VB.2019.00128
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00128
17. April 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20750)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00128
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1998 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am
29. September 2017 in die Schweiz ein und heiratete hier am 20. Dezember
2017 den niedergelassenen und 1987 geborenen Landsmann C. Da dieser und dessen
aus einer früheren Beziehung stammende Tochter D (geboren 2005) seit dem 1. April
2005 mit Unterbrüchen und seit dem 30. September 2013 durchgehend mit rund
Fr. 360'000.- (Stand 1. März 2018) von der Sozialhilfe unterstützt
werden mussten, verweigerte das Migrationsamt am 21. Juni 2018 die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. August 2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 24. Januar 2019 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte es A eine neue Ausreisefrist bis 30. April
2019.
an.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie um die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Schreiben vom 13. März 2019 teilte das
Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es nicht über die
Erwerbsberechtigung der beschwerdeführenden Partei während der Dauer des
Beschwerdeverfahrens entscheiden würde.
Mit Eingabe vom 19./20. März 2019 reichte das
Migrationsamt weitere Unterlagen nach, wonach die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann derzeit von der Sozialhilfe unterstützt würden und die
Beschwerdeführerin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Am 1. Januar
2019.
sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), in Kraft getreten.
In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf
(Nachzugs-)Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht
wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr, 6. Februar 2019,
VB.2018.00790, E. 2; offengelassen in VGr, 13. Februar 2019,
VB.2018.00761, E. 2.2.7 [beide nicht rechtskräftig und zur
Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2
AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) hat die ausländische Ehefrau eines
hier niedergelassenen Ausländers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehemann
zusammenwohnt, der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7).
Ein solcher Widerrufsgrund kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die
ausländische Person oder eine Person, für die diese zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Das
öffentliche Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko einer zusätzlichen
Belastung zu bewahren, stellt diesfalls ein legitimes Interesse für einen
Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben dar (vgl. Art. 8 Abs. 2
EMRK und Art. 36 BV, BGr, 25. Juni 2018,2C_599/2017, E. 3.2).
2.1.2
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG setzt eine konkrete Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und
ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe
abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Der
Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf
nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen
abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (BGr, 16. August 2018,
2C_184/2018, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 I 330 E. 4.1,
welcher sich jedoch nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG, sondern auf die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG [damals
noch AuG] bezieht). Bei jungen und gut ausgebildeten Ausländern kann in der
Regel erwartet werden, dass sie sich in der Schweiz zurechtfinden und innert
nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, selbst wenn sie mit
den hiesigen Verhältnissen noch nicht vertraut sind (BGr, 16. August 2018,
2C_184/2018, E. 2.4). Hingegen ist bei schlecht qualifizierten und der
hiesigen Sprache nicht mächtigen Ausländern selbst in Bezug auf die Aufnahme
unqualifizierter Arbeiten mit grösseren Schwierigkeiten bei der Integration auf
dem hiesigen Arbeitsmarkt zu rechnen (BGr, 25. Juni 2018,2C_599/2017, E. 3.4)
2.1.3
Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2
AIG müssen grundsätzlich bei derjenigen Person vorliegen, welche einen
Bewilligungsanspruch geltend macht, d. h. beim Ehegattennachzug beim
nachzuziehenden Ehegatten (BGr, 21. Juli 2010,2C_847/2009, E. 3.2;
Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,
Art. 51 AuG N. 3 und 8). Dies ist jedoch in Bezug auf den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG keineswegs derart
zu verstehen, dass nur eigene Sozialhilfebezüge des nachgezogenen oder
nachzuziehenden Ausländers zu berücksichtigen wären. So sieht der genannte
Widerrufsgrund nicht nur vor, dass ein Widerruf möglich ist, wenn die
ausländische Person selbst Sozialhilfe bezieht. Vielmehr reicht es nach dem
klaren Gesetzeswortlaut bereits aus, wenn Personen, für die diese "zu
sorgen hat", auf Sozialhilfe angewiesen sind. Betroffenen Ausländern ist
diesfalls zwar nicht vorzuwerfen, selbst sozialhilfeabhängig zu sein. Jedoch
kann diesen immer noch vorgeworfen werden, ihren familienrechtlichen Unterstützungspflichten
nicht ausreichend nachgekommen zu sein, indem sie z. B. als Ehegatten,
Eltern oder verheiratete Stiefelternteile nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten
für den gebührenden Unterhalt ihrer Familien sorgen (vgl. Art. 163 ff.
und 276 ff. des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; hinsichtlich [verheirateter]
Stiefeltern vgl. Art. 278 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen VGr, 29. Oktober
2014, VB.2014.00487, E. 3.1.3).
2.1.4
Eine Verweigerung des Nachzugs kann jedoch unverhältnismässig erscheinen,
wenn inskünftig damit zu rechnen ist, dass der nachzuziehende Ehegatte seine
eigene Arbeitskraft ausschöpfen und mit seinem Erwerbseinkommen zumindest zu
einer signifikanten Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit beitragen wird:
Diesfalls wäre die Sozialhilfeabhängigkeit dem nachzuziehenden Ehegatten nicht
vorzuwerfen und würde ein Familiennachzug die öffentlichen Finanzen nicht be-,
sondern vielmehr entlasten, selbst wenn eine teilweise Sozialhilfeabhängigkeit
der Familie fortbestehen würde (vgl. auch Marc Spescha in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 44 AuG N. 5 und BGr,
23.
Januar 2014,2C_674/2013, E. 4.5, welche sich jedoch beide auf
die in Art. 44 lit. c AuG [heute Art. 44 Abs. 1 lit. c
AIG] geforderte Sozialhilfeunabhängigkeit und nicht auf den Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit beziehen). Mangels ersichtlichem öffentlichen Interesses
würde die Verweigerung des Familiennachzugs in solchen Konstellationen auch das
konventions- und verfassungsmässig garantierte Recht auf Familienleben verletzen.
Anders wäre wiederum zu entscheiden, wenn der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des originär Aufenthaltsberechtigten bereits konkret
drohen würde und deshalb ohnehin damit zu rechnen wäre, dass das Eheleben im
Ausland fortgesetzt werden müsste (vgl. BGr, 25. Juni 2018,2C_599/2017, E. 3.2).
2.1.5
Die Frage, ob bei der nachzuziehenden Person mit abgeleitetem
Aufenthaltsrecht der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt, ist
zu differenzieren von der Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit, wie sie
gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG beim Nachzug durch Personen mit
Aufenthaltsbewilligung und seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 43 Abs. 1
lit. c AIG auch beim Nachzug durch Personen mit Niederlassungsbewilligung
verlangt wird. Wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung zum Nachzug durch
hier Aufenthaltsberechtigte ergibt, kann beim Kriterium der
Sozialhilfeunabhängigkeit auch das Verschulden des nachziehenden
Ehegatten mit originärem Aufenthaltsrecht berücksichtigt werden und ist
ein Nachzug nur zu gestatten, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit des originär
Aufenthaltsberechtigten unverschuldet ist, sich der Fehlbetrag in vertretbarer
Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (vgl. BGr, 25. Juni
2018,2C_599/2017, E. 3.2). Mit Blick auf die ratio legis stellt sich
allerdings auch hier die Frage, ob die Verweigerung eines Familiennachzugs
wegen Sozialhilfeabhängigkeit gerechtfertigt ist, wenn der Nachzug eines
erwerbsfähigen und -willigen Ehegatten voraussichtlich zu einer Verringerung
der Sozialhilfeabhängigkeit führen würde (so Spescha et al., Art. 44 AuG N. 5).
Diesfalls lässt sich die Verweigerung des Familiennachzugs höchstens mit
general- und spezialpräventiven Überlegungen rechtfertigen, indem
nachzugswilligen Ehegatten einen Anreiz zur Loslösung von der Sozialhilfe
gegeben wird, ansonsten eine Verweigerung des Familiennachzugs droht.
2.2
2.2.1
Der seit Jahrzehnten in der Schweiz wohnhafte und hier seit dem 20. Mai
2003.
niedergelassene Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Jahren und in
erheblichen Ausmass von der Sozialhilfe abhängig. Unabhängig von der
Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs stand einem Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung aber bis Ende 2018 die Regelung von Art. 63 Abs. 2
des damaligen AuG entgegen, welche einen Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit
bei hier niedergelassenen Ausländern nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem
und ordnungsgemässem Aufenthalt ausschloss. Damit war zumindest zum Zeitpunkt
der Stellung des Nachzugsgesuchs ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Ehemanns der Beschwerdeführerin unzulässig. Angesichts des jahrzehntelangen
Aufenthalts in der Schweiz und der hiesigen familiären Bindungen zeichnet sich
auch nach Aufhebung der 15-Jahres-Frist ein Bewilligungswiderruf beim hier
niedergelassenen Ehemann nicht unmittelbar ab (vgl. E 2.1.4, letzter Satz).
Inwieweit dessen Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist, kann offengelassen
werden, da nach dargelegter Praxis der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht beim
nachziehenden und originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten, sondern beim
nachzuziehenden Ehegatten vorliegen muss. Zu prüfen ist deshalb, ob die
Beschwerdeführerin bei einem Nachzug voraussichtlich ihrer eigenen
Schadensminderungspflicht nachkommen, ihr Arbeitspotenzial vollumfänglich
ausschöpfen und mit ihrem Verdienst massgeblich zur Verringerung der
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie beitragen könnte.
2.2.2
Mangels Arbeitserlaubnis ist die Beschwerdeführerin derzeit nicht
berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihr ihre derzeitige
Sozialhilfeabhängigkeit auch nicht vorzuwerfen ist. Sie hat aber eine
Teilzeitstelle als Unterhaltsreinigerin in Aussicht, mit welcher sie netto
zirka Fr. 720.- pro Monat erzielen könnte. Da sie über keine wesentlichen
Berufserfahrungen, keine Ausbildung und fast keine Deutschkenntnisse verfügt,
sind ihre derzeitigen Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz unabhängig von ihrer
Bewilligungssituation beschränkt. Zu ihren Gunsten ist jedoch zu
berücksichtigen, dass sie bereits eine konkrete Teilzeitstelle in Aussicht hat,
was ihre grundsätzliche Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt belegt.
Sodann ist davon auszugehen, dass sie bei der Regulierung ihres hiesigen Aufenthalts
aufgrund ihres jungen Alters innert nützlicher Frist zumindest im
Niedriglohnbereich eine Vollzeitstelle finden wird, zumal sie sich zu
derartigen Arbeiten bereit erklärt hat. Aufgrund dieser Ausgangslage kann
mittelfristig eher damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin die
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zu reduzieren hilft und sich diese
mittelfristig sogar vollständig von der Sozialhilfe loslösen wird. Eine
Bewilligungsverweigerung erscheint deshalb derzeit unverhältnismässig (vgl.
auch BGr, 16. August 2018,2C_184/2018, E. 2.4). Zudem würde eine
Verweigerung des Familiennachzugs das konventions- und verfassungsmässig
geschützte Recht auf Familienleben verletzen, da die Beschwerdeführerin mit
ihrem (potenziellen) Erwerbseinkommen die Fürsorgeabhängigkeit der Familie
mittelfristig voraussichtlich reduzieren wird und damit das öffentliche
Interesse an ihrer Fernhaltung entfällt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch auf
ihre Angaben im Bewilligungsverfahren zu behaften: Sollte sie sich wider
Erwarten nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etablieren können, könnte ein
Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen sein (vgl. auch
VGr, 21. November 2013, VB.2013.00527, E. 4.3). Inwieweit ihrem
Ehemann die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist, kann im vorliegenden
Verfahren hingegen offenbleiben.
2.3
Anzumerken
ist, dass aufgrund des vor dem 1. Januar 2019 gestellten Nachzugsgesuchs
die neurechtlichen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. b–e
AIG, insbesondere das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 43
Abs. 1 lit. c AIG, nicht zu prüfen sind (vgl. E. 1.2
vorstehend).
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-, insgesamt
Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 29).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu
bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …