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Entscheid

VB.2019.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00127

22. August 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21022)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Gemeinderat B beschloss am 18. Februar 2014, A Mehrwertsbeiträge von Fr. 29'759.40

nach der Handänderung betreffend die Hofübergabe von A an C in Rechnung zu

stellen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

B. Während

eines persönlichen Gesprächs zwischen A, dem Gemeindepräsidenten D sowie dem

Gemeindeschreiber E vom 30. August 2018 verlangte A, dass der Gemeinderat

den Beschluss betreffend Mehrwertsbeiträge vom 18. Februar 2014 aufhebe

und die Mehrwertsbeiträge inkl. Prozessgebühr zurückzahle. Am

22. September 2018 liess A allen Gemeinderäten wie angekündigt ein

Schreiben zukommen, in welchem er seine Sicht betreffend die Mehrwertsbeitragsforderung

darlegte. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 wies der Gemeinderat B das

Revisionsbegehren von A vom 30. August 2018 ab, soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2018 erhob A am 31. Oktober

2018.

Rekurs beim Bezirksrat F. Dieser trat am 22. Januar 2019 auf den

Rekurs nicht ein, auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 755.- und

verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

III.

A. A

gelangte am 21. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen,

der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben, die Einstufung seines Gesuches

als Revisionsgesuch sei zu bestätigen, die Entdeckung, dass auch anerkannte und

gestundete Forderungen nach 10 Jahren verjähren, sei als Revisionsgrund

anzuerkennen, die neu entdeckten Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des

Grundsatzes von Treu und Glauben sowie die Amtspflichtverletzung bezüglich der

Abklärung der Verjährung seien ebenfalls als Revisionsgründe anzuerkennen, der

Gemeinderatsbeschluss sei nichtig zu erklären, die Revision sei durch das

Verwaltungsgericht anzuordnen und der Gemeinderat B zu verpflichten, die zu

Unrecht eingetriebenen Mehrwertsbeiträge zurückzuzahlen sowie die Kosten für

Gutachten und rechtliche Beratungen zu entschädigen. Sodann beantragte er eine

Parteientschädigung und die Verurteilung von diversen am Verfahren vor dem

Gemeinderat beteiligten Personen wegen Gebührenüberforderung, Amts- sowie

Rechtsmissbrauchs.

B. Der

Bezirksrat F verwies am 5. März 2019 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat B

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom 5. April 2019 replizierte A. Der Gemeinderat B verzichtete

am 8. April 2019 auf eine Vernehmlassung zur Eingabe des Bezirksrats vom

5.

März 2019. A äusserte sich am 2. Mai 2019 erneut. Gleichentags

duplizierte der Gemeinderat B. A liess sich am 16. Mai 2019 nochmals

vernehmen. Der Gemeinderat B verzichtete am 20. Mai 2019 auf eine

Vernehmlassung zur Eingabe von A vom 2. Mai 2019.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich

zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Verurteilung von diversen am Verfahren vor dem

Beschwerdegegner beteiligten Personen wegen Gebührenüberforderung, Amts- sowie

Rechtsmissbrauchs. Gemäss Art. 301 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) ist jede Person berechtigt,

Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich

anzuzeigen. Strafverfolgungsbehörden sind nach Art. 12 StPO die Polizei,

die Staatsanwaltschaft sowie die Übertretungsstrafbehörden. Das

Verwaltungsgericht ist keine der genannten Behörden, weshalb es für die

Entgegennahme einer Strafanzeige nicht zuständig ist. Betreffend den Antrag auf

Verurteilung diverser Amtspersonen ist deshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Von einer Weiterleitung der Eingabe an die zuständigen

Strafverfolgungsbehörden ist abzusehen, ist eine Strafanzeige nicht

fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48).

1.3

Ist – wie

vorliegend – ein Nichteintretensentscheid bzw. der diesen schützende

Rekursentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der

Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Martin Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbem. § 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019,

VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.). Das

Verwaltungsgericht ist auch befugt, einen Sachentscheid zu fällen, wenn es zum

Schluss kommt, dass zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung

ausgegangen wurde. Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der

Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 64 N. 7; RB 2005 Nr. 18).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss des Beschwerdegegners vom

18.

Februar 2014 sei nichtig. Die Rüge der Nichtigkeit kann von jedermann

jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen jederzeit

und von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1;

VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00554, E. 3.2.1).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Evidenztheorie ist Nichtigkeit einer Verfügung nicht

leichthin, sondern lediglich bei offensichtlichen und besonders schweren

Mängeln anzunehmen (BGE 136 II 489 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und der Lehre setzt die Nichtigkeit

kumulativ die Erfüllung von drei Voraussetzungen voraus: Der anhaftende Mangel

muss erstens besonders schwer, zweitens offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar sein, und drittens soll die Rechtssicherheit durch die Annahme der

Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet und das berechtigte Vertrauen des Bürgers

in die Gültigkeit der Verfügung nicht getäuscht werden. Offenkundig ist der

schwere Fehler der Verfügung, wenn er schon dem juristisch nicht geschulten

Durchschnittsbürger bzw. Laien auffällt. Nur bei kumulativer Erfüllung aller

drei Voraussetzungen führe eine mangelhafte Verfügung zu Nichtigkeit. Als

Beispiele nichtiger Verfügungen werden solche genannt, die entweder unsinnig,

unverständlich oder unausführbar sind, oder die gegen absolute Verbote der

Bundesverfassung oder eines Gesetzes verstossen (zum Ganzen VGr, 9. Februar

2017, VB.2016.00572 E. 3.2; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 1096 ff.).

2.3

Die

Nichtigkeit einer Verfügung stellt den Ausnahmefall dar und wird von der

Rechtsprechung und Lehre nur mit grosser Zurückhaltung angenommen. Vorliegend

ist ein solcher Ausnahmefall nicht ersichtlich. Die Mehrwertsbeitragsforderungen

wurden vom Beschwerdeführer mit Erklärungen vom 7. Oktober 1972 sowie 24. März

1976.

anerkannt. Die Forderungen wurden gestützt auf Art. 11 Abs. 4

der damaligen Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde B vom

19.

Januar 1970 gestundet, jedoch mit dem Hinweis, dass mit der

Veräusserung, mit der Überbauung oder mit der veränderten Bewerbung des

Grundstückes, die Stundung dahinfallen würde. Am 26. Mai 2015 wurde die

Abtretung der streitigen Liegenschaften vom Beschwerdeführer an seinen Sohn ins

Grundbuch eingetragen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente

vermögen keinen offensichtlichen, leicht erkennbaren, besonders schweren Mangel

der betroffenen Verfügung aufzuzeigen, auch sonst ist ein solcher nicht

ersichtlich. Zwar muss das Gemeinwesen, wenn es Gläubigerin einer

öffentlich-rechtlichen Forderung ist, die Verjährung von Amtes wegen beachten

(BGE 142 II 182 E. 3.2.1 m.

w. H.; Tobias Jaag,

Kommentar VRG, § 29a N. 9); allerdings steht die Verjährung während

einer Stundung still, resp. beginnt nicht zu laufen (Attilio R. Gadola,

Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 47 ff.,

55; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen,

Zürich etc. 2013, S. 177 ff., 208 ff.). Ebenso wenig stellte

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – dazu hinten E. 6 - einen

Nichtigkeitsgrund dar.

3.

3.1

Verschiedene

Rechtsinstitute erlauben, auf eine formell rechtskräftige Anordnung

zurückzukommen. Sie werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre

unterschiedlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 12). Nach der hier

verwendeten Terminologie ist unter Revision i. S. v.

§ 86–86d VRG das Zurückkommen auf eine fehlerhaft zustande gekommene

Anordnung zugunsten des Adressaten oder anderer Verfahrensbeteiligter zu

verstehen (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Unter Anpassung wird das Ändern

oder Ersetzen von Verfügungen – in aller Regel Dauerverfügungen – wegen

nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen

verstanden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17).

Demgegenüber wird der Begriff Wiedererwägung für das im VRG nicht geregelte

Verfahren verwendet, in welchem die Frage geprüft wird, ob zugunsten des

Adressaten auf eine Verfügung zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf

einen Revisions- oder Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19).

3.2

Ein

solcher Minimalanspruch auf Eintreten und Prüfung eines Gesuchs besteht nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, wenn

sich die Umstände wesentlich geändert haben (Anpassung im Sinn der hier

verwendeten Terminologie) oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren,

die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht

werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten

(Revision; zum Ganzen BGE 138 I 61 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1273).

3.3

Im

Folgenden ist einzig auf die Revision (E. 4) und die Wiedererwägung

(E. 5), mangels nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder

Rechtsgrundlagen jedoch nicht auf die Anpassung einzugehen.

4.

4.1

Die

Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt

werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein

Verbrechen oder Vergehen die Beteiligten beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte

neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im

früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b

VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren,

das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die

Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1). Das

Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds

einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung ist ein

Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86a lit. a VRG genannten Grund

zulässig (Abs. 2).

Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss begehren,

wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon

bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die

sie sich weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa

beim Bundesgericht zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich

nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen

Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu

dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche

Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a

N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 3.1

mit Hinweisen; 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 3.1). Indem § 86b

VRG Revisionsgesuche, welche die Subsidiarität der Revision missachten, als

unzulässig bezeichnet, wird die Subsidiarität zur Eintretensvoraussetzung

erklärt; auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist nicht

einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).

Das Revisionsgesuch ist in schriftlicher Form zu stellen. Es muss das

Begehren enthalten, eine bestimmte in Rechtskraft erwachsene Anordnung in

Revision zu ziehen. Die Revisionsgründe sind zu bezeichnen; es ist im Einzelnen

darzutun, aufgrund welcher neu entdeckter Tatsachen und/oder Beweismittel der

angerufene Tatbestand von § 86a lit. a oder b erfüllt sei. Obwohl im

Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Darlegungen über die Einhaltung der

Revisionsfrist (§ 86b Abs. 2 VRG) erforderlich. Aus solchen

Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund

vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt

nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Anordnung hätten geltend gemacht werden

können (Bertschi, § 86c N. 1 ff.).

4.2

Da das

Revisionsgesuch schriftlich zu stellen ist, kommt nur das Schreiben des

Beschwerdeführers an die Gemeinderäte vom 22. September 2018 als

Revisionsgesuch in Betracht. Es enthält ein sinngemässes Begehren um Revision

des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Februar 2014, indem der

Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner habe Folgendes zu

beschliessen: "Nach Kenntnisnahme der Rechtslage kommt der Gemeinderat zum

Schluss, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 18. Februar 2014 der

Verordnung über die Abwasseranlagen und den kantonalen gesetzlichen

Vorschriften widerspricht. Der Beschluss wird deshalb aufgehoben und A die zu

Unrecht verlangten Mehrwertsbeiträge in der Höhe von Fr. 29'759.40 plus

die angefallenen Gerichts- und Betreibungsamtskosten in der Höhe von Fr. 1'831.40

sowie juristische Beratungskosten in der Höhe von Fr. 1'840.95, total also

Fr. 33'431.75 zurückbezahlt.".

4.3

Die im

Schreiben vom 22. September 2018 vorgebrachten Argumente des

Beschwerdeführers betreffend Umzonung, die Höhe der Gebühr, die zu frühe

Zustellung der Forderung, die Form als Gemeinderatsbeschluss, den Verstoss

gegen die Verordnung über die Abwasseranlage und das Argument, dass schweizweit

nirgends sonst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausserhalb der Bauzone

Mehrwertsbeiträge gezahlt werden müssten, hätten bereits in einem

Rekursverfahren gegen den Beschluss vom 18. Februar 2014 vorgebracht

werden können und müssen. So wird bereits in den Erwägungen des Beschlusses vom

18.

Februar 2014 bezüglich dieser revisionsweise vom Beschwerdeführer

wiederholten Argumente ausdrücklich ausgeführt, dass nach Ansicht des

Gemeinderats die Mehrwertsbeiträge korrekt berechnet worden seien und die

Zonenzugehörigkeit des Grundstücks keine Auswirkungen auf deren Berechnung

habe, weshalb sich der Beschwerdeführer im Fall einer divergierenden Auffassung

zum damaligen Zeitpunkt hätte zu einem Rechtsmittel veranlasst sehen müssen.

Ausserdem legt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. September

2018.

nicht dar, wann er diese angeblichen Revisionsgründe entdeckt habe, sodass

nicht beurteilt werden kann, ob die Revisionsfrist überhaupt eingehalten worden

wäre. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das

Revisionsgesuch eingetreten, soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Gründe schon in einem Rekursverfahren gegen den Gemeinderatsbeschluss vom

18.

