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Entscheid

VB.2019.00137

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00137

23. Oktober 2019Deutsch20 min

(URT.2019.21196)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine 1963 geborene Kosovarin, ist seit dem 9. März

1989 mit dem ebenfalls aus dem Kosovo stammenden C, geboren 1965, verheiratet.

Am 30. Dezember 1990 reiste das Ehepaar zusammen mit seinen Kindern D,

geboren 1988, und E, geboren 1989, in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am

11. Juni 1999 wurde die Familie vorläufig aufgenommen. In der Schweiz

kamen die Kinder F, geboren 1991, G, geboren 1996, H, geboren 1997, und I,

geboren 1998, zur Welt. Am 15. Dezember 1999 reiste A mit den sechs

Kindern in den Kosovo zurück, während ihr Ehegatte in der Schweiz verblieb.

C wurde am 25. Juli 2001 eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt. Am 28. April 2003 ersuchte er um Familiennachzug, welcher nach

einem Rekursverfahren am 24. März 2005 bewilligt wurde. Am 6. März

2006 wurde A mit den gemeinsamen Kindern eine in der Folge regelmässig und letztmals

bis am 5. Mai 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Dem Ehemann wurde am 4. März 2008 das Schweizer

Bürgerrecht erteilt. Ebenso verfügen die Kinder D, H, I, G und F über das

Schweizer Bürgerrecht. Offenbar ist neben A zwischenzeitlich nur die Tochter E

(noch) im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung bzw. nicht eingebürgert.

Da die Familie seit dem 10. Januar 2011 von der

Sozialhilfe unterstützt wird und A deswegen am 30. November 2015 unter

Androhung der Wegweisung verwarnt wurde, wies das Migrationsamt ein Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 8. Dezember

2017 ab und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Am 12. Januar 2018 erhob A Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion und verlangte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung "der Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen". Sodann ersuchte sie um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 21. Januar

2019.

ab (Dispositiv-Ziff. I), wies A per 21. März 2019 aus der

Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr unter Abweisung ihres

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit die

Rekurskosten von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. III f.) und

versagte ihr in Dispositiv-Ziff. V eine Parteientschädigung.

III.

Am 25. Februar 2019 beantragte A dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge

aufzuheben und die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, "das Verfahren

wieder aufzunehmen und den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären oder bis zum

rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens […] zu sistieren". Eventualiter

sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, "subeventualiter sei das

Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Beschwerdegegners

über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen und Rentner

[…]" zu sistieren. Der Sozialhilfebezug sei krankheitsbedingt

unverschuldet. Dazu ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4./6. März

2019.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 22. Mai 2019 reichte A aktuelle medizinische Unterlagen ein. Am

4.

Oktober 2019 informierte der Rechtsvertreter von A das Gericht über den

Stand des IV-Verfahrens, reichte momentane Arztberichte, eine Kopie des beim

Migrationsamt eingereichten Gesuchs um eine Rentnerbewilligung mit finanzieller

Unterstützung durch die sechs Kinder sowie seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend das Aufenthaltsrecht

nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Wie sich

aus den weiteren Ausführungen ergibt, erweist sich eine Sistierung bis zum

Abschluss des sozialversicherungsrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens bzw. des

Verfahrens um eine Erwerbslosenbewilligung als nicht notwendig.

2.

2.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizer

Staatsbürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die

Beschwerdeführerin lebt in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann

und hat damit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung.

2.2

Der

Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach

Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter

anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für

die sie zu sorgen hat, erheblich und dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren

Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten

und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken

genügen nicht (vgl. zur Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit BGr,

21.

Juli 2011,2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen). Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in

Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014,

E. 3.2). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. BGE 123 II 529 E. 4 und

BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Bei

sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze

entsprechend tiefer anzusetzen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin ist seit 8 ½ Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Am

5.

Dezember 2017 machte der von der Gesamtfamilie bezogene Betrag

Fr. 184'615.10 aus. Gemäss den Angaben der Sicherheitsdirektion betrug der

Unterstützungsbezug des Ehepaars per 14. Januar 2019 Fr. 263'000.-. Weil

krankheitsbedingt weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann erwerbstätig

sind bzw. die SUVA-Rente des Ehemanns in der Höhe von monatlich Fr. 827.50

für ihren Lebensunterhalt nicht ausreicht, ist in absehbarer Zeit, sollte die

Beschwerdeführerin keine (volle) IV-Rente erhalten, nicht mit der Ablösung von

der Fürsorge zu rechnen. Ob sie eine IV-Rente erhalten wird, ist nach wie vor

unklar. Selbst wenn nur der von ihr allein bezogene Betrag berücksichtigt

würde, erfüllte sie ausgehend von einem monatlichen Sozialhilfebudget von

Fr. 1'000.- bis 1'500.- während 8 ½ Jahren (= Fr. 102'000.-

bis 153'000.-) gegenwärtig den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG.

3.

3.1

Die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines

Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist.

Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erfordert eine Interessenabwägung

nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Massgebend ist dabei, ob die ausländische

Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012,

E. 2.2; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 62 N. 51).

3.2

Die

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.1019) bzw. das Recht auf Privat-

und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat

oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21

E. 5.1 f., 140 I 145 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausländerrechtliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen

das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen

(BGE 126 II 377 E. 2b/cc, 138 I 246 E. 3.2.1, 140 II 129

E. 2.2). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt,

wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres

möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144

I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247

E. 4.1.2, 130 II 281 E. 3.1). Der Anspruch auf Familienleben ist

dabei auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren

Ehepartner und die eigenen, minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11

E. 2; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

[EGMR], 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int).

Allerdings ist bei Vorliegen eines ausgeprägten

Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten eine Berufung auf

das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben auch möglich. Dafür ist eine

sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen Behinderungen oder

schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit

erforderlich, welche nur von Familienangehörigen geleistet werden kann (vgl.

BGr, 30. März 2017,2C_867/2016, E. 2.2 – 5. Dezember 2013,

2C_546/2013, E. 4.1 – 18. Juli 2011,2C_253/2010, E. 1.5).

Die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen,

gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen eines Menschen betrifft dagegen

den Schutz des Privatlebens (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.253, E. 4.2.1).

Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf" (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).

3.3

Vorliegend

fällt die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer Ehemann

sowie ihren erwachsenen Kindern, zu welchen ein sehr enges Verhältnis besteht

und die bereit sind, sie neben der Pflege auch finanziell zu unterstützen, in

den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens gemäss

Art. 8 EMRK/Art. 13 Abs. 1 BV.

3.4

Ein

Eingriff in das geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist

und in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche

Wohl des Landes notwendig ist. Der EGMR setzt bei langen Aufenthalten im

Gastland grundsätzlich ein zwingendes soziales Bedürfnis voraus, um einen

Aufenthaltstitel (nur) aus fiskalischen Gründen zu widerrufen (EGMR,

11.

Juni 2013, Hasanbasic gegen Schweiz [Nr. 52166/09]). Dabei ist

eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei namentlich der Grad der Integration,

die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, die Familienverhältnisse,

das Legalverhalten, die finanziellen Verhältnisse bzw. der Wille zur Teilhabe

am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, der Gesundheitszustand, die

Probleme bei einer Wiedereingliederung im Heimatland bzw. die dem Betroffenen

und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139

I 145 E. 2.4; zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien nach dem

Landesrecht BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010, E. 5).

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführerin nahm noch im Jahr ihrer Einreise im Familiennachzug

neben der Kinder- und Hausarbeit am 1. Dezember 2005 eine Erwerbstätigkeit

zu einem Arbeitspensum von 30 % auf und reinigte fünfmal pro Woche während

2.

½ Stunden abends Büros, womit sie rund Fr. 800.- monatlich

verdiente. Am 1. März 2007 erlitt sie aufgrund einer Heckauffahrkollision

ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, in deren Folge sie eine somatoforme

Schmerzstörung entwickelte und seither krankgeschrieben ist. Am 9. August

2007.

wurde ihr Arbeitsverhältnis per Ende der Sperrfrist auf den 31. Oktober

2007.

aufgelöst. Die SUVA stellte die Leistungen für die Beschwerdeführerin per

30.

April 2008 ein, da die geklagten Beschwerden organisch nicht (mehr) nachweisbar

seien und die Adäquanz des Leidens zum Unfall zu verneinen sei.

Der von der Invalidenversicherung beauftragte Gutachter der K

diagnostizierte am 23. Mai 2011 bei der Beschwerdeführerin ein schweres

somatoformes Schmerzsyndrom mit psychiatrischem Krankheitswert. Das subjektive

Leiden der Beschwerdeführerin und ihre körperlichen Einschränkungen seien gross;

auch habe sie bereits einen Suizidversuch unternommen. Derart könne die

Beschwerdeführerin kaum einem Arbeitgeber zugemutet werden, allerdings seien

ausgehend von der medizinisch-theoretischen Überwindbarkeit der Symptomatik

keine objektivierbaren Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht

zu 70 % arbeiten könne (vgl. zur sogenannten

"Überwindbarkeitsvermutung" bei somatoformen Schmerzstörungen

BGE 131 V 49). Die IV lehnte gestützt auf dieses Gutachten eine Berentung

der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2012 ab, da kein hinreichend

invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Vielmehr ergebe sich

die psychische Störung aus den psychosozialen Umständen. Der

sozialversicherungsrechtliche Invaliditätsgrad belaufe sich bloss auf 20 %

und ziehe keine Rente nach sich.

Damit wurden der Beschwerdeführerin von der IV (subjektive)

gesundheitliche Einschränkungen zugestanden, aber festgehalten, dass diese

mittels zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden könnten. Diese

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann im migrationsrechtlichen

Verfahren nicht unbesehen mit einem Verschulden der Beschwerdeführerin an ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit gleichgesetzt werden (VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541,

E. 2.2.4; BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 3). Zum einen

hat das Bundesgericht zwischenzeitlich die sogenannte "Überwindbarkeitsvermutung"

aufgegeben (BGE 141 V 281). Zum andern belegen die umfangreichen

medizinischen Berichte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer

Probleme seit Jahren anhaltend arbeitsunfähig ist. Aktuell bestätigen die

Berichte des psychologischen Dienstes vom 18. März, 5. April,

24.

Juli und 10. September 2019, der Klinik T vom 25. März 2019,

wo die Beschwerdeführerin vom 14. Februar bis 7. März 2019

hospitalisiert war, und der psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom

19.

September 2019, wo sie vom 2. August bis 10. September 2019

stationär untergebracht war, die schwere chronische psychische Erkrankung mit

Suizidalität der Beschwerdeführerin.

Da mithin die psychische Erkrankung – neben der

Erkrankung und Arbeitslosigkeit des Ehemanns (siehe dazu E. 3.5.2) – den

Grund für ihre Sozialhilfeabhängigkeit darstellt, kann diese der

Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz

ändert an diesem Schluss auch die während der tödlichen Krankheit ihrer Mutter

erfolgte rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin in den Kosovo nichts, zumal

die Beschwerdeführerin angab, jeweils zwei Sitzplätze gebucht zu haben, um im

Bus liegen zu können. Dass sie ihre Mutter im Kosovo nicht nur besucht, sondern

auch (körperlich) gepflegt hatte, ergibt sich sodann nicht aus den Akten und

vermag die Feststellung des unabhängigen medizinischen Gutachters sowie von

weiteren Fachpersonen, wonach die Beschwerdeführerin an einer schweren, sehr

einschränkenden Schmerzverarbeitungsstörung leide, nicht genügend infrage zu

stellen, um der Beschwerdeführerin ihre Erwerbslosigkeit vorwerfen zu können.

Schliesslich sei angemerkt, dass die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz

vorgehaltene gesteigerte Klagsamkeit Ausfluss ihrer von Experten festgestellten

psychischen Erkrankung ist und in deren Kontext hier nicht darauf hinzudeuten

vermag, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Ausserdem attestiert ihr

die Fürsorgebehörde, ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen zu sein. Die

Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich damit nicht als selbstverschuldet.

3.5.2

Der Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitete zunächst während

zwölf Jahren in der L in Zürich als Vorarbeiter und anschliessend ab

1.

Juni 2002 zu 100 % bei der M in N als Maschinist. Daneben hatte er

zwei Nebenbeschäftigungen bei einer Reinigungsfirma sowie bei O, wo er abends

und am Wochenende zusätzlich zu seinem Haupterwerb Einsätze leistete. Alle

Arbeitgeber gaben ihm gute bis sehr gute Referenzen. Zum Zeitpunkt des

Familiennachzugs im Jahr 2005 verdiente er rund Fr. 6'400.- pro Monat,

wovon er seine achtköpfige Familie ernähren konnte. Während der Arbeit bei der M

trat beim Ehemann später eine Zementunverträglichkeit auf, weshalb er eine

Nichteignungsverfügung der SUVA erhielt. Er verlor daraufhin die Stellen als

Maschinist und als Bodenleger. Ab 2006 war er offenbar längere Zeit arbeitslos

und bezog Arbeitslosengeld. Anschliessend erhielt er gemäss eigenen Angaben

während zwei bis drei Jahren SUVA-Taggelder. Er hat anschliessend keine

Anstellung im 1. Arbeitsmarkt mehr gefunden. Seit Mai 2012 arbeitet er im

Rahmen eines HEKS-Visite-Einsatzes zunächst als Fahrer und nunmehr im

Altersheim-Besuchsdienst. Vom 12. Dezember 2013 bis zum 12. Februar

2014.

war er wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben. Er darf gemäss

Hausarztbericht vom 10. Februar 2014 nur (noch) leichte, angepasste

Tätigkeiten mit Tragen bis sieben Kilogramm verrichten. Er bezieht eine

SUVA-Rente zufolge Berufsunfalls von monatlich Fr. 827.50. Seit dem

21.

März 2016 ist er in ambulanter psychiatrischer Behandlung anlässlich

einer mittelgradigen depressiven Episode mit chronischen somatischen und

psychischen Leiden. 2017 war er sechs Wochen in stationärer Behandlung in der

Klinik Q, da er – gemäss eigenen Angaben – mit seiner

Arbeitslosigkeit sowie den Problemen seiner Frau nicht (mehr) zurechtkomme. Sodann

ist er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Damit erscheint auch die

Arbeitslosigkeit des Ehemanns zumindest teilweise als unverschuldet.

3.5.3

Die Beschwerdeführerin lebt seit 2005 mit einer Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz, davor war sie bereits von 1990 bis 1999 als Asylsuchende und

vorläufig Aufgenommene hier anwesend. Sie hält sich somit – mit einem Unterbruch

von 6 Jahren – seit 29 Jahren in der Schweiz auf. Ihre Kinder

sind teilweise hier geboren und aufgewachsen. Ausser einem Kind, dessen

Einbürgerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind alle Kinder – wie

ihr Ehemann – eingebürgert. Die Kinder sind hier integriert, berufstätig

und absolvier(t)en Lehrausbildungen. Es liegt demnach eine starke Bindung zur

Schweiz vor. Zwar hat sie nach wie vor Kontakt zu den im Kosovo lebenden

Verwandten und hält sich auch regelmässig dort auf. Seit ihre Eltern verstorben

sind, reist sie gemäss ihren Angaben und denjenigen ihres Mannes jedoch nicht

mehr oft für Besuche in den Kosovo. Sie sagte anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs am 20. Oktober 2017 gegenüber der Polizei aus, sie habe

keine Kollegen/-innen, weder in der Schweiz noch im Kosovo. Denn seit sie krank

sei, hätten alle "die Flucht ergriffen", zumal sie ihr Wehklagen

nicht mehr ertragen hätten. Sie habe nur ihren Mann und die Kinder, welche zu

ihr schauen würden. Hier werde ihr von ihrem Mann und den Kindern geholfen, im

Kosovo könnten die Verwandten sie nicht ständig pflegen.

Ihr Mann, welcher seit 29 Jahren im Kanton Zürich

lebt, führte an der polizeilichen Befragung am 20. Oktober 2017 aus, dass

er seine Frau zusammen mit den Kindern pflege. Er müsse auf seine Frau sehr

genau aufpassen, sie habe bereits zweimal versucht, Selbstmord zu begehen. Er

pflege sie zu Hause, mache den Haushalt und begleite sie zu allen Terminen. Er

könne sie nicht allein lassen, was sehr belastend sei. Im Kosovo könne diese

umfangreiche Pflege seiner Frau niemand übernehmen, denn die Beziehung zu den

Verwandten sei seit ein paar Jahren nicht mehr gut. Sie sei zu stark belastet

durch ihre Krankheiten. Seit sie kein Geld mehr schicken könnten, sei der

Kontakt zu seinen Brüdern und jenen der Beschwerdeführerin bereits unterkühlt

bzw. abgebrochen. Seine Eltern hätten auch kein Verständnis für ihre Situation

und verlangten finanzielle Unterstützung, welche er jedoch nicht mehr leisten

könne. Derzeit würden er und seine Frau in erster Linie wegen der (billigeren)

Zahnarztbehandlungen in den Kosovo reisen. Er könne sich nicht vorstellen, in

den Kosovo zurückzukehren. Er sei hier integriert und zu Hause. Die Kinder

hätten ihr Leben in der Schweiz.

3.5.4

Angesichts der sehr langen Anwesenheit der Familie in der Schweiz, ihrer

Verbundenheit mit der Schweiz und den obgenannten Problemen mit den Verwandten

im Kosovo ist von keiner engen Verbundenheit mit dem Kosovo (mehr) auszugehen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin, zu welcher sie ein enges Verhältnis pflegte,

ist zwischenzeitlich verstorben. Insbesondere dem Ehemann und den Kindern ist

eine Ausreise unzumutbar. Gleichzeitig ist anhand der Arztberichte sowie der

übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten erstellt, dass die Beschwerdeführerin

auf die Pflege ihres Mannes und der Kinder angewiesen ist. Weitere

Widerrufsgründe liegen nicht vor. Das Ehepaar hat keine Schulden oder

Strafregistereinträge. Damit überwiegen vorliegend die privaten, familiären

Interessen der kranken Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz bei

ihren nächsten Angehörigen die öffentlichen, finanziellen Interessen an einer

Wegweisung. Letztere erweist sich als unverhältnismässig.

3.5.5

Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen bzw. eine

Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist im (formellen) Eventualantrag

gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin zu verlängern.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss für beide Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht(e) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos

ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).

4.3

Da die

Beschwerdeführerin nicht mit Rekurs- und Gerichtskosten belastet wird, sind die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Sie ist offenkundig mittellos, und ihr Rekurs sowie ihre

Beschwerde waren nicht aussichtslos. Zudem war eine Rechtsvertretung notwendig.

4.4

Demnach

ist in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Vorinstanz

vom 21. Januar 2019 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

stattzugeben und der Beschwerdeführerin in der Person ihres damaligen

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz

ist einzuladen, die Entschädigung des vormaligen Rechtsvertreters unter

Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt (§ 16 Abs. 4 VRG).

4.5

Demnach

ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.6

Hinsichtlich der Festlegung der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,

LS 1175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV

VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen

Aufwand von 8,40 Stunden geltend sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 31.60

(act. 12). Dieser Aufwand erscheint ange­messen. Der Rechtsvertreter ist

demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'295.75 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Anrechnung der

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'154.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von

Fr. 141.75 (einschliesslich Mehrwertsteuer).

4.7

Abschliessend

gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 14. November 2018,2C_81/2018, E. 1.1

mit Hinweis). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2019 sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2017 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2019 werden die Verfahrenskosten von

insgesamt Fr. 1'365.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgelt­liche Prozessführung als gegenstandslos

geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird

gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt R ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigegeben. Die

Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von R unter Anrechnung der

Parteientschädigung festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2019 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, Rechtsanwalt R unter Anrechnung an seine Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben und ihr in der Person von Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Rechtsanwalt B

wird mit Fr. 141.75 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.

Mitteilung an …