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Entscheid

VB.2019.00126

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00126

11. Juni 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20876)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird seit Mai 2016 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wurde sie unter anderem

angewiesen, während mindestens 6 Monaten regelmässig und stabil am

internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe"

teilzunehmen. Sollte sie nicht konstant im Beschäftigungsprogramm mitarbeiten

können, habe sie ihren Gesundheitszustand im Ambulatorium B abklären zu lassen.

Das Nichtbefolgen dieser Auflagen habe eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen

zur Folge. Nachdem A nicht am Beschäftigungsprogramm teilgenommen hatte,

kürzte die Sozialbehörde B ihren Grundbedarf ab August 2016 für mindestens

6 Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um

15 %.

B. Am

26. Juni 2017 wurde A erneut dem Arbeitsbeschäftigungsprogramm

"Arbeit statt Sozialhilfe" zugewiesen. Mit Beschluss vom 7. August

2017 wurde A angewiesen, zwecks Erhaltung einer Tagesstruktur regelmässig und

stabil am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe"

teilzunehmen. Sollte sie nicht konstant im Beschäftigungsprogramm mitarbeiten

können, habe sie ihren Gesundheitszustand durch den Vertrauensarzt der

Sozialabteilung B abklären zu lassen. Das Nichtbefolgen dieser Auflagen habe

zur Folge, dass die Sozialhilfeleistungen angemessen gekürzt würden.

C.

Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am

3. Oktober 2017 zwischen der Sozialbehörde B und A wurde festgehalten,

dass die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt

Sozialhilfe" gut sei, jedoch keine Kooperation im Team stattfinde. Die

Mitarbeitenden der Sozialbehörde erläuterten A, dass es für die zukünftige

Integration im 1. Arbeitsmarkt unumgänglich sei, im Team zu arbeiten und

sich Konfrontationen und Konflikten zu stellen. Es werde seitens der

Sozialabteilung erwartet, dass A mindestens im Zweierteam "fötzlen"

gehe. Ausserdem verlangte die Sozialbehörde eine Stellungnahme des

Vertrauenspsychiaters, um A bestmöglich im weiteren Integrationsprozess

unterstützen zu können. A verweigerte jedoch die Unterschrift für die

Entbindung des Psychiaters C von der Schweigepflicht. Mit E-Mail vom

4. Oktober 2017 nahm A zum Gespräch Stellung.

D.

Am 8. November 2017 verfügte die Sozialbehörde B,

dass die Leistungen für A ab dem Bedarfsmonat Dezember 2017 für mindestens

6 Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um

15 % (Fr. 147.90 pro Monat) gekürzt werden (Dispositiv-Ziffer 1).

Die Auflage sei teilweise erfüllt, wenn A über drei Monate im Team (mindestens

zwei Personen) konstant am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt

Sozialhilfe" teilnehme und mit E (Aufsicht Beschäftigungsprogramm)

kooperiere. Bei Abwesenheit sei innert drei Werktagen das entsprechende

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Auflage

sei erfüllt, wenn A auch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und vom

Berufsgeheimnis für den Vertrauenspsychiater C in D oder einen Psychiater nach

ihrer Wahl unterzeichne und eine psychiatrische Abklärung erfolgt sei

(Dispositiv-Ziffer 3).

E.

Dagegen erhob A am 6. Dezember 2017 Einsprache. Mit

Verfügung vom 15. Januar 2018 hielt die Sozialbehörde B an der Verfügung

vom 8. November 2017 fest und kürzte die Leistungen von A ab dem

Bedarfsmonat März 2018 für mindestens 6 Monate oder bis zur Erfüllung der

Auflage, maximal 12 Monate, um 15 % (Fr. 147.90 pro Monat).

Erwägungen

II.

Den von A am 16. Februar 2018 dagegen

erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat B mit Beschluss vom 23. Januar 2019

im Sinn der Erwägungen ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, und auch

Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Februar 2019

beantragte A sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom

23.

Januar 2019. Der Bezirksrat B sowie die Gemeinde B verzichteten am

26.

Februar 2019 bzw. 21. März 2019 auf eine Vernehmlassung. A liess

sich dazu nicht mehr vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019 forderte

das Verwaltungsgericht die Gemeinde B auf, sämtliche A betreffenden Akten der

Sozialbehörde einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Gemeinde B am

22.

Mai 2019 nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015,

VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Streitgegenstand ist vorliegend

die Kürzung der Sozialhilfeleistungen um Fr. 147.90 pro

Monat. Hochgerechnet auf 12 Monate ergibt sich damit ein Streitwert

von Fr. 1'774.80. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Im

Entscheid vom 7. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die

Beschwerdeführerin werde angewiesen, zwecks Erhaltung einer Tagesstruktur

regelmässig und stabil am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt

Sozialhilfe" teilzunehmen (Programmstart am 26. Juni 2017 zu

80.

%; Dispositiv-Ziffer 4). Sollte die Beschwerdeführerin nicht

konstant im Beschäftigungsprogramm mitarbeiten können, habe sie ihren

Gesundheitszustand durch den Vertrauensarzt der Sozialabteilung B abklären zu

lassen (Dispositiv-Ziffer 5). Mit Verfügung vom 8. November 2017

verfügte die Beschwerdegegnerin eine Kürzung der Leistungen gegenüber der

Beschwerdeführerin ab dem Bedarfsmonat Dezember 2017 für mindestens

6.

Monate oder bis zur Erfüllung der Auflage, maximal 12 Monate, um

15.

% (Fr. 147.90 monatlich). Vorausgegangen war ein Gespräch mit der

Beschwerdeführerin über die seit Monaten ausgebliebenen Einladungen für Vorstellungsgespräche,

die Notwendigkeit ihrer Zuweisung zum Vertrauenspsychiater der

Beschwerdegegnerin, die Forderung nach einer Stellungnahme desselben über ihr

Verhalten und zum Thema der Kooperation und Teamarbeit (Arbeit mindestens in

Zweiergruppen) im Programm "Arbeit statt Sozialhilfe". Nachdem die

Beschwerdeführerin all dies abgelehnt hatte, wurde die erwähnte Kürzung

verfügt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache bei der

Beschwerdegegnerin, welche diese mit Beschluss vom 15. Januar 2018 abwies

und an der Verfügung vom 8. November 2017 festhielt.

Neben der Kürzung des Grundbetrags präzisierte die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. November 2017 bzw. im Beschluss

vom 15. Januar 2018 die mit Entscheid vom 7. August 2017

ausgesprochenen Auflagen. So sei die Auflage teilweise erfüllt, wenn die

Beschwerdeführerin über drei Monate im Team (mindestens 2 Personen)

konstant am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt

Sozialhilfe" teilnehme und mit E (Aufsicht Beschäftigungsprogramm) kooperiere.

Bei Abwesenheit sei innert 3 Tagen ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vorzulegen. Weiter sei die Auflage erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin neben

Punkt 3 bzw. 2 auch die Entbindung des Vertrauenspsychiaters C (oder eines

Psychiaters ihrer Wahl) von der ärztlichen Schweigepflicht und vom

Berufsgeheimnis unterzeichne und eine psychiatrische Abklärung vorgenommen

habe. Auf Basis der in der Verfügung vom 7. August 2017 gewählten

Formulierung ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin zur Erfüllung

der Auflage, ob sie "regelmässig und stabil" am

Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" teilnehme, daran

gemessen werde, dass sie über drei Monate im Team konstant teilnehme und mit E

kooperiere. Dies kann als sachgerechte Präzisierung zur Überprüfung der

Erfüllung der inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Auflage betrachtet

werden. Dagegen verlangte die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 8. November

2017.

bzw. 15. Januar 2018 nunmehr ungeachtet einer konstanten Teilnahme

der Beschwerdeführerin am Beschäftigungsprogramm deren Abklärung durch den

Vertrauensarzt (Psychiater) der Beschwerdegegnerin, was über die Auflage in der

Verfügung vom 7. August 2017 hinausgeht.

Die infrage stehende Kürzung wurde aufgrund der in der

Verfügung vom 7. August 2017 angeordneten Auflage ausgesprochen. Im Rekurs

vom 16. Februar 2018 focht die Beschwerdeführerin nicht nur die erwähnte

Kürzung an, sondern mindestens sinngemäss auch die Pflicht, sich vom

Vertrauenspsychiater der Beschwerdegegnerin abklären zu lassen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2

Gemäss § 21 SHG können

Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen ver­bunden werden, die sich

auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage

des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Infrage kommt namentlich die Anordnung, sich einer ärztlichen

oder therapeutischen Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen (§ 23

lit. b SHV), oder eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23

lit. d SHV). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder

Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet

werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene

dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise

durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)

verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 3. März

2017, VB.2016.00791, E. 2.3 m. w. H.).

2.3

Die

Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen

Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss

zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden

sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann

(§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sehen in Kap. A.8.2 vor, dass der

Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Die Kürzung ist unter

Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal

12.

Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in

jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die

Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen

Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere

die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren

Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

3.

3.1

Nach

§ 7 Abs. 4 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Verwaltungsbehörde ist an die von den

Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren nicht gebunden. Die Durchsetzung des

richtigen Rechts geniesst grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen der

Verfahrensbeteiligten (Plüss, § 7 N. 164, 173). Im

Rechtsmittelverfahren hingegen gilt es zu differenzieren. Auch hier gilt zwar

der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Beschwerdeverfahren

geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch

erheblich: Die Rechtsmittelbehörden prüfen in der Regel nur die geltend

gemachten Rügen (vgl. z. B.

VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7

N. 172). Allerdings kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen

Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den

Parteien nicht gerügt wurden, selbst wenn es aufgrund des Rügeprinzips dazu nicht

verpflichtet wäre. Es ist somit berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht

gerügte Rechtsmängel zu berücksichtigen (VGr, 23. Juni 2011,

VB.2011.00223, E. 4.1). Klare Mängel des angefochtenen Entscheides sind

jedoch von Amtes wegen zu berücksichtigen, d. h. auch wenn sie nicht ausdrücklich gerügt

worden sind (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 10; VGr,

13.

März 2018, VB.2017.00852, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das

Verwaltungsgericht kann somit prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend ihre

Begründungspflicht und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin

verletzt hat, obwohl diese eine solche Verletzung nicht gerügt hat.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem

Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren

Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.

Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr, 17. Januar

2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die

Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,

die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von

einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.2, 2.3.2).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, soweit ersichtlich sei eine vertrauensärztliche Untersuchung

und Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht am 8. November 2017 mittels

"Kurzverfügung" verfügt worden. Des Weiteren sei verfügt worden, dass

die Beschwerdeführerin über drei Monate im Team (mindestens 2 Personen)

konstant am internen Beschäftigungsprogramm "Arbeit statt

Sozialhilfe" teilzunehmen habe und mit E (Aufsicht Beschäftigungsprogramm)

kooperieren müsse. Bei einer Abwesenheit sei innert 3 Werktagen das

entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen. Bei Nichterfüllen dieser

Auflagen würden die Leistungen gekürzt. Diese Auflagen beruhten auf einer

gesetzlichen Grundlage und seien verhältnismässig, da die Entbindung von der

Schweigepflicht und die Arbeit im Team dazu diene, die Ursachen der Notlage der

Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller

entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen. Zudem sei die Auflage

betreffen Teamarbeit, Kooperation und vertrauensärztliche Abklärungen geeignet,

die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die

Schlussfolgerungen einer untersuchenden Fachperson abzuklären. Schliesslich sei

die Auflage auch erforderlich, da der Gesundheitszustand und damit verbunden

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eindeutig feststünden. Die

angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage erwiesen sich

ebenfalls als rechtmässig. In der Folge wurde der Rekurs abgewiesen.

4.2

Die

Vorinstanz verkannte, dass die Sozialbehörde die vorliegend strittigen Auflagen

bereits mit Beschluss vom 7. August 2017 angeordnet hatte. In der Verfügung

der Sozialbehörde vom 8. November 2017 wurde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt

wegen Verstosses gegen die Auflagen ab Dezember 2017 für 6 Monate um

15.

% gekürzt. Im Gegensatz zu den Auflagen im Beschluss vom 7. August

2017.

gehen die in der Kürzungsverfügung vom 8. November 2017 festgehaltenen

Auflagen teilweise weiter. Trotz dieser Unterschiede prüfte die Vorinstanz nicht,

was die mit Beschluss vom 7. August 2017 ausgesprochenen Auflagen, welche

zur Leistungskürzung führten, genau beinhalteten und ob diese zulässig waren,

sondern lediglich, ob die mit der Kürzungsverfügung vom 8. November 2017

mit anderer Formulierung wiederholten, teilweise davon abweichenden (vorn

E. 1.2) Auflagen rechtmässig seien. Soweit ersichtlich, lag der Vorinstanz

der Beschluss der Sozialbehörde vom 7. August 2017 gar nicht vor. Auch das

Protokoll des persönlichen Gesprächs der Sozialbehörde mit der

Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2017 sowie die E-Mail der

Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2017, auf welche sich die Sozialbehörde

in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2018 bezog, scheinen der Vorinstanz

nicht vorgelegen zu haben. Jedenfalls befanden sich diese Unterlagen nicht bei

den vorinstanzlichen Akten, sondern wurden im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren separat beigezogen.

4.3

Die

Vorinstanz prüfte nicht, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich gegen die

Auflagen verstossen hatte. Einen solchen Verstoss bestritt die

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mindestens in Bezug auf die Auflage zur

Teilnahme am Beschäftigungsprogramm, indem sie geltend machte, sie erfülle die

Auflage des Sozialamts, seit sie am Beschäftigungsprogramm teilnehme und mit E

kooperiere. Damit setzte sich die Vor­instanz nicht auseinander. Die Vorinstanz

äusserte sich im Übrigen nicht dazu, ob die Weigerung der Beschwerdeführerin,

im Team zu arbeiten, bereits einen Verstoss gegen die Auflage,

"regelmässig und stabil" am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen,

darstellt.

Auch setzte sich die Vorinstanz nicht damit auseinander, ob

die von der Sozialbehörde ausgesprochene Leistungskürzung verhältnismässig sei.

Die Vorinstanz erwog lediglich, dass sich die "angedrohten" Folgen

für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen als rechtmässig erweisen (vorn

E. 4.1).

Damit verstiess die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht

und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Da sich die Vor­instanz

weder zur Verletzung der Auflage durch die Beschwerdeführerin noch zur Verhältnismässigkeit

der Leistungskürzung durch die Sozialbehörde äusserte und damit zentrale

Voraussetzungen der Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 SHG nicht

prüfte, wiegt die Gehörsverletzung schwer.

4.4

Der

Sozialbehörde sowie der Vorinstanz kommt bei einem Kürzungsentscheid ein

gewisser Ermessensspielraum zu (VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013,

E. 5.5.1; VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00551, E. 4.9).

Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die

Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens

grundsätzlich nicht überprüfen. Liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vor, schliesst es das Verwaltungsgericht ausserdem aus, ausnahmsweise selbst

den Ermessensentscheid zu treffen (Donatsch, § 64 N. 11). Unter

diesen Umständen stellt die Rückweisung angesichts der schwerwiegenden

Gehörsverletzung und des Ermessensspielraums der Vorinstanz hinsichtlich des

Umfangs der Leistungskürzung keinen formalistischen Leerlauf dar. Im Übrigen

ist nicht ersichtlich, inwiefern die mit der Rückweisung einhergehende

Verzögerung für die Beschwerdeführerin zu einem Nachteil führen würde, zumal

die materielle Behandlung durch das Verwaltungsgericht für sie mit einem

Instanzenverlust einherginge.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist damit gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss vom

23.

Januar 2019 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2

Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die

Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden

kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen;

Donatsch, § 64 N. 5). Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt,

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss,

§ 13 N. 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung sind die

Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksrat B aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

6.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats B vom

23.

Januar 2019 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an denselben zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat B auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …