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Entscheid

VB.2019.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00165

8. Juli 2019Deutsch12 min

(URT.2019.20948)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 31. Oktober 2013 wegen

Raubes etc. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren (abzüglich 1'048 Tage

bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Zurzeit befindet sich A in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) B, bis 21. Februar 2019 war er in der JVA C

inhaftiert. Am 17. Dezember 2017 hatte er die Hälfte der Strafe verbüsst.

Das effektive Strafende fällt auf den 17. Dezember 2024.

B. Am

10. August 2018 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug nach Verbüssung der Strafhälfte, welches das Amt für Justizvollzug

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. November 2018 abwies.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 25. November 2018, die das

Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des

Innern (fortan: Justizdirektion) weiterleitete, erhob A Rekurs und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2018 und seine

ausserordentliche bedingte Entlassung. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019

wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 10. März 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2019. Da

die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügende Begründung enthielt, forderte ihn

das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 14. März 2019 zur

Verbesserung der Beschwerde innert zehn Tagen auf. Mit Eingabe vom

25.

März 2019 kam A dieser Aufforderung fristgemäss nach, woraufhin das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18. März 2019 den

Schriftenwechsel eröffnete und die Akten beizog.

B. Am

5.

April 2019 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellten am 24. April 2019 bzw. 28. Mai 2019 das Amt

für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A nahm zu

diesen Eingaben nicht Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

[StGB]). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei

Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn

ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies

rechtfertigen (Art. 86 Abs. 4 StGB).

2.2

Während

die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nach Art. 86

Abs. 1 StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme

darstellt, verhält es sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte

gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung gerade umgekehrt. Dies ergibt sich

schon aus der Formulierung, wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur

"ausnahmsweise" und wenn "ausserordentliche, in der Person des

Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen", entlassen werden

"kann". In der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 (BBl 1999, 1979 ff.,

insbes. S. 2122 [Botschaft]) wird der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung

entsprechend hervorgehoben. Als Beispiele für die vorzeitige bedingte

Entlassung nach der Strafhälfte werden etwa ein irreversibler Krankheitsverlauf

eines Gefangenen genannt, welcher deswegen nur noch über eine beschränkte

Lebenserwartung verfügt, oder wenn er sich im Rahmen einer Katastrophenhilfe

spontan für einen sehr gefährlichen Einsatz zur Verfügung gestellt hat.

Hingegen würden beispielsweise der Unfalltod aller Familienangehöriger eines

Gefangenen während des Vollzugs oder der statistisch belegte markante Rückgang

derjenigen Delikte, die seine Verurteilung veranlasst haben, nicht zu den

"in der Tat oder in der Person des Täters liegenden Umständen"

gehören (VGr, 11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.2, auch zum

Folgenden).

Gemäss Ziff. 2.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission

betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006

kann eine bedingte Entlassung auf Gesuch der verurteilten Person ausnahmsweise

schon ab der Strafhälfte gewährt werden, wenn in ihrer Person liegende, ausserordentliche

Umstände hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie künftig keine Verbrechen

oder Vergehen mehr begehen werde. Solche "ausserordentliche Umstände"

können insbesondere angenommen werden, wenn sich der Gesundheitszustand der

verurteilten Person während des Strafvollzugs irreversibel so verschlechtert

hat, dass die Begehung weiterer Delikte allein schon wegen der beeinträchtigten

Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich und die vorzeitige Entlassung

demgegenüber aus Billigkeitsgründen angezeigt erscheint (lit. a); bei der

verurteilten Person nach der Verurteilung eine so schwere Betroffenheit durch

die unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten ist, dass angenommen werden darf,

der Strafzweck sei schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln vollumfänglich erfüllt

(lit. b); die verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme

aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – ihre Legalprognose

durch eine aussergewöhnliche intensive Auseinandersetzung mit der Tat und deren

Folgen aus Eigeninitiative massgeblich verbessert hat (lit. c) oder die

verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher

Entbehrungen nach der Verurteilung – den ihr aus der Verurteilung und dem

Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen Verpflichtungen (Schadenersatz- und

Genugtuungsleistungen, Kosten des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs [vgl.

Art. 380 StGB]) bestmöglich nachgekommen ist (lit. d).

Die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte kann somit nur

in seltenen Fällen infrage kommen. Teilweise wird in der Lehre darauf

hingewiesen, die personenbezogenen Umstände, welche eine ausserordentliche

bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, blieben unbestimmt. Dem Zweck des

Instituts der bedingten Entlassung folgend wäre es konsequenter, die eine

bedingte Entlassung ermöglichenden "besonderen Umstände" an

spezialpräventive Gesichtspunkte zu knüpfen: Schliessen

"ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände"

die Gefahr eines Rückfalls weitgehend aus und sind von einer Fortsetzung der

Freiheitsentziehung über die Strafhälfte hinaus erhebliche kriminogene

Wirkungen zu befürchten, müsste eine ausserordentliche bedingte Entlassung

erwogen werden dürfen (Cornelia Koller, Basler Kommentar, 4. A. 2019,

Art. 86 StGB N. 18; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A, Zürich/St. Gallen 2018,

Art. 86 N. 16; eher kritisch Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian

Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. A., Zürich 2018, S. 252).

2.3

Wie bei

der regulären bedingten Entlassung ist die Prognose über das künftige

Wohlverhalten mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Anhand dieser Kriterien – in Kombination mit

den erwähnten ausserordentlichen Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB

– ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinn einer

Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten

bei einer ausserordentlichen bedingten Entlassung oder bei einer Verbüssung bis

zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer Vollverbüssung höher einzuschätzen ist

(VGr, 11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.3; 7. Februar 2019, VB.2018.00555, E. 3.2, mit

Hinweis auf BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4 und BGE 124 IV

193.

E. 5b/bb).

2.4

Beim

Entscheid über die reguläre bedingte Entlassung bzw. der Beurteilung der

Bewährungsaussichten steht den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum zu.

Dies gilt auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung nach der

Strafhälfte, wobei der Ausnahmecharakter von Art. 86 Abs. 4 StGB

stets zu beachten ist (VGr, 11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.4; 7. Februar 2019, VB.2018.00555, E. 3.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwar die Hälfte der Strafe bereits

verbüsst. Die übrigen Voraussetzungen, um ihn bereits jetzt bedingt aus dem

Strafvollzug zu entlassen, seien derzeit jedoch nicht erfüllt. Gemäss den

Abklärungen des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) vom 16. Juni

2014.

sei das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für schwerwiegende

Gewaltdelikte und für Delikte aus dem Bereich der Allgemeindelinquenz erheblich

erhöht und das Risiko für erneute schwerwiegende Sexualdelikte erhöht. Der

Beschwerdeführer wolle keinerlei Verantwortung für seine Taten übernehmen, und

es sei weder eine Problemeinsicht noch Veränderungsbereitschaft vorhanden. Weiter

erwog die Vorinstanz, es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass sich der

Beschwerdeführer seither vertieft mit seinen Taten und deren Folgen

auseinandergesetzt habe. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 18. September 2018

weigere er sich namentlich, an den Therapie- und Lernangeboten in der JVA C

teilzunehmen. In diesem Zusammenhang habe er denn auch mehrfach vorgebracht,

keinen Therapiebedarf zu haben und sich nicht mit seinen Delikten befassen zu

wollen. Dass der Beschwerdegegner dies bei der Beurteilung der Legalprognose

entsprechend gewichtet habe, sei nicht zu beanstanden. Sodann sei nicht

ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer selbständig und trotz des nach

eigenen Angaben vorhandenen Aufarbeitungswillens eine ausreichende Deliktbearbeitung

zur Verbesserung seiner Legalprognose betrieben haben soll. Seine Behauptung,

er habe sich auf seine Herkunft, Kultur, Tradition und Familie besonnen und

wolle deshalb nicht mehr straffällig werden, könne hierzu angesichts seiner

langjährigen und schwerwiegenden Delinquenz nicht genügen. Soweit er geltend

mache, seine Taten zu bereuen, dieser Reue im Strafvollzug jedoch nicht

Ausdruck verleihen könne, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

nach wie vor die Möglichkeit habe, Opferhilfezahlungen zu leisten. Bisher habe

er dies indes unterlassen, obwohl dies auch ohne Versetzung in ein

Arbeitsexternat möglich gewesen wäre, verfüge er doch über ein Arbeitseinkommen

und nach eigenen Angaben über ein Vermögen von Fr. 6'000.-. Darüber hinaus

habe der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in die JVA C elf Mal unter

anderem wegen Handgreiflichkeiten gegenüber Mitgefangenen diszipliniert werden

müssen. Auch wenn die letzte Sanktionierung mehr als ein Jahr zurückliege,

könne ihm damit kein einwandfreies Vollzugsverhalten attestiert werden. Selbst

wenn aber eine Verbesserung der Legalprognose zu bejahen wäre, sei das Gesuch

in Ermangelung der von Art. 86 Abs. 4 StGB geforderten

ausserordentlichen Umstände abzuweisen, habe sich der Beschwerdeführer doch

nicht ausserordentlich intensiv und unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher

Entbehrungen mit seinen Taten auseinandergesetzt. Unbehelflich sei in diesem

Zusammenhang auch der Verweis auf seine im Kosovo lebende Familie und deren

Lebensumstände. Längere Haftstrafen stellten stets eine grosse Belastung für

die gesamte Familie dar. Ausserordentliche Umstände lägen deshalb auch insofern

nicht vor.

3.2

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese überzeugenden Erwägungen auf

die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen,

zumal er im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgetragenen Argumente

wiederholt.

3.2.1

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe keine Massnahme

bzw. Therapie angeordnet, weshalb hierfür keine Verpflichtung bestehe, ist dem

mit der Beschwerdegegnerin 2 entgegenzuhalten, dass ihn dies nicht von

seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 20 Abs. 3 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 befreit, das Vollzugsziel, das

heisst die Vermeidung von Rückfällen, zu erreichen. Hierzu vermag die

(erfolgreiche) freiwillige Inanspruchnahme von Therapieangeboten beitragen,

während die verweigerte Nutzung entsprechender Angebote

erst recht eine mangelnde Tatauseinandersetzungsbereitschaft signalisieren kann

(VGr, 20. Januar 2017, VB.2016.00557, E. 4.3.3, mit Hinweis

auf BGr, 9. April 2008,6B_791/2007, E. 6). Wenn der Beschwerdeführer

also geltend macht, er habe mittlerweile auch ohne Therapie das Unrecht seiner

Taten erkannt und bereue diese, kann dem – gerade mangels einer Teilnahme an

einem Therapieprogramm bzw. einer entsprechend lautenden Bestätigung eines

Therapeuten – nur der Rang einer durch nichts belegten Behauptung zukommen.

Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz

offenbar vorhandener finanzieller Möglichkeiten noch keine Opferhilfezahlungen

geleistet hat. Aus dem Umstand, dass er seine Familie zu unterstützen und für

die Zukunft sparen zu wollen scheint, lässt sich jedenfalls in Bezug auf die

beteuerte Tataufarbeitung und Reue nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2.2

Angesichts der zahlreichen Disziplinierungen kann sodann das

Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers tatsächlich nicht ohne Weiteres als gut

bzw. einwandfrei bezeichnet werden.

3.2.3

Schliesslich ist der Vorinstanz auch insofern zu folgen, wenn sie zum

Schluss kommt, dass keine ausserordentlichen Umstände im Sinn von Art. 86

Abs. 4 StGB vorliegen, die für eine bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers nach Verbüssung der Strafhälfte sprechen würden. Die schwere

Erkrankung eines Familienmitglieds und die grosse psychische Belastung der

Familie stellen vielmehr Umstände dar, mit der sich wohl eine Vielzahl von

Personen im langjährigen Strafvollzug konfrontiert sehen.

3.2.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht

rechtsverletzend ausübten, indem sie die bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers nach Art. 86 Abs. 4 StGB ablehnten (vgl. vorn

E. 1.2 und 2.4). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerschaft hat eine solche ebenfalls nicht verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 880.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …