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Entscheid

VB.2019.00177

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00177

17. April 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20742)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1994 geborene A, Staatsangehöriger der Republik

Fidschi, heiratete am 21. Oktober 2016 in seinem Heimatland die 1980

geborene Schweizerin B, worauf er am 18. April 2017 in die Schweiz

einreiste und am 11. Mai 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Schweizer Ehefrau erhielt, letztmals verlängert bis zum 17. April

2019.

Nachdem das Migrationsamt aufgrund entsprechender Angaben

von B zum Schluss gelangte, dass deren Ehewille im Dezember 2017 erloschen und

die eheliche Wohngemeinschaft (spätestens) im Mai 2018 aufgegeben worden sei,

widerrief es am 9. Januar 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. April 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 1. März 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. März 2019 (Datum Poststempel)

beantragten A und B dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung von A

zu verlängern.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltslos erklärte Rückzug eines

Rekurses ist für die Rekursinstanz verbindlich und grundsätzlich unwiderruflich

(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014

etc., § 28 N. 20 ff.).

Die Beschwerdeführerin gab dem Migrationsamt gegenüber mit

E-Mail vom 25. Februar 2019 bekannt, dass sie ihren Rekurs zurückziehen

wolle. Auch wenn sie hierbei ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltslos

ihren Rekursrückzug erklärte, ist ihre Rückzugserklärung weder bei der

richtigen Instanz noch in der richtigen Form abgegeben worden, hat ein

Rekursrückzug doch grundsätzlich schriftlich und unterschriftlich bestätigt zu

erfolgen. Richtigerweise hätte das E-Mail vom 25. Februar 2019 der

Sicherheitsdirektion weitergeleitet werden müssen und hätte diese der

Beschwerdeführerin vor der Fällung des Rekursentscheids Frist ansetzen müssen,

um ihren Rückzugswillen formgültig zu erklären. Da der Rekursrückzug durch die

Beschwerdeführerin nicht formgültig erklärt wurde und sie vor

Verwaltungsgericht offenkundig auch nicht mehr hieran festhalten will, ist die

Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren (neben

ihrem Ehemann) Partei.

2.

2.1

2.1.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizerbürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend

ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der

Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.1.2

Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- bzw. Ehegemeinschaft

einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige

Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder

erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern

(Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die

geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt

hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen

kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und

Art. 76 VZAE vor, und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines

Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. – auch

zum Nachfolgenden – BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1; VGr,

9.

Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

2.1.3

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort,

wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG).

2.1.4

Bei der Wiederaufnahme des Ehelebens nach längerer Trennung

ist substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen,

dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei

Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,2C_1046/2011,

E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen

ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amts wegen entsprechende Untersuchungen

anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr,

9.

Dezember 2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar

2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390,

E. 4.3).

Auch eine kurzzeitige Wiederaufnahme

des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben belegt noch nicht den

ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,

2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August

2018, VB.2018.00419, E. 4.2). Die Anforderungen an den Nachweis des

Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei

längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die

Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE doch nicht den

Sinn, dem ausländischen Ehepartner so lange das Aufenthaltsrecht zu sichern,

bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss sich der

fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die

Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der

gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013,

C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis

zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von

einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft

auszugehen (VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00501, E. 2.1; VGr,

9.

Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2; VGr, 9. Dezember 2013,

VB.2013.00385, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die frühere Rechtslage). Dies

gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin freundschaftliche oder gar

sporadische intime Kontakte unterhalten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6;

Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 49 AuG N. 3).

Sind die

Bewilligungsvoraussetzungen entfallen, kann die Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (in Verbindung mit Art. 51

Abs. 2 lit. b AIG) widerrufen bzw. muss diese nicht mehr verlängert

werden.

2.2

2.2.1

Es ist strittig, ob die Beschwerdeführenden das eheliche Zusammenleben

wiederaufgenommen haben bzw. sie eine eheliche Gemeinschaft bilden und der

Ehemann aus beruflichen Gründen gezwungen ist, die Nächte getrennt von der

Beschwerdeführerin in der Nähe seines Arbeitsorts zu verbringen.

2.2.2

Die Beschwerdeführerin führt in der von ihrem Ehemann (Beschwerdeführer)

mitunterzeichneten Beschwerdeschrift aus, dass sie Ende Dezember 2017 das erste

Mal eine Trennung in Betracht gezogen habe, ihr Ehemann im Mai 2018 ein Zimmer

an seinem Arbeitsort gemietet und ab Mitte September 2018 dort auch tatsächlich

gewohnt habe. Danach habe sie die Scheidung gewollt, in welche ihr Ehemann aber

nicht eingewilligt habe. Nachdem zwischen Oktober 2018 bis Ende Dezember 2018

"Funkstille" zwischen den Ehegatten geherrscht habe, hätten sich die

Beschwerdeführenden in der Folge wieder angenähert und die letzten zwei, drei

Monate bereits wieder täglich gemeinsam verbracht. Ab März 2019 habe der

Beschwerdeführer allerdings wieder oft in seinem Zimmer übernachten müssen, da

seine Arbeitsschicht meist erst nach 23 Uhr oder Mitternacht ende.

2.2.3

Diese zeitliche Darstellung der Ereignisse der Beschwerdeführenden deckt

sich bis zur behaupteten Wiederannäherung der Ehegatten weitgehend mit der

Aktenlage: So geht aus einer E-Mail der Beschwerdeführerin an das Migrationsamt

vom 30. Oktober 2018 hervor, dass sie sich Ende Dezember 2017

"eigentlich" von ihrem Ehemann getrennt, dieser die Trennung jedoch

nicht akzeptiert habe. Die Beschwerdeführenden wurden am 27. September

2018.

vom Bezirksgericht E zu einer Anhörung betreffend Ehescheidung

vorgeladen, was entsprechende Scheidungsabsichten dokumentiert. Zudem musste

die Polizei am 29. August 2018 und 10. Oktober 2018 am ehelichen

Wohnsitz intervenieren, da es zu Konflikten zwischen den Ehegatten gekommen

war. Der Beschwerdeführer verfügte gemäss den protokollierten Feststellungen

der intervenierenden Polizeibeamten zu diesem Zeitraum bereits nicht mehr über

einen Wohnungsschlüssel für die (vormalig) eheliche Wohnung und hielt sich

stattdessen in einem Zimmer an seinem Arbeitsort in C auf, nächtigte aber

teilweise weiterhin am (ehemaligen) ehelichen Wohnsitz.

2.2.4

Von einer nachfolgenden dauerhaften Versöhnung der Ehegatten und einer

Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung kann jedoch keine Rede sein: Der

Beschwerdeführer hat sein Zimmer in C bislang nicht aufgegeben und nächtigt

eigenen Angaben zufolge "oft" dort und nicht bei der

Beschwerdeführerin am (ehemaligen) ehelichen Wohnsitz in D. Mit E-Mail vom 27. Januar

2019.

gab die Beschwerdeführerin dem Migrationsamt gegenüber sinngemäss bekannt,

dass sie sich nach ca. drei Monaten "Funkstille" vor etwa drei Wochen

mit ihrem Ehemann wieder versöhnt habe, weshalb der migrationsamtliche

Bewilligungswiderruf zu überdenken sei. Bereits am 6. Februar 2019 änderte

die Beschwerdeführerin ihre Meinung und gab in einer weiteren E-Mail dem

Migrationsamt kund, dass sie sich freue, wenn ihr Ehemann die Schweiz verlassen

müsse, da er unter Alkoholeinfluss wieder ausfällig und gewalttätig geworden

sei. In ihrem (von ihrem Ehemann mitunterzeichneten) Rekurs vom 8. Februar

2019.

änderte die Beschwerdeführerin ihre Meinung abermals und gab bekannt, sich

etwa vier Wochen zuvor mit ihrem Ehemann versöhnt zu haben und schnellstmöglich

eine Paartherapie mit ihm besuchen zu wollen. Am 25. Februar 2019 gab sie

dem Migrationsamt wiederum per E-Mail bekannt, die Beziehung zu ihrem Ehemann

"definitiv und endgültig" nicht mehr aufrechterhalten zu wollen und

ihren Rekurs zurückzuziehen. Mit ihrer am 17. März 2019 verfassten und am

Folgetag der Post übergebenen Beschwerde änderte die Beschwerdeführerin zum

fünften Mal innert weniger Wochen ihre Meinung, gab die Wiederaufnahme der

Beziehung bekannt und ersuchte um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ihres Mannes.

2.2.5

Das ständige Hin und Her der Beschwerdeführerin verdeutlicht, dass ihrem

Ehewillen die nötige Ernsthaftigkeit fehlt und es nach der nicht in Abrede

gestellten Trennung nicht mehr zu einer dauerhaften Wiederannäherung der

Ehegatten gekommen ist. Nachdem die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen

monatelang getrennt lebten, zumindest die Beschwerdeführerin

Scheidungsabsichten hegte und der Beschwerdeführer auch heute noch oft in C

übernachtet, wäre die Wiederaufnahme einer ehelichen Beziehung durch die

Beschwerdeführenden substanziiert und mittels geeigneter Belege

darzulegen gewesen. Zwar mag es sein, dass die Beschwerdeführenden

inzwischen wieder freundschaftliche oder gar sporadische Intimkontakte

unterhalten. Die höchstens kurzzeitige Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben belegt jedoch noch nicht

den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens.

Es liegen überdies keine

beruflichen Gründe vor, welche erfordern würden, dass der Beschwerdeführer

teilweise weiterhin getrennt von seiner Ehefrau in C übernachtet.

2.2.6

Damit ist die dauerhafte und ernsthafte Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens durch die hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführenden nicht

hinreichend nachgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer erst am 18. April

2017.

in die Schweiz einreiste, scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch

nach Art. 50 Abs. l lit. a AIG bereits an den zeitlichen

Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg des Beschwerdeführers

ankommt.

2.3

Sodann ist

ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG weder ersichtlich noch wird ein

solcher substanziiert dargelegt. Aus den gleichen Gründen ist ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG oder sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG zu

verneinen. Der Beschwerdeführer ist erst vor zwei Jahren in die Schweiz

gekommen und hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration auf

den Fidschi-Inseln nicht mehr zuzumuten wäre. Seine sprachliche, soziale und

wirtschaftliche Integration geht nicht über übliche Integrationserwartungen

hinaus und vermag keinen Härtefall zu begründen. Mangels intakter Ehebeziehung

können sich die Beschwerdeführenden auch nicht mehr auf eine nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehung zueinander

berufen. Die Vorinstanzen haben das ihnen zustehende Ermessen im Sinn von

Art. 96 Abs. 1 AIG pflichtgemäss ausgeübt und die

Aufenthaltsbewilligung aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks und der kurzen

Dauer des ehelichen Zusammenlebens zu Recht widerrufen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzulegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Aus demselben Grund, mangels Antrags und mangels offensichtlicher

Unbegründetheit der angefochtenen Anordnung steht den vor Verwaltungsgericht

nicht vertretenen Beschwerdeführenden auch keine Umtriebsentschädigung zu (vgl.

§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nrn. 1 und

2.

je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …