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Entscheid

VB.2019.00173

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00173

11. Dezember 2019Deutsch16 min

(URT.2019.21339)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1980 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Er reiste im Jahr 2010 mit seinem

(2001 geborenen) Sohn B illegal in die Schweiz ein, wo sie ein Asylgesuch

stellten, welches im Dezember 2013 vom Staatssekretariat für Migration (SEM)

abgewiesen wurde. Zufolge bereits am 14. Oktober 2011 erfolgter

Eheschliessung von A mit einer in der Schweiz niedergelassenen

Staatsangehörigen Mazedoniens wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,

ebenso in der Folge seinem Sohn B. Aus dieser Ehe gingen 2012 und 2013 Kinder

hervor.

A wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom

27. Januar 2012 wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung zu

einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen (bei einer Probezeit von zwei

Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit Urteil des

Bezirksgerichts F vom 21. Juni 2017 – bestätigt durch ein Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2018 – wurde er namentlich

zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren wegen (teils versuchter)

Erpressung, qualifizierter räuberischer Erpressung, gewerbsmässigen Wuchers und

ebensolcher Hehlerei, vollendeter Anstiftung zur versuchten Nötigung,

mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Erschleichens eines

Ausweises oder einer Bewilligung verurteilt.

A befand sich seit April 2013 in Untersuchungshaft, bis er

im April 2016 vorzeitig in den Strafvollzug eintrat. Am 23. Dezember 2018

wurde er – nach Verbüssung von zwei Dritteln der verhängten Strafe – gestützt

auf Art. 86 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen.

B. Gestützt

hierauf wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom

3. Dezember 2018 Gesuche von A sowie von B um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen ab und sie aus der Schweiz weg, wobei sie das Land

"auf das Ende des Strafvollzuges" von A hin unverzüglich zu verlassen

hätten. Einem Rekurs hiergegen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Diese Verfügung wurde

– zusammen mit einer Empfangsbestätigung sowie einem Formular mit dem

Titel "Rechtsmittelverzicht", beide "ausfüllbar" – A

in die Strafvollzugsanstalt zugestellt, in welcher er sich damals noch

aufhielt. A unterzeichnete beide Dokumente am 6. bzw. 7. Dezember 2018.

Erwägungen

II.

Am 14. Dezember 2018 liess A gegen die Verfügung vom

3.

Dezember 2018 an die Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Zwischenentscheid

vom 20. Dezember 2018 wies die Sicherheitsdirektion insbesondere sein

Gesuch um Wiederherstellung aufschiebender Wirkung des Rekurses ab und trat

danach aber mit Entscheid vom 7. Februar 2019 auf das

Rechtsmittel zufolge (gültigen) Rechtsmittelverzichts nicht ein.

III.

Am 13. März 2019 liess A hiergegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit mit der Anweisung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, auf den Rekurs einzutreten und die Sache materiell zu

behandeln.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 22./26. März 2019

ausdrücklich auf Vernehmlassung.

A und B leisteten die ihnen auferlegte Kaution von

Fr. 2'060.- fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geht es um

die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführer vom

14.

Dezember 2018 zufolge eines zuvor vom Beschwerdeführer 1 erklärten

bzw. am 6. Dezember 2018 durch ihn unterzeichneten Rechtsmittelverzichts

zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1

Auch im

öffentlichen Verfahrensrecht kann in Angelegenheiten, über welche die Parteien

rechtsgeschäftlich verfügen können, nach Erhalt einer begründeten Verfügung

während laufender Rechtsmittelfrist auf ein Rechtsmittel gültig verzichtet

werden, sofern dies in voller Sachkenntnis, frei und unbeeinflusst geschieht

und keine Willensmängel vorliegen (BGr, 22. März 2019,2C_865/2017,

E. 2.4 [in einem Verfahren betreffend Widerruf von

Niederlassungsbewilligungen], und 7. Mai 2013,2C_277/2013, E. 1.4

mit Hinweis [betreffend ein Submissionsverfahren]; vgl. Oliver Zibung in:

Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

Art. 50 N. 16 am Ende, sowie Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 59, auch zum Folgenden).

Die Möglichkeit des vorzeitigen Rechtsmittelverzichts

spielt praktisch insofern eine Rolle, als eine Partei ein Interesse am

möglichst raschen Eintritt der formellen Rechtskraft haben kann (vgl. auch BGr,

20.

November 2002, U139/02, E. 2.4).

Ein Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein

Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzicht unter

Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde

zustande gekommen ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 60;

vgl. BGr, 22. März 2019,2C_865/2017, E. 2.4 [gegen Ende] – 7. Mai

2013,2C_377/2013, E. 1.4 – 4. Juni 2012,1B_307/2012, E. 2

Abs. 2 – 20. November 2002, U139/02, E. 2.3).

2.2

Die Beschwerdeführer argumentieren vornehmlich, den auf

den beiden Formularen "Empfangsbestätigung" und

"Rechtsmittelverzicht" erscheinenden Daten (7. bzw. 6. Dezember

2018) lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts noch keine vollumfängliche Kenntnis

von der Ausgangsverfügung vom 3. Dezember 2018 bzw. von deren Inhalt

gehabt habe. Der damit zum Voraus erfolgte Rechtsmittelverzicht sei nicht

wirksam. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 auch zufolge fehlender

Sprachkenntnisse von der Verfügung und dem Formular

"Rechtsmittelverzicht" faktisch bzw. inhaltlich keine Kenntnis gehabt

bzw. diese nicht verstanden.

Die Umstände zeigten, dass der Beschwerdeführer 1 offensichtlich

einem Irrtum unterlegen sei, weil diese Erklärung bzw. dieser Verzicht nicht

seinem tatsächlichen Willen entsprochen habe bzw. haben könne. In der Folge hätten

sie ja auch trotz des Verzichts gegen die Verfügung rekurriert.

2.2.1

Die Ausgangsverfügung datiert vom 3. Dezember 2018. Dasselbe Datum

trägt eine vom Beschwerdegegner gleichzeitig mitversandte und als

"ausfüllbar" bezeichnete bzw. unterzeichenbare Erklärung mit dem

Titel "Rechtsmittelverzicht betr. Verfügung Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung

vom 3. Dezember 2018 [...]". Eine Empfangsbestätigung betreffend die

erwähnte Verfügung sowie das "Schreiben 'Rechtsmittelverzicht' [...]"

trägt das Datum des 4. Dezember 2018. Vom selben Tag datiert sodann ein

Schreiben des Beschwerdegegners an die betreffende Justizvollzugsanstalt; darin

werden die beigelegten Unterlagen aufgezählt, nämlich die Verfügung, das

erwähnte "ausfüllbare" Schreiben, die "ausfüllbare"

Empfangsbestätigung sowie ein Schreiben "Effiziente Fallbearbeitung",

und es wird darum gebeten, dem Beschwerdeführer 1 die Verfügung und das

"Schreiben 'Rechtsmittelverzicht'" auszuhändigen und die von ihm

unterschriebene Empfangsbestätigung sowie "das von [ihm] unterzeichnete

Schreiben 'Rechtsmittelverzicht'" zusammen mit dem Schreiben betreffend

effiziente Fallbearbeitung dem Migrationsamt zu retournieren.

Bei den Akten befinden sich sodann ein vom

Beschwerdeführer 1 unterzeichnetes und mit dem Datum

"6. Dezember 2018" versehenes Exemplar des Formulars

"Rechtsmittelverzicht", welches beim Beschwerdegegner gemäss Stempel

am 12. Dezember 2018 einging, sowie die ebenfalls unterzeichnete

Empfangsbestätigung versehen mit dem Datum "7. Dezember 2018".

2.2.2

Diese Daten

lassen sodann auf eine vor Erhalt der Verfügung erfolgte, also vorgängige

Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts schliessen. Die Beweislast für das

Vorliegen eines rechtsgültigen Rechtsmittelverzichts liegt beim

Beschwerdegegner (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]), welcher

jedoch diese Daten (bzw. die Chronologie) nicht erklärt.

Nach dem Gesagten ist der Rechtsmittelverzicht schon

deswegen ungültig, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass er nicht

– wie für einen gültigen Rechtsmittelverzicht vorausgesetzt – nachträglich,

also nach Erhalt der Verfügung erfolgte.

2.3

Den Akten

lässt sich weiter namentlich Folgendes entnehmen:

Am 29. Oktober 2018 unterzeichnete der

Beschwerdeführer 1 eine Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt D bzw. Rechtsanwalt C

betreffend das migrationsrechtliche Verfahren. Von dieser Vollmacht bzw. diesem

Vertretungsverhältnis hatte der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Erlasses und

der Eröffnung der Verfügung zwar noch keine Kenntnis (es wurde dem

Beschwerdegegner am 12. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht).

Aus den Akten geht indes hervor, dass auch der

Beschwerdegegner selbst spätestens kurz nach dem Absenden der Verfügung vom

3.

Dezember 2018 an die Justizvollzugsanstalt, allerspätestens am

10.

Dezember 2018, davon ausging bzw. realisiert hatte, dass der

Beschwerdeführer 1 (bereits anderweitig) vertreten war und dies auch

bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und deren Zustellung gewesen

war, woraufhin er die Zustellung an diesen (anderen) den Beschwerdeführer 1

schon seit Langem vertretenden Anwalt nachholte:

Ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. Dezember

2018.

an die Adresse von Rechtsanwalt G, welches in den

beschwerdegegnerischen Akten unter dem Titel "Schreiben MA an RA"

erfasst ist, hat folgenden Wortlaut: "Als Beilage übermittle ich Ihnen die

Verfügung [...] vom 3. Dezember 2018 in Bezug auf Ihren obengenannten

Mandanten. Ich bitte Sie, uns die beiliegende Empfangsbestätigung umgehend

zu retournieren" (Hervorhebung nicht im Original). Mit einem weiteren

beschwerdegegnerischen Schreiben desselben Tags wurde der Anwalt gebeten,

"diese Empfangsbestätigung" zu unterzeichnen und dem Beschwerdegegner

zu retournieren, was der Anwalt – unter Angabe des Datums

(12. Dezember 2018) – denn auch tat (Eingang beim Beschwerdegegner am

14.

Dezember 2018). Eine Zusendung auch des Formulars "Rechtsmittelverzicht"

an den Rechtsanwalt unterliess der Beschwerdegegner.

Bei den

beschwerdegegnerischen Akten liegt eine vom Beschwerdeführer 1 am

9.

März 2011 unterzeichnete "Generalvollmacht betreffend Vertretung

Banken, Versicherung, Behörden" zugunsten von Rechtsanwalt G. Dieser

hatte den Beschwerdeführer 1 denn auch bereits im Jahr 2011 in einem

Strafverfahren sowie im Rahmen des auf die Verurteilung von Juni 2017 folgenden

Berufungsverfahrens vertreten bzw. war dort als dessen "erbetene

Verteidigung" aufgetreten. Hinweise darauf, dass diese Vollmacht zu irgendeinem

Zeitpunkt widerrufen worden wäre, bestehen nicht (vgl. Art. 34 des

Obligationenrechts [SR 220]). Im Gegenteil hatte der Beschwerdeführer 1

auch anlässlich seiner – seitens des Beschwerdegegners im Hinblick auf die

in Aussicht genommene Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. deren

Widerruf am 4. September 2018 bei der Kantonspolizei in Auftrag gegebenen

– Befragung vom 25. September 2018 auf diesen Anwalt verwiesen, im

Übrigen gar unter Angabe von dessen beinahe vollständiger Adresse (die

Mandatierung von Rechtsanwalt D bzw. Rechtsanwalt C erfolgte, wie

bereits erwähnt, wenig später, nämlich am 29. Oktober 2018). Der

Beschwerdegegner hatte sich im Rahmen der Erwägungen der Ausgangsverfügung

seinerseits auf diese Befragung gestützt.

2.4

2.4.1

Eine rechtsgenügende Zustellung an den bzw. die Adressaten/-in im Sinn von

§ 10 Abs. 3 VRG bedeutet im Fall, dass eine Partei eine

Rechtsvertretung bestellt hat, dass die Verfügung dieser zuzustellen ist (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 10 N. 66 f.). Wird eine Verfügung

ungeachtet eines gültigen Vertretungsverhältnisses der vertretenen Person statt

der Vertretung zugestellt, so liegt ein Eröffnungsfehler bzw. eine mangelhafte

Eröffnung vor (Griffel, § 10 N. 67 und 108 f., § 22

N. 16 f.; ferner Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank in:

Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 38 N. 12;

vgl. auch Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti in: Christoph Auer/Markus

Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019,

Art. 38 N. 26). Vom Vorliegen eines solchen Vertretungsverhältnisses

zum Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung der Verfügung ging auch der Beschwerdegegner

nach dem oben Dargelegten offenkundig – allerspätestens am 10. Dezember

2018.

– aus.

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen

Prozessrechts, der sich beispielsweise in Art. 38 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021)

ausdrücklich geregelt findet, darf einer Partei aus einer mangelhaften

Eröffnung kein Nachteil erwachsen (welcher Regel üblicherweise insbesondere im

Zusammenhang mit der Frage nach dem Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist

Bedeutung zukommt; vgl. Plüss, § 10 N. 108, Griffel, § 22

N. 17).

Bei dieser Regel handelt es sich um eine Konkretisierung

des Prinzips von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und

Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. des

Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Danach haben die Bürgerinnern und Bürger

einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen

oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden,

sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende

Angelegenheit bezieht. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes hat die Verwaltung

insbesondere jegliche Verhaltensweise zu unterlassen, die geeignet wäre, der

bzw. die Betroffene zu täuschen, und sie darf keine Vorteile ziehen aus den

Folgen ihres unkorrekten Verhaltens (Kneubühler/Pedretti, Art. 38

N. 1; vgl. zum Vertrauensschutz als solchem Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc.

2016, Rz. 624 ff.).

2.4.2

Vorliegend fällt in Betracht, dass der Beschwerdegegner nach dem

Vorstehenden (oben 2.3) bereits vor der Zustellung an den Beschwerdeführer 1

wusste, zumindest aber hätte wissen bzw. erkennen müssen, dass die Verfügung

nicht diesem, sondern dem Rechtsvertreter zuzustellen sei. Obwohl er die Verfügung

am 10. Dezember 2018 sodann noch Rechtsanwalt G zustellte, verwies er

im Rahmen seiner Rekursantwort vom 15. Januar 2019 gegenüber der

Vorinstanz einzig auf den vom Beschwerdeführer 1 unterzeichneten

Rechtsmittelverzicht, ohne den Eröffnungsmangel zu erwähnen. Die Vorinstanz

stellte in der Folge ihrerseits einzig auf den Rechtsmittelverzicht ab und trat

auf den Rekurs gestützt hierauf nicht ein, wobei sie noch erwog, es sei nicht

geltend gemacht worden, die Mandatierung von Rechtsanwalt D bzw. Rechtsanwalt C

sei dem Beschwerdegegner vor Erlass der Ausgangsverfügung mitgeteilt worden,

"was die direkte Zustellung an den Rekurrenten 1 als unzulässig

erscheinen lassen könnte". Bekannt gewesen war dem Beschwerdegegner wie

dargelegt aber jedenfalls das mit Rechtsanwalt G bestehende

Vertretungsverhältnis.

2.4.3

Ein Vorwurf kann dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer 1 daraus, dass

er nicht realisierte, dass die Zustellung nicht an ihn, sondern an seinen

Anwalt hätte erfolgen müssen, nicht gemacht werden. Dasselbe gilt auch – insbesondere

eingedenk seiner damaligen Situation – bezüglich dessen, dass er auch das

zweite Dokument sogleich unterzeichnete, das ihm nebst der (vergleichsweise) leicht

verständlichen und wenig bedeutsamen Empfangsbestätigung vorgelegt wurde und

welches – so die Formulierung des Beschwerdegegners im Schreiben an die

Justizvollzugsanstalt – "von A unterzeichnet[...] [...] zu

retournieren" war.

Zwar beherrscht der Beschwerdeführer 1 die deutsche

Sprache so weit, dass etwa die polizeiliche Befragung vom 25. September

2018.

ohne Übersetzer/in durchgeführt werden konnte. Doch ist der – in der

Schweiz zeitweise in der Gastronomie und dem Autohandel tätig gewesene – Beschwerdeführer 1

wie erwähnt jedenfalls rechtsunkundig, und ist ohnedies juristische Sprache

bzw. entsprechender Jargon, wie er in dem infrage stehenden Formular verwendet

wird, auch für einen juristischen Laien deutscher Muttersprache schwer bzw.

kaum verständlich.

2.4.4

Der Rechtsmittelverzicht ist nach dem Gesagten vorliegend auch unbeachtlich.

2.5

Im Übrigen

wäre ohnedies – selbst wenn kein Eröffnungsmangel vorläge – von einem

Willensmangel auszugehen, der nach dem oben Dargelegten zur Widerrufbarkeit des

Verzichts führte.

Sofern der Rechtsmittelverzicht dem Beschwerdeführer 1

überhaupt zugerechnet werden und insofern Rechtswirkungen entfalten könnte

(vgl. hierzu Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 23/24

OR N. 49 f.), wäre jedenfalls vom Vorliegen eines (wesentlichen)

Erklärungsirrtums auszugehen – nämlich eines Irrtums über den

Erklärungsakt respektive die Erklärungshandlung bzw. eines Geschäftsirrtums

(vgl. Schmidlin, Art. 23/24 OR N. 38 ff. und insbesondere

N. 41 ff.; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 2015, Art. 24

OR N. 2, 4 und 11). Der Beschwerdeführer 1 war sich offenkundig nicht

im Klaren über den Inhalt des in juristischer Sprache verfassten Formulars und

dessen Tragweite sowie die Bedeutung seiner Unterschrift unter dieses.

Gegen Ende Oktober 2018, mithin im Nachgang zu seiner

Befragung am 25. September 2018 durch die Kantonspolizei im Hinblick auf

die ihm in Aussicht gestellte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung, hatte er für das migrationsrechtliche Verfahren eine

Rechtsvertretung mandatiert. Auch dieses Vorgehen zeigt klar, dass der Beschwerdeführer 1

– naheliegenderweise – beabsichtigte, sich gegen die zu erwartende

für ihn negative Anordnung des Beschwerdegegners zur Wehr zu setzen.

Nach dem Vorstehenden war

daher auch ein Widerruf der Verzichtserklärung zulässig, welcher in der Form

des am 14. Dezember 2018 erhobenen Rekurses erfolgt ist.

2.6

In

grundlegender Hinsicht ist zum Vorgehen des Beschwerdegegners in diesem Fall

Folgendes festzuhalten: Es erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdegegner

– im Zusammenhang mit der bevorstehenden bedingten Entlassung des

Beschwerdeführers 1 aus dem Strafvollzug auf den 23. Dezember 2018

– bestrebt war, eine Anfechtung der Ausgangsverfügung zu verhindern und

möglichst schnell die Wegweisung vollziehen zu können. Für den Beschwerdeführer 1

ist diese Angelegenheit offenkundig von sehr grosser Bedeutung und sind die

Konsequenzen eines Rechtsmittelverzichts dementsprechend erheblich bzw.

gravierend; umso mehr noch trifft dies im Übrigen auf seinen Sohn, den

Beschwerdeführer 2, zu. Der Rechtsmittelverzicht lag offenkundig nicht in

ihrem Interesse, sondern einzig in demjenigen des Beschwerdegegners. Dem

Beschwerdeführer 1 wurde – unter Umgehung seiner Rechtsvertretung

– gleichzeitig mit dem Formular "Empfangsbestätigung" auch das

– auch für eine rechtsunkundige Person deutscher Muttersprache kaum

verständliche – infrage stehende Formular zugestellt bzw. vorgelegt,

mittels welchem er erklären (können) sollte, auf eine Anfechtung der Verfügung

zu verzichten (in diesem Zusammenhang vgl. etwa Schmidlin, Art. 23/24 OR

N. 49). Zwar wurde die Zustellung der Verfügung an den Rechtsvertreter einige

Tage später nachgeholt – wohlgemerkt ohne das infrage stehende Formular

mitzuschicken –, in der Folge jedoch dennoch auch seitens der Vorinstanz

einzig auf das vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Formular abgestellt.

Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners erweist sich als treuwidrig.

2.7

Die

Vorinstanz ist folglich zu Unrecht von einem gültigen Rechtsmittelverzicht

durch den Beschwerdeführer 1 ausgegangen und auf den Rekurs in der Folge

nicht eingetreten.

3.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2019 aufzuheben und die

Angelegenheit zur materiellen Behandlung an diese zurückzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den Beschwerdeführern für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,

133.

V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht

nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

7.

Februar 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen

Behandlung an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von den

Beschwerdeführern geleistete Kaution von Fr. 2'060.- wird diesen

zurückerstattet.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 5

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …