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Entscheid

VB.2019.00141

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00141

28. November 2019Deutsch12 min

(URT.2019.21288)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung (Einspracheentscheid) vom 26. Februar 2018 aufgrund einer

schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von

sechs Monaten vom 20. Juli 2016 bis und mit 19. August 2016

(Teilvollzug) und vom 26. August 2018 bis und mit 25. Januar 2019

(Restvollzug) den Führerausweis inkl. der Bewilligung für den berufsmässigen

Personentransport (Code 121) und untersagte ihm das Führen von

Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der

Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann

verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis

zum Datum des Restvollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 16. April 2018

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung des Führerausweisentzugs. Mit Entscheid vom 25. Januar 2019 wies

die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Februar 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts und des Rekursentscheids der

Vorinstanz unter Verzicht auf Administrativmassnahmen, eventualiter die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er

die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung, unter Beigabe von Rechtsanwalt B

als unentgeltlichen Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Strassenverkehrsamts.

Die Sicherheitsdirektion teilte am 12. März 2019 mit,

auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt

beantragte am 11. März 2019, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers abzuweisen. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im

vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Der als

Taxichauffeur tätige Beschwerdeführer lenkte am 20. Juli 2016 den

Personenwagen Kfz.-Nr. 01 im Zeitraum zwischen 00.00 Uhr und

01.25

Uhr auf dem Gebiet des Kantons Zürich, obwohl ihm mit Verfügung vom

21.

Januar 2016 der Führerausweis für die Dauer von einem Monat mit

Wirkung vom 20. Juli 2016 bis und mit 19. August 2016 aufgrund einer

leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden

war.

2.2

Gestützt auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937.

(StGB) stellte die Staatsanwaltschaft C das Strafverfahren wegen

Fahrens ohne Berechtigung gegen den Beschwerdeführer am 7. August 2017

infolge fehlenden Strafbedürfnisses ein. In der Einstellungsverfügung wird auf

die Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen, wonach dieser die fragliche Fahrt

in der irrigen Ansicht getätigte habe, in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli

2016.

noch fahren zu dürfen; am 20. Juli 2016 habe er sich im Lauf des

Tages von einem Kollegen zum Strassenverkehrsamt fahren lassen und dort seinen

Führerausweis am Schalter abgegeben.

Auf dieser Grundlage und mit Blick auf fünf weitere

Fahrten, die der Beschwerdeführer gemäss dem Polizeirapport und der

polizeilichen Auswertung des Fahrtenschreibers am 20. Juli 2016 getätigt habe,

sowie mit Blick auf eine in den vorangegangenen fünf Jahren begangene

mittelschwere Widerhandlung, entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

am 8. November 2017 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

26.

Februar 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften den Führerschein für die gesetzliche

Mindestentzugsdauer von sechs Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f

und Abs. 2 lit. b sowie Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG).

3.

3.1

Die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des

rechtskräftigen Strafentscheids abweichen; dies gilt auch, wenn dieser nicht im

ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Eine Abweichung ist nur dann

zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem

Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren

Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht

alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die

Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGr, 29. Mai 2015,

1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

3.2

Keine

Bindungswirkung an den Strafentscheid besteht dagegen hinsichtlich der

Rechtsanwendung (z. B. Würdigung der Schwere

der Verkehrsregelverletzung), wenn die Behörden vom gleichen Sachverhalt

ausgehen. Hängt die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts jedoch sehr stark

von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als

die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich

einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der

Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das

Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit

Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; Philippe

Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff.

N. 10 ff.).

3.3

3.3.1

In tatsächlicher Hinsicht hat das Strassenverkehrsamt seiner

Beurteilung in der angefochtenen Verfügung sechs Fahrten während der Zeit des

laufenden Führerausweisentzugs zugrunde gelegt. In der Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft C wird hingegen nur von einer Fahrt am

20.

Juli 2016 zwischen 00.00 Uhr und 01.25 Uhr ausgegangen. Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe nur die in der Einstellungsverfügung

genannte Fahrt unternommen; die fünf weiteren Fahrten seien vom

Fahrtenschreiber fälschlicherweise bzw. wegen einer unrichtigen Überschreibung

infolge einer leeren Batterie aufgezeichnet worden. Die Sicherheitsdirektion

liess die Frage in ihrem Rekursentscheid offen.

Die fraglichen Tatsachen waren im Strafverfahren bekannt

und der Beschwerdeführer wurde zu den betreffenden Fahrten einvernommen.

Zusätzliche Beweise wurden im Administrativverfahren nicht abgenommen und es

deutet nichts darauf hin, dass von den Strafbehörden nicht alle Rechtsfragen

abgeklärt worden wären. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Strafbehörden

die beschwerdeführerischen Aussagen betreffend die – mit einem Rapport des

Pannendienstes untermauerte – Fehlfunktion des Fahrtenschreibers infolge

mangelnder Batterieleistung als glaubhaft einstuften und nur von einer Fahrt

während laufender Entzugsdauer ausgingen. Unter diesen Umständen drängen sich

keine weiteren Beweisabnahmen im Verwaltungsverfahren auf und es ist von den während

der Strafuntersuchung gemachten Tatsachenfeststellungen bzw. von nur einer

Fahrt am 20. Juli 2016 auszugehen.

3.3.2

In der Strafuntersuchung wurde ferner angenommen, dass der

Beschwerdeführer irrigerweise davon ausging, mit der Abgabe des Führerausweises

im Lauf des 20. Juli 2016 seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein.

Damit wird ein Sachverhaltsirrtum, mithin ein Vorsatzmangel, angesprochen. Die

allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und damit auch Art. 13 StGB

finden auf das Strassenverkehrsrecht Anwendung, sofern letzteres wie vorliegend

keine abweichenden Vorschriften enthält. Bei Tatbestandselementen betreffend

den Vorsatz handelt es sich wiederum um Tatfragen und wiederum besteht aus den

grundsätzlich gleichen Gründen wie den vorstehenden (E. 3.3.1) keine

Veranlassung, von den Feststellungen in der Strafuntersuchung abzuweichen;

namentlich wurde der Beschwerdeführer auch zur Frage des Vorsatzes in dieser

Untersuchung einvernommen.

In diesem Zusammenhang ist

festzuhalten, dass der Sachverhaltsirrtum im vorliegenden Fall nicht zu

Straflosigkeit, sondern bloss zur Einstufung des Delikts als fahrlässig statt

vorsätzlich begangen führt. Der Beschwerdeführer hätte dafür besorgt sein

müssen, vom Inhalt der Verfügung genaue Kenntnis zu erlangen und wäre ohne

Weiteres in der Lage gewesen, sich von einer Drittperson den exakten

Anfangszeitpunkt des Führerausweisentzugs benennen zu lassen. Er hätte seinen

Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, was er denn im

Beschwerdeverfahren auch nicht mehr substanziiert in Abrede stellt (vgl. zum

Ganzen und zu den allgemeinen Voraussetzungen von Fahrlässigkeitsdelikten den

vergleichbaren Fall von VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.4

mit weiteren Hinweisen). Da das Fahren ohne Berechtigung auch bei fahrlässiger

Begehung strafbar ist, ist die Staatsanwaltschaft C mit Blick auf Art. 13

Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Satz 1

SVG zu Recht nicht von Straflosigkeit wegen Sachverhaltsirrtums, sondern offensichtlich

von fahrlässiger Begehung des Delikts ausgegangen. Andernfalls wäre sie nicht

zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB gelangt.

3.4

3.4.1

Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts als Bagatellfall im

Sinn von Art. 52 StGB führt zur Einstellung einer laufenden

Strafuntersuchung – anders als im Fall von Art. 100 Ziff. 1 Satz 2

SVG, in welchem nach der Lehre ein Schuldspruch zu ergehen hat, aber keine

Strafe ausgesprochen wird (Weissenberger, Art. 100 N. 7; Hans Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 100

N. 8).

Die Strafbefreiungsgründe sind im Strassenverkehrsrecht

nicht nur in strafrechtlicher, sondern analog auch in administrativer Hinsicht

anwendbar (Weissenberger, Art. 16 N. 30 mit diversen Hinweisen auf

die Rechtsprechung). Dies allerdings nur, sofern wie vorliegend ein

Warnungsentzug infrage steht: Im Gegensatz zum Sicherungsentzug setzt der

Warnungsentzug eine schuldhafte Verkehrsregelverletzung voraus und hat damit

den Charakter einer Strafe (vgl. statt vielen VGr, 22. Februar 2018,

VB.2017.00712, E. 4.2). Es stellt sich die Frage, ob die strafrechtliche

Qualifikation als Bagatellfall eine Bindung der Verwaltungsbehörden zur Folge

hat bzw. ob Art. 52 StGB vorliegend auch in administrativrechtlicher

Hinsicht zur Anwendung kommt und einen Verzicht auf den hier zu beurteilenden

Warnungsentzug zur Folge hat.

3.4.2

Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation

ist die Bindung der Administrativbehörden an die Feststellungen im

Strafverfahren grundsätzlich weniger stark als hinsichtlich der

Tatsachenfeststellungen (siehe oben E. 3.2). Vorliegend sind jedoch die

fraglichen, für die rechtliche Würdigung relevanten Tatsachen – namentlich

bezüglich des Vorsatzes und auch des exakten objektiven Tatbestands – den

Strafbehörden, welche den Beschwerdeführer einvernommen haben, deutlich besser

bekannt als den Verwaltungsbehörden. Im Rahmen seiner Einvernahme waren sie in

der Lage, die Aussagen des Beschwerdeführers unmittelbar wahrzunehmen und sich einen

direkten Eindruck zu verschaffen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt,

ist zu vermeiden, dass die erhobenen Beweise im Straf- und im

Administrativverfahren in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt

werden (siehe BGr, 9. März 2017,1C_581/2016, E. 2.3). Mit Blick

darauf, dass Art. 52 StGB in beiden Verfahren zur Anwendung kommen kann (E. 3.4.1),

dürfte die diesbezügliche, von den Strafbehörden einerseits und den

Verwaltungsbehörden andererseits vorgenommene Beurteilung nur in Ausnahmefällen

unterschiedlich ausfallen. In den Entscheidbegründungen der Vorinstanz und des

Strassenverkehrsamts sowie in den weiteren Akten finden sich vorliegend keine

Hinweise, die eine Abweichung von der strafrechtlichen Qualifikation als

Bagatellfall angezeigt erscheinen liessen. Insbesondere aufgrund der

Einvernahmen des Beschwerdeführers im Strafverfahren besteht eine enge

Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, was eine Bindung

der Verwaltungsbehörden an das Straferkenntnis zur Folge hat (BGE 102 Ib 193, E. 3c).

Das Verhalten des Beschwerdeführers bleibt folglich auch im

Administrativverfahren nach Art. 52 StGB ohne Konsequenzen; von einem

Warnungsentzug ist mithin abzusehen.

3.5

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die

angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts ist aufzuheben und auf

Administrativmassnahmen zulasten des Beschwerdeführers ist zu verzichten.

3.6

Angesichts

des Verfahrensausgangs sind die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'200.- Staatsgebühr und Fr. 90.-

Ausfertigungsgebühr) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1). Ausserdem ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 VRG).

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin auch für das

Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

4.2

Sodann hat

die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Ent­schädigung

(Fr. 1'500.-) für das Beschwerdeverfahren zu entrichten (§ 17 Abs. 2

VRG). Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

4.3

Der

Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht

einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner

Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlichen

Rechtsvertreter zu bestellen. Diesem ist Frist zur Einreichung der Rechnung

anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts des

Kantons Zürich vom 26. Februar 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom

25.

Januar 2019 werden aufgehoben.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Januar 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'200.-

Staatsgebühr und Fr. 90.- Ausfertigungsgebühr) der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Ausserdem wird sie verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung

dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

30.

Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …