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Entscheid

VB.2019.00149

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00149

23. Oktober 2019Deutsch9 min

(URT.2019.21179)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am

7. Februar 2019 an, dass A in Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75

Abs. 1 AIG genommen werde, und beantragte gleichentags beim

Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis 5. Mai 2019 zu bewilligen.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 8. Februar 2019 wies das

Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Migrationsamts auf Bestätigung der

Vorbereitungshaft ab und ordnete die sofortige Entlassung von A aus der Haft

an.

III.

Hiergegen erhob das Staatssekretariat für Migration (SEM)

mit Eingabe vom 7. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht das

Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Bestätigung der Haftanordnung.

Mit Eingabe vom 13. März 2019 verzichtete das

Zwangsmassnahmengericht mit dem Hinweis, dass ihm mit Ausnahme eines

Strafbefehls ohne Zustellungs-/Eröffnungsnachweis keine belastenden

Beweismittel vorliegen würden, auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 26. März

2019.

verzichtete das Migrationsamt auf eine Beschwerdeantwort und schloss sich

vollumfänglich den Ausführungen des SEM an. Das Staatssekretariat für Migration

liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gestützt

auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 f. VRG amtet das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz

bei der Beurteilung von Beschwerden gegen sämtliche verwaltungsrechtliche Akte,

unbesehen der Behörde, welche diese Akte erlassen hat (vgl. Regina Kiener in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 13 ff.).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen

Zwangsmassnahmen (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a GOG in Verbindung mit

Art. 75 AIG sowie Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 AIG). Dagegen

ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. § 43

Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich etc. 2015, S. 140 f.).

1.2

Das SEM

ist gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89

Abs. 2 lit. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts – namentlich

auch im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – berechtigt, gegen letztinstanzliche

kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, falls es um die

Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit

Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht (BGE 134 II 201

E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie in

den nachfolgenden Erwägungen erläutert, erfüllt. Die Beschwerdelegitimation für

das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht ist mit Blick auf den Grundsatz

der Einheit des Verfahrens ebenfalls gegeben (Art. 111 Abs. 1 BGG;

vgl. Martin Bertschi in: Kommentar VRG, § 21 N. 3).

1.3

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend

gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse

während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos

abzuschreiben (Bertschi, § 21 N. 26; Alain Griffel in: Kommentar VRG,

§ 28 N. 25 und § 28a N. 11; Marco Donatsch in: Kommentar

VRG, § 63 N. 6). Ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse

fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte Nachteil auch bei der

Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte.

Mit der Haftentlassung des Beschwerdegegners ist das

aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend

gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn die mit der

Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen

Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht

und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (vgl.

VGr, 4. Juli 2018, VB.2017.00569, E. 1.3, mit Hinweisen). Diese

Voraussetzungen sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,

vorliegend erfüllt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da ein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Entscheidung der Kammer zu

übertragen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz mit

Entscheid vom 8. Februar 2019 die Vorbereitungshaft des Beschwerdegegners zu Unrecht nicht bestätigt habe. Dabei

habe sie sich grundlos über die Beurteilung der strafrechtlichen Behörde

hinweggesetzt. Der Beschwerdegegner sei mit Strafbefehl wegen einfacher

Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand im Sinn von

Art. 123 Abs. 2 StGB verurteilt worden, weshalb der Haftgrund

gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG gegeben gewesen sei. Auch die

übrigen Voraussetzungen der Vorbereitungshaft seien erfüllt gewesen.

3.2

Nachstehend

ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75 AIG

Anwendung findet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner unter

das Dublin-Verfahren fällt: Er reiste am 16. Januar 2019 von Italien herkommend

in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit

der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab am 21. Januar 2019,

dass der Beschwerdegegner am 3. August 2018 in Italien in das

Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Die italienischen Behörden

hiessen am 12. Februar 2019 das darauf gestützte Übernahmeersuchen vom

24.

Januar 2019 gut. Das SEM trat daraufhin mit Entscheid vom

14.

Februar 2019 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den

Beschwerdegegner in den zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat, nämlich Italien,

weg. Der Entscheid erwuchs am 25. Februar 2019 in Rechtskraft.

4.

4.1

Ein

zentraler Bestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die am

26.

Juni 2013 durch das Europäische Parlament und den Rat der EU

verabschiedete Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: Dublin

III-Verordnung). Dabei soll auf der Grundlage verschiedener Rechtsakte eine

EU-weite Harmonisierung der Schutz- und Aufnahmenormen erreicht und dadurch

sichergestellt werden, dass Schutzsuchende in der gesamten EU unter gleichen

Bedingungen internationaler Schutz gewährt wird (Martina Caroni/Nicole Scheiber/Christa

Preisig/Margarite Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. A., Bern 2018,

S. 122).

Die Dublin III-Verordnung verankerte neu eine Bestimmung,

welche die Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens regelt. Der darin

enthaltene Grundsatz legt fest, dass keine Person nur deshalb inhaftiert werden

darf, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet (Art. 28

Abs. 1 Dublin III-Verordnung). Die Haft darf nur angeordnet werden, wenn

eine erhebliche Gefahr besteht, dass die betroffene Person untertaucht, und nur,

wenn sie verhältnismässig ist und weniger einschneidende Massnahmen zur

Sicherstellung des Vollzugs nicht genügen (Abs. 2). Kann die Überstellung

nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden, muss die

betroffene Person zudem aus der Haft entlassen werden (Abs. 3).

4.2

Die

Umsetzung von Art. 28 Dublin III-Verordnung in der Schweiz erforderte eine

Anpassung der im damaligen Ausländergesetz (AuG) geregelten Vorbereitungs- und

Ausschaffungshaft in Dublin-Fällen (Botschaft des Bundesrates über die

Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der

EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU]

Nr. 604/2013, BBl 2014 2675 ff., insb. 2689 und 2691).

Daher wurde Art. 76a ("Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens") erlassen und auf den 1. Juli 2015 in Kraft

gesetzt. Zugleich wurde Art. 75 Abs. 1bis (Vorbereitungshaft

bei Dublin-Fällen) aufgehoben und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

und Abs. 6, welche die Ausschaffungshaft bei Dublin-Fällen regelten,

redaktionell angepasst bzw. aufgehoben (AS 2015 1841). Der Bundesgesetzgeber

beabsichtigte dabei, die Administrativhaft bei Dublin-Fällen neu umfassend

in Art. 76a zu regeln (vgl. für die Ausschaffungshaft BBl 2014 2675 ff.,

2700).

4.3

Das Ziel

der Dublin III-Verordnung (oben E. 4.1) sowie die gesetzgeberische

Umsetzung in der Schweiz (oben E. 4.2) erhellen, dass Art. 76a AIG

(zusammen mit Art. 80a AIG und Art. 81 Abs. 4 lit. b AIG)

die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens abschliessend regelt, weshalb die

(ordentliche) Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft für Dublin-Fälle nicht

(mehr) anwendbar ist (Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter

Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 76a N. 1; dem folgend Bahar Irem Catak Kanber, Die

ausländerrechtliche Administrativhaft, Bern 2017, S. 133 f.).

Dublin-Wegweisungen können daher nicht mehr mit der (ordentlichen)

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sichergestellt werden (Businger, S. 135).

Auch das Bundesgericht hält fest, dass nach Einleitung des Dublin-Verfahrens

grundsätzlich nur die für dieses vorgesehenen Haftbestimmungen unter Ausschluss

allfälliger weiterer administrativer Haftarten nach dem nationalen Recht

anwendbar sind (BGr, 9. Juli 2018,2C_199/2018, E. 4.2).

4.4

Zu ihrer

Anwendbarkeit – womit die Nicht-Anwendbarkeit der übrigen im AIG vorgesehenen

Haftarten einhergeht – setzt die Dublin-Haft nach Art. 76a AIG voraus,

dass ein Dublin-Verfahren hängig ist. Hängig ist ein Dublin-Verfahren

spätestens mit dem Stellen eines Übernahmeersuchens an einen anderen

Dublin-Staat (Businger, S. 135). Vorliegend ersuchte das SEM am

24.

Januar 2019 die italienischen Behörden um Übernahme des

Beschwerdegegners, weshalb (spätestens) ab dem 24. Januar 2019 ein den

Beschwerdegegner betreffendes Dublin-Verfahren hängig war. Für die

Vorbereitungshaft für den Beschwerdegegner, welche die Mitbeteiligte am

7.

Februar 2019 und somit während der Hängigkeit des Dublin-Verfahrens

angeordnet sowie darauf bei der Vorinstanz deren Bestätigung beantragt hatte,

bestand somit kein Raum. Richtigerweise hätte die Mitbeteiligte für den

Beschwerdegegner Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG

anordnen müssen. Insofern ist auch der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis

(Nichtbestätigung der beantragten Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 AIG) nicht

zu beanstanden.

Folglich ist dem beschwerdeführerischen Antrag 1, den

Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2019 aufzuheben, nicht zu

entsprechen. Auch von einer Bestätigung der Haftanordnung der Mitbeteiligten

(Antrag 2) ist abzusehen.

5.

5.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

5.2

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird das beschwerdeführende SEM kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …