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Entscheid

VB.2019.00175

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00175

29. August 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21054)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die sanierungsbedürftige G-Strasse im Ortsteil H, F,

gehört zum Strassennetz des Kantons Zürich und ist als Hauptverkehrsstrasse

klassiert. Die I-Strasse, ebenfalls eine Staatsstrasse, ist eine regionale

Verbindungsstrasse und mündet in die G-Strasse ein. Wegen ungünstiger

Einmündungswinkel und einer fehlenden Linksabbiegespur an der I- und J-Strasse

ist die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Im Weiteren ist die

Radweg-Infrastruktur lückenhaft und fehlen sichere Querungsmöglichkeiten für

den Fussgängerverkehr. Das Projekt umfasst folgende Massnahmen: Anpassung der

Einmündung der I-, J-, K- und L-Strasse in die G-Strasse; Errichten eines

Mehrzweckstreifens für die Linksabbieger; Verbreiterung der Fahrbahn auf

mindestens 8 m für beidseitige Radstreifen auf der G-Strasse;

Instandstellung der Fahrbahn samt Erneuerung der Strassenentwässerung;

Erstellen von neuen bzw. Ausrüsten von bestehenden Fussgänger- und

Fahrradquerungen mit Mittelinseln; Erneuerung und Anpassung der Beleuchtung. Am

6. Februar 2019 beschloss der Regierungsrat:

"I. Das Projekt für die Anpassung der

Ortsdurchfahrt H sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 01 G-Strasse,

Gemeinde F, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

Erwägungen

II. Die Einsprache von A, und B, wird im Sinne der

Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

…"

Gemäss Landerwerbsplan haben A und B vom Grundstück

Kat.-Nr. 02 eine Fläche von ca. (42 m² + 6 m² =) 48 m² für die

Erstellung eines Trottoirs auf der Westseite der J-Strasse abzutreten. Sodann

werden von ihrem Grundstück Kat.-Nr. 03 rund (106 m² + 3 m² =) 109 m²

für ein Trottoir östlich der J-Strasse entlang der G-Strasse enteignet.

Möglicherweise können die Betroffenen im Gegenzug rund 27 m² Land

antreten.

II.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 6. Februar

2019.

liessen A und B am 14. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben. Zur Hauptsache beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses; eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung.

Der mitbeteiligte Gemeinderat F beantragte am 15. April

2019.

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag

– unter Zusprechung einer Parteientschädigung – stellte namens des

Regierungsrats die Baudirektion am 17. April 2019. Mit Replik vom 27. Mai

2019.

und Duplik vom 13. Juni 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen

fest, desgleichen der Gemeinderat F am 14. Juni 2019.

Auf die Erwägungen des Projektfestsetzungsbeschlusses und

die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden

Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Regierungsratsbeschluss vom

6.

Februar 2019 stellt einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

dar, der nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und § 19 Abs. 2 lit. a VRG direkt mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Als Eigentümer der an die G-Strasse

anstossenden Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03, die im Fall der

Projektausführung teilweise enteignet werden sollen, sind die Beschwerdeführenden

zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

Der Sachverhalt ist aus den

Akten hinreichend ersichtlich, weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins

zu verzichten ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79).

Ebenso wenig bedarf es sonstiger Untersuchungshandlungen des Verwaltungsgerichts.

3.

3.1

Das streitbetroffene

Projekt lag vom 13. März bis 13. April 2015 öffentlich auf. Daraufhin

erhoben fünf Anstösser Einsprache, so auch die Beschwerdeführenden mit

folgenden Anträgen:

"1. Die Expropriantin sei zu verpflichten, [auf]

den geplanten Ausbau der G-Strasse zu verzichten.

2.

Demzufolge sei die Expropriantin zu

verpflichten, auf eine Enteignung von Land im vorgeschlagenen Umfang zu

verzichten.

3.

