Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00163

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00163

12. Juni 2019Deutsch13 min

(URT.2019.20881)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein im Jahr 1977 geborener Angehöriger eines Nicht-EU/EFTA-Staats,

heiratete am 25. April 2008 in der Heimat die von dort stammende

Schweizerbürgerin C, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich nach der

Einreise in die Schweiz Ende Juli 2008 eine zuletzt bis zum 28. Juli 2017

befristete Aufenthaltsbewilligung erteilte. Das Ehepaar hat eine Tochter

(geboren Mitte 2008), welche ebenfalls über das Schweizerbürgerrecht verfügt.

Weil im Betreibungsregister von A namentlich zahlreiche

offene Verlustscheine verzeichnet waren, wies ihn das Migrationsamt mit

Schreiben vom 14. August 2012 und vom 30. Januar 2014 darauf hin,

dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er seinen

öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen

oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben sollte; mit Verfügung vom

10. November 2015 wurde er zudem aus ebendiesem Grund ausländerrechtlich

verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung angedroht.

In den Folgemonaten nahm die Verschuldung von A bzw. die

Zahl der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine weiter zu, weshalb ihm das

Migrationsamt mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist

bis 15. März 2018 ansetzte.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. Februar 2019

ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz

eine neue Frist bis 22. Mai 2019.

III.

Am 12./13. März 2019 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 22. Februar 2019 aufzuheben und seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

21.

/26. März 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort.

A leistete die ihm wegen

Schulden aus Verfahren bei zürcherischen Behörden mit Präsidialverfügung vom

14.

März 2019 auferlegte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend

das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018

geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische

Ehegattinnen und -gatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben

sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG),

was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst

(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss

Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden

Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein

Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist.

2.2

Nach

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis Ende

2018.

geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5455]) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem

widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen oder diese gefährdet hat.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist

nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1

lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich bei

mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen

gegeben. Schuldenwirtschaft stellt allerdings nur dann einen schwerwiegenden

Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt

dafür nicht (BGr, 21. Januar 2019,2C_93/2018, E. 3.4, und

7.

März 2018,2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Neben der Höhe der Schulden ist entscheidend, ob oder –

gegebenenfalls – inwiefern der pflichtvergessene Schuldner bzw. die

pflichtvergessene Schuldnerin sich bemüht hat, seine bzw. ihre

Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein

Widerruf ist dagegen zulässig, wenn nach einschlägiger Verwarnung in

vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr, 25. Juni 2018,

2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3

Gemäss

einem Registerauszug des Betreibungsamts D vom 23. Juni 2015 waren im

Betreibungsregister des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner

ausländerrechtlichen Verwarnung insgesamt 39 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 107'252.15 verzeichnet. In den folgenden zwei Jahren stieg die

Zahl der im Betreibungsregister des Beschwerdeführers figurierenden

Verlustscheine auf insgesamt 54 im Gesamtbetrag von Fr. 121'987.65 an. Am 16. Januar 2019 waren es schliesslich 68 Verlustscheine

in der Höhe von Fr. 132'835.70 sowie zwei offene (neue) Betreibungen der

öffentlichen Hand über Fr. 4'516.55.

Der Beschwerdeführer ist

seinen finanziellen Verpflichtungen demnach über Jahre und in erheblichem

Ausmass nicht nachgekommen. Angesichts der langen Dauer und der Höhe der

Verschuldung liegt nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen

vor, sondern ist von einer mutwilligen Nichtbezahlung auszugehen, zumal der

heute 42-jährige voll arbeitsfähige Beschwerdeführer seit seiner Einreise in

die Schweiz vor bald elf Jahren über alles gesehen noch keine zwei Jahre einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. So vermochte der Beschwerdeführer, welcher

in der Jugend – was einzig belegt ist – zumindest für ein Schulhalbjahr die Oberstufe

in der Schweiz besucht und Deutsch gelernt hatte, zwar im Mai 2009 eine

unbefristete Anstellung als Chauffeur für ein Speditionsunternehmen anzutreten;

bereits ein Jahr später – kurz nach einer Verurteilung wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand – verlor er die Stelle allerdings wieder. Seither hatte

er keine Festanstellung mehr inne bzw. will er eigenen bzw. den Angaben seiner

Ehefrau zufolge lediglich "hie und da" als Türsteher sowie temporär

als Chauffeur für ein Detailhandelsunternehmen gearbeitet haben, bis er nunmehr

Anfang Februar 2019 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem im Bereich

Sporternährung bzw. Fitness tätigen Unternehmen über eine 100%-Anstellung als

Verkaufsmitarbeiter mit einem Bruttolohn von Fr. 4'000.- pro Monat

abschloss. Anhaltspunkte dafür, dass er sich – wie behauptet – schon früher

intensiv um eine Festanstellung bemüht hätte, sind dabei weder dargetan noch

ersichtlich, was umso problematischer erscheint, als der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau während der letzten Jahre am Rand des Existenzminimums bzw.

darunter lebten und auf die finanzielle Unterstützung weiterer

Familienmitglieder angewiesen waren, da das Einkommen der Ehefrau des

Beschwerdeführers von "[b]is brutto CHF 3'000.-" im Monat zur

Deckung des Bedarfs der dreiköpfigen Familie nicht ausreichte. Erschwerend

kommt hinzu, dass zumindest ein Teil der Schulden des Beschwerdeführers nicht

auf notwendige Ausgaben zurückgeht, sondern auf mehrere Konsumkredite, die der

Beschwerdeführer – wie er unsubstanziiert vorbringt – im Hinblick auf den

(gescheiterten) Versuch, sich mit einem Occasionshandel selbständig zu machen,

aufgenommen haben will. Entsprechend figuriert auf dem Verlustschein über die

bislang grösste gegen ihn in Betreibung gesetzte Summe (über Fr. 40'000.-)

ein Konsumkreditunternehmen als Gläubigerin. Die betreffende For­derung

erscheint zwar spätestens seit dem Jahr 2015 nicht mehr im Betreibungsregister

des Beschwerdeführers; da dieser jedoch keine Schuldentilgung geltend macht,

ist davon auszugehen, dass er mit der Gläubigerin eine Abzahlungs- oder

Stundungsvereinbarung getroffen hat, sodass die Schuldensituation des

Beschwerdeführers tatsächlich noch um einiges prekärer sein dürfte als es sein

aktueller Betreibungsregisterauszug bereits vermuten lässt.

2.4

Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer daher vorwerfen lassen, sich trotz verschiedenen ausländerrechtlichen Ermahnungen sowie einer

einschlägigen Verwarnung im Jahr 2015 erst unter dem Druck des vorliegenden

Verfahrens um ein (existenzsicherndes) Einkommen bemüht und bis dahin nicht

ernsthaft eine Stabilisierung seiner Schulden angestrebt, sondern stattdessen

laufend neue Schulden – insbesondere gegenüber der öffentlichen Hand –

angehäuft zu haben.

Dass der Beschwerdeführer generell Mühe damit bekundet, sich

an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen

nachzukommen, zeigt denn auch sein getrübter strafrechtlicher Leumund. So wurde

er nach einer Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von

30.

Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Hehlerei im Jahr 2007, einer

solchen zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-

sowie Fr. 500.- Busse insbesondere wegen vorsätzlichen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Jahr

2010.

und einer strafrechtlichen Verwarnung wegen einer Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes im Jahr 2013 zuletzt am 16. Juni 2016 wegen

vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft, weil er am

frühen Morgen des 29. Mai 2016 mit einem einhändig bedienbaren Messer mit

automatischem Mechanismus angetroffen worden war, ohne im Besitz der dafür

notwendigen Waffentragbewilligung zu sein. Die pekuniären Sanktionen

erhöhten seine Verschuldung nochmals zusätzlich.

2.5

Wenn die

Vorinstanz vor diesem Hintergrund in einer Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachtet, ist dies

demzufolge nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung

bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme

ist nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und

familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was

sich – bei wie hier unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige

Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31

E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010,

E. 5, und 16. September 2008,2C_620/2008, E. 2.2).

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die

Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration

bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und

ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der

sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat

Rechnung zu tragen (BGr, 14. November 2018,2C_81/2018,

E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377

E. 4.3).

3.2

Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als zehn Jahren in der

Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt die Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Mit

Blick auf die seit Jahren dauernde Missachtung seiner finanziellen Pflichten

drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer

in keiner Weise mit der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers korreliert.

Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass selbst eine entsprechende

ausländerrechtliche Verwarnung offenbar wirkungslos geblieben ist und er –

soweit ersichtlich – über mehrere Jahre keine Bemühungen an den Tag legte, eine

feste Anstellung zu finden, um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen bzw.

bestehende Schulden abzubauen. Ein entsprechender Wille ist beim

Beschwerdeführer bis heute nicht zu erkennen. Der jüngst (per 25. März

2019) erfolgte Stellenantritt allein vermag an dieser Einschätzung – wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt – (noch) nichts zu ändern, erfolgte dieser doch erst

unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung und befindet sich der Beschwerdeführer

(wohl) noch in der Probezeit. Er und seine Ehefrau mussten sodann in der

Vergangenheit bereits wegen ausstehender Mietzinsen und Zahnarztkosten ihrer

Tochter (in geringfügigem Umfang) von der Sozialhilfe unterstützt werden und

bringen nichts vor, was auf eine vertiefte soziale Integration des

Beschwerdeführers schliessen liesse.

Insofern besteht ein gewichtiges ordnungs- und

sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers,

während sich dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz primär

aus der Tatsache ergibt, dass seine Ehefrau und seine heute elfjährige Tochter

hier leben. Die Trennung von den Genannten stellt einen erheblichen Eingriff in

das Familienleben dar; der Beschwerdeführer muss sich jedoch entgegenhalten

lassen, bei der beruflichen und wirtschaftlichen Integration der Beziehung zu

Frau und Kind in der Vergangenheit nicht die notwendige Rücksicht geschenkt zu

haben, obgleich sich seine Ehefrau bereits in den Jahren 2009 und 2013 aus

ebendiesem Grund vorübergehend (gerichtlich) von ihm (wohl mehr als ein Jahr)

getrennt hatte. Mit seiner anhaltenden Schuldenwirtschaft hat er das

Familienleben in der Schweiz mithin bewusst aufs Spiel gesetzt. Die

geografische Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des

Beschwerdeführers schliesst sodann eine grenzüberschreitende Wahrnehmung der

Beziehung nicht aus. Der Beschwerdeführer kann seine wichtige Rolle, welche ihm

– da es bislang seiner Ehefrau überlassen war, ein Erwerbseinkommen zu erzielen

– für die Entwicklung seiner schulpflichtigen Tochter zweifelsohne zukommt,

auch im Rahmen von Besuchen von seiner Heimat aus sowie über moderne

Kommunikationsmittel wahrnehmen.

Was die Reintegration des

Beschwerdeführers in seinem Heimatland anbelangt, dürften einer solchen

keine erheblichen Hindernisse entgegenstehen. Der

Beschwerdeführer verbrachte nicht nur einen Grossteil der prägenden

Kinder- und Jugendjahre, sondern auch einen Teil seines Erwachsenenlebens in

der Heimat, absolvierte dort den Militärdienst und ging einer Erwerbstätigkeit

als Mechaniker nach. Er müsste demnach nicht in ein ihm völlig fremdes Land

zurückkehren. Zudem verfügt er in

seinem Heimatland, wo er während seines hiesigen Aufenthalts zweimal jährlich

Ferien verbrachte, mit seinen

Eltern, drei Onkeln und zwei Tanten über mindestens sieben Bezugspersonen aus dem familiären Umfeld, die ihn bei der

Eingliederung unterstützen könn(t)en.

3.3

In Anbetracht aller Umstände erweist sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig.

4.

4.1

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Da die für

den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der

Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist

anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4

Abs. 2). Diese beträgt gemäss § 64d Abs. 1 Satz 1 AIG in

der Regel sieben bis dreissig Tage. Unter Berücksichtigung der familiären

Situation des Beschwerdeführers ist eine Frist bis zum 30. September 2019

zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das

Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung

verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen dreier Monate ab Zustellung

eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids

aus dem Land zu entfernen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist

diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im

Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis 30. September 2019 bzw. im Sinn der

Erwägung 4.2 angesetzt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …