VB.2019.00177
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00177
17. April 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20742)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00177
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1994 geborene A, Staatsangehöriger der Republik
Fidschi, heiratete am 21. Oktober 2016 in seinem Heimatland die 1980
geborene Schweizerin B, worauf er am 18. April 2017 in die Schweiz
einreiste und am 11. Mai 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Schweizer Ehefrau erhielt, letztmals verlängert bis zum 17. April
2019.
Nachdem das Migrationsamt aufgrund entsprechender Angaben
von B zum Schluss gelangte, dass deren Ehewille im Dezember 2017 erloschen und
die eheliche Wohngemeinschaft (spätestens) im Mai 2018 aufgegeben worden sei,
widerrief es am 9. Januar 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. April 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 1. März 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. März 2019 (Datum Poststempel)
beantragten A und B dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung von A
zu verlängern.
Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltslos erklärte Rückzug eines
Rekurses ist für die Rekursinstanz verbindlich und grundsätzlich unwiderruflich
(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014
etc., § 28 N. 20 ff.).
Die Beschwerdeführerin gab dem Migrationsamt gegenüber mit
E-Mail vom 25. Februar 2019 bekannt, dass sie ihren Rekurs zurückziehen
wolle. Auch wenn sie hierbei ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltslos
ihren Rekursrückzug erklärte, ist ihre Rückzugserklärung weder bei der
richtigen Instanz noch in der richtigen Form abgegeben worden, hat ein
Rekursrückzug doch grundsätzlich schriftlich und unterschriftlich bestätigt zu
erfolgen. Richtigerweise hätte das E-Mail vom 25. Februar 2019 der
Sicherheitsdirektion weitergeleitet werden müssen und hätte diese der
Beschwerdeführerin vor der Fällung des Rekursentscheids Frist ansetzen müssen,
um ihren Rückzugswillen formgültig zu erklären. Da der Rekursrückzug durch die
Beschwerdeführerin nicht formgültig erklärt wurde und sie vor
Verwaltungsgericht offenkundig auch nicht mehr hieran festhalten will, ist die
Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren (neben
ihrem Ehemann) Partei.
2.
2.1
2.1.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizerbürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend
ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der
Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).
Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.1.2
Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- bzw. Ehegemeinschaft
einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige
Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder
erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern
(Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die
geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt
hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen
kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und
Art. 76 VZAE vor, und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. – auch
zum Nachfolgenden – BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1; VGr,
9.
Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).
2.1.3
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort,
wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG).
2.1.4
Bei der Wiederaufnahme des Ehelebens nach längerer Trennung
ist substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen,
dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei
Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,2C_1046/2011,
E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen
ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amts wegen entsprechende Untersuchungen
anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr,
9.
Dezember 2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar
2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390,
E. 4.3).
Auch eine kurzzeitige Wiederaufnahme
des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben belegt noch nicht den
ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,
2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August
2018, VB.2018.00419, E. 4.2). Die Anforderungen an den Nachweis des
Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei
längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die
Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE doch nicht den
Sinn, dem ausländischen Ehepartner so lange das Aufenthaltsrecht zu sichern,
bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss sich der
fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die
Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der
gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013,
C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis
zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von
einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft
auszugehen (VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00501, E. 2.1; VGr,
9.
Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2; VGr, 9. Dezember 2013,
VB.2013.00385, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die frühere Rechtslage). Dies
gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin freundschaftliche oder gar
sporadische intime Kontakte unterhalten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6;
Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 49 AuG N. 3).
Sind die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen, kann die Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (in Verbindung mit Art. 51
Abs. 2 lit. b AIG) widerrufen bzw. muss diese nicht mehr verlängert
werden.
2.2
2.2.1
Es ist strittig, ob die Beschwerdeführenden das eheliche Zusammenleben
wiederaufgenommen haben bzw. sie eine eheliche Gemeinschaft bilden und der
Ehemann aus beruflichen Gründen gezwungen ist, die Nächte getrennt von der
Beschwerdeführerin in der Nähe seines Arbeitsorts zu verbringen.
2.2.2
Die Beschwerdeführerin führt in der von ihrem Ehemann (Beschwerdeführer)
mitunterzeichneten Beschwerdeschrift aus, dass sie Ende Dezember 2017 das erste
Mal eine Trennung in Betracht gezogen habe, ihr Ehemann im Mai 2018 ein Zimmer
an seinem Arbeitsort gemietet und ab Mitte September 2018 dort auch tatsächlich
gewohnt habe. Danach habe sie die Scheidung gewollt, in welche ihr Ehemann aber
nicht eingewilligt habe. Nachdem zwischen Oktober 2018 bis Ende Dezember 2018
"Funkstille" zwischen den Ehegatten geherrscht habe, hätten sich die
Beschwerdeführenden in der Folge wieder angenähert und die letzten zwei, drei
Monate bereits wieder täglich gemeinsam verbracht. Ab März 2019 habe der
Beschwerdeführer allerdings wieder oft in seinem Zimmer übernachten müssen, da
seine Arbeitsschicht meist erst nach 23 Uhr oder Mitternacht ende.
2.2.3
Diese zeitliche Darstellung der Ereignisse der Beschwerdeführenden deckt
sich bis zur behaupteten Wiederannäherung der Ehegatten weitgehend mit der
Aktenlage: So geht aus einer E-Mail der Beschwerdeführerin an das Migrationsamt
vom 30. Oktober 2018 hervor, dass sie sich Ende Dezember 2017
"eigentlich" von ihrem Ehemann getrennt, dieser die Trennung jedoch
nicht akzeptiert habe. Die Beschwerdeführenden wurden am 27. September
2018.
vom Bezirksgericht E zu einer Anhörung betreffend Ehescheidung
vorgeladen, was entsprechende Scheidungsabsichten dokumentiert. Zudem musste
die Polizei am 29. August 2018 und 10. Oktober 2018 am ehelichen
Wohnsitz intervenieren, da es zu Konflikten zwischen den Ehegatten gekommen
war. Der Beschwerdeführer verfügte gemäss den protokollierten Feststellungen
der intervenierenden Polizeibeamten zu diesem Zeitraum bereits nicht mehr über
einen Wohnungsschlüssel für die (vormalig) eheliche Wohnung und hielt sich
stattdessen in einem Zimmer an seinem Arbeitsort in C auf, nächtigte aber
teilweise weiterhin am (ehemaligen) ehelichen Wohnsitz.
2.2.4
Von einer nachfolgenden dauerhaften Versöhnung der Ehegatten und einer
Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung kann jedoch keine Rede sein: Der
Beschwerdeführer hat sein Zimmer in C bislang nicht aufgegeben und nächtigt
eigenen Angaben zufolge "oft" dort und nicht bei der
Beschwerdeführerin am (ehemaligen) ehelichen Wohnsitz in D. Mit E-Mail vom 27. Januar
2019.
gab die Beschwerdeführerin dem Migrationsamt gegenüber sinngemäss bekannt,
dass sie sich nach ca. drei Monaten "Funkstille" vor etwa drei Wochen
mit ihrem Ehemann wieder versöhnt habe, weshalb der migrationsamtliche
Bewilligungswiderruf zu überdenken sei. Bereits am 6. Februar 2019 änderte
die Beschwerdeführerin ihre Meinung und gab in einer weiteren E-Mail dem
Migrationsamt kund, dass sie sich freue, wenn ihr Ehemann die Schweiz verlassen
müsse, da er unter Alkoholeinfluss wieder ausfällig und gewalttätig geworden
sei. In ihrem (von ihrem Ehemann mitunterzeichneten) Rekurs vom 8. Februar
2019.
änderte die Beschwerdeführerin ihre Meinung abermals und gab bekannt, sich
etwa vier Wochen zuvor mit ihrem Ehemann versöhnt zu haben und schnellstmöglich
eine Paartherapie mit ihm besuchen zu wollen. Am 25. Februar 2019 gab sie
dem Migrationsamt wiederum per E-Mail bekannt, die Beziehung zu ihrem Ehemann
"definitiv und endgültig" nicht mehr aufrechterhalten zu wollen und
ihren Rekurs zurückzuziehen. Mit ihrer am 17. März 2019 verfassten und am
Folgetag der Post übergebenen Beschwerde änderte die Beschwerdeführerin zum
fünften Mal innert weniger Wochen ihre Meinung, gab die Wiederaufnahme der
Beziehung bekannt und ersuchte um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ihres Mannes.
2.2.5
Das ständige Hin und Her der Beschwerdeführerin verdeutlicht, dass ihrem
Ehewillen die nötige Ernsthaftigkeit fehlt und es nach der nicht in Abrede
gestellten Trennung nicht mehr zu einer dauerhaften Wiederannäherung der
Ehegatten gekommen ist. Nachdem die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen
monatelang getrennt lebten, zumindest die Beschwerdeführerin
Scheidungsabsichten hegte und der Beschwerdeführer auch heute noch oft in C
übernachtet, wäre die Wiederaufnahme einer ehelichen Beziehung durch die
Beschwerdeführenden substanziiert und mittels geeigneter Belege
darzulegen gewesen. Zwar mag es sein, dass die Beschwerdeführenden
inzwischen wieder freundschaftliche oder gar sporadische Intimkontakte
unterhalten. Die höchstens kurzzeitige Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben belegt jedoch noch nicht
den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens.
Es liegen überdies keine
beruflichen Gründe vor, welche erfordern würden, dass der Beschwerdeführer
teilweise weiterhin getrennt von seiner Ehefrau in C übernachtet.
2.2.6
Damit ist die dauerhafte und ernsthafte Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens durch die hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführenden nicht
hinreichend nachgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer erst am 18. April
2017.
in die Schweiz einreiste, scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch
nach Art. 50 Abs. l lit. a AIG bereits an den zeitlichen
Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg des Beschwerdeführers
ankommt.
2.3
Sodann ist
ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG weder ersichtlich noch wird ein
solcher substanziiert dargelegt. Aus den gleichen Gründen ist ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG oder sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG zu
verneinen. Der Beschwerdeführer ist erst vor zwei Jahren in die Schweiz
gekommen und hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration auf
den Fidschi-Inseln nicht mehr zuzumuten wäre. Seine sprachliche, soziale und
wirtschaftliche Integration geht nicht über übliche Integrationserwartungen
hinaus und vermag keinen Härtefall zu begründen. Mangels intakter Ehebeziehung
können sich die Beschwerdeführenden auch nicht mehr auf eine nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehung zueinander
berufen. Die Vorinstanzen haben das ihnen zustehende Ermessen im Sinn von
Art. 96 Abs. 1 AIG pflichtgemäss ausgeübt und die
Aufenthaltsbewilligung aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks und der kurzen
Dauer des ehelichen Zusammenlebens zu Recht widerrufen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzulegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Aus demselben Grund, mangels Antrags und mangels offensichtlicher
Unbegründetheit der angefochtenen Anordnung steht den vor Verwaltungsgericht
nicht vertretenen Beschwerdeführenden auch keine Umtriebsentschädigung zu (vgl.
§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nrn. 1 und
2.
je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …