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Entscheid

VB.2019.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00153

12. September 2019Deutsch14 min

(URT.2019.21078)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und C

haben die gemeinsame Tochter D, welche im Schuljahr 2016/2017 eine Klasse der

Schule E im Schulkreis B der Stadt Zürich besuchte. Die Lehrerin von D lud A

und C mit E-Mail vom 21. Juni 2017 zu einem Elterngespräch ein. Mit E-Mail

vom 27. Juni 2017 teilte der Schulleiter A und C mit, dass mit jedem

Elternteil ein separates Gespräch geführt und im Anschluss über den Inhalt des

jeweils anderen Gesprächs informiert werde. A schrieb dem Schulleiter per

E-Mail gleichentags zurück, er wolle wissen, ob auf Wunsch der Schule oder der

Kindsmutter getrennte Gespräche vorgesehen seien, weshalb er um Einsicht in die

entsprechenden E-Mails von C ersuche.

B. Mit

Verfügung vom 20. Dezember 2017 wies die Präsidentin der Kreisschulpflege B

der Stadt Zürich das Gesuch von A um Zugang zu Informationen hinsichtlich einer

E-Mail von C an die Lehrerin von D und den Schulleiter vom 21. Juni 2017

ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen beim Bezirksrat Zürich und verlangte

die Offenlegung der E-Mail von C vom 21. Juni 2017 an die Lehrerin von D und

den Schulleiter. Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 stellte der Bezirksrat Zürich

in teilweiser Gutheissung des Rekurses fest, dass die Kreisschulpflege B A die

sich aus der E-Mail vom 21. Juni 2017 ergebende Information betreffend

Führung von getrennten Elterngesprächen hätte bekannt geben müssen, und wies

den Rekurs im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. I), gewährte A unentgeltliche

Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte die Rekurskosten von

insgesamt Fr. 1'143.30 zu ⅓ der Kreisschulpflege B und zu ⅔ A,

wobei der Anteil des Letzteren einstweilen auf die Staatskasse genommen wurde

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A führte am 5./7. März 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, es seien ihm die in der E-Mail vom

21.

Juni 2017 zum "Wunsch auf Getrennte Elterngespräche"

enthaltenen Informationen offenzulegen sowie die Kosten des Rekursverfahrens

vollumfänglich der Kreisschulpflege B aufzuerlegen; in prozessualer Hinsicht

ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Der Bezirksrat Zürich

verzichtete am 14./15. März 2019 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort

vom 29. April 2019 schloss die Kreisschulpflege B auf Abweisung des

Rechtsmittels. A liess sich am 10. Mai 2019 erneut vernehmen und

präzisierte sein Begehren um Einsicht in die E-Mail vom 21. Juni 2017

dahingehend, dass er in seiner Beschwerde vom 5./7. März 2019 nur

verlangt habe, "das der spezifische satz zum wunsch der getrennte

Elterngespräch offengelegt wird". Mit Eingaben vom 24. Mai 2019 bzw.

6.

/7. Juni 2019 hielten die Kreisschulpflege B und A an ihren Begehren

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist

zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Erfordernis

der materiellen Beschwer setzt unter anderem voraus, dass das erfolgreiche

Rechtsmittel der beschwerdeführenden Personen einen praktischen Nutzen

eintragen bzw. dass es einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder

anderweitigen Nachteil abwenden würde, den der negative Entscheid zur Folge

hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21

N. 15).

1.2

Die

Vorinstanz erwägt im angefochtenen Rekursentscheid, aus den Akten sei

ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Erklärung

dafür gegeben habe, weshalb sie auf einmal getrennte Elterngespräche führen

wollte. Die Verweigerung dieser Information sei nicht nachvollziehbar. Die

Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Einsicht

in eine streitbetroffene E-Mail von C an die Schulleitung vom 21. Juni

2017.

verweigern dürfen. Die Vorenthaltung der in dieser E-Mail enthaltenen

Information betreffend den Wunsch von C nach getrennten Elterngesprächen sei

jedoch nicht gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte dem

Beschwerdeführer die Information, dass C in der E-Mail vom 21. Juni 2017

die Schulleitung um getrennte Elterngespräche ersuchte, mitteilen dürfen. In

teilweiser Gutheissung des Rekurses stellt die Vorinstanz sodann fest, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer "die sich aus der E-Mail vom

21.

Juni 2017 ergebende Information betreffend Führung von getrennten

Elterngesprächen hätte bekanntgeben müssen".

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer die Offenlegung der "in der Email von C vom 21. Juni

2017.

Enthaltene informationen betreffend 'Wunsch auf Getrennte Elterngespräche'"

verlangt, strebt er offensichtlich nicht die Aufhebung oder Änderung des

Rekursentscheids an, vielmehr hat die Vorinstanz eben diesem Informationsbegehren

entsprochen, was der Beschwerdeführer denn auch selbst geltend macht. Folglich

gebricht es dem Beschwerdeführer, soweit er die Offenlegung der in der E-Mail

vom 21. Juni 2017 enthaltenen Information betreffend den Wunsch nach

getrennten Elterngesprächen anstrebt, im Beschwerdeverfahren am erforderlichen

Rechtsschutzinteresse und ist auf sein Rechtsmittel insoweit nicht einzutreten.

1.4

Ob sich

auf das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers, es solle ihm teilweise

Einblick in die streitbetroffene E-Mail gewährt werden, damit er überprüfen

könne, ob C darin getrennte Elterngespräche gewünscht habe, eingetreten lässt,

kann vorliegend offenbleiben, weil die Beschwerde diesbezüglich – wie sich

zeigen wird – ohnehin abzuweisen wäre.

1.5

Soweit der

Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, es seien die Rekurskosten in Anwendung

des Verursacherprinzips vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu belasten,

erwüchse ihm angesichts des Vorbehalts der Nachzahlungspflicht gemäss § 16

VRG trotz Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekursverfahren aus

einer Gutheissung seines Rechtsmittels ein rechtlicher und tatsächlicher

Vorteil, weshalb auf die Beschwerde – nachdem auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind – hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostenentscheids

einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdeantwort vom

29.

April 2019 sei zufolge Fristversäumnisses aus dem Recht zu weisen. Dem

ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil die Eingabe der Beschwerdegegnerin

vom 29. April 2019 entgegen dem Beschwerdeführer fristgerecht erfolgte

(§ 70 in Verbindung mit § 11 VRG sowie § 71 VRG in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [SR 272]).

3.

3.1

Ausgangspunkt

der vorliegenden Streitigkeit bildet das Begehren des Beschwerdeführers um

Begründung dafür, weshalb der zuständige Schulleiter ihn und die Kindsmutter im

Juni 2017 zu getrennten Elterngesprächen einlud, nachdem solche Gespräche zuvor

offenbar mit beiden Eltern gemeinsam geführt wurden. Der Schulleiter

beantwortete eine entsprechende Bitte des Beschwerdeführers mit E-Mail vom

27.

Juni 2017 dahingehend, dass es ihm "im Moment

gewinnbringender" scheine, wenn die Gespräche getrennt geführt würden. Der

Beschwerdeführer antwortete daraufhin sinngemäss, er wolle wissen, ob das

getrennte Gespräch auf Initiative der Schule oder auf Wunsch bzw. Vorschlag von

C angesetzt worden sei, und verlange deshalb Einsicht in die das fragliche

Elterngespräch betreffenden E-Mails von C.

Hintergrund des umstrittenen Informationsanspruchs des

Beschwerdeführers bildet die Beschulung seiner und der Tochter von C an einer

Schule der Beschwerdegegnerin. Als Schülerin der Volksschule steht die Tochter

in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat als die übrigen Menschen und damit

in einem besonderen Rechtsverhältnis (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 450 f.), in welches ihre Eltern durch das Schulrecht einbezogen

werden:

3.2

Das

Schulrecht regelt sowohl die Zusammenarbeit zwischen den an diesem besonderen

Rechtsverhältnis mitbeteiligten Eltern eines Schulkinds und den Schulbehörden

als auch die Informationsrechte und -pflichten der Eltern. So arbeiten Eltern,

Schulbehörden und Lehrpersonen nach § 54 Abs. 1 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) im Rahmen

ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. Die Eltern werden nach Abs. 2

derselben Bestimmung regelmässig über das Verhalten und die Leistungen ihrer

Kinder informiert (Satz 1); sie informieren ihrerseits die Lehrpersonen

oder die Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in

deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist (Satz 2).

Das hier massgebliche besondere Verwaltungs- bzw. das

kantonale Schulrecht räumt den Eltern einen ausdrücklichen Anspruch auf

Information lediglich hinsichtlich des Verhaltens und der Leistungen ihres

Kindes ein. Zwar scheint es mit Blick auf den Grundsatz, dass sich der gesamte

Schulbetrieb am Wohl des Kindes zu orientieren hat (vgl. § 50 Abs. 1

VSG) nicht ausgeschlossen, dass sich im Einzelfall darüber hinausgehende

Informationsansprüche ergeben. Für die hier umstrittene Information betreffend

ein mögliches Ersuchen der Kindsmutter um Durchführung getrennter

Elterngespräche ist ein solcher jedoch entgegen der Vor­-instanz zu verneinen:

Wie soeben erwähnt, haben die Eltern von Volksschulkindern gegenüber der Schule

nicht nur Informationsansprüche, sondern sind sie gegenüber den Schulbehörden

auch zur Information und generell zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Die entsprechenden – das Verhalten des Schulkinds (zu Hause bzw. im

ausserschulischen Bereich) oder Ereignisse in dessen Umfeld betreffenden –

Informationen dürften sodann regelmässig einen Bezug zur Privatsphäre des

mitteilungspflichtigen Elternteils haben. Mit Blick auf ein möglichst

konstruktives und vertrauensvolles Zusammenwirken der schulischen Organe und

der Eltern muss sich der informationspflichtige oder allenfalls auch bloss

informationswillige Elternteil grundsätzlich darauf verlassen können, dass

seine Angaben von der Schule vertraulich behandelt werden. Erst recht muss ein

Auskunft erteilender Elternteil darauf vertrauen können, dass seine Angaben

lediglich im Interesse des Kindes verwendet werden. Vorliegend ist in keiner

Weise ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der umstrittenen Information dem

Wohl der Tochter des Beschwerdeführers und von C zuträglich sein sollte. Im

Gegenteil: Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C ist auch nach

Darstellung des Beschwerdeführers seit Jahren massiv belastet. Im Interesse des

Kindswohls hat sich die Schule nicht in zwischen Eltern bestehende Konflikte

verwickeln zu lassen. Entsprechend hat sie sich in Fällen wie dem vorliegenden

bei der Weitergabe von Informationen – welche hier überdies nicht einmal mit

der schulischen Leistung oder dem Verhalten des Schulkinds in Zusammenhang

stehen – besondere Zurückhaltung aufzuerlegen.

3.3

Aus dem

Schulrecht ergibt sich nach dem Gesagten kein über den Wortlaut des § 54

Abs. 2 Satz 1 VSG hinausgehender Informationsanspruch des

Beschwerdeführers betreffend ein mögliches Ersuchen von C um getrennt geführte

Elterngespräche.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erblickt die gesetzliche Grundlage für den von ihr bejahten Informa­-

tionsanspruch des Beschwerdeführers denn auch nicht im Schulrecht, sondern in

den Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom

12.

Februar 2007 (IDG, LS 170.4) bzw. der Verordnung über die

Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (LS 170.41). Dabei

lässt sie ausser Acht, dass sich das Recht auf Zugang zu Informationen in nicht

rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren nach

§ 20 Abs. 3 IDG nach dem massgeblichen Verfahrensrecht richtet. Diese

Bestimmung schliesst das allgemeine Informationszugangsrecht gemäss § 20

Abs. 1 IDG für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und

Verwaltungsjustizverfahren aus (Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.],

Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich

[IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N 40). Angesichts des aus der

Beschulung der Tochter des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin

begründeten bzw. bestehenden Dauerrechtsverhältnisses ist das IDG auf die

vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar.

4.2

Selbst

wenn die Anwendbarkeit des IDG bzw. ein prinzipieller Informationsanspruch des

Beschwerdeführers daraus bejaht würde, hätte freilich die Vorinstanz seinem

Einsichtsbegehren nicht stattgeben dürfen:

Nach § 23 IDG verweigert das öffentliche Organ die

Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn

eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates

Interesse entgegensteht (Abs. 1). Ein öffentliches Interesse liegt

insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter

behördlicher Massnahmen beeinträchtigt (Abs. 2 lit. e); ein privates

Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die

Privatsphäre Dritter beeinträchtigt würde (Abs. 3). Die Offenlegung eines

allfällig von C geäusserten Wunsches um Durchführung eines getrennten

Elterngesprächs widerliefe deren persönliches Interesse an der vertraulichen

Behandlung ihrer Angaben gegenüber der Schule bzw. wäre eine solche Information

ihrer Privatsphäre zuzurechnen. Vor dem Hintergrund, dass C zur Zusammenarbeit

mit den Schulbehörden verpflichtet ist und auch eine Informationspflicht über

private Angelegenheiten hat, muss dem privaten Interesse von C am vertraulichen

Umgang mit ihren Äusserungen gegenüber der Schule eine hohe Bedeutung

zugemessen werden. Die Offenlegung der streitbetroffenen E-Mail wäre sodann

geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen C und der Schulbehörde und damit

die Zusammenarbeit gemäss § 54 Abs. 1 VSG zu beeinträchtigen, weshalb

auch ein öffentliches Interesse gegen die Offenlegung vorliegt. Ein solches

ergibt sich sodann aus der zu befürchtenden Beeinträchtigung des

Informationsflusses gemäss § 54 Abs. 2 Satz 2 VSG. Diese

entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegen das Interesse

des Beschwerdeführers an einer Offenlegung der streitbetroffenen E-Mail bzw. daran

zu erfahren, ob auf Initiative der Schule oder auf Wunsch von C zu einem

getrennten Elterngespräch eingeladen wurde.

Die Bekanntgabe der streitbetroffenen Information hätte

daher gestützt auf § 23 IDG verweigert werden müssen.

Anzumerken bleibt, dass vorliegend überdies fraglich

erscheint, ob das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers nicht als

rechtsmissbräuchlich hätte gewertet werden müssen. Angesichts des unbestrittenermassen

schon seit Langem bestehenden und offensichtlich tiefgreifenden Konflikts

zwischen dem Beschwerdeführer und C erscheint zumindest sehr fraglich, ob es

ihm tatsächlich darum geht, eine Information über eine behördliche Tätigkeit

erhältlich zu machen bzw. ob sein Ersuchen den vom IDG verfolgten Zwecken dient

(vgl. § 1 Abs. 2 IDG).

4.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat(te),

dass ihm Einblick in die streitbetroffene E-Mail von C vom 21. Juni 2017

gewährt oder die darin enthaltene Information, ob C getrennte Elterngespräche

wünschte, zugänglich gemacht werde.

5.

Das Vorgehen der Vorinstanz gibt zu ergänzenden

Bemerkungen Anlass: Indem die Vor­instanz ausführt, dass C in der

streitbetroffenen E-Mail um getrennte Elterngespräche ersucht habe, macht sie

dem Beschwerdeführer gerade diejenige Information zugänglich, welche

Streitgegenstand des Rekursverfahrens bildete. Ein solches Vorgehen ist nicht

statthaft, weil die Vorinstanz damit vor Rechtskraft ihres Entscheids Fakten

schaffte, welche sich auch mit einer erfolgreichen Beschwerde an das

Verwaltungsgericht nicht mehr hätten rückgängig machen lassen. Damit hat die

Vorinstanz der Beschwerdegegnerin sowie C einen effektiven Rechtsschutz gegen

den Rekursentscheid vereitelt. Es rechtfertigt sich vorliegend, die bislang

nicht am Beschwerdeverfahren beteiligte C als Mitbeteiligte zu rubrizieren und

ihr das vorliegende Urteil zu eröffnen.

6.

6.1

Zur

Begründung der verlangten Änderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids bringt

der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Kosten des Rekursverfahrens wären

"nie so gross gewesen", hätte das erstinstanzliche Verfahren nicht

überlang gedauert bzw. wäre er nicht innerhalb der Schulbehörde mehrfach an

verschiedene Personen bzw. Instanzen verwiesen worden.

6.2

Dem kann

nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hält fest, die Staatsgebühr sei

"[u]nter Berücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit"

bzw. gestützt auf § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom

30.

Juni 1966 (LS 682) auf Fr. 900.- festzusetzen, und legt die

Verfahrensgebühren mithin aufgrund des Aufwands im Rekursverfahren und

im Übrigen ohnehin im unteren Bereich des in der genannten Bestimmung

festgelegten Kostenrahmens fest. Die Kostenverteilung nimmt sie sodann nach dem

im Regelfall anzuwendenden Unterliegerprinzip vor (vgl. hierzu § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und berücksichtigt hierbei, dass der

Beschwerdeführer "grösstenteils" unterliege, weshalb ihm die Kosten

zu ⅔ aufzuerlegen seien. Angesichts dessen, dass die Vor­instanz davon

ausgeht, dass der Beschwerdeführer prinzipiell Anspruch auf Einsicht in die

streitbetroffene E-Mail habe, überzeugt zwar nicht, dass sie ihn als

mehrheitlich unterliegend betrachtet. Da ein Einsichtsanspruch jedoch zu

verneinen gewesen wäre (oben 3 f.), erscheint der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren gar als vollständig unterliegend, weshalb ihm die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens hätten vollumfänglich auferlegt werden sollen.

Angesichts des Verbots der reformatio in peius (§ 63 Abs. 2 VRG) ist

der vorinstanzliche Kostenentscheid freilich zu belassen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

wären die Gerichtskosten an sich vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, die Hälfte der

Kosten in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen. Zu

prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.

8.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

8.3

Ob der

Beschwerdeführer mittellos sei, kann vorliegend offengelassen werden, weil die

Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint und das Armenrechtsgesuch

(schon) deshalb abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten

ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat Zürich je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …