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Entscheid

VB.2019.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00134

24. März 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21579)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00134

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinderat C,

Mitbeteiligter,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 7. August 2018 setzte die

Baudirektion Kanton Zürich das Projekt "Abbruch Personenunterführung

Nr. 03 und Neubau von zwei Fussgängerschutzinseln" an der E-Strasse

in C fest. Gleichzeitig wies sie die dagegen erhobene Einsprache von A ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 5. September 2018

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht trat mit

Beschluss vom 23. Januar 2019 mangels Legitimation nicht auf den Rekurs

ein. Es erwog im Wesentlichen, A mangle es an der erforderlichen nahen

Beziehung zum Streitgegenstand sowie am schutzwürdigen Interesse.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des Baurekursgerichts sei

aufzuheben und das Verfahren an die Vor­instanz zur materiellen Behandlung des

Rekurses zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeantwort sei "den

Beschwerdeführenden" nach Eingang zur Replik zuzustellen.

Das Baurekursgericht schloss am 6. März 2019 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte am 20. März 2019

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht

mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts in Anwendung von § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes

vom 27. September 1981 (StrG) zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Baurekursgericht hätte auf seinen Rekurs

eintreten müssen und rügt damit sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung

durch die Vor­instanz. Seine Beschwerdelegitimation ist daher unabhängig von

seiner Rekurslegitimation in der Sache zu bejahen (BGE 138 I 61 E. 2;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Baurekursgericht erwog, das Erfordernis der formellen Beschwer sei erfüllt,

indessen mangle es dem Beschwerdeführer an der materiellen Beschwer. Da das

Grundstück des Beschwerdeführers mehr als 200 m von der abzubrechenden

Personenunterführung entfernt liege, sei bereits die räumliche Betroffenheit

des Beschwerdeführers fraglich. Er führe nicht weiter aus, weshalb er den Weg durch

die Unterführung regelmässig benütze, um vom südöstlichen Dorfteil zu seiner

Liegenschaft zu gelangen. Dies sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, zumal

sich der Dorfkern nordwestlich von seinem Grundstück und südöstlich

hauptsächlich Wohnbauten befänden. Ebenso wenig benötige der Beschwerdeführer

die Unterführung, um zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gelangen. Daher sei

eine intensive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch den Abbruch der

Unterführung nicht erkennbar.

Darüber hinaus fehle dem Beschwerdeführer auch das

schutzwürdige Interesse, begründe er seinen Rekurs doch hauptsächlich mit

öffentlichen Interessen bzw. Drittinteressen. Der angestrebte Nutzen müsse

indes stets ein eigener sein.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, es handle sich um ein kombiniertes Bau- und

Strassenprojekt, das eine grundlegende Veränderung der Querung-Möglichkeiten

über die stark befahrene Hauptverkehrsstrasse beinhalte. So soll östlich des

Beschwerdeführers in rund 180 m u. a. unter Neu-Führung des Radverkehrs eine neue Fussgängerüberführungs-Anlage

mit Mittelinsel als behindertengerechter Übergang realisiert werden, während

eine rund 10–15 m weiter östlich bestehende Personenunterführung

abgebrochen werden soll. Der Beschwerdeführer habe sich schon mit Rekurs gegen

beide baulichen und funktionellen Vorkehren gewendet. Die strittigen

baulich-funktionellen Massnahmen bewirkten für den Beschwerdeführer eine

legitimationsbegründende Veränderung, zumal es sich um seine einzige und nahe

Überquerungsmöglichkeit einer Strasse handle, die er als Anwohner regelmässig

nütze und die in Sichtdistanz zu seiner Liegenschaft liege.

Indem die Vorinstanz seine Legitimation verneint habe,

habe sie ihm willkürlich das Gehör verweigert, könne doch nicht ohne Willkür

behauptet werden, der Beschwerdeführer sei von der strittigen Veränderung nicht

mehr als irgendwelche Dritte, d.h. besonders betroffen. Dabei könne bereits auf

die räumliche Nähe abgestellt werden. Zudem existiere für ihn als Anwohner für

seine regelmässigen Strassenquerungen keinerlei Ersatz oder andere

Möglichkeiten. Zweifel an seinen Vorbringen hätte die Vorinstanz zumindest

veranlassen müssen, ihn zur Differenzierung aufzufordern.

3.

3.1

Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In

Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten zum

einen die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn

entwickelten Grundsätze (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 4.3).

Zum anderen ist auch an die Praxis zur Anfechtung funktioneller

Verkehrsanordnungen anzuknüpfen (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010,

E. 5.6; VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656, E. 2.1;

Bertschi, § 21 N. 52). Wie bei der Anfechtung von Bauprojekten und

von Verkehrsanordnungen gilt somit nicht jeder noch so geringfügige Nachteil,

der als Folge eines Strassenprojekts befürchtet wird, als legitimationsbegründend

(VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 1.2.1). Bei der Anordnung

funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen

Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse

mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder

Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren

der Strasse nicht genügt (vgl. dazu auch BGE 136 II 539 E. 1.1). Doch sind

auch regelmässige Benützerinnen und Benützer eines von einem Strassenprojekt

betroffenen Strassenabschnitts nur zu dessen Anfechtung legitimiert, wenn

dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat

(BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7). Bei der Anfechtung von

Bauprojekten ist die räumliche Distanz zwischen den Bauvorhaben nicht das

einzige Kriterium; massgebend ist zudem, ob der Bau der projektierten Anlage

auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit Sicherheit oder grösster

Wahrscheinlichkeit zu materiellen oder ideellen Immissionen führt. Dabei vermag

nicht jede beliebige, sondern nur eine deutlich wahrnehmbare Immissionszunahme

die Legitimation zu begründen (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; VGr,

19.

Februar 2015, VB.2014.00539, E. 2.2.2).

Zwar ist das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit

der Legitimation grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden

jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt

jedenfalls, wenn sie nicht offensichtlich ist. Dabei dürfen an eine anwaltlich

vertretene oder rechtskundige Partei höhere Anforderungen gestellt werden als

an Laien (Bertschi, § 21 N. 38).

3.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt und entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers, ist die räumliche Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht

gegeben, zumal sein Grundstück unbestrittenermassen ca. 180 m vom vorgesehenen

neuen Fussgängerübergang bzw. ca. 200 m von der abzubrechenden

Unterführung entfernt liegt und somit zwar an dieselbe Strasse, aber nicht

unmittelbar an das Baugrundstück bzw. an den vom Strassenprojekt betroffenen

Strassenabschnitt angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt

wird (vgl. BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 4.3). Dass das sich

im Ersatz einer Fussgängerunterführung

durch einen ebenerdigen Fussgängerstreifen mit Schutzinseln erschöpfende Strassenprojekt

mit Immissionen auf sein Grundstück verbunden wäre, macht der Beschwerdeführer

nicht geltend und ist – insbesondere angesichts der räumlichen Distanz – nicht

ersichtlich. Während der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht weiter

substanziierte, weshalb er die Personenunterführung regelmässig benütze, macht

er beschwerdeweise geltend, er nütze die Personenunterführung mehr als

irgendwelche Dritte, um von seinem Wohngebäude an der E-Strasse 01 zu

seinem vermieteten Zweifamilienhaus an der E-Strasse 02 zu gelangen.

Selbst wenn der Beschwerdeführer indes aufgrund der räumlichen Nähe (trotz der

Distanz von ca. 180 m) und der behaupteten regelmässigen Benützung der

abzubrechenden Personenunterführung vom strittigen Strassenprojekt mehr

betroffen wäre als "irgendwelche Dritte", genügt dies nach der oben

dargelegten Rechtsprechung (E. 3.1) allein nicht, um seine Legitimation zu

begründen. Entscheidend ist, ob die mit dem Strassenprojekt einhergehenden

behaupteten Nachteile die erforderliche Intensität erreichen oder nicht. Was

die Querungsmöglichkeiten zwischen seinem Wohngebäude an der E-Strasse 01

und seinem vermieteten Zweifamilienhaus an der E-Strasse 02 anbelangt,

kann festgehalten werden, dass zum einen noch weitere Überquerungsmöglichkeiten

bestehen und zum anderen die Personenunterführung nicht ersatzlos abgebrochen,

sondern durch eine andere Querungshilfe ersetzt wird. Dass nach Ansicht des

Beschwerdeführers damit seine einzige Möglichkeit, die E-Strasse

"ganz" sicher zu überqueren, aufgehoben werde und er die Strasse

(mittels Fussgängerstreifens) nur noch "einigermassen" sicher

überqueren könne, stellt einen geringfügigen Nachteil dar, der die

legitimationsbegründende Intensität nicht erreicht.

3.3

Nach dem

Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht mangels Legitimation auf den Rekurs nicht

eingetreten. Da der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten war und ist,

bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, den Beschwerdeführer zur

Begründung seiner Legitimation aufzufordern. Dass er sich seiner

Begründungspflicht bewusst war, zeigt sich in der ansatzweisen Darlegung der

Legitimation. Selbst wenn eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs

angenommen würde, käme eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und

Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen wäre.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'650.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …