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Entscheid

VB.2019.00162

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00162

12. September 2019Deutsch6 min

(URT.2019.21090)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich Grün Stadt Zürich die baurechtliche Bewilligung für

eine Skateranlage als Ersatz für die bestehende Anlage auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid gelangte A am 20. August 2018

an das Baurekursgericht, welches den Rekurs am 8. Februar 2019 teilweise

guthiess und die Betriebszeiten der Skateranlage neu festlegte.

III.

Hiergegen erhob A am 13. März 2019 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die

Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung, eventualiter seien die

Betriebszeiten weiter einzuschränken, bauliche Schutzmassnahmen vorzukehren und

Durchsetzungsanordnungen zu treffen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht schloss am 25. März 2019 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Grün Stadt Zürich beantragte

am 29. April 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte die Abweisung

der Beschwerde. A replizierte am 15. Mai 2019 und hielt an seinen Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig.

2.

Der asphaltierte Quartierplatz (Kat.-Nr. 01), auf welchem die

streitgegenständlichen Skate-Rampen geplant sind, wurde am 9. Mai 1995

baurechtlich bewilligt und im selben Jahr angelegt. Die Erstellung der

bisherigen Rampen erfolgte durch die Benützerinnen und Benützer des

öffentlichen Grundes sukzessive ab dem Jahr 2008, mehrheitlich unterhalb der D-Brücke.

Am 10. Juli 2018 wurde im von der Beschwerdegegnerin 1 angestrengten

Bewilligungsverfahren betreffend die Um- und Neugestaltung der Skateanlage die

Baubewilligung erteilt.

Der Beschwerdeführer besitzt eine

Stockwerkeigentumseinheit der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03

in Zürich (Empfindlichkeitsstufe II), welche etwas mehr als 100 m von

der streitgegenständlichen Anlage entfernt ist.

3.

3.1

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1

VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

[PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere,

beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer der

Beschwerdeführer stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der

angefochtenen Verfügung betroffen ist. Nachbarn von Bauprojekten sind zur

Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser

Wahrscheinlichkeit durch Immissionen, die der Bau oder Betrieb der fraglichen

Anlage hervorruft, betroffen werden. Die Rechtsprechung bejaht meistens die

Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis

zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der

Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die Beeinträchtigung

aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt. In der neueren

Praxis ist die Legitimation von Personen bejaht worden, die 800 bis

1'000 m von einer Schiessanlage entfernt wohnten, aber deren Lärm noch

deutlich wahrnahmen (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188). Ebenso sind

1,2 km von einem Windpark wohnhafte Grundeigentümer zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem Lärm

ausgesetzt werden (BGr, 12. Juli 2012,1C_33/2011, E. 2.3; vgl. dazu

BGr, 6. Februar 2018,1C_139/2017, E. 1.3; 25. April 2013,

1C_204/2012, E. 4).

3.2

Die

beschwerdeführerische Liegenschaft ist rund 106 m von der Mitte der D-Brücke

entfernt. In ungefähr dieser Entfernung befindet sich das nächstgelegene neu

geplante Skate-Element, die Pyramide. Das lärmträchtigste Element, die Miniramp

Basic befindet sich bereits rund 125 m von der beschwerdeführerischen

Liegenschaft entfernt. Da der Beschwerdeführer somit mehr als 100 m von

der neu geplanten Skate-Anlage entfernt ist, bedarf der Nachweis seiner

Betroffenheit einer näheren Begründung, welche seine Beeinträchtigung aufgrund

der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt.

Im Zusammenhang mit der bereits bestehenden Skateranlage

wurde beim Beschwerdeführer von der Vorinstanz am 16. August 2018 ein

Augenschein durchgeführt. Von der bestehenden Anlage waren auf dem Balkon des

Beschwerdeführers Geräusche von Skateboards in geringer Lautstärke wahrnehmbar.

Im Innern der Wohnung waren keine Geräusche der Skateranlage wahrnehmbar. Die

Geräusche der Skateranlage auf dem Balkon wurden von der Delegation der

Vorinstanz als niederschwellig eingestuft. Die wahrgenommenen Geräusche der bestehenden

Skateranlagen reichten in dem diese Anlage betreffenden Verfahren daher knapp

aus, um die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen. Die neu geplante

Anlage unterscheidet sich jedoch in diversen Punkten von der bereits

bestehenden. Die neuen Elemente befinden sich weiter vom Grundstück des

Beschwerdeführers entfernt. Insbesondere die lärmintensive Miniramp wurde

gegenüber der Halfpipe um über 25 m in Richtung des Volleyballfeldes und

somit weiter vom Beschwerdeführer weg versetzt. Dies führt zu einer Abnahme der

Immissionen beim Beschwerdeführer. Zusätzlich ist mit einer weiteren Abnahme

der Immissionen zu rechnen, da die Platzierung der Skate-Elemente

schalltechnisch optimiert wurde und die neuen Elemente aus Beton und nicht mehr

aus Holz geplant sind, was ebenfalls immissionsmindernd wirkt. Da die Geräusche

der bestehenden Skateranlage beim Beschwerdeführer bereits lediglich in

geringer Lautstärke wahrnehmbar waren und bei der geplanten Anlage weniger

Immissionen zu erwarten sind, kann nicht mehr gesagt werden, dass die Geräusche

bei der beschwerdeführerischen Liegenschaft noch deutlich wahrnehmbar sein

werden. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aufgrund der geplanten

Anlage erscheint nicht mehr als glaubhaft. So ist zu erwarten, dass die

Geräusche der geplanten Anlage kaum mehr wahrnehmbar sind. Hinzu kommt, dass

sie durch den deutlich wahrnehmbaren Verkehrslärm der D-Brücke ohnehin überlagert

werden. Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an der besonderen Betroffenheit

und ist seine Legitimation zu verneinen.

3.3

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2VRG). Der

Beschwerdegegnerin 1 steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da die

Beschwerde weder offensichtlich unbegründet, noch ein besonderer Aufwand

notwendig war (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die Beschwerde

wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'650.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an …