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Entscheid

VB.2019.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00123

20. März 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20685)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1988 geborene A, Staatsangehörige von Belarus

(Weissrussland), reiste am 30. März 2014 zur Heiratsvorbereitung in die

Schweiz ein und ehelichte hier am 11. April 2014 den 1976 geborenen

Schweizer C, worauf ihr am 17. April 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erteilt wurde. Diese wurde am 16. März

2015 mit Gültigkeit bis zum 10. April 2016 verlängert. Aus der Ehe ging

2014 die Tochter D hervor, welche sowohl weissrussische Staatsangehörige als

auch Schweizer Bürgerin ist.

Am 29. August 2015 meldeten sich A,

C und D per 30. August 2015 nach Belarus ab. Nachdem die Familie Ende

August 2015 nach Belarus ausgereist war, kehrte C alleine in die Schweiz

zurück.

A ersuchte am 22. Dezember 2016 um Erteilung eines Visums

für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz bzw. um die Erteilung einer

Einreise- und Aufenthaltsbewilligung, was vom Migrationsamt mit Verfügung vom

19. April 2017 verweigert wurde. Am 23. Mai 2017 wies das

Migrationsamt auch ein Wiedererwägungsgesuch mangels wesentlicher neuer

Tatsachen ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 19. April

2017.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Februar 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu gestatten und eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Weiter ersuchte sie

um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Eine mit

Präsidialverfügung vom 22. Februar 2019 auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Aufenthaltsbewilligungen

sind befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG]) und erlöschen (unter anderem) entweder mit der Abmeldung ins Ausland

sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die

Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a

und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011,

2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts

genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c

und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,2C_853/2010, E. 5.1

[je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit

noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011,

2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011,2C_43/2011, E. 2).

Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der

Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014,2C_512/2013, E. 2 mit Hinweisen).

2.2

Die

Beschwerdeführerin hat sich zusammen mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen

Tochter per 30. August 2015 nach Belarus abgemeldet, womit ihre hiesige

Aufenthaltsbewilligung per Abmeldedatum erloschen ist. Überdies wäre ihre

Aufenthaltsbewilligung unabhängig von ihren konkreten Ausreisemotiven

inzwischen auch wegen eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts und

infolge Zeitablaufs erloschen.

3.

3.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen

den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

3.2

Laut

Auskunft des Personenmeldeamts E kehrte der Ehemann der Beschwerdeführerin am

20.

März 2016 alleine in die Schweiz zurück und meldete sich am 25. Oktober

2016.

erneut nach Belarus ab. Die Beschwerdeführerin will im März und im April

2016.

in F (Österreich) einen Deutsch-Intensivkurs besucht und dort sechs Wochen

mit ihrem Ehemann zusammengewohnt haben. Die gemeinsame Tochter soll während

dem ersten Monat von den Grosseltern mütterlicherseits in Belarus betreut

worden sein und sich dann ebenfalls in F aufgehalten haben. Danach ist die

Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter allein nach Belarus zurückgekehrt, wo sie

gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2016 getrennt von ihrem Schweizer Ehemann

lebt und kaum mehr Kontakte zu diesem unterhält. Sodann äusserte sie Scheidungsabsichten

und ist in Belarus ein Scheidungsverfahren hängig. Die Ehe ist somit nicht mehr

intakt und es ist nicht mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens

zu rechnen. Überdies ist unklar, wo sich ihr Ehemann derzeit aufhält. Die

Beschwerdeführerin kann damit in Bezug auf ihren Schweizer Ehemann weder aus

dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch

aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ableiten.

4.

4.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (bzw. gemäss

der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG erfüllt sind, vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen, namentlich bei Opfern ehelicher Gewalt,

zwangsverheirateten Personen oder einer stark gefährdeten Wiedereingliederung

im Herkunftsland (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2

AIG). Überdies dürfen keine Er­löschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2

AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sein.

4.2

Die Beschwerdeführerin

erfüllt weder die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG noch macht

sie in substan­ziierter Weise einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG geltend. Überdies

ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG, dass bei

einem bereits erloschenen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz das hiesige

Aufenthaltsrecht nicht mit der Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft neu

entstehen kann.

5.

5.1

Auch wenn

das AIG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder

kennt, kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter

vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland

unzumutbar ist (sogenannter umgekehrter Familiennachzug). Insoweit ist

namentlich zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in einer

schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind

steht (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2). Hiervon zu unterscheiden ist die

Situation, in welcher ein Schweizer Kind im Ausland aufwachsen müsste, würde

dem ausländischen Sorgerechtsinhaber nicht der Aufenthalt in der Schweiz

bewilligt (BGr, 10. September 2018,2C_7/2018, E. 2.1.2). Gerade

Kinder mit Schweizer Bürgerrecht haben ein evidentes Interesse daran, in ihrem

Heimatland aufzuwachsen und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und

Lebensbedingungen profitieren zu können. Dies zumal mit

Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre, würden sie bei Erreichen der

Volljährigkeit selbständig in ihre Schweizer Heimat zurückkehren (BGE 135 I 153

E. 2.2.3). Weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht

das Schicksal des Sorgerechts­inhabers teilt, kann ein Schweizer Kind seine aus

der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV

nur dann effektiv wahrnehmen, wenn auch dem sorgeberechtigten (ausländischen)

Elternteil der hiesige Aufenthalt gestattet wird (vgl. auch das Recht auf

Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4

des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16.

Dezember 1966 [IPBPR]). Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der

Bewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der

Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere,

namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die

weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen.

Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik

betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen,

sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als

unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum

Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen,

dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem Elternteil in

dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sein privates Interesse,

in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven

Zuwanderungspolitik überwiegt (BGr, 10. September 2018,2C_7/2018, E. 2.3).

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer bald fünfjährigen Tochter, welche

auch über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Da die Tochter spätestens mit

Erreichen der Volljährigkeit selbständig in die Schweiz zurückkehren könnte,

besteht ein gewisses Interesse daran, dass sie (auch) die hiesige Sprache und

Kultur kennen lernt. Dies zumal sie in Belarus über keine Bezugspersonen

verfügt, die ihr die hiesige Kultur und Sprache näherbringen könnten.

5.2.2

Gleichwohl genügt dies nicht, um der Beschwerdeführerin gestützt auf einen

umgekehrten Familiennachzug einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen: Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug bei Schweizer

Kindern bezieht sich hauptsächlich auf Kinder, die weiterhin in ihrer

vertrauten Umgebung aufwachsen und nicht gezwungen werden sollen, fern ihrer

(Schweizer) Heimat aufzuwachsen zu müssen. Die Tochter der Beschwerdeführerin

verfügt neben dem hiesigen Bürgerrecht aber auch über die Staatsbürgerschaft

von Belarus, wo sie seit August 2015 bei ihrer Mutter und ihren Grosseltern

aufwächst. Eine Rückkehr in die Schweiz würde sie damit weitgehend von ihrem

zweiten Heimatland Belarus entfremden, in welchem sie bislang ganz überwiegend

aufwuchs. Würde sie sich nach einer Rückkehr in die Schweiz bei Erreichen der

Volljährigkeit dazu entschliessen, in ihre weissrussische Heimat

zurückzukehren, wären dort ähnliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten,

wie wenn sie bei einem weiteren Verbleib in Belarus als Volljährige in die

Schweiz zurückkehren würde.

5.2.3

Insbesondere würde eine Rückkehr in die Schweiz die Tochter aber von

wichtigen Bezugspersonen trennen: Die Tochter wurde bislang von ihrer Mutter

und ihren Gross­eltern mütterlicherseits betreut und besucht in Belarus den

Kindergarten. Auch während des Sprachaufenthalts der Beschwerdeführerin in

Österreich wurde die Tochter überwiegend durch die Grosseltern bzw. die

Grossmutter betreut. Wie wichtig die Grosseltern als Bezugspersonen geworden

sind, zeigt sich unter anderem daran, dass die Beschwerdeführerin diesen auch

nach einer allfälligen Wiederzulassung in der Schweiz einen Teil der

Kinderbetreuung überlassen will. So plant sie, dass die Grosseltern zum Zweck

der Kinderbetreuung mit Schengen-Visa in die Schweiz einreisen sollten. Da keine

taugliche Grundlage besteht, den Grosseltern einen dauerhaften Aufenthalt und

die Betreuung der Tochter in der Schweiz zu ermöglichen, ist jedoch absehbar,

dass der Kontakt zu diesen wichtigen Bezugspersonen weitgehend abbrechen bzw.

nur noch durch sporadische Besuchsaufenthalte und über die Distanz

aufrechterhalten werden könnte.

5.2.4

Hingegen hat die Tochter in der Schweiz derzeit kaum Bezugspersonen. So

lebt sie bereits seit Jahren getrennt von ihrem Schweizer Vater und ist der

Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen. Der Kindsvater teilte mit E-Mails vom

15.

November 2018 der Vor­instanz mit, sich an einem ungenannt gebliebenen

Ort im Ausland aufzuhalten und seine Rechte als Vater mittels notariell

beglaubigter Erklärung an die Ehefrau übertragen zu haben. Auch die

Beschwerdeführerin bestätigte sinngemäss, dass sie (im Einvernehmen mit dem

Kindsvater) anstrebe, in Belarus das alleinigen Obhuts- und Sorgerecht

zugeteilt zu erhalten (vgl. ihre Stellungnahme vom 9. November 2018).

Gemäss ihren eigenen Angaben unterstützt der Kindsvater die Tochter nicht mehr

finanziell und hat sich auch noch nie alleine um diese gekümmert. Es ist damit

davon auszugehen, dass der (zurzeit offenbar im Ausland lebende) Kindsvater

weder in wirtschaftlicher noch persönlicher Hinsicht eine relevante Beziehung

zur Tochter unterhält. Weitere enge Bezugspersonen in der Schweiz sind nicht

ersichtlich und aufgrund der jahrelangen Landesabwesenheit auch nicht zu

erwarten.

Bis auf ihre (zweite)

Staatsbürgerschaft verfügt die Tochter der Beschwerdeführerin somit kaum über

Bezüge zur Schweiz. Auch wenn sich die Tochter in einem anpassungsfähigen Alter

befindet und sich wohl auch in der Schweiz neu zurechtfinden könnte, wäre die

geplante Rückkehr in die Schweiz ihrem Wohl kaum zuträglich, würde die Tochter

doch aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen, von wichtigen Bezugspersonen getrennt

und ihrer weissrussischen (Zweit-)Heimat entfremdet. Es erscheint damit

sinnvoller, wenn die Tochter die hiesige Kultur über Ferien- und

Besuchsaufenthalte kennenlernt. Überdies könnten ihr grundlegende

Deutschkenntnisse auch durch die Beschwerdeführerin vermittelt werden, welche

eigenen Angaben zufolge über gute Deutschkenntnisse verfügen will.

5.2.5

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zwar über

einen Hochschulabschluss und bedeutsame Berufserfahrung verfügt, in der Schweiz

aber noch nie erwerbstätig war. Es besteht damit ein nicht unerhebliches

Risiko, dass sie und ihre Tochter in der Schweiz von der Sozialhilfe

unterstützt werden müssten, zumal die Grosseltern als Betreuungsperson der

Tochter ausfallen würden. Hingegen verfügt sie in Belarus sowohl über eine

Arbeitsstelle als … als auch über Betreuungsmöglichkeiten für ihr Kind durch

dessen Grosseltern.

5.2.6

Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass es der

schweizerisch-bela­russischen Tochter der Beschwerdeführerin möglich und

zumutbar ist, in der ihr vertrauten weissrussischen Heimat zu verbleiben. Eine

Rückkehr in die Schweiz würde primär eigenen Interessen der Beschwerdeführerin

dienen, während das Kindswohl gebietet, die bestehenden Verhältnisse

unangetastet zu lassen. Somit kann keine Rede davon sein, dass das privaten

Interesse des Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an

einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt, sprechen doch auch die

Interessen des Kindes gegen einen Nachzug bzw. eine Bewilligungserteilung und

sind die diesbezüglichen Interessen somit gleichläufig. Auch eine allfällige

Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK würde somit zuungunsten

der Beschwerdeführerin ausfallen und keine Bewilligungserteilung an die

Beschwerdeführerin gebieten.

5.2.7

Inwieweit der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch eine gegen sie

eingeleitete Betreibung vorzuwerfen ist und ein konkretes Sozialhilferisiko

besteht, kann offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin

hier über eine taugliche Wohnung für sich und ihre Tochter oder einen Krippen-

bzw. Hortplatz verfügen würde und Aussichten auf eine Anstellung bei der

Schweizer Zweigniederlassung ihres derzeitigen Arbeitgebers hätte.

6.

6.1

Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE kann von den

Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG unter anderem abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen, wobei

namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der

Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb

von Bil­dung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wie­dereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen sind. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es

sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländi­sche Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseins­bedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung

eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit

in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt

begründet allein die Tatsa­che, dass die ausländische Person sich seit längerer

Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und

ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung des gesuchstellenden

Ausländers zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von

ihm nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland –

zu leben (BGE 130 II 39 E. 3).

6.2

Sowohl die

Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter weisen weitaus stärkere Bezüge zu

Belarus als zur Schweiz auf. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist

damit nicht ersichtlich, vielmehr würde die Tochter nach Ausgeführtem bei einer

Rückkehr in die Schweiz gerade aus ihrer vertrauten Umgebung gerissen und

müsste auch die Beschwerdeführerin selbst sich in der Schweiz neu orientieren.

7.

7.1

Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)

sieht eine erleichterte Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern vor,

die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren,

sich vor ihrer freiwilligen Ausreise mindestens fünf Jahre in der Schweiz

aufgehalten haben und deren freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre

zurückliegt.

7.2

Die

Beschwerdeführerin hat sich nur etwas länger als ein Jahr in der Schweiz

aufgehalten und erfüllt damit bereits die zeitlichen Voraussetzungen für die

erleichterte Wiederzulassung nicht.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …