VB.2019.00148
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00148
5. April 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20721)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00148
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei
G,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz (GS190015),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit Januar 2002 verheiratet und die Eltern von E (geb. 2002) und F
(geb. 2008).
B. Mit
Verfügung vom 19. Februar 2019 ordnete die Stadtpolizei G in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer von
jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in G,
Rayonverbote betreffend diese und die Schulhäuser von E und F in G sowie
Kontaktverbote zu A und den beiden Kindern an.
Erwägungen
II.
Am 21. Februar 2019 ersuchte B den Haftrichter am
Bezirksgericht G um Aufhebung der mit Verfügung vom 19. Februar 2019
angeordneten Schutzmassnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. A gelangte ebenfalls am
21.
Februar 2019 an den Haftrichter und beantragte die Verlängerung der
sie und F betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Nach der persönlichen Anhörung der Parteien am
27.
Februar 2019 verlängerte der Haftrichter mit Urteil und Verfügung
desselben Datums die A betreffenden Schutzmassnahmen bis 5. April 2019. In
Bezug auf das E und F betreffende Kontaktverbot und die Rayonverbote betreffend
ihre Schulhäuser stellte der Haftrichter demgegenüber fest, dass diese
Schutzmassnahmen am 5. März 2019 enden würden. Gerichtskosten erhob er
keine, gewährte aber B die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und sprach
seinem Vertreter eine aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung zu.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 7. März 2019 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung der sie betreffenden
Schutzmassnahmen, das heisst der Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, des
diesbezüglichen Rayonverbots sowie des Kontaktverbots um drei Monate, mithin
bis 5. Juni 2019; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 8. März 2019 trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch von A, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und
eröffnete den Schriftenwechsel. Nachdem sein Rechtsvertreter irrtümlicherweise
nicht im Rubrum der Präsidialverfügung vom 8. März 2019 aufgeführt und
diese B persönlich zugestellt worden war, erstreckte das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 15. März 2019 B die Frist zur Einreichung der
Beschwerdeantwort um 5 Tage bis zum 25. März 2019.
C. Mit
separaten Eingaben vom 13. März 2019 hatten zuvor sowohl der Haftrichter
als auch die Stadtpolizei G auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet. Am 25. März 2019 beantragte B die Abweisung der Beschwerde;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Daneben ersuchte auch er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. A
verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2019 auf eine weitere
Vernehmlassung. B liess sich ebenfalls nicht mehr vernehmen. Auf telefonische
Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte die Rechtsvertreterin von A am
3.
April 2019 ihre Vollmacht sowie ihre Honorarnote nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter
zum Entscheid berufen ist.
1.2
Streitgegenstand
bildet allein die Frage der (weitergehenden) Verlängerung der die
Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen. Die Nichtverlängerung der die
Kinder der Parteien betreffenden Schutzmassnahmen seitens des Haftrichters
beanstandet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. vorn III.A.; unten E. 3).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 24. Oktober 2018,
VB.2018.00592, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1
lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 11. September 2018,
VB.2018.00485, E. 2.2).
3.
3.1
Der
Haftrichter erwog, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sie wiederholt psychisch unter
Druck setze bzw. unterdrücke, bedrohe sowie erniedrige, und ebenso davon, dass
der Beschwerdegegner ihr bereits mit dem Tod gedroht habe, wenn sie ihn
verlassen sollte, und sie Angst habe, er tue ihr etwas an, sollte er wieder
nach Hause kommen. Demensprechend sei von einem Fall von häuslicher Gewalt in
Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen. Was die Verlängerung
der Schutzmassnahmen angehe, erhelle aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
und des Beschwerdegegners, dass die derzeitige Situation für sie beide sehr
belastend sei; beide hätten voreinander Angst. Sodann sei der Beschwerdegegner
mit dem Kontaktverbot betreffend die Beschwerdeführerin einverstanden und wolle
momentan nicht wieder nach Hause. Insgesamt sei von einem Fortbestand der
Gefährdung auszugehen. Indes sei nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide und sich unter anderem auch
deshalb vor dem Beschwerdegegner fürchte und von ihm bedroht fühle. Unter
Würdigung sämtlicher Umstände sei eine Verlängerung der die Beschwerdeführerin
betreffenden Schutzmassnahmen bis 5. April 2019 angezeigt und
verhältnismässig, um den Parteien zu ermöglichen, Distanz zu gewinnen und zur
Ruhe zu kommen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht hierzu im Wesentlichen geltend, es bestehe sowohl
ihrerseits als auch seitens des Beschwerdegegners keinerlei Bereitschaft, die
Ursachen der Probleme zu erkennen und miteinander sachlich und ruhig zu
versuchen, diese anzugehen. Daher lasse sich die fortbestehende Gefährdung
entgegen dem Haftrichter mit der einmonatigen Verlängerung der Schutzmassnahmen
nicht beheben. Sie – die Beschwerdeführerin – und der Beschwerdegegner müssten
sich beide aktiv um Lösungen bemühen. Dies brauche Zeit, und ohne die geringste
Annäherung, die momentan nicht erkennbar sei, berge die Wiederaufnahme des
Zusammenlebens die grosse Gefahr in sich, dass die Situation nach der Rückkehr
des Beschwerdegegners in die eheliche Wohnung derart angespannt sein werde,
dass es zu einer Eskalation und auch zu Tätlichkeiten kommen könnte. Die
Schutzmassnahmen seien daher um drei Monate zu verlängern, damit die Parteien
nicht nur Distanz gewinnen und zur Ruhe kommen, sondern auch Lösungen finden
könnten, welche die Gefährdung beseitigen würden.
3.3
Den
angefochtenen Entscheid vermag die Beschwerdeführerin damit allerdings nicht
infrage zu stellen. Zum einen scheint sie zu verkennen, dass der Zweck von
Gewaltschutzmassnahmen in einer Deeskalation der Gewaltsituation und – im
Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in der
(mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den
betroffenen Personen besteht. Vielmehr haben sie
einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz
für gefährdete Personen sicherzustellen (VGr, 10. März 2015,
VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz
vom 6. Juli 2005, ABl 2005 S. 762 ff., S. 769; Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht
3/2011, S. 127 ff., 128; vorn E. 2.1). Bei der
Beantwortung der Frage, ob bzw. für welchen Zeitraum Schutzmassnahmen zu
verlängern sind, kann deshalb dem Gesichtspunkt der dauerhaften Lösung der
(Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen im Vergleich zur angestrebten
unmittelbaren Entspannung der Lage – wenn überhaupt – nur eine untergeordnete
Bedeutung zukommen, zumal die Wirkungsdauer der Schutzmassnahmen von vornherein
auf maximal drei Monate und zwei Wochen beschränkt ist. Gerade vorliegend ist
in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beziehung der Parteien gemäss
ihren immerhin insofern übereinstimmenden Aussagen bereits seit mindestens
September 2018 stark belastet ist und die Schutzmassnahmen von der
Mitbeteiligten nicht anlässlich eines bestimmten Ereignisses, sondern aufgrund
der andauernden bzw. unveränderten Situation angeordnet wurden. Es ist daher
fraglich, ob allein eine weitergehende Verlängerung der Schutzmassnahmen daran
etwas zu ändern vermöchte, zumal die Beschwerdeführerin nicht substanziiert
darlegte, inwiefern sie diese zusätzliche Zeit zur Bewältigung der Probleme
nutzen würde, mindestens ihrerseits momentan ohnehin keine Bereitschaft dazu zu
bestehen scheint und eine zeitliche Ausdehnung des Kontaktverbots eine
gemeinsame Lösung mit dem Beschwerdegegner gerade verunmöglichen würde.
Wesentlich ist schliesslich, dass gemäss den unwidersprochenen Aussagen des
Beschwerdegegners ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde und am 28. März
2019.
eine Verhandlung stattfand. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen dieses
zivilrechtlichen Verfahrens eine (längerfristige) Regelung der Schwierigkeiten
der Parteien gefunden wurde bzw. werden wird. Zudem bezog der Beschwerdegegner
per 1. April 2019 eine eigene Wohnung. Für die Annahme, dass es nach
Ablauf der Schutzmassnahmen am 5. April 2019 zu einer Eskalation und
Tätlichkeiten kommen könnte, besteht unter diesen Umständen kein ausreichender
Anlass, zumal der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen bis anhin nie handgreiflich geworden war. Auf eine
antragsgemässe Verlängerung der Schutzmassnamen ist nach dem Gesagten zu
verzichten. Ob der Haftrichter zu Recht von häuslicher Gewalt ausgegangen war,
kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden, zumal der Beschwerdegegner
seinerseits nicht Beschwerde erhob.
3.4
Indem der
Haftrichter die die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen
"lediglich" um einen Monat erstreckte, übte er sein Ermessen mit
Verweis auf die vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht geradezu
rechtsverletzend aus. Eine Angemessenheitsüberprüfung steht dem
Verwaltungsgericht nicht zu (vorn E. 2.2). Demzufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
4.2.2
Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz ihrem
Unterliegen nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn
bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin
schliesslich ist im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit und ihre
beschränkten Deutschkenntnisse ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der
Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr in der Person von
Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die in
deren Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'200.-)
und die Barauslagen (Fr. 57.20) erweisen sich namentlich angesichts des
Umstands, dass sie erst im Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, als
gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin C deshalb
mit Fr. 2'431.- zu entschädigen.
4.2.3
Das
Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem
Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dasjenige um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen: Aufgrund der
eingereichten Unterlagen ist auch bei ihm von der Mittellosigkeit auszugehen.
Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner
Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit
des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht
als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der
Streitsache sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem
Beschwerdegegner in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Auch hier erweisen sich die in der Kostennote
ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 1'998.35) und die
Barauslagen (Fr. 68.60) als gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung von
Rechtsanwalt D folglich
Fr. 2'226.10.
4.3
Angesichts
ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von
der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende
Gegenpartei, soweit Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss,
§ 16 N. 57). Sofern sie jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch
gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012,
E. 6.4; VGr, 5. August 2016, VB.2016.00414, E. 5.3). Demzufolge
ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.4
Die Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegner werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
5.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. Rechtsanwältin C wird für deren Vertretung im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'431.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Das
Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. Rechtsanwalt D wird für dessen Vertretung im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'226.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an …