VB.2019.00175
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00175
29. August 2019Deutsch17 min
(URT.2019.21054)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00175
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C, dieser vertreten durch RA D und/oder RA E
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat F,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die sanierungsbedürftige G-Strasse im Ortsteil H, F,
gehört zum Strassennetz des Kantons Zürich und ist als Hauptverkehrsstrasse
klassiert. Die I-Strasse, ebenfalls eine Staatsstrasse, ist eine regionale
Verbindungsstrasse und mündet in die G-Strasse ein. Wegen ungünstiger
Einmündungswinkel und einer fehlenden Linksabbiegespur an der I- und J-Strasse
ist die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Im Weiteren ist die
Radweg-Infrastruktur lückenhaft und fehlen sichere Querungsmöglichkeiten für
den Fussgängerverkehr. Das Projekt umfasst folgende Massnahmen: Anpassung der
Einmündung der I-, J-, K- und L-Strasse in die G-Strasse; Errichten eines
Mehrzweckstreifens für die Linksabbieger; Verbreiterung der Fahrbahn auf
mindestens 8 m für beidseitige Radstreifen auf der G-Strasse;
Instandstellung der Fahrbahn samt Erneuerung der Strassenentwässerung;
Erstellen von neuen bzw. Ausrüsten von bestehenden Fussgänger- und
Fahrradquerungen mit Mittelinseln; Erneuerung und Anpassung der Beleuchtung. Am
6. Februar 2019 beschloss der Regierungsrat:
"I. Das Projekt für die Anpassung der
Ortsdurchfahrt H sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 01 G-Strasse,
Gemeinde F, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
Erwägungen
II. Die Einsprache von A, und B, wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
…"
Gemäss Landerwerbsplan haben A und B vom Grundstück
Kat.-Nr. 02 eine Fläche von ca. (42 m² + 6 m² =) 48 m² für die
Erstellung eines Trottoirs auf der Westseite der J-Strasse abzutreten. Sodann
werden von ihrem Grundstück Kat.-Nr. 03 rund (106 m² + 3 m² =) 109 m²
für ein Trottoir östlich der J-Strasse entlang der G-Strasse enteignet.
Möglicherweise können die Betroffenen im Gegenzug rund 27 m² Land
antreten.
II.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 6. Februar
2019.
liessen A und B am 14. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben. Zur Hauptsache beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses; eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung.
Der mitbeteiligte Gemeinderat F beantragte am 15. April
2019.
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag
– unter Zusprechung einer Parteientschädigung – stellte namens des
Regierungsrats die Baudirektion am 17. April 2019. Mit Replik vom 27. Mai
2019.
und Duplik vom 13. Juni 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen
fest, desgleichen der Gemeinderat F am 14. Juni 2019.
Auf die Erwägungen des Projektfestsetzungsbeschlusses und
die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Regierungsratsbeschluss vom
6.
Februar 2019 stellt einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
dar, der nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und § 19 Abs. 2 lit. a VRG direkt mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Als Eigentümer der an die G-Strasse
anstossenden Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03, die im Fall der
Projektausführung teilweise enteignet werden sollen, sind die Beschwerdeführenden
zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
2.
Der Sachverhalt ist aus den
Akten hinreichend ersichtlich, weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins
zu verzichten ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79).
Ebenso wenig bedarf es sonstiger Untersuchungshandlungen des Verwaltungsgerichts.
3.
3.1
Das streitbetroffene
Projekt lag vom 13. März bis 13. April 2015 öffentlich auf. Daraufhin
erhoben fünf Anstösser Einsprache, so auch die Beschwerdeführenden mit
folgenden Anträgen:
"1. Die Expropriantin sei zu verpflichten, [auf]
den geplanten Ausbau der G-Strasse zu verzichten.
2.
Demzufolge sei die Expropriantin zu
verpflichten, auf eine Enteignung von Land im vorgeschlagenen Umfang zu
verzichten.
3.
Eventualiter sei die Expropriantin zu
verpflichten, das Projekt dahingehend neu zu planen, so dass die notwendig
werdende Enteignung bei den Grundstücken Kat. Nrn. 02 und 03 entfällt
oder mindestens minimiert wird, insbesondere sei auf Ausbau des Trottoirs bei
Kat. Nr. 02 und auf die Versetzung des Brunnens zu verzichten.
4.
Jedenfalls sei die Zufahrt zum bisherigen
Parkplatz der Antragssteller vor dem Gebäude an der J-Strasse sicherzustellen.
…"
Der Regierungsrat erwog im
Festsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2019, dass die Verbreiterung der G-Strasse
aufgrund des Velonetzplans und der zu ergänzenden Fahrradinfrastruktur
erforderlich sei. Sodann werde diese Strasse zwecks normgerechter Ausrüstung
von bestehenden und Schaffung von neuen Fussgängerübergängen mit Inseln
punktuell verbreitert. Die sichere Erreichbarkeit dieser Übergänge und die
Gewährleistung eines normgerecht geschützten Warteraums erforderten ein
Trottoir entlang der G-Strasse und im Einmündungsbereich der I-Strasse. Weil
auf die geplanten Massnahmen nicht verzichtet werden könne, erweise sich die
Einsprache insoweit als unbegründet. Im Lauf der Projektierung habe sich die
von den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 der Beschwerdeführenden benötigte
Fläche verringert. Das Vorhaben schränke die Nutzung der genannten Parzellen
jedoch nur wenig ein. Denn Kat.-Nr. 02 sei aufgrund der einzuhaltenden Strassenabstände
schon heute kaum überbaubar und Kat.-Nr. 03 sei bereits überbaut. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden sei das öffentliche Interesse am Projekt
zu bejahen. Schliesslich könne entsprechend ihrem Begehren die Zufahrt zum
bisherigen Parkplatz vor dem Gebäude an der J-Strasse erhalten bleiben.
3.2
Die
Beschwerdeführenden rügen, dass die projektierte Neugestaltung der J-Strasse
weder erforderlich noch zweckmässig sei. Durch die vorgesehene rechtwinklige
Einmündung der J- in die G-Strasse verschmälere sich die Einmündung, was für
den Schwerverkehr eine Verschlechterung bedeute. Dieser werde zusätzlich durch
die geplante Verkehrsinsel auf der G-Strasse behindert. Ferner sei das neue
Trottoir entlang der G-Strasse aufgrund des geringen Fussgängerverkehrs unnötig
und überdies unzweckmässig. Entlang dem Grundstück Kat.-Nr. 03 bestehe
nämlich schon ein solches, das von den Beschwerdeführenden dem Publikum
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Ebenso wenig bestehe Anlass für ein
Trottoir entlang der Parzelle Kat.-Nr. 02, weil keine Liegenschaft im
betreffenden Bereich erschlossen werde. Unter diesen Umständen erweise sich die
mit dem Projekt verbundene Landabtretung als Verletzung der Eigentumsgarantie
gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999. An der
Neuausrichtung der J-Strasse, womit eine Verschiebung des Brunnens auf Kat.-Nr. 02
einhergehe, und der Abtretung von ca. 39 m² Land durch die Beschwerdeführenden
bestehe kein öffentliches Interesse. Dasselbe gelte mit Bezug auf den geplanten
Park auf dem genannten Grundstück und den Bau der beiden Trottoire. Ein Park
mit Sitzbänken an einer stark befahrenen Strasse diene nicht der Erholung.
Ferner sei die Enteignung unverhältnismässig, weil sich die G-Strasse auch ohne
Landabtretung sanieren lasse. Der angeblich nötige Ausbau der
Radweginfrastruktur und die Verbesserung der Sicherheit seien nur vorgeschoben,
um einen luxuriösen Ausbau zu rechtfertigen. Tatsächlich werde die
Verkehrssicherheit nicht erhöht, weil die Einmündung in und von der J-Strasse
für Lastwagen erschwert werde. Hinzu komme, dass der kantonale Richtplan eine
Umfahrung des mit Verkehr stark belasteten Abschnitts O–H vorsehe, was zu einer
markanten Verkehrsberuhigung führe. Sodann hätte die streitbetroffene
Enteignung für die Grundstücke der Beschwerdeführer eine massive Werteinbusse
zur Folge. Die Parzelle Kat.-Nr. 02 würde nahezu unüberbaubar und ein
Umbau der Liegenschaft auf Kat.-Nr. 03 liesse sich kaum mehr realisieren.
Die Erstellung von Fussgängerinseln hätte ein "stop-and-go" des
Verkehrs zur Folge, womit die Lärmbelästigung zunähme. Indem sich der
Beschwerdegegner mit der in der Einsprache gerügten Behinderung des
Schwerverkehrs im Einmündungsbereich der J-Strasse nicht auseinandergesetzt
habe, habe er den massgebenden Sachverhalt ungenügend festgestellt.
3.3
Der Mitbeteiligte
hält den Beschwerdevorbringen entgegen, dass die J-Strasse nicht dem heutigen
Stand der Technik entspreche. Verkehrsknoten müssten vielmehr so ausgestaltet
sein, dass die Strassenbenützer einander bei der Annäherung gut erkennen
könnten und die Vortrittsverhältnisse abgebildet würden. Das vorliegende
Sanierungsprojekt biete die Gelegenheit, den Kreuzungsbereich verkehrssicherer
zu gestalten. Dies bedinge eine möglichst rechtwinklige Einmündung sowie eine
Verschmälerung der J-Strasse entsprechend ihrer untergeordneten Funktion. Auch
wenn die Beschwerdeführenden die Begehung des Grundstücks Kat.-Nr. 03
durch die Öffentlichkeit als Zugang zum Fussgängerstreifen an der G-Strasse
duldeten, gebe es dort bis anhin weder rechtlich noch baulich ein Trottoir. Der
Bau eines solchen schaffe klare Vortritts- und Nutzungsverhältnisse. Das
Trottoir auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 diene als Zugang und Warteraum zum
projektierten Fussgängerübergang mit Mittelinsel über die G-Strasse westlich
der J-Strasse.
3.4
In seiner
Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner aus, dass für den
Fussgängerverkehr ein möglichst zusammenhängendes, durchgängiges Netz angestrebt
werde; Querungen für Fussgänger müssten sicher, kohärent, direkt und
komfortabel sein. Die Neugestaltung des Knotens G-/J-/I-Strasse erhöhe die
Verkehrssicherheit. Aufgrund der Verlegung der Einmündung der J-Strasse müsse
der Brunnen verschoben werden. Als festem Bestandteil des Ortsbildes bestehe an
seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse. Die Gehwege entlang den
Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03, wo der Schulweg von H nach F verlaufe,
seien für die Errichtung der beiden vorgesehenen Querungsstellen notwendig. Das
Projekt lasse sich nur mit der angeordneten Enteignung verwirklichen und
bedeute für die Grundeigentümer keinen wesentlichen Nachteil.
4.
4.1
Nach § 14 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind Strassen entsprechend
ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau-
und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und
landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des
Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu
projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der
Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu
berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind die einzelnen
Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt,
generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr,
20.
April 2017, VB.2016.00521, E. 2.2; 10. Juni 2015,
VB.2015.00093, E. 5.4).
§ 14 StrG wird durch die Normen des Schweizerischen
Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) konkretisiert (VGr,
25.
Juni 2009, VB.2009.00183, E. 4.3 mit Hinweisen). Betreffend
Fussgängerquerungen ist ausserdem die "Richtlinie über neue punktuelle
Querungsstellen an Staatsstrassen" vom 15. Mai 2018 zu
berücksichtigen, welche die Projektierungselemente und Ausführungsvorgaben für
die Anordnung von Fussgängerstreifen und Fussgängerquerungen auf dem Netz der
Staatsstrassen des Kantons Zürich, ohne die beiden Städte Zürich und
Winterthur, festlegt und die VSS-Normen konkretisiert (verfügbar unter:
http://tba.zh.ch > Planung & Bau > Langsamverkehr, zuletzt besucht
am: 31. Juli 2019). Nach den VSS-Normen soll für
den Fussgängerverkehr ein möglichst zusammenhängendes durchgängiges Netz
bestehen, welches mit anderen Netzen (z.B. öffentlicher Verkehr) zu verknüpfen
ist (VSS-Norm Nr. 640 070, "Fussgängerverkehr",
Ausgabe 2009, Ziff. 24 und 25). Querungen für Fussgänger haben
sicher, kohärent, direkt und komfortabel zu sein (VSS-Norm Nr. 640 240,
"Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr", Ausgabe
2003.
Ziff. 6). Fussgängerquerungen ohne Vortritt können im Gegensatz zu
Fussgängerstreifen auch bei tiefen Querungsfrequenzen angeordnet werden, sofern
sie den erwähnten Grundsätzen entsprechen (VGr, 29. November 2018,
VB.2018.00185, E. 5.1.2).
4.2
Die Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach § 50
Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,
wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das
strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem
derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung
entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner
Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung
den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da
dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den Kantonen
verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales
Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die
Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. BGr, 20. August
2002,1A.27/2002, E. 5.2 und BGE 117 Ib 35 E. 2 S. 37 f.;
Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander
Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich etc. 2010, Art. 33 Rz. 72; VGr, 27. Oktober 2016,
VB.2016.00032, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dabei darf sich das
Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale
Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als
es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II 185
E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz bei der Anwendung unbestimmter
Gesetzesbegriffe oder der Handhabung des Planungsermessens ein
Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht
sein Ermessen an die Stelle von jenem des Planungsträgers setzen
(Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).
5.
5.1
Die G-Strasse
als Hauptverkehrsstrasse durchquert zwischen N und O den Ortsteil H der
Gemeinde F. Im Zentrum von H mündet von Westen her die J-Strasse als
Quartierstrasse in spitzem Winkel in die G-Strasse ein und zweigt die I-Strasse
als regionale Verbindungsstrasse ebenfalls spitzwinklig nach Osten in Richtung
(Nieder-)F ab. Im Kreuzungsbereich fehlen Rad- und Gehwege teilweise und gemäss
Technischem Bericht ist die Fahrbahn sanierungsbedürftig. Weil die G-Strasse im
streitbetroffenen Bereich den Anforderungen der in E. 4.1 aufgeführten
VSS-Normen nicht genügt, ist das öffentliche Interesse an der Sanierung
grundsätzlich gegeben. Die Realisierung der im kantonalen Richtplan vom 22. Oktober
2018.
(Ziffer 4.2–8) eingetragenen, mittelfristig vorgesehenen Umfahrung O–H
ist noch nicht gesichert, weshalb diese von vornherein nicht gegen die
vorliegende Sanierung spricht. In dem vom Regierungsrat am 7. Februar 2018
festgesetzten regionalen Richtplan Unterland (Verkehr) ist auf der Achse O–H–N
ein geplanter Radweg eingetragen; von Zentrum H ist ein solcher entlang der I-Strasse
nach (Nieder-)F vorgesehen. Im heutigen Zustand wird im "Velonetz
Alltag" (http:/web.maps.zh.ch) die G-Strasse im Bereich H mangels Radinfrastruktur
als "Schwachstelle" bezeichnet.
5.2
Die
Beschwerdeführenden erheben verschiedene Einwände gegen die Qualität und
Zweckmässigkeit des streitbetroffenen Projekts:
5.2.1
Die Umgestaltung der heutigen spitzwinkligen Verzweigung J-/G-Strasse in
eine rechtwinklige verbunden mit einer Verbreiterung des Einmündungsbereichs
verbessert die Verkehrssituation entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden deutlich. Es ist offensichtlich, dass eine rechtwinklige
Abzweigung für den motorisierten Verkehr eine bessere Übersicht gewährleistet
und fahrtechnisch einfacher zu bewältigen ist als eine spitzwinklige. Dies gilt
erst recht für den Schwerverkehr. Dessen Aufkommen dürfte ohnehin sehr gering
sein, weil Lastwagen, die von G über N nach J oder umgekehrt fahren, kaum die
im talseitigen Abschnitt bei H schmale J-Strasse wählen, sondern die wesentlich
komfortablere und nur wenig längere Zufahrt über O vorziehen dürften. Gemäss
den seitens der Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestrittenen Abklärungen
der Baudirektion wurde die Befahrbarkeit der Verzweigung im Rahmen der
Projektierung zudem geprüft und nachgewiesen (Skizzen Schleppkurven mit
Lieferwagen und Sattelschlepper). Danach kann die Ein- und Ausfahrt von
Personen- und Lieferwagen ohne Beanspruchung von Gegenfahrbahn und/oder Gehweg
erfolgen; dies kommt nur bei grösseren Sattelschleppern vor.
5.2.2
Sodann erscheint die Schaffung eines Mehrzweckstreifens auf der G-Strasse
im Verzweigungsbereich mit der J- und der I-Strasse samt zwei – im Bedarfsfall
befahrbaren – Verkehrsinseln als zweckmässig. Denn nach der einleuchtenden
Argumentation der Baudirektion bietet der Streifen Linksabbiegern eine
Wartefläche, sodass sie nicht mehr auf der Fahrbahn warten müssen. Dadurch
dürfte sich auch der Verkehrsfluss verbessern, sodass entgegen der Befürchtung
der Beschwerdeführenden nicht mit einem verstärkten stop-and-go-Verhalten der
Motorfahrzeuge zu rechnen ist.
5.2.3
Die massgebenden Normen (vgl. E. 4.1) erfordern schon grundsätzlich
die Erstellung eines Trottoirs entlang von Staatsstrassen. Das Gesagte gilt
umso mehr im streitbetroffenen Kreuzungsbereich der G- mit der I- und der J-Strasse.
Was das Teilstück im westlichen Verzweigungsbereich J-/G-Strasse auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 betrifft, drängt sich dort die Erstellung eines
Trottoirs im Zusammenhang mit dem dort vorgesehenen Fussgängerübergang auf der G-Strasse
auf. Dieser Übergang wiederum gewährleistet eine sichere Fussgängerverbindung
vom Ortszentrum H über die I-Strasse nach (Nieder-)F und dem Primarschulhaus an
der Hauptstrasse. Das genannte Trottoirteilstück wird ergänzt durch ein
längeres solches östlich der J-Strasse, das von der Einmündung P-/J-Strasse
südöstlich entlang der G-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 verläuft
und bis zu einem geplanten Fussgängerübergang bei der Abzweigung der I-Strasse
führt. Dieser Gehweg dient ebenso der Verbindung von H und (Nieder-)F. Wie der
Beschwerdegegner zutreffend ausführt, lässt sich die Notwendigkeit des
Trottoirs auf Kat.-Nr. 03 nicht mit dem Argument in Abrede stellen, dass
die Beschwerdeführenden schon heute das Betreten dieses Bereichs erlauben.
Vielmehr muss diese Nutzung rechtlich gesichert sein, was nur durch die
Abtretung der betreffenden Fläche an den Kanton als Strasseneigentümer
gewährleistet ist, nicht aber bei Fortbestehen des Privateigentums. Ebenso
trifft es zu, dass die Beschwerdeführenden nach der Abtretung von der Pflicht
zum Unterhalt des bisherigen faktischen Gehwegs entlastet werden und ihnen im
Fall der nicht sachgerechten Wartung keine Werkeigentümerhaftung im Sinn von
Art. 58 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) droht.
5.2.4
Schliesslich legen der Beschwerdegegner und der Gemeinderat F schlüssig
dar, dass die Erhaltung des Brunnens westlich der Einmündung der J- in die G-Strasse
gegenüber dem Bauernhaus Vers.-Nr. 04 der Beschwerdeführenden auf Kat.-Nr. 03
an der J-Strasse 05 von wesentlicher Bedeutung für die Erhaltung des
Ortsbildes von H ist. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden ist die Anlage
eines Parks nicht vorgesehen. Vielmehr nimmt die Verschiebung des Brunnens nur
eine bescheidene Fläche von etwa 10 m² in Anspruch; diese wird nicht
enteignet, sondern der Standort des Brunnens mittels einer Dienstbarkeit
zugunsten der Gemeinde gesichert.
5.3
Gegen das
nach dem Gesagten erhebliche öffentliche Interesse an der Realisierung des
Strassenprojekts vermögen die gegenläufigen privaten Interessen der
Beschwerdeführenden nicht aufzukommen:
5.3.1
Mit Bezug auf das trapezförmige, unüberbaute Grundstück Kat.-Nr. 02 im
Halte von 605 m² beläuft sich die Enteignung auf rund (42 m² + 6 m² =) 48
m². Diese ist einzig durch die Erstellung des dortigen Trottoirs bedingt.
Demgegenüber erfordert die Verschiebung des Brunnens wie gesagt keine
Landabtretung. Weil sich Kat.-Nr. 02 im Einmündungsbereich J-/G-Strasse
stark verengt, hätte dieses Grundstück im östlichen Teil aufgrund des
einzuhaltenden Strassenabstands, der gemäss § 265 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) 6 m beträgt, ohnehin nicht
überbaut werden können. Allerdings lassen die ungünstige Form des Grundstücks
und seine Zugehörigkeit zur Kernzone gemäss Bau- und Zonenordnung F auch im
breiteren westlichen Teil kaum eine zweckmässige Überbauung zu, zumal gegenüber
der weiter westlich anstossenden Parzelle Kat.-Nr. 06 noch der Grenz- und
Gebäudeabstand zu beachten wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein
Näherbaurecht erhältlich machen könnte, blieben seine Überbauungsmöglichkeiten
sehr eingeschränkt und führte die Abtretung nicht zu wesentlichen zusätzlichen
Beschränkungen. So gesehen erscheint eine wirtschaftliche Nutzung von Kat.-Nr. 02
am ehesten mittels Ausnützungsübertragung auf ein nahe gelegenes Grundstück im
Sinn von § 259 Abs. 1 PBG sinnvoll. Diese Möglichkeit wiederum wird
durch die Abtretung des Trottoirs nicht beeinträchtigt.
5.3.2
Das Grundstück Kat.-Nr. 03 im Halte von 1'170 m² ist mit dem
Bauernhaus Vers.-Nr. 04 überbaut. Dieses steht mit der nordöstlichen
Fassade teilweise im Abstandsbereich der G-Strasse. Die Beschwerdeführenden
machen nicht geltend, dass ein Abbruch dieses Gebäudes und eine Neuüberbauung
des Grundstücks geplant sei, so dass offenbleiben kann, ob ein solches Vorhaben
aus Gründen des Denkmalschutzes im Sinn von §§ 203 ff. PBG überhaupt infrage
kommt. Angesichts der geringen Tiefe des Grundstücks wäre eine Neuüberbauung
auch wegen der zu beachtenden Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände nicht
leicht zu realisieren. Wie die Beschwerdeführenden einräumen, wird der
Grundstückstreifen entlang der G-Strasse faktisch schon heute als Trottoir
benutzt. Dass die Realisierung des Strassenprojekts zu stärkeren Immissionen
führe, wie die Beschwerdeführenden befürchten, erscheint wenig wahrscheinlich.
Denn auch vor dem Gebäude Vers.-Nr. 04 dürfte sich der Verkehr auf der G-Strasse
verflüssigen und ist nicht mit einem stop-and-go-Verhalten zu rechnen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Prozessausgang werden
die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen von vornherein keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche muss aber auch
dem obsiegenden Beschwerdegegner versagt bleiben, dessen Bemühungen sich
ausschliesslich darauf beschränkt haben, den angefochtenen
Festsetzungsbeschluss zu verteidigen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 290.-- Zustellkosten,
Fr. 5'290.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…