Februar 2014 hätten vorgebracht werden können und müssen. Auch die vor

dem Verwaltungsgericht als Revisionsgründe bezeichneten Vorbringen –

Verjährung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes von Treu und

Glauben sowie die angebliche Amtspflichtverletzung bezüglich der Abklärung der

Verjährung – hätten bereits in einem Rekursverfahren geltend gemacht werden

können und müssen, weshalb das so begründete Revisionsgesuch nach § 86b

Abs. 1 VRG unzulässig wäre. Die Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers wie

auch eine allenfalls falsche Rechtsanwendung durch die Behörde bilden für sich

allein keine Revisionsgründe (vgl. E. 4.1; BGr, 11. Februar 2002,

2A.11/2002, E. 2).

5.

5.1

Die

Wiedererwägung im hier verwendeten Sinn (vgl. E. 3.1) ist ein formloser

Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die verfügende Behörde ersucht, auf

die Verfügung zurückzukommen und eine günstigere Anordnung zu treffen. Das

Wiedererwägungsgesuch ist weder an eine Frist noch an eine bestimmte Form

gebunden. Die um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, auf

das Gesuch einzutreten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 ff.).

5.2

Weder aus

den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Brief an alle Gemeinderäte

noch aus dem Protokoll zum Gespräch vom 30. August 2018 geht ausdrücklich

hervor, ob der Beschwerdeführer eine Revision oder eine Wiedererwägung

anstreben wollte. Eine falsche Bezeichnung des Gesuchs würde indes nicht

schaden, sofern bezüglich des zutreffenden Gesuchs sämtliche

Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Denn

zum einen sind an Eingaben von juristischen Laien keine überspannten

Anforderungen zu stellen, und zum anderen ist die Behörde angesichts des

Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ohnehin nicht an die

Rechtsauffassung bzw. -behauptungen der Verfahrensbeteiligten gebunden

(§ 7 Abs. 4 VRG). Der Beschwerdeführer brachte keine Revisionsgründe

vor, weshalb das Gesuch durchaus als Wiedererwägungsgesuch hätte

entgegengenommen werden können. Die Beschwerdegegnerin wäre daher, obwohl sie

von einem Revisionsgesuch ausging, aufgrund dieser Unklarheit gehalten gewesen,

das Schreiben des Beschwerdeführers auch als Wiedererwägungsgesuch aufzufassen

und zu prüfen, ob sie auf dieses Wiedererwägungsgesuch eintreten wolle. Da die

Wiedererwägung bloss einen formlosen Rechtsbehelf darstellt, welcher nicht

fristgebunden ist und grundsätzlich (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs)

jederzeit erneut gestellt werden kann, ist die Sache nicht an die

Beschwerdegegnerin zu einer Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsgesuch

zurückzuweisen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer rügt, er habe kurz vor der Sitzung über sein Revisionsgesuch

eine Tabelle über die Verjährung im Internet gefunden und diese schriftlich der

Gemeinderätin G an die Sitzung mitgegeben. Indem der Beschwerdegegner dies nicht

berücksichtigt habe, habe dieser sein rechtliches Gehör verletzt.

6.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist sodann das Recht der

Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten

Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu

erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen

zu können. Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf

Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten

Sachvorbringen. Die Behörde muss die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten

sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim Entscheid berücksichtigen. Dies

bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit

jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss.

Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33). Der Beschwerdegegner

ist insofern auf die Verjährung eingegangen, als er festhielt, dass der

Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Argumente bereits in einem

Rekursverfahren hätte vorbringen können. Das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers wurde daher nicht verletzt.

6.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

gänzlich aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Da die Vorinstanz jedoch insbesondere die Nichtigkeit der Verfügung trotz

Antrags des Beschwerdeführers nicht geprüft und damit sein rechtliches Gehör

verletzt hat (welches mit vorliegendem Entscheid jedoch geheilt wurde), sind

ihr die Kosten zu einem Drittel und dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln

aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Dem

Beschwerdeführer steht mangels Obsiegens keine Partei- bzw.

Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin

verlangte ebenfalls eine Parteientschädigung. Der Aufwand für das vorliegende

Verfahren ging jedoch nicht besonders über denjenigen hinaus, welcher für die

Beantwortung des Gesuchs nötig war. Es ist der Beschwerdegegnerin daher keine

Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 53).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 3'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Vorinstanz

zu einem Drittel auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…