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Entscheid

VB.2019.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00170

17. April 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20749)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1977 geborene marokkanische Staatsangehörige A

heiratete am 4. Dezember 2008 in ihrem Heimatland den 1981 geborenen

Schweizer B, worauf sie am 9. Juli 2009 in die Schweiz einreiste und ihr

zum Verbleib bei ihren Schweizer Ehemann Aufenthaltsbewilligungen für den

Kanton C bzw. den Kanton Zürich erteilt wurden, zuletzt befristet bis zum

8. Juli 2016.

Ab Oktober 2009 mussten die Eheleute von der Sozialhilfe

unterstützt werden, weshalb A vom Migrationsamt mit Schreiben vom

2. Dezember 2010 und 18. Juli 2014 ermahnt und am 21. Oktober

2015 formell verwarnt wurde. Da der Sozialhilfebezug auch danach fortdauerte,

verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. August 2017 eine

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 30. November 2017.

Per 31. Dezember 2017 meldete sich B nach Saudi-Arabien

ab, um dort eine Ausbildung zu absolvieren. Die Eheleute planten den Nachzug

von A, sobald dieser durch die saudischen Behörden bewilligt werde.

Erwägungen

II.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 30. August

2017.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. Februar 2019 ab

unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 26. Mai 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 12. März 2019 beantragte A die

Verlängerung der ihr angesetzten Ausreisefrist auf Ende August 2019.

Mit Eingabe vom 15. März 2019 reichte A ein

Arztzeugnis ihres behandelnden Psychiaters ein, wonach sie seit dem 27. Februar

2017.

aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung in ambulanter

Behandlung stehe und die ihr angesetzte Ausreisefrist zu einer psychischen

Dekompensation geführt habe, weswegen sie gegenwärtig 100 % arbeits- und

reiseunfähig sei.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift

noch zum nachgereichten Arztzeugnis vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Frage, ob die von der

Sicherheitsdirektion auf den 26. Mai 2019 angesetzte Ausreisefrist bis

Ende August 2019 zu verlängern ist, während der Bewilligungswiderruf und die

Wegweisung als solches nicht angefochten wurden.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist

damit, dass ihr Ehemann in Saudi-Arabien eine Ausbildung absolvieren, sich jedoch

bis zum Ende seiner Schulferien im August 2019 wieder (vorübergehend) in der

Schweiz aufhalten und hier arbeiten würde. Zudem sei ihre momentane Chefin

bemüht, eine neue Arbeitsstelle für sie zu finden, für welche sie mit ihrem

kürzlich erworbenen Deutschzertifikat die benötigten Kommunikationskenntnisse

mitbringe. Eine Rückreise nach Marokko sei ihr nicht zuzumuten und würde die

Beziehung zu ihrem in Saudi-Arabien lebenden Ehemann strapazieren. Stattdessen

plane sie die Ausreise zu ihrem Ehemann nach Saudi-Arabien, wofür sie aber

einen neuen marokkanischen Reisepass benötigen würde.

2.2

Mit der

Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und

dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die

Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre

Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern

(Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Die

Ausreisefrist dient dazu, den hiesigen Aufenthalt ordnungsgemäss beenden zu

können und eine geregelte Ausreise sicherzustellen, indem z. B. bestehende

Miet- und Arbeitsverhältnisse beendet und Ausreiseformalitäten erledigt werden

können (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 64d AuG N. 1). Obwohl erst mit der Rechtskraft des

Wegweisungsentscheids auch nicht mehr rückgängig zu machende organisatorische

Massnahmen zu treffen sind, können weniger weitgehende Ausreisevorbereitungen

von den betroffenen Ausländern bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen

Wegweisungsentscheids erwartet werden (vgl. BGr, 25. Juni 2018,2D_32/2018,

E. 2). Hingegen wird mit der Ansetzung einer Ausreisefrist nicht bezweckt,

dem betroffenen Ausländer eine weitere wirtschaftliche, soziale oder

sprachliche Integration in der Schweiz zu ermöglichen, dient die Ausreisefrist

doch gerade nicht der Festigung, sondern der Beendigung des hiesigen

Aufenthalts und der Vorbereitung der Ausreise.

2.3

Die

Beschwerdeführerin verfügt seit der Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt lediglich über einen prekären

Aufenthalt aufgrund der ihr angesetzten Ausreisefristen und der aufschiebenden

Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel. Sie musste damit bereits seit

Längerem damit rechnen, das Land verlassen zu müssen, und hatte hinreichend

Zeit, ihre Ausreise vorzubereiten (vgl. BGr, 25. Juni 2018,2D_32/2018,

E. 2 und 3). Ihr Ehemann teilte dem Migrationsamt bereits mit E-Mail vom

30.

Dezember 2017 mit, ein Auslandstudium in Saudi-Arabien zu absolvieren

und dort um den Nachzug seiner Ehefrau ersucht zu haben. Entsprechend meldete

er sich per 31. Dezember 2017 beim Personenmeldeamt D nach Saudi-Arabien

ab. Die Ehegatten hatten damit über zwei Jahre Zeit und Veranlassung, eine

Ausreise nach Saudi-Arabien zu organisieren und die hierfür notwendigen Papiere

zu beschaffen. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, eine Ausreise

nach Saudi-Arabien sei aufgrund ihres inzwischen abgelaufenen marokkanischen

Reisepasses nicht fristgerecht zu organisieren, ist dies ihrer eigenen

Passivität geschuldet. Sodann ist auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb

es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, innert nützlicher Frist

einen neuen Reisepass ihres Heimatlands zu erhalten. Damit ist es der

Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, ihre Ausreise nach Saudi-Arabien

notfalls von ihrem Heimatland Marokko aus zu organisieren, sollte sie die

hierfür erforderlichen Papiere nicht mehr vor Ablauf der ihr angesetzten

Ausreisefrist in der Schweiz erhältlich machen können. Wie von der Vorinstanz

zutreffend erwogen wurde, ist der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung in

Marokko grundsätzlich zumutbar und erscheint wenig glaubhaft, dass sie dort

nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen kann. Somit ist ihr erst recht

zumutbar, kurzzeitig (bis zur Bewilligung ihrer Ausreise nach Saudi-Arabien)

nach Marokko zurückzukehren. Sollte die Beschwerdeführerin nicht in ihrem

Elternhaus in Marokko wohnen können, ist ihr zumutbar, sich dort eine andere

Bleibe zu organisieren. Die Beschwerdeführerin hat sich die dadurch

entstehenden Unannehmlichkeiten selbst zuzuschreiben, hätte sie sich doch

frühzeitig um die Ausreise- bzw. Einreiseformalitäten bemühen können.

2.4

Dass sich

ihr Ehemann noch bis August 2019 (vorübergehend) in der Schweiz aufhält, ist

ebenfalls unerheblich. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien

eine Ausbildung absolviert und sich deshalb Ende 2017 in der Schweiz abgemeldet

hatte, lebten die Eheleute bereits in der Vergangenheit getrennt voneinander.

Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen besteht ein hohes öffentliches

Fernhalteinteresse gegenüber der seit Jahren in erheblichen Ausmass sowie

schuldhaft sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin, welches ihr privates

Interesse, die Schulferien ihres Mannes noch zusammen in der Schweiz verbringen

zu können, bei Weitem überwiegt. Die Beschwerdeführerin kann die eheliche

Beziehung bis zur Bewilligung eines Familiennachzugs durch die saudischen

Behörden über die Distanz weiterführen. Da die Ehegatten eigenen Angaben

zufolge ihr Eheleben in absehbarer Zeit in Saudi-Arabien fortsetzen werden,

sobald der entsprechende Familiennachzug durch die saudischen Behörden

bewilligt wird, ist bereits ein relevanter Eingriff in das konventionsrechtlich

geschützte Recht auf Familienleben nicht ersichtlich. Sodann würde das

öffentliche Fernhalteinteresse vorliegend auch im Sinn von Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Eingriffe in die

konventionsrechtlich geschützte Ehebeziehung der Beschwerdeführerin

rechtfertigen.

2.5

Da die

Ausreisefrist der Vorbereitung der Ausreise und nicht der Festigung des

hiesigen Aufenthalts dient, rechtfertigt es sich auch nicht, die Ausreisefrist

der Beschwerdeführerin zu verlängern, damit diese hier nach neuer Arbeit suchen

kann. Vielmehr ist es gerade nicht Zweck ihres verbleibenden Aufenthalts, sich

hier wirtschaftlich zu integrieren.

2.6

Damit

bleibt allein zu prüfen, ob der derzeitige Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Ausreisefrist gebieten könnte. Nachdem

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. März 2019 noch

keinerlei (akute) gesundheitliche bzw. psychische Probleme erwähnte und sich um

Arbeit bemühen wollte, reichte sie bereits drei Tage später ein Arztzeugnis

ihres behandelnden Psychiaters ein, welches ihr eine psychische Dekompensation

aufgrund der drohenden Wegweisung mit vollständiger Arbeits- und

Reiseunfähigkeit attestierte.

Das von ihrem behandelnden Psychiater stammende Attest stellt

keine unabhängige Begutachtung dar und ist auch aufgrund der dargelegten

zeitlichen Abfolge und dem engen Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen

Verfahren mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (vgl. auch BGr, 10. Juni

2010,2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr,

25.

Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; VGr, 12. Dezember

2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; vgl. auch BGE 141 V 281

E. 3.7.1). Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Vergangenheit

psychische Probleme für ihre mangelhafte wirtschaftliche Integration

verantwortlich gemacht, obwohl sie eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit

jeweils nur für kurze Zeiträume belegen konnte. Aus dem eingereichten

Arztzeugnis vom 15. März 2019 geht sodann lediglich hervor, dass die

Beschwerdeführerin gegenwärtig arbeits- und reiseunfähig sei. Dass sie

aufgrund ihrer gegenwärtigen psychischen Verfassung – allenfalls unter Mithilfe

ihres Ehemanns – nicht mehr um die Vorbereitung ihrer Ausreise kümmern kann,

geht aus dem psychiatrischen Attest nicht hervor. Ebenso wenig ist ersichtlich,

wie lange ihre Reiseunfähigkeit anhalten wird. Es ist damit nicht

auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin – allenfalls mit Unterstützung

ihres Ehemanns – ihre fristgerechte Ausreise vorbereiten kann und bis zum

Ablauf der ihr angesetzten Frist wieder reisefähig ist. Es rechtfertigt sich

deshalb nicht, ihr die Ausreisefrist zu verlängern. Das Migrationsamt ist

einzig darauf hinzuweisen, dass beim Vollzug der Wegweisung auf den aktuellen

Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin zu nehmen ist.

Die Beschwerdeführerin hat somit während der ihr

angesetzten Frist bis 26. Mai 2019 Zeit, ihre Ausreise nach Marokko oder Saudi-Arabien

zu organisieren, während es sich nicht rechtfertigt, die ihr angesetzte

Ausreisefrist zu verlängern.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG), zumal sie eine solche auch nicht beantragt hatte.

4.

Weil nur noch die

Wegweisung bzw. die Wegweisungsfrist Streitgegenstand bildet, ist in der

nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

verweisen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGr, 14. Juli

2017,2C_200/2017, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …