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Entscheid

VB.2019.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00160

12. Juni 2019Deutsch26 min

(URT.2019.20884)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1980 geborene Angehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staats, reiste – nach einem

vorangegangenen lediglich befristeten Kurzaufenthalt als Tänzerin – zuletzt im

November 2005 in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat eines hier

niedergelassenen Angehörigen eines EU/EFTA-Staats eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA. Im März 2007 gaben die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft auf, worauf

die Aufenthaltsbewilligung von A widerrufen und ihr eine einmal bis

31. Mai 2009 erstreckte Ausreisefrist angesetzt wurde.

Noch während der (erstreckten) Ausreisefrist gebar A 2009

Zwillinge, deren Vater, einen 1978 geborenen, hier niedergelassenen Angehörigen

eines Nicht-EU/EFTA-Staats, sie am 24. April 2009 kurz nach der Scheidung

ihrer ersten Ehe heiratete. In der Folge erhielt sie eine regelmässig

verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Das Paar hat zwei

weitere Kinder (geboren 2011 und 2013), welche wie ihre beiden Geschwister und

ihr Vater über die Niederlassungsbewilligung verfügen.

B. Da A ab

September 2008 als Einzelperson und ab dem Frühjahr 2009 gemeinsam mit ihrer

Familie von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, wies sie das

Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Januar 2013 darauf

hin, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, wenn sie weiterhin

nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und

ohne Sozialhilfe zu bestreiten; mit Verfügungen vom 9. Juli 2014 und vom

4. November 2015 wurde sie zudem ausländerrechtlich verwarnt und ihr der

Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angedroht

"für den Fall, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden

muss".

Bis am 15. November

2016 erhöhte sich der Gesamtbetrag der A und ihrer Familie ausgerichteten

Fürsorgeleistungen – von zuletzt Fr. 381'978.30 im April 2015 – auf

Fr. 491'708.45, worauf das Migrationsamt Ersterer mit Verfügung vom

20. September 2017 die Verlängerung der zuletzt bis 23. April 2017

befristeten Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihr zum Verlassen der

Schweiz eine Frist bis 20. Dezember 2017 setzte.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 5. Februar 2019 in der Hauptsache ab und setzte A

zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 1. Mai 2019.

III.

Am 11. März 2019 liess

A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 5. Februar 2019 aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,

eventualiter der Rekursentscheid vom 5. Februar 2019 aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen; zudem

ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 19./25. März 2019 auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 11. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere

Beweismittel bzw. eine Kostennote nachreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018

geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische

Ehegattinnen und -gatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben

sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AIG),

was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst

(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).

Die Ansprüche nach Art. 43 AIG stehen gemäss

Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden

Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein

Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist.

2.2

Nach Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem

widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie

zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht

es in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte

Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in

Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten

hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie für ihren Lebensunterhalt

bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig wird aufkommen können. Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss insofern als wesentliches

Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in

die Beurteilung miteinbezogen werden; ausschlaggebend ist eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum

Ganzen BGr, 16. November 2018,2C_13/2018, E. 3.2, und 15. Juni

2018,2C_1064/2017, E. 4.1 [je mit Hinweisen]).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin ist seit mehr als zehn Jahren auf Sozialhilfe angewiesen.

Bis zum 13. November 2018 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie

ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf über Fr. 640'000.-; zuletzt wurde

die Gesamtfamilie mit rund Fr. 4'400.- pro Monat von der öffentlichen Hand

unterstützt. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des

Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit klar erfüllt (vgl. BGr,

20.

Juli 2015,2C_1109/2014, E. 2.3 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit

nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig in keiner Weise

ab: Die Chancen der heute 39-jährigen ungelernten Beschwerdeführerin, eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten,

sind in Anbetracht dessen, dass sie in ihrer über 13-jährigen Anwesenheit nur

während eines knappen halben Jahrs – im März 2006 sowie "von

2007-2008" – im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt war und bis heute bloss

über elementare Deutschkenntnisse (Niveau A1) verfügt, als sehr gering

einzuschätzen (vgl. dazu sogleich 4.2.1 ff.). Ihr Ehemann wiederum,

welcher immerhin die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert hat,

war während der letzten acht Jahre insgesamt lediglich während knapp vierzehn

Monaten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt und ging zuletzt im Februar 2016

einer (temporären) Erwerbstätigkeit nach; "seit September/Oktober"

2016.

ist er demgegenüber daran, insgesamt über 30 zwischen April 2016 und

Januar 2018 ihm gegenüber verhängte Bussen wegen Verletzung der Verkehrsregeln

in gemeinnütziger Arbeit (total 392 Stunden) abzuarbeiten. Der für die

Familie zuständigen Sozialarbeiterin zufolge hätten die einzelnen

Arbeitseinsätze dabei in der Vergangenheit auch schon abgebrochen werden

müssen, weil der Genannte unzuverlässig zu Terminen erschienen sei bzw. während

des Vollzugs erneut Bussen "wegen unkorrektem Verhalten" angehäuft

habe. Insofern mutet es eher unwahrscheinlich an, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin langfristig (zusammen mit dieser) für den Unterhalt der

sechsköpfigen Familie wird sorgen können.

Zusätzlich negativ auf die

finanzielle Zukunftsaussicht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns wirkt

sich die Tatsache aus, dass es diesen in der Vergangenheit trotz der

jahrelangen finanziellen Grundsicherung durch die Sozialhilfe nicht gelang,

ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne gleichzeitig in beträchtlichem

Ausmass Schulden anzuhäufen. Bis April 2018 waren in ihren Betreibungsregistern

insgesamt 93 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über

Fr. 220'000.- verzeichnet, nämlich 23 Verlustscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 36'437.24 im Betreibungsregister der Beschwerdeführerin und

70.

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 186'977.75 im

Betreibungsregister ihres Ehegatten. Sobald die beiden in den nächsten Jahren

zu neuem Vermögen kommen sollten, liefen sie somit Gefahr, von ihren Gläubigern

erneut betrieben zu werden. Diese Aussicht respektive die damit einhergehende

Perspektivenlosigkeit dürfte ihre Motivation erheblich beeinträchtigen, sich –

auf lange Sicht – um ein existenzsicherndes Einkommen zu bemühen.

3.2

Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in einer

Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG als erfüllt betrachtet.

4.

4.1

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Massnahme auch

verhältnismässig sei (Art. 96 Abs. 1 AIG [in der bis Ende 2018

geltenden Fassung {AS 2007 5437 ff., 5469}]; Art. 8 Abs. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie

vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen

Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK; vgl. BGr,

14.

Dezember 2016,2C_562/2016, E. 2.2, und 20. Juli 2015,

2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die

ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer

sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr,

2.

Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015,

2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014,2C_1058/2013,

E. 2.5).

Im Weiteren ist zwar auch das

Wohl der von der Massnahme (mit-)betroffenen Kinder zu berücksichtigen, wie

sich namentlich aus Art. 3 des von der Beschwerdeführerin angerufenen Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergibt.

Über Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehende Ansprüche auf Erteilung oder

Verlängerung einer Anwesenheitsbefugnis ergeben sich aus der Kinderrechtekonvention

jedoch nicht (BGr, 6. Dezember 2018,2C_732/2018, E. 4.2.5 mit

Hinweisen, und 10. April 2012,2C_1029/2011, E. 3.3.4 [jeweils mit

Hinweisen]).

4.2

4.2.1

Wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, vermochte sich die

Beschwerdeführerin, welche im Heimatland während sieben bzw. zehn Jahren die

Schule besucht und hernach als Kassiererin gearbeitet hat, bislang in

beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die hiesigen Verhältnisse zu

integrieren. Nach ihrer Einreise in der Schweiz im Jahr 2005 war sie

vorübergehend als Serviceangestellte tätig sowie – wie sie jedenfalls im

Dezember 2016 gegenüber dem Beschwerdegegner angab – im Jahr 2007 bzw. 2008

während vier Monaten als Reinigungsangestellte in einer privaten Spielgruppe.

Spätestens seit der Geburt der Zwillinge im März 2009 ging sie keiner

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Auch unternahm sie bis zum

Erlass der Ausgangsverfügung nichts, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu

verbessern. So sind für den fraglichen Zeitraum nicht nur keine

Stellensuchbemühungen belegt, sondern besuchte die Beschwerdeführerin – obschon

von der Fürsorgebehörde offenbar dazu angehalten – auch keinen Deutschkurs,

weshalb sie in der Vergangenheit etwa nicht nur in den ausländerrechtlichen

Befragungen durch die Kantonspolizei Zürich, sondern auch bei Elterngesprächen

in der Schule ihrer ältesten beiden Kinder jeweils auf eine Übersetzung

angewiesen war.

Im April 2017 hatte die

Beschwerdeführerin bezüglich ihrer beruflichen Integration im Rahmen der

Gehörsgewährung noch angegeben, "von 2008 bis jetzt keinen Antrieb" gehabt

zu haben, etwas zu unternehmen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen; erst im vorinstanzlichen

Verfahren reichte sie nunmehr eine Bestätigung des zuständigen regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums vom 13. Februar 2018 über die gleichentags

erfolgte Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ein sowie verschiedene Nachweise für

ihre persönlichen Arbeitsbemühungen von Ende Februar bis Mai 2018 und je eine

Bestätigung der Bildungsstätte C für die Anmeldung und den Besuch des dort

vom 26. Februar bis zum 9. Juli 2018 bzw. vom 3. März 2018 bis

zum 28. Januar 2019 angebotenen Deutschkurses "Deutsch als Fremdsprache

für Einsteiger". Am 2. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin

der Vorinstanz ausserdem mit, vom 22. Oktober bis zum 1. November 2018

zur Tilgung einer Busse 20 Stunden gemeinnützige Arbeit in einem Betrieb

geleistet zu haben, wo sie demnächst eine Förderarbeitsstelle antreten könne.

Anfang Februar 2019 trat die Beschwerdeführerin besagte Stelle im zweiten

Arbeitsmarkt an.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin begann somit augenscheinlich erst mehr als zwei

Jahre nach ihrer zweiten (letzten) Verwarnung und unter dem Eindruck des

migrationsrechtlichen Verfahrens, sich um ihre berufliche und sprachliche

Eingliederung zu bemühen. Ihr Einwand, sie habe nicht arbeiten bzw. ihre

sprachliche Integration nicht eher vorantreiben können, weil sie sich um ihre

vier kleinen Kinder habe kümmern müssen, ist dabei nur eingeschränkt zu hören,

kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung doch selbst einer

alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit

zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet

hat (BGr, 20. März 2019,2C_730/2018, E. 5.2.1 – 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.2.2 – 20. Juni 2013,2C_1228/202, E. 5.4).

Dies gilt hier umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht alleinerziehend ist

und sich ihr Ehemann, welcher von der Geburt des jüngsten Kinds im Oktober 2013

an bis zu dessen drittem Geburtstag im Oktober 2016 lediglich vom 10. Juni

bis zum 5. Dezember 2014, vom 3. November 2015 bis zum

16.

Dezember 2015 und vom 4. Januar 2016 bis zum 8. Februar 2016

– das heisst etwas mehr als acht Monate – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen

war, zumindest zeitweise um die Kinder hätte kümmern können. Dessen Angaben im

Rahmen der Gehörsgewährung am 17. September 2015 zufolge tat er dies denn

auch jeweils, wenn die Beschwerdeführerin verhindert war, weshalb deren –

lediglich auf eine Äusserung der die Familie (erst) seit November 2018

begleitenden Sozialarbeiterin gestütztes – Vorbringen, sie habe sich bei der

Kinderbetreuung nicht auf ihren Ehemann verlassen können, als blosse

Schutzbehauptung einzustufen ist. Würden ihre Schilderungen der ehelichen

Gemeinschaft zutreffen, stellte sich denn auch die Frage, ob überhaupt noch von

einer intakten und gelebten – einen Aufenthaltsanspruch vermittelnden – Ehe gesprochen

werden könnte, setzt eine solche doch zumindest eine gewisse gegenseitige

Rücksichtnahme, Beistandsgewährung und ein Zusammenwirken bei der Wahrnehmung

der elterlichen Sorge bzw. Fürsorge voraus (vgl. Art. 159

Abs. 2 f. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[SR 210]). (Auch) das jüngste Kind des Ehepaars wird zudem bereits seit

August 2015 zeitweise fremdbetreut und besucht seither – auf Veranlassung der

Familienberatung – zweimal wöchentlich einen Hort, womit der Beschwerdeführerin

unabhängig vom Betreuungseinsatz ihres Ehemanns schon früher (erste) Integrationsschritte

möglich gewesen wären.

Soweit die Beschwerdeführerin

vor Verwaltungsgericht im Weiteren (sinngemäss) vorbringt, seit dem Tod ihrer

Mutter "vor vier Jahren" (richtig: sechs bzw. sieben Jahren) immer

wieder unter Depressionen gelitten zu haben und dadurch an der Integration

gehindert gewesen zu sein, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass ihre

psychische Erkrankung weitestgehend unbelegt blieb. Obschon die

Beschwerdeführerin jahrelang in "psychiatrischer Behandlung" gewesen

sein will, wurde bislang etwa kein ärztlicher Bericht bzw. Arztzeugnis

eingereicht. Die Beschwerdeführerin scheint sich auch hier vielmehr einzig auf

eine Schilderung der (neu) für ihre Familie zuständigen Sozialarbeiterin zu

berufen, nach welcher sie seit der Geburt der Zwillinge "über Jahre hinweg

depressiv" und "aus gesundheitlichen Gründen absolut nicht in der

Lage" gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit ausser Haus nachzugehen. Diese

Einschätzung findet sich indes durch die bei den Akten liegenden Berichte der

früheren Sozialarbeiterin der Familie nicht bzw. nur teilweise bestätigt. So

führte jene zwar am 27. März 2014 gegenüber dem Beschwerdegegner aus, dass

die Beschwerdeführerin unter Depressionen leide; die gesundheitliche Situation

sei jedoch "wieder stabiler" und rechtfertige keine IV-Anmeldung. In

ihrem (letzten) Bericht vom 6. Dezember 2016 ist sodann nur noch die Rede

davon, dass die Beschwerdeführerin "evtl. Ein paar psychische Probleme"

habe. Übereinstimmend hiermit hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits

im September 2015 gegenüber dem Beschwerdegegner zu Protokoll gegeben, dass

seine Ehefrau nach dem Tod ihrer Mutter (im Jahr 2012 bzw. 2013) unter

Depressionen gelitten habe, es ihr "jetzt" allerdings wieder

"gut" gehe. Wenn überhaupt, dürfte (auch) der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin spätestens ab dem Jahr 2016 deren Integration demnach nicht

mehr wesentlich im Weg gestanden haben.

Entgegen ihrem Dafürhalten kann

die Beschwerdeführerin schliesslich auch nichts zu ihren Gunsten ableiten aus dem

Umstand, dass ihr seitens der zuständigen Fürsorgebehörde attestiert wurde bzw.

wird, ihrer Schadensminderungspflicht, "so gut es gehe",

nachzukommen. Wenn die Beschwerdeführerin aus Sicht der Sozialhilfebehörden

Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatte bzw. hat, ohne erwerbstätig zu

sein, bedeutet dies nämlich nicht, dass migrationsrechtlich der Widerrufsgrund

der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre (BGr, 7. Juni 2018,

2C_395/2017, E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin war bereits am 9. Juli

2014.

und am 4. November 2015 durch den Beschwerdegegner verwarnt worden

und musste somit wissen, dass der fortgesetzte Sozialhilfebezug die Beendigung

ihres Aufenthalts nach sich ziehen könnte. Spätestens bei Kenntnisnahme dieser

Verwarnungen hätte die Beschwerdeführerin mithin Integrationsschritte

unternehmen müssen, um zumindest nach Abschluss der Kleinkindphase ihres

jüngsten Kinds im Herbst 2016 fit für den Arbeitsmarkt zu sein.

4.2.3

Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin

daher (auch) als selbstverschuldet, weshalb in Anbetracht der beträchtlichen

Höhe und der sehr langen Dauer des Bezugs ein gewichtiges öffentliches

Interesse an ihrer Wegweisung besteht.

Dem öffentlichen Interesse an

der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die privaten Interessen

der Beschwerdeführerin und der übrigen vom Entscheid betroffenen Personen

gegenüberzustellen.

4.2.4

Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von fast 25 Jahren in die

Schweiz ein und hält sich hier seit 13½ Jahren auf. Hiervon musste sie

während bald 11 Jahren mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden,

zumal sie hier – soweit ersichtlich – bislang noch keiner existenzsichernden

Erwerbstätigkeit nachging. Sie weist zudem 23 offene Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 36'437.24 auf. Damit ist die Beschwerdeführerin in

beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend integriert. Ihre

soziale Integration ist sodann vorwiegend auf die Kernfamilie beschränkt, und

erste Bemühungen um eine sprachliche Eingliederung sind bei ihr – wie gesagt –

erst seit dem Rekursverfahren zu erkennen.

Demgegenüber verbrachte die

Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die

persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre, im Heimatland, wohin sie

während ihres hiesigen Aufenthalts zumindest zweimal zu Besuchszwecken

zurückkehrte und wo ihre "ganze Familie" lebt bzw. "viele"

Verwandte von ihr leben. Auch wenn die Beschwerdeführerin daher inzwischen –

wie sie sagt – lediglich noch zu ihrem Vater und ihrem Patenonkel regelmässig

Kontakt unterhalten sollte, dürfte sie mit der Kultur und Sprache der Heimat

nach wie vor vertraut sein und dort immer noch über ein breites soziales

Beziehungsnetz verfügen, das sie bei einer Rückkehr wieder aktivieren könnte.

Entsprechend brachte sie im Rahmen der Gehörsgewährung selbst vor, "keine

Problem damit" zu haben, in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen, zumal

es dort "viel einfacher zu arbeiten" sei als hier.

Die Beschwerdeführerin stellt

denn auch nicht ihr eigenes, sondern das Wohl ihrer vier Kinder in den

Vordergrund und macht geltend, diese müssten im Fall ihrer Wegweisung

fremdplatziert werden. Wie es sich damit verhält, braucht hier allerdings nicht

geprüft zu werden, weil die Möglichkeit besteht, dass die Kinder mit der

Beschwerdeführerin ausreisen (vgl. BGr, 7. Juni 2018,2C_395/2017,

E. 4.3.2): Alle vier verfügen über die Niederlassungsbewilligung, und

soweit ersichtlich haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die elterliche

Sorge über sie. Es bleibt somit jenen überlassen zu entscheiden, ob die Kinder

ihrer Mutter in deren Heimatland folgen oder in der Schweiz beim Vater bleiben

sollen. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Eine Ausreise aus der

Schweiz, wo sie geboren und bisher aufgewachsen sind, träfe die Kinder wohl

hart, ist ihnen jedoch mit Blick auf ihr anpassungsfähiges Alter zumutbar,

zumal angesichts der schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin davon

auszugehen ist, dass sie sich mit ihren Kindern in ihrer Muttersprache

unterhält (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.1).

4.2.5

Was den Ehemann der Beschwerdeführerin anbelangt, wuchs dieser zwar in der

Schweiz auf und erscheint hier insgesamt besser integriert als seine Ehefrau;

wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann jedoch selbst bei ihm nicht von einer

erfolgreichen Integration gesprochen werden. Auch er wird – da er zuletzt im

Jahr 2011 eine Festanstellung innehatte – bereits seit Jahren von der

öffentlichen Hand unterstützt und ist hoch verschuldet. Insbesondere in den

letzten drei Jahren erwirkte er zudem zahlreiche Strafbefehle. Der

Beschwerdegegner verwarnte ihn deshalb mit Verfügung vom 6. September 2018

und stellte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht für den

Fall, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen

oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben sollte. Zu seinem in der

Schweiz lebenden Vater und seinen Brüdern unterhält der Ehemann der

Beschwerdeführerin ferner eigenen Angaben zufolge nur "wenig

Kontakt". Gleiches dürfte bezüglich seiner beiden ältesten Kinder (geboren

2000.

und 2002) aus einer früheren Beziehung bzw. aus früheren Beziehungen

gelten, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, dass er die beiden

regelmässig sehen oder auch nur finanziell unterstützen würde.

Dass und weshalb es dem Ehemann

der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht zumutbar sein sollte,

gemeinsam mit dieser nach deren Heimatland auszureisen, wurde von beiden nicht

substanziiert dargelegt. Spezifische Gründe, welche einer Ausreise dorthin

entgegenstünden, werden jedenfalls nicht geltend gemacht; der blosse Umstand,

dass die wirtschaftlichen Aussichten im Heimatland der Beschwerdeführerin

weniger gut sein mögen als in der Schweiz, kann nicht den Ausschlag geben. Der

Ehemann der Beschwerdeführerin spricht sodann zwar selbst deren Muttersprache

nicht, versteht diese aber zumindest hat das Heimatland der Beschwerdeführerin

bereits einmal gemeinsam mit ihr besucht. Die Frage, ob er seiner Ehefrau ins

Ausland folgen würde, beantwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen

seiner Befragung im April 2017 denn auch mit einem klaren "Ja".

4.2.6

Mit der Vorinstanz ist demzufolge davon auszugehen, dass hier keine

Tatsachen ersichtlich sind, welche eine Mitausreise für den Ehemann und die

vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen

liessen, sodass die Familie bei deren Wegweisung nicht (zwingend)

auseinandergerissen würde und kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Sollten sich die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann gegen eine gemeinsame Ausreise entscheiden, könnte die

Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ehemann (und den Kindern) mittels

Telefon oder Internet sowie anlässlich von Ferienbesuchen aufrechterhalten. Die Höhe und Dauer des Sozialhilfebezugs,

das (Mit-)Verschulden der Beschwerdeführerin an der eigenen wie an der

Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie ihre fehlende Integration im

Land bildeten diesfalls auch ein legitimes öffentliches Interesse, um in ihren

Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzugreifen (vgl. BGr, 15. Juni

2018,2C_1064/2017, E. 6.3 mit Hinweisen).

4.3

Demnach

erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin als verhältnismässig. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender

persönlicher Härtefall) fällt damit von vornherein ausser Betracht.

5.

5.1

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis braucht vorliegend nicht beantwortet zu

werden, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht ohnehin

gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen sei, nachdem

sie es – zum wiederholten Mal – unterlassen hat, rechtzeitig um

Bewilligungsverlängerung zu ersuchen.

5.2

Da die für

die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der

Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue anzusetzen (vgl.

VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2). Diese beträgt

gemäss § 64d Abs. 1 Satz 1 AIG in der Regel sieben bis dreissig

Tage. Unter Berücksichtigung der familiären Situation der Beschwerdeführerin

und weil diese hierzu keine weiteren Ausführungen macht, ist eine Frist bis zum

30.

September 2019 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses

Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen dreier

Monate ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist

ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung

für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die sozialhilfeabhängige

Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos. In Anbetracht insbesondere ihrer

familiären Bindungen in der Schweiz war ihre Beschwerde sodann auch nicht

offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person

ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9

Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem

1.

Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Nachdem es sich bei

der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht um eine eingetragene

Rechtsanwältin handelt, ist dieser Ansatz angemessen auf Fr. 110.- pro

Stunde zu kürzen.

Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand

von 18 Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 42.30

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint

angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist

demnach insgesamt mit Fr. 2'266.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4

Es gilt

die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und

im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis 30. September 2019 bzw. im Sinn der

Erwägung 5.2 angesetzt.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung wird gutgeheissen und MLaw B als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen.

6.

MLaw B wird für ihren Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'266.90 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.

Mitteilung an …

Abweichende Meinung einer

Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des

Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-organisation im Zivil- und

Strafprozess vom 6. September 2006 [LS 211.1])

Die Beschwerde ist unter

entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen gutzuheissen:

Die Kammermehrheit stuft den Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin mit Fug als fortgesetzt und erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein. Nicht gefolgt werden kann der Mehrheit jedoch insofern, als

sie im Weiteren zum Schluss gelangt, die Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin sei von dieser auch verschuldet. Zwar

sind fürsorgeabhängige Mütter ausländischer Staatsangehörigkeit migrationsrechtlich

gehalten, möglichst rasch nach der Geburt eine Teilzeiterwerbstätigkeit

aufzunehmen, um die Sozialhilfe zu reduzieren, was im Regelfall selbst bei

mehreren Kindern auch in ihrem eigenen Interesse liegen dürfte; vorliegend

befand sich die Beschwerdeführerin jedoch in einer Ausnahmesituation: Bevor sie

sich in der Schweiz beruflich und sprachlich zu integrieren vermochte, brachte

sie – innert laufender Ausreisefrist – Zwillinge zur Welt. Im Abstand von

zweieinhalb bzw. zwei Jahren folgten zwei weitere Kinder. Aus ihren Schilderungen

gegenüber dem Beschwerdegegner sowie denjenigen der für ihre Familie

zuständigen Sozialarbeiterinnen geht dabei hervor, dass die – damals auch psychisch

angeschlagene – Beschwerdeführerin mit der Kinderbetreuung anfänglich stark überfordert

war. Im Frühjahr/Sommer 2015 – die Kinder der Beschwerdeführerin waren damals gerade

erst je fünf-, drei- und eineinhalbjährig – wurde deshalb eine – auf

mehrfachbelastete Familien ausgerichtete – sozialpädagogische Familienbegleitung

für das Ehepaar eingerichtet, welche die Beschwerdeführerin eigenen Angaben

zufolge in den Folgemonaten dabei unterstützte, sich "mehr zu integrieren

und aus der Depression herauszukommen". Zeitgleich mit der solcherart

bewirkten Stabilisierung der familiären Situation begann der Ehemann der

Beschwerdeführerin jedoch immer häufiger zu delinquieren; zwischen Juni 2015

und Januar 2018 erwirkte er so über 35 Straferkenntnisse. Den Ausführungen

der aktuell für die Familie zuständigen Sozialarbeiterin zufolge wusste die

Beschwerdeführerin während dieser Zeit oft tagelang nicht, wo sich ihr Ehemann

aufhielt, und musste sich allein um den Haushalt und die Betreuung ihrer vier

Kinder im Kindergarten- bzw. Schulalter kümmern, sie zur Logopädie begleiten

und gegenüber den Schulbehörden auftreten. Nichtdestotrotz meldete sich die

Beschwerdeführerin Anfang des Jahrs 2018 – ihr jüngster Sohn war damals noch

nicht einmal eingeschult – zur Arbeitsvermittlung sowie für einen Deutschkurs

an; seit dem 21. Februar 2019 geht sie zudem einer 35%-Beschäftigung im

Rahmen eines Förderarbeitsprogramms nach, wo sie sich laut einem aktuellen

Arbeitsbericht äusserst engagiert zeigt. Dem Bericht ihrer Sozialarbeiterin

zufolge betont die Beschwerdeführerin denn auch immer wieder, wie gut es ihr

tue, endlich einmal aus dem Haus zu kommen; aufgrund der Unzuverlässigkeit

ihres Ehemanns und der Ungewissheit, ob er sich in ihrer Abwesenheit um die

Kinder kümmere, sei sie jedoch zeitweise gezwungen, ihren Deutschkurs oder die

Arbeit abzusagen.

Die ungelernte

Beschwerdeführerin bemüht sich somit seit bald eineinhalb Jahren im Rahmen

ihrer Möglichkeiten konsequent um eine sprachliche und berufliche Eingliederung

in der Schweiz, während ihr Mann, welcher hier geboren wurde und hier eine

Schul- bzw. Berufsausbildung genossen hat, weiterhin arbeitslos ist und sie bei

ihren Bemühungen nicht unterstützt, sondern diese stattdessen durch sein

Verhalten noch unterwandert. Insofern erscheint die Fürsorgeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin nicht bzw. jedenfalls nicht zu einem grossen Teil als selbstverschuldet.

Angesichts der derzeitigen Betreuungssituation mutet es zudem äusserst

wahrscheinlich an, dass im Fall einer Ausreise allein der Beschwerdeführerin eine

Fremdplatzierung ihrer vier Kinder geprüft würde. Eine gemeinsame Ausreise wiederum wäre gerade für die in der Schweiz

geborenen Kinder mit einer unzumutbaren Härte verbunden, ist doch davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland weder eine massgebliche Unterstützung bei

der Kinderbetreuung erfahren noch über ausreichende finanzielle Mittel zur

Ernährung der Familie verfügen würde. Sie wuchs bei ihrer inzwischen

verstorbenen Mutter in ärmlichen Verhältnissen auf und sah sich im Jahr 2005

gezwungen, als Tänzerin in die Schweiz zu kommen. Engere familiäre Kontakte

pflegte sie während der letzten Jahre ausschliesslich noch zu ihrem Vater und

ihrem Patenonkel, welche beide schon älter sind und bloss über eine bescheidene

Rente verfügen. Sollte ihr Ehemann ihr in deren Heimatland folgen, wäre er ihr

sodann wohl auch dort keine allzu grosse Stütze.

Damit überwiegen die (gewichtigen)

privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin die öffentlichen

Interessen an ihrer Wegweisung. Unter diesen Umständen erweist sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenwärtigen

Zeitpunkt als unzulässig.