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Entscheid

VB.2019.00139

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00139

17. April 2019Deutsch27 min

(URT.2019.20758)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene indische Staatsangehörige A reiste am

4. August 2008 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz, wofür ihm zunächst

eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C und ab dem

4. Februar 2009 Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton D erteilt

wurden, letztmals verlängert bis zum 28. Februar 2014. Neben seinem

Studium arbeitete er als Officeangestellter bzw. Hilfskoch in verschiedenen

Restaurants im Kanton Zürich. Im Februar 2014 schloss er seine Ausbildung mit

einem Masterdiplom ab.

Am 5. Februar 2014 reiste die 1994 geborene

portugiesische Staatsangehörige E in die Schweiz ein und erhielt hier am

13. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit. Am 14. Februar 2014 heirateten A und E

in Dänemark. Kurz darauf meldete sich das Ehepaar an der F-Strasse 01 in G

an, worauf A am 6. Mai 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

Verbleib bei seiner portugiesischen Ehefrau erteilt wurde. Per 16. Juli

2015 meldeten sich die Eheleute in einer Dreizimmerwohnung an der

H-Strasse 02 in Zürich an.

In der Folge veranlasste das Migrationsamt verschiedene

Abklärungen betreffend Scheinehe und widerrief am 18. April 2018 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da es aufgrund der Abklärungsergebnisse

von einer nur zur Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen

Ehe ausging und einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall verneinte.

Zugleich widerrief es auch die Aufenthaltsbewilligung der portugiesischen

Ehefrau, da es aufgrund der vorgenommenen Abklärungen von einem lediglich

vorgetäuschten Arbeitsverhältnis in der Schweiz ausging.

Erwägungen

II.

Am 7. September 2018 liess sich A von seiner

portugiesischen Ehefrau scheiden.

Den von ihm gegen die migrationsamtliche Verfügung vom

18.

April 2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am

22.

Januar 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Februar 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu belassen respektive zu verlängern. Zudem sei davon

Vormerk zu nehmen, dass er infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

den Beschwerdeentscheid im Kanton Zürich abwarten und hier weiterhin arbeiten dürfe.

Sodann sei das Migrationsamt im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme

anzuweisen, ihm auch während des vorliegenden Verfahrens die bereits bezahlte

Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiter wurde um die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie

eventualiter um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die

Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin

ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2019 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, der Beschwerdeführer über ein

prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Der Antrag um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme (Zustellung der Aufenthaltsbewilligung) wurde

abgewiesen, weil dies den Endentscheid vorweggenommen hätte. Sodann wurde ein

späterer Entscheid über das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in

Aussicht gestellt, vorerst aber auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses

verzichtet. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um in der

Beschwerdeschrift erwähnte, jedoch nicht miteingereichte Beilagen

nachzureichen. Die fehlenden Beilagen und ein Aktenverzeichnis wurden hierauf

am 7. bzw. 15. März 2019 nachgereicht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach

§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,2C_651/2008,

E. 4.2).

1.3

Per

1.

Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG)

in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung

wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen

Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine

übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt

sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von

Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf

den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der

Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis

gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010,2C_445/2010, E. 2 und

BGr, 27. Mai 2010,2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der

Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt

abzustellen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorab verschiedene Verfahrensfehler durch die

Vorinstanzen: So soll das Migrationsamt eine Amtsgeheimnisverletzung begangen

haben, indem es dem Beschwerdeführer auch den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung seiner (damaligen) Ehefrau eröffnet habe, obwohl diese

weder durch ihn noch seine Anwältin vertreten gewesen sei. Zudem verweist er

darauf, dass ihm zunächst nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden sei,

weil gewisse Passagen seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom

22.

September 2017 geschwärzt worden seien. Sodann rügt er, dass ihm der

Bewilligungswiderruf vom Migrationsamt in einem Wortlaut angekündigt worden

sei, welcher auch in anderen Verdachtsfällen betreffend Scheinehe Verwendung

gefunden habe. Hieraus liesse sich folgern, dass die gegen ihn erhobenen

Anschuldigungen nicht individuell untersucht, sondern in einem willkürlichen

"Massen-"Vorgehen abgehandelt worden seien. Zudem sei sein

rechtliches Gehör verletzt worden, da ihm keine Einsicht in die zum Vergleich

beigezogenen Verdachtsfälle gewährt worden sei.

2.2

Nachdem

sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von demjenigen seiner

(früheren) Ehefrau ableitet und beide Bewilligungen sinnvollerweise in

derselben Verfügung widerrufen wurden, ist das diesbezügliche Vorgehen des

Migrationsamts nicht zu beanstanden und zur Gehörswahrung geboten, zumal die

behauptete Amtsgeheimnisverletzung ohnehin nicht im vorliegenden

migrationsrechtlichen Verfahren zu ahnden wäre.

Auch eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht

ersichtlich, nachdem dem Beschwerdeführer mit migrationsamtlichen Schreiben vom

5.

März 2018 nachträglich Gelegenheit gegeben wurde, in eine ungeschwärzte

Version des Befragungsprotokolls Einsicht und hierzu Stellung zu nehmen.

Für eine anderweitige Gehörsverletzung oder mangelhafte

Untersuchung durch die Vorinstanzen gibt es keinerlei Anhaltspunkte: So ist es

ohne Weiteres zulässig und im Rahmen einer effizienten Fallbearbeitung bzw. im

Sinn der Rechtsgleichheit und Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sogar

geboten, dass das Migrationsamt bei gleich gelagerten Fällen analoge

Formulierungen verwendet. Soweit der Fall des Beschwerdeführers auffallende

Gemeinsamkeiten mit weiteren Fällen von (mutmasslichen) Scheinehen aufweist,

bestärkt dies den bereits bestehenden Scheineheverdacht. Dieser gründet aber im

Sinn der nachfolgenden Erwägungen nicht bloss auf allgemeinen Gemeinsamkeiten

mit anderen Verdachtsfällen, sondern auf zahlreichen den Beschwerdeführer

persönlich betreffenden Indizien für eine Scheinehe. Es ist deshalb auch nicht

geboten, dem Beschwerdeführer Einblick in ähnlich gelagerte migrationsamtliche

Verfahren zu geben, in welcher er nicht Partei ist.

Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist

es auch kein Zeichen einer willkürlichen, aktenwidrigen oder unsorgfältigen

Untersuchung, dass die Rekursinstanz nicht alle Scheineheindizien des

Migrationsamtes wiederholte. Vielmehr durfte sich die Sicherheitsdirektion

aufgrund der klaren Beweislage darauf beschränken, die wichtigsten Indizien für

eine Scheinehe noch einmal aufzuführen und ansonsten auf die zutreffenden

migrationsamtlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

Des Weiteren kann auch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70

VRG), mit welchen sich die Beschwerdeschrift überdies nur ungenügend

auseinandersetzt.

3.

3.1

In

materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf einen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch, da er zumindest zum Zeitpunkt

des migrationsamtlichen Entscheids formell mit einer hier

aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin aus Portugal verheiratet gewesen sei.

3.2

Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom

21.

Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an

und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig

gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH,

13.

Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff.,

N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter

dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,

sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies

ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften

zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und

inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die

inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen

(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann

gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden,

da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden

Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9;

BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.3

Der

Beschwerdeführer führte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom

22.

September 2017 aus, dass er seit dem 2. April 2017 getrennt von

seiner (damaligen) Ehefrau lebe und diese im März 2017 ohne Rückkehrabsichten

nach Portugal ausgereist sei. Sodann bestätigte er, dass der Ehewille seiner

Ehefrau erloschen sei und sie die Scheidung plane. Damit war bereits zum

Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids von einer inhaltsleeren und

lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen, welche keine

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (mehr) zu vermitteln vermag.

Dies gilt erst recht zum heutigen Zeitpunkt, nachdem die Ehe inzwischen

rechtskräftig geschieden wurde und nicht einmal in formeller Hinsicht

weiterbesteht (vgl. auch E. 1.2 vorstehend).

4.

4.1

4.1.1

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt,

richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA

grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von

Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte,

von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz

weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch

BGr, 13. März 2017,2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach

Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender

Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration

vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 50 Abs. 2 AIG). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier

früher lediglich aufenthaltsberechtigte Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr

in der Schweiz, steht die Verlängerung der hiervon (abgeleiteten)

Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der

Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde

(Art. 77 VZAE; BGE 144 II 1 E. 4.7).

4.1.2

Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach

Art. 42 AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und

dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Auch die

ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 VZAE

fällt bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich ist

insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder

aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).

4.1.3

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen

Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten

Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht

bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien

zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen

einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche

Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe

gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen

den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen. Auch das Führen einer ausserehelichen Parallelbeziehung durch einen

der beiden Ehegatten stellt eine gelebte und intakte Ehegemeinschaft infrage,

insbesondere wenn dies vor dem Ehepartner mit abgeleiteten Aufenthaltsrecht

nicht verheimlicht wird. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und

sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden

Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013,

2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.3;

BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,

VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013

[aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.1.1).

4.1.4

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem

betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr,

2.

Juli 2015,2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2;

VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar

2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die

Voraussetzungen von Art. 50 AIG anspruchsbegründend sind, sind diese

grundsätzlich durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer

nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr,

21.

Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1).

4.1.5

Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der

gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet,

bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die

Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden

(Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den

bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende

Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung

sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der

Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders

ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände

verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte

Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr,

20.

Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3).

4.2

4.2.1

Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Ex-Ehefrau ist vom Migrationsamt am 18. April 2018 wegen der Vortäuschung

eines Scheinarbeitsverhältnisses widerrufen worden, wobei im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen fraglich erscheint, ob ihr die Verfügung korrekt

eröffnet worden ist. Unabhängig hiervon dürfte ihre Bewilligung infolge

Zeitablaufs und eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts im Sinn von

Art. 61 Abs. 1 lit. c und Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen

sein: Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers ist gemäss Mitteilung der

Hausverwaltung und eigenen Angaben des Beschwerdeführers (spätestens) Ende

September 2018 aus der (angeblichen) ehelichen Wohnung ausgezogen. Wie bereits

ausgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch die

Kantonspolizei Zürich vom 22. September 2017 zu Protokoll, dass seine

(damalige) Ehefrau nach Portugal zurückgekehrt sei und sie seit dem

2.

April 2017 getrennt lebe. Zu einer (Wieder-)Aufnahme des ehelichen

Zusammenlebens in der Schweiz ist es nicht gekommen. Zudem war die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich

bis zum 4. Februar 2019 gültig und wäre damit auch bei einem noch nicht

rechtskräftigen Bewilligungswiderruf inzwischen abgelaufen.

Mangels eines

fortbestehenden Anwesenheitsrechts der Ex-Ehefrau in der Schweiz erscheint es

somit fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer auf das

Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA und die für Angehörige von

Schweizern geltende Regelung von Art. 50 AIG berufen kann. Eine

abschliessende Klärung des Aufenthaltsstatuses und des Aufenthaltsortes der

Ex-Ehefrau ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erforderlich, erscheint

doch die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (oder eine

Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 77 VZAE) aufgrund der

zahlreichen Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene

bzw. aufrechterhaltene Ehe ohnehin rechtsmissbräuchlich.

4.2.2

Der Beschwerdeführer schloss mit dem Erwerb eines Masterdiploms im Februar

2014.

seine Ausbildung in der Schweiz ab, womit sich der Zweck seines bisherigen

Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz erfüllt hatte. Eine

Bewilligungsverlängerung nach Art. 21 Abs. 3 AIG (damals noch AuG)

wäre im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde gestanden

und kaum zu rechtfertigen gewesen: Nachdem der Beschwerdeführer auch nach dem

Erwerb seines Mastertitels weiterhin im Gastrobereich tätig war und gemäss

Beschwerdeschrift heute "absolut keine Chance auf eine Anstellung" in

der "…" hat, kann keine Rede davon sein, dass jemals ein hohes

wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers bestand, wie dies eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf

Art. 21 Abs. 3 AIG vorausgesetzt hätte. Ein gesamtwirtschaftliches

Interesse ergab sich auch nicht aus seiner nachfolgenden Tätigkeit als Chef de

Service in einem indischen Restaurant. So zeigt bereits sein relativ tiefes

(aber branchenübliches) aktuelles Monatseinkommen von rund viertausend Franken auf,

dass er nicht in einem besonders nachgefragten Bereich mit hohem

Arbeitskräftemangel arbeitet. Der Beschwerdeführer hätte damit ohne Eheschluss

kaum Aussichten auf eine weitere Bewilligungsverlängerung und einem Verbleib im

Gastland gehabt.

4.2.3

Die (späteren) Ehegatten stammen aus unterschiedlichen Kulturkreisen und

konnten nur auf Englisch miteinander kommunizieren. Der Eheschluss erfolgte

nach wenigen persönlichen Treffen in Dänemark, einem Land zu welchem keiner der

Ehegatten eine Verbindung hatte, welches dafür aber kaum administrative Hürden

für heiratswillige Paare kennt. Erst am Vortag der Hochzeit wurde der

(späteren) Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit in dem Restaurant erteilt, in welchem auch der

Beschwerdeführer angestellt war. Die Ehefrau hatte die entsprechende Arbeit

jedoch nie oder höchstens kurzzeitig angetreten.

4.2.4

Der Beschwerdeführer räumt vor Verwaltungsgericht ein, dass er seine

Ehefrau bei der Heirat kaum gekannt habe, was aber in vielen arrangierten

indischen Ehen der Fall sei. Die von ihm eingegangene Ehe entspricht jedoch in

keinster Weise traditionellen indischen Gepflogenheiten, hat er doch einerseits

eine mit der indischen Kultur nicht vertraute Portugiesin geehelicht und wurde

die Ehe andererseits auch nicht durch Verwandte vermittelt bzw. arrangiert.

Vielmehr will der Beschwerdeführer seine spätere Ehefrau über

Facebook-Empfehlungen von irgendeinem Freund kennengelernt haben, an dessen

Namen er sich nicht mehr erinnern konnte. Die Hochzeit in Dänemark soll von

einem dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr namentlich bekannten

Rechtsanwalt organisiert worden sein und ohne Verwandte der Eheleute

stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer konnte sich weder an die Namen seiner

Trauzeugen noch an die Namen der Gäste seiner Ehefrau bei einer nachfolgenden

Hochzeitsfeier in der Schweiz erinnern. Während die Unkenntnis der Namen der

Trauzeugen noch mit den besonderen Umständen der Trauung erklärbar ist, deutet

die Trauung ohne jegliche Verwandtschaft ebenfalls auf eine Scheinehe hin.

Soweit der Beschwerdeführer die Abwesenheit seiner Verwandtschaft mit seinen

engen finanziellen Verhältnissen zu erklären versucht, ist dem

entgegenzuhalten, dass ihn dies nicht davon abgehalten hat, für 3'000.- Euro

(zuzüglich Reisespesen) in Dänemark zu heiraten. Gerade bei knappen

finanziellen Verhältnissen wäre eine Heirat in der Schweiz oder in einem der

Heimatländer der Ehegatten weitaus naheliegender gewesen und hätte zumindest

einem Teil der Verwandtschaft eine Teilnahme an der Trauungszeremonie

ermöglicht. Sodann erscheint es widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer den

raschen Eheschluss mit indischen Traditionen zu erklären versucht, er sich aber

zugleich für eine Trauungszeremonie entschieden hat, welche weder westlichen

noch indischen Traditionen entspricht. Ob in der Schweiz tatsächlich noch eine

Hochzeitsfeier stattgefunden hat, ist sodann nicht erstellt und zweifelhaft,

nachdem sich der Beschwerdeführer an keinen Namen der von seiner Ehefrau

eingeladenen Gäste erinnern kann.

4.2.5

Diverse von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers öffentlich auf

Facebook gepostete Liebesnachrichten belegen, dass diese vor, während und nach

der angeblichen Ehegemeinschaft eine Liebesbeziehung zu einem Landsmann pflegte

und sich wahrscheinlich überwiegend in Portugal aufhielt. Da der

Beschwerdeführer seine spätere Ehefrau über Facebook kennen gelernt hatte und

er eigenen Angaben zufolge bis zum 11. September 2016 auf der Plattform

aktiv war, erscheint unglaubhaft, dass er von der dort öffentlich zelebrierten

(Parallel-)Beziehung seiner damaligen Ehefrau nichts mitbekommen haben will.

4.2.6

Sodann pflegte nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Beschwerdeführer

eine aussereheliche Beziehung: Bei einer am 16. September 2017

durchgeführten Wohnungskontrolle wurden am (angeblichen) ehelichen Wohnsitz

lediglich der Beschwerdeführer sowie I und ein weiterer Mitbewohner

angetroffen. Während I einem kontrollierenden Polizeibeamten gegenüber

bestätigte, bereits seit zwei Monaten die neue Partnerin des Beschwerdeführers

zu sein, räumte der Beschwerdeführer erst bei seiner polizeilichen Befragung

durch die Kantonspolizei Zürich vom 22. September 2017 ein, dass I seine

neue Freundin sei und er diese täglich treffe. Die (damalige) Ehefrau des

Beschwerdeführers lebte zu diesem Zeitpunkt auch nach dessen Darstellung

bereits seit Monaten wieder in ihrer Heimat, ohne Rückkehrabsichten zu hegen.

Da die Ex-Ehefrau an der (früheren) ehelichen Meldeadresse in Zürich nicht

angetroffen werden konnte und derzeit unbekannten Aufenthalts ist, konnte sie

bislang noch nicht zu den ehelichen Verhältnissen befragt werden.

4.2.7

Bereits aufgrund dieser Indizien können kaum ernsthafte Zweifel daran

bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung

diente. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation

eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen.

Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen. Vielmehr beschränkt er

sich weitgehend darauf, die gefestigte und bewährte Praxis zur Definition einer

Scheinehe in Frage zu stellen, "kulturelle" Besonderheiten der

angeblich häufig arrangierten indischen Ehen hervorzuheben und die in Lehre und

Rechtsprechung entwickelten Indizien für eine Scheinehe als untauglich zu

diskeditieren.

4.2.8

Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers würde

damit selbst bei einem fortbestehenden Aufenthaltsrecht der Ex-Ehefrau in der

Schweiz sowohl ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG als auch ein nachehelicher Härtefall in Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2

AIG entfallen. Überdies würden selbst bei Annahme einer zumindest zu Beginn

gelebten Ehegemeinschaft die vorgebrachten Gründe für einen (nachehelichen)

Härtefall in keinem relevanten Konnex mit der (behaupteten) Ehegemeinschaft

stehen, weshalb auch deshalb ein Aufenthaltsanspruch im Sinn der genannten

Bestimmungen entfallen müsste (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr,

2.

Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1; vgl. zu den geltend

gemachten Härtefallgründen auch E. 6 nachstehend). Zudem hat der

Beschwerdeführer mehrfach falsche oder unvollständige Angaben im

Bewilligungsverfahren gemacht. So täuschte er die Bewilligungsbehörden einerseits

über die Qualität der ehelichen Beziehung und die Motive für den Eheschluss.

Andererseits legte er weder den Auszug der (damaligen) Ehefrau aus der

ehelichen Wohnung noch die neu eingegangene Beziehung mit I von Beginn weg

offen. Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des

Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob er hierdurch auch den Widerrufsgrund

von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat.

5.

Im Sinn von Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen

Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche

ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht in

den letzten fünf Jahren durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung

erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, dass Land nach

Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen (vgl. VGr, 19. Dezember

2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1). Auch sonst sind keine besonders

intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich, ergeben sich solche

doch weder aus dem von ihm gepflegten freundschaftlichen oder beruflichen

Kontakten, noch aus dem Besuch von verschiedenen Sehenswürdigkeiten in der

Schweiz. Ebenso wenig vermag der regelmässige Kontakt zu behandelnden Ärzten

und Pflegepersonal eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu

etablieren. Dies gilt aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des

Beschwerdeführers selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen

Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8

Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018,2C_441/2018,

E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

6.

6.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.

6.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die Zumutbarkeit einer Rückkehr

nach Indien, da er inzwischen zu fest an den schweizerischen Lebensstil gewöhnt

habe und hier integriert sei, während er sich seiner indischen Heimat

entfremdet habe. Zudem macht er geltend, an einer chronischen, sich stetig verschlechternden

rheumatischen Krankheit zu leiden und sich die Behandlung derselben in Indien

nicht leisten zu können. Weiter bringt er vor, allenfalls "einem Komplott

von Dritten betreffend Vermittlung von Scheinehen in die Fänge geraten zu sein"

und viel Geld in seine hiesige Ausbildung investiert zu haben, weshalb ihm eine

Rückkehr nach Indien ebenfalls nicht zuzumuten sei.

6.3

Die

Integration des Beschwerdeführers geht nicht über übliche

Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten Deutschkenntnisse sind

nicht durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen worden und können aufgrund

seiner langen Landesanwesenheit ohnehin erwartet werden. Ebenso stellt sein

bisheriges Legalverhalten und seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit keine

besondere Leistung dar. Auch dass er sich eigenen Angaben zufolge inzwischen an

den schweizerischen Lebensstil und die hiesige Lebensqualität gewöhnt hat und

nicht mehr nach Indien zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart

verwurzelt und seiner Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr

nach Indien nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert

worden ist. Sodann ist er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut,

zumal er seine Heimat eigenen Angaben zufolge seit 2011 insgesamt sechsmal

besucht hatte.

6.4

Auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer viel Geld in seine Ausbildung in der Schweiz

gesteckt bzw. beim (angeblichen) Konkurs einer der von ihm besuchten Schulen

verloren hatte, begründet keinen Härtefall: Der Beschwerdeführer konnte in der

Schweiz seine Ausbildung beenden und einen Mastertitel erwerben. Mit dem

Abschluss seiner Ausbildung hatte sich der ursprüngliche Zweck seines

Aufenthalts erfüllt und er hätte das Land verlassen müssen. Soweit der

Beschwerdeführer durch ein angebliches Fehlverhalten einer hier tätigen

(privaten) Ausbildungsstätte finanziell zu Schaden gekommen sein sollte, hätte

er sich hiergegen mit zivil-, betreibungs- und allenfalls strafrechtlichen

Mitteln wehren können. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die

hiesigen Behörden im Allgemeinen und die Migrationsbehörden im Speziellen für

die vom Beschwerdeführer selbst getroffene Wahl einer privaten

Ausbildungsstätte verantwortlich sein sollen. Vielmehr war im

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich die Einhaltung der in

Art. 27 AIG und Art. 23 und 24 VZAE umschriebenen

ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.

6.5

Zum Beleg

seiner rheumatischen Beschwerden liess der Beschwerdeführer vor Vorinstanzen

ein ärztliches Attest des Spitals J vom 15. Januar 2018 sowie mehrere

Rechnungen desselben einreichen. Demnach sprach der Beschwerdeführer auf eine

konventionelle Behandlung nicht an, konnte aber seit April 2012 erfolgreich mit

regelmässigen Infusionen behandelt werden. Aus einem weiteres Attest eines

indischen Rheumatologen vom 20. Januar 2018 geht hervor, dass die

Fortsetzung der bisherigen medikamentösen Therapie in Indien nach aktuellen

Wechselkurs jährlich etwas über Fr. 10'000.- kosten würde.

Die eingereichten ärztlichen Atteste stellen keine

unabhängige Begutachtung, sondern höchstens Parteigutachten dar, insbesondere

soweit sie gerade im Hinblick auf das migrationsrechtliche Verfahren des

Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl. BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 4.3 f.;

BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398,

E. 2.2.4; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; vgl.

auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Insbesondere das eingereichte indische Attest

ist von geringem Beweiswert, da darin (auch) Auskunft zu einer in der Schweiz

durchgeführten Behandlung (und Medikamentendosierung) gegeben wird, an welcher

der auskunftgebende indische Rheumatologe nicht beteiligt war. Zudem untersteht

dieser weder dem hiesigen Strafrecht noch den hiesigen Standesregeln, weshalb

er für wahrheitswidrige Angaben auch nicht zur Verantwortung gezogen werden

könnte.

Unabhängig vom eingeschränkten Beweiswert der

eingereichten medizinischen Unterlagen erscheint wahrscheinlich, dass der

Beschwerdeführer (allenfalls mithilfe von Familienangehörigen) die von ihm

behaupteten Behandlungskosten in Indien finanzieren könnte, konnte seine

Familie doch auch zur Finanzierung seines Schulbesuchs in der Schweiz mehrere

Fr. 10'000.- an Krediten aufnehmen. Zudem hat er in der Schweiz ein

Masterdiplom und in Indien einen Bachelor in … erworben. Die finanzielle

Situation des Beschwerdeführers und dessen berufliche Qualifikation sind damit

nicht mit der indischen Durchschnittsbevölkerung vergleichbar. Ansonsten würde

sich nicht schon allein daraus ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

ergeben, dass der Beschwerdeführer in Indien allenfalls auf günstigere und

weniger wirksame Medikamente und Therapien zur Behandlung seiner Krankheit

wechseln müsste. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben

gemäss Aktenlage seine Arbeitsfähigkeit bislang nicht massgeblich

beeinträchtigt. Eine stetige Verschlechterung seiner Krankheit geht aus den

eingereichten medizinischen Unterlagen nicht hervor. Vielmehr wird im

ärztlichen Bericht des Spitals J vom 15. Januar 2018 festgehalten,

dass der Beschwerdeführer unter fortgeführter medikamentöser Behandlung

beschwerdefrei sei. Bereits vor der Etablierung der erfolgreichen

Infusionstherapie war er offenbar arbeits- und ausbildungsfähig, was den Schweregrad

der von ihm behaupteten rheumatischen Erkrankung relativiert. Selbst wenn der

Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit allenfalls auch auf die erfolgreiche

Infusionstherapie zurückzuführen ist, geht aus den eingereichten medizinischen

Akten nicht hervor, dass neben der (nicht erfolgreichen) konventionellen

Behandlung und der bisherigen (teuren) Infusionstherapie keine anderen,

günstigeren und auch in Indien verfügbaren Therapieansätze existieren. Es ist

dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten, seine Erkrankung in Indien

weiterbehandeln zu lassen, selbst wenn er sich dort allenfalls nur eine

qualitativ schlechtere Behandlung leisten und nicht mehr völlig beschwerdefrei

leben kann. Weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand

erübrigen sich damit.

6.6

Entgegen seiner Darstellung ist der Beschwerdeführer keineswegs

unwissentlich "Opfer" einer Scheinehe geworden: Der Heiratsschluss

mit einer EU-Bürgerin sicherte allein den Aufenthalt des Beschwerdeführers,

während das Aufenthaltsrecht der (damaligen) Ehefrau nicht von der Heirat mit

dem Beschwerdeführer abhing. Deshalb erscheint es im Sinn der vorinstanzlichen

Erwägungen nicht nachvollziehbar, wenn er sich diesbezüglich vor

Verwaltungsgericht als "Opfer eines Komplotts" darzustellen und

hieraus ein Bleiberecht abzuleiten versucht.

7.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder

ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Insbesondere

vermag nach dem Ausgeführtem auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

den Wegweisungsvollzug nicht zu hindern. Mangels Eingriff in das verfassungs-

und konventionsrechtlich geschützte Familienleben oder Verletzung von

Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der

Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Die Sache erscheint spruchreif und von weiteren

Beweiserhebungen – namentlich der Einholung von Gutachten und einer Edition des

Arbeitsvertrags der Ex-Ehefrau etc. – kann in antizipierter Beweiswürdigung

abgesehen werden.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert bemisst sich

die Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand des Gerichts und den Schwierigkeiten

des Falls (§ 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGr]). Obwohl die Rechts- und Sachlage vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten

verursacht, ist insbesondere aufgrund der sehr umfangreichen und

weitschweifigen Beschwerdeschrift ein überdurchschnittlich grosser Aufwand

entstanden. Es rechtfertigt sich deshalb eine Erhöhung der in

ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren üblichen Gerichtsgebühr.

9.

Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2

VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb auch das eventualiter gestellte Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

10.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …