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Entscheid

VB.2019.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00132

17. April 2019Deutsch12 min

(URT.2019.20760)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1968 geborene albanische Staatsangehörige A reiste am

28. November 1993 illegal in die Schweiz ein und heiratete hier am 8. Januar

1994 die 1954 geborene Schweizerin C, worauf ihm am 11. Februar 1994 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt wurde. Wegen seiner

rechtswidrigen Einreise wurde er zu einer fünftägigen Gefängnisstrafe

verurteilt und am 30. Mai 1994 ausländerrechtlich verwarnt. Am 23. April

1997 erfolgte eine weitere ausländerrechtliche Verwarnung, nachdem der

Beschwerdeführer wegen illegalen Erwerbs einer Schusswaffe zu einer

dreissigtägigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Mit Strafbefehl vom 21. Mai

1997 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln mit einer (altrechtlichen) Busse von Fr. 2'000.- bestraft.

Nachdem sich A an 30. Juni 1998 von seiner (ersten)

Ehefrau scheiden liess, heiratete er am 31. Oktober 1998 die 1975 geborene

Schweizerin D, worauf ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

der (zweiten) Ehegattin erteilt wurde. 1999 kam die gemeinsame Tochter E zur

Welt, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Am 17. März 2005

wurde auch die zweite Ehe von A geschieden. In der Folge wurde die

Aufenthaltsbewilligung von A jährlich verlängert.

Während seines hiesigen Aufenthalts ging A zunächst nur

unregelmässig und in wechselnden Anstellungen einer Erwerbstätigkeit nach.

Zwischen dem 1. Juli 2003 und 30. Juni 2011 musste er deshalb zeitweise

mit insgesamt rund Fr. 56'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ab

April 2011 arbeitete er Vollzeit. Seit dem 16. Dezember 2012 ist er in

einem Vollzeitpensum bei … angestellt, wo er einen Bruttomonatslohn von Fr. 3'950.-

bzw. einem Nettomonatslohn (nach Abzug der Quellensteuer) von rund Fr. 3'260.-

(zuzüglich 13. Monatslohn) erzielt.

Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum

wiederholten Mal wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 7. Februar 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen und hierzu die Zustimmung des

Staatssekretariats für Migration (SEM) einzuholen. Weiter ersuchte er um die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Verfahrensgegenstand

bildet allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung

zu erteilen ist, während eine allfällige Verwarnung oder gar ein Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung vom Streitgegenstand nicht erfasst ist und auch aufgrund

von § 63 Abs. 2 VRG (Verbot einer reformatio in peius) die

Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts überschreiten würde.

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AUG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung

erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts­bewilligung in der Schweiz aufgehalten haben,

sie während der letzten fünf Jahre ununter­brochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann

die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden,

was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung

mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c

AIG ergibt.

2.1.2

Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kommt eine

Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn erheblich oder wiederholt gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss

Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b

VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2 mit

Hinweisen [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch

vorgesehen]) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer

mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen.

2.1.3

Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche

Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.-

eine Wegweisung in Betracht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3

mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2).

Steht lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine

aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, kann auch eine geringere

Verschuldung der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Neben der Höhe der Schulden

und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend,

ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und

mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass für den Schuldner

bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten

bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April

2017, VB.2017.00036, E. 4.2). Andererseits ist bei Lohnpfändungen dem

Schuldner gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 (SchKG) mindestens das

betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, weshalb eine weitere

Verschuldung bei bereits laufender Lohnpfändung in der Regel schuldhaft

erscheint, könnte doch der Lebensunterhalt auch ohne die Anhäufung weiterer

Schulden bestritten werden. Eine Neuverschuldung bei laufender Lohnpfändungen

lässt sich jedoch insoweit entschuldigen, als bei der Existenzminimumberechnung

nicht berücksichtigte, aber gleichwohl unvermeidbare Ausgabeposten betroffen

sind, wie z. B. die

laufenden Steuern oder nicht kassenpflichtige, jedoch notwendige

Gesundheitsausgaben (vgl. BGr, 10. September 2018,2C_27/2018, E. 2.4).

2.1.4

Durch die blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in

das Anwesenheitsrecht des Betroffenen und seine hier gepflegten Beziehungen

eingegriffen. Auch die Interessen vorhandener Gläubiger an einem weiteren

Schuldenabbau werden nicht kompromittiert, wird doch der weiter anwesenheits-

und erwerbsberechtigte Schuldner nicht an einer weiteren Regulierung seiner

Schulden gehindert. Damit kann die nichtaufenthaltsbeendende Verweigerung einer

Niederlassungsbewilligung aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft verhältnismässig

erscheinen, wo ein aufenthaltsbeendender Bewilligungswiderruf aufgrund der

Interessen der vorhandenen Gläubiger und der privaten Beziehungen des

verschuldeten Ausländers allenfalls noch nicht in Betracht kommt (vgl. auch

VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.7 mit Hinweisen [noch

nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

2.1.5

Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der

erstinstanzlichen Behörde (sogenannte "subjektive"

Beweisführungslast) wobei die rechtssuchende Partei gemäss Art. 90 AIG bei

der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber hat die rechtsuchende

Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen,

aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen

der Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast;

BGr, 10. September 2018,2C_27/2018, E. 2; BGE 130

II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012,2C_1046/2011, E. 4.3). Anders

als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf

die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich

bei dem um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer,

welcher trotz Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung

mitzuwirken hat.

2.2

2.2.1

Der seit über 25 Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigte

Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen

für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Jedoch steht einer

Bewilligungserteilung seine jahrelange und erhebliche Schuldenwirtschaft

entgegen: Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Februar 2018 summieren

sich allein die offenen Verlustscheinforderungen auf Fr. 135'259.-. Hinzu

kommen die laufenden Betreibungsverfahren, woraus sich die vorinstanzlich

angeführte Gesamtverschuldung von Fr. 166'874.80 (Stand 1. Februar

2018) ergibt.

2.2.2

Der Beschwerdeführer behauptet mit Verweis auf einen Auszug über offene

Betreibungen des Betreibungsamts F vom 21. Februar 2019, einen erheblichen

Teil seiner Schulden abgebaut zu haben. So würden sich seine aktuell offenen

Betreibungen nur noch auf Fr. 78'263.20 belaufen, was gemessen an der von

der Vorinstanz behaupteten Gesamtschuld von (rund) Fr. 166'000.- einen

erheblichen Schuldenabbau belegen würde.

2.2.3

Tatsächlich weist der im Beschwerdeverfahren eingereichte Betreibungsauszug

nicht etwa auf einen Schuldenabbau, sondern auf eine fortgesetzte

Schuldenwirtschaft hin: So wies der Beschwerdeführer gemäss Registerauszug am 7. Februar

2018.

noch offene Betreibungen in Höhe von Fr. 63'831.85 auf, während sich

dieser Betrag nun innert Jahresfrist aufgrund weiterer Betreibungsverfahren Fr. 78'263.20

erhöht hat. Die von der Vorinstanz angeführte Gesamtverschuldung von Fr. 166'874.90

ergab sich wiederum aus den laufenden Betreibungsverfahren zuzüglich der

ungetilgten Verlustscheinforderungen, weshalb sie nicht als Vergleichsgrösse zu

den aktuell offenen Betreibungen geeignet ist. Sodann trifft es entgegen den

Erwägungen in der migrationsamtlichen Verfügung vom 30. August 2018 nicht

zu, dass der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2017 seine Schulden um Fr. 13'579.20

abgebaut hat. Vielmehr entspricht dieser Betrag lediglich den im genannten

Zeitraum an das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen gemäss Zahlungsliste vom 5. März

2018, während die zahlreichen neuen Betreibungsverfahren indizieren, dass der

Beschwerdeführer zugleich weitere Schulden anhäufte.

2.2.4

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass mit den laufenden

Betreibungsverfahren teilweise lediglich alte Verlustscheinforderungen erneut

in Betreibung gesetzt worden seien, ist dies zum einen nicht hinreichend

substanziiert belegt. Zum anderen würde sich die Sachlage auch nicht wesentlich

anders darstellen, falls die effektive Neuverschuldung aufgrund einzelner

erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine allenfalls etwas tiefer ausfallen

würde als aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich ist (vgl. BGr, 22. Oktober

2013,2C_17/2013, E. 2.3.1; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.1).

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es sodann versäumt, einen vollständigen

aktuellen Betreibungsregisterauszug (inklusive aller nicht getilgten

Verlustscheine) einzureichen, welcher den behaupteten effektiven Schuldenabbau

belegen könnte. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die im

Betreibungsregisterauszug vom 1. Februar 2018 ausgewiesenen

Verlustscheinforderungen in massgeblicher Weise abgebaut und die

Gesamtverschuldung reduziert werden konnte.

Damit kann von einem massgeblichen Schuldenabbau keine

Rede sein.

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer verfügt spätestens seit dem Antritt einer

Vollzeitstelle im April 2011 über ein existenzsicherndes Einkommen, mit welchem

er zumindest die Anhäufung neuer Schulden hätte vermeiden können. Dies zumal

sein betreibungsrechtliches Existenzminimum auch bei Lohnpfändungen

unangetastet blieb und er seinen Lebensunterhalt somit nicht mit weiteren

Schulden hätte finanzieren müssen. Da der Beschwerdeführer gesund ist und

aufgrund seiner Einkommenssituation nur in geringem Umfang sowie direkt von

seinem Lohn abgezogene Quellensteuern entrichten musste, lässt sich der stete

Anstieg seiner Schulden auch nicht mit notwendigen, aber bei der Berechnung des

Existenzminimums ausgeklammerten Ausgabeposten erklären. Die in den letzten

Jahren eingetriebenen Forderungen stammen sodann auch überwiegend von privaten

Gläubigern und Inkassostellen.

2.3.2

Insbesondere vermögen weder die behauptete Spielsucht des Beschwerdeführers

noch dessen Alimentenverpflichtungen seine Schuldenwirtschaft zu entschuldigen:

2.3.2.1

So wurde der Existenzbedarf des Beschwerdeführers bei der Festsetzung

seiner Unterhaltspflicht ebenfalls berücksichtigt, weshalb es ihm auch

diesbezüglich ohne Eingriff in sein Existenzminimum oder Aufnahme neuer

Schulden möglich gewesen wäre, seinen familienrechtlichen Pflichten

nachzukommen. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich zwar einen Eingriff

in sein Existenzminimum, da ihm nach Abzug der (vom Gemeinwesen bevorschussten)

Alimente lediglich Fr. 2'601.55 übriggeblieben seien, er aber gemäss

Berechnung des Betreibungsamts F vom 9. August 2018 (ohne Berücksichtigung

von Krankenkassenprämien) ein Existenzminimum von Fr. 2'850.- aufweise.

Hierzu ist aber einerseits festzuhalten, dass das Betreibungsamt die

Krankenkassenkosten bei der Existenzberechnung berücksichtigt hat und beim zur

Auszahlung gelangten Nettolohn von Fr. 2'601.55 die (bei der

Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigende) Quellensteuer bereits in

Abzug gebracht wurde. Andererseits hätte sich der Beschwerdeführer um eine

(gerichtliche) Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtungen bemühen können, wenn

diese seine finanzielle Leistungsfähigkeit dauerhaft überstiegen hätten.

Weiter ergibt sich aus der Änderung zum Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers

vom 12. August 2015, dass er Anspruch auf einen 13. Monatslohn hat.

Auch aus diesem Grund ist ein Eingriff in sein Existenzminimum nicht

ersichtlich. Ferner liegt der angeführten Existenzminimumberechnung des

Betreibungsamts F die dazumalige Situation zugrunde, ohne dass sich hieraus auf

einen früheren Existenzbedarf des Beschwerdeführers schliessen lässt.

2.3.2.2

Weder eine krankhafte Spielsucht noch konkrete Anstrengungen zur

Überwindung einer solchen sind hinreichend dokumentiert, wenngleich sich aus

den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer sich früher an (illegalen)

Glückspielen beteiligte. Da er seine angebliche Spielsucht eigenen Angaben

zufolge im Jahr 2011 überwunden haben will, taugt diese von vornherein nicht,

die seither neu angefallenen Schulden zu erklären. Soweit aus den Akten

ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2017 die Dienste

einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen. Wie die seitherige

Neuverschuldung des Beschwerdeführers aufzeigt, wurde der von der Schuldnerberatung

G am 10. Mai 2017 vorgeschlagene Rückzahlungsplan aber nicht umgesetzt

bzw. lebt der Beschwerdeführer weiterhin über seinen Verhältnissen. Hieran

vermag auch nichts zu ändern, dass ihn eine Mitarbeiterin der Schuldnerberatung

mit Bestätigungsschreiben vom 18. Juli 2018 gleichwohl als "sehr

engagierte und motiviert erlebt" haben will.

2.4

Damit ist

dem Beschwerdeführer zumindest die erhebliche Neuverschuldung der letzten Jahre

ohne Weiteres vorzuwerfen und es kann offenbleiben, inwieweit er auch mit einer

besseren Ausschöpfung seines Arbeitspotenzials Schulden hätte vermeiden können.

Sein bisheriges Verhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass er sich

ernsthaft um die Regulierung seiner Schulden bemüht und inskünftig neue

Schulden vermeiden wird.

Aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE ist dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht die Niederlassungsbewilligung

verweigert worden. Da allein hierdurch noch nicht in sein hiesiges

Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann er seine Beziehungen zu hier lebenden

Familienangehörigen und Bekannten weiter wie bis anhin pflegen und seine

bisherige Erwerbstätigkeit fortsetzen. Die Bewilligungsverweigerung erweist

sich damit auch als verhältnismässig.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16

Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

4.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …