VB.2019.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00126
11. Juni 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20876)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00126
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird seit Mai 2016 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wurde sie unter anderem
angewiesen, während mindestens 6 Monaten regelmässig und stabil am
internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe"
teilzunehmen. Sollte sie nicht konstant im Beschäftigungsprogramm mitarbeiten
können, habe sie ihren Gesundheitszustand im Ambulatorium B abklären zu lassen.
Das Nichtbefolgen dieser Auflagen habe eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen
zur Folge. Nachdem A nicht am Beschäftigungsprogramm teilgenommen hatte,
kürzte die Sozialbehörde B ihren Grundbedarf ab August 2016 für mindestens
6 Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um
15 %.
B. Am
26. Juni 2017 wurde A erneut dem Arbeitsbeschäftigungsprogramm
"Arbeit statt Sozialhilfe" zugewiesen. Mit Beschluss vom 7. August
2017 wurde A angewiesen, zwecks Erhaltung einer Tagesstruktur regelmässig und
stabil am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe"
teilzunehmen. Sollte sie nicht konstant im Beschäftigungsprogramm mitarbeiten
können, habe sie ihren Gesundheitszustand durch den Vertrauensarzt der
Sozialabteilung B abklären zu lassen. Das Nichtbefolgen dieser Auflagen habe
zur Folge, dass die Sozialhilfeleistungen angemessen gekürzt würden.
C.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am
3. Oktober 2017 zwischen der Sozialbehörde B und A wurde festgehalten,
dass die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt
Sozialhilfe" gut sei, jedoch keine Kooperation im Team stattfinde. Die
Mitarbeitenden der Sozialbehörde erläuterten A, dass es für die zukünftige
Integration im 1. Arbeitsmarkt unumgänglich sei, im Team zu arbeiten und
sich Konfrontationen und Konflikten zu stellen. Es werde seitens der
Sozialabteilung erwartet, dass A mindestens im Zweierteam "fötzlen"
gehe. Ausserdem verlangte die Sozialbehörde eine Stellungnahme des
Vertrauenspsychiaters, um A bestmöglich im weiteren Integrationsprozess
unterstützen zu können. A verweigerte jedoch die Unterschrift für die
Entbindung des Psychiaters C von der Schweigepflicht. Mit E-Mail vom
4. Oktober 2017 nahm A zum Gespräch Stellung.
D.
Am 8. November 2017 verfügte die Sozialbehörde B,
dass die Leistungen für A ab dem Bedarfsmonat Dezember 2017 für mindestens
6 Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um
15 % (Fr. 147.90 pro Monat) gekürzt werden (Dispositiv-Ziffer 1).
Die Auflage sei teilweise erfüllt, wenn A über drei Monate im Team (mindestens
zwei Personen) konstant am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt
Sozialhilfe" teilnehme und mit E (Aufsicht Beschäftigungsprogramm)
kooperiere. Bei Abwesenheit sei innert drei Werktagen das entsprechende
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Auflage
sei erfüllt, wenn A auch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und vom
Berufsgeheimnis für den Vertrauenspsychiater C in D oder einen Psychiater nach
ihrer Wahl unterzeichne und eine psychiatrische Abklärung erfolgt sei
(Dispositiv-Ziffer 3).
E.
Dagegen erhob A am 6. Dezember 2017 Einsprache. Mit
Verfügung vom 15. Januar 2018 hielt die Sozialbehörde B an der Verfügung
vom 8. November 2017 fest und kürzte die Leistungen von A ab dem
Bedarfsmonat März 2018 für mindestens 6 Monate oder bis zur Erfüllung der
Auflage, maximal 12 Monate, um 15 % (Fr. 147.90 pro Monat).
Erwägungen
II.
Den von A am 16. Februar 2018 dagegen
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat B mit Beschluss vom 23. Januar 2019
im Sinn der Erwägungen ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, und auch
Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2019
beantragte A sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom
23.
Januar 2019. Der Bezirksrat B sowie die Gemeinde B verzichteten am
26.
Februar 2019 bzw. 21. März 2019 auf eine Vernehmlassung. A liess
sich dazu nicht mehr vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019 forderte
das Verwaltungsgericht die Gemeinde B auf, sämtliche A betreffenden Akten der
Sozialbehörde einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Gemeinde B am
22.
Mai 2019 nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015,
VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Streitgegenstand ist vorliegend
die Kürzung der Sozialhilfeleistungen um Fr. 147.90 pro
Monat. Hochgerechnet auf 12 Monate ergibt sich damit ein Streitwert
von Fr. 1'774.80. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Im
Entscheid vom 7. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die
Beschwerdeführerin werde angewiesen, zwecks Erhaltung einer Tagesstruktur
regelmässig und stabil am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt
Sozialhilfe" teilzunehmen (Programmstart am 26. Juni 2017 zu
80.
%; Dispositiv-Ziffer 4). Sollte die Beschwerdeführerin nicht
konstant im Beschäftigungsprogramm mitarbeiten können, habe sie ihren
Gesundheitszustand durch den Vertrauensarzt der Sozialabteilung B abklären zu
lassen (Dispositiv-Ziffer 5). Mit Verfügung vom 8. November 2017
verfügte die Beschwerdegegnerin eine Kürzung der Leistungen gegenüber der
Beschwerdeführerin ab dem Bedarfsmonat Dezember 2017 für mindestens
6.
Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um
15.
% (Fr. 147.90 monatlich). Vorausgegangen war ein Gespräch mit der
Beschwerdeführerin über die seit Monaten ausgebliebenen Einladungen für Vorstellungsgespräche,
die Notwendigkeit ihrer Zuweisung zum Vertrauenspsychiater der
Beschwerdegegnerin, die Forderung nach einer Stellungnahme desselben über ihr
Verhalten und zum Thema der Kooperation und Teamarbeit (Arbeit mindestens in
Zweiergruppen) im Programm "Arbeit statt Sozialhilfe". Nachdem die
Beschwerdeführerin all dies abgelehnt hatte, wurde die erwähnte Kürzung
verfügt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache bei der
Beschwerdegegnerin, welche diese mit Beschluss vom 15. Januar 2018 abwies
und an der Verfügung vom 8. November 2017 festhielt.
Neben der Kürzung des Grundbetrags präzisierte die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. November 2017 bzw. im Beschluss
vom 15. Januar 2018 die mit Entscheid vom 7. August 2017
ausgesprochenen Auflagen. So sei die Auflage teilweise erfüllt, wenn die
Beschwerdeführerin über drei Monate im Team (mindestens 2 Personen)
konstant am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt
Sozialhilfe" teilnehme und mit E (Aufsicht Beschäftigungsprogramm) kooperiere.
Bei Abwesenheit sei innert 3 Tagen ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vorzulegen. Weiter sei die Auflage erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin neben
Punkt 3 bzw. 2 auch die Entbindung des Vertrauenspsychiaters C (oder eines
Psychiaters ihrer Wahl) von der ärztlichen Schweigepflicht und vom
Berufsgeheimnis unterzeichne und eine psychiatrische Abklärung vorgenommen
habe. Auf Basis der in der Verfügung vom 7. August 2017 gewählten
Formulierung ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin zur Erfüllung
der Auflage, ob sie "regelmässig und stabil" am
Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" teilnehme, daran
gemessen werde, dass sie über drei Monate im Team konstant teilnehme und mit E
kooperiere. Dies kann als sachgerechte Präzisierung zur Überprüfung der
Erfüllung der inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Auflage betrachtet
werden. Dagegen verlangte die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 8. November
2017.
bzw. 15. Januar 2018 nunmehr ungeachtet einer konstanten Teilnahme
der Beschwerdeführerin am Beschäftigungsprogramm deren Abklärung durch den
Vertrauensarzt (Psychiater) der Beschwerdegegnerin, was über die Auflage in der
Verfügung vom 7. August 2017 hinausgeht.
Die infrage stehende Kürzung wurde aufgrund der in der
Verfügung vom 7. August 2017 angeordneten Auflage ausgesprochen. Im Rekurs
vom 16. Februar 2018 focht die Beschwerdeführerin nicht nur die erwähnte
Kürzung an, sondern mindestens sinngemäss auch die Pflicht, sich vom
Vertrauenspsychiater der Beschwerdegegnerin abklären zu lassen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Gemäss § 21 SHG können
Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich
auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage
des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Infrage kommt namentlich die Anordnung, sich einer ärztlichen
oder therapeutischen Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen (§ 23
lit. b SHV), oder eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23
lit. d SHV). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder
Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet
werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene
dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise
durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)
verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 3. März
2017, VB.2016.00791, E. 2.3 m. w. H.).
2.3
Die
Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen
Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss
zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden
sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann
(§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sehen in Kap. A.8.2 vor, dass der
Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Die Kürzung ist unter
Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal
12.
Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in
jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die
Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen
Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere
die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren
Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).
3.
3.1
Nach
§ 7 Abs. 4 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Verwaltungsbehörde ist an die von den
Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren nicht gebunden. Die Durchsetzung des
richtigen Rechts geniesst grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen der
Verfahrensbeteiligten (Plüss, § 7 N. 164, 173). Im
Rechtsmittelverfahren hingegen gilt es zu differenzieren. Auch hier gilt zwar
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Beschwerdeverfahren
geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch
erheblich: Die Rechtsmittelbehörden prüfen in der Regel nur die geltend
gemachten Rügen (vgl. z. B.
VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7
N. 172). Allerdings kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen
Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den
Parteien nicht gerügt wurden, selbst wenn es aufgrund des Rügeprinzips dazu nicht
verpflichtet wäre. Es ist somit berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht
gerügte Rechtsmängel zu berücksichtigen (VGr, 23. Juni 2011,
VB.2011.00223, E. 4.1). Klare Mängel des angefochtenen Entscheides sind
jedoch von Amtes wegen zu berücksichtigen, d. h. auch wenn sie nicht ausdrücklich gerügt
worden sind (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 10; VGr,
13.
März 2018, VB.2017.00852, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das
Verwaltungsgericht kann somit prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend ihre
Begründungspflicht und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt hat, obwohl diese eine solche Verletzung nicht gerügt hat.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem
Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr, 17. Januar
2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die
Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von
einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.2, 2.3.2).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, soweit ersichtlich sei eine vertrauensärztliche Untersuchung
und Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht am 8. November 2017 mittels
"Kurzverfügung" verfügt worden. Des Weiteren sei verfügt worden, dass
die Beschwerdeführerin über drei Monate im Team (mindestens 2 Personen)
konstant am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt
Sozialhilfe" teilzunehmen habe und mit E (Aufsicht Beschäftigungsprogramm)
kooperieren müsse. Bei einer Abwesenheit sei innert 3 Werktagen das
entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen. Bei Nichterfüllen dieser
Auflagen würden die Leistungen gekürzt. Diese Auflagen beruhten auf einer
gesetzlichen Grundlage und seien verhältnismässig, da die Entbindung von der
Schweigepflicht und die Arbeit im Team dazu diene, die Ursachen der Notlage der
Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller
entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen. Zudem sei die Auflage
betreffen Teamarbeit, Kooperation und vertrauensärztliche Abklärungen geeignet,
die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die
Schlussfolgerungen einer untersuchenden Fachperson abzuklären. Schliesslich sei
die Auflage auch erforderlich, da der Gesundheitszustand und damit verbunden
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eindeutig feststünden. Die
angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage erwiesen sich
ebenfalls als rechtmässig. In der Folge wurde der Rekurs abgewiesen.
4.2
Die
Vorinstanz verkannte, dass die Sozialbehörde die vorliegend strittigen Auflagen
bereits mit Beschluss vom 7. August 2017 angeordnet hatte. In der Verfügung
der Sozialbehörde vom 8. November 2017 wurde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
wegen Verstosses gegen die Auflagen ab Dezember 2017 für 6 Monate um
15.
% gekürzt. Im Gegensatz zu den Auflagen im Beschluss vom 7. August
2017.
gehen die in der Kürzungsverfügung vom 8. November 2017 festgehaltenen
Auflagen teilweise weiter. Trotz dieser Unterschiede prüfte die Vorinstanz nicht,
was die mit Beschluss vom 7. August 2017 ausgesprochenen Auflagen, welche
zur Leistungskürzung führten, genau beinhalteten und ob diese zulässig waren,
sondern lediglich, ob die mit der Kürzungsverfügung vom 8. November 2017
mit anderer Formulierung wiederholten, teilweise davon abweichenden (vorn
E. 1.2) Auflagen rechtmässig seien. Soweit ersichtlich, lag der Vorinstanz
der Beschluss der Sozialbehörde vom 7. August 2017 gar nicht vor. Auch das
Protokoll des persönlichen Gesprächs der Sozialbehörde mit der
Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2017 sowie die E-Mail der
Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2017, auf welche sich die Sozialbehörde
in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2018 bezog, scheinen der Vorinstanz
nicht vorgelegen zu haben. Jedenfalls befanden sich diese Unterlagen nicht bei
den vorinstanzlichen Akten, sondern wurden im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren separat beigezogen.
4.3
Die
Vorinstanz prüfte nicht, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich gegen die
Auflagen verstossen hatte. Einen solchen Verstoss bestritt die
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mindestens in Bezug auf die Auflage zur
Teilnahme am Beschäftigungsprogramm, indem sie geltend machte, sie erfülle die
Auflage des Sozialamts, seit sie am Beschäftigungsprogramm teilnehme und mit E
kooperiere. Damit setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. Die Vorinstanz
äusserte sich im Übrigen nicht dazu, ob die Weigerung der Beschwerdeführerin,
im Team zu arbeiten, bereits einen Verstoss gegen die Auflage,
"regelmässig und stabil" am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen,
darstellt.
Auch setzte sich die Vorinstanz nicht damit auseinander, ob
die von der Sozialbehörde ausgesprochene Leistungskürzung verhältnismässig sei.
Die Vorinstanz erwog lediglich, dass sich die "angedrohten" Folgen
für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen als rechtmässig erweisen (vorn
E. 4.1).
Damit verstiess die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht
und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Da sich die Vorinstanz
weder zur Verletzung der Auflage durch die Beschwerdeführerin noch zur Verhältnismässigkeit
der Leistungskürzung durch die Sozialbehörde äusserte und damit zentrale
Voraussetzungen der Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 SHG nicht
prüfte, wiegt die Gehörsverletzung schwer.
4.4
Der
Sozialbehörde sowie der Vorinstanz kommt bei einem Kürzungsentscheid ein
gewisser Ermessensspielraum zu (VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013,
E. 5.5.1; VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00551, E. 4.9).
Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die
Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens
grundsätzlich nicht überprüfen. Liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor, schliesst es das Verwaltungsgericht ausserdem aus, ausnahmsweise selbst
den Ermessensentscheid zu treffen (Donatsch, § 64 N. 11). Unter
diesen Umständen stellt die Rückweisung angesichts der schwerwiegenden
Gehörsverletzung und des Ermessensspielraums der Vorinstanz hinsichtlich des
Umfangs der Leistungskürzung keinen formalistischen Leerlauf dar. Im Übrigen
ist nicht ersichtlich, inwiefern die mit der Rückweisung einhergehende
Verzögerung für die Beschwerdeführerin zu einem Nachteil führen würde, zumal
die materielle Behandlung durch das Verwaltungsgericht für sie mit einem
Instanzenverlust einherginge.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist damit gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss vom
23.
Januar 2019 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2
Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden
kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen;
Donatsch, § 64 N. 5). Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt,
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss,
§ 13 N. 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksrat B aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung wurde nicht beantragt.
6.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats B vom
23.
Januar 2019 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen
an denselben zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat B auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …