VB.2019.00135
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00135
27. August 2019Deutsch11 min
(URT.2019.21043)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00135
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. August 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 29. August 2018 aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für
die Dauer von zwei Monaten ab dem 25. Feburar
2019 bis und mit 24. April 2019 und untersagte ihm während dieser Zeit das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der
Spezialkategorie F. Es hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug
allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer
Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum
des Vollzugsbeginns einzusenden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Oktober 2018
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm den Führerausweis lediglich für einen
Monat zu entziehen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2019 wies die
Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab.
III.
Am 25. Februar 2019 erhob A gegen den Rekursentscheid
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, ihm aufgrund einer
leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis lediglich für
einen Monat zu entziehen sowie eine Parteientschädigung zulasten der
Beschwerdegegnerin.
IV.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 1. März 2019, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Gleichentags verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.
Dazu liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den
Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verfügte seit dem 18. November 1999 über einen Führerausweis
der Kategorie B (Personenwagen) samt Unterkategorien. Am 15. Juni
2018, um ca. 02.40 Uhr wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich
sein Personenwagen ZH 01 wegen fehlender Kontrollschilder in Zürich,
Kasernenstrasse/Militärstrasse, kontrolliert. Der wegen Alkoholmundgeruch in
der Folge durchgeführte Alkoholtest ergab einen Wert von 0,26 mg/l
Atemalkoholkonzentration (tieferer Messwert), welchen der Beschwerdeführer
akzeptierte.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als Fahren in angetrunkenem
Zustand mit einer nicht qualifizierten Alkoholkonzentration (Art. 31
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 [SVG] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962
[VRV]). Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. b und Art. 16a
Abs. 2 SVG entzog sie dem Beschwerdeführer – nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs – den Führerausweis aufgrund einer leichten Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von zwei Monaten.
Sie führte zur Begründung zusammengefasst aus, nach der
gesetzlichen Kaskadenordnung von Art. 16a Abs. 2 SVG müsse der Führerausweis
für mindestens einen Monat entzogen werden. Abgesehen davon sei bei der
Bemessung der Entzugsdauer der Umstand zu berücksichtigen, dass der Betroffene
kurz nach Erhalt der letzten Entzugsverfügung wegen Fahren in angetrunkenem
Zustand erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt habe und damit nach
sehr kurzer Zeit rückfällig geworden sei, was auf eine erhebliche
Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit hinweise. Sein Verkehrsverhalten nehme
keine Rücksicht auf die geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit,
weshalb eine Entzugsdauer von zwei Monaten angemessen milde sei.
Sodann wies sie darauf hin, dass der Ausweis auf
schriftliches Gesuch hin praxisgemäss bis zu einem Monat vor Ablauf der
ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer zurückgegeben werden könne, wenn der
Betroffene den Nachschulungskurs der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU)
"FiaZ wiederholt Auffällige" erfolgreich absolviert habe. Sodann
müsse dem Betroffenen bewusst sein, dass angesichts seiner offenkundigen Schwierigkeiten
mit dem Einhalten von Verkehrsvorschriften in künftigen
Administrativmassnahmenverfahren die Anordnung eines Sicherungsentzugs auf
unbestimmte Dauer wegen fehlender Fahreignung (z. B. Suchtproblematik) in Betracht gezogen
werden müsste.
3.
3.1
Wie die Vorinstanz in E. 9 f.
zutreffend ausführte, wird nach Widerhandlungen gegen
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen
ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen
(Art. 16 Abs. 2 SVG).
Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Eine leichte
Widerhandlung begeht unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht
mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (AAK bzw.
BAK) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften begeht (Art. 16a
Abs. 1 lit. b SVG). Nach einer
solchen wird der Führerausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde.
Die Bundesversammlung hat gestützt auf Art. 55
Abs. 6 SVG in einer Verordnung die Grenzwerte festgesetzt, bei welcher BAK
und AAK unabhängig von weiteren Beweisen und individueller
Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinn des SVG angenommen wird. So gilt
gemäss Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über
Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (VO BAK) die
Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als erwiesen, wenn
der Fahrzeugführer eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder
mehr pro Liter Atemluft aufweist.
3.2
Die
Vorinstanz hielt weiter zu Recht fest, das Ergebnis der beiden Messungen der
Atemalkoholkonzentration habe einen (tieferen) Wert von 0,26 mg/l ergeben,
was von Anfang an unbestritten gewesen sei. Damit habe der Beschwerdeführer
einen Anwendungsfall von Art. 16a Abs. 1
lit. b SVG gesetzt, weshalb der Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen werden müsse (Art. 16a Abs. 2 SVG). Dabei dürfe diese gesetzlich vorgesehene minimale
Entzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht
unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts
1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.3
Der
Beschwerdeführer rügt die vorliegend angeordnete doppelte Mindestentzugsdauer
von zwei Monaten als unangemessen. Er bringt vorab vor, sein Führerschein sei
zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nie entzogen gewesen. Zudem sei im
ADMAS-Register lediglich ein Ausweisentzug und nicht deren zwei verzeichnet.
3.3.1
Letzteres Vorbringen erweist sich als berechtigt, doch hat die Vorinstanz
in E. 13.2 ihres Entscheids zutreffend festgehalten, der Beschwerdeführer
sei am 1. November 2016 verwarnt worden. Wenn sie nachfolgend in
E. 13.3.3 von zwei Führerausweisentzügen schreibt, ist dieses Versehen zu
korrigieren.
3.3.2
Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis am
5.
April 2018 für die Dauer von einem Monat ab dem 2. Oktober 2018
bis und mit 1. November 2018 entzogen worden ist. Mit Verfügung vom 17. Juli
2018.
wurden die Vollzugsdaten auf den 13. Juli 2018 bis und mit
12.
August 2018 vorverschoben, nachdem der Beschwerdeführer am 13. Juli
2018.
den sofortigen Entzugsantritt erklärt und seinen Führerausweis eingereicht
hatte.
3.3.3
Der streitbetroffene Vorfall datiert vom
15.
Juni 2018, womit ihm nach dem soeben Ausgeführten zu diesem Zeitpunkt
der Führerausweis bereits einmal entzogen worden war. Ob der am 5. April
2018.
verfügte Entzug bereits rechtskräftig war, kann dahingestellt bleiben.
Massgebend ist der Zeitpunkt der Widerhandlung – welche vorliegend am 10. März
2018.
erfolgt war – nicht derjenige der rechtskräftig verfügten
Administrativmassnahme (VGr, 13. September 2017, VB.2017.00383,
E. 5.3). Dass die Massnahme noch nicht vollzogen war, vermag daran
folglich ebenso wenig etwas daran zu ändern. Damit ist ihm der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen
4.
4.1
Im
Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die vorliegend massgebende
Mindestentzugsdauer von einem Monat zu Recht auf zwei Monate erhöht hat. Nach Ansicht
des Beschwerdeführers ist sein Verschulden als leicht – und nicht als
"nicht mehr leicht" – zu qualifizieren. Es sei unter dem Titel
Verschulden und Gefährdung zu berücksichtigen, dass er den gesetzlichen
Grenzwert für fehlende Fahrfähigkeit lediglich marginal überschritten und keine
relevanten Ausfallerscheinungen aufgewiesen habe. Sodann macht er eine berufliche
Massnahmeempfindlichkeit geltend.
4.2
Wie die Vorinstanz in E. 13.1
zutreffend ausführte, sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG bei der
Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die
Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme
beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird
(BGE 124 II 44 E. 1; VGr, 21. Februar 2018,
VB.2017.00674 E. 3.1).
4.3
Die
Vorinstanz war der Ansicht, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht
mehr leicht. Zur Begründung führt sie aus, nachdem ihm am 5. April 2018
bereits der Führerschein entzogen worden sei, habe er am 15. Juni 2018
nach Alkoholkonsum ein Fahrzeug gelenkt. Dies lasse auf eine erhebliche
Uneinsichtigkeit sowie erschreckende Gleichgültigkeit schliessen. Mit Blick auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich eine kurze Zeitdauer
zwischen Erst- und Zweittat bei der Bemessung der Entzugsdauer erschwerend auswirkt,
ist dem ohne Weiteres zuzustimmen (vgl. BGr, 21. Februar 2003,6A.2/2003,
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat lediglich rund zwei Monate nach dem
ersten Führerausweisentzug wegen Trunkenheit am Steuer, bzw. drei Monate nach
der ersten Trunkenheitsfahrt, erneut alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt. Die kurz
zuvor verfügte Massnahme vermochte ihn offenbar nicht ernsthaft zu
beeindrucken. Dass der Führerscheinentzug noch nicht vollzogen worden ist,
vermag dies nicht infrage zu stellen. Massgeblich für den Beginn der
Zweijahresfrist ist zwar nach der Rechtsprechung grundsätzlich der letzte Tag
des Entzugs, doch genügt vorliegend für die Berechnung der
"Bewährungsfrist" im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG – wie auch
im zitierten Entscheid – das Datum der Entzugsverfügung (BGer, 21. August
2012,1C_452/2011, E. 3.8 mit Hinweis auf BGE 136 II 447 E. 5.3).
Dass zwischen den beiden Vorfällen nur kurze Zeit verstrichen ist, fällt verschuldensmässig
stark ins Gewicht und rechtfertigt damit grundsätzlich eine mehr als bloss
geringfügige Anhebung der Entzugsdauer über die Mindestdauer von vorliegend einem Monat hinaus.
4.4
Weiter
erwog die Vorinstanz, dem Zustand eines Motorfahrzeugführers komme unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grösstes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer
habe sich auf der fraglichen Fahrt im Sinn von Art. 2 Abs. 1 VRV in
Verbindung mit Art. 1 lit. b VO BAK in fahrunfähigem Zustand
befunden. Die damit geschaffene Gefährdung der Verkehrssicherheit könne nicht
bagatellisiert werden, doch wiege diese auch nicht geradezu schwer und sei
abstrakt geblieben. Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet
werden.
4.4.1
Der beim Beschwerdeführer gemessene tiefere Messwert lag mit 0,26 mg/l
Atemalkoholkonzentration zwar lediglich um 0,01 mg/l höher als der für Fahrunfähigkeit
wegen Alkoholeinwirkung massgebende gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg Alkohol
oder mehr pro Liter Atemluft. Das Vorbringen, er habe keine Ausfallerscheinungen
aufgewiesen, trifft ebenfalls zu; er war gemäss Polizeiprotokoll lediglich
unruhig und wies Alkoholgeruch auf. Doch ist zu beachten, dass das Fahren unter
Alkoholeinfluss unter bestimmten Umständen gar vollständig untersagt ist (vgl.
Art. 2a VRV) und entsprechend für die Verkehrssicherheit von grosser
Relevanz.
4.4.2
Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mehr als
lediglich ein leichtes Verschulden annahm, dieses aufgrund der abstrakt
gebliebenen Verkehrsgefährdung jedoch auch nicht als schwer beurteilte.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre auch erst letzterenfalls die
Voraussetzung für eine Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung gegeben
(vgl. BGr, 7. September 2017,1C_250/2017,
E. 2.2; 12. Dezember 2013,1C_746/2013, E. 2.3). Eine
solche steht jedoch vorliegend nicht zur Diskussion. Deshalb verfängt das
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, wonach eine leichte Widerhandlung,
welche zu einem Führerscheinentzug geführt habe, ohne Einfluss bleibe; die
zitierten Ausführungen des Gesetzgebers betreffen mittelschwere Widerhandlungen
(Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 IV 4462 ff.,
4488).
4.5
Schliesslich
hat die Vorinstanz unter dem Aspekt der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit
des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, die Berufsausübung werde durch
einen Ausweisentzug im Zusammenhang mit Kundenbesuchen zwar erschwert, jedoch
nicht verunmöglicht. Die Qualifikation der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit
als leicht erhöht ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden und wird im
Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht infrage gestellt.
4.6
Angesichts
des Rückfalls des Beschwerdeführers kurz nach Erlass der ersten
Entzugsverfügung erweist es sich als rechtskonform, wenn die Vorinstanzen trotz
beruflicher Massnahmeempfindlichkeit nicht die minimale Entzugsdauer von einem
Monat, sondern zwei Monate angeordnet haben (vgl. ähnlich VGr, 14. August
2014, VB.2014.00036, E. 7). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdegegner bei
der Bemessung der Entzugsdauer ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (BGr, 17. Februar
2010,1C_402/2009, E. 5.1). Insgesamt trug er damit bezweckten präventiven
und erzieherischen Wirkung des Führerscheinentzugs wie auch der beruflichen
Massnahmeempfindlichkeit rechtsgenügend Rechnung. Daraus ergibt sich, dass der
angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach
abzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…