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Entscheid

VB.2019.00166

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00166

3. September 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21068)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Unfallbedingt

war A vom 25. Mai 2016 bis 8. Juni 2016 im Spital C hospitalisiert.

Daraufhin hielt er sich vom 8. Juni 2016 bis 18. Juni 2016 zur

Übergangspflege im Pflegezentrum D auf. Für die Leistungen des Pflegezentrums D

stellte ihm die Stadt Zürich Fr. 2'121.- in Rechnung. Davon bezahlte A Fr. 1'121.-,

weshalb die Stadt Zürich über den Restbetrag von Fr. 1'000.- die

Betreibung einleitete.

B. Da A

gegen den Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hatte,

verpflichtete das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich A mit

Verfügung vom 12. Mai 2017 zur Bezahlung von Fr. 1'000.- nebst Zins

zu 5 % seit dem 17. August 2016 und hob gleichzeitig den

Rechtsvorschlag auf.

C. Die

dagegen von A am 19. Juni 2017 erhobene Einsprache wies der Stadtrat

Zürich mit Beschluss vom 20. September 2017 ab.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 1. November 2017 erhob A daraufhin

Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des

Stadtratsbeschlusses, eventualiter die Feststellung, dass er nicht verpflichtet

sei, den Betrag von Fr. 1'000.- zu bezahlen und subeventualiter die

Feststellung, dass die Zuteilung in das Pflegezentrum D ein rechtswidriges

Ersatzangebot gewesen sei. Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 wies der

Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A die

Verfahrenskosten.

III.

A. In der

Folge gelangte A am 13. März 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrates und eine

Entscheidung der Streitsache gemäss den in der Rekursschrift gestellten

Anträgen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur

Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen.

Zudem sei vor Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

B. Der

Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 18. März 2019 unter Verweis auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 16. April 2019 beantragte die Stadt Zürich die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A. Dazu reichte A am 7. Mai 2019 eine Replik ein. Mit Schreiben

vom 16. Mai 2019 verzichtete die Stadt Zürich auf eine weitere

Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, liegt die Sache in der

Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Dass der

Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wurde dem

Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. März 2019 mitgeteilt. Auf

diesen Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Haftungsgesetz vom

14.

September 1969 (HaftungsG) eine Verletzung der Aufsichtstätigkeit des

Bezirksrates geltend machen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass das

Verwaltungsgericht für aufsichtsrechtliche Vorbringen nicht zuständig ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach

§ 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf

Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher

eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller

Regel auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel

eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, was hier der Fall ist. Unter

Vorbehalt der sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten

auch keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung.

2.2

Nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über

Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen

oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise

öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und

unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Der Begriff der

"zivilrechtlichen Ansprüche" bzw. "civil rights" bezieht

sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im

engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden

Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen

privatrechtlicher Natur eingreifen (EGMR, 27. Juli 2000, Klein gegen

Deutschland, 33379/96, § 29; BGE 130 I 388 E. 5 ff. mit

zahlreichen Hinweisen). Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Streitigkeit

direkt und unmittelbar auf "civil rights" auswirkt; lediglich weit

entfernte Konsequenzen reichten hierfür nicht aus (BGE 130 I 388 E. 5.3).

2.3

Was

Streitigkeiten auf dem Gebiet der Gebühren und Steuern, die

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen darstellen, betrifft, so liegen diese

ständiger Praxis des EGMR zufolge ausserhalb des weiten Rahmens der

"zivilrechtlichen Streitigkeit" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1

EMRK. Vorbehältlich des abgaberechtlichen Strafrechts sind abgaberechtliche

Verpflichtungen insgesamt vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK

ausgenommen (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini gegen Italien,

44759/98, § 25 ff.; BGE 132 I 140 E. 2.1; BGr, 7. August

2014,2C_214/2014, E. 3.6.2). Die vorliegend umstrittene Forderung

betrifft das Entgelt für die erbrachten Leistungen in einem städtischen

Pflegeheim (Hotellerie und Betreuung, ohne KVG-pflichtige Leistungen) und

stellt eine Benutzungsgebühr für die Beanspruchung dieser Dienstleistungen und

insofern eine öffentlich-rechtliche Geldforderung dar. Da auch das

Pflegeverhältnis an sich öffentlich-rechtlicher Natur ist (siehe unten,

E. 3.2), handelt es sich um eine rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit,

die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt.

Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, in seiner

Bewegungsfreiheit im Sinn von Art. 10 und 7 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) beeinträchtigt

worden zu sein. Diese Verfassungsgarantien stellen indessen für sich allein

genommen keine "civil rights" dar und ermöglichen die Berufung auf

Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur, sofern sich der (geltend gemachte) Eingriff

direkt auf zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im oben genannten

Sinn auswirkt (BGE 130 I 388 E. 5.3), was vorliegend allerdings nicht der

Fall ist.

2.4

Somit

gewährt auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen Anspruch auf eine mündliche,

öffentliche Verhandlung, weshalb auf eine solche zu verzichten ist.

3.

3.1

Die strittige Forderung stützt sich auf die Verordnung Pflegezentren der

Stadt Zürich vom 20. Mai 2015 (VO Pflegezentren) und auf die Aufnahme- und

Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich vom 21. Oktober 2015 (ATO PZZ;

Neufassung vom 22. Mai 2019).

3.2

Die Behandlung von Personen in einem der Pflegezentren der Stadt Zürich

gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Art. 2 Abs. 1 der VO

Pflegezentren; § 5 Abs. 1 des Pflegegesetzes vom 27. September

2010), wobei die betroffene Person zum Pflegezentrum in ein

öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (vgl. BGE 122 I 153 E. 2e; VGr,

23.

Januar 2019, VB.2018.00376, E. E. 3.2). Bei den Heimtaxen

handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt

geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen

Sonderstatusverhältnisses (VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00323).

3.2.1

Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist im

Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der

Leistung eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr (hierzu vorn E. 3.1),

ein – bei Heimtaxen ohne Weiteres zu bejahendes – öffentliches Interesse und

die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Die Verletzung

heimseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder

teilweise infrage stellen. Die für öffentlich-rechtliche Pflegezentren

massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für

mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert

werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur

mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen. Selbst wenn davon

ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der

Qualität der Heimleistung aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der

Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung

infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem

Äquivalenzprinzip nicht stand (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00277,

E. 3, mit Hinweisen).

3.2.2

Soweit die Pflichtverletzungen eines Pflegezentrums neben der Reduktion

bzw. dem Verlust von Gebührenansprüchen auch einen Schadenersatzanspruch

begründen, ist dieser nach § 19 Abs. 1 HaftungsG und § 2 VRG

allerdings nicht im Verwaltungsprozess, sondern beim Zivilrichter geltend zu

machen. Eine diesbezügliche Verrechnung mit der Taxforderung ist gemäss

Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 ohne

Zustimung des öffentlich-rechtlichen Trägers des Pflegezentrums nicht zulässig.

3.3

Bei den

Leistungen des Pflegezentrums ist im stationären Bereich zwischen

Hotellerieleistungen, Betreuungsleistungen, KVG-pflichtigen Pflegeleistungen,

weiteren KVG-pflichtigen Leistungen sowie Nebenleistungen zu unterscheiden

(Art. 2 ATO PZZ). Dabei umfassen die Hotellerieleistungen Leistungen für

Unterkunft, Benützung der Infrastruktur, Verpflegung, Reinigung und

Wäscheservice (Art. 5 lit. a der VO Pflegezentren) und die

Betreuungsleistungen im Wesentlichen allgemeine und individuelle

Unterstützungsleistungen im Alltag, Förderung sozialer Kontakte sowie weitere

Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet

werden (Art. 5 lit. b der VO Pflegezentren). Unter die

Nebenleistungen fallen Leistungen, die nicht durch andere Leistungen abgedeckt

sind und die sich nach dem Bedarf der Leistungsbezüger richten, insbesondere

Leistungen für zusätzliche, persönliche Bedürfnisse, Transporte und Begleitung

an externe Termine, Telenkosten sowie nicht KVG-pflichtige medizinische,

therapeutische oder pflegerische Hilfsittel oder Leistungen (Art. 5

lit. e der VO Pflegezentren; Art. 17 ATO PZZ [Art. 18 in der

Neufassung]). Die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen sind Art. 7 der

Verordnung des Eidenössischen Departements des Innern über Leistungen in der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV) zu

entnehmen; dazu zählen beispielsweise Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe

anlegen, betten, lagern, Bewegungsübungen, mobilisieren, Dekubitusprophylaxe,

Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen

der Haut, Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim

Essen und Trinken. Art. 7 KLV ist auch auf die Akut- und Übergangspflege

anwendbar, soweit die Leistungen nach einem Spitalaufenthalt auf

spitalärztliche Anordnung hin erbracht werden (Art. 7 Abs. 3 KLV).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er entgegen seiner Wahl und seinem

ausdrücklichen Wunsch nicht dem Pflegezentrum F, sondern dem Pflegezentrum D

zugeteilt worden sei. Dies sei ihm erst kurz vor dem Spitalaustritt mitgeteilt

worden, mit der Begründung, dass das Pflegezentrum F keine Bewohner mit

Tracheostoma, das er seit einer Kehlkopfoperation im Jahr 2008 dauerhaft als

Luftröhre über dem Hals habe, aufnehmen würde. Allerdings sei er wegen einer

Thrombose des rechten Beins pflegebedürftig gewesen und nicht wegen des

Tracheostomas; dieses pflege er seit der Kehlkopfoperation selbständig, und

entsprechende pflegerische Massnahmen seien nicht indiziert gewesen. Die

Zuteilung in das Pflegezentrum D verletze sein Selbstbestimmungsrecht und damit

Art. 10 und 7 BV sowie Art. 8 EMRK; Art. 3 Abs. 2 der VO

Pflegezentren begründe einen gebundenen Zulassungsanspruch. Im Weiteren sei er

im Pflegezentrum D unzulänglich gepflegt worden, so sei erst spät eine

Physiotherapie durchgeführt worden, es hätten keine ausreichenden Arztbesuche

stattgefunden, das Tracheomie-Hilfsmittel sei ihm nicht ersetzt worden, er sei

in einem Mehrbettzimmer untergebracht worden, ein Hemd sei bei der Reinigung

verlustig gegangen, und der Internetzugang sei nur eingeschränkt vorhanden

gewesen.

4.2

Der

Bezirksrat wies den Rekurs des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass

keine freie Wahl des Pflegezentrums bestehe und der Beschwerdeführer aus

sachlichen Gründen nicht dem Pflegezentrum F zugewiesen worden sei. Die vom

Beschwerdeführer angeführte fehlende Pflege seiner Provox-Stimmprothese falle

unter ärztliche oder therapeutische Leistungen, die nicht mit der zu

beurteilenden Gebühr abzugelten seien. Zudem bestehe kein Anspruch auf die

Zuteilung eines Einzelzimmers und es sei auch nicht erstellt, dass ihm ein

solches im Pflegezentrum F zur Verfügung gestanden hätte. Es sei nicht

ersichtlich, inwiefern ihm die Unterbringung mit weiteren Patienten unzumutbar

gewesen wäre, und es bestehe kein Anspruch auf kostenloses WLAN in den Pflegezentren.

Bezüglich des Hemdes ergebe sich aus dem Pflegeprotokoll, dass der

Beschwerdeführer nur ein Hemd zur Reinigung gegeben habe. Aber auch wenn der

Verlust belegt wäre, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die geforderte

Gebühr für die Hotellerie wegen des Verlustes eines Hemdes unverhältnismässig

hoch sei.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass es dem

Beschwerdeführer jederzeit offen gestanden hätte, das Pflegezentrum D wieder zu

verlassen bzw. er auch nicht zum Eintritt in dieses gezwungen worden sei,

weshalb von einer Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts nicht die Rede sein

könne. Die Rechnungsstellung stütze sich korrekt auf die rechtlichen

Grundlagen, und der Beschwerdeführer habe die berechneten Leistungen auch

bezogen. Insgesamt lägen keine Gründe für eine Reduktion des Rechnungsbetrags

oder für Schadenersatzansprüche vor.

5.

5.1

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht dem von ihm

gewünschten Pflegezentrum zugeteilt worden, ist festzuhalten, dass es bei der

vorliegenden Streitigkeit um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer die

Benutzungsgebühr im (noch offenen) Umfang von Fr. 1'000.- zu entrichten

hat oder nicht. Zwar ermöglicht das Anmeldeformular das Ankreuzen eines oder

mehrerer Wunsch-Pflegezentren, die Anmeldung erfolgt jedoch für ein (und nicht

für ein bestimmtes) Pflegezentrum der Stadt Zürich. Sodann bestätigte der

Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, über die Kosten des Aufenthalts im

Pflegezentrum informiert worden zu sein. Ob der Beschwerdeführer für die

Übergangspflege nun dem Pflegezentrum F oder dem Pflegezentrum D zugeteilt

wurde, hat auf die Höhe der Benutzungsgebühr keinen Einfluss, da diese

unabhängig vom leistungserbringenden Pflegezentrum für sämtliche Pflegezentren

der Stadt Zürich gleich festgelegt wird (vgl. ATO PZZ); etwas anderes wird vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer die

Leistungen einer Pflegeeinrichtung der Stadt Zürich beansprucht hatte, war er

dafür gebührenpflichtig; mit dem Ausfüllen des Anmeldeformulars bestätigte er

zudem, dass er Pflegeleistungen in Anspruch nehmen wollte. Zwar stellt das

kantonale Pflegegesetz die Pflicht der Gemeinden auf, für ihre Einwohner die

notwendigen Pflegedienstleistungen sicherzustellen (im Sinn eines

Versorgungsauftrags; § 5 Pflegegesetz); dadurch ergeben sich für den

Beschwerdeführer allerdings nur Rechte gegenüber der Stadt Zürich, mit den

notwendigen Pflegeleistungen versorgt zu werden, was ihn aber nicht zum

Eintritt in ein bestimmtes Pflegezentrum berechtigte. Die Vornahme der

Zuteilung in ein bestimmtes Pflegeheim durch die zentrale Bettendisposition der

Pflegezentren der Stadt Zürich ist somit bloss auf einen tatsächlichen Erfolg

und zumindest nicht primär auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichtet und

stellt insofern einen Realakt dar, über welchen bei gegebenen Voraussetzungen

nach § 10c VRG der Erlass einer anfechtbaren Anordnung verlangt werden

kann. Die Zuweisung in ein bestimmtes Pflegezentrum ist somit nicht vom

Streitgegenstand erfasst, soweit sie sich nicht direkt auf die Höhe der Gebühr

auswirkt, was aber gemäss obigen Ausführungen nicht der Fall ist.

5.2

Die

umstrittene Benutzungsgebühr bezieht sich lediglich auf Hotellerie- und

Betreuungsleistungen, die Kosten für die Pflegeleistungen (der Akut- und

Übergangspflege) wurden nicht beim Beschwerdeführer eingefordert und bilden

somit nicht Bestandteil der umstrittenen Benutzungsgebühr. Insbesondere die

Leistungen für Physiotherapie bzw. die Bewegungstherapie im Rahmen der Grundpflege

sind KVG-pflichtige Leistungen (Art. 7 Abs. 2 lit. c

Ziff. 1 KLV); für deren Beurteilung ist das Verwaltungsgericht nicht

zuständig. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu

wenig oft von Ärzten besucht worden.

5.3

Auch die Pflege

des Tracheostomas gilt als Teil des Pflegeaufwands. Dieser ist mangels

spitalärztlicher Anordnung der Pflege des Tracheostomas allerdings nicht

KVG-pflichtig. Wären diese Pflegeleistungen erbracht worden, wären sie dem

Beschwerdeführer als Nebenleistungen im Sinn von Art. 17 lit. e ATO

PZZ in Rechnung gestellt worden. Da die strittige Gebührenforderung als einzige

Nebenleistung den Krankentransport ins Spital C enthält und dem

Beschwerdeführer für die fehlende Pflege jedenfalls keine Kosten entstanden

sind, ist nicht von einem Missverhältnis zwischen der Benutzungsgebühr und den

erbrachten Leistungen auszugehen. Auch wenn im Sinn einer weiten Auslegung ein

unrechtmässiges Verweigern der notwendigen Pflegeleistungen eine mangelhafte

Betreuung im Pflegezentrum begründen könnte, würde dies vorliegend nichts am

Ergebnis ändern. So gab der Beschwerdeführer beim Eintrittsgespräch in das

Pflegezentrum D an, bei der Pflege der Provox-Kanüle selbständig zu sein. Dass

eine Pflege des Tracheostomas nicht indiziert gewesen sei, betonte er sodann

auch in sämtlichen seiner Eingaben. Insofern kann nicht gesagt werden, die

Pflege des Tracheostomas sei ihm trotz Notwendigkeit verweigert worden. Sodann

scheint es auch nachvollziehbar, dass zwischen der täglichen Pflege des

Tracheostomas und dem (gelegentlichen) Ersatz der Kanüle unterschieden und für

den Ersatz der Kanüle auf spezifisches (nicht notfall-)ärztliches Personal

zurückgegriffen würde.

5.4

Was den

geltend gemachten Verlust eines Hemdes durch das Reinigungspersonal in dem

Pflegezentrum betrifft, ist die Leistung der Beschwerdegegnerin davon nicht

betroffen. Soweit der Beschwerdeführer dadurch einen Schaden erlitten haben

sollte, müsste er diesen gemäss HaftungsG geltend machen und kann diesen nicht

von der Gebührenforderung in Abzug bringen. Diesbezüglich sowie auch betreffend

die Rügen des fehlenden Internetzugangs und der Unterbringung im Mehrbettzimmer

kann auf die zutreffenden Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden.

Zusätzlich ist zur Unterbringung im Mehrbettzimmer anzumerken, dass im

Pflegeprotokoll mehrmals aufgeführt ist, der Beschwerdeführer habe gut

geschlafen. Demzufolge ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Betreuung

der Bettnachbarn den Beschwerdeführer gestört haben sollte.

5.5

Im

Ergebnis ist die Höhe der umstrittenen Gebühr nicht zu beanstanden und die

Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Auch sind angesichts des genügend

abgeklärten Sachverhalts keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung der

Sache an den Bezirksrat rechtfertigten.

6.

Was den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei

festzustellen, dass eine Zuteilung in das Pflegezentrum D ein rechtswidriges

Ersatzangebot gewesen sei, betrifft, ist nicht darauf einzutreten. Wie oben

(E. 5.1) ausgeführt, ist die Zuteilung in das Pflegezentrum vorliegend

nicht Streitgegenstand.

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als

unbegründet, weshalb sie, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die

Gerichtsgebühr angesichts des Mehraufwands aufgrund der Anzahl der Begehren

angemessen zu erhöhen ist (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts). Eine Parteientschädigung steht ihm

mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 940.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…