VB.2019.00138
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00138
23. August 2019Deutsch9 min
(URT.2019.21058)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00138
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1983 geborener Staatsangehöriger der Türkei,
reiste im Mai 2011 illegal in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Am
10. Februar 2012 heiratete er die 1973 in der Türkei geborene C, eine
heute hier niederlassungsberechtigte Staatsangehörige Deutschlands. In der
Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung.
Mit Urteil vom 13. Juli 2015 stellte das
Bezirksgericht G fest, dass die Ehegatten auf unbestimmte Zeit zum
Getrenntleben berechtigt seien. Nachdem die Eheleute gegenüber dem
Migrationsamt übereinstimmend angegeben hatten, das eheliche Zusammenleben erst
am 1. August 2015 aufgegeben zu haben, verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A, zuletzt bis zum 1. Januar 2019.
Im März 2016 erhielt die Kantonspolizei Zürich Hinweise,
wonach unter anderem C die Ehe mit A gegen eine Geldleistung eingegangen sei.
Nach entsprechenden Ermittlungen widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 12. April 2018 und setzte
ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 12. Juni 2018.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 23. Januar 2019 ab, soweit er nicht durch Ablauf
der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden war, und setzte A zum
Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 25. März 2019.
III.
A erhob am 25. Februar 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid
und die Verfügung vom 12. April 2018 aufzuheben und sei seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Angelegenheit an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
7.
März 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Sicherheitsdirektion und Migrationsamt reichten dem
Verwaltungsgericht in der Folge je die gleichen zusätzlichen Aktenstücke ein,
zu welchen A am 12. April 2019 Stellung nahm. Am 23. April sowie
24.
Mai 2019 reichte A weitere Stellungnahmen sowie Dokumente ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Staatsangehörigen
Deutschlands wurde im Jahr 2015 gerichtlich getrennt und in der Folge nicht
wiederaufgenommen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass heute eine
Wiederaufnahme noch möglich wäre, weshalb er sich auf eine inhaltlose Ehe
beruft. Trotz dem fortbestehenden formellen Bestand der Ehe hat er damit
praxisgemäss aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
SR 0.142.112.681) keinen Aufenthaltsanspruch mehr (BGE 139 II 393
E. 2.1, 130 II 113 E. 9). Aus dem Freizügigkeitsabkommen ergibt sich
sodann auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, weshalb ein solcher sich
nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet.
2.
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG haben
ausländische Ehegatten nach Auflösung der Ehe weiterhin einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Dass die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie am Zusammenwohnen
(BGE 136 II 113 E. 3.2).
Mittlerweile geben die
Ehegatten übereinstimmend an, nur von Februar bis Mai 2011 gemeinsam in der
Wohnung in D gewohnt zu haben. Danach sei der Beschwerdeführer nach E gezogen
und nur noch einmal pro Woche "nach Hause" gekommen. Die in ersten
Stellungnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner geäusserten Behauptungen, der
Beschwerdeführer sei erst am 1. August 2015 aus der gemeinsamen Wohnung
ausgezogen, erweisen sich demnach als falsch. Die Ehegattin erklärte denn auch
schon in einer polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2016 sowie in einer
Befragung durch den Beschwerdegegner vom 25. Januar 2018, der
Beschwerdeführer habe nur kurz bei ihr gewohnt und sei nachher nach E gezogen;
sie hätten telefonischen Kontakt gehalten, und am Anfang habe der
Beschwerdeführer auch noch regelmässig seine Post abgeholt, später habe sie ihm
diese nach E gesandt. Dies entspricht auch der Darstellung ihres Sohns, der am
6.
Februar 2018 aussagte, der Beschwerdeführer habe nur die ersten fünf
Monate bei ihnen gewohnt und sei anschliessend "immer mal wieder" zu
Besuch gekommen, zumal er die Wäsche noch in der ehelichen Wohnung gehabt habe.
Die Ehefrau äusserte sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
4.
Dezember 2018 im Zusammenhang mit der Zeugung eines ausserehelichen
Kinds durch den Beschwerdeführer (dazu sogleich) folgendermassen: "Wir
haben uns so oder so nie gesehen zu Hause", was der Beschwerdeführer nicht
bestritt.
Damit haben die Ehegatten
deutlich weniger als drei Jahre zusammengewohnt. Soweit der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf seine Arbeitstätigkeit in E einen wichtigen Grund für das
Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG geltend machen wollte, lässt sich dem
nicht folgen. E ist von D problemlos und innert nützlicher Frist (38 Minuten
Zugfahrt) mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar. Soweit behauptet wird, eine
Rückkehr sei aufgrund der Arbeitszeiten nicht möglich gewesen, fehlt es bereits
an einer Substanziierung dieser Behauptung und ist dies angesichts der üblichen
Betriebszeiten öffentlicher Verkehrsmittel auch nicht glaubhaft. Jedenfalls ab
Arbeitsantritt bei F am 1. Oktober 2014, wo der Beschwerdeführer als
Hilfsmonteur/Hilfsarbeiter tätig war, hatte er offenkundig keine Arbeitszeiten,
die ihm die An- und Rückreise von bzw. nach D unmöglich gemacht hätten. Die
angeblichen Spannungen mit den Kindern der Ehefrau wegen unterschiedlicher
Schlafenszeiten sind sodann nicht nachvollziehbar, erscheinen als reine
Schutzbehauptung und begründen ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinn von
Art. 49 AIG. Überdies ist vorliegend nicht von einem Fortbestand der
ehelichen Gemeinschaft trotz Getrenntleben auszugehen.
Damit hat der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen
Verlängerungsanspruch.
3.
Beschwerdegegner und Vorinstanz kommen im Übrigen zu Recht
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit C eine Scheinehe eingegangen ist
(vgl. zur Scheinehe statt vieler BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen).
Dafür sprechen zahlreiche Indizien:
Zunächst ist angesichts des kulturellen Hintergrunds des
Beschwerdeführers bereits ungewöhnlich, dass dieser eine zehn Jahre ältere
Mutter zweier Kinder heiratete. Zum Zeitpunkt der Heirat hielt der
Beschwerdeführer sich als Asylbewerber in der Schweiz auf, wobei er – zumal
bereits ein früheres Asylgesuch in Deutschland abgelehnt worden war – nicht
ernsthaft mit einer Asylgewährung rechnen konnte. Auch das nur kurze
Zusammenwohnen spricht für eine Scheinehe. Die Ehefrau erklärte Anfang 2018
gegenüber dem Beschwerdegegner sodann, "nur ein einziges Mal eine intime
Beziehung" mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, während sie im Jahr
2016.
gegenüber der Kantonspolizei ausführte, nur von zweimal zu wissen,
"wo wir richtig intim wurden". Dem steht gegenüber, dass der
Beschwerdeführer kurz nach der Heirat mit einer Landsfrau ein aussereheliches
Kind zeugte, mit der er bereits ein gemeinsames Kind hatte, was für eine
Parallelbeziehung im Heimatland spricht, jedenfalls aber die Liebesbeteuerungen
des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen lässt. Die Ehefrau sagte sodann
sowohl gegenüber der Kantonspolizei als auch gegenüber dem Beschwerdegegner
aus, sie habe für die Heirat Geldleistungen vom Beschwerdeführer erhalten. Sie
relativierte dies zwar später dahingehend, das Geld sei nicht direkt für die
Heirat bezahlt worden, hielt aber daran fest, nach der Verlobung rund
Fr. 12'000.- erhalten zu haben; auch der Beschwerdeführer räumte zumindest
einen Teil dieser Geldzahlungen ein. Schliesslich sind von der Hochzeitsfeier
keine Fotos vorhanden und behaupten die Eheleute zwar, Ringe gekauft und
ausgetauscht zu haben, wollen aber beide ihre Ringe verlegt bzw. verloren
haben; auch dies ist nicht glaubhaft. Allein aus dem Umstand, dass die Ehefrau
Auskunft über Hobbys, Vorlieben und zumindest einen Teil der Familie des
Beschwerdeführers geben konnte, lässt sodann noch nicht auf eine tatsächlich
gelebte Ehe schliessen. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die
Beweiswürdigung der Vorinstanz, vermag selber aber nicht näher darzutun, aus
welchen Gründen trotz den zahlreichen Indizien für eine Scheinehe eine
tatsächlich gelebte Ehe vorgelegen haben sollte.
Die Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen im
Übrigen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG) – kommt deshalb zu Recht zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist. Daran vermag im Übrigen
auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, da im
Strafverfahren ein anderes Beweismass gilt und der strafrechtliche den
migrationsrechtlichen Entscheid nicht präjudiziert. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers durfte der Beschwerdegegner deshalb die Aussagen im
Strafverfahren selber würdigen und musste dafür nicht auf die Würdigung der
Strafverfolgungsbehörden abstellen (vgl. BGr, 8. Juli 2019,2C_345/2019,
E. 3.5). Demnach wären allfällige Aufenthaltsansprüche gestützt auf die
Ehe mit C wegen Rechtsmissbrauchs ohnehin erloschen (Art. 51 Abs. 2
lit. a AIG).
4.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen Anspruch
auf Aufenthalt gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) geltend
macht, legt er überhaupt nicht dar, inwiefern bei ihm eine besonders vertiefte
Integration in die schweizerischen Verhältnisse vorliegen sollte. Dass er
mehrheitlich gearbeitet haben will und kürzlich ein eigenes Unternehmen
gegründet hat, begründet jedenfalls noch keine derartige Integrationsleistung.
Weil er sich im Übrigen weniger als zehn Jahre rechtmässig hier aufhält, kann
er auch aus der neuen bundesgerichtlichen Praxis, wonach ein Aufenthalt von
zehn Jahren grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben
begründen kann (BGE 144 I 266 E. 3), nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
5.
Demnach lag der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners
(Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Der Beschwerdeführer legt
keine Gründe dar, welche diese Ermessensausübung als rechtsverletzend
erscheinen liessen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, .
6.
Mitteilung an …