VB.2019.00139
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00139
17. April 2019Deutsch27 min
(URT.2019.20758)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00139
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1986 geborene indische Staatsangehörige A reiste am
4. August 2008 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz, wofür ihm zunächst
eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C und ab dem
4. Februar 2009 Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton D erteilt
wurden, letztmals verlängert bis zum 28. Februar 2014. Neben seinem
Studium arbeitete er als Officeangestellter bzw. Hilfskoch in verschiedenen
Restaurants im Kanton Zürich. Im Februar 2014 schloss er seine Ausbildung mit
einem Masterdiplom ab.
Am 5. Februar 2014 reiste die 1994 geborene
portugiesische Staatsangehörige E in die Schweiz ein und erhielt hier am
13. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit. Am 14. Februar 2014 heirateten A und E
in Dänemark. Kurz darauf meldete sich das Ehepaar an der F-Strasse 01 in G
an, worauf A am 6. Mai 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum
Verbleib bei seiner portugiesischen Ehefrau erteilt wurde. Per 16. Juli
2015 meldeten sich die Eheleute in einer Dreizimmerwohnung an der
H-Strasse 02 in Zürich an.
In der Folge veranlasste das Migrationsamt verschiedene
Abklärungen betreffend Scheinehe und widerrief am 18. April 2018 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da es aufgrund der Abklärungsergebnisse
von einer nur zur Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen
Ehe ausging und einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall verneinte.
Zugleich widerrief es auch die Aufenthaltsbewilligung der portugiesischen
Ehefrau, da es aufgrund der vorgenommenen Abklärungen von einem lediglich
vorgetäuschten Arbeitsverhältnis in der Schweiz ausging.
Erwägungen
II.
Am 7. September 2018 liess sich A von seiner
portugiesischen Ehefrau scheiden.
Den von ihm gegen die migrationsamtliche Verfügung vom
18.
April 2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am
22.
Januar 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Februar 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu belassen respektive zu verlängern. Zudem sei davon
Vormerk zu nehmen, dass er infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
den Beschwerdeentscheid im Kanton Zürich abwarten und hier weiterhin arbeiten dürfe.
Sodann sei das Migrationsamt im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, ihm auch während des vorliegenden Verfahrens die bereits bezahlte
Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiter wurde um die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie
eventualiter um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die
Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2019 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, der Beschwerdeführer über ein
prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Der Antrag um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme (Zustellung der Aufenthaltsbewilligung) wurde
abgewiesen, weil dies den Endentscheid vorweggenommen hätte. Sodann wurde ein
späterer Entscheid über das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in
Aussicht gestellt, vorerst aber auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses
verzichtet. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um in der
Beschwerdeschrift erwähnte, jedoch nicht miteingereichte Beilagen
nachzureichen. Die fehlenden Beilagen und ein Aktenverzeichnis wurden hierauf
am 7. bzw. 15. März 2019 nachgereicht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach
§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,2C_651/2008,
E. 4.2).
1.3
Per
1.
Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG)
in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung
wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen
Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine
übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt
sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von
Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf
den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der
Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis
gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010,2C_445/2010, E. 2 und
BGr, 27. Mai 2010,2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der
Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt
abzustellen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt vorab verschiedene Verfahrensfehler durch die
Vorinstanzen: So soll das Migrationsamt eine Amtsgeheimnisverletzung begangen
haben, indem es dem Beschwerdeführer auch den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung seiner (damaligen) Ehefrau eröffnet habe, obwohl diese
weder durch ihn noch seine Anwältin vertreten gewesen sei. Zudem verweist er
darauf, dass ihm zunächst nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden sei,
weil gewisse Passagen seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom
22.
September 2017 geschwärzt worden seien. Sodann rügt er, dass ihm der
Bewilligungswiderruf vom Migrationsamt in einem Wortlaut angekündigt worden
sei, welcher auch in anderen Verdachtsfällen betreffend Scheinehe Verwendung
gefunden habe. Hieraus liesse sich folgern, dass die gegen ihn erhobenen
Anschuldigungen nicht individuell untersucht, sondern in einem willkürlichen
"Massen-"Vorgehen abgehandelt worden seien. Zudem sei sein
rechtliches Gehör verletzt worden, da ihm keine Einsicht in die zum Vergleich
beigezogenen Verdachtsfälle gewährt worden sei.
2.2
Nachdem
sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von demjenigen seiner
(früheren) Ehefrau ableitet und beide Bewilligungen sinnvollerweise in
derselben Verfügung widerrufen wurden, ist das diesbezügliche Vorgehen des
Migrationsamts nicht zu beanstanden und zur Gehörswahrung geboten, zumal die
behauptete Amtsgeheimnisverletzung ohnehin nicht im vorliegenden
migrationsrechtlichen Verfahren zu ahnden wäre.
Auch eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht
ersichtlich, nachdem dem Beschwerdeführer mit migrationsamtlichen Schreiben vom
5.
März 2018 nachträglich Gelegenheit gegeben wurde, in eine ungeschwärzte
Version des Befragungsprotokolls Einsicht und hierzu Stellung zu nehmen.
Für eine anderweitige Gehörsverletzung oder mangelhafte
Untersuchung durch die Vorinstanzen gibt es keinerlei Anhaltspunkte: So ist es
ohne Weiteres zulässig und im Rahmen einer effizienten Fallbearbeitung bzw. im
Sinn der Rechtsgleichheit und Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sogar
geboten, dass das Migrationsamt bei gleich gelagerten Fällen analoge
Formulierungen verwendet. Soweit der Fall des Beschwerdeführers auffallende
Gemeinsamkeiten mit weiteren Fällen von (mutmasslichen) Scheinehen aufweist,
bestärkt dies den bereits bestehenden Scheineheverdacht. Dieser gründet aber im
Sinn der nachfolgenden Erwägungen nicht bloss auf allgemeinen Gemeinsamkeiten
mit anderen Verdachtsfällen, sondern auf zahlreichen den Beschwerdeführer
persönlich betreffenden Indizien für eine Scheinehe. Es ist deshalb auch nicht
geboten, dem Beschwerdeführer Einblick in ähnlich gelagerte migrationsamtliche
Verfahren zu geben, in welcher er nicht Partei ist.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist
es auch kein Zeichen einer willkürlichen, aktenwidrigen oder unsorgfältigen
Untersuchung, dass die Rekursinstanz nicht alle Scheineheindizien des
Migrationsamtes wiederholte. Vielmehr durfte sich die Sicherheitsdirektion
aufgrund der klaren Beweislage darauf beschränken, die wichtigsten Indizien für
eine Scheinehe noch einmal aufzuführen und ansonsten auf die zutreffenden
migrationsamtlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
Des Weiteren kann auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70
VRG), mit welchen sich die Beschwerdeschrift überdies nur ungenügend
auseinandersetzt.
3.
3.1
In
materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch, da er zumindest zum Zeitpunkt
des migrationsamtlichen Entscheids formell mit einer hier
aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin aus Portugal verheiratet gewesen sei.
3.2
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom
21.
Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an
und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig
gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH,
13.
Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff.,
N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter
dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,
sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies
ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften
zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und
inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die
inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen
(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann
gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden,
da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden
Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9;
BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.3
Der
Beschwerdeführer führte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
22.
September 2017 aus, dass er seit dem 2. April 2017 getrennt von
seiner (damaligen) Ehefrau lebe und diese im März 2017 ohne Rückkehrabsichten
nach Portugal ausgereist sei. Sodann bestätigte er, dass der Ehewille seiner
Ehefrau erloschen sei und sie die Scheidung plane. Damit war bereits zum
Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids von einer inhaltsleeren und
lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen, welche keine
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (mehr) zu vermitteln vermag.
Dies gilt erst recht zum heutigen Zeitpunkt, nachdem die Ehe inzwischen
rechtskräftig geschieden wurde und nicht einmal in formeller Hinsicht
weiterbesteht (vgl. auch E. 1.2 vorstehend).
4.
4.1
4.1.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt,
richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA
grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von
Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte,
von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz
weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch
BGr, 13. März 2017,2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach
Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender
Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration
vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 50 Abs. 2 AIG). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier
früher lediglich aufenthaltsberechtigte Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr
in der Schweiz, steht die Verlängerung der hiervon (abgeleiteten)
Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der
Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde
(Art. 77 VZAE; BGE 144 II 1 E. 4.7).
4.1.2
Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach
Art. 42 AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und
dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Auch die
ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 VZAE
fällt bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich ist
insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder
aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).
4.1.3
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen
Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht
bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien
zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen
einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche
Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe
gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen
den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch
die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen. Auch das Führen einer ausserehelichen Parallelbeziehung durch einen
der beiden Ehegatten stellt eine gelebte und intakte Ehegemeinschaft infrage,
insbesondere wenn dies vor dem Ehepartner mit abgeleiteten Aufenthaltsrecht
nicht verheimlicht wird. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und
sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden
Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013,
2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.3;
BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013
[aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.1.1).
4.1.4
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem
betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr,
2.
Juli 2015,2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2;
VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar
2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die
Voraussetzungen von Art. 50 AIG anspruchsbegründend sind, sind diese
grundsätzlich durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer
nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr,
21.
Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1).
4.1.5
Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der
gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet,
bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die
Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden
(Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den
bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende
Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung
sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der
Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders
ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände
verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte
Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr,
20.
Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3).
4.2
4.2.1
Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Ex-Ehefrau ist vom Migrationsamt am 18. April 2018 wegen der Vortäuschung
eines Scheinarbeitsverhältnisses widerrufen worden, wobei im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen fraglich erscheint, ob ihr die Verfügung korrekt
eröffnet worden ist. Unabhängig hiervon dürfte ihre Bewilligung infolge
Zeitablaufs und eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts im Sinn von
Art. 61 Abs. 1 lit. c und Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen
sein: Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers ist gemäss Mitteilung der
Hausverwaltung und eigenen Angaben des Beschwerdeführers (spätestens) Ende
September 2018 aus der (angeblichen) ehelichen Wohnung ausgezogen. Wie bereits
ausgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch die
Kantonspolizei Zürich vom 22. September 2017 zu Protokoll, dass seine
(damalige) Ehefrau nach Portugal zurückgekehrt sei und sie seit dem
2.
April 2017 getrennt lebe. Zu einer (Wieder-)Aufnahme des ehelichen
Zusammenlebens in der Schweiz ist es nicht gekommen. Zudem war die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich
bis zum 4. Februar 2019 gültig und wäre damit auch bei einem noch nicht
rechtskräftigen Bewilligungswiderruf inzwischen abgelaufen.
Mangels eines
fortbestehenden Anwesenheitsrechts der Ex-Ehefrau in der Schweiz erscheint es
somit fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer auf das
Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA und die für Angehörige von
Schweizern geltende Regelung von Art. 50 AIG berufen kann. Eine
abschliessende Klärung des Aufenthaltsstatuses und des Aufenthaltsortes der
Ex-Ehefrau ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erforderlich, erscheint
doch die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (oder eine
Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 77 VZAE) aufgrund der
zahlreichen Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene
bzw. aufrechterhaltene Ehe ohnehin rechtsmissbräuchlich.
4.2.2
Der Beschwerdeführer schloss mit dem Erwerb eines Masterdiploms im Februar
2014.
seine Ausbildung in der Schweiz ab, womit sich der Zweck seines bisherigen
Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz erfüllt hatte. Eine
Bewilligungsverlängerung nach Art. 21 Abs. 3 AIG (damals noch AuG)
wäre im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde gestanden
und kaum zu rechtfertigen gewesen: Nachdem der Beschwerdeführer auch nach dem
Erwerb seines Mastertitels weiterhin im Gastrobereich tätig war und gemäss
Beschwerdeschrift heute "absolut keine Chance auf eine Anstellung" in
der "…" hat, kann keine Rede davon sein, dass jemals ein hohes
wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers bestand, wie dies eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf
Art. 21 Abs. 3 AIG vorausgesetzt hätte. Ein gesamtwirtschaftliches
Interesse ergab sich auch nicht aus seiner nachfolgenden Tätigkeit als Chef de
Service in einem indischen Restaurant. So zeigt bereits sein relativ tiefes
(aber branchenübliches) aktuelles Monatseinkommen von rund viertausend Franken auf,
dass er nicht in einem besonders nachgefragten Bereich mit hohem
Arbeitskräftemangel arbeitet. Der Beschwerdeführer hätte damit ohne Eheschluss
kaum Aussichten auf eine weitere Bewilligungsverlängerung und einem Verbleib im
Gastland gehabt.
4.2.3
Die (späteren) Ehegatten stammen aus unterschiedlichen Kulturkreisen und
konnten nur auf Englisch miteinander kommunizieren. Der Eheschluss erfolgte
nach wenigen persönlichen Treffen in Dänemark, einem Land zu welchem keiner der
Ehegatten eine Verbindung hatte, welches dafür aber kaum administrative Hürden
für heiratswillige Paare kennt. Erst am Vortag der Hochzeit wurde der
(späteren) Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit in dem Restaurant erteilt, in welchem auch der
Beschwerdeführer angestellt war. Die Ehefrau hatte die entsprechende Arbeit
jedoch nie oder höchstens kurzzeitig angetreten.
4.2.4
Der Beschwerdeführer räumt vor Verwaltungsgericht ein, dass er seine
Ehefrau bei der Heirat kaum gekannt habe, was aber in vielen arrangierten
indischen Ehen der Fall sei. Die von ihm eingegangene Ehe entspricht jedoch in
keinster Weise traditionellen indischen Gepflogenheiten, hat er doch einerseits
eine mit der indischen Kultur nicht vertraute Portugiesin geehelicht und wurde
die Ehe andererseits auch nicht durch Verwandte vermittelt bzw. arrangiert.
Vielmehr will der Beschwerdeführer seine spätere Ehefrau über
Facebook-Empfehlungen von irgendeinem Freund kennengelernt haben, an dessen
Namen er sich nicht mehr erinnern konnte. Die Hochzeit in Dänemark soll von
einem dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr namentlich bekannten
Rechtsanwalt organisiert worden sein und ohne Verwandte der Eheleute
stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer konnte sich weder an die Namen seiner
Trauzeugen noch an die Namen der Gäste seiner Ehefrau bei einer nachfolgenden
Hochzeitsfeier in der Schweiz erinnern. Während die Unkenntnis der Namen der
Trauzeugen noch mit den besonderen Umständen der Trauung erklärbar ist, deutet
die Trauung ohne jegliche Verwandtschaft ebenfalls auf eine Scheinehe hin.
Soweit der Beschwerdeführer die Abwesenheit seiner Verwandtschaft mit seinen
engen finanziellen Verhältnissen zu erklären versucht, ist dem
entgegenzuhalten, dass ihn dies nicht davon abgehalten hat, für 3'000.- Euro
(zuzüglich Reisespesen) in Dänemark zu heiraten. Gerade bei knappen
finanziellen Verhältnissen wäre eine Heirat in der Schweiz oder in einem der
Heimatländer der Ehegatten weitaus naheliegender gewesen und hätte zumindest
einem Teil der Verwandtschaft eine Teilnahme an der Trauungszeremonie
ermöglicht. Sodann erscheint es widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer den
raschen Eheschluss mit indischen Traditionen zu erklären versucht, er sich aber
zugleich für eine Trauungszeremonie entschieden hat, welche weder westlichen
noch indischen Traditionen entspricht. Ob in der Schweiz tatsächlich noch eine
Hochzeitsfeier stattgefunden hat, ist sodann nicht erstellt und zweifelhaft,
nachdem sich der Beschwerdeführer an keinen Namen der von seiner Ehefrau
eingeladenen Gäste erinnern kann.
4.2.5
Diverse von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers öffentlich auf
Facebook gepostete Liebesnachrichten belegen, dass diese vor, während und nach
der angeblichen Ehegemeinschaft eine Liebesbeziehung zu einem Landsmann pflegte
und sich wahrscheinlich überwiegend in Portugal aufhielt. Da der
Beschwerdeführer seine spätere Ehefrau über Facebook kennen gelernt hatte und
er eigenen Angaben zufolge bis zum 11. September 2016 auf der Plattform
aktiv war, erscheint unglaubhaft, dass er von der dort öffentlich zelebrierten
(Parallel-)Beziehung seiner damaligen Ehefrau nichts mitbekommen haben will.
4.2.6
Sodann pflegte nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Beschwerdeführer
eine aussereheliche Beziehung: Bei einer am 16. September 2017
durchgeführten Wohnungskontrolle wurden am (angeblichen) ehelichen Wohnsitz
lediglich der Beschwerdeführer sowie I und ein weiterer Mitbewohner
angetroffen. Während I einem kontrollierenden Polizeibeamten gegenüber
bestätigte, bereits seit zwei Monaten die neue Partnerin des Beschwerdeführers
zu sein, räumte der Beschwerdeführer erst bei seiner polizeilichen Befragung
durch die Kantonspolizei Zürich vom 22. September 2017 ein, dass I seine
neue Freundin sei und er diese täglich treffe. Die (damalige) Ehefrau des
Beschwerdeführers lebte zu diesem Zeitpunkt auch nach dessen Darstellung
bereits seit Monaten wieder in ihrer Heimat, ohne Rückkehrabsichten zu hegen.
Da die Ex-Ehefrau an der (früheren) ehelichen Meldeadresse in Zürich nicht
angetroffen werden konnte und derzeit unbekannten Aufenthalts ist, konnte sie
bislang noch nicht zu den ehelichen Verhältnissen befragt werden.
4.2.7
Bereits aufgrund dieser Indizien können kaum ernsthafte Zweifel daran
bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung
diente. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation
eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen.
Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen. Vielmehr beschränkt er
sich weitgehend darauf, die gefestigte und bewährte Praxis zur Definition einer
Scheinehe in Frage zu stellen, "kulturelle" Besonderheiten der
angeblich häufig arrangierten indischen Ehen hervorzuheben und die in Lehre und
Rechtsprechung entwickelten Indizien für eine Scheinehe als untauglich zu
diskeditieren.
4.2.8
Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers würde
damit selbst bei einem fortbestehenden Aufenthaltsrecht der Ex-Ehefrau in der
Schweiz sowohl ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG als auch ein nachehelicher Härtefall in Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2
AIG entfallen. Überdies würden selbst bei Annahme einer zumindest zu Beginn
gelebten Ehegemeinschaft die vorgebrachten Gründe für einen (nachehelichen)
Härtefall in keinem relevanten Konnex mit der (behaupteten) Ehegemeinschaft
stehen, weshalb auch deshalb ein Aufenthaltsanspruch im Sinn der genannten
Bestimmungen entfallen müsste (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr,
2.
Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1; vgl. zu den geltend
gemachten Härtefallgründen auch E. 6 nachstehend). Zudem hat der
Beschwerdeführer mehrfach falsche oder unvollständige Angaben im
Bewilligungsverfahren gemacht. So täuschte er die Bewilligungsbehörden einerseits
über die Qualität der ehelichen Beziehung und die Motive für den Eheschluss.
Andererseits legte er weder den Auszug der (damaligen) Ehefrau aus der
ehelichen Wohnung noch die neu eingegangene Beziehung mit I von Beginn weg
offen. Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob er hierdurch auch den Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat.
5.
Im Sinn von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen
Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche
ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht in
den letzten fünf Jahren durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung
erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, dass Land nach
Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen (vgl. VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1). Auch sonst sind keine besonders
intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich, ergeben sich solche
doch weder aus dem von ihm gepflegten freundschaftlichen oder beruflichen
Kontakten, noch aus dem Besuch von verschiedenen Sehenswürdigkeiten in der
Schweiz. Ebenso wenig vermag der regelmässige Kontakt zu behandelnden Ärzten
und Pflegepersonal eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu
etablieren. Dies gilt aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen
Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer
von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8
Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018,2C_441/2018,
E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
6.
6.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.
6.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die Zumutbarkeit einer Rückkehr
nach Indien, da er inzwischen zu fest an den schweizerischen Lebensstil gewöhnt
habe und hier integriert sei, während er sich seiner indischen Heimat
entfremdet habe. Zudem macht er geltend, an einer chronischen, sich stetig verschlechternden
rheumatischen Krankheit zu leiden und sich die Behandlung derselben in Indien
nicht leisten zu können. Weiter bringt er vor, allenfalls "einem Komplott
von Dritten betreffend Vermittlung von Scheinehen in die Fänge geraten zu sein"
und viel Geld in seine hiesige Ausbildung investiert zu haben, weshalb ihm eine
Rückkehr nach Indien ebenfalls nicht zuzumuten sei.
6.3
Die
Integration des Beschwerdeführers geht nicht über übliche
Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten Deutschkenntnisse sind
nicht durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen worden und können aufgrund
seiner langen Landesanwesenheit ohnehin erwartet werden. Ebenso stellt sein
bisheriges Legalverhalten und seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit keine
besondere Leistung dar. Auch dass er sich eigenen Angaben zufolge inzwischen an
den schweizerischen Lebensstil und die hiesige Lebensqualität gewöhnt hat und
nicht mehr nach Indien zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart
verwurzelt und seiner Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr
nach Indien nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert
worden ist. Sodann ist er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut,
zumal er seine Heimat eigenen Angaben zufolge seit 2011 insgesamt sechsmal
besucht hatte.
6.4
Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer viel Geld in seine Ausbildung in der Schweiz
gesteckt bzw. beim (angeblichen) Konkurs einer der von ihm besuchten Schulen
verloren hatte, begründet keinen Härtefall: Der Beschwerdeführer konnte in der
Schweiz seine Ausbildung beenden und einen Mastertitel erwerben. Mit dem
Abschluss seiner Ausbildung hatte sich der ursprüngliche Zweck seines
Aufenthalts erfüllt und er hätte das Land verlassen müssen. Soweit der
Beschwerdeführer durch ein angebliches Fehlverhalten einer hier tätigen
(privaten) Ausbildungsstätte finanziell zu Schaden gekommen sein sollte, hätte
er sich hiergegen mit zivil-, betreibungs- und allenfalls strafrechtlichen
Mitteln wehren können. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die
hiesigen Behörden im Allgemeinen und die Migrationsbehörden im Speziellen für
die vom Beschwerdeführer selbst getroffene Wahl einer privaten
Ausbildungsstätte verantwortlich sein sollen. Vielmehr war im
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich die Einhaltung der in
Art. 27 AIG und Art. 23 und 24 VZAE umschriebenen
ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.
6.5
Zum Beleg
seiner rheumatischen Beschwerden liess der Beschwerdeführer vor Vorinstanzen
ein ärztliches Attest des Spitals J vom 15. Januar 2018 sowie mehrere
Rechnungen desselben einreichen. Demnach sprach der Beschwerdeführer auf eine
konventionelle Behandlung nicht an, konnte aber seit April 2012 erfolgreich mit
regelmässigen Infusionen behandelt werden. Aus einem weiteres Attest eines
indischen Rheumatologen vom 20. Januar 2018 geht hervor, dass die
Fortsetzung der bisherigen medikamentösen Therapie in Indien nach aktuellen
Wechselkurs jährlich etwas über Fr. 10'000.- kosten würde.
Die eingereichten ärztlichen Atteste stellen keine
unabhängige Begutachtung, sondern höchstens Parteigutachten dar, insbesondere
soweit sie gerade im Hinblick auf das migrationsrechtliche Verfahren des
Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl. BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 4.3 f.;
BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398,
E. 2.2.4; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; vgl.
auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Insbesondere das eingereichte indische Attest
ist von geringem Beweiswert, da darin (auch) Auskunft zu einer in der Schweiz
durchgeführten Behandlung (und Medikamentendosierung) gegeben wird, an welcher
der auskunftgebende indische Rheumatologe nicht beteiligt war. Zudem untersteht
dieser weder dem hiesigen Strafrecht noch den hiesigen Standesregeln, weshalb
er für wahrheitswidrige Angaben auch nicht zur Verantwortung gezogen werden
könnte.
Unabhängig vom eingeschränkten Beweiswert der
eingereichten medizinischen Unterlagen erscheint wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer (allenfalls mithilfe von Familienangehörigen) die von ihm
behaupteten Behandlungskosten in Indien finanzieren könnte, konnte seine
Familie doch auch zur Finanzierung seines Schulbesuchs in der Schweiz mehrere
Fr. 10'000.- an Krediten aufnehmen. Zudem hat er in der Schweiz ein
Masterdiplom und in Indien einen Bachelor in … erworben. Die finanzielle
Situation des Beschwerdeführers und dessen berufliche Qualifikation sind damit
nicht mit der indischen Durchschnittsbevölkerung vergleichbar. Ansonsten würde
sich nicht schon allein daraus ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
ergeben, dass der Beschwerdeführer in Indien allenfalls auf günstigere und
weniger wirksame Medikamente und Therapien zur Behandlung seiner Krankheit
wechseln müsste. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben
gemäss Aktenlage seine Arbeitsfähigkeit bislang nicht massgeblich
beeinträchtigt. Eine stetige Verschlechterung seiner Krankheit geht aus den
eingereichten medizinischen Unterlagen nicht hervor. Vielmehr wird im
ärztlichen Bericht des Spitals J vom 15. Januar 2018 festgehalten,
dass der Beschwerdeführer unter fortgeführter medikamentöser Behandlung
beschwerdefrei sei. Bereits vor der Etablierung der erfolgreichen
Infusionstherapie war er offenbar arbeits- und ausbildungsfähig, was den Schweregrad
der von ihm behaupteten rheumatischen Erkrankung relativiert. Selbst wenn der
Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit allenfalls auch auf die erfolgreiche
Infusionstherapie zurückzuführen ist, geht aus den eingereichten medizinischen
Akten nicht hervor, dass neben der (nicht erfolgreichen) konventionellen
Behandlung und der bisherigen (teuren) Infusionstherapie keine anderen,
günstigeren und auch in Indien verfügbaren Therapieansätze existieren. Es ist
dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten, seine Erkrankung in Indien
weiterbehandeln zu lassen, selbst wenn er sich dort allenfalls nur eine
qualitativ schlechtere Behandlung leisten und nicht mehr völlig beschwerdefrei
leben kann. Weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand
erübrigen sich damit.
6.6
Entgegen seiner Darstellung ist der Beschwerdeführer keineswegs
unwissentlich "Opfer" einer Scheinehe geworden: Der Heiratsschluss
mit einer EU-Bürgerin sicherte allein den Aufenthalt des Beschwerdeführers,
während das Aufenthaltsrecht der (damaligen) Ehefrau nicht von der Heirat mit
dem Beschwerdeführer abhing. Deshalb erscheint es im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen nicht nachvollziehbar, wenn er sich diesbezüglich vor
Verwaltungsgericht als "Opfer eines Komplotts" darzustellen und
hieraus ein Bleiberecht abzuleiten versucht.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder
ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Insbesondere
vermag nach dem Ausgeführtem auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
den Wegweisungsvollzug nicht zu hindern. Mangels Eingriff in das verfassungs-
und konventionsrechtlich geschützte Familienleben oder Verletzung von
Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Die Sache erscheint spruchreif und von weiteren
Beweiserhebungen – namentlich der Einholung von Gutachten und einer Edition des
Arbeitsvertrags der Ex-Ehefrau etc. – kann in antizipierter Beweiswürdigung
abgesehen werden.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert bemisst sich
die Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand des Gerichts und den Schwierigkeiten
des Falls (§ 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]). Obwohl die Rechts- und Sachlage vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten
verursacht, ist insbesondere aufgrund der sehr umfangreichen und
weitschweifigen Beschwerdeschrift ein überdurchschnittlich grosser Aufwand
entstanden. Es rechtfertigt sich deshalb eine Erhöhung der in
ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren üblichen Gerichtsgebühr.
9.
Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2
VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb auch das eventualiter gestellte Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
10.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …