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Entscheid

VB.2019.00133

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00133

22. Oktober 2020Deutsch22 min

(URT.2020.22178)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00133

Urteil

der 1. Kammer

vom 22. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

Genossenschaft A, vertreten durch

RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C, vertreten durch D AG,

2. E, vertreten durch RA F,

3.1 G,

3.2 H AG,

3.1 und 3.2 vertreten durch RA I,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1. Bauausschuss Gossau,

2. Baudirektion des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 11. April 2018 erteilte der

Bauausschuss Gossau J die baurechtliche Bewilligung zur Erstellung der

Wohnüberbauung K, umfassend zusätzlich den Umbau des Gebäudes Vers.-Nr. 01

auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse 03 in Gossau. In

Koordination dazu wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich

Nr. BVV 04 vom 3. April 2018 betreffend die strassen-, gewässer-

und lärmschutzrechtliche Bewilligung für das erwähnte Projekt eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen die Bewilligung des Projekts gelangten C, E sowie G

bzw. die H AG mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit

Entscheid vom 23. Januar 2019 vereinigte das Baurekursgericht die

Verfahren, hiess die Rekurse gut und hob den Beschluss des Bauausschusses

Gossau vom 11. April 2018 auf. Soweit sich die Rekurse gegen die

Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 3. April 2018

richteten, wurde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

III.

Dagegen erhob die Genossenschaft A am 25. Februar

2019.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und demgemäss seien die Baubewilligung

und die kantonale Gesamtverfügung zu bestätigen; eventuell sei die Sache zur

erstmaligen Überprüfung der strassen-, gewässer- und lärmschutzrechtlichen

Verfügungen der Baudirektion an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 6. März 2019 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. G und die H AG

beantragten am 18. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter

sei das Verfahren zur ergänzenden Behandlung an das Baurekursgericht

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 20. März 2019

ersuchte die Genossenschaft A um Sistierung des Verfahrens. Gleichentags

verzichtete die Baudirektion des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme. Mit

Präsidialverfügung vom 4. April 2019 wurde das Verfahren einstweilen bis

16.

August 2019 sistiert. Am 20. September 2019 wurde die Sistierung

bis zum 16. Januar 2020 verlängert. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar

2020.

wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Am 19. Februar 2020 beantragte

E die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei die Sache zur weiteren Prüfung

und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Am 12. März 2020 hielt die Genossenschaft A an

ihren Anträgen fest. E duplizierte am 30. März 2020, G und die H AG

am 1. April 2020. Die Genossenschaft A liess sich nicht mehr

vernehmen. Keine Stellungnahmen reichte der Bauausschuss Gossau ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

streitbetroffene Grundstück der Beschwerdeführerin, Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse 03,

ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Gossau der

Kernzone A, Empfindlichkeitsstufe III, zugeschieden. Die bestehenden

Gebäude Vers.-Nr. 05 und Vers.-Nr. 06 sollen abgebrochen werden. Die

Beschwerdeführerin plant die Erstellung einer Wohnüberbauung mit fünf

Mehrfamilienhäusern. Es sollen insgesamt 32 Wohnungen und drei

Pflegewohnungen sowie ein Café und ein Laden entstehen. Geplant ist weiter der

Umbau des Gebäudes K (Vers.-Nr. 01). Das Gebäude "Block 07"

soll an das Gebäude K angebaut werden. Die Gebäude 08 und 09 sowie 10

und 11 weisen je eine gemeinsame Erschliessung mit Laubengängen (Brücken) auf.

Die ganze Überbauung wird mit einer gemeinsamen Tiefgarage mit insgesamt

42.

Abstellplätzen ausgestattet. Die Erschliessung soll über die L-Strasse

(Staatsstrasse) erfolgen.

2.2

Strittig ist

die Einordnung des Bauprojekts sowie die Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt L-Strasse 12

und 13 (Gebäude Vers.-Nr. 14 auf der Parzelle Kat.-Nr. 15). Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben ordne sich

gut in die Umgebung ein, auch in Bezug auf das Schutzobjekt. Ausserdem würden

keine Übergeschossigkeit und auch keine unzulässigen Abgrabungen vorliegen.

Weiter sei die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nicht haltbar.

In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend,

die Vorinstanz habe den Anschein der Parteilichkeit erweckt und hätte nicht

ihre Beurteilung anstelle der behördlichen Beurteilung setzen dürfen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin begründet den Anschein der Parteilichkeit der Vorinstanz

damit, dass der Entscheid nicht nur in ungewöhnlich harscher Tonart abgefasst

sei, sondern insbesondere mit dem Verhalten des Gerichts beim Augenschein. Der

Gerichtspräsident habe die Rekurrenten wissen lassen, sie erhielten eine

Mitteilung des Gerichts für den Fall, dass sich eine Ablehnung der Rekurse

abzeichnen sollte.

3.2

Jede

Person hat Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,

unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände

entschieden wird (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [SR 0.101]). Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG

treten Personen in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen

erscheinen. Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn

Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des

jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit

begründen können. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich

befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu

begründen vermögen (statt vieler: BGE 140 I 326 E. 5.1;

Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 5a N. 15).

3.3

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, der Präsident der 3. Abteilung der Vor­instanz

habe anlässlich des Augenscheins gewisse das Verfahren präjudizierende Aussagen

gemacht, so kommt dieser Einwand verspätet. Eine diesbezügliche Rüge hätte im

Anschluss an den Augenschein erhoben werden müssen. Inwiefern die präsidiale

Äusserung den Anschein der Befangenheit bzw. seine Parteilichkeit erwecken könnte,

ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Ersichtlich ist, dass der Präsident

angeboten hat, die Rekurrierenden im Fall einer allfälligen Abweisung der

Rekurse vorab zu kontaktieren. Die vorläufige Auffassung der Gerichtsdelegation

wurde den Parteien nicht nach dem Augenschein mitgeteilt, da ein weiterer

Rekurs koordiniert werden musste. Eine solche Mitteilung entspricht der

konstanten, im Interesse der Parteien gebildeten Praxis des Baurekursgerichts

(vgl. VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.2.3). Es mag zutreffen,

dass gewisse Formulierungen im vor­instanzlichen Entscheid vergleichsweise

harsch und in einer Art und Weise ausgefallen sind, die es in

Gerichtsentscheiden zu vermeiden gilt; dies führt jedoch noch nicht zum

Anschein der Befangenheit.

4.

4.1

Das

Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids

lediglich über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der

Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe

als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem

Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es den

Entscheid der Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung

begangen hat (VGr, 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2, 17. Dezember

2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3).

4.2

Bei der

Auslegung und Anwendung kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts kann sich

für die Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das kommunale Recht der

rechtsanwendenden Behörde eine umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw.

Ermessen einräumt (vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20 N. 59 f.). Dieser Spielraum ist weiter als der

Beurteilungsspielraum, der einer Gemeinde bei der Anwendung von kantonalem

Recht geöffnet wird (VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3.2).

Die Rekursinstanz ist in solchen Fällen verpflichtet, sich mit den

Entscheidgründen der Gemeindebehörde mit besonderer Sorgfalt

auseinanderzusetzen. Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel und

stichhaltig begründet, so bedarf es besonders überzeugender Gründe, um von

deren Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen (vgl. VGr, 27. März

2015, VB.2014.00232, E. 4.3.2 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin

bedarf es jedoch nicht eines "schwerwiegenden Fehlverhaltens" der

Baubehörde, damit die Rechtsmittelinstanz in die Gemeindeautonomie eingreifen

darf.

4.3

Auch bei

der Anwendung von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung

über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).

Das Bundesgericht hielt in BGE 145 I 52 fest, dass das Baurekursgericht nicht

bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es

unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische

Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und

Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr

Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist.

Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei

vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem

Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip

und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde

überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden

Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen,

dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze

der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den

privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der

geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der

Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden,

weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie

einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen

Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt (BGE 145 I 52, E. 3.6).

Hat die Baubehörde allerdings ihren Beurteilungsspielraum

nicht wahrgenommen bzw. einen strittigen Punkt nicht begründet, fehlt es an der

Möglichkeit, sich mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen. Folglich kann das

Baurekursgericht in diesen Fällen entsprechend der gesetzlichen Regelung eigenes

Ermessen ausüben (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.3).

5.

5.1

§ 238 Abs. 1 PBG enthält die Grundanforderung an die Gestaltung von Bauten,

Anlagen und Umschwung. Diese sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Diese

Anforderung gilt auch für die Material- und Farbwahl (VGr, 31. August

2017, VB.2017.00236, E. 5.2). Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage

beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der

Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie

zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die

Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug

der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 30. November 2017,

VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 810; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5).

5.2

Das

streitbetroffene Grundstück befindet sich in einer Kernzone. Letztere stellen

Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 lit. a PBG dar und umfassen gemäss

§ 50 Abs. 1 PBG schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne

oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert

werden sollen. In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten

Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 23. April

Dispositiv

2009, VB.2008.00552, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach müssen sich

Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es ist eine besondere

Rücksichtnahme erforderlich. Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende beziehungsweise

gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014,

VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

5.3 Hat eine

Gemeinde von der ihr gemäss § 50 Abs. 2 und 3 PBG eingeräumten

Kompetenz, eigene Kernzonenvorschriften betreffend Stellung, Masse und

Erscheinung von Bauten zu erlassen, Gebrauch gemacht, sind entsprechend die

baulichen Massnahmen nach den einschlägigen Kernzonenvorschriften zu

beurteilen. Sie gehen der allgemeinen Norm des PBG insoweit vor, als sie

gestützt auf § 50 Abs. 3 PBG konkretere und/oder strengere

Bestimmungen enthalten (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 824, 828).

5.4 Gemäss Art. 7

Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung Gossau (BZO) sind Bauten bezüglich

Grösse, Gestaltung, Gliederung der Fassade, sowie Farb- und Materialwahl so zu

gestalten, dass sie im Rahmen ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreichen.

Diese Anforderungen gelten auch für die Gestaltung der Umgebung. Die Umgebung

ist soweit möglich zu erhalten bzw. ortsüblich zu gestalten. Am gewachsenen

Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen (Art. 7 Abs. 2

BZO).

Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter

Beibehaltung des Erscheinungsbildes und des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut

bzw. ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch

Nutzungsänderungen oder Hygienegründe bedingt sind und wenn sie keine

Verschlechterung des Ortbildes bewirken. Abweichungen aus Gründen des

Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit können angeordnet werden.

Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 1 BZO).

Bei Verzicht auf anrechenbare und nicht anrechenbare

Dachgeschosse darf bei einer ortsbaulich und gestalterisch guten Lösung ein

drittes Vollgeschoss erstellt werden (Art. 4 Abs. 3 BZO). Als

Dachform sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung vorzusehen. Andere

Dachformen sind zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die bestehenden umgebenden

Bauten gut einordnen (Art. 6 Abs. 1 BZO).

5.5 Sowohl

nach § 238 Abs. 2 PBG als auch nach Art. 7 Abs. 1 BZO ist

eine gestalterische gute Einordnung gefordert. Auch die übrigen genannten

BZO-Bestimmungen bedingen, dass ein Bauvorhaben erhöhten gestalterischen

Anforderungen zu entsprechen hat: Bauliche Veränderungen dürfen keine

Verschlechterung des Ortsbildes bewirken, nur bei einer ortsbaulich und

gestalterisch guten Lösung darf ein drittes Vollgeschoss erstellt werden und

Flachdächer sind nur zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die bestehenden

umgebenden Bauten gut einordnen. Die Baubehörde hat demzufolge auch stichhaltig

zu begründen, weshalb sie von einer guten Einordnung eines Projekts ausgeht.

6.

6.1 In der

Baubewilligung vom 11. April 2018 wird unter dem Titel "Einordnung

und Gestaltung, Umgebungsgestaltung" Folgendes genannt: Die Anordnung der

Erdgeschosshöhen sei an den Geländeverlauf angepasst. Der Lage der Bauten könne

zugestimmt werden. Die Ortsbildkommission habe das Bauvorhaben als gut in das

Ortsbild passend beurteilt, weshalb die Geschossigkeit eingehalten sei. Die

detaillierte Material- und Farbwahl sei von der Baubehörde noch genehmigen zu lassen.

In der Rekursvernehmlassung des Bauausschusses wird ausgeführt, das

Gebäude 07 sei bewusst vom bestehenden Gebäude K abgesetzt, damit

dieses von Westen und von Süden her als eigenständiger Baukörper erkennbar

bleibe. Er setze einen modernen Akzent. Der Bauausschuss nahm an, dass das

Schutzobjekt auch nach Erstellung des Gebäudes 07a in seiner Grösse und

Präsenz wahrgenommen werde und damit nicht beeinträchtigt sei. Entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin kann aufgrund dieser eher knapp gehaltenen

Begründung nicht von einer "eingeschränkten Kognition" der Vorinstanz

ausgegangen werden, welche einer umfassenden Überprüfung der Baubewilligung

durch die Vorinstanz entgegenstehen würde. Auch die Prüfung durch die

Ortsbildkommission ändert nichts Entscheidendes an dieser Beurteilung.

6.2 Wie

gesehen, hat das Bauprojekt unter anderem auf die inventarisierte Liegenschaft L-Strasse 12

und 13 Rücksicht zu nehmen. Das sogenannte M-Haus wurde … erbaut und ist sowohl

im kommunalen Inventar schützenswerter Bauten als auch im Inventar der

überkommunalen Schutzobjekte verzeichnet (RRB Nr. 3488/1987). Die

Vorinstanz wies zunächst zu Recht darauf hin, dass eine förmliche

Unterschutzstellung für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht

vorausgesetzt ist. Weiter führte sie aus, das herrschaftliche barocke Wohnhaus

in Massivbauweise präge durch den massigen und hohen Baukörper und seine Lage

hart an der gekurvten Strasse das innere Orts- und Strassenbild von Gossau

entscheidend mit, sowohl von Südwesten als auch von Nordosten her. Es bilde den

nordöstlichen Eckpfeiler und Abschluss jenes Restteils des Dorfes, dessen

Altbausubstanz in einem räumlichen Zusammenhang erkennbar sei.

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass das

Gebäude wegen der leicht gekurvten Strassenführung und aufgrund des fehlenden

Strassenabstands sowie der imposanten Gesamthöhe markant in Erscheinung tritt.

Von einem Eckpfeiler und einem räumlichen Zusammenhang des Restdorfes könne

indes keine Rede sein. Die nähere Umgebung des M-Hauses präsentiere sich dem

Betrachter als Konglomerat verschiedenster Baustile, Gebäudeformen und

-volumen, Vorgärten und gewerblich genutzten Anlagen. Neben dem M-Haus

präsentiere sich das ebenfalls inventarisierte ehemalige Fabrikgebäude der N AG.

Diese beiden Gebäude dominierten den Strassenraum von Westen her gesehen.

Einige Gebäude entlang der Strasse liessen entfernt frühere Flarz- und

Bauernhäuser erkennen, eine erhalten gebliebene und damit weitgehend zu

schützende dörfliche Struktur sei aber nicht (mehr) vorhanden.

6.3 Zunächst

ist festzuhalten, dass die BZO in Art. 7 Abs. 1 eine allgemeine

(positive) Gestaltungsvorschrift enthält, welche die Bauherren zu einer

ortsbildgerechten Gestaltung verpflichten. Wie gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist dabei zu berücksichtigen, dass die Qualität der bestehenden Bauten sehr

unterschiedlich sein kann und sich wertvolle Altbauten neben Bauten jüngeren

Datums befinden, deren Gestaltung keine besonderen Qualitäten erkennen lassen.

