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Entscheid

VB.2019.00148

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00148

5. April 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20721)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit Januar 2002 verheiratet und die Eltern von E (geb. 2002) und F

(geb. 2008).

B. Mit

Verfügung vom 19. Februar 2019 ordnete die Stadtpolizei G in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer von

jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in G,

Rayonverbote betreffend diese und die Schulhäuser von E und F in G sowie

Kontaktverbote zu A und den beiden Kindern an.

Erwägungen

II.

Am 21. Februar 2019 ersuchte B den Haftrichter am

Bezirksgericht G um Aufhebung der mit Verfügung vom 19. Februar 2019

angeordneten Schutzmassnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. A gelangte ebenfalls am

21.

Februar 2019 an den Haftrichter und beantragte die Verlängerung der

sie und F betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Nach der persönlichen Anhörung der Parteien am

27.

Februar 2019 verlängerte der Haftrichter mit Urteil und Verfügung

desselben Datums die A betreffenden Schutzmassnahmen bis 5. April 2019. In

Bezug auf das E und F betreffende Kontaktverbot und die Rayonverbote betreffend

ihre Schulhäuser stellte der Haftrichter demgegenüber fest, dass diese

Schutzmassnahmen am 5. März 2019 enden würden. Gerichtskosten erhob er

keine, gewährte aber B die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und sprach

seinem Vertreter eine aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung zu.

III.

A. A

gelangte daraufhin am 7. März 2019 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung der sie betreffenden

Schutzmassnahmen, das heisst der Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, des

diesbezüglichen Rayonverbots sowie des Kontaktverbots um drei Monate, mithin

bis 5. Juni 2019; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 8. März 2019 trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch von A, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und

eröffnete den Schriftenwechsel. Nachdem sein Rechtsvertreter irrtümlicherweise

nicht im Rubrum der Präsidialverfügung vom 8. März 2019 aufgeführt und

diese B persönlich zugestellt worden war, erstreckte das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 15. März 2019 B die Frist zur Einreichung der

Beschwerdeantwort um 5 Tage bis zum 25. März 2019.

C. Mit

separaten Eingaben vom 13. März 2019 hatten zuvor sowohl der Haftrichter

als auch die Stadtpolizei G auf eine Stellungnahme zur Beschwerde

verzichtet. Am 25. März 2019 beantragte B die Abweisung der Beschwerde;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Daneben ersuchte auch er

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. A

verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2019 auf eine weitere

Vernehmlassung. B liess sich ebenfalls nicht mehr vernehmen. Auf telefonische

Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte die Rechtsvertreterin von A am

3.

April 2019 ihre Vollmacht sowie ihre Honorarnote nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter

zum Entscheid berufen ist.

1.2

Streitgegenstand

bildet allein die Frage der (weitergehenden) Verlängerung der die

Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen. Die Nichtverlängerung der die

Kinder der Parteien betreffenden Schutzmassnahmen seitens des Haftrichters

beanstandet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. vorn III.A.; unten E. 3).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 24. Oktober 2018,

VB.2018.00592, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).

Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1

lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein

Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die

gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 11. September 2018,

VB.2018.00485, E. 2.2).

3.

3.1

Der

Haftrichter erwog, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Es sei

deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sie wiederholt psychisch unter

Druck setze bzw. unterdrücke, bedrohe sowie erniedrige, und ebenso davon, dass

der Beschwerdegegner ihr bereits mit dem Tod gedroht habe, wenn sie ihn

verlassen sollte, und sie Angst habe, er tue ihr etwas an, sollte er wieder

nach Hause kommen. Demensprechend sei von einem Fall von häuslicher Gewalt in

Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen. Was die Verlängerung

der Schutzmassnahmen angehe, erhelle aus den Aussagen der Beschwerdeführerin

und des Beschwerdegegners, dass die derzeitige Situation für sie beide sehr

belastend sei; beide hätten voreinander Angst. Sodann sei der Beschwerdegegner

mit dem Kontaktverbot betreffend die Beschwerdeführerin einverstanden und wolle

momentan nicht wieder nach Hause. Insgesamt sei von einem Fortbestand der

Gefährdung auszugehen. Indes sei nicht auszuschliessen, dass die

Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide und sich unter anderem auch

deshalb vor dem Beschwerdegegner fürchte und von ihm bedroht fühle. Unter

Würdigung sämtlicher Umstände sei eine Verlängerung der die Beschwerdeführerin

betreffenden Schutzmassnahmen bis 5. April 2019 angezeigt und

verhältnismässig, um den Parteien zu ermöglichen, Distanz zu gewinnen und zur

Ruhe zu kommen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht hierzu im Wesentlichen geltend, es bestehe sowohl

ihrerseits als auch seitens des Beschwerdegegners keinerlei Bereitschaft, die

Ursachen der Probleme zu erkennen und miteinander sachlich und ruhig zu

versuchen, diese anzugehen. Daher lasse sich die fortbestehende Gefährdung

entgegen dem Haftrichter mit der einmonatigen Verlängerung der Schutzmassnahmen

nicht beheben. Sie – die Beschwerdeführerin – und der Beschwerdegegner müssten

sich beide aktiv um Lösungen bemühen. Dies brauche Zeit, und ohne die geringste

Annäherung, die momentan nicht erkennbar sei, berge die Wiederaufnahme des

Zusammenlebens die grosse Gefahr in sich, dass die Situation nach der Rückkehr

des Beschwerdegegners in die eheliche Wohnung derart angespannt sein werde,

dass es zu einer Eskalation und auch zu Tätlichkeiten kommen könnte. Die

Schutzmassnahmen seien daher um drei Monate zu verlängern, damit die Parteien

nicht nur Distanz gewinnen und zur Ruhe kommen, sondern auch Lösungen finden

könnten, welche die Gefährdung beseitigen würden.

3.3

Den

angefochtenen Entscheid vermag die Beschwerdeführerin damit allerdings nicht

infrage zu stellen. Zum einen scheint sie zu verkennen, dass der Zweck von

Gewaltschutzmassnahmen in einer Deeskalation der Gewaltsituation und – im

Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in der

(mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den

betroffenen Personen besteht. Vielmehr haben sie

einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz

für gefährdete Personen sicherzustellen (VGr, 10. März 2015,

VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz

vom 6. Juli 2005, ABl 2005 S. 762 ff., S. 769; Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht

3/2011, S. 127 ff., 128; vorn E. 2.1). Bei der

Beantwortung der Frage, ob bzw. für welchen Zeitraum Schutzmassnahmen zu

verlängern sind, kann deshalb dem Gesichtspunkt der dauerhaften Lösung der

(Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen im Vergleich zur angestrebten

unmittelbaren Entspannung der Lage – wenn überhaupt – nur eine untergeordnete

Bedeutung zukommen, zumal die Wirkungsdauer der Schutzmassnahmen von vornherein

auf maximal drei Monate und zwei Wochen beschränkt ist. Gerade vorliegend ist

in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beziehung der Parteien gemäss

ihren immerhin insofern übereinstimmenden Aussagen bereits seit mindestens

September 2018 stark belastet ist und die Schutzmassnahmen von der

Mitbeteiligten nicht anlässlich eines bestimmten Ereignisses, sondern aufgrund

der andauernden bzw. unveränderten Situation angeordnet wurden. Es ist daher

fraglich, ob allein eine weitergehende Verlängerung der Schutzmassnahmen daran

etwas zu ändern vermöchte, zumal die Beschwerdeführerin nicht substanziiert

darlegte, inwiefern sie diese zusätzliche Zeit zur Bewältigung der Probleme

nutzen würde, mindestens ihrerseits momentan ohnehin keine Bereitschaft dazu zu

bestehen scheint und eine zeitliche Ausdehnung des Kontaktverbots eine

gemeinsame Lösung mit dem Beschwerdegegner gerade verunmöglichen würde.

Wesentlich ist schliesslich, dass gemäss den unwidersprochenen Aussagen des

Beschwerdegegners ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde und am 28. März

2019.

eine Verhandlung stattfand. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen dieses

zivilrechtlichen Verfahrens eine (längerfristige) Regelung der Schwierigkeiten

der Parteien gefunden wurde bzw. werden wird. Zudem bezog der Beschwerdegegner

per 1. April 2019 eine eigene Wohnung. Für die Annahme, dass es nach

Ablauf der Schutzmassnahmen am 5. April 2019 zu einer Eskalation und

Tätlichkeiten kommen könnte, besteht unter diesen Umständen kein ausreichender

Anlass, zumal der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen bis anhin nie handgreiflich geworden war. Auf eine

antragsgemässe Verlängerung der Schutzmassnamen ist nach dem Gesagten zu

verzichten. Ob der Haftrichter zu Recht von häuslicher Gewalt ausgegangen war,

kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden, zumal der Beschwerdegegner

seinerseits nicht Beschwerde erhob.

3.4

Indem der

Haftrichter die die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen

"lediglich" um einen Monat erstreckte, übte er sein Ermessen mit

Verweis auf die vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht geradezu

rechtsverletzend aus. Eine Angemessenheitsüberprüfung steht dem

Verwaltungsgericht nicht zu (vorn E. 2.2). Demzufolge ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

4.2

Zu prüfen

bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.2.2

Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz ihrem

Unterliegen nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn

bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin

schliesslich ist im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit und ihre

beschränkten Deutschkenntnisse ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der

Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr in der Person von

Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die in

deren Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'200.-)

und die Barauslagen (Fr. 57.20) erweisen sich namentlich angesichts des

Umstands, dass sie erst im Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, als

gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin C deshalb

mit Fr. 2'431.- zu entschädigen.

4.2.3

Das

Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem

Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dasjenige um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen: Aufgrund der

eingereichten Unterlagen ist auch bei ihm von der Mittellosigkeit auszugehen.

Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner

Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit

des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht

als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der

Streitsache sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem

Beschwerdegegner in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Auch hier erweisen sich die in der Kostennote

ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 1'998.35) und die

Barauslagen (Fr. 68.60) als gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung von

Rechtsanwalt D folglich

Fr. 2'226.10.

4.3

Angesichts

ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von

der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende

Gegenpartei, soweit Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss,

§ 16 N. 57). Sofern sie jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch

gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012,

E. 6.4; VGr, 5. August 2016, VB.2016.00414, E. 5.3). Demzufolge

ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.4

Die Beschwerdeführerin

und der Beschwerdegegner werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

5.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

6.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. Rechtsanwältin C wird für deren Vertretung im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'431.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Das

Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. Rechtsanwalt D wird für dessen Vertretung im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'226.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an …