VB.2019.00163
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00163
12. Juni 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20881)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00163
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein im Jahr 1977 geborener Angehöriger eines Nicht-EU/EFTA-Staats,
heiratete am 25. April 2008 in der Heimat die von dort stammende
Schweizerbürgerin C, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich nach der
Einreise in die Schweiz Ende Juli 2008 eine zuletzt bis zum 28. Juli 2017
befristete Aufenthaltsbewilligung erteilte. Das Ehepaar hat eine Tochter
(geboren Mitte 2008), welche ebenfalls über das Schweizerbürgerrecht verfügt.
Weil im Betreibungsregister von A namentlich zahlreiche
offene Verlustscheine verzeichnet waren, wies ihn das Migrationsamt mit
Schreiben vom 14. August 2012 und vom 30. Januar 2014 darauf hin,
dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er seinen
öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen
oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben sollte; mit Verfügung vom
10. November 2015 wurde er zudem aus ebendiesem Grund ausländerrechtlich
verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung angedroht.
In den Folgemonaten nahm die Verschuldung von A bzw. die
Zahl der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine weiter zu, weshalb ihm das
Migrationsamt mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist
bis 15. März 2018 ansetzte.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. Februar 2019
ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz
eine neue Frist bis 22. Mai 2019.
III.
Am 12./13. März 2019 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 22. Februar 2019 aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
21.
/26. März 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
A leistete die ihm wegen
Schulden aus Verfahren bei zürcherischen Behörden mit Präsidialverfügung vom
14.
März 2019 auferlegte Kaution fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend
das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018
geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische
Ehegattinnen und -gatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben
sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG),
was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst
(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein
Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist.
2.2
Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis Ende
2018.
geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5455]) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem
widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen oder diese gefährdet hat.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist
nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1
lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich bei
mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen
gegeben. Schuldenwirtschaft stellt allerdings nur dann einen schwerwiegenden
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt
dafür nicht (BGr, 21. Januar 2019,2C_93/2018, E. 3.4, und
7.
März 2018,2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Neben der Höhe der Schulden ist entscheidend, ob oder –
gegebenenfalls – inwiefern der pflichtvergessene Schuldner bzw. die
pflichtvergessene Schuldnerin sich bemüht hat, seine bzw. ihre
Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein
Widerruf ist dagegen zulässig, wenn nach einschlägiger Verwarnung in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr, 25. Juni 2018,
2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
Gemäss
einem Registerauszug des Betreibungsamts D vom 23. Juni 2015 waren im
Betreibungsregister des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner
ausländerrechtlichen Verwarnung insgesamt 39 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 107'252.15 verzeichnet. In den folgenden zwei Jahren stieg die
Zahl der im Betreibungsregister des Beschwerdeführers figurierenden
Verlustscheine auf insgesamt 54 im Gesamtbetrag von Fr. 121'987.65 an. Am 16. Januar 2019 waren es schliesslich 68 Verlustscheine
in der Höhe von Fr. 132'835.70 sowie zwei offene (neue) Betreibungen der
öffentlichen Hand über Fr. 4'516.55.
Der Beschwerdeführer ist
seinen finanziellen Verpflichtungen demnach über Jahre und in erheblichem
Ausmass nicht nachgekommen. Angesichts der langen Dauer und der Höhe der
Verschuldung liegt nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen
vor, sondern ist von einer mutwilligen Nichtbezahlung auszugehen, zumal der
heute 42-jährige voll arbeitsfähige Beschwerdeführer seit seiner Einreise in
die Schweiz vor bald elf Jahren über alles gesehen noch keine zwei Jahre einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. So vermochte der Beschwerdeführer, welcher
in der Jugend – was einzig belegt ist – zumindest für ein Schulhalbjahr die Oberstufe
in der Schweiz besucht und Deutsch gelernt hatte, zwar im Mai 2009 eine
unbefristete Anstellung als Chauffeur für ein Speditionsunternehmen anzutreten;
bereits ein Jahr später – kurz nach einer Verurteilung wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand – verlor er die Stelle allerdings wieder. Seither hatte
er keine Festanstellung mehr inne bzw. will er eigenen bzw. den Angaben seiner
Ehefrau zufolge lediglich "hie und da" als Türsteher sowie temporär
als Chauffeur für ein Detailhandelsunternehmen gearbeitet haben, bis er nunmehr
Anfang Februar 2019 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem im Bereich
Sporternährung bzw. Fitness tätigen Unternehmen über eine 100%-Anstellung als
Verkaufsmitarbeiter mit einem Bruttolohn von Fr. 4'000.- pro Monat
abschloss. Anhaltspunkte dafür, dass er sich – wie behauptet – schon früher
intensiv um eine Festanstellung bemüht hätte, sind dabei weder dargetan noch
ersichtlich, was umso problematischer erscheint, als der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau während der letzten Jahre am Rand des Existenzminimums bzw.
darunter lebten und auf die finanzielle Unterstützung weiterer
Familienmitglieder angewiesen waren, da das Einkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers von "[b]is brutto CHF 3'000.-" im Monat zur
Deckung des Bedarfs der dreiköpfigen Familie nicht ausreichte. Erschwerend
kommt hinzu, dass zumindest ein Teil der Schulden des Beschwerdeführers nicht
auf notwendige Ausgaben zurückgeht, sondern auf mehrere Konsumkredite, die der
Beschwerdeführer – wie er unsubstanziiert vorbringt – im Hinblick auf den
(gescheiterten) Versuch, sich mit einem Occasionshandel selbständig zu machen,
aufgenommen haben will. Entsprechend figuriert auf dem Verlustschein über die
bislang grösste gegen ihn in Betreibung gesetzte Summe (über Fr. 40'000.-)
ein Konsumkreditunternehmen als Gläubigerin. Die betreffende Forderung
erscheint zwar spätestens seit dem Jahr 2015 nicht mehr im Betreibungsregister
des Beschwerdeführers; da dieser jedoch keine Schuldentilgung geltend macht,
ist davon auszugehen, dass er mit der Gläubigerin eine Abzahlungs- oder
Stundungsvereinbarung getroffen hat, sodass die Schuldensituation des
Beschwerdeführers tatsächlich noch um einiges prekärer sein dürfte als es sein
aktueller Betreibungsregisterauszug bereits vermuten lässt.
2.4
Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer daher vorwerfen lassen, sich trotz verschiedenen ausländerrechtlichen Ermahnungen sowie einer
einschlägigen Verwarnung im Jahr 2015 erst unter dem Druck des vorliegenden
Verfahrens um ein (existenzsicherndes) Einkommen bemüht und bis dahin nicht
ernsthaft eine Stabilisierung seiner Schulden angestrebt, sondern stattdessen
laufend neue Schulden – insbesondere gegenüber der öffentlichen Hand –
angehäuft zu haben.
Dass der Beschwerdeführer generell Mühe damit bekundet, sich
an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen
nachzukommen, zeigt denn auch sein getrübter strafrechtlicher Leumund. So wurde
er nach einer Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von
30.
Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Hehlerei im Jahr 2007, einer
solchen zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-
sowie Fr. 500.- Busse insbesondere wegen vorsätzlichen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Jahr
2010.
und einer strafrechtlichen Verwarnung wegen einer Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes im Jahr 2013 zuletzt am 16. Juni 2016 wegen
vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft, weil er am
frühen Morgen des 29. Mai 2016 mit einem einhändig bedienbaren Messer mit
automatischem Mechanismus angetroffen worden war, ohne im Besitz der dafür
notwendigen Waffentragbewilligung zu sein. Die pekuniären Sanktionen
erhöhten seine Verschuldung nochmals zusätzlich.
2.5
Wenn die
Vorinstanz vor diesem Hintergrund in einer Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachtet, ist dies
demzufolge nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung
bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme
ist nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und
familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was
sich – bei wie hier unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige
Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010,
E. 5, und 16. September 2008,2C_620/2008, E. 2.2).
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und
ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der
sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat
Rechnung zu tragen (BGr, 14. November 2018,2C_81/2018,
E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377
E. 4.3).
3.2
Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als zehn Jahren in der
Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Mit
Blick auf die seit Jahren dauernde Missachtung seiner finanziellen Pflichten
drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer
in keiner Weise mit der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers korreliert.
Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass selbst eine entsprechende
ausländerrechtliche Verwarnung offenbar wirkungslos geblieben ist und er –
soweit ersichtlich – über mehrere Jahre keine Bemühungen an den Tag legte, eine
feste Anstellung zu finden, um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen bzw.
bestehende Schulden abzubauen. Ein entsprechender Wille ist beim
Beschwerdeführer bis heute nicht zu erkennen. Der jüngst (per 25. März
2019) erfolgte Stellenantritt allein vermag an dieser Einschätzung – wie die
Vorinstanz zu Recht erwägt – (noch) nichts zu ändern, erfolgte dieser doch erst
unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung und befindet sich der Beschwerdeführer
(wohl) noch in der Probezeit. Er und seine Ehefrau mussten sodann in der
Vergangenheit bereits wegen ausstehender Mietzinsen und Zahnarztkosten ihrer
Tochter (in geringfügigem Umfang) von der Sozialhilfe unterstützt werden und
bringen nichts vor, was auf eine vertiefte soziale Integration des
Beschwerdeführers schliessen liesse.
Insofern besteht ein gewichtiges ordnungs- und
sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers,
während sich dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz primär
aus der Tatsache ergibt, dass seine Ehefrau und seine heute elfjährige Tochter
hier leben. Die Trennung von den Genannten stellt einen erheblichen Eingriff in
das Familienleben dar; der Beschwerdeführer muss sich jedoch entgegenhalten
lassen, bei der beruflichen und wirtschaftlichen Integration der Beziehung zu
Frau und Kind in der Vergangenheit nicht die notwendige Rücksicht geschenkt zu
haben, obgleich sich seine Ehefrau bereits in den Jahren 2009 und 2013 aus
ebendiesem Grund vorübergehend (gerichtlich) von ihm (wohl mehr als ein Jahr)
getrennt hatte. Mit seiner anhaltenden Schuldenwirtschaft hat er das
Familienleben in der Schweiz mithin bewusst aufs Spiel gesetzt. Die
geografische Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des
Beschwerdeführers schliesst sodann eine grenzüberschreitende Wahrnehmung der
Beziehung nicht aus. Der Beschwerdeführer kann seine wichtige Rolle, welche ihm
– da es bislang seiner Ehefrau überlassen war, ein Erwerbseinkommen zu erzielen
– für die Entwicklung seiner schulpflichtigen Tochter zweifelsohne zukommt,
auch im Rahmen von Besuchen von seiner Heimat aus sowie über moderne
Kommunikationsmittel wahrnehmen.
Was die Reintegration des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland anbelangt, dürften einer solchen
keine erheblichen Hindernisse entgegenstehen. Der
Beschwerdeführer verbrachte nicht nur einen Grossteil der prägenden
Kinder- und Jugendjahre, sondern auch einen Teil seines Erwachsenenlebens in
der Heimat, absolvierte dort den Militärdienst und ging einer Erwerbstätigkeit
als Mechaniker nach. Er müsste demnach nicht in ein ihm völlig fremdes Land
zurückkehren. Zudem verfügt er in
seinem Heimatland, wo er während seines hiesigen Aufenthalts zweimal jährlich
Ferien verbrachte, mit seinen
Eltern, drei Onkeln und zwei Tanten über mindestens sieben Bezugspersonen aus dem familiären Umfeld, die ihn bei der
Eingliederung unterstützen könn(t)en.
3.3
In Anbetracht aller Umstände erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig.
4.
4.1
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Da die für
den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der
Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist
anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4
Abs. 2). Diese beträgt gemäss § 64d Abs. 1 Satz 1 AIG in
der Regel sieben bis dreissig Tage. Unter Berücksichtigung der familiären
Situation des Beschwerdeführers ist eine Frist bis zum 30. September 2019
zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das
Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen dreier Monate ab Zustellung
eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids
aus dem Land zu entfernen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist
diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im
Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis 30. September 2019 bzw. im Sinn der
Erwägung 4.2 angesetzt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …