VB.2019.00176
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00176
13. Mai 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20813)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00176
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1984) befindet sich seit 5. November 2018
in der Justizvollzugsanstalt B im vorzeitigen Strafvollzug. Mit
Disziplinarverfügung vom 25. Januar 2019 wurde A wegen Beschimpfung von
Personal in der Vollzugseinrichtung mit Fr. 100.- gebüsst.
Erwägungen
II.
Am 28. Januar 2019 erhob A Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) mit den Begehren, er sei in
ein anderes Gefängnis zu versetzen, die Disziplinarverfügung sei als ungültig
zu erklären, und auf die Busse von Fr. 100.- sei zu verzichten. Die
Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. März 2019 ab und
auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 184.- A.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 15. März 2019 (Poststempel) an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss den Verzicht auf die Auferlegung
der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, die Rückerstattung der Busse von
Fr. 100.- sowie die Weiterleitung der Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Zürich zur Kenntnisnahme.
B. Mit
Schreiben vom 22. März 2019 beantragte die Justizdirektion die Abweisung
der Beschwerde und verwies auf die angefochtene Verfügung. Das Amt für
Justizvollzug beantragte am 17. April 2019 ebenso die Abweisung der
Beschwerde unter Verweis auf die angefochtenen Verfügungen und die Akten.
Daraufhin liess sich A nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des
kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)
betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, der vorliegende Entscheid sei dem Obergericht des
Kantons Zürich zur Kenntnisnahme weiterzuleiten, ist nicht weiter darauf
einzugehen. Es steht dem Beschwerdeführer offen, den vorliegenden Entscheid des
Verwaltungsgerichts dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen zu lassen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene und
Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder
den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen
(Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB) – verhängt werden. Die Kantone
erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die
Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt
und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein
Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a des Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) namentlich, wer Personen
in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als
Disziplinarsanktion kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.-
infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).
2.2
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich
an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015,
VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer
umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164
Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei
der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50
Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Der
Disziplinarverfügung vom 25. Januar 2019 zufolge war dem Beschwerdeführer
durch den stellvertretenden Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt
mitgeteilt worden, dass sein Büchergestell im Raum falsch platziert sei, da so
in einem Notfall der Zugang zum Bett nicht gewährleistet sei. Später habe sich
der Beschwerdeführer im Büro der Abteilung gemeldet und erklärt, dass er dieser
Weisung nicht nachkommen werde, und den stellvertretenden Abteilungsleiter als
"dick und fett" bezeichnet. Die Aussage, dass dieser "dick und
fett" sei, habe er mehrmals in Anwesenheit des stellvertretenden
Abteilungsleiters wiederholt, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dies zu
unterlassen. Anlässlich der gleichentags stattfindenden Anhörung habe der
Beschwerdeführer diesen Sachverhalt insofern bestritten, als er festgehalten
habe, dass Herr C Anweisungen so interpretiere, wie es ihm passe, und die Möbel
seiner (des Beschwerdeführers) Ansicht nach korrekt platziert gewesen seien. Im
Übrigen sei "dick und fett" für ihn keine Beleidigung und dies könne
auch nicht vor dem Gericht oder der Polizei geltend gemacht werden.
3.2
Gestützt
darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gemachte
Aussage in diesem Kontext klar beleidigend und entwürdigend sei und er den
Tatbestand der Beschimpfung gemäss § 23 b Abs. 2 lit. a StJVG
erfüllt habe, weshalb die Disziplinierung zu Recht erfolgt sei. Zudem sei die
Busse von Fr. 100.- als angemessen zu betrachten und der Rekurs
abzuweisen.
3.3
Der
Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde darauf, dass seine Möbel
korrekt positioniert gewesen seien und das Eindringen des stellvertretenden
Abteilungsleiters deshalb als Provokation und "Bedrängnis"
wahrzunehmen gewesen sei. Zudem sei der stellvertretende Abteilungsleiter
tatsächlich und eindeutig "dick und fett", was – so führt es der
Beschwerdeführer sinngemäss aus – auf dessen ungesunden Lebensstil
zurückzuführen sei. Weiter führt er zusammengefasst aus, dass er in der
Vollzugsanstalt vom Personal schlecht behandelt, insbesondere bedrängt,
beschimpft und ausgeschlossen werde.
4.
4.1
Aus den
Schilderungen in der Beschwerdeschrift sowie den Ausführungen anlässlich der
Anhörung vom 25. Januar 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
grundsätzlich bestreitet, den stellvertretenden Abteilungsleiter als "dick
und fett" bezeichnet zu haben. Er ist allerdings – mindestens sinngemäss –
der Ansicht, dass es sich dabei nicht um eine Beschimpfung handle, u. a. weil seine Aussage
wahr, und angesichts des Verhaltens des stellvertretenden Abteilungsleiters
gerechtfertigt gewesen sei. Diese Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt
allerdings nicht: Grundsätzlich sind die Anforderungen an Disziplinarvergehen
geringer als an einen entsprechenden Straftatbestand, da das Disziplinarwesen
der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dient
(vgl. VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 3.2, bezüglich einer
Drohung). Ob dies auch auf den vorliegenden Tatbestand der Beschimpfung gemäss
Art. 177 StGB zuträfe, kann allerdings offenbleiben. Insbesondere, weil
die durch den Beschwerdeführer mehrfach getätigte Aussage, der stellvertretende
Abteilungsleiter sei "dick und fett", klarerweise herablassend und
verachtend zu verstehen ist, was unabhängig davon gilt, ob dieser tatsächlich
einen ungesunden Lebenswandel aufweist oder 160 Kilogramm schwer ist, da mit
der Wortwahl von "dick und fett" eine negative Wertung einhergeht;
ein Entlastungsbeweis wäre in dieser Konstellation ohnehin nicht möglich (vgl.
Franz Riklin, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 177
N. 16). Auch die Ausführungen zur angeblichen Provokation verfangen nicht,
da die Provokation bei der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ohnehin nur
einen fakultativen Strafbefreiungsgrund zur Folge hat. Sodann ist zweifelhaft,
ob der stellvertretende Abteilungsleiter tatsächlich grundlos in die Zelle des
Beschwerdeführers "eingedrungen" sei, und dann noch ohne
entsprechendes Fehlverhalten seitens des Beschwerdeführers dessen
Möbelplatzierung moniert habe. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass der
stellvertretende Abteilungsleiter entsprechende Kontrollen der Zellen vornimmt
und Möbel, die direkt vor dem Bett platziert werden und ein Sicherheitsrisiko
darstellen, wie es der Beschwerdegegner geltend macht, umplatziert haben will.
4.2
Angesichts
des Umstands, dass der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen wurde, die
beschimpfende Aussage zu unterlassen, ist davon auszugehen, dass ihm sein
unrechtmässiges Handeln bewusst gewesen sein musste. Sodann bestehen
insbesondere aufgrund dessen, dass er noch heute an der Aussage, der
stellvertretende Abteilungsleiter sei "dick und fett", festhält,
keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer mit den beim Anlassdelikt
vergleichbaren Fehlwahrnehmungen bzw. reduzierte Hemmungsmechanismen vorlagen, sodass
er nicht mehr fähig war, sich normkonform zu verhalten. Dies ergibt sich auch
aus dem Gutachten, wonach beim Beschwerdeführer der psychotische Prozess zwar
noch aktiv sei, aber nicht mehr in einem derart ausgeprägten dynamischen
Ausmass wie zum Tatzeitpunkt.
4.3
Die
Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine
Disziplinierung erfüllt waren. Angesichts des Bussenrahmens (bis Fr. 200.-),
der trotz Warnung mehrfachen Wiederholung der Beschimpfung und des grossen
diesbezüglichen Beurteilungsspielraums der Justizvollzugsbehörde ist nicht zu
beanstanden, dass die Justizdirektion die Höhe der auferlegten Disziplinarbusse
(Fr. 100.-) als angemessen erachtete. Die Beschwerde erweist sich
bezüglich der dem Beschwerdeführer auferlegten Busse als unbegründet und ist
abzuweisen.
5.
5.1
Weiter
begehrt der Beschwerdeführer die Nichtbezahlung der Verfahrenskosten von
Fr. 184.- für das Rekursverfahren. Er begründet diesen Antrag nur damit,
am Existenzminimum zu leben und nur noch Fr. 100.- zum Überleben zu haben.
5.2
Der
Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz allerdings kein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten
im Fall von Mittellosigkeit und nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner
Begehren allenfalls einstweilen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).
Ohne ein solches Gesuch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, seine
finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Da ein solches nicht nachträglich
ergehen kann, sondern spätestens vor dem Endentscheid gestellt werden muss,
kann es auch nicht erst im Rechtsmittelverfahren gestellt werden (vgl. Plüss,
§ 16 N. 61).
Im Übrigen liegt die Staatsgebühr mit Fr. 100.- gemäss
§ 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
(GebV VB) im Rahmen für Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr. 50.- bis
Fr. 4'000.-). Die Schreibgebühr in der Höhe von Fr. 74.- sowie die
Kanzleiauslagen von Fr. 10.- liegen ebenfalls im gesetzlichen Rahmen
(§ 7 Abs. 1 und 4 GebV VB).
5.3
Demzufolge
ist die Beschwerde auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage
abzuweisen.
6.
6.1
Da die
Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
6.2
Es ist
unklar, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er lebe am
Existenzminimum und habe nur noch Fr. 100.- zum Überleben, ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung stellen wollte. Zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde (keine neuen relevanten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) wäre
dieses Gesuch allerdings ohnehin abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …