VB.2019.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00145
17. April 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20755)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00145
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1990 geborene A, Staatsangehöriger der Mongolei,
reiste am 20. September 2010 im Familiennachzug zum Verbleib bei seiner
Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz ein, worauf ihm am 2. Dezember
2010 erstmals eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde.
In der Folge lebte A mit der 1989 geborenen Landsfrau D
zusammen. Am 3. September 2016 heirateten A und D in ihrem gemeinsamen
Heimatland. Die sich rechtswidrig im Land aufhaltende D wurde mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. November 2016 wegen
rechtswidriger Einreise, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, rechtswidrigen
Aufenthalts und Täuschung der Behörden zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- verurteilt. Am 22. September 2017 gebar sie in der
Mongolei den gemeinsamen Sohn B. In der Folge nahm sie in der 3½-Zimmer-Wohnung
ihres Ehemannes Wohnsitz, ohne vorgängig ein entsprechendes Nachzugsgesuch
einzureichen. Nachdem A am 30. April 2018 (nachträglich) um den Nachzug
seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohns ersucht hatte, wies das Migrationsamt
am 7. November 2018 die Familiennachzugsgesuche mangels ausreichender
finanzieller Mittel ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 7. Februar 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. März 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und es seien seiner Ehefrau C und seinem Sohn B im Familiennachzug
Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Der Beschwerde lag ein am 1. März
2019.
abgeschlossener Arbeitsvertrag bei.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
Beschwerdeschrift ist die Beschwerde in "Vertretung und im Auftrag von A"
eingereicht worden. Auch wenn das Nachzugsgesuch dessen Ehefrau und dessen Sohn
mitbetrifft und sich diese vor Vorinstanz noch als Partei beteiligt haben, tritt
zumindest die Ehefrau vor Verwaltungsgericht nicht mehr als Partei auf, zumal
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine Vollmacht von A
eingereicht wurde. Damit ist das Rubrum zu korrigieren und sind lediglich A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) und dessen durch ihn vertretenes Kind als
beschwerdeführende Parteien aufzunehmen.
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.3
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen
ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr,
20.
April 2009,2C_651/2008, E. 4.2).
Folglich ist der vor Verwaltungsgericht neu vorgelegte
Arbeitsvertrag vom 1. März 2019 in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.
1.4
Am 1. Januar
2019.
sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht
wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr, 6. Februar 2019,
VB.2018.00790, E. 2; vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00761, E. 2.2.7
[beide nicht rechtskräftig und zur Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch
vorgesehen]). Dies gilt jedoch mangels echter Rückwirkung nicht, wenn das
Gesuch zwar noch unter altem Recht gestellt wurde, die (altrechtlichen)
Bewilligungsvoraussetzungen aber erst nach Inkrafttreten der Änderungen des AIG
erfüllt werden. Demgemäss kommt im vorliegenden Fall uneingeschränkt das neue
Recht zur Anwendung.
2.
2.1
Gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. a–c AIG (vormals Art. 44 lit. a–c AuG) kann
ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter darf der
Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen, und es dürfen keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7
mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2
AIG). Seit 1. Januar 2019 wird gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d
und e sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 AIG und Art. 73a der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) zusätzlich verlangt, dass sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer
in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu
einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Zudem dürfen keine
Ergänzungsleistungen bezogen werden und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44
Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig
gemacht werden. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den
Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter
allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126
Abs. 3 AIG zu erfolgen.
Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein
Familiennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in der Schweiz
anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen
Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug
besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013,
2C_983/2012, E. 2.4.1).
2.2
2.2.1
Laut den vorinstanzlichen Erwägungen war der Nachzug – gestützt auf die bis
Ende 2018 geltenden Voraussetzungen – mangels ausreichender finanzieller Mittel
zu verweigern, da das Einkommen des Beschwerdeführers den monatlichen
Gesamtbedarf der Familie von Fr. 4'933.95 nach einem Nachzug nicht gedeckt
hätte, weshalb die Gefahr bestand, dass die Familie ergänzend auf Sozialhilfe
angewiesen gewesen wäre.
2.2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die vorinstanzliche Berechnung des
Existenzminimums der Familie noch stellt er in Abrede, dass zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids die Bewilligungs- bzw. Nachzugsvoraussetzungen noch
nicht gegeben waren. Jedoch hat der Beschwerdeführer gemäss einem erstmals im
Beschwerdeverfahren vorgelegten unbefristeten Arbeitsvertrag vom 1. März
2019.
per 4. März 2019 bei der E GmbH eine unbefristete
Vollzeitanstellung als … angetreten. Dabei wurde ein monatlicher Bruttolohn von
Fr. 6'000.- zuzüglich 13. Monatslohn und eine Probezeit von drei
Monaten vereinbart. Hieraus dürfte sich ein monatlicher Nettolohn (inklusive
13.
Monatslohn) von rund Fr. 5'500.- ergeben, womit der monatliche
Gesamtbedarf der Familie von knapp Fr. 5'000.- nunmehr gedeckt wäre.
Damit würde der
Beschwerdeführer die Voraussetzung hinreichender finanzieller Mittel erfüllen.
2.2.3
Da sich aber erst mit dem Antritt der neuen Stelle eine Sozialhilfeunabhängigkeit
der Familie im Fall eines Nachzugs abzeichnete, hat der Beschwerdeführer trotz
den bereits vor dem 1. Januar 2019 gestellten Nachzugsgesuche die neurechtlichen
Vorgaben von Art. 44 AIG zu erfüllen (vgl. E. 1.4 vorstehend).
Weil die Vorinstanzen noch
keine Veranlassung hatten, die erweiterten Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1
lit. d und e AIG zu prüfen, ist das Verfahren zwecks Vermeidung eines
Instanzenverlusts und aufgrund der eingeschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses wird darüber
hinaus auch zu prüfen haben, ob die Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit
bereits hinreichend gebannt ist, nachdem die dem Beschwerdeführer angesetzte
Probezeit von drei Monaten im Urteilszeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Zudem
sind allenfalls erste Lohnabrechnungen der neuen Arbeitsstelle vom
Beschwerdeführer anzufordern, um dessen effektiven Verdienst überprüfen zu
können.
3.
3.1
Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG sind die
Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Aus
Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten
Verursacherprinzip kann hiervon jedoch abgewichen werden, z. B. wenn sich
die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah und
im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im
vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13
N. 64).
3.2
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April
2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 64 N. 5). Das Migrationsamt hätte weitere Kostenfolgen
vermeiden können, indem es sich zur Beschwerde vernehmen und aufgrund des vor
Verwaltungsgericht eingereichten Arbeitsvertrags selbst eine Rückweisung
verlangt hätte. Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
dem unterliegenden Migrationsamt aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung ist dem
durch seinen Stiefvater vertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, zumal
eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.3
Da der
Beschwerdeführer erst mit der neu angetretenen Arbeitsstelle ein Erwerbseinkommen
erzielt, welches den Gesamtbedarf der Familie zu decken vermag, erscheint der
vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei und sind die Kosten des
Rekursverfahrens durch den Beschwerdeführer (und den weiteren vor Vorinstanz
Rekurrierenden) verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die
Kostenfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren.
4.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die
Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 7. November
2018.
und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion
vom 7. Februar 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …