VB.2019.00149
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00149
23. Oktober 2019Deutsch9 min
(URT.2019.21179)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00149
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Bestätigung
Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI190042-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
7. Februar 2019 an, dass A in Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75
Abs. 1 AIG genommen werde, und beantragte gleichentags beim
Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis 5. Mai 2019 zu bewilligen.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 8. Februar 2019 wies das
Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Migrationsamts auf Bestätigung der
Vorbereitungshaft ab und ordnete die sofortige Entlassung von A aus der Haft
an.
III.
Hiergegen erhob das Staatssekretariat für Migration (SEM)
mit Eingabe vom 7. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht das
Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Bestätigung der Haftanordnung.
Mit Eingabe vom 13. März 2019 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht mit dem Hinweis, dass ihm mit Ausnahme eines
Strafbefehls ohne Zustellungs-/Eröffnungsnachweis keine belastenden
Beweismittel vorliegen würden, auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 26. März
2019.
verzichtete das Migrationsamt auf eine Beschwerdeantwort und schloss sich
vollumfänglich den Ausführungen des SEM an. Das Staatssekretariat für Migration
liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gestützt
auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 f. VRG amtet das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz
bei der Beurteilung von Beschwerden gegen sämtliche verwaltungsrechtliche Akte,
unbesehen der Behörde, welche diese Akte erlassen hat (vgl. Regina Kiener in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 13 ff.).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen
Zwangsmassnahmen (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a GOG in Verbindung mit
Art. 75 AIG sowie Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 AIG). Dagegen
ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. § 43
Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich etc. 2015, S. 140 f.).
1.2
Das SEM
ist gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89
Abs. 2 lit. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts – namentlich
auch im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – berechtigt, gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, falls es um die
Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit
Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht (BGE 134 II 201
E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie in
den nachfolgenden Erwägungen erläutert, erfüllt. Die Beschwerdelegitimation für
das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht ist mit Blick auf den Grundsatz
der Einheit des Verfahrens ebenfalls gegeben (Art. 111 Abs. 1 BGG;
vgl. Martin Bertschi in: Kommentar VRG, § 21 N. 3).
1.3
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend
gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse
während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos
abzuschreiben (Bertschi, § 21 N. 26; Alain Griffel in: Kommentar VRG,
§ 28 N. 25 und § 28a N. 11; Marco Donatsch in: Kommentar
VRG, § 63 N. 6). Ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse
fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte Nachteil auch bei der
Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte.
Mit der Haftentlassung des Beschwerdegegners ist das
aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend
gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn die mit der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht
und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (vgl.
VGr, 4. Juli 2018, VB.2017.00569, E. 1.3, mit Hinweisen). Diese
Voraussetzungen sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
vorliegend erfüllt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da ein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Entscheidung der Kammer zu
übertragen.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz mit
Entscheid vom 8. Februar 2019 die Vorbereitungshaft des Beschwerdegegners zu Unrecht nicht bestätigt habe. Dabei
habe sie sich grundlos über die Beurteilung der strafrechtlichen Behörde
hinweggesetzt. Der Beschwerdegegner sei mit Strafbefehl wegen einfacher
Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand im Sinn von
Art. 123 Abs. 2 StGB verurteilt worden, weshalb der Haftgrund
gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG gegeben gewesen sei. Auch die
übrigen Voraussetzungen der Vorbereitungshaft seien erfüllt gewesen.
3.2
Nachstehend
ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75 AIG
Anwendung findet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner unter
das Dublin-Verfahren fällt: Er reiste am 16. Januar 2019 von Italien herkommend
in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit
der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab am 21. Januar 2019,
dass der Beschwerdegegner am 3. August 2018 in Italien in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Die italienischen Behörden
hiessen am 12. Februar 2019 das darauf gestützte Übernahmeersuchen vom
24.
Januar 2019 gut. Das SEM trat daraufhin mit Entscheid vom
14.
Februar 2019 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den
Beschwerdegegner in den zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat, nämlich Italien,
weg. Der Entscheid erwuchs am 25. Februar 2019 in Rechtskraft.
4.
4.1
Ein
zentraler Bestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die am
26.
Juni 2013 durch das Europäische Parlament und den Rat der EU
verabschiedete Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: Dublin
III-Verordnung). Dabei soll auf der Grundlage verschiedener Rechtsakte eine
EU-weite Harmonisierung der Schutz- und Aufnahmenormen erreicht und dadurch
sichergestellt werden, dass Schutzsuchende in der gesamten EU unter gleichen
Bedingungen internationaler Schutz gewährt wird (Martina Caroni/Nicole Scheiber/Christa
Preisig/Margarite Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. A., Bern 2018,
S. 122).
Die Dublin III-Verordnung verankerte neu eine Bestimmung,
welche die Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens regelt. Der darin
enthaltene Grundsatz legt fest, dass keine Person nur deshalb inhaftiert werden
darf, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet (Art. 28
Abs. 1 Dublin III-Verordnung). Die Haft darf nur angeordnet werden, wenn
eine erhebliche Gefahr besteht, dass die betroffene Person untertaucht, und nur,
wenn sie verhältnismässig ist und weniger einschneidende Massnahmen zur
Sicherstellung des Vollzugs nicht genügen (Abs. 2). Kann die Überstellung
nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden, muss die
betroffene Person zudem aus der Haft entlassen werden (Abs. 3).
4.2
Die
Umsetzung von Art. 28 Dublin III-Verordnung in der Schweiz erforderte eine
Anpassung der im damaligen Ausländergesetz (AuG) geregelten Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft in Dublin-Fällen (Botschaft des Bundesrates über die
Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der
EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU]
Nr. 604/2013, BBl 2014 2675 ff., insb. 2689 und 2691).
Daher wurde Art. 76a ("Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens") erlassen und auf den 1. Juli 2015 in Kraft
gesetzt. Zugleich wurde Art. 75 Abs. 1bis (Vorbereitungshaft
bei Dublin-Fällen) aufgehoben und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
und Abs. 6, welche die Ausschaffungshaft bei Dublin-Fällen regelten,
redaktionell angepasst bzw. aufgehoben (AS 2015 1841). Der Bundesgesetzgeber
beabsichtigte dabei, die Administrativhaft bei Dublin-Fällen neu umfassend
in Art. 76a zu regeln (vgl. für die Ausschaffungshaft BBl 2014 2675 ff.,
2700).
4.3
Das Ziel
der Dublin III-Verordnung (oben E. 4.1) sowie die gesetzgeberische
Umsetzung in der Schweiz (oben E. 4.2) erhellen, dass Art. 76a AIG
(zusammen mit Art. 80a AIG und Art. 81 Abs. 4 lit. b AIG)
die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens abschliessend regelt, weshalb die
(ordentliche) Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft für Dublin-Fälle nicht
(mehr) anwendbar ist (Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter
Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 76a N. 1; dem folgend Bahar Irem Catak Kanber, Die
ausländerrechtliche Administrativhaft, Bern 2017, S. 133 f.).
Dublin-Wegweisungen können daher nicht mehr mit der (ordentlichen)
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sichergestellt werden (Businger, S. 135).
Auch das Bundesgericht hält fest, dass nach Einleitung des Dublin-Verfahrens
grundsätzlich nur die für dieses vorgesehenen Haftbestimmungen unter Ausschluss
allfälliger weiterer administrativer Haftarten nach dem nationalen Recht
anwendbar sind (BGr, 9. Juli 2018,2C_199/2018, E. 4.2).
4.4
Zu ihrer
Anwendbarkeit – womit die Nicht-Anwendbarkeit der übrigen im AIG vorgesehenen
Haftarten einhergeht – setzt die Dublin-Haft nach Art. 76a AIG voraus,
dass ein Dublin-Verfahren hängig ist. Hängig ist ein Dublin-Verfahren
spätestens mit dem Stellen eines Übernahmeersuchens an einen anderen
Dublin-Staat (Businger, S. 135). Vorliegend ersuchte das SEM am
24.
Januar 2019 die italienischen Behörden um Übernahme des
Beschwerdegegners, weshalb (spätestens) ab dem 24. Januar 2019 ein den
Beschwerdegegner betreffendes Dublin-Verfahren hängig war. Für die
Vorbereitungshaft für den Beschwerdegegner, welche die Mitbeteiligte am
7.
Februar 2019 und somit während der Hängigkeit des Dublin-Verfahrens
angeordnet sowie darauf bei der Vorinstanz deren Bestätigung beantragt hatte,
bestand somit kein Raum. Richtigerweise hätte die Mitbeteiligte für den
Beschwerdegegner Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG
anordnen müssen. Insofern ist auch der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis
(Nichtbestätigung der beantragten Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 AIG) nicht
zu beanstanden.
Folglich ist dem beschwerdeführerischen Antrag 1, den
Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2019 aufzuheben, nicht zu
entsprechen. Auch von einer Bestätigung der Haftanordnung der Mitbeteiligten
(Antrag 2) ist abzusehen.
5.
5.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.
5.2
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird das beschwerdeführende SEM kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …