VB.2019.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00132
17. April 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20760)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00132
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1968 geborene albanische Staatsangehörige A reiste am
28. November 1993 illegal in die Schweiz ein und heiratete hier am 8. Januar
1994 die 1954 geborene Schweizerin C, worauf ihm am 11. Februar 1994 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt wurde. Wegen seiner
rechtswidrigen Einreise wurde er zu einer fünftägigen Gefängnisstrafe
verurteilt und am 30. Mai 1994 ausländerrechtlich verwarnt. Am 23. April
1997 erfolgte eine weitere ausländerrechtliche Verwarnung, nachdem der
Beschwerdeführer wegen illegalen Erwerbs einer Schusswaffe zu einer
dreissigtägigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Mit Strafbefehl vom 21. Mai
1997 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln mit einer (altrechtlichen) Busse von Fr. 2'000.- bestraft.
Nachdem sich A an 30. Juni 1998 von seiner (ersten)
Ehefrau scheiden liess, heiratete er am 31. Oktober 1998 die 1975 geborene
Schweizerin D, worauf ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der (zweiten) Ehegattin erteilt wurde. 1999 kam die gemeinsame Tochter E zur
Welt, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Am 17. März 2005
wurde auch die zweite Ehe von A geschieden. In der Folge wurde die
Aufenthaltsbewilligung von A jährlich verlängert.
Während seines hiesigen Aufenthalts ging A zunächst nur
unregelmässig und in wechselnden Anstellungen einer Erwerbstätigkeit nach.
Zwischen dem 1. Juli 2003 und 30. Juni 2011 musste er deshalb zeitweise
mit insgesamt rund Fr. 56'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ab
April 2011 arbeitete er Vollzeit. Seit dem 16. Dezember 2012 ist er in
einem Vollzeitpensum bei … angestellt, wo er einen Bruttomonatslohn von Fr. 3'950.-
bzw. einem Nettomonatslohn (nach Abzug der Quellensteuer) von rund Fr. 3'260.-
(zuzüglich 13. Monatslohn) erzielt.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum
wiederholten Mal wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 7. Februar 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen und hierzu die Zustimmung des
Staatssekretariats für Migration (SEM) einzuholen. Weiter ersuchte er um die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Verfahrensgegenstand
bildet allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung
zu erteilen ist, während eine allfällige Verwarnung oder gar ein Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung vom Streitgegenstand nicht erfasst ist und auch aufgrund
von § 63 Abs. 2 VRG (Verbot einer reformatio in peius) die
Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts überschreiten würde.
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AUG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung
erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben,
sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann
die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden,
was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung
mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c
AIG ergibt.
2.1.2
Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kommt eine
Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss
Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b
VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2 mit
Hinweisen [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch
vorgesehen]) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer
mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen.
2.1.3
Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche
Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.-
eine Wegweisung in Betracht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3
mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2).
Steht lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine
aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, kann auch eine geringere
Verschuldung der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Neben der Höhe der Schulden
und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend,
ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und
mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass für den Schuldner
bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten
bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April
2017, VB.2017.00036, E. 4.2). Andererseits ist bei Lohnpfändungen dem
Schuldner gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 (SchKG) mindestens das
betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, weshalb eine weitere
Verschuldung bei bereits laufender Lohnpfändung in der Regel schuldhaft
erscheint, könnte doch der Lebensunterhalt auch ohne die Anhäufung weiterer
Schulden bestritten werden. Eine Neuverschuldung bei laufender Lohnpfändungen
lässt sich jedoch insoweit entschuldigen, als bei der Existenzminimumberechnung
nicht berücksichtigte, aber gleichwohl unvermeidbare Ausgabeposten betroffen
sind, wie z. B. die
laufenden Steuern oder nicht kassenpflichtige, jedoch notwendige
Gesundheitsausgaben (vgl. BGr, 10. September 2018,2C_27/2018, E. 2.4).
2.1.4
Durch die blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in
das Anwesenheitsrecht des Betroffenen und seine hier gepflegten Beziehungen
eingegriffen. Auch die Interessen vorhandener Gläubiger an einem weiteren
Schuldenabbau werden nicht kompromittiert, wird doch der weiter anwesenheits-
und erwerbsberechtigte Schuldner nicht an einer weiteren Regulierung seiner
Schulden gehindert. Damit kann die nichtaufenthaltsbeendende Verweigerung einer
Niederlassungsbewilligung aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft verhältnismässig
erscheinen, wo ein aufenthaltsbeendender Bewilligungswiderruf aufgrund der
Interessen der vorhandenen Gläubiger und der privaten Beziehungen des
verschuldeten Ausländers allenfalls noch nicht in Betracht kommt (vgl. auch
VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.7 mit Hinweisen [noch
nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
2.1.5
Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der
erstinstanzlichen Behörde (sogenannte "subjektive"
Beweisführungslast) wobei die rechtssuchende Partei gemäss Art. 90 AIG bei
der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber hat die rechtsuchende
Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen,
aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen
der Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast;
BGr, 10. September 2018,2C_27/2018, E. 2; BGE 130
II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012,2C_1046/2011, E. 4.3). Anders
als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf
die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich
bei dem um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer,
welcher trotz Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung
mitzuwirken hat.
2.2
2.2.1
Der seit über 25 Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigte
Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen
für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Jedoch steht einer
Bewilligungserteilung seine jahrelange und erhebliche Schuldenwirtschaft
entgegen: Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Februar 2018 summieren
sich allein die offenen Verlustscheinforderungen auf Fr. 135'259.-. Hinzu
kommen die laufenden Betreibungsverfahren, woraus sich die vorinstanzlich
angeführte Gesamtverschuldung von Fr. 166'874.80 (Stand 1. Februar
2018) ergibt.
2.2.2
Der Beschwerdeführer behauptet mit Verweis auf einen Auszug über offene
Betreibungen des Betreibungsamts F vom 21. Februar 2019, einen erheblichen
Teil seiner Schulden abgebaut zu haben. So würden sich seine aktuell offenen
Betreibungen nur noch auf Fr. 78'263.20 belaufen, was gemessen an der von
der Vorinstanz behaupteten Gesamtschuld von (rund) Fr. 166'000.- einen
erheblichen Schuldenabbau belegen würde.
2.2.3
Tatsächlich weist der im Beschwerdeverfahren eingereichte Betreibungsauszug
nicht etwa auf einen Schuldenabbau, sondern auf eine fortgesetzte
Schuldenwirtschaft hin: So wies der Beschwerdeführer gemäss Registerauszug am 7. Februar
2018.
noch offene Betreibungen in Höhe von Fr. 63'831.85 auf, während sich
dieser Betrag nun innert Jahresfrist aufgrund weiterer Betreibungsverfahren Fr. 78'263.20
erhöht hat. Die von der Vorinstanz angeführte Gesamtverschuldung von Fr. 166'874.90
ergab sich wiederum aus den laufenden Betreibungsverfahren zuzüglich der
ungetilgten Verlustscheinforderungen, weshalb sie nicht als Vergleichsgrösse zu
den aktuell offenen Betreibungen geeignet ist. Sodann trifft es entgegen den
Erwägungen in der migrationsamtlichen Verfügung vom 30. August 2018 nicht
zu, dass der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2017 seine Schulden um Fr. 13'579.20
abgebaut hat. Vielmehr entspricht dieser Betrag lediglich den im genannten
Zeitraum an das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen gemäss Zahlungsliste vom 5. März
2018, während die zahlreichen neuen Betreibungsverfahren indizieren, dass der
Beschwerdeführer zugleich weitere Schulden anhäufte.
2.2.4
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass mit den laufenden
Betreibungsverfahren teilweise lediglich alte Verlustscheinforderungen erneut
in Betreibung gesetzt worden seien, ist dies zum einen nicht hinreichend
substanziiert belegt. Zum anderen würde sich die Sachlage auch nicht wesentlich
anders darstellen, falls die effektive Neuverschuldung aufgrund einzelner
erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine allenfalls etwas tiefer ausfallen
würde als aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich ist (vgl. BGr, 22. Oktober
2013,2C_17/2013, E. 2.3.1; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.1).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es sodann versäumt, einen vollständigen
aktuellen Betreibungsregisterauszug (inklusive aller nicht getilgten
Verlustscheine) einzureichen, welcher den behaupteten effektiven Schuldenabbau
belegen könnte. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die im
Betreibungsregisterauszug vom 1. Februar 2018 ausgewiesenen
Verlustscheinforderungen in massgeblicher Weise abgebaut und die
Gesamtverschuldung reduziert werden konnte.
Damit kann von einem massgeblichen Schuldenabbau keine
Rede sein.
2.3
2.3.1
Der Beschwerdeführer verfügt spätestens seit dem Antritt einer
Vollzeitstelle im April 2011 über ein existenzsicherndes Einkommen, mit welchem
er zumindest die Anhäufung neuer Schulden hätte vermeiden können. Dies zumal
sein betreibungsrechtliches Existenzminimum auch bei Lohnpfändungen
unangetastet blieb und er seinen Lebensunterhalt somit nicht mit weiteren
Schulden hätte finanzieren müssen. Da der Beschwerdeführer gesund ist und
aufgrund seiner Einkommenssituation nur in geringem Umfang sowie direkt von
seinem Lohn abgezogene Quellensteuern entrichten musste, lässt sich der stete
Anstieg seiner Schulden auch nicht mit notwendigen, aber bei der Berechnung des
Existenzminimums ausgeklammerten Ausgabeposten erklären. Die in den letzten
Jahren eingetriebenen Forderungen stammen sodann auch überwiegend von privaten
Gläubigern und Inkassostellen.
2.3.2
Insbesondere vermögen weder die behauptete Spielsucht des Beschwerdeführers
noch dessen Alimentenverpflichtungen seine Schuldenwirtschaft zu entschuldigen:
2.3.2.1
So wurde der Existenzbedarf des Beschwerdeführers bei der Festsetzung
seiner Unterhaltspflicht ebenfalls berücksichtigt, weshalb es ihm auch
diesbezüglich ohne Eingriff in sein Existenzminimum oder Aufnahme neuer
Schulden möglich gewesen wäre, seinen familienrechtlichen Pflichten
nachzukommen. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich zwar einen Eingriff
in sein Existenzminimum, da ihm nach Abzug der (vom Gemeinwesen bevorschussten)
Alimente lediglich Fr. 2'601.55 übriggeblieben seien, er aber gemäss
Berechnung des Betreibungsamts F vom 9. August 2018 (ohne Berücksichtigung
von Krankenkassenprämien) ein Existenzminimum von Fr. 2'850.- aufweise.
Hierzu ist aber einerseits festzuhalten, dass das Betreibungsamt die
Krankenkassenkosten bei der Existenzberechnung berücksichtigt hat und beim zur
Auszahlung gelangten Nettolohn von Fr. 2'601.55 die (bei der
Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigende) Quellensteuer bereits in
Abzug gebracht wurde. Andererseits hätte sich der Beschwerdeführer um eine
(gerichtliche) Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtungen bemühen können, wenn
diese seine finanzielle Leistungsfähigkeit dauerhaft überstiegen hätten.
Weiter ergibt sich aus der Änderung zum Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers
vom 12. August 2015, dass er Anspruch auf einen 13. Monatslohn hat.
Auch aus diesem Grund ist ein Eingriff in sein Existenzminimum nicht
ersichtlich. Ferner liegt der angeführten Existenzminimumberechnung des
Betreibungsamts F die dazumalige Situation zugrunde, ohne dass sich hieraus auf
einen früheren Existenzbedarf des Beschwerdeführers schliessen lässt.
2.3.2.2
Weder eine krankhafte Spielsucht noch konkrete Anstrengungen zur
Überwindung einer solchen sind hinreichend dokumentiert, wenngleich sich aus
den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer sich früher an (illegalen)
Glückspielen beteiligte. Da er seine angebliche Spielsucht eigenen Angaben
zufolge im Jahr 2011 überwunden haben will, taugt diese von vornherein nicht,
die seither neu angefallenen Schulden zu erklären. Soweit aus den Akten
ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2017 die Dienste
einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen. Wie die seitherige
Neuverschuldung des Beschwerdeführers aufzeigt, wurde der von der Schuldnerberatung
G am 10. Mai 2017 vorgeschlagene Rückzahlungsplan aber nicht umgesetzt
bzw. lebt der Beschwerdeführer weiterhin über seinen Verhältnissen. Hieran
vermag auch nichts zu ändern, dass ihn eine Mitarbeiterin der Schuldnerberatung
mit Bestätigungsschreiben vom 18. Juli 2018 gleichwohl als "sehr
engagierte und motiviert erlebt" haben will.
2.4
Damit ist
dem Beschwerdeführer zumindest die erhebliche Neuverschuldung der letzten Jahre
ohne Weiteres vorzuwerfen und es kann offenbleiben, inwieweit er auch mit einer
besseren Ausschöpfung seines Arbeitspotenzials Schulden hätte vermeiden können.
Sein bisheriges Verhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass er sich
ernsthaft um die Regulierung seiner Schulden bemüht und inskünftig neue
Schulden vermeiden wird.
Aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE ist dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht die Niederlassungsbewilligung
verweigert worden. Da allein hierdurch noch nicht in sein hiesiges
Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann er seine Beziehungen zu hier lebenden
Familienangehörigen und Bekannten weiter wie bis anhin pflegen und seine
bisherige Erwerbstätigkeit fortsetzen. Die Bewilligungsverweigerung erweist
sich damit auch als verhältnismässig.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.
4.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …