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Entscheid

VB.2019.00142

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00142

17. April 2019Deutsch12 min

(URT.2019.20747)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1950 geborene und in Zürich wohnhafte Schweizer

Bürgerin A heiratete am 5. Mai 2018 in Nigeria den 1985 geborenen

nigerianischen Staatsangehörigen B. Dieser ersuchte hierauf am 21. Mai

2018 um die Bewilligung der Einreise und die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zwecks Wohnsitznahme bei seiner Schweizer Ehefrau.

Am 4. Dezember 2018 verweigerte das Migrationsamt den

Familiennachzug, da es von einer Scheinehe ausging.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. Februar 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2019 und Beschwerdeergänzungen

vom 26. Februar, 19. März und 27. März 2019 beantragte A

sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung

des gestellten Nachzugsgesuchs.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Gemäss Einschätzung des einvernehmenden Beamten verhielt sich

die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die Stadtpolizei E vom 21. September

2018.

psychisch auffällig und verfiel teilweise in einen wirren Redefluss.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die korrekte

Protokollierung ihrer Befragung und eine voreingenommene Haltung des

einvernehmenden Polizisten beanstandet, fehlt es an konkreten Rügen, inwiefern

ihre protokollierten Aussagen richtigzustellen wären. Zudem hat sie ihre dort

festgehaltenen Aussagen unterschriftlich bestätigt und in späteren

Stellungnahmen im Wesentlichen wiederholt. Selbst wenn die vom einvernehmenden

Beamten wahrgenommenen Auffälligkeiten subjektiv gefärbt sein könnten, lässt

sich hieraus noch nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen. Die von der

Beschwerdeführerin bestätigte lange Dauer der Befragung lässt die Wahrnehmungen

des Beamten jedenfalls nicht völlig unplausibel erscheinen. Auch sonst ergeben

sich keine Hinweise darauf, dass die Befragung nicht korrekt durchgeführt oder

protokolliert worden sein könnte.

3.

3.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen

wollen und sie fristgerecht um Familiennachzug ersuchen oder wichtige familiäre

Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen (Art. 42

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG]). Sofern die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist, besteht zudem ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Der Anspruch auf

Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem

Vorbehalt, dass er nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird.

Rechtsmissbräuchlich ist namentlich das Eingehen einer sogenannten Schein- bzw.

Ausländerrechtsehe, die allein dazu dient, dem ausländischen Ehepartner ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen.

3.2

Das

Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis,

weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt

oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu

erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können.

3.3

Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die

Tatsache, dass die Ehegatten noch nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben

(BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Zur bevorzugten

Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell

schlecht gestellte Personen, welche auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen

angewiesen sind. Auch psychisch labile oder sozial isolierte Personen werden

bevorzugt für die Eingehung von Scheinehen angegangen, sind sie doch oftmals

leichter zu beeinflussen und fehlt ihnen der soziale Rückhalt, um sich

entsprechenden Manipulationen zu widersetzen (vgl. VGr, 26. August 2015,

VB.2015.00325, E. 5.1; vgl. BGr, 28. Juli 2014,2C_1170/2013,

E. 3.3.2). Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren

Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013,

E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren

Glaubhaftigkeit herab­setzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr,

16.

Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2).

4.

Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine zumindest

seitens des Ehemanns lediglich zur Aufenthaltserschleichung eingegangenen

(Schein-)Ehe:

4.1

Der noch

junge und weitgehend ungebundene Ehemann der Beschwerdeführerin stammt aus

einer wirtschaftlich unterentwickelten und konfliktträchtigen Region mit einer

hohen Auswanderungsrate. Aufgrund seines Alters und seiner Herkunft gehört er

einer Personengruppe an, die überdurchschnittlich oft versucht, sich durch die

Eingehung einer Scheinehe eine vermeintlich bessere Zukunft im Ausland

aufzubauen. Bereits vor der Heirat versuchte er erfolglos, über die

Beschwerdeführerin ein Besuchervisum für die Einreise in die Schweiz zu

erlangen. Die Heirat mit der Beschwerdeführerin stellte für ihn deshalb die

einzige Möglichkeit für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in

der Schweiz dar. Zudem hatte sein Vater gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin zeitweise im Kanton Zürich gelebt, was ein besonderes und

allenfalls von der Beschwerdeführerin unabhängiges Interesse an der Schweiz

begründen könnte.

4.2

Weiter

besteht ein erheblicher Altersunterschied von über 34 Jahren zwischen den

beteiligten Ehegatten, welcher sowohl in der Schweiz als auch in Nigeria

unüblich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt ein solcher

Altersunterschied nach zitierter Praxis ein zulässiges Indiz für eine Scheinehe

dar, unabhängig davon, welcher Ehegatte älter ist. Der Altersunterschied fällt

vorliegend umso mehr ins Gewicht, als dass der Ehemann der Beschwerdeführerin

sich bei seiner Befragung vom 4. September 2018 Kinder wünschte.

4.3

Insbesondere

die Umstände des Kennenlernens und der Eheschluss nach kurzer persönlicher

Bekanntschaft sind auffällig: Die Beschwerdeführerin behaupte in einer E-Mail

und einem Schreiben vom 3. bzw. 4. Mai 2017 zunächst, ihren Ehemann

bereits seit 2½ Jahren zu kennen, womit es bereits Ende 2014 zur ersten

Kontaktaufnahme gekommen wäre. Später gaben die Ehegatten an, sich im Februar

2016.

über Facebook kennengelernt zu haben und danach telefonisch sowie online

in regem Kontakt gestanden zu haben. Persönlich getroffen haben sie sich

unbestrittenermassen lediglich zwischen dem 23./24. April und dem

24.

/25. Mai 2018 während eines rund einmonatigen Aufenthalts der

Beschwerdeführerin in Nigeria. Bereits 12 Tage nach dem ersten

persönlichen Zusammentreffen fand vor Ort die Hochzeit statt. Die Zeit in

Nigeria verbrachte das Ehepaar in zwei Hotels in der nigerianischen Hauptstadt

Abuja. Die Beschwerdeführerin war nie bei ihrem Ehemann zu Hause, obwohl dieser

bei seinem Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung vom 21. Mai 2018

als Wohnanschrift eine Adresse in der Hauptstadt Abuja angegeben hatte und

unter dieser Adresse in Nigeria auch registriert ist (vgl. hierzu der im

nigerianischen Strafregister und gegenüber den Zivilstandsbehörden registrierte

Wohnort). Im Gegensatz dazu gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung

durch die Stadtpolizei an, dass ihr Ehemann bei seinen Eltern in einem anderen

Bundesstaat von Nigeria gemeldet und an verschiedenen Orten wohnhaft sei. Die

Schwiegereltern hat die Beschwerdeführerin auch während ihres einmonatigen

Aufenthalts in Nigeria nie persönlich kennengelernt, obwohl ihr Ehemann diese

offenbar noch während der Heiratsvorbereitungen allein besucht hatte. So gab

die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sich mit dem Schwiegervater kurz vor der

Hochzeit telefonisch unterhalten zu haben, als ihr Ehemann "das Telefon

seinem Vater" gegeben habe. An der Hochzeit nahmen neben den Eheleuten nur

zwei Trauzeugen und ein Beamter, nicht aber die Eltern des Ehemanns teil. Die

Hochzeitsfeierlichkeiten beschränkten sich auf ein anschliessendes Essen mit

den beiden Trauzeugen. Auch die Tochter ihres Ehemanns wurde der

Beschwerdeführerin nie vorgestellt.

4.4

Trotz den

vorangegangenen Fernkontakten und dem persönlichen Treffen in Nigeria konnte

die Beschwerdeführerin höchstens vage Angaben zu dem beruflichen Werdegang

ihres Ehegatten, zu seinen finanziellen Verhältnisse, seiner Muttersprache,

seinem normalen Tagesablauf, Hobbies, Vorlieben usw. machen. Auch der Name des

Bruders ihres Ehemanns war ihr nicht bekannt. Sodann stammen beide Ehegatten

aus unterschiedlichen Kulturkreisen und haben bis auf eine gemeinsame

Religionszugehörigkeit (katholisch) und eine gemeinsame Verständigungssprache

(Englisch) kaum kulturelle oder soziale Berührungspunkte.

4.5

Anlässlich

seiner Befragung durch die Schweizer Botschaft in Nigeria vom 4. September

2018.

gab der Ehemann an, bereits Ende April 2018 der Beschwerdeführerin einen

Heiratsantrag gestellt und entsprechende Heiratspläne schon vor dem ersten

persönlichen Treffen in Nigeria online besprochen zu haben, weshalb die Reise

nach Nigeria gerade dem Heiratsschluss gedient haben soll ("We talked

already online about it. When she came to Nigeria it was just to get

married"). Selbst wenn binationale Paare oftmals erst nach einer Heirat

das eheliche Zusammenleben aufnehmen können, indiziert es eine Scheinehe, dass

der Ehemann eigenen Angaben zufolge bereits vor dem ersten persönlichen Treffen

mit der Beschwerdeführerin zur Heirat entschlossen war.

Im Gegensatz dazu gab die Beschwerdeführerin bei ihrer

Befragung durch die Stadtpolizei E vom 21. September 2018 an, zunächst

ohne Heiratspläne nach Nigeria gereist zu sein, nachdem ihr Ex-Ehemann die

Flugreise finanziert habe. Zur Heirat will sie sich entschlossen haben, um

ihrem Leben wieder einen Sinn zu geben und ihrem Ehemann in der Schweiz eine

bessere Perspektive zu bieten. Auf den grossen Altersunterschied angesprochen

gab sie an, dass ihr Ehemann vielleicht einmal eine jüngere Frau haben wolle

und sie ihn dann gehen lassen würde bzw. sie auch kein Problem hätte, wenn er

dann einmal eine jüngere Frau hätte. Ansonsten machte sie sich kaum Gedanken

zum beabsichtigten gemeinsamen Zusammenleben in der Schweiz. Die Integration

ihres Ehemanns in der Schweiz erachtete sie als schwierig.

4.6

Die

Beschwerdeführerin hat im Verfahrensverlauf immer wieder betont, wie sehr sie

ihrem Ehemann vertrauen würde und wie vertrauenswürdig dieser sei. Weder der

grosse Altersunterschied noch die Umstände des Kennenlernens haben bei ihr

Misstrauen erregt. Auch wenn Vertrauen essentieller Bestandteil einer gelebten

Beziehung bildet, deutet die unkritische Haltung der Beschwerdeführerin doch

auf eine gewisse Leichtgläubigkeit und Manipulierbarkeit hin, welche sie zum

bevorzugten Opfer von Ehebetrügern machen könnte. Hierzu passt auch, dass sie

sich bei ihrer Befragung durch die Stadtpolizei E vom 21. September 2018

zumindest nach Einschätzung des einvernehmenden Beamten psychisch auffällig

verhalten und teilweise in einen wirren Redefluss verfallen sein soll. Die

Beschwerdeführerin lebt überdies relativ zurückgezogen und in bescheidenen

Verhältnissen. Sie ist verschuldet und muss ergänzend zu ihrer Altersrente

Ergänzungsleistungen beziehen. Vor ihrer Pensionierung bezog sie eine

Invalidenrente. Auch hierdurch gehört sie einer Zielgruppe an, welche bevorzugt

zur Eingehung von Scheinehen angegangen wird. Zudem sind eine nahe Bezugsperson

und ihr Hund kurz vor dem Eheschluss verstorben, was sie sowohl für eine neue

Beziehung als auch für entsprechende Manipulationsversuche besonders

empfänglich gemacht haben dürfte.

4.7

Ein

weiterer Umstand legt eine leichte Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin

nahe: Laut den Angaben und Dateianhängen von zwei an die Schweizer Vertretung

in Abuja versandter E-Mail-Nachrichten vom 20. bzw. 24. September 2018

soll ihr Ehemann in Cyberkriminalität verstrickt sein und mit der Beschwerdeführerin

und weiteren Personen in Nigeria am 7. Mai 2018 den Trust "C"

gegründet haben. Hierzu wurden vom anonym auftretenden Hinweisgeber Dokumente

der nigerianischen Corporate Affairs Commission eingereicht, in welchen die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann neben weiteren Personen als Trustee der

"C" auftraten. Die Beschwerdeführerin stellte die anonym

aufgestellten Behauptungen nur insofern infrage, als sie kriminelle

Verstrickungen ihres Ehemannes vehement bestritt. Ansonsten stellte sie nie in

Abrede, sich am erwähnten Trust beteiligt zu haben. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin ihrem Ehemann keine kriminellen Machenschaften zutraut und

sich zumindest im eingereichten nigerianischen Strafregisterauszug keine

Vorstrafen finden, erstaunt es doch, dass die diesbezüglich völlig unerfahrene

Beschwerdeführerin bereits zwei Tage nach ihrer Hochzeit in Nigeria als Trustee

auftrat.

4.8

Weder für

noch gegen eine Scheinehe spricht hingegen der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin sich bereits kurz nach der Scheidung von ihrem ersten

(ursprünglich aus F stammenden) Ehemann wieder neu verheiratete: Wie sich aus

den hierzu als Beschwerdebeilage eingereichten Dokumenten ergibt, lebten die

Eheleute zuvor bereits jahrelang getrennt.

4.9

Die

Interessenlage, der grosse Altersunterschied, die Umstände des Kennenlernens,

die Heirat nach kurzem persönlichem Kennenlernen, die dargelegten

Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin und die Kenntnisse der

Beteiligten voneinander weisen insgesamt klar darauf hin, dass der

nigerianische Ehemann der Beschwerdeführerin sich den Aufenthalt in der Schweiz

durch die Eingehung einer Scheinehe erschleichen will und die

Beschwerdeführerin über seine wahren Absichten täuscht. Die Absichten der

Beschwerdeführerin erscheinen diffus, jedoch will auch sie eigenen Angaben

zufolge ihrem Ehemann eine Perspektive in der Schweiz eröffnen. Untypisch für

eine echte Ehegemeinschaft erscheint zudem, dass sie hierbei akzeptieren würde,

wenn sich ihr Ehemann inskünftig einer jüngeren Frau zuwenden würde.

Somit ist davon auszugehen, dass das gestellte Nachzugsgesuch

zumindest seitens des Ehemanns allein der Umgehung der ausländerrechtlichen

Zulassungsvorschriften dient und deshalb im Sinn von Art. 42 in Verbindung

mit Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG rechtsmissbräuchlich ist.

Da bei einer Scheinehe eine gelebte und intakte

Ehegemeinschaft nicht beabsichtigt ist, entfällt auch ein Aufenthaltsanspruch

gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf

Familienleben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzulegen und ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, zumal eine

solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an