Einzelne "Bausünden" aus der Vergangenheit führen aber nicht dazu,

dass § 238 Abs. 2 PBG bzw. Art. 7 Abs. 1 BZO geradezu

ausser Kraft gesetzt und generell geringere Anforderungen an die Gestaltung in

der Kernzone zu stellen wären (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 828 mit

Hinweis auf BGr, 19. Juli 2005, 1P.208/2005, E. 2.6). Die

verschiedenen Baustile in der näheren Umgebung des M-Hauses vermögen demzufolge

die gestalterischen Anforderungen an das Bauprojekt nicht herabzusetzen. Die

vorinstanzlichen Feststellungen in E. 4.3 Abs. 3 sind entgegen dem

Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

6.4 Das

Gebäude 07 des Bauprojekts kommt ca. 5,8 m von der Parzellengrenze entfernt

zu liegen, welche wiederum einen (minimalen) Abstand von 13 m zur Fassade

des Schutzobjekts auf der Parzelle Kat.-Nr. 15 aufweist. Die dem

Schutzobjekt zugewandte östliche Fassade hat eine Länge von 30,8 m. Vorgesehen

ist ein durchwegs dreigeschossiger Baukörper mit Flachdach mit einer

Gebäudehöhe von 9,19 m ab gewachsenem Terrain. Nach etwas mehr als einem

Drittel der gesamten Fassadenlänge springt die Fassade um ca. 3 m zurück.

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Fassadenfront im Wesentlichen durch

standardisierte Fensteröffnungen (abwechselnd einflüglige und zweiflüglige

Fenster) geprägt ist; vor dem Fassadenrücksprung sind im Erdgeschoss drei

zweiflüglige verglaste Fronten vorgesehen. Die zur L-Strasse orientierte

Fassade des Neubaus weist eine Länge von 8,6 m auf. Leicht rückversetzt

folgt die Fassade des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 01 mit einer

Gesamtlänge von ca. 16,8 m (totale Fassadenlänge: ca. 25,4 m).

Die Vorinstanz kommt aufgrund dieser Masse zum Schluss, das

so entstehende Volumen erscheine angesichts der Dimensionen und der

Konstruktionsart der Neubaute als äusserst massig. Ein direkter Bezug des

Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 zum Schutzobjekt

sei mit Ausnahme einer Betrachtung auf Höhe des Dachfirstes des Gebäudes Vers.-Nr. 01

nicht auszumachen. Vielmehr erscheine der Neubau als Riegel, der zur optischen

Trennung der bestehenden Kernzonenbauten führe. Dies sei insofern nachteilig,

als das Schutzobjekt bislang als nordöstlicher Eckpfeiler des inneren Orts- und

Strassenbildes Gossau wahrgenommen werde, von welcher Funktion und Bedeutung es

mit der Realisierung des Bauvorhabens geradezu abgeschnitten würde. Dass die

Neubauten zum Schutzobjekt in Bezug treten würden, sei nicht ansatzweise

erkennbar, auch nicht unter dem Blickwinkel moderner Gestaltung und

Architektursprache. Auch die Bewilligung der Flachdächer sei den Umständen

nicht angemessen und könne im Sinn von Art. 6 Abs. 1 BZO nicht als

sich gut einordnend beschrieben werden. Nicht zuletzt erscheine der Übergang

zwischen dem bestehenden Satteldach des Gebäudes Vers.-Nr. 01 und den

Neubauten als wenig gelungen. Die abrupte Unterbrechung des Dachverlaufs und

die gänzliche Inanspruchnahme der Ostfassade des Gebäudes könne in der Kernzone

nicht hingenommen werden. Zudem dürften bestehende Gebäude herkömmlicher Art in

der Kernzone nur unter Beibehaltung des Erscheinungsbildes und des bisherigen

Gebäudeprofils umgebaut werden (Art. 3 Abs. 1 BZO). Dass sich diese

Vorschrift einzig auf Schutzobjekte beziehen würde, sei aufgrund des besonders

erwähnten Vorbehalts zugunsten von Schutzobjekten nicht anzunehmen.

6.5 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der neue Anbau an das weiterbestehende Gebäude K

komme mit der Ostfassade ungefähr wieder dorthin zu stehen, wo sich Mitte der

50er-Jahre des letzten Jahrhunderts diejenige des Restaurants O befunden

habe. Die Südfassade habe sich gegenüber dem heutigen Gebäude 4,5 m weiter

vorne an der Strasse befunden. Bezüglich der Stellung der Bauten entspreche das

Bauprojekt im vorderen strassenseitigen Bereich wieder dem historischen Zustand.

6.6 Allein aus

der Stellung der Bauten kann jedoch noch nicht eine gute Einordnung abgeleitet

werden, zumal hier eine ganz andere Architektursprache verwendet wird und es

nachvollziehbar ist, wenn die Vorinstanz feststellte, der Neubau führe zu einer

optischen Trennung der Kernzonenbauten; er erscheine als Riegel. Die moderne

Formensprache lehnt sich gemäss der Beschwerdeführerin gestalterisch an das

ebenfalls mit einem Flachdach versehene N-Gebäude an, welches sich südöstlich

des Baugrundstücks in der Zentrumszone befindet. Der Beschwerdeführerin ist

zwar insofern zuzustimmen, dass sich der visuelle Eindruck eines Ortes grundsätzlich

an der tatsächlichen Bebauungsstruktur orientiert. Es ist jedoch der Vorinstanz

zuzustimmen, dass eine Berücksichtigung dieses Umstands (Rücksichtnahme auf

Flachdach in der Zentrumszone) einer Infragestellung der vom kommunalen

Gesetzgeber vorgesehenen Zonierung des gesamten Gebiets nördlich der L-Strasse

gleichkommt. Neubauten in der Kernzone haben sich am schutzwürdigen Ortsbild

der Kernzone zu orientieren, andernfalls verlieren die Kernzonenvorschriften

ihren Zweck. Für das Bauprojekt gelten die erhöhten gestalterischen

Anforderungen einer Kernzone und es hat insbesondere auch auf das Schutzobjekt

Rücksicht zu nehmen. Dass diese Anforderungen mit dem geplanten Projekt nicht

erfüllt sind, hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet und sich auch an

einem Augenschein ein Bild von den örtlichen Verhältnissen verschafft. So hat

sie weiter bemängelt, die Gestaltung sei beliebig und vollkommen

standardisiert, was in einer Kernzone fehl am Platz sei. Die Beschwerde vermag

dem nichts Entscheidendes entgegenzusetzen bzw. sie verweist lediglich auf die

verwendete moderne Formensprache. Dass die Vorinstanz angesichts der in dieser

Zone geltenden gestalterischen Anforderungen dem Projekt eine qualitätsvolle

Gestaltung bzw. eine gute Einordnung abspricht, ist nicht rechtsverletzend. Der

kubische Neubau, welcher an das K-Gebäude angebaut wird, setzt zwar einen neuen

Akzent. Mit dieser gewählten Architektursprache kann grundsätzlich nicht von

vornherein von einer Bedrängung des Schutzobjekts ausgegangen werden. Die

Beschwerde legt aber nicht dar, inwiefern die gewählte Formensprache eine gute

Einordnung in die Umgebung bewirkt und die geplanten Bauten zum Schutzobjekt in

Bezug treten. Auch dass dem Projekt ein langer Planungsprozess vorausgegangen

ist und ein erfahrener Architekt beauftragt wurde, helfen der

Beschwerdeführerin nicht; ebenso wenig der Hinweis auf die Gestaltung des

Aussenraums oder die Einhaltung baupolizeilicher Normen. Ein moderner architektonischer Ausdruck reicht für

eine besonders gute Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG bzw. Art. 7

Abs. 1 BZO nicht aus. Vielmehr müssen auch die Beziehung des Projekts zum

Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und die

Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt überzeugen.

6.7 Zusammengefasst

hat die Baubehörde dem Projekt die erforderliche gute Gestaltung in

Überschreitung ihres Ermessensspielraums attestiert. Demnach hat das

Baurekursgericht seine Kognition nicht überschritten und verletzt der

angefochtene Entscheid nicht die Gemeindeautonomie der Gemeinde Gossau. Die

Bauverweigerung erweist sich denn auch als verhältnismässig. Das grosse

öffentliche Interesse an der guten Gestaltung von Projekten dieser

Grössenordnung in der Kernzone und insbesondere an der gelungenen Beziehung zum

Ortsbild und zur Umgebung überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an der

Verwirklichung des geplanten Bauprojekts. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass auf dem Grundstück ein Projekt

mit dem erforderlichen Bezug zur Umgebung technisch oder wirtschaftlich nicht

oder nur schwer möglich wäre (zur Verhältnismässigkeitsprüfung bei ästhetisch

motivierten Bauvorschriften vgl. insbesondere BGE 145 I 52, E. 3.6, mit

Hinweisen).

6.8 Die

Verneinung einer guten Einordnung des Bauprojekts ist zusammengefasst nicht zu beanstanden.

Die Auffassung der Vorinstanz, der der kommunalen Vorinstanz praxisgemäss

zustehende Ermessenspielraum sei deutlich überschritten, kann nicht als

rechtsverletzend betrachtet werden. Die Vorinstanz hob den kommunalen

Bewilligungsentscheid entsprechend zu Recht auf, was zur Abweisung der

Beschwerde führt.

7.

7.1 Gerügt

wird weiter, die Vorinstanz gehe in Unkenntnis der Praxis und Rechtsprechung

zum sogenannten Zürcher Untergeschoss von einer Übergeschossigkeit aus.

7.2 In der

Kernzone A sind gemäss Art. 4 Abs. 1 BZO für Neubauten zwei

anrechenbare Vollgeschosse und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. Gemäss

Art. 4 Abs. 3 BZO darf bei Verzicht auf anrechenbare und nicht

anrechenbare Dachgeschosse bei einer ortsbaulich und gestalterisch guten Lösung

ein drittes Vollgeschoss erstellt werden. Diese neuere BZO-Bestimmung

ermöglicht damit eine zeitgemässe Bauform in der Kernzone, sofern sich das

Bauvorhaben ortsbaulich und gestalterisch gut einfügt. Die Vorinstanz hat

mangels Erfüllung einer guten Gestaltung des Bauprojekts Art. 4 Abs. 3

BZO die Anwendung versagt und folglich auch eine Überschreitung der Gebäudehöhe

festgestellt. Eine Rechtsverletzung ist darin nicht zu erblicken. Die

Beschwerdeführerin kann auch nichts daraus ableiten, dass eine Lösung mit Flachdächern

für Nachbarn vorteilhafter sein kann.

8.

8.1 Wie es

sich mit der Rüge bezüglich der Abgrabungen konkret verhält, braucht hier nicht

näher geprüft zu werden, da die Baubewilligung schon aus anderen Gründen

aufgehoben wird.

8.2 Die

diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz erscheinen jedoch nicht

unrechtmässig. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BZO sind am gewachsenen Terrain

möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Diese Norm gilt für Bauten in der

Kernzone. In Art. 25 BZO wird unter dem Titel "Ergänzende

Bauvorschriften" Folgendes ausgeführt: Untergeordnete Abgrabungen sind

zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge

sowie Zufahrten zu Einzel- und Sammelgaragen (Abs. 1). Die Abgrabung darf

dabei gesamthaft nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen (Abs. 2).

Die Vor­instanz hat daraus geschlossen, dass auch in Kernzonen Abgrabungen von

mehr als der Hälfte des Gebäudeumfangs unzulässig sind und der kommunalen

Baubehörde insofern kein relevanter Ermessensspielraum zukommt. Bei Abgrabungen

von mehr als der Hälfte eines Gebäudeumfangs kann jedenfalls kaum mehr von "möglichst

wenig Veränderungen" die Rede sein. Insofern ist die vorinstanzliche

Auslegung nicht zu beanstanden.

9.

Wie es sich mit den Ausnahmebewilligungen verhält, braucht

ebenso wenig näher geprüft werden. Das Bauprojekt kann bereits aus anderen

Gründen so nicht gebaut werden.

10.

Entsprechend dem Prozessausgang sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG). Ebenso ist die Beschwerdeführerin zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu

entrichten, soweit sich diese anwaltlich vertreten am Beschwerdeverfahren

beteiligt hat (§ 17 Abs. 2 VRG), also an den Beschwerdegegner 2

und die Beschwerdegegnerschaft 3. Als angemessen erscheint ein Betrag von

je Fr. 3'000.-, insgesamt demnach Fr. 6'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 535.-- Zustellkosten,

Fr. 7'535.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 und der

Beschwerdegegnerschaft 3 Parteientschädigungen von je Fr. 3'000.- zu

entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …