VB.2019.00167
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00167
27. Juni 2019Deutsch8 min
(URT.2019.20916)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00167
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
B AG, vertreten durch RA C,
Mitbeteiligte,
betreffend Vollstreckungsverfügung/Ersatzvornahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Bauentscheiden 01 sowie 02 je vom 3. Februar 2015 beschloss die
Bausektion der Stadt Zürich, dass A den ohne baurechtliche Bewilligung
aufgestellten Container mit dem Holzdeck, die Doppelgarage, die Findlinge sowie
die Aussenbeleuchtungsanlage auf seinem Grundstück zu entfernen und die
betroffene Umgebung innert drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids
wiederherzustellen habe. Sollte dem Befehl nicht fristgerecht nachgekommen
werden, bevollmächtigte die Bausektion das Amt für Baubewilligungen der Stadt
Zürich, unter allfälligem Beizug Dritter, die Zwangsvollstreckung durchzuführen
und die erforderlichen Verfügungen zu erlassen.
B. Mit
Vollzugsverfügung vom 21. August 2018 beauftragte die Bausektion der Stadt
Zürich D, den auf dem Grundstück von A befindlichen Kühlanhänger durch
Zerlegung, Abtransport und Entsorgung der Einzelteile zu entfernen. Zudem
beauftragte sie den Regie-Betrieb der Stadt Zürich die Materialunterstände und
Materiallager im nordwestlichen Bereich des Grundstücks vollständig zu räumen
und zu demontieren, die darin und im Kühlanhänger enthaltenen Materialien
ebenso wie die demontierten Teile des Materialunterstands in Schiffscontainer
zu verladen, die Schiffscontainer abzuführen und diese extern zu lagern. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 26. September 2018 Rekurs an das
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der Vollzugsverfügung vom 21. August
2018.
Mit Entscheid vom 1. März 2019 wurde der Rekurs abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
III.
Am 14. März 2019 erhob A gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung der
Vollzugsverfügung vom 21. August 2018; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2019 wurde die
aufschiebende Wirkung provisorisch wiederhergestellt. Das Baurekursgericht
beantragte am 25. März 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich reichte am 27. März 2019 ihre
Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung ein. Die B AG beantragte am 28. März
2019.
die Abweisung der Beschwerde und die Wiederherstellung des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit
Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 beantragte die Bausektion der Stadt
Zürich die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Mai 2019.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
1.2
Bei der
Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur
noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte
schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene
Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung
ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber
begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe
über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr
überein. Weiter kann sich der Pflichtige auf das Gesetzmässigkeitsprinzip bei
der Wahl des Vollstreckungsmittels oder auf das Verhältnismässigkeitsprinzip
berufen, wenn in der Sachverfügung das Vollstreckungsmittel nicht speziell
genannt ist (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 30 N. 81 f.).
Rügen, welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, sind
abgesehen von den vorgenannten Ausnahmen nicht mehr zu hören.
2.
Am 4. April 2018 stellten Vertreter des Amts für
Baubewilligungen fest, dass der zu entfernende Container/Kühlanhänger zwar
etwas versetzt wurde, sich jedoch noch immer auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers befand, sowie dass die Doppelgarage unverändert bestand. Bei
einer weiteren Besichtigung am 6. Juni 2018 befand sich der
Container/Kühlanhänger noch immer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und
anstelle der Doppelgarage befand sich ein ungefähr gleichdimensionierter
Materialunterstand.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vollstreckungsverfügung könne
sich lediglich auf die Entfernung des Containers und der Garage beziehen. Die
Verfügung gehe aber fälschlicherweise von einem Materialunterstand aus, welcher
in keiner Weise in den Bauentscheiden 01 und 02 Erwähnung fände. Ebenfalls
befände sich der unbewegliche Container weder im Abstandsbereich zum Nachbarn
noch sei er immobil. Eine Baugenehmigungspflicht für einen mobilen Anhänger sei
nicht gesetzlich vorgesehen. Den Bauentscheiden 01 und 02 sei er
sinngemäss nachgekommen. Die angedrohte Vollstreckung den Kühlanhänger zu entsorgen,
wie auch den bestehenden Unterstand entfernen zu lassen, gehe über die
vorgenannten Entscheide hinaus.
3.
3.1
Es ist
daher zu prüfen, ob die Vollzugsverfügung vom 21. August 2018 über die
Androhung gemäss den Sachverfügungen vom 3. Februar 2015 hinausgeht.
3.2
In
Bauentscheid 01 sowie 02 führte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel
"Einordnung, Denkmalschutz, Umgebung" bezüglich dem
Container/Kühlanhänger aus: "Der Container, der seit Anfang Februar 2013
an der Grenze zu den Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 steht, gewährleistet
nicht die gemäss § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) geforderte besondere Rücksichtnahme und unterschreitet die
erforderlichen Grenzabstände zu den Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04. Er ist
aus diesen Gründen innert einer Frist von 3 Monaten zu entfernen (lit. k
resp. j) und die betroffene Umgebung wiederherzustellen
(Dispositivziffer IV resp. II)."
Mit der Verschiebung des Containers ist der
Beschwerdeführer dem Befehl, dass dieser zu entfernen sei, nicht nachgekommen,
ist doch in den Sachverfügungen nicht lediglich die Entfernung aus dem
Grenzbereich angeordnet worden. Vielmehr ist die Sachverfügung dahingehend zu
verstehen, dass der Container vom Aussenbereich des strittigen Grundstücks zu
entfernen sei, da der Container u. a. die Gestaltungsanforderung von § 238 Abs. 2 PBG
nicht erfüllt. Diese vermag der Beschwerdeführer auch nicht nachträglich, mit
der Verpackung des Containers als "Kunst", zu erfüllen.
Auf das Argument, dass für den Container gar keine
Bewilligung erforderlich sei, da dieser verschiebbar sei, ist im vorliegenden
Verfahren nicht einzugehen, da dieses Argument gegen die Sachverfügung hätte
vorgebracht werden müssen, und im Verfahren betreffend die Vollzugsverfügung
nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl. E. 1.2). Im Übrigen kann auf
Erwägung 5.3 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Entfernung des
Containers/Kühlanhängers ist somit von den Sachverfügungen 01 und 02
erfasst und kann vollzogen werden.
3.3
Bezüglich
der Doppelgarage hielt die Beschwerdegegnerin in Bauentscheid 01 sowie 02
ebenfalls unter dem Titel "Einordnung, Denkmalschutz, Umgebung" fest:
"Gemäss dem Situationsplan vom 10. April 2012 ist ohne baurechtliche
Bewilligung an der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 04 eine Doppelgarage
erstellt worden. Der erforderliche Grenzabstand von 3,50 m ist nicht
eingehalten. Die Voraussetzungen für die Unterschreitung des gesetzlich erforderlichen
Abstands gestützt auf § 270 Abs. 3 PBG liegen nicht vor, da die
betroffene Grundeigentümerschaft keine Zustimmung zum Grenzbau erteilt hat."
Demgemäss ordnete die Beschwerdegegnerin in Dispositivziffer IV resp. II ihrer
Beschlüsse an, dass die Doppelgarage zu entfernen und die betroffene Umgebung
wiederherzustellen sei.
Der Beschwerdeführer hat zwar augenscheinlich die
Doppelgarage entfernt, jedoch an ihrer Stelle einen beinahe gleich
dimensionierten Materialunterstand errichtet, für welchen die
Beschwerdegegnerin die teilweise nachträgliche Baubewilligung am 2. April
2019.
verweigerte. Mit dem Bau des Materialunterstands anstelle der Doppelgarage
wurde jedoch nicht die Umgebung wiederhergestellt, so wie dies mit
Bauentscheiden 01 und 02 angeordnet wurde. Daran vermag auch nichts zu
ändern, dass ihm vonseiten der Gartendenkmalpflege in einer E-Mail mitgeteilt
wurde, dass die farblich geeignete Kiesabstreuung, die Entfernung der Findlinge
und die Entnahme der Garage sich bereits sehr positiv auf das Gartendenkmal
ausgewirkt hätten. Damit die Umgebung wiederhergestellt werden kann, ist die
Beseitigung des Materialunterstands notwendig, weshalb seine Beseitigung auch
durch die Entscheide 01 und 02 gedeckt sind.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist zudem zu verpflichten, der
Mitbeteiligten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 1'000.-. Obsiegenden
grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine solche zugesprochen, wenn
ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen, wofür
das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 54). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
gegeben, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …