VB.2019.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00127
22. August 2019Deutsch15 min
(URT.2019.21022)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00127
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Mehrwertsbeiträge
an die Kanalisation,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Gemeinderat B beschloss am 18. Februar 2014, A Mehrwertsbeiträge von Fr. 29'759.40
nach der Handänderung betreffend die Hofübergabe von A an C in Rechnung zu
stellen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
B. Während
eines persönlichen Gesprächs zwischen A, dem Gemeindepräsidenten D sowie dem
Gemeindeschreiber E vom 30. August 2018 verlangte A, dass der Gemeinderat
den Beschluss betreffend Mehrwertsbeiträge vom 18. Februar 2014 aufhebe
und die Mehrwertsbeiträge inkl. Prozessgebühr zurückzahle. Am
22. September 2018 liess A allen Gemeinderäten wie angekündigt ein
Schreiben zukommen, in welchem er seine Sicht betreffend die Mehrwertsbeitragsforderung
darlegte. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 wies der Gemeinderat B das
Revisionsbegehren von A vom 30. August 2018 ab, soweit er darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2018 erhob A am 31. Oktober
2018.
Rekurs beim Bezirksrat F. Dieser trat am 22. Januar 2019 auf den
Rekurs nicht ein, auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 755.- und
verweigerte ihm eine Parteientschädigung.
III.
A. A
gelangte am 21. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen,
der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben, die Einstufung seines Gesuches
als Revisionsgesuch sei zu bestätigen, die Entdeckung, dass auch anerkannte und
gestundete Forderungen nach 10 Jahren verjähren, sei als Revisionsgrund
anzuerkennen, die neu entdeckten Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des
Grundsatzes von Treu und Glauben sowie die Amtspflichtverletzung bezüglich der
Abklärung der Verjährung seien ebenfalls als Revisionsgründe anzuerkennen, der
Gemeinderatsbeschluss sei nichtig zu erklären, die Revision sei durch das
Verwaltungsgericht anzuordnen und der Gemeinderat B zu verpflichten, die zu
Unrecht eingetriebenen Mehrwertsbeiträge zurückzuzahlen sowie die Kosten für
Gutachten und rechtliche Beratungen zu entschädigen. Sodann beantragte er eine
Parteientschädigung und die Verurteilung von diversen am Verfahren vor dem
Gemeinderat beteiligten Personen wegen Gebührenüberforderung, Amts- sowie
Rechtsmissbrauchs.
B. Der
Bezirksrat F verwies am 5. März 2019 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat B
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 5. April 2019 replizierte A. Der Gemeinderat B verzichtete
am 8. April 2019 auf eine Vernehmlassung zur Eingabe des Bezirksrats vom
5.
März 2019. A äusserte sich am 2. Mai 2019 erneut. Gleichentags
duplizierte der Gemeinderat B. A liess sich am 16. Mai 2019 nochmals
vernehmen. Der Gemeinderat B verzichtete am 20. Mai 2019 auf eine
Vernehmlassung zur Eingabe von A vom 2. Mai 2019.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich
zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Verurteilung von diversen am Verfahren vor dem
Beschwerdegegner beteiligten Personen wegen Gebührenüberforderung, Amts- sowie
Rechtsmissbrauchs. Gemäss Art. 301 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) ist jede Person berechtigt,
Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich
anzuzeigen. Strafverfolgungsbehörden sind nach Art. 12 StPO die Polizei,
die Staatsanwaltschaft sowie die Übertretungsstrafbehörden. Das
Verwaltungsgericht ist keine der genannten Behörden, weshalb es für die
Entgegennahme einer Strafanzeige nicht zuständig ist. Betreffend den Antrag auf
Verurteilung diverser Amtspersonen ist deshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Von einer Weiterleitung der Eingabe an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden ist abzusehen, ist eine Strafanzeige nicht
fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48).
1.3
Ist – wie
vorliegend – ein Nichteintretensentscheid bzw. der diesen schützende
Rekursentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbem. § 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019,
VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.). Das
Verwaltungsgericht ist auch befugt, einen Sachentscheid zu fällen, wenn es zum
Schluss kommt, dass zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung
ausgegangen wurde. Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der
Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 64 N. 7; RB 2005 Nr. 18).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss des Beschwerdegegners vom
18.
Februar 2014 sei nichtig. Die Rüge der Nichtigkeit kann von jedermann
jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen jederzeit
und von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1;
VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00554, E. 3.2.1).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Evidenztheorie ist Nichtigkeit einer Verfügung nicht
leichthin, sondern lediglich bei offensichtlichen und besonders schweren
Mängeln anzunehmen (BGE 136 II 489 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und der Lehre setzt die Nichtigkeit
kumulativ die Erfüllung von drei Voraussetzungen voraus: Der anhaftende Mangel
muss erstens besonders schwer, zweitens offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar sein, und drittens soll die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet und das berechtigte Vertrauen des Bürgers
in die Gültigkeit der Verfügung nicht getäuscht werden. Offenkundig ist der
schwere Fehler der Verfügung, wenn er schon dem juristisch nicht geschulten
Durchschnittsbürger bzw. Laien auffällt. Nur bei kumulativer Erfüllung aller
drei Voraussetzungen führe eine mangelhafte Verfügung zu Nichtigkeit. Als
Beispiele nichtiger Verfügungen werden solche genannt, die entweder unsinnig,
unverständlich oder unausführbar sind, oder die gegen absolute Verbote der
Bundesverfassung oder eines Gesetzes verstossen (zum Ganzen VGr, 9. Februar
2017, VB.2016.00572 E. 3.2; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 1096 ff.).
2.3
Die
Nichtigkeit einer Verfügung stellt den Ausnahmefall dar und wird von der
Rechtsprechung und Lehre nur mit grosser Zurückhaltung angenommen. Vorliegend
ist ein solcher Ausnahmefall nicht ersichtlich. Die Mehrwertsbeitragsforderungen
wurden vom Beschwerdeführer mit Erklärungen vom 7. Oktober 1972 sowie 24. März
1976.
anerkannt. Die Forderungen wurden gestützt auf Art. 11 Abs. 4
der damaligen Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde B vom
19.
Januar 1970 gestundet, jedoch mit dem Hinweis, dass mit der
Veräusserung, mit der Überbauung oder mit der veränderten Bewerbung des
Grundstückes, die Stundung dahinfallen würde. Am 26. Mai 2015 wurde die
Abtretung der streitigen Liegenschaften vom Beschwerdeführer an seinen Sohn ins
Grundbuch eingetragen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente
vermögen keinen offensichtlichen, leicht erkennbaren, besonders schweren Mangel
der betroffenen Verfügung aufzuzeigen, auch sonst ist ein solcher nicht
ersichtlich. Zwar muss das Gemeinwesen, wenn es Gläubigerin einer
öffentlich-rechtlichen Forderung ist, die Verjährung von Amtes wegen beachten
(BGE 142 II 182 E. 3.2.1 m.
w. H.; Tobias Jaag,
Kommentar VRG, § 29a N. 9); allerdings steht die Verjährung während
einer Stundung still, resp. beginnt nicht zu laufen (Attilio R. Gadola,
Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 47 ff.,
55; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen,
Zürich etc. 2013, S. 177 ff., 208 ff.). Ebenso wenig stellte
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – dazu hinten E. 6 - einen
Nichtigkeitsgrund dar.
3.
3.1
Verschiedene
Rechtsinstitute erlauben, auf eine formell rechtskräftige Anordnung
zurückzukommen. Sie werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre
unterschiedlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 12). Nach der hier
verwendeten Terminologie ist unter Revision i. S. v.
§ 86–86d VRG das Zurückkommen auf eine fehlerhaft zustande gekommene
Anordnung zugunsten des Adressaten oder anderer Verfahrensbeteiligter zu
verstehen (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Unter Anpassung wird das Ändern
oder Ersetzen von Verfügungen – in aller Regel Dauerverfügungen – wegen
nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen
verstanden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17).
Demgegenüber wird der Begriff Wiedererwägung für das im VRG nicht geregelte
Verfahren verwendet, in welchem die Frage geprüft wird, ob zugunsten des
Adressaten auf eine Verfügung zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf
einen Revisions- oder Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19).
3.2
Ein
solcher Minimalanspruch auf Eintreten und Prüfung eines Gesuchs besteht nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, wenn
sich die Umstände wesentlich geändert haben (Anpassung im Sinn der hier
verwendeten Terminologie) oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren,
die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht
werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten
(Revision; zum Ganzen BGE 138 I 61 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1273).
3.3
Im
Folgenden ist einzig auf die Revision (E. 4) und die Wiedererwägung
(E. 5), mangels nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder
Rechtsgrundlagen jedoch nicht auf die Anpassung einzugehen.
4.
4.1
Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt
werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein
Verbrechen oder Vergehen die Beteiligten beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte
neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b
VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren,
das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die
Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1). Das
Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds
einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung ist ein
Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86a lit. a VRG genannten Grund
zulässig (Abs. 2).
Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss begehren,
wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon
bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die
sie sich weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa
beim Bundesgericht zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich
nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen
Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu
dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche
Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a
N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 3.1
mit Hinweisen; 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 3.1). Indem § 86b
VRG Revisionsgesuche, welche die Subsidiarität der Revision missachten, als
unzulässig bezeichnet, wird die Subsidiarität zur Eintretensvoraussetzung
erklärt; auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist nicht
einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).
Das Revisionsgesuch ist in schriftlicher Form zu stellen. Es muss das
Begehren enthalten, eine bestimmte in Rechtskraft erwachsene Anordnung in
Revision zu ziehen. Die Revisionsgründe sind zu bezeichnen; es ist im Einzelnen
darzutun, aufgrund welcher neu entdeckter Tatsachen und/oder Beweismittel der
angerufene Tatbestand von § 86a lit. a oder b erfüllt sei. Obwohl im
Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Darlegungen über die Einhaltung der
Revisionsfrist (§ 86b Abs. 2 VRG) erforderlich. Aus solchen
Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund
vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt
nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Anordnung hätten geltend gemacht werden
können (Bertschi, § 86c N. 1 ff.).
4.2
Da das
Revisionsgesuch schriftlich zu stellen ist, kommt nur das Schreiben des
Beschwerdeführers an die Gemeinderäte vom 22. September 2018 als
Revisionsgesuch in Betracht. Es enthält ein sinngemässes Begehren um Revision
des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Februar 2014, indem der
Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner habe Folgendes zu
beschliessen: "Nach Kenntnisnahme der Rechtslage kommt der Gemeinderat zum
Schluss, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 18. Februar 2014 der
Verordnung über die Abwasseranlagen und den kantonalen gesetzlichen
Vorschriften widerspricht. Der Beschluss wird deshalb aufgehoben und A die zu
Unrecht verlangten Mehrwertsbeiträge in der Höhe von Fr. 29'759.40 plus
die angefallenen Gerichts- und Betreibungsamtskosten in der Höhe von Fr. 1'831.40
sowie juristische Beratungskosten in der Höhe von Fr. 1'840.95, total also
Fr. 33'431.75 zurückbezahlt.".
4.3
Die im
Schreiben vom 22. September 2018 vorgebrachten Argumente des
Beschwerdeführers betreffend Umzonung, die Höhe der Gebühr, die zu frühe
Zustellung der Forderung, die Form als Gemeinderatsbeschluss, den Verstoss
gegen die Verordnung über die Abwasseranlage und das Argument, dass schweizweit
nirgends sonst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausserhalb der Bauzone
Mehrwertsbeiträge gezahlt werden müssten, hätten bereits in einem
Rekursverfahren gegen den Beschluss vom 18. Februar 2014 vorgebracht
werden können und müssen. So wird bereits in den Erwägungen des Beschlusses vom
18.
Februar 2014 bezüglich dieser revisionsweise vom Beschwerdeführer
wiederholten Argumente ausdrücklich ausgeführt, dass nach Ansicht des
Gemeinderats die Mehrwertsbeiträge korrekt berechnet worden seien und die
Zonenzugehörigkeit des Grundstücks keine Auswirkungen auf deren Berechnung
habe, weshalb sich der Beschwerdeführer im Fall einer divergierenden Auffassung
zum damaligen Zeitpunkt hätte zu einem Rechtsmittel veranlasst sehen müssen.
Ausserdem legt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. September
2018.
nicht dar, wann er diese angeblichen Revisionsgründe entdeckt habe, sodass
nicht beurteilt werden kann, ob die Revisionsfrist überhaupt eingehalten worden
wäre. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das
Revisionsgesuch eingetreten, soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gründe schon in einem Rekursverfahren gegen den Gemeinderatsbeschluss vom
18.
Februar 2014 hätten vorgebracht werden können und müssen. Auch die vor
dem Verwaltungsgericht als Revisionsgründe bezeichneten Vorbringen –
Verjährung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes von Treu und
Glauben sowie die angebliche Amtspflichtverletzung bezüglich der Abklärung der
Verjährung – hätten bereits in einem Rekursverfahren geltend gemacht werden
können und müssen, weshalb das so begründete Revisionsgesuch nach § 86b
Abs. 1 VRG unzulässig wäre. Die Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers wie
auch eine allenfalls falsche Rechtsanwendung durch die Behörde bilden für sich
allein keine Revisionsgründe (vgl. E. 4.1; BGr, 11. Februar 2002,
2A.11/2002, E. 2).
5.
5.1
Die
Wiedererwägung im hier verwendeten Sinn (vgl. E. 3.1) ist ein formloser
Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die verfügende Behörde ersucht, auf
die Verfügung zurückzukommen und eine günstigere Anordnung zu treffen. Das
Wiedererwägungsgesuch ist weder an eine Frist noch an eine bestimmte Form
gebunden. Die um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, auf
das Gesuch einzutreten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 ff.).
5.2
Weder aus
den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Brief an alle Gemeinderäte
noch aus dem Protokoll zum Gespräch vom 30. August 2018 geht ausdrücklich
hervor, ob der Beschwerdeführer eine Revision oder eine Wiedererwägung
anstreben wollte. Eine falsche Bezeichnung des Gesuchs würde indes nicht
schaden, sofern bezüglich des zutreffenden Gesuchs sämtliche
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Denn
zum einen sind an Eingaben von juristischen Laien keine überspannten
Anforderungen zu stellen, und zum anderen ist die Behörde angesichts des
Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ohnehin nicht an die
Rechtsauffassung bzw. -behauptungen der Verfahrensbeteiligten gebunden
(§ 7 Abs. 4 VRG). Der Beschwerdeführer brachte keine Revisionsgründe
vor, weshalb das Gesuch durchaus als Wiedererwägungsgesuch hätte
entgegengenommen werden können. Die Beschwerdegegnerin wäre daher, obwohl sie
von einem Revisionsgesuch ausging, aufgrund dieser Unklarheit gehalten gewesen,
das Schreiben des Beschwerdeführers auch als Wiedererwägungsgesuch aufzufassen
und zu prüfen, ob sie auf dieses Wiedererwägungsgesuch eintreten wolle. Da die
Wiedererwägung bloss einen formlosen Rechtsbehelf darstellt, welcher nicht
fristgebunden ist und grundsätzlich (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs)
jederzeit erneut gestellt werden kann, ist die Sache nicht an die
Beschwerdegegnerin zu einer Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsgesuch
zurückzuweisen.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer rügt, er habe kurz vor der Sitzung über sein Revisionsgesuch
eine Tabelle über die Verjährung im Internet gefunden und diese schriftlich der
Gemeinderätin G an die Sitzung mitgegeben. Indem der Beschwerdegegner dies nicht
berücksichtigt habe, habe dieser sein rechtliches Gehör verletzt.
6.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist sodann das Recht der
Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten
Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu
erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können. Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf
Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten
Sachvorbringen. Die Behörde muss die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten
sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim Entscheid berücksichtigen. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit
jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33). Der Beschwerdegegner
ist insofern auf die Verjährung eingegangen, als er festhielt, dass der
Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Argumente bereits in einem
Rekursverfahren hätte vorbringen können. Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers wurde daher nicht verletzt.
6.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
gänzlich aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Da die Vorinstanz jedoch insbesondere die Nichtigkeit der Verfügung trotz
Antrags des Beschwerdeführers nicht geprüft und damit sein rechtliches Gehör
verletzt hat (welches mit vorliegendem Entscheid jedoch geheilt wurde), sind
ihr die Kosten zu einem Drittel und dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln
aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Dem
Beschwerdeführer steht mangels Obsiegens keine Partei- bzw.
Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin
verlangte ebenfalls eine Parteientschädigung. Der Aufwand für das vorliegende
Verfahren ging jedoch nicht besonders über denjenigen hinaus, welcher für die
Beantwortung des Gesuchs nötig war. Es ist der Beschwerdegegnerin daher keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 53).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 3'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Vorinstanz
zu einem Drittel auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…