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Entscheid

VB.2019.00135

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00135

27. August 2019Deutsch11 min

(URT.2019.21043)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 29. August 2018 aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für

die Dauer von zwei Monaten ab dem 25. Feburar

2019 bis und mit 24. April 2019 und untersagte ihm während dieser Zeit das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der

Spezialkategorie F. Es hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug

allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer

Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum

des Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Oktober 2018

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die

angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm den Führerausweis lediglich für einen

Monat zu entziehen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2019 wies die

Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab.

III.

Am 25. Februar 2019 erhob A gegen den Rekursentscheid

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, ihm aufgrund einer

leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis lediglich für

einen Monat zu entziehen sowie eine Parteientschädigung zulasten der

Beschwerdegegnerin.

IV.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 1. März 2019, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen. Gleichentags verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.

Dazu liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den

Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verfügte seit dem 18. November 1999 über einen Führerausweis

der Kategorie B (Personenwagen) samt Unterkategorien. Am 15. Juni

2018, um ca. 02.40 Uhr wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich

sein Personenwagen ZH 01 wegen fehlender Kontrollschilder in Zürich,

Kasernenstrasse/Militärstrasse, kontrolliert. Der wegen Alkoholmundgeruch in

der Folge durchgeführte Alkoholtest ergab einen Wert von 0,26 mg/l

Atemalkoholkonzentration (tieferer Messwert), welchen der Beschwerdeführer

akzeptierte.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als Fahren in angetrunkenem

Zustand mit einer nicht qualifizierten Alkoholkonzentration (Art. 31

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 [SVG] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962

[VRV]). Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. b und Art. 16a

Abs. 2 SVG entzog sie dem Beschwerdeführer – nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs – den Führerausweis aufgrund einer leichten Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von zwei Monaten.

Sie führte zur Begründung zusammengefasst aus, nach der

gesetzlichen Kaskadenordnung von Art. 16a Abs. 2 SVG müsse der Führerausweis

für mindestens einen Monat entzogen werden. Abgesehen davon sei bei der

Bemessung der Entzugsdauer der Umstand zu berücksichtigen, dass der Betroffene

kurz nach Erhalt der letzten Entzugsverfügung wegen Fahren in angetrunkenem

Zustand erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt habe und damit nach

sehr kurzer Zeit rückfällig geworden sei, was auf eine erhebliche

Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit hinweise. Sein Verkehrsverhalten nehme

keine Rücksicht auf die geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit,

weshalb eine Entzugsdauer von zwei Monaten angemessen milde sei.

Sodann wies sie darauf hin, dass der Ausweis auf

schriftliches Gesuch hin praxisgemäss bis zu einem Monat vor Ablauf der

ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer zurückgegeben werden könne, wenn der

Betroffene den Nachschulungskurs der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU)

"FiaZ wiederholt Auffällige" erfolgreich absolviert habe. Sodann

müsse dem Betroffenen bewusst sein, dass angesichts seiner offenkundigen Schwierigkeiten

mit dem Einhalten von Verkehrsvorschriften in künftigen

Administrativmassnahmenverfahren die Anordnung eines Sicherungsentzugs auf

unbestimmte Dauer wegen fehlender Fahreignung (z. B. Suchtproblematik) in Betracht gezogen

werden müsste.

3.

3.1

Wie die Vorinstanz in E. 9 f.

zutreffend ausführte, wird nach Widerhandlungen gegen

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen

ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen

(Art. 16 Abs. 2 SVG).

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Eine leichte

Widerhandlung begeht unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht

mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (AAK bzw.

BAK) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften begeht (Art. 16a

Abs. 1 lit. b SVG). Nach einer

solchen wird der Führerausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den

vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere

Administrativmassnahme verfügt wurde.

Die Bundesversammlung hat gestützt auf Art. 55

Abs. 6 SVG in einer Verordnung die Grenzwerte festgesetzt, bei welcher BAK

und AAK unabhängig von weiteren Beweisen und individueller

Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinn des SVG angenommen wird. So gilt

gemäss Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über

Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (VO BAK) die

Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als erwiesen, wenn

der Fahrzeugführer eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder

mehr pro Liter Atemluft aufweist.

3.2

Die

Vorinstanz hielt weiter zu Recht fest, das Ergebnis der beiden Messungen der

Atemalkoholkonzentration habe einen (tieferen) Wert von 0,26 mg/l ergeben,

was von Anfang an unbestritten gewesen sei. Damit habe der Beschwerdeführer

einen Anwendungsfall von Art. 16a Abs. 1

lit. b SVG gesetzt, weshalb der Führerausweis für mindestens einen Monat

entzogen werden müsse (Art. 16a Abs. 2 SVG). Dabei dürfe diese gesetzlich vorgesehene minimale

Entzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht

unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts

1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.3

Der

Beschwerdeführer rügt die vorliegend angeordnete doppelte Mindestentzugsdauer

von zwei Monaten als unangemessen. Er bringt vorab vor, sein Führerschein sei

zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nie entzogen gewesen. Zudem sei im

ADMAS-Register lediglich ein Ausweisentzug und nicht deren zwei verzeichnet.

3.3.1

Letzteres Vorbringen erweist sich als berechtigt, doch hat die Vorinstanz

in E. 13.2 ihres Entscheids zutreffend festgehalten, der Beschwerdeführer

sei am 1. November 2016 verwarnt worden. Wenn sie nachfolgend in

E. 13.3.3 von zwei Führerausweisentzügen schreibt, ist dieses Versehen zu

korrigieren.

3.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis am

5.

April 2018 für die Dauer von einem Monat ab dem 2. Oktober 2018

bis und mit 1. November 2018 entzogen worden ist. Mit Verfügung vom 17. Juli

2018.

wurden die Vollzugsdaten auf den 13. Juli 2018 bis und mit

12.

August 2018 vorverschoben, nachdem der Beschwerdeführer am 13. Juli

2018.

den sofortigen Entzugsantritt erklärt und seinen Führerausweis eingereicht

hatte.

3.3.3

Der streitbetroffene Vorfall datiert vom

15.

Juni 2018, womit ihm nach dem soeben Ausgeführten zu diesem Zeitpunkt

der Führerausweis bereits einmal entzogen worden war. Ob der am 5. April

2018.

verfügte Entzug bereits rechtskräftig war, kann dahingestellt bleiben.

Massgebend ist der Zeitpunkt der Widerhandlung – welche vorliegend am 10. März

2018.

erfolgt war – nicht derjenige der rechtskräftig verfügten

Administrativmassnahme (VGr, 13. September 2017, VB.2017.00383,

E. 5.3). Dass die Massnahme noch nicht vollzogen war, vermag daran

folglich ebenso wenig etwas daran zu ändern. Damit ist ihm der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen

4.

4.1

Im

Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die vorliegend massgebende

Mindestentzugsdauer von einem Monat zu Recht auf zwei Monate erhöht hat. Nach Ansicht

des Beschwerdeführers ist sein Verschulden als leicht – und nicht als

"nicht mehr leicht" – zu qualifizieren. Es sei unter dem Titel

Verschulden und Gefährdung zu berücksichtigen, dass er den gesetzlichen

Grenzwert für fehlende Fahrfähigkeit lediglich marginal überschritten und keine

relevanten Ausfallerscheinungen aufgewiesen habe. Sodann macht er eine berufliche

Massnahmeempfindlichkeit geltend.

4.2

Wie die Vorinstanz in E. 13.1

zutreffend ausführte, sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG bei der

Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die

Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme

beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird

(BGE 124 II 44 E. 1; VGr, 21. Februar 2018,

VB.2017.00674 E. 3.1).

4.3

Die

Vorinstanz war der Ansicht, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht

mehr leicht. Zur Begründung führt sie aus, nachdem ihm am 5. April 2018

bereits der Führerschein entzogen worden sei, habe er am 15. Juni 2018

nach Alkoholkonsum ein Fahrzeug gelenkt. Dies lasse auf eine erhebliche

Uneinsichtigkeit sowie erschreckende Gleichgültigkeit schliessen. Mit Blick auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich eine kurze Zeitdauer

zwischen Erst- und Zweittat bei der Bemessung der Entzugsdauer erschwerend auswirkt,

ist dem ohne Weiteres zuzustimmen (vgl. BGr, 21. Februar 2003,6A.2/2003,

E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat lediglich rund zwei Monate nach dem

ersten Führerausweisentzug wegen Trunkenheit am Steuer, bzw. drei Monate nach

der ersten Trunkenheitsfahrt, erneut alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt. Die kurz

zuvor verfügte Massnahme vermochte ihn offenbar nicht ernsthaft zu

beeindrucken. Dass der Führerscheinentzug noch nicht vollzogen worden ist,

vermag dies nicht infrage zu stellen. Massgeblich für den Beginn der

Zweijahresfrist ist zwar nach der Rechtsprechung grundsätzlich der letzte Tag

des Entzugs, doch genügt vorliegend für die Berechnung der

"Bewährungsfrist" im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG – wie auch

im zitierten Entscheid – das Datum der Entzugsverfügung (BGer, 21. August

2012,1C_452/2011, E. 3.8 mit Hinweis auf BGE 136 II 447 E. 5.3).

Dass zwischen den beiden Vorfällen nur kurze Zeit verstrichen ist, fällt verschuldensmässig

stark ins Gewicht und rechtfertigt damit grundsätzlich eine mehr als bloss

geringfügige Anhebung der Entzugsdauer über die Mindestdauer von vorliegend einem Monat hinaus.

4.4

Weiter

erwog die Vorinstanz, dem Zustand eines Motorfahrzeugführers komme unter dem

Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grösstes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer

habe sich auf der fraglichen Fahrt im Sinn von Art. 2 Abs. 1 VRV in

Verbindung mit Art. 1 lit. b VO BAK in fahrunfähigem Zustand

befunden. Die damit geschaffene Gefährdung der Verkehrssicherheit könne nicht

bagatellisiert werden, doch wiege diese auch nicht geradezu schwer und sei

abstrakt geblieben. Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet

werden.

4.4.1

Der beim Beschwerdeführer gemessene tiefere Messwert lag mit 0,26 mg/l

Atemalkoholkonzentration zwar lediglich um 0,01 mg/l höher als der für Fahrunfähigkeit

wegen Alkoholeinwirkung massgebende gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg Alkohol

oder mehr pro Liter Atemluft. Das Vorbringen, er habe keine Ausfallerscheinungen

aufgewiesen, trifft ebenfalls zu; er war gemäss Polizeiprotokoll lediglich

unruhig und wies Alkoholgeruch auf. Doch ist zu beachten, dass das Fahren unter

Alkoholeinfluss unter bestimmten Umständen gar vollständig untersagt ist (vgl.

Art. 2a VRV) und entsprechend für die Verkehrssicherheit von grosser

Relevanz.

4.4.2

Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mehr als

lediglich ein leichtes Verschulden annahm, dieses aufgrund der abstrakt

gebliebenen Verkehrsgefährdung jedoch auch nicht als schwer beurteilte.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre auch erst letzterenfalls die

Voraussetzung für eine Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung gegeben

(vgl. BGr, 7. September 2017,1C_250/2017,

E. 2.2; 12. Dezember 2013,1C_746/2013, E. 2.3). Eine

solche steht jedoch vorliegend nicht zur Diskussion. Deshalb verfängt das

Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, wonach eine leichte Widerhandlung,

welche zu einem Führerscheinentzug geführt habe, ohne Einfluss bleibe; die

zitierten Ausführungen des Gesetzgebers betreffen mittelschwere Widerhandlungen

(Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 IV 4462 ff.,

4488).

4.5

Schliesslich

hat die Vorinstanz unter dem Aspekt der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit

des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, die Berufsausübung werde durch

einen Ausweisentzug im Zusammenhang mit Kundenbesuchen zwar erschwert, jedoch

nicht verunmöglicht. Die Qualifikation der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit

als leicht erhöht ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden und wird im

Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht infrage gestellt.

4.6

Angesichts

des Rückfalls des Beschwerdeführers kurz nach Erlass der ersten

Entzugsverfügung erweist es sich als rechtskonform, wenn die Vorinstanzen trotz

beruflicher Massnahmeempfindlichkeit nicht die minimale Entzugsdauer von einem

Monat, sondern zwei Monate angeordnet haben (vgl. ähnlich VGr, 14. August

2014, VB.2014.00036, E. 7). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdegegner bei

der Bemessung der Entzugsdauer ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (BGr, 17. Februar

2010,1C_402/2009, E. 5.1). Insgesamt trug er damit bezweckten präventiven

und erzieherischen Wirkung des Führerscheinentzugs wie auch der beruflichen

Massnahmeempfindlichkeit rechtsgenügend Rechnung. Daraus ergibt sich, dass der

angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach

abzuweisen ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss

erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…