VB.2019.00134
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00134
24. März 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21579)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00134
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat C,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 setzte die
Baudirektion Kanton Zürich das Projekt "Abbruch Personenunterführung
Nr. 03 und Neubau von zwei Fussgängerschutzinseln" an der E-Strasse
in C fest. Gleichzeitig wies sie die dagegen erhobene Einsprache von A ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 5. September 2018
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht trat mit
Beschluss vom 23. Januar 2019 mangels Legitimation nicht auf den Rekurs
ein. Es erwog im Wesentlichen, A mangle es an der erforderlichen nahen
Beziehung zum Streitgegenstand sowie am schutzwürdigen Interesse.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des Baurekursgerichts sei
aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung des
Rekurses zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeantwort sei "den
Beschwerdeführenden" nach Eingang zur Replik zuzustellen.
Das Baurekursgericht schloss am 6. März 2019 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte am 20. März 2019
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht
mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts in Anwendung von § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes
vom 27. September 1981 (StrG) zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Baurekursgericht hätte auf seinen Rekurs
eintreten müssen und rügt damit sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung
durch die Vorinstanz. Seine Beschwerdelegitimation ist daher unabhängig von
seiner Rekurslegitimation in der Sache zu bejahen (BGE 138 I 61 E. 2;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das
Baurekursgericht erwog, das Erfordernis der formellen Beschwer sei erfüllt,
indessen mangle es dem Beschwerdeführer an der materiellen Beschwer. Da das
Grundstück des Beschwerdeführers mehr als 200 m von der abzubrechenden
Personenunterführung entfernt liege, sei bereits die räumliche Betroffenheit
des Beschwerdeführers fraglich. Er führe nicht weiter aus, weshalb er den Weg durch
die Unterführung regelmässig benütze, um vom südöstlichen Dorfteil zu seiner
Liegenschaft zu gelangen. Dies sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, zumal
sich der Dorfkern nordwestlich von seinem Grundstück und südöstlich
hauptsächlich Wohnbauten befänden. Ebenso wenig benötige der Beschwerdeführer
die Unterführung, um zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gelangen. Daher sei
eine intensive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch den Abbruch der
Unterführung nicht erkennbar.
Darüber hinaus fehle dem Beschwerdeführer auch das
schutzwürdige Interesse, begründe er seinen Rekurs doch hauptsächlich mit
öffentlichen Interessen bzw. Drittinteressen. Der angestrebte Nutzen müsse
indes stets ein eigener sein.
2.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, es handle sich um ein kombiniertes Bau- und
Strassenprojekt, das eine grundlegende Veränderung der Querung-Möglichkeiten
über die stark befahrene Hauptverkehrsstrasse beinhalte. So soll östlich des
Beschwerdeführers in rund 180 m u. a. unter Neu-Führung des Radverkehrs eine neue Fussgängerüberführungs-Anlage
mit Mittelinsel als behindertengerechter Übergang realisiert werden, während
eine rund 10–15 m weiter östlich bestehende Personenunterführung
abgebrochen werden soll. Der Beschwerdeführer habe sich schon mit Rekurs gegen
beide baulichen und funktionellen Vorkehren gewendet. Die strittigen
baulich-funktionellen Massnahmen bewirkten für den Beschwerdeführer eine
legitimationsbegründende Veränderung, zumal es sich um seine einzige und nahe
Überquerungsmöglichkeit einer Strasse handle, die er als Anwohner regelmässig
nütze und die in Sichtdistanz zu seiner Liegenschaft liege.
Indem die Vorinstanz seine Legitimation verneint habe,
habe sie ihm willkürlich das Gehör verweigert, könne doch nicht ohne Willkür
behauptet werden, der Beschwerdeführer sei von der strittigen Veränderung nicht
mehr als irgendwelche Dritte, d.h. besonders betroffen. Dabei könne bereits auf
die räumliche Nähe abgestellt werden. Zudem existiere für ihn als Anwohner für
seine regelmässigen Strassenquerungen keinerlei Ersatz oder andere
Möglichkeiten. Zweifel an seinen Vorbringen hätte die Vorinstanz zumindest
veranlassen müssen, ihn zur Differenzierung aufzufordern.
3.
3.1
Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In
Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten zum
einen die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn
entwickelten Grundsätze (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 4.3).
Zum anderen ist auch an die Praxis zur Anfechtung funktioneller
Verkehrsanordnungen anzuknüpfen (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010,
E. 5.6; VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656, E. 2.1;
Bertschi, § 21 N. 52). Wie bei der Anfechtung von Bauprojekten und
von Verkehrsanordnungen gilt somit nicht jeder noch so geringfügige Nachteil,
der als Folge eines Strassenprojekts befürchtet wird, als legitimationsbegründend
(VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 1.2.1). Bei der Anordnung
funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen
Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse
mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder
Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren
der Strasse nicht genügt (vgl. dazu auch BGE 136 II 539 E. 1.1). Doch sind
auch regelmässige Benützerinnen und Benützer eines von einem Strassenprojekt
betroffenen Strassenabschnitts nur zu dessen Anfechtung legitimiert, wenn
dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat
(BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7). Bei der Anfechtung von
Bauprojekten ist die räumliche Distanz zwischen den Bauvorhaben nicht das
einzige Kriterium; massgebend ist zudem, ob der Bau der projektierten Anlage
auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit Sicherheit oder grösster
Wahrscheinlichkeit zu materiellen oder ideellen Immissionen führt. Dabei vermag
nicht jede beliebige, sondern nur eine deutlich wahrnehmbare Immissionszunahme
die Legitimation zu begründen (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; VGr,
19.
Februar 2015, VB.2014.00539, E. 2.2.2).
Zwar ist das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit
der Legitimation grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden
jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt
jedenfalls, wenn sie nicht offensichtlich ist. Dabei dürfen an eine anwaltlich
vertretene oder rechtskundige Partei höhere Anforderungen gestellt werden als
an Laien (Bertschi, § 21 N. 38).
3.2
Wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt und entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, ist die räumliche Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht
gegeben, zumal sein Grundstück unbestrittenermassen ca. 180 m vom vorgesehenen
neuen Fussgängerübergang bzw. ca. 200 m von der abzubrechenden
Unterführung entfernt liegt und somit zwar an dieselbe Strasse, aber nicht
unmittelbar an das Baugrundstück bzw. an den vom Strassenprojekt betroffenen
Strassenabschnitt angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt
wird (vgl. BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 4.3). Dass das sich
im Ersatz einer Fussgängerunterführung
durch einen ebenerdigen Fussgängerstreifen mit Schutzinseln erschöpfende Strassenprojekt
mit Immissionen auf sein Grundstück verbunden wäre, macht der Beschwerdeführer
nicht geltend und ist – insbesondere angesichts der räumlichen Distanz – nicht
ersichtlich. Während der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht weiter
substanziierte, weshalb er die Personenunterführung regelmässig benütze, macht
er beschwerdeweise geltend, er nütze die Personenunterführung mehr als
irgendwelche Dritte, um von seinem Wohngebäude an der E-Strasse 01 zu
seinem vermieteten Zweifamilienhaus an der E-Strasse 02 zu gelangen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer indes aufgrund der räumlichen Nähe (trotz der
Distanz von ca. 180 m) und der behaupteten regelmässigen Benützung der
abzubrechenden Personenunterführung vom strittigen Strassenprojekt mehr
betroffen wäre als "irgendwelche Dritte", genügt dies nach der oben
dargelegten Rechtsprechung (E. 3.1) allein nicht, um seine Legitimation zu
begründen. Entscheidend ist, ob die mit dem Strassenprojekt einhergehenden
behaupteten Nachteile die erforderliche Intensität erreichen oder nicht. Was
die Querungsmöglichkeiten zwischen seinem Wohngebäude an der E-Strasse 01
und seinem vermieteten Zweifamilienhaus an der E-Strasse 02 anbelangt,
kann festgehalten werden, dass zum einen noch weitere Überquerungsmöglichkeiten
bestehen und zum anderen die Personenunterführung nicht ersatzlos abgebrochen,
sondern durch eine andere Querungshilfe ersetzt wird. Dass nach Ansicht des
Beschwerdeführers damit seine einzige Möglichkeit, die E-Strasse
"ganz" sicher zu überqueren, aufgehoben werde und er die Strasse
(mittels Fussgängerstreifens) nur noch "einigermassen" sicher
überqueren könne, stellt einen geringfügigen Nachteil dar, der die
legitimationsbegründende Intensität nicht erreicht.
3.3
Nach dem
Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht mangels Legitimation auf den Rekurs nicht
eingetreten. Da der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten war und ist,
bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, den Beschwerdeführer zur
Begründung seiner Legitimation aufzufordern. Dass er sich seiner
Begründungspflicht bewusst war, zeigt sich in der ansatzweisen Darlegung der
Legitimation. Selbst wenn eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs
angenommen würde, käme eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen wäre.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'650.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …