
5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer bald fünfjährigen Tochter, welche
auch über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Da die Tochter spätestens mit
Erreichen der Volljährigkeit selbständig in die Schweiz zurückkehren könnte,
besteht ein gewisses Interesse daran, dass sie (auch) die hiesige Sprache und
Kultur kennen lernt. Dies zumal sie in Belarus über keine Bezugspersonen
verfügt, die ihr die hiesige Kultur und Sprache näherbringen könnten.
5.2.2
Gleichwohl genügt dies nicht, um der Beschwerdeführerin gestützt auf einen
umgekehrten Familiennachzug einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen: Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug bei Schweizer
Kindern bezieht sich hauptsächlich auf Kinder, die weiterhin in ihrer
vertrauten Umgebung aufwachsen und nicht gezwungen werden sollen, fern ihrer
(Schweizer) Heimat aufzuwachsen zu müssen. Die Tochter der Beschwerdeführerin
verfügt neben dem hiesigen Bürgerrecht aber auch über die Staatsbürgerschaft
von Belarus, wo sie seit August 2015 bei ihrer Mutter und ihren Grosseltern
aufwächst. Eine Rückkehr in die Schweiz würde sie damit weitgehend von ihrem
zweiten Heimatland Belarus entfremden, in welchem sie bislang ganz überwiegend
aufwuchs. Würde sie sich nach einer Rückkehr in die Schweiz bei Erreichen der
Volljährigkeit dazu entschliessen, in ihre weissrussische Heimat
zurückzukehren, wären dort ähnliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten,
wie wenn sie bei einem weiteren Verbleib in Belarus als Volljährige in die
Schweiz zurückkehren würde.
5.2.3
Insbesondere würde eine Rückkehr in die Schweiz die Tochter aber von
wichtigen Bezugspersonen trennen: Die Tochter wurde bislang von ihrer Mutter
und ihren Grosseltern mütterlicherseits betreut und besucht in Belarus den
Kindergarten. Auch während des Sprachaufenthalts der Beschwerdeführerin in
Österreich wurde die Tochter überwiegend durch die Grosseltern bzw. die
Grossmutter betreut. Wie wichtig die Grosseltern als Bezugspersonen geworden
sind, zeigt sich unter anderem daran, dass die Beschwerdeführerin diesen auch
nach einer allfälligen Wiederzulassung in der Schweiz einen Teil der
Kinderbetreuung überlassen will. So plant sie, dass die Grosseltern zum Zweck
der Kinderbetreuung mit Schengen-Visa in die Schweiz einreisen sollten. Da keine
taugliche Grundlage besteht, den Grosseltern einen dauerhaften Aufenthalt und
die Betreuung der Tochter in der Schweiz zu ermöglichen, ist jedoch absehbar,
dass der Kontakt zu diesen wichtigen Bezugspersonen weitgehend abbrechen bzw.
nur noch durch sporadische Besuchsaufenthalte und über die Distanz
aufrechterhalten werden könnte.
5.2.4
Hingegen hat die Tochter in der Schweiz derzeit kaum Bezugspersonen. So
lebt sie bereits seit Jahren getrennt von ihrem Schweizer Vater und ist der
Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen. Der Kindsvater teilte mit E-Mails vom
15.
November 2018 der Vorinstanz mit, sich an einem ungenannt gebliebenen
Ort im Ausland aufzuhalten und seine Rechte als Vater mittels notariell
beglaubigter Erklärung an die Ehefrau übertragen zu haben. Auch die
Beschwerdeführerin bestätigte sinngemäss, dass sie (im Einvernehmen mit dem
Kindsvater) anstrebe, in Belarus das alleinigen Obhuts- und Sorgerecht
zugeteilt zu erhalten (vgl. ihre Stellungnahme vom 9. November 2018).
Gemäss ihren eigenen Angaben unterstützt der Kindsvater die Tochter nicht mehr
finanziell und hat sich auch noch nie alleine um diese gekümmert. Es ist damit
davon auszugehen, dass der (zurzeit offenbar im Ausland lebende) Kindsvater
weder in wirtschaftlicher noch persönlicher Hinsicht eine relevante Beziehung
zur Tochter unterhält. Weitere enge Bezugspersonen in der Schweiz sind nicht
ersichtlich und aufgrund der jahrelangen Landesabwesenheit auch nicht zu
erwarten.
Bis auf ihre (zweite)
Staatsbürgerschaft verfügt die Tochter der Beschwerdeführerin somit kaum über
Bezüge zur Schweiz. Auch wenn sich die Tochter in einem anpassungsfähigen Alter
befindet und sich wohl auch in der Schweiz neu zurechtfinden könnte, wäre die
geplante Rückkehr in die Schweiz ihrem Wohl kaum zuträglich, würde die Tochter
doch aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen, von wichtigen Bezugspersonen getrennt
und ihrer weissrussischen (Zweit-)Heimat entfremdet. Es erscheint damit
sinnvoller, wenn die Tochter die hiesige Kultur über Ferien- und
Besuchsaufenthalte kennenlernt. Überdies könnten ihr grundlegende
Deutschkenntnisse auch durch die Beschwerdeführerin vermittelt werden, welche
eigenen Angaben zufolge über gute Deutschkenntnisse verfügen will.
5.2.5
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zwar über
einen Hochschulabschluss und bedeutsame Berufserfahrung verfügt, in der Schweiz
aber noch nie erwerbstätig war. Es besteht damit ein nicht unerhebliches
Risiko, dass sie und ihre Tochter in der Schweiz von der Sozialhilfe
unterstützt werden müssten, zumal die Grosseltern als Betreuungsperson der
Tochter ausfallen würden. Hingegen verfügt sie in Belarus sowohl über eine
Arbeitsstelle als … als auch über Betreuungsmöglichkeiten für ihr Kind durch
dessen Grosseltern.
5.2.6
Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass es der
schweizerisch-belarussischen Tochter der Beschwerdeführerin möglich und
zumutbar ist, in der ihr vertrauten weissrussischen Heimat zu verbleiben. Eine
Rückkehr in die Schweiz würde primär eigenen Interessen der Beschwerdeführerin
dienen, während das Kindswohl gebietet, die bestehenden Verhältnisse
unangetastet zu lassen. Somit kann keine Rede davon sein, dass das privaten
Interesse des Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an
einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt, sprechen doch auch die
Interessen des Kindes gegen einen Nachzug bzw. eine Bewilligungserteilung und
sind die diesbezüglichen Interessen somit gleichläufig. Auch eine allfällige
Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK würde somit zuungunsten
der Beschwerdeführerin ausfallen und keine Bewilligungserteilung an die
Beschwerdeführerin gebieten.
5.2.7
Inwieweit der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch eine gegen sie
eingeleitete Betreibung vorzuwerfen ist und ein konkretes Sozialhilferisiko
besteht, kann offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin
hier über eine taugliche Wohnung für sich und ihre Tochter oder einen Krippen-
bzw. Hortplatz verfügen würde und Aussichten auf eine Anstellung bei der
Schweizer Zweigniederlassung ihres derzeitigen Arbeitgebers hätte.
6.
6.1
Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE kann von den
Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG unter anderem abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen, wobei
namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der
Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen sind. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es
sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung
eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit
in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt
begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer
Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und
ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung des gesuchstellenden
Ausländers zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von
ihm nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland –
zu leben (BGE 130 II 39 E. 3).
6.2
Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter weisen weitaus stärkere Bezüge zu
Belarus als zur Schweiz auf. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist
damit nicht ersichtlich, vielmehr würde die Tochter nach Ausgeführtem bei einer
Rückkehr in die Schweiz gerade aus ihrer vertrauten Umgebung gerissen und
müsste auch die Beschwerdeführerin selbst sich in der Schweiz neu orientieren.
7.
7.1
Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
sieht eine erleichterte Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern vor,
die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren,
sich vor ihrer freiwilligen Ausreise mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufgehalten haben und deren freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre
zurückliegt.
7.2
Die
Beschwerdeführerin hat sich nur etwas länger als ein Jahr in der Schweiz
aufgehalten und erfüllt damit bereits die zeitlichen Voraussetzungen für die
erleichterte Wiederzulassung nicht.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …