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Entscheid

VB.2019.00167

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00167

27. Juni 2019Deutsch8 min

(URT.2019.20916)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Bauentscheiden 01 sowie 02 je vom 3. Februar 2015 beschloss die

Bausektion der Stadt Zürich, dass A den ohne baurechtliche Bewilligung

aufgestellten Container mit dem Holzdeck, die Doppelgarage, die Findlinge sowie

die Aussenbeleuchtungsanlage auf seinem Grundstück zu entfernen und die

betroffene Umgebung innert drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids

wiederherzustellen habe. Sollte dem Befehl nicht fristgerecht nachgekommen

werden, bevollmächtigte die Bausektion das Amt für Baubewilligungen der Stadt

Zürich, unter allfälligem Beizug Dritter, die Zwangsvollstreckung durchzuführen

und die erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

B. Mit

Vollzugsverfügung vom 21. August 2018 beauftragte die Bausektion der Stadt

Zürich D, den auf dem Grundstück von A befindlichen Kühlanhänger durch

Zerlegung, Abtransport und Entsorgung der Einzelteile zu entfernen. Zudem

beauftragte sie den Regie-Betrieb der Stadt Zürich die Materialunterstände und

Materiallager im nordwestlichen Bereich des Grundstücks vollständig zu räumen

und zu demontieren, die darin und im Kühlanhänger enthaltenen Materialien

ebenso wie die demontierten Teile des Materialunterstands in Schiffscontainer

zu verladen, die Schiffscontainer abzuführen und diese extern zu lagern. Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 26. September 2018 Rekurs an das

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der Vollzugsverfügung vom 21. August

2018.

Mit Entscheid vom 1. März 2019 wurde der Rekurs abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wurde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

III.

Am 14. März 2019 erhob A gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung der

Vollzugsverfügung vom 21. August 2018; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2019 wurde die

aufschiebende Wirkung provisorisch wiederhergestellt. Das Baurekursgericht

beantragte am 25. März 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich reichte am 27. März 2019 ihre

Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung ein. Die B AG beantragte am 28. März

2019.

die Abweisung der Beschwerde und die Wiederherstellung des Entzugs der

aufschiebenden Wirkung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit

Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 beantragte die Bausektion der Stadt

Zürich die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Mai 2019.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

1.2

Bei der

Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur

noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte

schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene

Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung

ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber

begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe

über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr

überein. Weiter kann sich der Pflichtige auf das Gesetzmässigkeitsprinzip bei

der Wahl des Vollstreckungsmittels oder auf das Verhältnismässigkeitsprinzip

berufen, wenn in der Sachverfügung das Vollstreckungsmittel nicht speziell

genannt ist (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 30 N. 81 f.).

Rügen, welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, sind

abgesehen von den vorgenannten Ausnahmen nicht mehr zu hören.

2.

Am 4. April 2018 stellten Vertreter des Amts für

Baubewilligungen fest, dass der zu entfernende Container/Kühlanhänger zwar

etwas versetzt wurde, sich jedoch noch immer auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers befand, sowie dass die Doppelgarage unverändert bestand. Bei

einer weiteren Besichtigung am 6. Juni 2018 befand sich der

Container/Kühlanhänger noch immer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und

anstelle der Doppelgarage befand sich ein ungefähr gleichdimensionierter

Materialunterstand.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vollstreckungsverfügung könne

sich lediglich auf die Entfernung des Containers und der Garage beziehen. Die

Verfügung gehe aber fälschlicherweise von einem Materialunterstand aus, welcher

in keiner Weise in den Bauentscheiden 01 und 02 Erwähnung fände. Ebenfalls

befände sich der unbewegliche Container weder im Abstandsbereich zum Nachbarn

noch sei er immobil. Eine Baugenehmigungspflicht für einen mobilen Anhänger sei

nicht gesetzlich vorgesehen. Den Bauentscheiden 01 und 02 sei er

sinngemäss nachgekommen. Die angedrohte Vollstreckung den Kühlanhänger zu entsorgen,

wie auch den bestehenden Unterstand entfernen zu lassen, gehe über die

vorgenannten Entscheide hinaus.

3.

3.1

Es ist

daher zu prüfen, ob die Vollzugsverfügung vom 21. August 2018 über die

Androhung gemäss den Sachverfügungen vom 3. Februar 2015 hinausgeht.

3.2

In

Bauentscheid 01 sowie 02 führte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel

"Einordnung, Denkmalschutz, Umgebung" bezüglich dem

Container/Kühlanhänger aus: "Der Container, der seit Anfang Februar 2013

an der Grenze zu den Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 steht, gewährleistet

nicht die gemäss § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) geforderte besondere Rücksichtnahme und unterschreitet die

erforderlichen Grenzabstände zu den Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04. Er ist

aus diesen Gründen innert einer Frist von 3 Monaten zu entfernen (lit. k

resp. j) und die betroffene Umgebung wiederherzustellen

(Dispositivziffer IV resp. II)."

Mit der Verschiebung des Containers ist der

Beschwerdeführer dem Befehl, dass dieser zu entfernen sei, nicht nachgekommen,

ist doch in den Sachverfügungen nicht lediglich die Entfernung aus dem

Grenzbereich angeordnet worden. Vielmehr ist die Sachverfügung dahingehend zu

verstehen, dass der Container vom Aussenbereich des strittigen Grundstücks zu

entfernen sei, da der Container u. a. die Gestaltungsanforderung von § 238 Abs. 2 PBG

nicht erfüllt. Diese vermag der Beschwerdeführer auch nicht nachträglich, mit

der Verpackung des Containers als "Kunst", zu erfüllen.

Auf das Argument, dass für den Container gar keine

Bewilligung erforderlich sei, da dieser verschiebbar sei, ist im vorliegenden

Verfahren nicht einzugehen, da dieses Argument gegen die Sachverfügung hätte

vorgebracht werden müssen, und im Verfahren betreffend die Vollzugsverfügung

nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl. E. 1.2). Im Übrigen kann auf

Erwägung 5.3 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Entfernung des

Containers/Kühlanhängers ist somit von den Sachverfügungen 01 und 02

erfasst und kann vollzogen werden.

3.3

Bezüglich

der Doppelgarage hielt die Beschwerdegegnerin in Bauentscheid 01 sowie 02

ebenfalls unter dem Titel "Einordnung, Denkmalschutz, Umgebung" fest:

"Gemäss dem Situationsplan vom 10. April 2012 ist ohne baurechtliche

Bewilligung an der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 04 eine Doppelgarage

erstellt worden. Der erforderliche Grenzabstand von 3,50 m ist nicht

eingehalten. Die Voraussetzungen für die Unterschreitung des gesetzlich erforderlichen

Abstands gestützt auf § 270 Abs. 3 PBG liegen nicht vor, da die

betroffene Grundeigentümerschaft keine Zustimmung zum Grenzbau erteilt hat."

Demgemäss ordnete die Beschwerdegegnerin in Dispositivziffer IV resp. II ihrer

Beschlüsse an, dass die Doppelgarage zu entfernen und die betroffene Umgebung

wiederherzustellen sei.

Der Beschwerdeführer hat zwar augenscheinlich die

Doppelgarage entfernt, jedoch an ihrer Stelle einen beinahe gleich

dimensionierten Materialunterstand errichtet, für welchen die

Beschwerdegegnerin die teilweise nachträgliche Baubewilligung am 2. April

2019.

verweigerte. Mit dem Bau des Materialunterstands anstelle der Doppelgarage

wurde jedoch nicht die Umgebung wiederhergestellt, so wie dies mit

Bauentscheiden 01 und 02 angeordnet wurde. Daran vermag auch nichts zu

ändern, dass ihm vonseiten der Gartendenkmalpflege in einer E-Mail mitgeteilt

wurde, dass die farblich geeignete Kiesabstreuung, die Entfernung der Findlinge

und die Entnahme der Garage sich bereits sehr positiv auf das Gartendenkmal

ausgewirkt hätten. Damit die Umgebung wiederhergestellt werden kann, ist die

Beseitigung des Materialunterstands notwendig, weshalb seine Beseitigung auch

durch die Entscheide 01 und 02 gedeckt sind.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist zudem zu verpflichten, der

Mitbeteiligten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 1'000.-. Obsiegenden

grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine solche zugesprochen, wenn

ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen, wofür

das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 54). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht

gegeben, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …