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Entscheid

VB.2019.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00128

17. April 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20750)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1998 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am

29. September 2017 in die Schweiz ein und heiratete hier am 20. Dezember

2017 den niedergelassenen und 1987 geborenen Landsmann C. Da dieser und dessen

aus einer früheren Beziehung stammende Tochter D (geboren 2005) seit dem 1. April

2005 mit Unterbrüchen und seit dem 30. September 2013 durchgehend mit rund

Fr. 360'000.- (Stand 1. März 2018) von der Sozialhilfe unterstützt

werden mussten, verweigerte das Migrationsamt am 21. Juni 2018 die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. August 2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 24. Januar 2019 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte es A eine neue Ausreisefrist bis 30. April

2019.

an.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie um die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Schreiben vom 13. März 2019 teilte das

Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es nicht über die

Erwerbsberechtigung der beschwerdeführenden Partei während der Dauer des

Beschwerdeverfahrens entscheiden würde.

Mit Eingabe vom 19./20. März 2019 reichte das

Migrationsamt weitere Unterlagen nach, wonach die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann derzeit von der Sozialhilfe unterstützt würden und die

Beschwerdeführerin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Am 1. Januar

2019.

sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. De­zember

2005.

(AuG), nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), in Kraft getreten.

In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf

(Nachzugs-)Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht

wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr, 6. Februar 2019,

VB.2018.00790, E. 2; offengelassen in VGr, 13. Februar 2019,

VB.2018.00761, E. 2.2.7 [beide nicht rechtskräftig und zur

Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2

AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) hat die ausländische Ehefrau eines

hier niedergelassenen Ausländers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehemann

zusammenwohnt, der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7).

Ein solcher Widerrufsgrund kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die

ausländische Person oder eine Person, für die diese zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Das

öffentliche Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko einer zusätzlichen

Belastung zu bewahren, stellt diesfalls ein legitimes Interesse für einen

Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben dar (vgl. Art. 8 Abs. 2

EMRK und Art. 36 BV, BGr, 25. Juni 2018,2C_599/2017, E. 3.2).

2.1.2

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG setzt eine konkrete Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und

ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe

abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Der

Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf

nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen

abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller

Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (BGr, 16. August 2018,

2C_184/2018, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 I 330 E. 4.1,

welcher sich jedoch nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG, sondern auf die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG [damals

noch AuG] bezieht). Bei jungen und gut ausgebildeten Ausländern kann in der

Regel erwartet werden, dass sie sich in der Schweiz zurechtfinden und innert

nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, selbst wenn sie mit

den hiesigen Verhältnissen noch nicht vertraut sind (BGr, 16. August 2018,

2C_184/2018, E. 2.4). Hingegen ist bei schlecht qualifizierten und der

hiesigen Sprache nicht mächtigen Ausländern selbst in Bezug auf die Aufnahme

unqualifizierter Arbeiten mit grösseren Schwierigkeiten bei der Integration auf

dem hiesigen Arbeitsmarkt zu rechnen (BGr, 25. Juni 2018,2C_599/2017, E. 3.4)

2.1.3

Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2

AIG müssen grundsätzlich bei derjenigen Person vorliegen, welche einen

Bewilligungsanspruch geltend macht, d. h. beim Ehegattennachzug beim

nachzuziehenden Ehegatten (BGr, 21. Juli 2010,2C_847/2009, E. 3.2;

Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,

Art. 51 AuG N. 3 und 8). Dies ist jedoch in Bezug auf den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG keineswegs derart

zu verstehen, dass nur eigene Sozialhilfebezüge des nachgezogenen oder

nachzuziehenden Ausländers zu berücksichtigen wären. So sieht der genannte

Widerrufsgrund nicht nur vor, dass ein Widerruf möglich ist, wenn die

ausländische Person selbst Sozialhilfe bezieht. Vielmehr reicht es nach dem

klaren Gesetzeswortlaut bereits aus, wenn Personen, für die diese "zu

sorgen hat", auf Sozialhilfe angewiesen sind. Betroffenen Ausländern ist

diesfalls zwar nicht vorzuwerfen, selbst sozialhilfeabhängig zu sein. Jedoch

kann diesen immer noch vorgeworfen werden, ihren familienrechtlichen Unterstützungspflichten

nicht ausreichend nachgekommen zu sein, indem sie z. B. als Ehegatten,

Eltern oder verheiratete Stiefelternteile nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten

für den gebührenden Unterhalt ihrer Familien sorgen (vgl. Art. 163 ff.

und 276 ff. des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; hinsichtlich [verheirateter]

Stiefeltern vgl. Art. 278 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen VGr, 29. Oktober

2014, VB.2014.00487, E. 3.1.3).

2.1.4

Eine Verweigerung des Nachzugs kann jedoch unverhältnismässig erscheinen,

wenn inskünftig damit zu rechnen ist, dass der nachzuziehende Ehegatte seine

eigene Arbeitskraft ausschöpfen und mit seinem Erwerbseinkommen zumindest zu

einer signifikanten Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit beitragen wird:

Diesfalls wäre die Sozialhilfeabhängigkeit dem nachzuziehenden Ehegatten nicht

vorzuwerfen und würde ein Familiennachzug die öffentlichen Finanzen nicht be-,

sondern vielmehr entlasten, selbst wenn eine teilweise Sozialhilfeabhängigkeit

der Familie fortbestehen würde (vgl. auch Marc Spescha in: Marc Spescha et al.,

Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 44 AuG N. 5 und BGr,

23.

Januar 2014,2C_674/2013, E. 4.5, welche sich jedoch beide auf

die in Art. 44 lit. c AuG [heute Art. 44 Abs. 1 lit. c

AIG] geforderte Sozialhilfeunabhängigkeit und nicht auf den Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit beziehen). Mangels ersichtlichem öffentlichen Interesses

würde die Verweigerung des Familiennachzugs in solchen Konstellationen auch das

konventions- und verfassungsmässig garantierte Recht auf Familienleben verletzen.

Anders wäre wiederum zu entscheiden, wenn der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des originär Aufenthaltsberechtigten bereits konkret

drohen würde und deshalb ohnehin damit zu rechnen wäre, dass das Eheleben im

Ausland fortgesetzt werden müsste (vgl. BGr, 25. Juni 2018,2C_599/2017, E. 3.2).

2.1.5

Die Frage, ob bei der nachzuziehenden Person mit abgeleitetem

Aufenthaltsrecht der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt, ist

zu differenzieren von der Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit, wie sie

gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG beim Nachzug durch Personen mit

Aufenthaltsbewilligung und seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 43 Abs. 1

lit. c AIG auch beim Nachzug durch Personen mit Niederlassungsbewilligung

verlangt wird. Wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung zum Nachzug durch

hier Aufenthaltsberechtigte ergibt, kann beim Kriterium der

Sozialhilfeunabhängigkeit auch das Verschulden des nachziehenden

Ehegatten mit originärem Aufenthaltsrecht berücksichtigt werden und ist

ein Nachzug nur zu gestatten, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit des originär

Aufenthaltsberechtigten unverschuldet ist, sich der Fehlbetrag in vertretbarer

Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (vgl. BGr, 25. Juni

2018,2C_599/2017, E. 3.2). Mit Blick auf die ratio legis stellt sich

allerdings auch hier die Frage, ob die Verweigerung eines Familiennachzugs

wegen Sozialhilfeabhängigkeit gerechtfertigt ist, wenn der Nachzug eines

erwerbsfähigen und -willigen Ehegatten voraussichtlich zu einer Verringerung

der Sozialhilfeabhängigkeit führen würde (so Spescha et al., Art. 44 AuG N. 5).

Diesfalls lässt sich die Verweigerung des Familiennachzugs höchstens mit

general- und spezialpräventiven Überlegungen rechtfertigen, indem

nachzugswilligen Ehegatten einen Anreiz zur Loslösung von der Sozialhilfe

gegeben wird, ansonsten eine Verweigerung des Familiennachzugs droht.

2.2

2.2.1

Der seit Jahrzehnten in der Schweiz wohnhafte und hier seit dem 20. Mai

2003.

niedergelassene Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Jahren und in

erheblichen Ausmass von der Sozialhilfe abhängig. Unabhängig von der

Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs stand einem Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung aber bis Ende 2018 die Regelung von Art. 63 Abs. 2

des damaligen AuG entgegen, welche einen Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit

bei hier niedergelassenen Ausländern nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem

und ordnungsgemässem Aufenthalt ausschloss. Damit war zumindest zum Zeitpunkt

der Stellung des Nachzugsgesuchs ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Ehemanns der Beschwerdeführerin unzulässig. Angesichts des jahrzehntelangen

Aufenthalts in der Schweiz und der hiesigen familiären Bindungen zeichnet sich

auch nach Aufhebung der 15-Jahres-Frist ein Bewilligungswiderruf beim hier

niedergelassenen Ehemann nicht unmittelbar ab (vgl. E 2.1.4, letzter Satz).

Inwieweit dessen Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist, kann offengelassen

werden, da nach dargelegter Praxis der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht beim

nachziehenden und originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten, sondern beim

nachzuziehenden Ehegatten vorliegen muss. Zu prüfen ist deshalb, ob die

Beschwerdeführerin bei einem Nachzug voraussichtlich ihrer eigenen

Schadensminderungspflicht nachkommen, ihr Arbeitspotenzial vollumfänglich

ausschöpfen und mit ihrem Verdienst massgeblich zur Verringerung der

Sozialhilfeabhängigkeit der Familie beitragen könnte.

2.2.2

Mangels Arbeitserlaubnis ist die Beschwerdeführerin derzeit nicht

berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihr ihre derzeitige

Sozialhilfeabhängigkeit auch nicht vorzuwerfen ist. Sie hat aber eine

Teilzeitstelle als Unterhaltsreinigerin in Aussicht, mit welcher sie netto

zirka Fr. 720.- pro Monat erzielen könnte. Da sie über keine wesentlichen

Berufserfahrungen, keine Ausbildung und fast keine Deutschkenntnisse verfügt,

sind ihre derzeitigen Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz unabhängig von ihrer

Bewilligungssituation beschränkt. Zu ihren Gunsten ist jedoch zu

berücksichtigen, dass sie bereits eine konkrete Teilzeitstelle in Aussicht hat,

was ihre grundsätzliche Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt belegt.

Sodann ist davon auszugehen, dass sie bei der Regulierung ihres hiesigen Aufenthalts

aufgrund ihres jungen Alters innert nützlicher Frist zumindest im

Niedriglohnbereich eine Vollzeitstelle finden wird, zumal sie sich zu

derartigen Arbeiten bereit erklärt hat. Aufgrund dieser Ausgangslage kann

mittelfristig eher damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin die

Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zu reduzieren hilft und sich diese

mittelfristig sogar vollständig von der Sozialhilfe loslösen wird. Eine

Bewilligungsverweigerung erscheint deshalb derzeit unverhältnismässig (vgl.

auch BGr, 16. August 2018,2C_184/2018, E. 2.4). Zudem würde eine

Verweigerung des Familiennachzugs das konventions- und verfassungsmässig

geschützte Recht auf Familienleben verletzen, da die Beschwerdeführerin mit

ihrem (potenziellen) Erwerbseinkommen die Fürsorgeabhängigkeit der Familie

mittelfristig voraussichtlich reduzieren wird und damit das öffentliche

Interesse an ihrer Fernhaltung entfällt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch auf

ihre Angaben im Bewilligungsverfahren zu behaften: Sollte sie sich wider

Erwarten nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etablieren können, könnte ein

Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen sein (vgl. auch

VGr, 21. November 2013, VB.2013.00527, E. 4.3). Inwieweit ihrem

Ehemann die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist, kann im vorliegenden

Verfahren hingegen offenbleiben.

2.3

Anzumerken

ist, dass aufgrund des vor dem 1. Januar 2019 gestellten Nachzugsgesuchs

die neurechtlichen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. b–e

AIG, insbesondere das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 43

Abs. 1 lit. c AIG, nicht zu prüfen sind (vgl. E. 1.2

vorstehend).

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-, insgesamt

Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 29).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu

bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …