VB.2019.00142
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00142
17. April 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20747)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00142
Urteil
der
2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1950 geborene und in Zürich wohnhafte Schweizer
Bürgerin A heiratete am 5. Mai 2018 in Nigeria den 1985 geborenen
nigerianischen Staatsangehörigen B. Dieser ersuchte hierauf am 21. Mai
2018 um die Bewilligung der Einreise und die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks Wohnsitznahme bei seiner Schweizer Ehefrau.
Am 4. Dezember 2018 verweigerte das Migrationsamt den
Familiennachzug, da es von einer Scheinehe ausging.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. Februar 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2019 und Beschwerdeergänzungen
vom 26. Februar, 19. März und 27. März 2019 beantragte A
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung
des gestellten Nachzugsgesuchs.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
Gemäss Einschätzung des einvernehmenden Beamten verhielt sich
die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die Stadtpolizei E vom 21. September
2018.
psychisch auffällig und verfiel teilweise in einen wirren Redefluss.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die korrekte
Protokollierung ihrer Befragung und eine voreingenommene Haltung des
einvernehmenden Polizisten beanstandet, fehlt es an konkreten Rügen, inwiefern
ihre protokollierten Aussagen richtigzustellen wären. Zudem hat sie ihre dort
festgehaltenen Aussagen unterschriftlich bestätigt und in späteren
Stellungnahmen im Wesentlichen wiederholt. Selbst wenn die vom einvernehmenden
Beamten wahrgenommenen Auffälligkeiten subjektiv gefärbt sein könnten, lässt
sich hieraus noch nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen. Die von der
Beschwerdeführerin bestätigte lange Dauer der Befragung lässt die Wahrnehmungen
des Beamten jedenfalls nicht völlig unplausibel erscheinen. Auch sonst ergeben
sich keine Hinweise darauf, dass die Befragung nicht korrekt durchgeführt oder
protokolliert worden sein könnte.
3.
3.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen
wollen und sie fristgerecht um Familiennachzug ersuchen oder wichtige familiäre
Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen (Art. 42
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG]). Sofern die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist, besteht zudem ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Der Anspruch auf
Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem
Vorbehalt, dass er nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird.
Rechtsmissbräuchlich ist namentlich das Eingehen einer sogenannten Schein- bzw.
Ausländerrechtsehe, die allein dazu dient, dem ausländischen Ehepartner ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen.
3.2
Das
Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis,
weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt
oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können.
3.3
Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die
Tatsache, dass die Ehegatten noch nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben
(BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Zur bevorzugten
Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell
schlecht gestellte Personen, welche auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen
angewiesen sind. Auch psychisch labile oder sozial isolierte Personen werden
bevorzugt für die Eingehung von Scheinehen angegangen, sind sie doch oftmals
leichter zu beeinflussen und fehlt ihnen der soziale Rückhalt, um sich
entsprechenden Manipulationen zu widersetzen (vgl. VGr, 26. August 2015,
VB.2015.00325, E. 5.1; vgl. BGr, 28. Juli 2014,2C_1170/2013,
E. 3.3.2). Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren
Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013,
E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr,
16.
Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2).
4.
Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine zumindest
seitens des Ehemanns lediglich zur Aufenthaltserschleichung eingegangenen
(Schein-)Ehe:
4.1
Der noch
junge und weitgehend ungebundene Ehemann der Beschwerdeführerin stammt aus
einer wirtschaftlich unterentwickelten und konfliktträchtigen Region mit einer
hohen Auswanderungsrate. Aufgrund seines Alters und seiner Herkunft gehört er
einer Personengruppe an, die überdurchschnittlich oft versucht, sich durch die
Eingehung einer Scheinehe eine vermeintlich bessere Zukunft im Ausland
aufzubauen. Bereits vor der Heirat versuchte er erfolglos, über die
Beschwerdeführerin ein Besuchervisum für die Einreise in die Schweiz zu
erlangen. Die Heirat mit der Beschwerdeführerin stellte für ihn deshalb die
einzige Möglichkeit für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in
der Schweiz dar. Zudem hatte sein Vater gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin zeitweise im Kanton Zürich gelebt, was ein besonderes und
allenfalls von der Beschwerdeführerin unabhängiges Interesse an der Schweiz
begründen könnte.
4.2
Weiter
besteht ein erheblicher Altersunterschied von über 34 Jahren zwischen den
beteiligten Ehegatten, welcher sowohl in der Schweiz als auch in Nigeria
unüblich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt ein solcher
Altersunterschied nach zitierter Praxis ein zulässiges Indiz für eine Scheinehe
dar, unabhängig davon, welcher Ehegatte älter ist. Der Altersunterschied fällt
vorliegend umso mehr ins Gewicht, als dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
sich bei seiner Befragung vom 4. September 2018 Kinder wünschte.
4.3
Insbesondere
die Umstände des Kennenlernens und der Eheschluss nach kurzer persönlicher
Bekanntschaft sind auffällig: Die Beschwerdeführerin behaupte in einer E-Mail
und einem Schreiben vom 3. bzw. 4. Mai 2017 zunächst, ihren Ehemann
bereits seit 2½ Jahren zu kennen, womit es bereits Ende 2014 zur ersten
Kontaktaufnahme gekommen wäre. Später gaben die Ehegatten an, sich im Februar
2016.
über Facebook kennengelernt zu haben und danach telefonisch sowie online
in regem Kontakt gestanden zu haben. Persönlich getroffen haben sie sich
unbestrittenermassen lediglich zwischen dem 23./24. April und dem
24.
/25. Mai 2018 während eines rund einmonatigen Aufenthalts der
Beschwerdeführerin in Nigeria. Bereits 12 Tage nach dem ersten
persönlichen Zusammentreffen fand vor Ort die Hochzeit statt. Die Zeit in
Nigeria verbrachte das Ehepaar in zwei Hotels in der nigerianischen Hauptstadt
Abuja. Die Beschwerdeführerin war nie bei ihrem Ehemann zu Hause, obwohl dieser
bei seinem Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung vom 21. Mai 2018
als Wohnanschrift eine Adresse in der Hauptstadt Abuja angegeben hatte und
unter dieser Adresse in Nigeria auch registriert ist (vgl. hierzu der im
nigerianischen Strafregister und gegenüber den Zivilstandsbehörden registrierte
Wohnort). Im Gegensatz dazu gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung
durch die Stadtpolizei an, dass ihr Ehemann bei seinen Eltern in einem anderen
Bundesstaat von Nigeria gemeldet und an verschiedenen Orten wohnhaft sei. Die
Schwiegereltern hat die Beschwerdeführerin auch während ihres einmonatigen
Aufenthalts in Nigeria nie persönlich kennengelernt, obwohl ihr Ehemann diese
offenbar noch während der Heiratsvorbereitungen allein besucht hatte. So gab
die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sich mit dem Schwiegervater kurz vor der
Hochzeit telefonisch unterhalten zu haben, als ihr Ehemann "das Telefon
seinem Vater" gegeben habe. An der Hochzeit nahmen neben den Eheleuten nur
zwei Trauzeugen und ein Beamter, nicht aber die Eltern des Ehemanns teil. Die
Hochzeitsfeierlichkeiten beschränkten sich auf ein anschliessendes Essen mit
den beiden Trauzeugen. Auch die Tochter ihres Ehemanns wurde der
Beschwerdeführerin nie vorgestellt.
4.4
Trotz den
vorangegangenen Fernkontakten und dem persönlichen Treffen in Nigeria konnte
die Beschwerdeführerin höchstens vage Angaben zu dem beruflichen Werdegang
ihres Ehegatten, zu seinen finanziellen Verhältnisse, seiner Muttersprache,
seinem normalen Tagesablauf, Hobbies, Vorlieben usw. machen. Auch der Name des
Bruders ihres Ehemanns war ihr nicht bekannt. Sodann stammen beide Ehegatten
aus unterschiedlichen Kulturkreisen und haben bis auf eine gemeinsame
Religionszugehörigkeit (katholisch) und eine gemeinsame Verständigungssprache
(Englisch) kaum kulturelle oder soziale Berührungspunkte.
4.5
Anlässlich
seiner Befragung durch die Schweizer Botschaft in Nigeria vom 4. September
2018.
gab der Ehemann an, bereits Ende April 2018 der Beschwerdeführerin einen
Heiratsantrag gestellt und entsprechende Heiratspläne schon vor dem ersten
persönlichen Treffen in Nigeria online besprochen zu haben, weshalb die Reise
nach Nigeria gerade dem Heiratsschluss gedient haben soll ("We talked
already online about it. When she came to Nigeria it was just to get
married"). Selbst wenn binationale Paare oftmals erst nach einer Heirat
das eheliche Zusammenleben aufnehmen können, indiziert es eine Scheinehe, dass
der Ehemann eigenen Angaben zufolge bereits vor dem ersten persönlichen Treffen
mit der Beschwerdeführerin zur Heirat entschlossen war.
Im Gegensatz dazu gab die Beschwerdeführerin bei ihrer
Befragung durch die Stadtpolizei E vom 21. September 2018 an, zunächst
ohne Heiratspläne nach Nigeria gereist zu sein, nachdem ihr Ex-Ehemann die
Flugreise finanziert habe. Zur Heirat will sie sich entschlossen haben, um
ihrem Leben wieder einen Sinn zu geben und ihrem Ehemann in der Schweiz eine
bessere Perspektive zu bieten. Auf den grossen Altersunterschied angesprochen
gab sie an, dass ihr Ehemann vielleicht einmal eine jüngere Frau haben wolle
und sie ihn dann gehen lassen würde bzw. sie auch kein Problem hätte, wenn er
dann einmal eine jüngere Frau hätte. Ansonsten machte sie sich kaum Gedanken
zum beabsichtigten gemeinsamen Zusammenleben in der Schweiz. Die Integration
ihres Ehemanns in der Schweiz erachtete sie als schwierig.
4.6
Die
Beschwerdeführerin hat im Verfahrensverlauf immer wieder betont, wie sehr sie
ihrem Ehemann vertrauen würde und wie vertrauenswürdig dieser sei. Weder der
grosse Altersunterschied noch die Umstände des Kennenlernens haben bei ihr
Misstrauen erregt. Auch wenn Vertrauen essentieller Bestandteil einer gelebten
Beziehung bildet, deutet die unkritische Haltung der Beschwerdeführerin doch
auf eine gewisse Leichtgläubigkeit und Manipulierbarkeit hin, welche sie zum
bevorzugten Opfer von Ehebetrügern machen könnte. Hierzu passt auch, dass sie
sich bei ihrer Befragung durch die Stadtpolizei E vom 21. September 2018
zumindest nach Einschätzung des einvernehmenden Beamten psychisch auffällig
verhalten und teilweise in einen wirren Redefluss verfallen sein soll. Die
Beschwerdeführerin lebt überdies relativ zurückgezogen und in bescheidenen
Verhältnissen. Sie ist verschuldet und muss ergänzend zu ihrer Altersrente
Ergänzungsleistungen beziehen. Vor ihrer Pensionierung bezog sie eine
Invalidenrente. Auch hierdurch gehört sie einer Zielgruppe an, welche bevorzugt
zur Eingehung von Scheinehen angegangen wird. Zudem sind eine nahe Bezugsperson
und ihr Hund kurz vor dem Eheschluss verstorben, was sie sowohl für eine neue
Beziehung als auch für entsprechende Manipulationsversuche besonders
empfänglich gemacht haben dürfte.
4.7
Ein
weiterer Umstand legt eine leichte Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin
nahe: Laut den Angaben und Dateianhängen von zwei an die Schweizer Vertretung
in Abuja versandter E-Mail-Nachrichten vom 20. bzw. 24. September 2018
soll ihr Ehemann in Cyberkriminalität verstrickt sein und mit der Beschwerdeführerin
und weiteren Personen in Nigeria am 7. Mai 2018 den Trust "C"
gegründet haben. Hierzu wurden vom anonym auftretenden Hinweisgeber Dokumente
der nigerianischen Corporate Affairs Commission eingereicht, in welchen die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann neben weiteren Personen als Trustee der
"C" auftraten. Die Beschwerdeführerin stellte die anonym
aufgestellten Behauptungen nur insofern infrage, als sie kriminelle
Verstrickungen ihres Ehemannes vehement bestritt. Ansonsten stellte sie nie in
Abrede, sich am erwähnten Trust beteiligt zu haben. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin ihrem Ehemann keine kriminellen Machenschaften zutraut und
sich zumindest im eingereichten nigerianischen Strafregisterauszug keine
Vorstrafen finden, erstaunt es doch, dass die diesbezüglich völlig unerfahrene
Beschwerdeführerin bereits zwei Tage nach ihrer Hochzeit in Nigeria als Trustee
auftrat.
4.8
Weder für
noch gegen eine Scheinehe spricht hingegen der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin sich bereits kurz nach der Scheidung von ihrem ersten
(ursprünglich aus F stammenden) Ehemann wieder neu verheiratete: Wie sich aus
den hierzu als Beschwerdebeilage eingereichten Dokumenten ergibt, lebten die
Eheleute zuvor bereits jahrelang getrennt.
4.9
Die
Interessenlage, der grosse Altersunterschied, die Umstände des Kennenlernens,
die Heirat nach kurzem persönlichem Kennenlernen, die dargelegten
Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin und die Kenntnisse der
Beteiligten voneinander weisen insgesamt klar darauf hin, dass der
nigerianische Ehemann der Beschwerdeführerin sich den Aufenthalt in der Schweiz
durch die Eingehung einer Scheinehe erschleichen will und die
Beschwerdeführerin über seine wahren Absichten täuscht. Die Absichten der
Beschwerdeführerin erscheinen diffus, jedoch will auch sie eigenen Angaben
zufolge ihrem Ehemann eine Perspektive in der Schweiz eröffnen. Untypisch für
eine echte Ehegemeinschaft erscheint zudem, dass sie hierbei akzeptieren würde,
wenn sich ihr Ehemann inskünftig einer jüngeren Frau zuwenden würde.
Somit ist davon auszugehen, dass das gestellte Nachzugsgesuch
zumindest seitens des Ehemanns allein der Umgehung der ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften dient und deshalb im Sinn von Art. 42 in Verbindung
mit Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG rechtsmissbräuchlich ist.
Da bei einer Scheinehe eine gelebte und intakte
Ehegemeinschaft nicht beabsichtigt ist, entfällt auch ein Aufenthaltsanspruch
gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf
Familienleben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, zumal eine
solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…