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Entscheid

VB.2019.00176

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00176

13. Mai 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20813)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1984) befindet sich seit 5. November 2018

in der Justizvollzugsanstalt B im vorzeitigen Strafvollzug. Mit

Disziplinarverfügung vom 25. Januar 2019 wurde A wegen Beschimpfung von

Personal in der Vollzugseinrichtung mit Fr. 100.- gebüsst.

Erwägungen

II.

Am 28. Januar 2019 erhob A Rekurs bei der Direktion

der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) mit den Begehren, er sei in

ein anderes Gefängnis zu versetzen, die Disziplinarverfügung sei als ungültig

zu erklären, und auf die Busse von Fr. 100.- sei zu verzichten. Die

Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. März 2019 ab und

auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 184.- A.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 15. März 2019 (Poststempel) an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss den Verzicht auf die Auferlegung

der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, die Rückerstattung der Busse von

Fr. 100.- sowie die Weiterleitung der Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Zürich zur Kenntnisnahme.

B. Mit

Schreiben vom 22. März 2019 beantragte die Justizdirektion die Abweisung

der Beschwerde und verwies auf die angefochtene Verfügung. Das Amt für

Justizvollzug beantragte am 17. April 2019 ebenso die Abweisung der

Beschwerde unter Verweis auf die angefochtenen Verfügungen und die Akten.

Daraufhin liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des

kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)

betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, der vorliegende Entscheid sei dem Obergericht des

Kantons Zürich zur Kenntnisnahme weiterzuleiten, ist nicht weiter darauf

einzugehen. Es steht dem Beschwerdeführer offen, den vorliegenden Entscheid des

Verwaltungsgerichts dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen zu lassen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene und

Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder

den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen

(Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB) – verhängt werden. Die Kantone

erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die

Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt

und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein

Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) namentlich, wer Personen

in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als

Disziplinarsanktion kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.-

infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich

an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015,

VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer

umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164

Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei

der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50

Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Der

Disziplinarverfügung vom 25. Januar 2019 zufolge war dem Beschwerdeführer

durch den stellvertretenden Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt

mitgeteilt worden, dass sein Büchergestell im Raum falsch platziert sei, da so

in einem Notfall der Zugang zum Bett nicht gewährleistet sei. Später habe sich

der Beschwerdeführer im Büro der Abteilung gemeldet und erklärt, dass er dieser

Weisung nicht nachkommen werde, und den stellvertretenden Abteilungsleiter als

"dick und fett" bezeichnet. Die Aussage, dass dieser "dick und

fett" sei, habe er mehrmals in Anwesenheit des stellvertretenden

Abteilungsleiters wiederholt, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dies zu

unterlassen. Anlässlich der gleichentags stattfindenden Anhörung habe der

Beschwerdeführer diesen Sachverhalt insofern bestritten, als er festgehalten

habe, dass Herr C Anweisungen so interpretiere, wie es ihm passe, und die Möbel

seiner (des Beschwerdeführers) Ansicht nach korrekt platziert gewesen seien. Im

Übrigen sei "dick und fett" für ihn keine Beleidigung und dies könne

auch nicht vor dem Gericht oder der Polizei geltend gemacht werden.

3.2

Gestützt

darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gemachte

Aussage in diesem Kontext klar beleidigend und entwürdigend sei und er den

Tatbestand der Beschimpfung gemäss § 23 b Abs. 2 lit. a StJVG

erfüllt habe, weshalb die Disziplinierung zu Recht erfolgt sei. Zudem sei die

Busse von Fr. 100.- als angemessen zu betrachten und der Rekurs

abzuweisen.

3.3

Der

Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde darauf, dass seine Möbel

korrekt positioniert gewesen seien und das Eindringen des stellvertretenden

Abteilungsleiters deshalb als Provokation und "Bedrängnis"

wahrzunehmen gewesen sei. Zudem sei der stellvertretende Abteilungsleiter

tatsächlich und eindeutig "dick und fett", was – so führt es der

Beschwerdeführer sinngemäss aus – auf dessen ungesunden Lebensstil

zurückzuführen sei. Weiter führt er zusammengefasst aus, dass er in der

Vollzugsanstalt vom Personal schlecht behandelt, insbesondere bedrängt,

beschimpft und ausgeschlossen werde.

4.

4.1

Aus den

Schilderungen in der Beschwerdeschrift sowie den Ausführungen anlässlich der

Anhörung vom 25. Januar 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht

grundsätzlich bestreitet, den stellvertretenden Abteilungsleiter als "dick

und fett" bezeichnet zu haben. Er ist allerdings – mindestens sinngemäss –

der Ansicht, dass es sich dabei nicht um eine Beschimpfung handle, u. a. weil seine Aussage

wahr, und angesichts des Verhaltens des stellvertretenden Abteilungsleiters

gerechtfertigt gewesen sei. Diese Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt

allerdings nicht: Grundsätzlich sind die Anforderungen an Disziplinarvergehen

geringer als an einen entsprechenden Straftatbestand, da das Disziplinarwesen

der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dient

(vgl. VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 3.2, bezüglich einer

Drohung). Ob dies auch auf den vorliegenden Tatbestand der Beschimpfung gemäss

Art. 177 StGB zuträfe, kann allerdings offenbleiben. Insbesondere, weil

die durch den Beschwerdeführer mehrfach getätigte Aussage, der stellvertretende

Abteilungsleiter sei "dick und fett", klarerweise herablassend und

verachtend zu verstehen ist, was unabhängig davon gilt, ob dieser tatsächlich

einen ungesunden Lebenswandel aufweist oder 160 Kilogramm schwer ist, da mit

der Wortwahl von "dick und fett" eine negative Wertung einhergeht;

ein Entlastungsbeweis wäre in dieser Konstellation ohnehin nicht möglich (vgl.

Franz Riklin, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 177

N. 16). Auch die Ausführungen zur angeblichen Provokation verfangen nicht,

da die Provokation bei der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ohnehin nur

einen fakultativen Strafbefreiungsgrund zur Folge hat. Sodann ist zweifelhaft,

ob der stellvertretende Abteilungsleiter tatsächlich grundlos in die Zelle des

Beschwerdeführers "eingedrungen" sei, und dann noch ohne

entsprechendes Fehlverhalten seitens des Beschwerdeführers dessen

Möbelplatzierung moniert habe. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass der

stellvertretende Abteilungsleiter entsprechende Kontrollen der Zellen vornimmt

und Möbel, die direkt vor dem Bett platziert werden und ein Sicherheitsrisiko

darstellen, wie es der Beschwerdegegner geltend macht, umplatziert haben will.

4.2

Angesichts

des Umstands, dass der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen wurde, die

beschimpfende Aussage zu unterlassen, ist davon auszugehen, dass ihm sein

unrechtmässiges Handeln bewusst gewesen sein musste. Sodann bestehen

insbesondere aufgrund dessen, dass er noch heute an der Aussage, der

stellvertretende Abteilungsleiter sei "dick und fett", festhält,

keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer mit den beim Anlassdelikt

vergleichbaren Fehlwahrnehmungen bzw. reduzierte Hemmungsmechanismen vorlagen, sodass

er nicht mehr fähig war, sich normkonform zu verhalten. Dies ergibt sich auch

aus dem Gutachten, wonach beim Beschwerdeführer der psychotische Prozess zwar

noch aktiv sei, aber nicht mehr in einem derart ausgeprägten dynamischen

Ausmass wie zum Tatzeitpunkt.

4.3

Die

Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine

Disziplinierung erfüllt waren. Angesichts des Bussenrahmens (bis Fr. 200.-),

der trotz Warnung mehrfachen Wiederholung der Beschimpfung und des grossen

diesbezüglichen Beurteilungsspielraums der Justizvollzugsbehörde ist nicht zu

beanstanden, dass die Justizdirektion die Höhe der auferlegten Disziplinarbusse

(Fr. 100.-) als angemessen erachtete. Die Beschwerde erweist sich

bezüglich der dem Beschwerdeführer auferlegten Busse als unbegründet und ist

abzuweisen.

5.

5.1

Weiter

begehrt der Beschwerdeführer die Nichtbezahlung der Verfahrenskosten von

Fr. 184.- für das Rekursverfahren. Er begründet diesen Antrag nur damit,

am Existenzminimum zu leben und nur noch Fr. 100.- zum Überleben zu haben.

5.2

Der

Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz allerdings kein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung, um ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten

im Fall von Mittellosigkeit und nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner

Begehren allenfalls einstweilen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Ohne ein solches Gesuch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, seine

finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Da ein solches nicht nachträglich

ergehen kann, sondern spätestens vor dem Endentscheid gestellt werden muss,

kann es auch nicht erst im Rechtsmittelverfahren gestellt werden (vgl. Plüss,

§ 16 N. 61).

Im Übrigen liegt die Staatsgebühr mit Fr. 100.- gemäss

§ 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966

(GebV VB) im Rahmen für Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr. 50.- bis

Fr. 4'000.-). Die Schreibgebühr in der Höhe von Fr. 74.- sowie die

Kanzleiauslagen von Fr. 10.- liegen ebenfalls im gesetzlichen Rahmen

(§ 7 Abs. 1 und 4 GebV VB).

5.3

Demzufolge

ist die Beschwerde auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage

abzuweisen.

6.

6.1

Da die

Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

6.2

Es ist

unklar, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er lebe am

Existenzminimum und habe nur noch Fr. 100.- zum Überleben, ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung stellen wollte. Zufolge Aussichtslosigkeit der

Beschwerde (keine neuen relevanten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) wäre

dieses Gesuch allerdings ohnehin abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …