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Entscheid

VB.2019.00138

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00138

23. August 2019Deutsch9 min

(URT.2019.21058)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1983 geborener Staatsangehöriger der Türkei,

reiste im Mai 2011 illegal in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Am

10. Februar 2012 heiratete er die 1973 in der Türkei geborene C, eine

heute hier niederlassungsberechtigte Staatsangehörige Deutschlands. In der

Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine

Aufenthaltsbewilligung.

Mit Urteil vom 13. Juli 2015 stellte das

Bezirksgericht G fest, dass die Ehegatten auf unbestimmte Zeit zum

Getrenntleben berechtigt seien. Nachdem die Eheleute gegenüber dem

Migrationsamt übereinstimmend angegeben hatten, das eheliche Zusammenleben erst

am 1. August 2015 aufgegeben zu haben, verlängerte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A, zuletzt bis zum 1. Januar 2019.

Im März 2016 erhielt die Kantonspolizei Zürich Hinweise,

wonach unter anderem C die Ehe mit A gegen eine Geldleistung eingegangen sei.

Nach entsprechenden Ermittlungen widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 12. April 2018 und setzte

ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 12. Juni 2018.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 23. Januar 2019 ab, soweit er nicht durch Ablauf

der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden war, und setzte A zum

Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 25. März 2019.

III.

A erhob am 25. Februar 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid

und die Verfügung vom 12. April 2018 aufzuheben und sei seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Angelegenheit an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

7.

März 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Sicherheitsdirektion und Migrationsamt reichten dem

Verwaltungsgericht in der Folge je die gleichen zusätzlichen Aktenstücke ein,

zu welchen A am 12. April 2019 Stellung nahm. Am 23. April sowie

24.

Mai 2019 reichte A weitere Stellungnahmen sowie Dokumente ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Staatsangehörigen

Deutschlands wurde im Jahr 2015 gerichtlich getrennt und in der Folge nicht

wiederaufgenommen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass heute eine

Wiederaufnahme noch möglich wäre, weshalb er sich auf eine inhaltlose Ehe

beruft. Trotz dem fortbestehenden formellen Bestand der Ehe hat er damit

praxisgemäss aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I

des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

SR 0.142.112.681) keinen Aufenthaltsanspruch mehr (BGE 139 II 393

E. 2.1, 130 II 113 E. 9). Aus dem Freizügigkeitsabkommen ergibt sich

sodann auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, weshalb ein solcher sich

nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet.

2.

Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG haben

ausländische Ehegatten nach Auflösung der Ehe weiterhin einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens

drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Dass die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie am Zusammenwohnen

(BGE 136 II 113 E. 3.2).

Mittlerweile geben die

Ehegatten übereinstimmend an, nur von Februar bis Mai 2011 gemeinsam in der

Wohnung in D gewohnt zu haben. Danach sei der Beschwerdeführer nach E gezogen

und nur noch einmal pro Woche "nach Hause" gekommen. Die in ersten

Stellungnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner geäusserten Behauptungen, der

Beschwerdeführer sei erst am 1. August 2015 aus der gemeinsamen Wohnung

ausgezogen, erweisen sich demnach als falsch. Die Ehegattin erklärte denn auch

schon in einer polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2016 sowie in einer

Befragung durch den Beschwerdegegner vom 25. Januar 2018, der

Beschwerdeführer habe nur kurz bei ihr gewohnt und sei nachher nach E gezogen;

sie hätten telefonischen Kontakt gehalten, und am Anfang habe der

Beschwerdeführer auch noch regelmässig seine Post abgeholt, später habe sie ihm

diese nach E gesandt. Dies entspricht auch der Darstellung ihres Sohns, der am

6.

Februar 2018 aussagte, der Beschwerdeführer habe nur die ersten fünf

Monate bei ihnen gewohnt und sei anschliessend "immer mal wieder" zu

Besuch gekommen, zumal er die Wäsche noch in der ehelichen Wohnung gehabt habe.

Die Ehefrau äusserte sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

4.

Dezember 2018 im Zusammenhang mit der Zeugung eines ausserehelichen

Kinds durch den Beschwerdeführer (dazu sogleich) folgendermassen: "Wir

haben uns so oder so nie gesehen zu Hause", was der Beschwerdeführer nicht

bestritt.

Damit haben die Ehegatten

deutlich weniger als drei Jahre zusammengewohnt. Soweit der Beschwerdeführer

unter Hinweis auf seine Arbeitstätigkeit in E einen wichtigen Grund für das

Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG geltend machen wollte, lässt sich dem

nicht folgen. E ist von D problemlos und innert nützlicher Frist (38 Minuten

Zugfahrt) mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar. Soweit behauptet wird, eine

Rückkehr sei aufgrund der Arbeitszeiten nicht möglich gewesen, fehlt es bereits

an einer Substanziierung dieser Behauptung und ist dies angesichts der üblichen

Betriebszeiten öffentlicher Verkehrsmittel auch nicht glaubhaft. Jedenfalls ab

Arbeitsantritt bei F am 1. Oktober 2014, wo der Beschwerdeführer als

Hilfsmonteur/Hilfsarbeiter tätig war, hatte er offenkundig keine Arbeitszeiten,

die ihm die An- und Rückreise von bzw. nach D unmöglich gemacht hätten. Die

angeblichen Spannungen mit den Kindern der Ehefrau wegen unterschiedlicher

Schlafenszeiten sind sodann nicht nachvollziehbar, erscheinen als reine

Schutzbehauptung und begründen ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinn von

Art. 49 AIG. Überdies ist vorliegend nicht von einem Fortbestand der

ehelichen Gemeinschaft trotz Getrenntleben auszugehen.

Damit hat der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen

Verlängerungsanspruch.

3.

Beschwerdegegner und Vorinstanz kommen im Übrigen zu Recht

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit C eine Scheinehe eingegangen ist

(vgl. zur Scheinehe statt vieler BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen).

Dafür sprechen zahlreiche Indizien:

Zunächst ist angesichts des kulturellen Hintergrunds des

Beschwerdeführers bereits ungewöhnlich, dass dieser eine zehn Jahre ältere

Mutter zweier Kinder heiratete. Zum Zeitpunkt der Heirat hielt der

Beschwerdeführer sich als Asylbewerber in der Schweiz auf, wobei er – zumal

bereits ein früheres Asylgesuch in Deutschland abgelehnt worden war – nicht

ernsthaft mit einer Asylgewährung rechnen konnte. Auch das nur kurze

Zusammenwohnen spricht für eine Scheinehe. Die Ehefrau erklärte Anfang 2018

gegenüber dem Beschwerdegegner sodann, "nur ein einziges Mal eine intime

Beziehung" mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, während sie im Jahr

2016.

gegenüber der Kantonspolizei ausführte, nur von zweimal zu wissen,

"wo wir richtig intim wurden". Dem steht gegenüber, dass der

Beschwerdeführer kurz nach der Heirat mit einer Landsfrau ein aussereheliches

Kind zeugte, mit der er bereits ein gemeinsames Kind hatte, was für eine

Parallelbeziehung im Heimatland spricht, jedenfalls aber die Liebesbeteuerungen

des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen lässt. Die Ehefrau sagte sodann

sowohl gegenüber der Kantonspolizei als auch gegenüber dem Beschwerdegegner

aus, sie habe für die Heirat Geldleistungen vom Beschwerdeführer erhalten. Sie

relativierte dies zwar später dahingehend, das Geld sei nicht direkt für die

Heirat bezahlt worden, hielt aber daran fest, nach der Verlobung rund

Fr. 12'000.- erhalten zu haben; auch der Beschwerdeführer räumte zumindest

einen Teil dieser Geldzahlungen ein. Schliesslich sind von der Hochzeitsfeier

keine Fotos vorhanden und behaupten die Eheleute zwar, Ringe gekauft und

ausgetauscht zu haben, wollen aber beide ihre Ringe verlegt bzw. verloren

haben; auch dies ist nicht glaubhaft. Allein aus dem Umstand, dass die Ehefrau

Auskunft über Hobbys, Vorlieben und zumindest einen Teil der Familie des

Beschwerdeführers geben konnte, lässt sodann noch nicht auf eine tatsächlich

gelebte Ehe schliessen. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die

Beweiswürdigung der Vorinstanz, vermag selber aber nicht näher darzutun, aus

welchen Gründen trotz den zahlreichen Indizien für eine Scheinehe eine

tatsächlich gelebte Ehe vorgelegen haben sollte.

Die Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen im

Übrigen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG) – kommt deshalb zu Recht zum Schluss, dass

der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist. Daran vermag im Übrigen

auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, da im

Strafverfahren ein anderes Beweismass gilt und der strafrechtliche den

migrationsrechtlichen Entscheid nicht präjudiziert. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers durfte der Beschwerdegegner deshalb die Aussagen im

Strafverfahren selber würdigen und musste dafür nicht auf die Würdigung der

Strafverfolgungsbehörden abstellen (vgl. BGr, 8. Juli 2019,2C_345/2019,

E. 3.5). Demnach wären allfällige Aufenthaltsansprüche gestützt auf die

Ehe mit C wegen Rechtsmissbrauchs ohnehin erloschen (Art. 51 Abs. 2

lit. a AIG).

4.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen Anspruch

auf Aufenthalt gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) geltend

macht, legt er überhaupt nicht dar, inwiefern bei ihm eine besonders vertiefte

Integration in die schweizerischen Verhältnisse vorliegen sollte. Dass er

mehrheitlich gearbeitet haben will und kürzlich ein eigenes Unternehmen

gegründet hat, begründet jedenfalls noch keine derartige Integrationsleistung.

Weil er sich im Übrigen weniger als zehn Jahre rechtmässig hier aufhält, kann

er auch aus der neuen bundesgerichtlichen Praxis, wonach ein Aufenthalt von

zehn Jahren grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben

begründen kann (BGE 144 I 266 E. 3), nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

5.

Demnach lag der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des

Beschwerdeführers im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners

(Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Der Beschwerdeführer legt

keine Gründe dar, welche diese Ermessensausübung als rechtsverletzend

erscheinen liessen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, .

6.

Mitteilung an …