Eventualiter sei die Expropriantin zu

verpflichten, das Projekt dahingehend neu zu planen, so dass die notwendig

werdende Enteignung bei den Grundstücken Kat. Nrn. 02 und 03 entfällt

oder mindestens minimiert wird, insbesondere sei auf Ausbau des Trottoirs bei

Kat. Nr. 02 und auf die Versetzung des Brunnens zu verzichten.

4.

Jedenfalls sei die Zufahrt zum bisherigen

Parkplatz der Antragssteller vor dem Gebäude an der J-Strasse sicherzustellen.

…"

Der Regierungsrat erwog im

Festsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2019, dass die Verbreiterung der G-Strasse

aufgrund des Velonetzplans und der zu ergänzenden Fahrradinfrastruktur

erforderlich sei. Sodann werde diese Strasse zwecks normgerechter Ausrüstung

von bestehenden und Schaffung von neuen Fussgängerübergängen mit Inseln

punktuell verbreitert. Die sichere Erreichbarkeit dieser Übergänge und die

Gewährleistung eines normgerecht geschützten Warteraums erforderten ein

Trottoir entlang der G-Strasse und im Einmündungsbereich der I-Strasse. Weil

auf die geplanten Massnahmen nicht verzichtet werden könne, erweise sich die

Einsprache insoweit als unbegründet. Im Lauf der Projektierung habe sich die

von den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 der Beschwerdeführenden benötigte

Fläche verringert. Das Vorhaben schränke die Nutzung der genannten Parzellen

jedoch nur wenig ein. Denn Kat.-Nr. 02 sei aufgrund der einzuhaltenden Strassenabstände

schon heute kaum überbaubar und Kat.-Nr. 03 sei bereits überbaut. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden sei das öffentliche Interesse am Projekt

zu bejahen. Schliesslich könne entsprechend ihrem Begehren die Zufahrt zum

bisherigen Parkplatz vor dem Gebäude an der J-Strasse erhalten bleiben.

3.2

Die

Beschwerdeführenden rügen, dass die projektierte Neugestaltung der J-Strasse

weder erforderlich noch zweckmässig sei. Durch die vorgesehene rechtwinklige

Einmündung der J- in die G-Strasse verschmälere sich die Einmündung, was für

den Schwerverkehr eine Verschlechterung bedeute. Dieser werde zusätzlich durch

die geplante Verkehrsinsel auf der G-Strasse behindert. Ferner sei das neue

Trottoir entlang der G-Strasse aufgrund des geringen Fussgängerverkehrs unnötig

und überdies unzweckmässig. Entlang dem Grundstück Kat.-Nr. 03 bestehe

nämlich schon ein solches, das von den Beschwerdeführenden dem Publikum

unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Ebenso wenig bestehe Anlass für ein

Trottoir entlang der Parzelle Kat.-Nr. 02, weil keine Liegenschaft im

betreffenden Bereich erschlossen werde. Unter diesen Umständen erweise sich die

mit dem Projekt verbundene Landabtretung als Verletzung der Eigentumsgarantie

gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999. An der

Neuausrichtung der J-Strasse, womit eine Verschiebung des Brunnens auf Kat.-Nr. 02

einhergehe, und der Abtretung von ca. 39 m² Land durch die Beschwerdeführenden

bestehe kein öffentliches Interesse. Dasselbe gelte mit Bezug auf den geplanten

Park auf dem genannten Grundstück und den Bau der beiden Trottoire. Ein Park

mit Sitzbänken an einer stark befahrenen Strasse diene nicht der Erholung.

Ferner sei die Enteignung unverhältnismässig, weil sich die G-Strasse auch ohne

Landabtretung sanieren lasse. Der angeblich nötige Ausbau der

Radweginfrastruktur und die Verbesserung der Sicherheit seien nur vorgeschoben,

um einen luxuriösen Ausbau zu rechtfertigen. Tatsächlich werde die

Verkehrssicherheit nicht erhöht, weil die Einmündung in und von der J-Strasse

für Lastwagen erschwert werde. Hinzu komme, dass der kantonale Richtplan eine

Umfahrung des mit Verkehr stark belasteten Abschnitts O–H vorsehe, was zu einer

markanten Verkehrsberuhigung führe. Sodann hätte die streitbetroffene

Enteignung für die Grundstücke der Beschwerdeführer eine massive Werteinbusse

zur Folge. Die Parzelle Kat.-Nr. 02 würde nahezu unüberbaubar und ein

Umbau der Liegenschaft auf Kat.-Nr. 03 liesse sich kaum mehr realisieren.

Die Erstellung von Fussgängerinseln hätte ein "stop-and-go" des

Verkehrs zur Folge, womit die Lärmbelästigung zunähme. Indem sich der

Beschwerdegegner mit der in der Einsprache gerügten Behinderung des

Schwerverkehrs im Einmündungsbereich der J-Strasse nicht auseinandergesetzt

habe, habe er den massgebenden Sachverhalt ungenügend festgestellt.

3.3

Der Mitbeteiligte

hält den Beschwerdevorbringen entgegen, dass die J-Strasse nicht dem heutigen

Stand der Technik entspreche. Verkehrsknoten müssten vielmehr so ausgestaltet

sein, dass die Strassenbenützer einander bei der Annäherung gut erkennen

könnten und die Vortrittsverhältnisse abgebildet würden. Das vorliegende

Sanierungsprojekt biete die Gelegenheit, den Kreuzungsbereich verkehrssicherer

zu gestalten. Dies bedinge eine möglichst rechtwinklige Einmündung sowie eine

Verschmälerung der J-Strasse entsprechend ihrer untergeordneten Funktion. Auch

wenn die Beschwerdeführenden die Begehung des Grundstücks Kat.-Nr. 03

durch die Öffentlichkeit als Zugang zum Fussgängerstreifen an der G-Strasse

duldeten, gebe es dort bis anhin weder rechtlich noch baulich ein Trottoir. Der

Bau eines solchen schaffe klare Vortritts- und Nutzungsverhältnisse. Das

Trottoir auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 diene als Zugang und Warteraum zum

projektierten Fussgängerübergang mit Mittelinsel über die G-Strasse westlich

der J-Strasse.

3.4

In seiner

Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner aus, dass für den

Fussgängerverkehr ein möglichst zusammenhängendes, durchgängiges Netz angestrebt

werde; Querungen für Fussgänger müssten sicher, kohärent, direkt und

komfortabel sein. Die Neugestaltung des Knotens G-/J-/I-Strasse erhöhe die

Verkehrssicherheit. Aufgrund der Verlegung der Einmündung der J-Strasse müsse

der Brunnen verschoben werden. Als festem Bestandteil des Ortsbildes bestehe an

seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse. Die Gehwege entlang den

Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03, wo der Schulweg von H nach F verlaufe,

seien für die Errichtung der beiden vorgesehenen Querungsstellen notwendig. Das

Projekt lasse sich nur mit der angeordneten Enteignung verwirklichen und

bedeute für die Grundeigentümer keinen wesentlichen Nachteil.

4.

4.1

Nach § 14 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind Strassen entsprechend

ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau-

und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und

landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des

Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu

projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der

Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu

berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind die einzelnen

Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt,

generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr,

20.

April 2017, VB.2016.00521, E. 2.2; 10. Juni 2015,

VB.2015.00093, E. 5.4).

§ 14 StrG wird durch die Normen des Schweizerischen

Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) konkretisiert (VGr,

25.

Juni 2009, VB.2009.00183, E. 4.3 mit Hinweisen). Betreffend

Fussgängerquerungen ist ausserdem die "Richtlinie über neue punktuelle

Querungsstellen an Staatsstrassen" vom 15. Mai 2018 zu

berücksichtigen, welche die Projektierungselemente und Ausführungsvorgaben für

die Anordnung von Fussgängerstreifen und Fussgängerquerungen auf dem Netz der

Staatsstrassen des Kantons Zürich, ohne die beiden Städte Zürich und

Winterthur, festlegt und die VSS-Normen konkretisiert (verfügbar unter:

http://tba.zh.ch > Planung & Bau > Langsamverkehr, zuletzt besucht

am: 31. Juli 2019). Nach den VSS-Normen soll für

den Fussgängerverkehr ein möglichst zusammenhängendes durchgängiges Netz

bestehen, welches mit anderen Netzen (z.B. öffentlicher Verkehr) zu verknüpfen

ist (VSS-Norm Nr. 640 070, "Fussgängerverkehr",

Ausgabe 2009, Ziff. 24 und 25). Querungen für Fussgänger haben

sicher, kohärent, direkt und komfortabel zu sein (VSS-Norm Nr. 640 240,

"Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr", Ausgabe

2003.

Ziff. 6). Fussgängerquerungen ohne Vortritt können im Gegensatz zu

Fussgängerstreifen auch bei tiefen Querungsfrequenzen angeordnet werden, sofern

sie den erwähnten Grundsätzen entsprechen (VGr, 29. November 2018,

VB.2018.00185, E. 5.1.2).

4.2

Die Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach § 50

Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,

wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das

strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sonder­nutzungsplan dar mit einem

derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung

entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner

Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung

den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da

dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den Kantonen

verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales

Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die

Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. BGr, 20. August

2002,1A.27/2002, E. 5.2 und BGE 117 Ib 35 E. 2 S. 37 f.;

Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander

Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,

Zürich etc. 2010, Art. 33 Rz. 72; VGr, 27. Oktober 2016,

VB.2016.00032, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dabei darf sich das

Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale

Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als

es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II 185

E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurück­haltung

aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz bei der Anwendung unbestimmter

Gesetzesbegriffe oder der Handhabung des Planungsermessens ein

Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht

sein Ermessen an die Stelle von jenem des Planungsträgers setzen

(Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).

5.

5.1

Die G-Strasse

als Hauptverkehrsstrasse durchquert zwischen N und O den Ortsteil H der

Gemeinde F. Im Zentrum von H mündet von Westen her die J-Strasse als

Quartierstrasse in spitzem Winkel in die G-Strasse ein und zweigt die I-Strasse

als regionale Verbindungsstrasse ebenfalls spitzwinklig nach Osten in Richtung

(Nieder-)F ab. Im Kreuzungsbereich fehlen Rad- und Gehwege teilweise und gemäss

Technischem Bericht ist die Fahrbahn sanierungsbedürftig. Weil die G-Strasse im

streitbetroffenen Bereich den Anforderungen der in E. 4.1 aufgeführten

VSS-Normen nicht genügt, ist das öffentliche Interesse an der Sanierung

grundsätzlich gegeben. Die Realisierung der im kantonalen Richtplan vom 22. Oktober

2018.

(Ziffer 4.2–8) eingetragenen, mittelfristig vorgesehenen Umfahrung O–H

ist noch nicht gesichert, weshalb diese von vornherein nicht gegen die

vorliegende Sanierung spricht. In dem vom Regierungsrat am 7. Februar 2018

festgesetzten regionalen Richtplan Unterland (Verkehr) ist auf der Achse O–H–N

ein geplanter Radweg eingetragen; von Zentrum H ist ein solcher entlang der I-Strasse

nach (Nieder-)F vorgesehen. Im heutigen Zustand wird im "Velonetz

Alltag" (http:/web.maps.zh.ch) die G-Strasse im Bereich H mangels Radinfrastruktur

als "Schwachstelle" bezeichnet.

5.2

Die

Beschwerdeführenden erheben verschiedene Einwände gegen die Qualität und

Zweckmässigkeit des streitbetroffenen Projekts:

5.2.1

Die Umgestaltung der heutigen spitzwinkligen Verzweigung J-/G-Strasse in

eine rechtwinklige verbunden mit einer Verbreiterung des Einmündungsbereichs

verbessert die Verkehrssituation entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden deutlich. Es ist offensichtlich, dass eine rechtwinklige

Abzweigung für den motorisierten Verkehr eine bessere Übersicht gewährleistet

und fahrtechnisch einfacher zu bewältigen ist als eine spitzwinklige. Dies gilt

erst recht für den Schwerverkehr. Dessen Aufkommen dürfte ohnehin sehr gering

sein, weil Lastwagen, die von G über N nach J oder umgekehrt fahren, kaum die

im talseitigen Abschnitt bei H schmale J-Strasse wählen, sondern die wesentlich

komfortablere und nur wenig längere Zufahrt über O vorziehen dürften. Gemäss

den seitens der Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestrittenen Abklärungen

der Baudirektion wurde die Befahrbarkeit der Verzweigung im Rahmen der

Projektierung zudem geprüft und nachgewiesen (Skizzen Schleppkurven mit

Lieferwagen und Sattelschlepper). Danach kann die Ein- und Ausfahrt von

Personen- und Lieferwagen ohne Beanspruchung von Gegenfahrbahn und/oder Gehweg

erfolgen; dies kommt nur bei grösseren Sattelschleppern vor.

5.2.2

Sodann erscheint die Schaffung eines Mehrzweckstreifens auf der G-Strasse

im Verzweigungsbereich mit der J- und der I-Strasse samt zwei – im Bedarfsfall

befahrbaren – Verkehrsinseln als zweckmässig. Denn nach der einleuchtenden

Argumentation der Baudirektion bietet der Streifen Linksabbiegern eine

Wartefläche, sodass sie nicht mehr auf der Fahrbahn warten müssen. Dadurch

dürfte sich auch der Verkehrsfluss verbessern, sodass entgegen der Befürchtung

der Beschwerdeführenden nicht mit einem verstärkten stop-and-go-Verhalten der

Motorfahrzeuge zu rechnen ist.

5.2.3

Die massgebenden Normen (vgl. E. 4.1) erfordern schon grundsätzlich

die Erstellung eines Trottoirs entlang von Staatsstrassen. Das Gesagte gilt

umso mehr im streitbetroffenen Kreuzungsbereich der G- mit der I- und der J-Strasse.

Was das Teilstück im westlichen Verzweigungsbereich J-/G-Strasse auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 betrifft, drängt sich dort die Erstellung eines

Trottoirs im Zusammenhang mit dem dort vorgesehenen Fussgängerübergang auf der G-Strasse

auf. Dieser Übergang wiederum gewährleistet eine sichere Fussgängerverbindung

vom Ortszentrum H über die I-Strasse nach (Nieder-)F und dem Primarschulhaus an

der Hauptstrasse. Das genannte Trottoirteilstück wird ergänzt durch ein

längeres solches östlich der J-Strasse, das von der Einmündung P-/J-Strasse

südöstlich entlang der G-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 verläuft

und bis zu einem geplanten Fussgängerübergang bei der Abzweigung der I-Strasse

führt. Dieser Gehweg dient ebenso der Verbindung von H und (Nieder-)­F. Wie der

Beschwerdegegner zutreffend ausführt, lässt sich die Notwendigkeit des

Trottoirs auf Kat.-Nr. 03 nicht mit dem Argument in Abrede stellen, dass

die Beschwerdeführenden schon heute das Betreten dieses Bereichs erlauben.

Vielmehr muss diese Nutzung rechtlich gesichert sein, was nur durch die

Abtretung der betreffenden Fläche an den Kanton als Strasseneigentümer

gewährleistet ist, nicht aber bei Fortbestehen des Privateigentums. Ebenso

trifft es zu, dass die Beschwerdeführenden nach der Abtretung von der Pflicht

zum Unterhalt des bisherigen faktischen Gehwegs entlastet werden und ihnen im

Fall der nicht sachgerechten Wartung keine Werkeigentümerhaftung im Sinn von

Art. 58 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) droht.

5.2.4

Schliesslich legen der Beschwerdegegner und der Gemeinderat F schlüssig

dar, dass die Erhaltung des Brunnens westlich der Einmündung der J- in die G-Strasse

gegenüber dem Bauernhaus Vers.-Nr. 04 der Beschwerdeführenden auf Kat.-Nr. 03

an der J-Strasse 05 von wesentlicher Bedeutung für die Erhaltung des

Ortsbildes von H ist. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden ist die Anlage

eines Parks nicht vorgesehen. Vielmehr nimmt die Verschiebung des Brunnens nur

eine bescheidene Fläche von etwa 10 m² in Anspruch; diese wird nicht

enteignet, sondern der Standort des Brunnens mittels einer Dienstbarkeit

zugunsten der Gemeinde gesichert.

5.3

Gegen das

nach dem Gesagten erhebliche öffentliche Interesse an der Realisierung des

Strassenprojekts vermögen die gegenläufigen privaten Interessen der

Beschwerdeführenden nicht aufzukommen:

5.3.1

Mit Bezug auf das trapezförmige, unüberbaute Grundstück Kat.-Nr. 02 im

Halte von 605 m² beläuft sich die Enteignung auf rund (42 m² + 6 m² =) 48

m². Diese ist einzig durch die Erstellung des dortigen Trottoirs bedingt.

Demgegenüber erfordert die Verschiebung des Brunnens wie gesagt keine

Landabtretung. Weil sich Kat.-Nr. 02 im Einmündungsbereich J-/G-Strasse

stark verengt, hätte dieses Grundstück im östlichen Teil aufgrund des

einzuhaltenden Strassenabstands, der gemäss § 265 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) 6 m beträgt, ohnehin nicht

überbaut werden können. Allerdings lassen die ungünstige Form des Grundstücks

und seine Zugehörigkeit zur Kernzone gemäss Bau- und Zonenordnung F auch im

breiteren westlichen Teil kaum eine zweckmässige Überbauung zu, zumal gegenüber

der weiter westlich anstossenden Parzelle Kat.-Nr. 06 noch der Grenz- und

Gebäudeabstand zu beachten wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein

Näherbaurecht erhältlich machen könnte, blieben seine Überbauungsmöglichkeiten

sehr eingeschränkt und führte die Abtretung nicht zu wesentlichen zusätzlichen

Beschränkungen. So gesehen erscheint eine wirtschaftliche Nutzung von Kat.-Nr. 02

am ehesten mittels Ausnützungsübertragung auf ein nahe gelegenes Grundstück im

Sinn von § 259 Abs. 1 PBG sinnvoll. Diese Möglichkeit wiederum wird

durch die Abtretung des Trottoirs nicht beeinträchtigt.

5.3.2

Das Grundstück Kat.-Nr. 03 im Halte von 1'170 m² ist mit dem

Bauernhaus Vers.-Nr. 04 überbaut. Dieses steht mit der nordöstlichen

Fassade teilweise im Abstandsbereich der G-Strasse. Die Beschwerdeführenden

machen nicht geltend, dass ein Abbruch dieses Gebäudes und eine Neuüberbauung

des Grundstücks geplant sei, so dass offenbleiben kann, ob ein solches Vorhaben

aus Gründen des Denkmalschutzes im Sinn von §§ 203 ff. PBG überhaupt infrage

kommt. Angesichts der geringen Tiefe des Grundstücks wäre eine Neuüberbauung

auch wegen der zu beachtenden Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände nicht

leicht zu realisieren. Wie die Beschwerdeführenden einräumen, wird der

Grundstückstreifen entlang der G-Strasse faktisch schon heute als Trottoir

benutzt. Dass die Realisierung des Strassenprojekts zu stärkeren Immissionen

führe, wie die Beschwerdeführenden befürchten, erscheint wenig wahrscheinlich.

Denn auch vor dem Gebäude Vers.-Nr. 04 dürfte sich der Verkehr auf der G-Strasse

verflüssigen und ist nicht mit einem stop-and-go-Verhalten zu rechnen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Prozessausgang werden

die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen von vornherein keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche muss aber auch

dem obsiegenden Beschwerdegegner versagt bleiben, dessen Bemühungen sich

ausschliesslich darauf beschränkt haben, den angefochtenen

Festsetzungsbeschluss zu verteidigen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 5'290.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…