VB.2019.00165
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00165
8. Juli 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20948)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00165
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 31. Oktober 2013 wegen
Raubes etc. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren (abzüglich 1'048 Tage
bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Zurzeit befindet sich A in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) B, bis 21. Februar 2019 war er in der JVA C
inhaftiert. Am 17. Dezember 2017 hatte er die Hälfte der Strafe verbüsst.
Das effektive Strafende fällt auf den 17. Dezember 2024.
B. Am
10. August 2018 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug nach Verbüssung der Strafhälfte, welches das Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. November 2018 abwies.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 25. November 2018, die das
Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des
Innern (fortan: Justizdirektion) weiterleitete, erhob A Rekurs und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2018 und seine
ausserordentliche bedingte Entlassung. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019
wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 10. März 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2019. Da
die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügende Begründung enthielt, forderte ihn
das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 14. März 2019 zur
Verbesserung der Beschwerde innert zehn Tagen auf. Mit Eingabe vom
25.
März 2019 kam A dieser Aufforderung fristgemäss nach, woraufhin das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18. März 2019 den
Schriftenwechsel eröffnete und die Akten beizog.
B. Am
5.
April 2019 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellten am 24. April 2019 bzw. 28. Mai 2019 das Amt
für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A nahm zu
diesen Eingaben nicht Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB]). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei
Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn
ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies
rechtfertigen (Art. 86 Abs. 4 StGB).
2.2
Während
die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nach Art. 86
Abs. 1 StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme
darstellt, verhält es sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte
gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung gerade umgekehrt. Dies ergibt sich
schon aus der Formulierung, wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur
"ausnahmsweise" und wenn "ausserordentliche, in der Person des
Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen", entlassen werden
"kann". In der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 (BBl 1999, 1979 ff.,
insbes. S. 2122 [Botschaft]) wird der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung
entsprechend hervorgehoben. Als Beispiele für die vorzeitige bedingte
Entlassung nach der Strafhälfte werden etwa ein irreversibler Krankheitsverlauf
eines Gefangenen genannt, welcher deswegen nur noch über eine beschränkte
Lebenserwartung verfügt, oder wenn er sich im Rahmen einer Katastrophenhilfe
spontan für einen sehr gefährlichen Einsatz zur Verfügung gestellt hat.
Hingegen würden beispielsweise der Unfalltod aller Familienangehöriger eines
Gefangenen während des Vollzugs oder der statistisch belegte markante Rückgang
derjenigen Delikte, die seine Verurteilung veranlasst haben, nicht zu den
"in der Tat oder in der Person des Täters liegenden Umständen"
gehören (VGr, 11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.2, auch zum
Folgenden).
Gemäss Ziff. 2.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006
kann eine bedingte Entlassung auf Gesuch der verurteilten Person ausnahmsweise
schon ab der Strafhälfte gewährt werden, wenn in ihrer Person liegende, ausserordentliche
Umstände hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie künftig keine Verbrechen
oder Vergehen mehr begehen werde. Solche "ausserordentliche Umstände"
können insbesondere angenommen werden, wenn sich der Gesundheitszustand der
verurteilten Person während des Strafvollzugs irreversibel so verschlechtert
hat, dass die Begehung weiterer Delikte allein schon wegen der beeinträchtigten
Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich und die vorzeitige Entlassung
demgegenüber aus Billigkeitsgründen angezeigt erscheint (lit. a); bei der
verurteilten Person nach der Verurteilung eine so schwere Betroffenheit durch
die unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten ist, dass angenommen werden darf,
der Strafzweck sei schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln vollumfänglich erfüllt
(lit. b); die verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme
aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – ihre Legalprognose
durch eine aussergewöhnliche intensive Auseinandersetzung mit der Tat und deren
Folgen aus Eigeninitiative massgeblich verbessert hat (lit. c) oder die
verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher
Entbehrungen nach der Verurteilung – den ihr aus der Verurteilung und dem
Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen Verpflichtungen (Schadenersatz- und
Genugtuungsleistungen, Kosten des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs [vgl.
Art. 380 StGB]) bestmöglich nachgekommen ist (lit. d).
Die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte kann somit nur
in seltenen Fällen infrage kommen. Teilweise wird in der Lehre darauf
hingewiesen, die personenbezogenen Umstände, welche eine ausserordentliche
bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, blieben unbestimmt. Dem Zweck des
Instituts der bedingten Entlassung folgend wäre es konsequenter, die eine
bedingte Entlassung ermöglichenden "besonderen Umstände" an
spezialpräventive Gesichtspunkte zu knüpfen: Schliessen
"ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände"
die Gefahr eines Rückfalls weitgehend aus und sind von einer Fortsetzung der
Freiheitsentziehung über die Strafhälfte hinaus erhebliche kriminogene
Wirkungen zu befürchten, müsste eine ausserordentliche bedingte Entlassung
erwogen werden dürfen (Cornelia Koller, Basler Kommentar, 4. A. 2019,
Art. 86 StGB N. 18; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A, Zürich/St. Gallen 2018,
Art. 86 N. 16; eher kritisch Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian
Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. A., Zürich 2018, S. 252).
2.3
Wie bei
der regulären bedingten Entlassung ist die Prognose über das künftige
Wohlverhalten mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Anhand dieser Kriterien – in Kombination mit
den erwähnten ausserordentlichen Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB
– ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinn einer
Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
bei einer ausserordentlichen bedingten Entlassung oder bei einer Verbüssung bis
zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer Vollverbüssung höher einzuschätzen ist
(VGr, 11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.3; 7. Februar 2019, VB.2018.00555, E. 3.2, mit
Hinweis auf BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4 und BGE 124 IV
193.
E. 5b/bb).
2.4
Beim
Entscheid über die reguläre bedingte Entlassung bzw. der Beurteilung der
Bewährungsaussichten steht den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum zu.
Dies gilt auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung nach der
Strafhälfte, wobei der Ausnahmecharakter von Art. 86 Abs. 4 StGB
stets zu beachten ist (VGr, 11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.4; 7. Februar 2019, VB.2018.00555, E. 3.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwar die Hälfte der Strafe bereits
verbüsst. Die übrigen Voraussetzungen, um ihn bereits jetzt bedingt aus dem
Strafvollzug zu entlassen, seien derzeit jedoch nicht erfüllt. Gemäss den
Abklärungen des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) vom 16. Juni
2014.
sei das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für schwerwiegende
Gewaltdelikte und für Delikte aus dem Bereich der Allgemeindelinquenz erheblich
erhöht und das Risiko für erneute schwerwiegende Sexualdelikte erhöht. Der
Beschwerdeführer wolle keinerlei Verantwortung für seine Taten übernehmen, und
es sei weder eine Problemeinsicht noch Veränderungsbereitschaft vorhanden. Weiter
erwog die Vorinstanz, es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass sich der
Beschwerdeführer seither vertieft mit seinen Taten und deren Folgen
auseinandergesetzt habe. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 18. September 2018
weigere er sich namentlich, an den Therapie- und Lernangeboten in der JVA C
teilzunehmen. In diesem Zusammenhang habe er denn auch mehrfach vorgebracht,
keinen Therapiebedarf zu haben und sich nicht mit seinen Delikten befassen zu
wollen. Dass der Beschwerdegegner dies bei der Beurteilung der Legalprognose
entsprechend gewichtet habe, sei nicht zu beanstanden. Sodann sei nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer selbständig und trotz des nach
eigenen Angaben vorhandenen Aufarbeitungswillens eine ausreichende Deliktbearbeitung
zur Verbesserung seiner Legalprognose betrieben haben soll. Seine Behauptung,
er habe sich auf seine Herkunft, Kultur, Tradition und Familie besonnen und
wolle deshalb nicht mehr straffällig werden, könne hierzu angesichts seiner
langjährigen und schwerwiegenden Delinquenz nicht genügen. Soweit er geltend
mache, seine Taten zu bereuen, dieser Reue im Strafvollzug jedoch nicht
Ausdruck verleihen könne, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
nach wie vor die Möglichkeit habe, Opferhilfezahlungen zu leisten. Bisher habe
er dies indes unterlassen, obwohl dies auch ohne Versetzung in ein
Arbeitsexternat möglich gewesen wäre, verfüge er doch über ein Arbeitseinkommen
und nach eigenen Angaben über ein Vermögen von Fr. 6'000.-. Darüber hinaus
habe der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in die JVA C elf Mal unter
anderem wegen Handgreiflichkeiten gegenüber Mitgefangenen diszipliniert werden
müssen. Auch wenn die letzte Sanktionierung mehr als ein Jahr zurückliege,
könne ihm damit kein einwandfreies Vollzugsverhalten attestiert werden. Selbst
wenn aber eine Verbesserung der Legalprognose zu bejahen wäre, sei das Gesuch
in Ermangelung der von Art. 86 Abs. 4 StGB geforderten
ausserordentlichen Umstände abzuweisen, habe sich der Beschwerdeführer doch
nicht ausserordentlich intensiv und unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher
Entbehrungen mit seinen Taten auseinandergesetzt. Unbehelflich sei in diesem
Zusammenhang auch der Verweis auf seine im Kosovo lebende Familie und deren
Lebensumstände. Längere Haftstrafen stellten stets eine grosse Belastung für
die gesamte Familie dar. Ausserordentliche Umstände lägen deshalb auch insofern
nicht vor.
3.2
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese überzeugenden Erwägungen auf
die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen,
zumal er im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgetragenen Argumente
wiederholt.
3.2.1
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe keine Massnahme
bzw. Therapie angeordnet, weshalb hierfür keine Verpflichtung bestehe, ist dem
mit der Beschwerdegegnerin 2 entgegenzuhalten, dass ihn dies nicht von
seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 20 Abs. 3 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 befreit, das Vollzugsziel, das
heisst die Vermeidung von Rückfällen, zu erreichen. Hierzu vermag die
(erfolgreiche) freiwillige Inanspruchnahme von Therapieangeboten beitragen,
während die verweigerte Nutzung entsprechender Angebote
erst recht eine mangelnde Tatauseinandersetzungsbereitschaft signalisieren kann
(VGr, 20. Januar 2017, VB.2016.00557, E. 4.3.3, mit Hinweis
auf BGr, 9. April 2008,6B_791/2007, E. 6). Wenn der Beschwerdeführer
also geltend macht, er habe mittlerweile auch ohne Therapie das Unrecht seiner
Taten erkannt und bereue diese, kann dem – gerade mangels einer Teilnahme an
einem Therapieprogramm bzw. einer entsprechend lautenden Bestätigung eines
Therapeuten – nur der Rang einer durch nichts belegten Behauptung zukommen.
Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz
offenbar vorhandener finanzieller Möglichkeiten noch keine Opferhilfezahlungen
geleistet hat. Aus dem Umstand, dass er seine Familie zu unterstützen und für
die Zukunft sparen zu wollen scheint, lässt sich jedenfalls in Bezug auf die
beteuerte Tataufarbeitung und Reue nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.2.2
Angesichts der zahlreichen Disziplinierungen kann sodann das
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers tatsächlich nicht ohne Weiteres als gut
bzw. einwandfrei bezeichnet werden.
3.2.3
Schliesslich ist der Vorinstanz auch insofern zu folgen, wenn sie zum
Schluss kommt, dass keine ausserordentlichen Umstände im Sinn von Art. 86
Abs. 4 StGB vorliegen, die für eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers nach Verbüssung der Strafhälfte sprechen würden. Die schwere
Erkrankung eines Familienmitglieds und die grosse psychische Belastung der
Familie stellen vielmehr Umstände dar, mit der sich wohl eine Vielzahl von
Personen im langjährigen Strafvollzug konfrontiert sehen.
3.2.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht
rechtsverletzend ausübten, indem sie die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers nach Art. 86 Abs. 4 StGB ablehnten (vgl. vorn
E. 1.2 und 2.4). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er
nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerschaft hat eine solche ebenfalls nicht verlangt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …