VB.2019.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00160
12. Juni 2019Deutsch26 min
(URT.2019.20884)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00160
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch MLaw
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1980 geborene Angehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staats, reiste – nach einem
vorangegangenen lediglich befristeten Kurzaufenthalt als Tänzerin – zuletzt im
November 2005 in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat eines hier
niedergelassenen Angehörigen eines EU/EFTA-Staats eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Im März 2007 gaben die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft auf, worauf
die Aufenthaltsbewilligung von A widerrufen und ihr eine einmal bis
31. Mai 2009 erstreckte Ausreisefrist angesetzt wurde.
Noch während der (erstreckten) Ausreisefrist gebar A 2009
Zwillinge, deren Vater, einen 1978 geborenen, hier niedergelassenen Angehörigen
eines Nicht-EU/EFTA-Staats, sie am 24. April 2009 kurz nach der Scheidung
ihrer ersten Ehe heiratete. In der Folge erhielt sie eine regelmässig
verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Das Paar hat zwei
weitere Kinder (geboren 2011 und 2013), welche wie ihre beiden Geschwister und
ihr Vater über die Niederlassungsbewilligung verfügen.
B. Da A ab
September 2008 als Einzelperson und ab dem Frühjahr 2009 gemeinsam mit ihrer
Familie von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, wies sie das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Januar 2013 darauf
hin, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, wenn sie weiterhin
nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und
ohne Sozialhilfe zu bestreiten; mit Verfügungen vom 9. Juli 2014 und vom
4. November 2015 wurde sie zudem ausländerrechtlich verwarnt und ihr der
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angedroht
"für den Fall, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden
muss".
Bis am 15. November
2016 erhöhte sich der Gesamtbetrag der A und ihrer Familie ausgerichteten
Fürsorgeleistungen – von zuletzt Fr. 381'978.30 im April 2015 – auf
Fr. 491'708.45, worauf das Migrationsamt Ersterer mit Verfügung vom
20. September 2017 die Verlängerung der zuletzt bis 23. April 2017
befristeten Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihr zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis 20. Dezember 2017 setzte.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 5. Februar 2019 in der Hauptsache ab und setzte A
zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 1. Mai 2019.
III.
Am 11. März 2019 liess
A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 5. Februar 2019 aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
eventualiter der Rekursentscheid vom 5. Februar 2019 aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen; zudem
ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 19./25. März 2019 auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 11. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel bzw. eine Kostennote nachreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018
geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische
Ehegattinnen und -gatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben
sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AIG),
was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst
(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).
Die Ansprüche nach Art. 43 AIG stehen gemäss
Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein
Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist.
2.2
Nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem
widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie
zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht
es in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte
Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in
Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten
hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie für ihren Lebensunterhalt
bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig wird aufkommen können. Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss insofern als wesentliches
Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in
die Beurteilung miteinbezogen werden; ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum
Ganzen BGr, 16. November 2018,2C_13/2018, E. 3.2, und 15. Juni
2018,2C_1064/2017, E. 4.1 [je mit Hinweisen]).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin ist seit mehr als zehn Jahren auf Sozialhilfe angewiesen.
Bis zum 13. November 2018 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie
ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf über Fr. 640'000.-; zuletzt wurde
die Gesamtfamilie mit rund Fr. 4'400.- pro Monat von der öffentlichen Hand
unterstützt. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des
Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit klar erfüllt (vgl. BGr,
20.
Juli 2015,2C_1109/2014, E. 2.3 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit
nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig in keiner Weise
ab: Die Chancen der heute 39-jährigen ungelernten Beschwerdeführerin, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten,
sind in Anbetracht dessen, dass sie in ihrer über 13-jährigen Anwesenheit nur
während eines knappen halben Jahrs – im März 2006 sowie "von
2007-2008" – im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt war und bis heute bloss
über elementare Deutschkenntnisse (Niveau A1) verfügt, als sehr gering
einzuschätzen (vgl. dazu sogleich 4.2.1 ff.). Ihr Ehemann wiederum,
welcher immerhin die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert hat,
war während der letzten acht Jahre insgesamt lediglich während knapp vierzehn
Monaten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt und ging zuletzt im Februar 2016
einer (temporären) Erwerbstätigkeit nach; "seit September/Oktober"
2016.
ist er demgegenüber daran, insgesamt über 30 zwischen April 2016 und
Januar 2018 ihm gegenüber verhängte Bussen wegen Verletzung der Verkehrsregeln
in gemeinnütziger Arbeit (total 392 Stunden) abzuarbeiten. Der für die
Familie zuständigen Sozialarbeiterin zufolge hätten die einzelnen
Arbeitseinsätze dabei in der Vergangenheit auch schon abgebrochen werden
müssen, weil der Genannte unzuverlässig zu Terminen erschienen sei bzw. während
des Vollzugs erneut Bussen "wegen unkorrektem Verhalten" angehäuft
habe. Insofern mutet es eher unwahrscheinlich an, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin langfristig (zusammen mit dieser) für den Unterhalt der
sechsköpfigen Familie wird sorgen können.
Zusätzlich negativ auf die
finanzielle Zukunftsaussicht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns wirkt
sich die Tatsache aus, dass es diesen in der Vergangenheit trotz der
jahrelangen finanziellen Grundsicherung durch die Sozialhilfe nicht gelang,
ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne gleichzeitig in beträchtlichem
Ausmass Schulden anzuhäufen. Bis April 2018 waren in ihren Betreibungsregistern
insgesamt 93 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über
Fr. 220'000.- verzeichnet, nämlich 23 Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 36'437.24 im Betreibungsregister der Beschwerdeführerin und
70.
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 186'977.75 im
Betreibungsregister ihres Ehegatten. Sobald die beiden in den nächsten Jahren
zu neuem Vermögen kommen sollten, liefen sie somit Gefahr, von ihren Gläubigern
erneut betrieben zu werden. Diese Aussicht respektive die damit einhergehende
Perspektivenlosigkeit dürfte ihre Motivation erheblich beeinträchtigen, sich –
auf lange Sicht – um ein existenzsicherndes Einkommen zu bemühen.
3.2
Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in einer
Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG als erfüllt betrachtet.
4.
4.1
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Massnahme auch
verhältnismässig sei (Art. 96 Abs. 1 AIG [in der bis Ende 2018
geltenden Fassung {AS 2007 5437 ff., 5469}]; Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie
vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen
Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK; vgl. BGr,
14.
Dezember 2016,2C_562/2016, E. 2.2, und 20. Juli 2015,
2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die
ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer
sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr,
2.
Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015,
2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014,2C_1058/2013,
E. 2.5).
Im Weiteren ist zwar auch das
Wohl der von der Massnahme (mit-)betroffenen Kinder zu berücksichtigen, wie
sich namentlich aus Art. 3 des von der Beschwerdeführerin angerufenen Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergibt.
Über Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehende Ansprüche auf Erteilung oder
Verlängerung einer Anwesenheitsbefugnis ergeben sich aus der Kinderrechtekonvention
jedoch nicht (BGr, 6. Dezember 2018,2C_732/2018, E. 4.2.5 mit
Hinweisen, und 10. April 2012,2C_1029/2011, E. 3.3.4 [jeweils mit
Hinweisen]).
4.2
4.2.1
Wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, vermochte sich die
Beschwerdeführerin, welche im Heimatland während sieben bzw. zehn Jahren die
Schule besucht und hernach als Kassiererin gearbeitet hat, bislang in
beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die hiesigen Verhältnisse zu
integrieren. Nach ihrer Einreise in der Schweiz im Jahr 2005 war sie
vorübergehend als Serviceangestellte tätig sowie – wie sie jedenfalls im
Dezember 2016 gegenüber dem Beschwerdegegner angab – im Jahr 2007 bzw. 2008
während vier Monaten als Reinigungsangestellte in einer privaten Spielgruppe.
Spätestens seit der Geburt der Zwillinge im März 2009 ging sie keiner
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Auch unternahm sie bis zum
Erlass der Ausgangsverfügung nichts, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu
verbessern. So sind für den fraglichen Zeitraum nicht nur keine
Stellensuchbemühungen belegt, sondern besuchte die Beschwerdeführerin – obschon
von der Fürsorgebehörde offenbar dazu angehalten – auch keinen Deutschkurs,
weshalb sie in der Vergangenheit etwa nicht nur in den ausländerrechtlichen
Befragungen durch die Kantonspolizei Zürich, sondern auch bei Elterngesprächen
in der Schule ihrer ältesten beiden Kinder jeweils auf eine Übersetzung
angewiesen war.
Im April 2017 hatte die
Beschwerdeführerin bezüglich ihrer beruflichen Integration im Rahmen der
Gehörsgewährung noch angegeben, "von 2008 bis jetzt keinen Antrieb" gehabt
zu haben, etwas zu unternehmen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen; erst im vorinstanzlichen
Verfahren reichte sie nunmehr eine Bestätigung des zuständigen regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums vom 13. Februar 2018 über die gleichentags
erfolgte Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ein sowie verschiedene Nachweise für
ihre persönlichen Arbeitsbemühungen von Ende Februar bis Mai 2018 und je eine
Bestätigung der Bildungsstätte C für die Anmeldung und den Besuch des dort
vom 26. Februar bis zum 9. Juli 2018 bzw. vom 3. März 2018 bis
zum 28. Januar 2019 angebotenen Deutschkurses "Deutsch als Fremdsprache
für Einsteiger". Am 2. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz ausserdem mit, vom 22. Oktober bis zum 1. November 2018
zur Tilgung einer Busse 20 Stunden gemeinnützige Arbeit in einem Betrieb
geleistet zu haben, wo sie demnächst eine Förderarbeitsstelle antreten könne.
Anfang Februar 2019 trat die Beschwerdeführerin besagte Stelle im zweiten
Arbeitsmarkt an.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin begann somit augenscheinlich erst mehr als zwei
Jahre nach ihrer zweiten (letzten) Verwarnung und unter dem Eindruck des
migrationsrechtlichen Verfahrens, sich um ihre berufliche und sprachliche
Eingliederung zu bemühen. Ihr Einwand, sie habe nicht arbeiten bzw. ihre
sprachliche Integration nicht eher vorantreiben können, weil sie sich um ihre
vier kleinen Kinder habe kümmern müssen, ist dabei nur eingeschränkt zu hören,
kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung doch selbst einer
alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit
zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet
hat (BGr, 20. März 2019,2C_730/2018, E. 5.2.1 – 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.2.2 – 20. Juni 2013,2C_1228/202, E. 5.4).
Dies gilt hier umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht alleinerziehend ist
und sich ihr Ehemann, welcher von der Geburt des jüngsten Kinds im Oktober 2013
an bis zu dessen drittem Geburtstag im Oktober 2016 lediglich vom 10. Juni
bis zum 5. Dezember 2014, vom 3. November 2015 bis zum
16.
Dezember 2015 und vom 4. Januar 2016 bis zum 8. Februar 2016
– das heisst etwas mehr als acht Monate – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
war, zumindest zeitweise um die Kinder hätte kümmern können. Dessen Angaben im
Rahmen der Gehörsgewährung am 17. September 2015 zufolge tat er dies denn
auch jeweils, wenn die Beschwerdeführerin verhindert war, weshalb deren –
lediglich auf eine Äusserung der die Familie (erst) seit November 2018
begleitenden Sozialarbeiterin gestütztes – Vorbringen, sie habe sich bei der
Kinderbetreuung nicht auf ihren Ehemann verlassen können, als blosse
Schutzbehauptung einzustufen ist. Würden ihre Schilderungen der ehelichen
Gemeinschaft zutreffen, stellte sich denn auch die Frage, ob überhaupt noch von
einer intakten und gelebten – einen Aufenthaltsanspruch vermittelnden – Ehe gesprochen
werden könnte, setzt eine solche doch zumindest eine gewisse gegenseitige
Rücksichtnahme, Beistandsgewährung und ein Zusammenwirken bei der Wahrnehmung
der elterlichen Sorge bzw. Fürsorge voraus (vgl. Art. 159
Abs. 2 f. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[SR 210]). (Auch) das jüngste Kind des Ehepaars wird zudem bereits seit
August 2015 zeitweise fremdbetreut und besucht seither – auf Veranlassung der
Familienberatung – zweimal wöchentlich einen Hort, womit der Beschwerdeführerin
unabhängig vom Betreuungseinsatz ihres Ehemanns schon früher (erste) Integrationsschritte
möglich gewesen wären.
Soweit die Beschwerdeführerin
vor Verwaltungsgericht im Weiteren (sinngemäss) vorbringt, seit dem Tod ihrer
Mutter "vor vier Jahren" (richtig: sechs bzw. sieben Jahren) immer
wieder unter Depressionen gelitten zu haben und dadurch an der Integration
gehindert gewesen zu sein, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass ihre
psychische Erkrankung weitestgehend unbelegt blieb. Obschon die
Beschwerdeführerin jahrelang in "psychiatrischer Behandlung" gewesen
sein will, wurde bislang etwa kein ärztlicher Bericht bzw. Arztzeugnis
eingereicht. Die Beschwerdeführerin scheint sich auch hier vielmehr einzig auf
eine Schilderung der (neu) für ihre Familie zuständigen Sozialarbeiterin zu
berufen, nach welcher sie seit der Geburt der Zwillinge "über Jahre hinweg
depressiv" und "aus gesundheitlichen Gründen absolut nicht in der
Lage" gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit ausser Haus nachzugehen. Diese
Einschätzung findet sich indes durch die bei den Akten liegenden Berichte der
früheren Sozialarbeiterin der Familie nicht bzw. nur teilweise bestätigt. So
führte jene zwar am 27. März 2014 gegenüber dem Beschwerdegegner aus, dass
die Beschwerdeführerin unter Depressionen leide; die gesundheitliche Situation
sei jedoch "wieder stabiler" und rechtfertige keine IV-Anmeldung. In
ihrem (letzten) Bericht vom 6. Dezember 2016 ist sodann nur noch die Rede
davon, dass die Beschwerdeführerin "evtl. Ein paar psychische Probleme"
habe. Übereinstimmend hiermit hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits
im September 2015 gegenüber dem Beschwerdegegner zu Protokoll gegeben, dass
seine Ehefrau nach dem Tod ihrer Mutter (im Jahr 2012 bzw. 2013) unter
Depressionen gelitten habe, es ihr "jetzt" allerdings wieder
"gut" gehe. Wenn überhaupt, dürfte (auch) der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin spätestens ab dem Jahr 2016 deren Integration demnach nicht
mehr wesentlich im Weg gestanden haben.
Entgegen ihrem Dafürhalten kann
die Beschwerdeführerin schliesslich auch nichts zu ihren Gunsten ableiten aus dem
Umstand, dass ihr seitens der zuständigen Fürsorgebehörde attestiert wurde bzw.
wird, ihrer Schadensminderungspflicht, "so gut es gehe",
nachzukommen. Wenn die Beschwerdeführerin aus Sicht der Sozialhilfebehörden
Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatte bzw. hat, ohne erwerbstätig zu
sein, bedeutet dies nämlich nicht, dass migrationsrechtlich der Widerrufsgrund
der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre (BGr, 7. Juni 2018,
2C_395/2017, E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin war bereits am 9. Juli
2014.
und am 4. November 2015 durch den Beschwerdegegner verwarnt worden
und musste somit wissen, dass der fortgesetzte Sozialhilfebezug die Beendigung
ihres Aufenthalts nach sich ziehen könnte. Spätestens bei Kenntnisnahme dieser
Verwarnungen hätte die Beschwerdeführerin mithin Integrationsschritte
unternehmen müssen, um zumindest nach Abschluss der Kleinkindphase ihres
jüngsten Kinds im Herbst 2016 fit für den Arbeitsmarkt zu sein.
4.2.3
Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin
daher (auch) als selbstverschuldet, weshalb in Anbetracht der beträchtlichen
Höhe und der sehr langen Dauer des Bezugs ein gewichtiges öffentliches
Interesse an ihrer Wegweisung besteht.
Dem öffentlichen Interesse an
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die privaten Interessen
der Beschwerdeführerin und der übrigen vom Entscheid betroffenen Personen
gegenüberzustellen.
4.2.4
Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von fast 25 Jahren in die
Schweiz ein und hält sich hier seit 13½ Jahren auf. Hiervon musste sie
während bald 11 Jahren mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden,
zumal sie hier – soweit ersichtlich – bislang noch keiner existenzsichernden
Erwerbstätigkeit nachging. Sie weist zudem 23 offene Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 36'437.24 auf. Damit ist die Beschwerdeführerin in
beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend integriert. Ihre
soziale Integration ist sodann vorwiegend auf die Kernfamilie beschränkt, und
erste Bemühungen um eine sprachliche Eingliederung sind bei ihr – wie gesagt –
erst seit dem Rekursverfahren zu erkennen.
Demgegenüber verbrachte die
Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die
persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre, im Heimatland, wohin sie
während ihres hiesigen Aufenthalts zumindest zweimal zu Besuchszwecken
zurückkehrte und wo ihre "ganze Familie" lebt bzw. "viele"
Verwandte von ihr leben. Auch wenn die Beschwerdeführerin daher inzwischen –
wie sie sagt – lediglich noch zu ihrem Vater und ihrem Patenonkel regelmässig
Kontakt unterhalten sollte, dürfte sie mit der Kultur und Sprache der Heimat
nach wie vor vertraut sein und dort immer noch über ein breites soziales
Beziehungsnetz verfügen, das sie bei einer Rückkehr wieder aktivieren könnte.
Entsprechend brachte sie im Rahmen der Gehörsgewährung selbst vor, "keine
Problem damit" zu haben, in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen, zumal
es dort "viel einfacher zu arbeiten" sei als hier.
Die Beschwerdeführerin stellt
denn auch nicht ihr eigenes, sondern das Wohl ihrer vier Kinder in den
Vordergrund und macht geltend, diese müssten im Fall ihrer Wegweisung
fremdplatziert werden. Wie es sich damit verhält, braucht hier allerdings nicht
geprüft zu werden, weil die Möglichkeit besteht, dass die Kinder mit der
Beschwerdeführerin ausreisen (vgl. BGr, 7. Juni 2018,2C_395/2017,
E. 4.3.2): Alle vier verfügen über die Niederlassungsbewilligung, und
soweit ersichtlich haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die elterliche
Sorge über sie. Es bleibt somit jenen überlassen zu entscheiden, ob die Kinder
ihrer Mutter in deren Heimatland folgen oder in der Schweiz beim Vater bleiben
sollen. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Eine Ausreise aus der
Schweiz, wo sie geboren und bisher aufgewachsen sind, träfe die Kinder wohl
hart, ist ihnen jedoch mit Blick auf ihr anpassungsfähiges Alter zumutbar,
zumal angesichts der schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin davon
auszugehen ist, dass sie sich mit ihren Kindern in ihrer Muttersprache
unterhält (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.1).
4.2.5
Was den Ehemann der Beschwerdeführerin anbelangt, wuchs dieser zwar in der
Schweiz auf und erscheint hier insgesamt besser integriert als seine Ehefrau;
wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann jedoch selbst bei ihm nicht von einer
erfolgreichen Integration gesprochen werden. Auch er wird – da er zuletzt im
Jahr 2011 eine Festanstellung innehatte – bereits seit Jahren von der
öffentlichen Hand unterstützt und ist hoch verschuldet. Insbesondere in den
letzten drei Jahren erwirkte er zudem zahlreiche Strafbefehle. Der
Beschwerdegegner verwarnte ihn deshalb mit Verfügung vom 6. September 2018
und stellte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht für den
Fall, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen
oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben sollte. Zu seinem in der
Schweiz lebenden Vater und seinen Brüdern unterhält der Ehemann der
Beschwerdeführerin ferner eigenen Angaben zufolge nur "wenig
Kontakt". Gleiches dürfte bezüglich seiner beiden ältesten Kinder (geboren
2000.
und 2002) aus einer früheren Beziehung bzw. aus früheren Beziehungen
gelten, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, dass er die beiden
regelmässig sehen oder auch nur finanziell unterstützen würde.
Dass und weshalb es dem Ehemann
der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht zumutbar sein sollte,
gemeinsam mit dieser nach deren Heimatland auszureisen, wurde von beiden nicht
substanziiert dargelegt. Spezifische Gründe, welche einer Ausreise dorthin
entgegenstünden, werden jedenfalls nicht geltend gemacht; der blosse Umstand,
dass die wirtschaftlichen Aussichten im Heimatland der Beschwerdeführerin
weniger gut sein mögen als in der Schweiz, kann nicht den Ausschlag geben. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin spricht sodann zwar selbst deren Muttersprache
nicht, versteht diese aber zumindest hat das Heimatland der Beschwerdeführerin
bereits einmal gemeinsam mit ihr besucht. Die Frage, ob er seiner Ehefrau ins
Ausland folgen würde, beantwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen
seiner Befragung im April 2017 denn auch mit einem klaren "Ja".
4.2.6
Mit der Vorinstanz ist demzufolge davon auszugehen, dass hier keine
Tatsachen ersichtlich sind, welche eine Mitausreise für den Ehemann und die
vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen
liessen, sodass die Familie bei deren Wegweisung nicht (zwingend)
auseinandergerissen würde und kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Sollten sich die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann gegen eine gemeinsame Ausreise entscheiden, könnte die
Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ehemann (und den Kindern) mittels
Telefon oder Internet sowie anlässlich von Ferienbesuchen aufrechterhalten. Die Höhe und Dauer des Sozialhilfebezugs,
das (Mit-)Verschulden der Beschwerdeführerin an der eigenen wie an der
Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie ihre fehlende Integration im
Land bildeten diesfalls auch ein legitimes öffentliches Interesse, um in ihren
Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzugreifen (vgl. BGr, 15. Juni
2018,2C_1064/2017, E. 6.3 mit Hinweisen).
4.3
Demnach
erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin als verhältnismässig. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender
persönlicher Härtefall) fällt damit von vornherein ausser Betracht.
5.
5.1
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis braucht vorliegend nicht beantwortet zu
werden, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht ohnehin
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen sei, nachdem
sie es – zum wiederholten Mal – unterlassen hat, rechtzeitig um
Bewilligungsverlängerung zu ersuchen.
5.2
Da die für
die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der
Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue anzusetzen (vgl.
VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2). Diese beträgt
gemäss § 64d Abs. 1 Satz 1 AIG in der Regel sieben bis dreissig
Tage. Unter Berücksichtigung der familiären Situation der Beschwerdeführerin
und weil diese hierzu keine weiteren Ausführungen macht, ist eine Frist bis zum
30.
September 2019 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses
Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen dreier
Monate ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung
für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Die sozialhilfeabhängige
Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos. In Anbetracht insbesondere ihrer
familiären Bindungen in der Schweiz war ihre Beschwerde sodann auch nicht
offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person
ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
6.3
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9
Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem
1.
Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Nachdem es sich bei
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht um eine eingetragene
Rechtsanwältin handelt, ist dieser Ansatz angemessen auf Fr. 110.- pro
Stunde zu kürzen.
Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand
von 18 Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 42.30
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint
angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist
demnach insgesamt mit Fr. 2'266.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4
Es gilt
die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und
im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis 30. September 2019 bzw. im Sinn der
Erwägung 5.2 angesetzt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung wird gutgeheissen und MLaw B als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
6.
MLaw B wird für ihren Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'266.90 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8.
Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer
Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-organisation im Zivil- und
Strafprozess vom 6. September 2006 [LS 211.1])
Die Beschwerde ist unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen gutzuheissen:
Die Kammermehrheit stuft den Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin mit Fug als fortgesetzt und erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein. Nicht gefolgt werden kann der Mehrheit jedoch insofern, als
sie im Weiteren zum Schluss gelangt, die Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin sei von dieser auch verschuldet. Zwar
sind fürsorgeabhängige Mütter ausländischer Staatsangehörigkeit migrationsrechtlich
gehalten, möglichst rasch nach der Geburt eine Teilzeiterwerbstätigkeit
aufzunehmen, um die Sozialhilfe zu reduzieren, was im Regelfall selbst bei
mehreren Kindern auch in ihrem eigenen Interesse liegen dürfte; vorliegend
befand sich die Beschwerdeführerin jedoch in einer Ausnahmesituation: Bevor sie
sich in der Schweiz beruflich und sprachlich zu integrieren vermochte, brachte
sie – innert laufender Ausreisefrist – Zwillinge zur Welt. Im Abstand von
zweieinhalb bzw. zwei Jahren folgten zwei weitere Kinder. Aus ihren Schilderungen
gegenüber dem Beschwerdegegner sowie denjenigen der für ihre Familie
zuständigen Sozialarbeiterinnen geht dabei hervor, dass die – damals auch psychisch
angeschlagene – Beschwerdeführerin mit der Kinderbetreuung anfänglich stark überfordert
war. Im Frühjahr/Sommer 2015 – die Kinder der Beschwerdeführerin waren damals gerade
erst je fünf-, drei- und eineinhalbjährig – wurde deshalb eine – auf
mehrfachbelastete Familien ausgerichtete – sozialpädagogische Familienbegleitung
für das Ehepaar eingerichtet, welche die Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge in den Folgemonaten dabei unterstützte, sich "mehr zu integrieren
und aus der Depression herauszukommen". Zeitgleich mit der solcherart
bewirkten Stabilisierung der familiären Situation begann der Ehemann der
Beschwerdeführerin jedoch immer häufiger zu delinquieren; zwischen Juni 2015
und Januar 2018 erwirkte er so über 35 Straferkenntnisse. Den Ausführungen
der aktuell für die Familie zuständigen Sozialarbeiterin zufolge wusste die
Beschwerdeführerin während dieser Zeit oft tagelang nicht, wo sich ihr Ehemann
aufhielt, und musste sich allein um den Haushalt und die Betreuung ihrer vier
Kinder im Kindergarten- bzw. Schulalter kümmern, sie zur Logopädie begleiten
und gegenüber den Schulbehörden auftreten. Nichtdestotrotz meldete sich die
Beschwerdeführerin Anfang des Jahrs 2018 – ihr jüngster Sohn war damals noch
nicht einmal eingeschult – zur Arbeitsvermittlung sowie für einen Deutschkurs
an; seit dem 21. Februar 2019 geht sie zudem einer 35%-Beschäftigung im
Rahmen eines Förderarbeitsprogramms nach, wo sie sich laut einem aktuellen
Arbeitsbericht äusserst engagiert zeigt. Dem Bericht ihrer Sozialarbeiterin
zufolge betont die Beschwerdeführerin denn auch immer wieder, wie gut es ihr
tue, endlich einmal aus dem Haus zu kommen; aufgrund der Unzuverlässigkeit
ihres Ehemanns und der Ungewissheit, ob er sich in ihrer Abwesenheit um die
Kinder kümmere, sei sie jedoch zeitweise gezwungen, ihren Deutschkurs oder die
Arbeit abzusagen.
Die ungelernte
Beschwerdeführerin bemüht sich somit seit bald eineinhalb Jahren im Rahmen
ihrer Möglichkeiten konsequent um eine sprachliche und berufliche Eingliederung
in der Schweiz, während ihr Mann, welcher hier geboren wurde und hier eine
Schul- bzw. Berufsausbildung genossen hat, weiterhin arbeitslos ist und sie bei
ihren Bemühungen nicht unterstützt, sondern diese stattdessen durch sein
Verhalten noch unterwandert. Insofern erscheint die Fürsorgeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin nicht bzw. jedenfalls nicht zu einem grossen Teil als selbstverschuldet.
Angesichts der derzeitigen Betreuungssituation mutet es zudem äusserst
wahrscheinlich an, dass im Fall einer Ausreise allein der Beschwerdeführerin eine
Fremdplatzierung ihrer vier Kinder geprüft würde. Eine gemeinsame Ausreise wiederum wäre gerade für die in der Schweiz
geborenen Kinder mit einer unzumutbaren Härte verbunden, ist doch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland weder eine massgebliche Unterstützung bei
der Kinderbetreuung erfahren noch über ausreichende finanzielle Mittel zur
Ernährung der Familie verfügen würde. Sie wuchs bei ihrer inzwischen
verstorbenen Mutter in ärmlichen Verhältnissen auf und sah sich im Jahr 2005
gezwungen, als Tänzerin in die Schweiz zu kommen. Engere familiäre Kontakte
pflegte sie während der letzten Jahre ausschliesslich noch zu ihrem Vater und
ihrem Patenonkel, welche beide schon älter sind und bloss über eine bescheidene
Rente verfügen. Sollte ihr Ehemann ihr in deren Heimatland folgen, wäre er ihr
sodann wohl auch dort keine allzu grosse Stütze.
Damit überwiegen die (gewichtigen)
privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin die öffentlichen
Interessen an ihrer Wegweisung. Unter diesen Umständen erweist sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenwärtigen
Zeitpunkt als unzulässig.