VB.2019.00137
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00137
23. Oktober 2019Deutsch20 min
(URT.2019.21196)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00137
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1963 geborene Kosovarin, ist seit dem 9. März
1989 mit dem ebenfalls aus dem Kosovo stammenden C, geboren 1965, verheiratet.
Am 30. Dezember 1990 reiste das Ehepaar zusammen mit seinen Kindern D,
geboren 1988, und E, geboren 1989, in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am
11. Juni 1999 wurde die Familie vorläufig aufgenommen. In der Schweiz
kamen die Kinder F, geboren 1991, G, geboren 1996, H, geboren 1997, und I,
geboren 1998, zur Welt. Am 15. Dezember 1999 reiste A mit den sechs
Kindern in den Kosovo zurück, während ihr Ehegatte in der Schweiz verblieb.
C wurde am 25. Juli 2001 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Am 28. April 2003 ersuchte er um Familiennachzug, welcher nach
einem Rekursverfahren am 24. März 2005 bewilligt wurde. Am 6. März
2006 wurde A mit den gemeinsamen Kindern eine in der Folge regelmässig und letztmals
bis am 5. Mai 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Dem Ehemann wurde am 4. März 2008 das Schweizer
Bürgerrecht erteilt. Ebenso verfügen die Kinder D, H, I, G und F über das
Schweizer Bürgerrecht. Offenbar ist neben A zwischenzeitlich nur die Tochter E
(noch) im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung bzw. nicht eingebürgert.
Da die Familie seit dem 10. Januar 2011 von der
Sozialhilfe unterstützt wird und A deswegen am 30. November 2015 unter
Androhung der Wegweisung verwarnt wurde, wies das Migrationsamt ein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 8. Dezember
2017 ab und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Am 12. Januar 2018 erhob A Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion und verlangte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung "der Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen". Sodann ersuchte sie um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 21. Januar
2019.
ab (Dispositiv-Ziff. I), wies A per 21. März 2019 aus der
Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr unter Abweisung ihres
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit die
Rekurskosten von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. III f.) und
versagte ihr in Dispositiv-Ziff. V eine Parteientschädigung.
III.
Am 25. Februar 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge
aufzuheben und die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, "das Verfahren
wieder aufzunehmen und den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären oder bis zum
rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens […] zu sistieren". Eventualiter
sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, "subeventualiter sei das
Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Beschwerdegegners
über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen und Rentner
[…]" zu sistieren. Der Sozialhilfebezug sei krankheitsbedingt
unverschuldet. Dazu ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4./6. März
2019.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 22. Mai 2019 reichte A aktuelle medizinische Unterlagen ein. Am
4.
Oktober 2019 informierte der Rechtsvertreter von A das Gericht über den
Stand des IV-Verfahrens, reichte momentane Arztberichte, eine Kopie des beim
Migrationsamt eingereichten Gesuchs um eine Rentnerbewilligung mit finanzieller
Unterstützung durch die sechs Kinder sowie seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend das Aufenthaltsrecht
nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Wie sich
aus den weiteren Ausführungen ergibt, erweist sich eine Sistierung bis zum
Abschluss des sozialversicherungsrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens bzw. des
Verfahrens um eine Erwerbslosenbewilligung als nicht notwendig.
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizer
Staatsbürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die
Beschwerdeführerin lebt in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann
und hat damit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung.
2.2
Der
Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter
anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für
die sie zu sorgen hat, erheblich und dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren
Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten
und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken
genügen nicht (vgl. zur Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit BGr,
21.
Juli 2011,2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen). Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in
Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014,
E. 3.2). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. BGE 123 II 529 E. 4 und
BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Bei
sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze
entsprechend tiefer anzusetzen.
2.3
Die
Beschwerdeführerin ist seit 8 ½ Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Am
5.
Dezember 2017 machte der von der Gesamtfamilie bezogene Betrag
Fr. 184'615.10 aus. Gemäss den Angaben der Sicherheitsdirektion betrug der
Unterstützungsbezug des Ehepaars per 14. Januar 2019 Fr. 263'000.-. Weil
krankheitsbedingt weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann erwerbstätig
sind bzw. die SUVA-Rente des Ehemanns in der Höhe von monatlich Fr. 827.50
für ihren Lebensunterhalt nicht ausreicht, ist in absehbarer Zeit, sollte die
Beschwerdeführerin keine (volle) IV-Rente erhalten, nicht mit der Ablösung von
der Fürsorge zu rechnen. Ob sie eine IV-Rente erhalten wird, ist nach wie vor
unklar. Selbst wenn nur der von ihr allein bezogene Betrag berücksichtigt
würde, erfüllte sie ausgehend von einem monatlichen Sozialhilfebudget von
Fr. 1'000.- bis 1'500.- während 8 ½ Jahren (= Fr. 102'000.-
bis 153'000.-) gegenwärtig den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG.
3.
3.1
Die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines
Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist.
Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erfordert eine Interessenabwägung
nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Massgebend ist dabei, ob die ausländische
Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012,
E. 2.2; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 N. 51).
3.2
Die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.1019) bzw. das Recht auf Privat-
und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat
oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21
E. 5.1 f., 140 I 145 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausländerrechtliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen
das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen
(BGE 126 II 377 E. 2b/cc, 138 I 246 E. 3.2.1, 140 II 129
E. 2.2). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres
möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144
I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247
E. 4.1.2, 130 II 281 E. 3.1). Der Anspruch auf Familienleben ist
dabei auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren
Ehepartner und die eigenen, minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11
E. 2; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR], 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int).
Allerdings ist bei Vorliegen eines ausgeprägten
Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten eine Berufung auf
das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben auch möglich. Dafür ist eine
sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen Behinderungen oder
schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit
erforderlich, welche nur von Familienangehörigen geleistet werden kann (vgl.
BGr, 30. März 2017,2C_867/2016, E. 2.2 – 5. Dezember 2013,
2C_546/2013, E. 4.1 – 18. Juli 2011,2C_253/2010, E. 1.5).
Die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen,
gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen eines Menschen betrifft dagegen
den Schutz des Privatlebens (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.253, E. 4.2.1).
Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf" (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).
3.3
Vorliegend
fällt die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer Ehemann
sowie ihren erwachsenen Kindern, zu welchen ein sehr enges Verhältnis besteht
und die bereit sind, sie neben der Pflege auch finanziell zu unterstützen, in
den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens gemäss
Art. 8 EMRK/Art. 13 Abs. 1 BV.
3.4
Ein
Eingriff in das geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist
und in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche
Wohl des Landes notwendig ist. Der EGMR setzt bei langen Aufenthalten im
Gastland grundsätzlich ein zwingendes soziales Bedürfnis voraus, um einen
Aufenthaltstitel (nur) aus fiskalischen Gründen zu widerrufen (EGMR,
11.
Juni 2013, Hasanbasic gegen Schweiz [Nr. 52166/09]). Dabei ist
eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei namentlich der Grad der Integration,
die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, die Familienverhältnisse,
das Legalverhalten, die finanziellen Verhältnisse bzw. der Wille zur Teilhabe
am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, der Gesundheitszustand, die
Probleme bei einer Wiedereingliederung im Heimatland bzw. die dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139
I 145 E. 2.4; zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien nach dem
Landesrecht BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010, E. 5).
3.5
3.5.1
Die Beschwerdeführerin nahm noch im Jahr ihrer Einreise im Familiennachzug
neben der Kinder- und Hausarbeit am 1. Dezember 2005 eine Erwerbstätigkeit
zu einem Arbeitspensum von 30 % auf und reinigte fünfmal pro Woche während
2.
½ Stunden abends Büros, womit sie rund Fr. 800.- monatlich
verdiente. Am 1. März 2007 erlitt sie aufgrund einer Heckauffahrkollision
ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, in deren Folge sie eine somatoforme
Schmerzstörung entwickelte und seither krankgeschrieben ist. Am 9. August
2007.
wurde ihr Arbeitsverhältnis per Ende der Sperrfrist auf den 31. Oktober
2007.
aufgelöst. Die SUVA stellte die Leistungen für die Beschwerdeführerin per
30.
April 2008 ein, da die geklagten Beschwerden organisch nicht (mehr) nachweisbar
seien und die Adäquanz des Leidens zum Unfall zu verneinen sei.
Der von der Invalidenversicherung beauftragte Gutachter der K
diagnostizierte am 23. Mai 2011 bei der Beschwerdeführerin ein schweres
somatoformes Schmerzsyndrom mit psychiatrischem Krankheitswert. Das subjektive
Leiden der Beschwerdeführerin und ihre körperlichen Einschränkungen seien gross;
auch habe sie bereits einen Suizidversuch unternommen. Derart könne die
Beschwerdeführerin kaum einem Arbeitgeber zugemutet werden, allerdings seien
ausgehend von der medizinisch-theoretischen Überwindbarkeit der Symptomatik
keine objektivierbaren Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
zu 70 % arbeiten könne (vgl. zur sogenannten
"Überwindbarkeitsvermutung" bei somatoformen Schmerzstörungen
BGE 131 V 49). Die IV lehnte gestützt auf dieses Gutachten eine Berentung
der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2012 ab, da kein hinreichend
invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Vielmehr ergebe sich
die psychische Störung aus den psychosozialen Umständen. Der
sozialversicherungsrechtliche Invaliditätsgrad belaufe sich bloss auf 20 %
und ziehe keine Rente nach sich.
Damit wurden der Beschwerdeführerin von der IV (subjektive)
gesundheitliche Einschränkungen zugestanden, aber festgehalten, dass diese
mittels zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden könnten. Diese
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann im migrationsrechtlichen
Verfahren nicht unbesehen mit einem Verschulden der Beschwerdeführerin an ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit gleichgesetzt werden (VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541,
E. 2.2.4; BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 3). Zum einen
hat das Bundesgericht zwischenzeitlich die sogenannte "Überwindbarkeitsvermutung"
aufgegeben (BGE 141 V 281). Zum andern belegen die umfangreichen
medizinischen Berichte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer
Probleme seit Jahren anhaltend arbeitsunfähig ist. Aktuell bestätigen die
Berichte des psychologischen Dienstes vom 18. März, 5. April,
24.
Juli und 10. September 2019, der Klinik T vom 25. März 2019,
wo die Beschwerdeführerin vom 14. Februar bis 7. März 2019
hospitalisiert war, und der psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom
19.
September 2019, wo sie vom 2. August bis 10. September 2019
stationär untergebracht war, die schwere chronische psychische Erkrankung mit
Suizidalität der Beschwerdeführerin.
Da mithin die psychische Erkrankung – neben der
Erkrankung und Arbeitslosigkeit des Ehemanns (siehe dazu E. 3.5.2) – den
Grund für ihre Sozialhilfeabhängigkeit darstellt, kann diese der
Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz
ändert an diesem Schluss auch die während der tödlichen Krankheit ihrer Mutter
erfolgte rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin in den Kosovo nichts, zumal
die Beschwerdeführerin angab, jeweils zwei Sitzplätze gebucht zu haben, um im
Bus liegen zu können. Dass sie ihre Mutter im Kosovo nicht nur besucht, sondern
auch (körperlich) gepflegt hatte, ergibt sich sodann nicht aus den Akten und
vermag die Feststellung des unabhängigen medizinischen Gutachters sowie von
weiteren Fachpersonen, wonach die Beschwerdeführerin an einer schweren, sehr
einschränkenden Schmerzverarbeitungsstörung leide, nicht genügend infrage zu
stellen, um der Beschwerdeführerin ihre Erwerbslosigkeit vorwerfen zu können.
Schliesslich sei angemerkt, dass die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz
vorgehaltene gesteigerte Klagsamkeit Ausfluss ihrer von Experten festgestellten
psychischen Erkrankung ist und in deren Kontext hier nicht darauf hinzudeuten
vermag, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Ausserdem attestiert ihr
die Fürsorgebehörde, ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen zu sein. Die
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich damit nicht als selbstverschuldet.
3.5.2
Der Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitete zunächst während
zwölf Jahren in der L in Zürich als Vorarbeiter und anschliessend ab
1.
Juni 2002 zu 100 % bei der M in N als Maschinist. Daneben hatte er
zwei Nebenbeschäftigungen bei einer Reinigungsfirma sowie bei O, wo er abends
und am Wochenende zusätzlich zu seinem Haupterwerb Einsätze leistete. Alle
Arbeitgeber gaben ihm gute bis sehr gute Referenzen. Zum Zeitpunkt des
Familiennachzugs im Jahr 2005 verdiente er rund Fr. 6'400.- pro Monat,
wovon er seine achtköpfige Familie ernähren konnte. Während der Arbeit bei der M
trat beim Ehemann später eine Zementunverträglichkeit auf, weshalb er eine
Nichteignungsverfügung der SUVA erhielt. Er verlor daraufhin die Stellen als
Maschinist und als Bodenleger. Ab 2006 war er offenbar längere Zeit arbeitslos
und bezog Arbeitslosengeld. Anschliessend erhielt er gemäss eigenen Angaben
während zwei bis drei Jahren SUVA-Taggelder. Er hat anschliessend keine
Anstellung im 1. Arbeitsmarkt mehr gefunden. Seit Mai 2012 arbeitet er im
Rahmen eines HEKS-Visite-Einsatzes zunächst als Fahrer und nunmehr im
Altersheim-Besuchsdienst. Vom 12. Dezember 2013 bis zum 12. Februar
2014.
war er wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben. Er darf gemäss
Hausarztbericht vom 10. Februar 2014 nur (noch) leichte, angepasste
Tätigkeiten mit Tragen bis sieben Kilogramm verrichten. Er bezieht eine
SUVA-Rente zufolge Berufsunfalls von monatlich Fr. 827.50. Seit dem
21.
März 2016 ist er in ambulanter psychiatrischer Behandlung anlässlich
einer mittelgradigen depressiven Episode mit chronischen somatischen und
psychischen Leiden. 2017 war er sechs Wochen in stationärer Behandlung in der
Klinik Q, da er – gemäss eigenen Angaben – mit seiner
Arbeitslosigkeit sowie den Problemen seiner Frau nicht (mehr) zurechtkomme. Sodann
ist er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Damit erscheint auch die
Arbeitslosigkeit des Ehemanns zumindest teilweise als unverschuldet.
3.5.3
Die Beschwerdeführerin lebt seit 2005 mit einer Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz, davor war sie bereits von 1990 bis 1999 als Asylsuchende und
vorläufig Aufgenommene hier anwesend. Sie hält sich somit – mit einem Unterbruch
von 6 Jahren – seit 29 Jahren in der Schweiz auf. Ihre Kinder
sind teilweise hier geboren und aufgewachsen. Ausser einem Kind, dessen
Einbürgerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind alle Kinder – wie
ihr Ehemann – eingebürgert. Die Kinder sind hier integriert, berufstätig
und absolvier(t)en Lehrausbildungen. Es liegt demnach eine starke Bindung zur
Schweiz vor. Zwar hat sie nach wie vor Kontakt zu den im Kosovo lebenden
Verwandten und hält sich auch regelmässig dort auf. Seit ihre Eltern verstorben
sind, reist sie gemäss ihren Angaben und denjenigen ihres Mannes jedoch nicht
mehr oft für Besuche in den Kosovo. Sie sagte anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 20. Oktober 2017 gegenüber der Polizei aus, sie habe
keine Kollegen/-innen, weder in der Schweiz noch im Kosovo. Denn seit sie krank
sei, hätten alle "die Flucht ergriffen", zumal sie ihr Wehklagen
nicht mehr ertragen hätten. Sie habe nur ihren Mann und die Kinder, welche zu
ihr schauen würden. Hier werde ihr von ihrem Mann und den Kindern geholfen, im
Kosovo könnten die Verwandten sie nicht ständig pflegen.
Ihr Mann, welcher seit 29 Jahren im Kanton Zürich
lebt, führte an der polizeilichen Befragung am 20. Oktober 2017 aus, dass
er seine Frau zusammen mit den Kindern pflege. Er müsse auf seine Frau sehr
genau aufpassen, sie habe bereits zweimal versucht, Selbstmord zu begehen. Er
pflege sie zu Hause, mache den Haushalt und begleite sie zu allen Terminen. Er
könne sie nicht allein lassen, was sehr belastend sei. Im Kosovo könne diese
umfangreiche Pflege seiner Frau niemand übernehmen, denn die Beziehung zu den
Verwandten sei seit ein paar Jahren nicht mehr gut. Sie sei zu stark belastet
durch ihre Krankheiten. Seit sie kein Geld mehr schicken könnten, sei der
Kontakt zu seinen Brüdern und jenen der Beschwerdeführerin bereits unterkühlt
bzw. abgebrochen. Seine Eltern hätten auch kein Verständnis für ihre Situation
und verlangten finanzielle Unterstützung, welche er jedoch nicht mehr leisten
könne. Derzeit würden er und seine Frau in erster Linie wegen der (billigeren)
Zahnarztbehandlungen in den Kosovo reisen. Er könne sich nicht vorstellen, in
den Kosovo zurückzukehren. Er sei hier integriert und zu Hause. Die Kinder
hätten ihr Leben in der Schweiz.
3.5.4
Angesichts der sehr langen Anwesenheit der Familie in der Schweiz, ihrer
Verbundenheit mit der Schweiz und den obgenannten Problemen mit den Verwandten
im Kosovo ist von keiner engen Verbundenheit mit dem Kosovo (mehr) auszugehen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin, zu welcher sie ein enges Verhältnis pflegte,
ist zwischenzeitlich verstorben. Insbesondere dem Ehemann und den Kindern ist
eine Ausreise unzumutbar. Gleichzeitig ist anhand der Arztberichte sowie der
übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten erstellt, dass die Beschwerdeführerin
auf die Pflege ihres Mannes und der Kinder angewiesen ist. Weitere
Widerrufsgründe liegen nicht vor. Das Ehepaar hat keine Schulden oder
Strafregistereinträge. Damit überwiegen vorliegend die privaten, familiären
Interessen der kranken Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz bei
ihren nächsten Angehörigen die öffentlichen, finanziellen Interessen an einer
Wegweisung. Letztere erweist sich als unverhältnismässig.
3.5.5
Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen bzw. eine
Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist im (formellen) Eventualantrag
gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin zu verlängern.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss für beide Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht(e) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).
4.3
Da die
Beschwerdeführerin nicht mit Rekurs- und Gerichtskosten belastet wird, sind die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Sie ist offenkundig mittellos, und ihr Rekurs sowie ihre
Beschwerde waren nicht aussichtslos. Zudem war eine Rechtsvertretung notwendig.
4.4
Demnach
ist in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Vorinstanz
vom 21. Januar 2019 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
stattzugeben und der Beschwerdeführerin in der Person ihres damaligen
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz
ist einzuladen, die Entschädigung des vormaligen Rechtsvertreters unter
Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt (§ 16 Abs. 4 VRG).
4.5
Demnach
ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.6
Hinsichtlich der Festlegung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,
LS 1175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV
VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen
Aufwand von 8,40 Stunden geltend sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 31.60
(act. 12). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Rechtsvertreter ist
demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'295.75 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Anrechnung der
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'154.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von
Fr. 141.75 (einschliesslich Mehrwertsteuer).
4.7
Abschliessend
gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 14. November 2018,2C_81/2018, E. 1.1
mit Hinweis). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2019 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2017 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2019 werden die Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 1'365.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird
gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt R ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben. Die
Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von R unter Anrechnung der
Parteientschädigung festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2019 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, Rechtsanwalt R unter Anrechnung an seine Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben und ihr in der Person von Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Rechtsanwalt B
wird mit Fr. 141.75 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8.
Mitteilung an …