VB.2019.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00170
17. April 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20749)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00170
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1977 geborene marokkanische Staatsangehörige A
heiratete am 4. Dezember 2008 in ihrem Heimatland den 1981 geborenen
Schweizer B, worauf sie am 9. Juli 2009 in die Schweiz einreiste und ihr
zum Verbleib bei ihren Schweizer Ehemann Aufenthaltsbewilligungen für den
Kanton C bzw. den Kanton Zürich erteilt wurden, zuletzt befristet bis zum
8. Juli 2016.
Ab Oktober 2009 mussten die Eheleute von der Sozialhilfe
unterstützt werden, weshalb A vom Migrationsamt mit Schreiben vom
2. Dezember 2010 und 18. Juli 2014 ermahnt und am 21. Oktober
2015 formell verwarnt wurde. Da der Sozialhilfebezug auch danach fortdauerte,
verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. August 2017 eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 30. November 2017.
Per 31. Dezember 2017 meldete sich B nach Saudi-Arabien
ab, um dort eine Ausbildung zu absolvieren. Die Eheleute planten den Nachzug
von A, sobald dieser durch die saudischen Behörden bewilligt werde.
Erwägungen
II.
Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 30. August
2017.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. Februar 2019 ab
unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 26. Mai 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 12. März 2019 beantragte A die
Verlängerung der ihr angesetzten Ausreisefrist auf Ende August 2019.
Mit Eingabe vom 15. März 2019 reichte A ein
Arztzeugnis ihres behandelnden Psychiaters ein, wonach sie seit dem 27. Februar
2017.
aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung in ambulanter
Behandlung stehe und die ihr angesetzte Ausreisefrist zu einer psychischen
Dekompensation geführt habe, weswegen sie gegenwärtig 100 % arbeits- und
reiseunfähig sei.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift
noch zum nachgereichten Arztzeugnis vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Frage, ob die von der
Sicherheitsdirektion auf den 26. Mai 2019 angesetzte Ausreisefrist bis
Ende August 2019 zu verlängern ist, während der Bewilligungswiderruf und die
Wegweisung als solches nicht angefochten wurden.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist
damit, dass ihr Ehemann in Saudi-Arabien eine Ausbildung absolvieren, sich jedoch
bis zum Ende seiner Schulferien im August 2019 wieder (vorübergehend) in der
Schweiz aufhalten und hier arbeiten würde. Zudem sei ihre momentane Chefin
bemüht, eine neue Arbeitsstelle für sie zu finden, für welche sie mit ihrem
kürzlich erworbenen Deutschzertifikat die benötigten Kommunikationskenntnisse
mitbringe. Eine Rückreise nach Marokko sei ihr nicht zuzumuten und würde die
Beziehung zu ihrem in Saudi-Arabien lebenden Ehemann strapazieren. Stattdessen
plane sie die Ausreise zu ihrem Ehemann nach Saudi-Arabien, wofür sie aber
einen neuen marokkanischen Reisepass benötigen würde.
2.2
Mit der
Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und
dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die
Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre
Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern
(Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Die
Ausreisefrist dient dazu, den hiesigen Aufenthalt ordnungsgemäss beenden zu
können und eine geregelte Ausreise sicherzustellen, indem z. B. bestehende
Miet- und Arbeitsverhältnisse beendet und Ausreiseformalitäten erledigt werden
können (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 64d AuG N. 1). Obwohl erst mit der Rechtskraft des
Wegweisungsentscheids auch nicht mehr rückgängig zu machende organisatorische
Massnahmen zu treffen sind, können weniger weitgehende Ausreisevorbereitungen
von den betroffenen Ausländern bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Wegweisungsentscheids erwartet werden (vgl. BGr, 25. Juni 2018,2D_32/2018,
E. 2). Hingegen wird mit der Ansetzung einer Ausreisefrist nicht bezweckt,
dem betroffenen Ausländer eine weitere wirtschaftliche, soziale oder
sprachliche Integration in der Schweiz zu ermöglichen, dient die Ausreisefrist
doch gerade nicht der Festigung, sondern der Beendigung des hiesigen
Aufenthalts und der Vorbereitung der Ausreise.
2.3
Die
Beschwerdeführerin verfügt seit der Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt lediglich über einen prekären
Aufenthalt aufgrund der ihr angesetzten Ausreisefristen und der aufschiebenden
Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel. Sie musste damit bereits seit
Längerem damit rechnen, das Land verlassen zu müssen, und hatte hinreichend
Zeit, ihre Ausreise vorzubereiten (vgl. BGr, 25. Juni 2018,2D_32/2018,
E. 2 und 3). Ihr Ehemann teilte dem Migrationsamt bereits mit E-Mail vom
30.
Dezember 2017 mit, ein Auslandstudium in Saudi-Arabien zu absolvieren
und dort um den Nachzug seiner Ehefrau ersucht zu haben. Entsprechend meldete
er sich per 31. Dezember 2017 beim Personenmeldeamt D nach Saudi-Arabien
ab. Die Ehegatten hatten damit über zwei Jahre Zeit und Veranlassung, eine
Ausreise nach Saudi-Arabien zu organisieren und die hierfür notwendigen Papiere
zu beschaffen. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, eine Ausreise
nach Saudi-Arabien sei aufgrund ihres inzwischen abgelaufenen marokkanischen
Reisepasses nicht fristgerecht zu organisieren, ist dies ihrer eigenen
Passivität geschuldet. Sodann ist auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb
es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, innert nützlicher Frist
einen neuen Reisepass ihres Heimatlands zu erhalten. Damit ist es der
Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, ihre Ausreise nach Saudi-Arabien
notfalls von ihrem Heimatland Marokko aus zu organisieren, sollte sie die
hierfür erforderlichen Papiere nicht mehr vor Ablauf der ihr angesetzten
Ausreisefrist in der Schweiz erhältlich machen können. Wie von der Vorinstanz
zutreffend erwogen wurde, ist der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung in
Marokko grundsätzlich zumutbar und erscheint wenig glaubhaft, dass sie dort
nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen kann. Somit ist ihr erst recht
zumutbar, kurzzeitig (bis zur Bewilligung ihrer Ausreise nach Saudi-Arabien)
nach Marokko zurückzukehren. Sollte die Beschwerdeführerin nicht in ihrem
Elternhaus in Marokko wohnen können, ist ihr zumutbar, sich dort eine andere
Bleibe zu organisieren. Die Beschwerdeführerin hat sich die dadurch
entstehenden Unannehmlichkeiten selbst zuzuschreiben, hätte sie sich doch
frühzeitig um die Ausreise- bzw. Einreiseformalitäten bemühen können.
2.4
Dass sich
ihr Ehemann noch bis August 2019 (vorübergehend) in der Schweiz aufhält, ist
ebenfalls unerheblich. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien
eine Ausbildung absolviert und sich deshalb Ende 2017 in der Schweiz abgemeldet
hatte, lebten die Eheleute bereits in der Vergangenheit getrennt voneinander.
Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen besteht ein hohes öffentliches
Fernhalteinteresse gegenüber der seit Jahren in erheblichen Ausmass sowie
schuldhaft sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin, welches ihr privates
Interesse, die Schulferien ihres Mannes noch zusammen in der Schweiz verbringen
zu können, bei Weitem überwiegt. Die Beschwerdeführerin kann die eheliche
Beziehung bis zur Bewilligung eines Familiennachzugs durch die saudischen
Behörden über die Distanz weiterführen. Da die Ehegatten eigenen Angaben
zufolge ihr Eheleben in absehbarer Zeit in Saudi-Arabien fortsetzen werden,
sobald der entsprechende Familiennachzug durch die saudischen Behörden
bewilligt wird, ist bereits ein relevanter Eingriff in das konventionsrechtlich
geschützte Recht auf Familienleben nicht ersichtlich. Sodann würde das
öffentliche Fernhalteinteresse vorliegend auch im Sinn von Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Eingriffe in die
konventionsrechtlich geschützte Ehebeziehung der Beschwerdeführerin
rechtfertigen.
2.5
Da die
Ausreisefrist der Vorbereitung der Ausreise und nicht der Festigung des
hiesigen Aufenthalts dient, rechtfertigt es sich auch nicht, die Ausreisefrist
der Beschwerdeführerin zu verlängern, damit diese hier nach neuer Arbeit suchen
kann. Vielmehr ist es gerade nicht Zweck ihres verbleibenden Aufenthalts, sich
hier wirtschaftlich zu integrieren.
2.6
Damit
bleibt allein zu prüfen, ob der derzeitige Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Ausreisefrist gebieten könnte. Nachdem
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. März 2019 noch
keinerlei (akute) gesundheitliche bzw. psychische Probleme erwähnte und sich um
Arbeit bemühen wollte, reichte sie bereits drei Tage später ein Arztzeugnis
ihres behandelnden Psychiaters ein, welches ihr eine psychische Dekompensation
aufgrund der drohenden Wegweisung mit vollständiger Arbeits- und
Reiseunfähigkeit attestierte.
Das von ihrem behandelnden Psychiater stammende Attest stellt
keine unabhängige Begutachtung dar und ist auch aufgrund der dargelegten
zeitlichen Abfolge und dem engen Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen
Verfahren mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (vgl. auch BGr, 10. Juni
2010,2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr,
25.
Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; VGr, 12. Dezember
2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; vgl. auch BGE 141 V 281
E. 3.7.1). Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Vergangenheit
psychische Probleme für ihre mangelhafte wirtschaftliche Integration
verantwortlich gemacht, obwohl sie eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit
jeweils nur für kurze Zeiträume belegen konnte. Aus dem eingereichten
Arztzeugnis vom 15. März 2019 geht sodann lediglich hervor, dass die
Beschwerdeführerin gegenwärtig arbeits- und reiseunfähig sei. Dass sie
aufgrund ihrer gegenwärtigen psychischen Verfassung – allenfalls unter Mithilfe
ihres Ehemanns – nicht mehr um die Vorbereitung ihrer Ausreise kümmern kann,
geht aus dem psychiatrischen Attest nicht hervor. Ebenso wenig ist ersichtlich,
wie lange ihre Reiseunfähigkeit anhalten wird. Es ist damit nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin – allenfalls mit Unterstützung
ihres Ehemanns – ihre fristgerechte Ausreise vorbereiten kann und bis zum
Ablauf der ihr angesetzten Frist wieder reisefähig ist. Es rechtfertigt sich
deshalb nicht, ihr die Ausreisefrist zu verlängern. Das Migrationsamt ist
einzig darauf hinzuweisen, dass beim Vollzug der Wegweisung auf den aktuellen
Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin zu nehmen ist.
Die Beschwerdeführerin hat somit während der ihr
angesetzten Frist bis 26. Mai 2019 Zeit, ihre Ausreise nach Marokko oder Saudi-Arabien
zu organisieren, während es sich nicht rechtfertigt, die ihr angesetzte
Ausreisefrist zu verlängern.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG), zumal sie eine solche auch nicht beantragt hatte.
4.
Weil nur noch die
Wegweisung bzw. die Wegweisungsfrist Streitgegenstand bildet, ist in der
nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
verweisen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGr, 14. Juli
2017,2C_200/2017, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …