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Entscheid

VB.2019.00178

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00178

8. Mai 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20799)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren am 4. April 1977 und kosovarische

Staatsangehörige, heiratete am 12. Februar 2016 den Schweizer Bürger C,

geboren 1963. In der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Mit Mail vom 14. November 2016 teilte C dem

Migrationsamt mit, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe und sie die

eheliche Wohnung verlassen habe. In ihrem Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung vom 5. Januar 2017 gab A ebenfalls an, getrennt von

ihrem Ehemann zu wohnen.

Am 9. Januar 2017 wurde gegen C wegen Tätlichkeiten

zum Nachteil von A ein Strafbefehl mit einer Busse von Fr. 150.- erlassen.

Dieser erwuchs infolge Rückzugs des Strafantrags durch A nicht in Rechtskraft

und das Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2017 eingestellt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 das Gesuch um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist

zum Verlassen der Schweiz bis zum 5. Dezember 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar

2019.

ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 22. April

2019.

III.

Mit Beschwerde vom 18. März 2019 beantragte A beim

Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; alles unter Entschädigungs- und

Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom

26.

Februar 2019 wurden die Eheleute A/C geschieden.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher

Gewalt geworden und macht ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005.

(AIG) geltend.

2.1

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf nachehelichen

Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des

Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich

vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht

aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Nach der

Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AIG jede

Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer

Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung

mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige

oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch

psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression

erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,

dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände

vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II

229.

E. 3.2.1 f.; BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014,

E. 3.3).

Die eheliche Gewalt ist von der

betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine

weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als

Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten,

Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen,

Polizeirapporte oder Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77

Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Ok­tober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allgemein

gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;

wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr

die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.2

Die

Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und hielt

zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin zwar am 1. November 2016

infolge der Tätlichkeit ihres damaligen Ehemannes Opfer ehelicher Gewalt

geworden sei, dieser Vorfall für sich allein jedoch keine genügend intensive

eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG darstelle. Die

Darstellungen zweier Personen, wonach der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin

gedroht habe, ihr beide Beine zu brechen, wenn sie nicht in den Kosovo

zurückkehre, spreche zwar für eine gewisse Intensität der ehelichen Gewalt.

Allerdings habe die Beschwerdeführerin den Strafantrag gegen ihren damaligen

Ehemann zurückgezogen. Dies hätte sie wohl kaum getan, wäre sie damals

tatsächlich regelmässiger und intensiver ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen.

Daher dränge sich die Annahme auf, dass die behauptete eheliche Gewalt zu wenig

intensiv gewesen sei, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Daran

würden auch die ärztlichen Belege nichts zu ändern vermögen, da diese entweder

keine Ausführungen zur erlittenen häuslichen Gewalt enthalten würden

(Austrittsbericht des Sanatoriums D vom 20. März 2017) oder nicht

ausreichen würden, um eine intensive eheliche Gewalt zu belegen (Bericht von

Dr. med. E vom 13. November 2017), oder dem Arztbericht nur

beschränkt Aussagekraft beigemessen werden könne (Bericht von Dr. F vom

30.

Juni 2018).

2.3

2.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz keine Gesamtbetrachtung

sämtlicher Umstände vorgenommen habe. Den in den Akten liegenden Arztberichten

sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen

Beeinträchtigung gelitten habe, sodass zunächst eine stationäre und

anschliessend eine ambulante psychiatrische Behandlung notwendig gewesen sei.

Auch gehe aus diesen Berichten hervor, dass die psychischen Probleme zumindest

teilweise auf die erlittene eheliche Gewalt zurückzuführen seien. Weiter

erscheine es willkürlich, wenn die Vorinstanz den Bericht von Dr. F als

nur beschränkt aussagekräftig werte, da ein gewisses Vertrauensverhältnis

zwischen der Beschwerdeführerin und der Ärztin vorliege. Dieser Bericht stehe

im Einklang mit den weiteren bei den Akten liegenden Belegen und es sei ein

gewisses Vertrauensverhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und seinem

Patienten nicht ungewöhnlich.

Aufgrund der Arztberichte sei die von der

Beschwerdeführerin behauptete erlittene eheliche Gewalt in Form von psychischer

Oppression glaubhaft gemacht.

2.3.2

Die erlittene eheliche Gewalt sei derart schwerwiegend, dass sich die

Beschwerdeführerin auf einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen könne. Der damalige Ehemann

habe der Beschwerdeführerin untersagt, das Haus alleine zu verlassen, habe

ihren Lohn abgenommen und für sich verwendet, habe sie erniedrigt, habe sie

angespuckt und bedroht. Es sei ihrem damaligen Ehemann bewusst gewesen, dass

ihr ein schwerwiegender Gesichtsverlust drohe, wenn die Ehe scheitern würde, insbesondere

da die Beschwerdeführerin ihre Familie in ihrer Heimat zurückgelassen habe und

sie ihr Geschäft dort aufgegeben hatte. Das Machtgefälle zwischen den Eheleuten

habe der damalige Ehmann ausgenutzt.

2.3.3

Die Beschwerdeführerin sei auch nach dem Vorfall vom 1. November 2016

und der Trennung von ihrem Ehemann weiterhin bedroht worden. Nur weil sie mit

dem Erlebten endgültig habe abschliessen wollen, habe sie den Strafantrag

zurückgezogen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie nicht Opfer schwerwiegender

ehelicher Gewalt geworden sei.

2.3.4

Der Wunsch der Beschwerdeführerin, die Ehe mithilfe professioneller

Familienberatung zu retten, müsse vor ihrem kulturellen Hintergrund betrachtet

werden. Die Beschwerdeführerin sei bereits einmal verheiratet gewesen und das

Scheitern dieser früheren Ehe sei für sie bereits eine grosse Schmach gewesen. Aus

dem Festhalten an der zweiten Ehe könne daher nicht geschlossen werden, dass

sie nicht Opfer schwerer psychischer Gewalt geworden sei. Der in diesem

Zusammenhang von der Vorinstanz vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid

unterscheide sich zudem von der vorliegenden Angelegenheit. Die

Beschwerdeführerin habe nur unter der Voraussetzung, dass mithilfe einer

Therapie eheliche Gewalt ausgeschlossen werden könne, an der Ehe festgehalten.

2.4

Im

bisherigen Verfahren legte die Beschwerdeführerin vier ärztliche Berichte vor.

2.4.1

Gemäss dem Austrittsbericht des Sanatoriums D vom 20. März 2017 befand

sich die Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2017 bis 21. Februar 2017

in stationär-psychiatrischer Behandlung. Als Diagnose wird eine

Anpassungsstörung aufgeführt. Bei Eintritt in die Klinik habe die

Beschwerdeführerin eine Zustandsverschlechterung innert der letzten drei Wochen

beschrieben. Für die primär somatischen Beschwerden erschienen unterschiedliche

psychosoziale Belastungsfaktoren als auslösend: Die Beschwerdeführerin sei von

ihrem Ehemann regelmässig psychisch stark bedrängt worden, weiter habe sie

keine sozialen Kontakte in der Schweiz und ihre Aufenthaltsbewilligung sei auch

nicht verlängert worden. Nach entsprechender Behandlung habe die

Beschwerdeführerin angegeben, dass sie von der stationären Strukturierung, den

sozialen Kontakten sowie den Therapien profitieren konnte und auch betreffend

die somatischen Symptome habe eine Zustandsverbesserung erzielt werden können.

Der Bericht hält weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin stets von

akuter, handlungsrelevanter Suizidalität distanziert habe.

Dieser Bericht beruht vorwiegend auf den Aussagen der

Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine konkreten Ausführungen zu der

behaupteten in der Schweiz erlebten ehelichen Gewalt. Weiter fällt auf, dass

unter anderem auch der unsichere Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin als

Ursache ihrer psychischen Probleme genannt wird. Es erscheint daher fraglich,

ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten ehelichen Gewalt und der

psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin vorliegt.

2.4.2

Dem Bericht von Dr. med.

G vom 7. April 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

einer schweren psychosozialen Belastungsreaktion nach der Trennung von ihrem

Ehemann stationär habe behandelt werden müssen und sie sich seit dem

Klinikaustritt in hausärztlicher Betreuung befinde. Die Behandlung sei aufgrund

der weiterhin bestehenden psychischen Belastung, begleitet von depressiven

Episoden sowie Verhaltensveränderungen notwendig und umfasse neben der

Fortsetzung der medikamentösen Therapie, engmaschige Kontrolluntersuchungen und

psychotherapeutische Gespräche. Die Beschwerdeführerin sei auf eine

fachärztliche Betreuung durch einen Psychiater angewiesen. Sie mache sich

grosse Hoffnungen, dass ihre Ehe, bspw. mithilfe einer professionellen

Familienberatung, gerettet werden könne. Unter diesen Umständen wäre eine

schnelle Besserung ihrer psychischen Belastung zu erwarten. Zur Frage, ob die

Behandlung zwingend in der Schweiz durchgeführt werden müsse, hält der Bericht

Folgendes fest: Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde die

Beschwerdeführerin ihre Hoffnung, ihre Ehe retten zu können, verlieren.

Ausserdem besitze die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nichts mehr. Eine

Rückkehr in ihre Heimat könne aus ärztlicher Sicht zu einer drastischen

Verschlechterung ihres psychischen bzw. gesundheitlichen Zustands führen.

Auch dieser Bericht enthält keine konkreten Ausführungen

zur behaupteten erlebten ehelichen Gewalt. Es wird auch nicht festgehalten, wie

oft und in welchem Abstand die Beschwerdeführerin auf eine ärztliche

Untersuchung bzw. Konsultation angewiesen ist. Anhaltspunkte, dass die

psychische Problematik der Beschwerdeführerin einzig auf die behauptete erlebte

eheliche Gewalt in der Schweiz zurückzuführen sei, sind auch diesem Bericht

nicht zu entnehmen.

2.4.3

Der Bericht von Dr. med.

E vom 13. November 2017 hält zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin

infolge einer Anpassungsstörung begleitet von depressiven Symptomen sowie

akuter Suizidalität im Sanatorium D hospitalisiert werden musste. Anschliessend

habe die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung im ambulanten Setting

fortsetzten können. In diesem Rahmen sei es der Beschwerdeführerin erstmals

gelungen, mehr von ihren traumatischen Erlebnissen von ihrem provozierenden und

zum Teil gewalttätigen Lebenspartner preiszugeben. Der Entscheid des

Migrationsamts habe bei der bisher gebesserten depressiven Symptomatik zu einer

erneuten Verstärkung der vorher bestandenen Beschwerden geführt. Neben der

ausgeprägten Deprimiertheit, Angst-, Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit stehe

erneut stark Suizidalität im Vordergrund. Der behandelnde Arzt hält hierzu

weiter fest; dass sich die Patientin eher zu suizidieren versuchen werde, als

in den Kosovo zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin werde intensiv ambulant

psychotherapeutisch betreut, mit dem Ziel eine ausreichende psychische Stabilität

zu gewährleisten, damit sie die Schweiz in einem stabilen Zustand verlassen

könne. Diagnostisch sei aktuell von einer mittleren bis schweren depressiven

Episode auszugehen. Bei einer erzwungenen Ausweisung sei mit Sicherheit von

einer weiteren Exazerbation des psychischen Zustandsbildes auszugehen. Aufgrund

der aktuellen psychischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin, sei bei einer

Ausschaffung von einer ernsthaften gesundheitlichen Gefährdung auszugehen und

die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin im Affekt das Leben nehmen werde,

sei als hoch einzuschätzen. Eine adäquate Behandlungsmöglichkeit der

psychischen Erkrankung im Heimatland erscheine derzeit daher als problematisch.

Es fällt auf, dass dieser Bericht erstmals erwähnt, dass

eine akute Suizidalität bei der Beschwerdeführerin vorgelegen habe und sie

unter anderem deswegen stationär behandelt werden musste. Der Austrittsbericht

vom 20. März 2017 hielt demgegenüber fest, dass sich die

Beschwerdeführerin stets von akuter handlungsrelevanter Suizidalität habe

distanzieren können. Auch der Bericht von Dr. med. G vom 7. April 2017 enthält keine Hinweise,

dass bei der Beschwerdeführerin Suizidgedanken vorhanden gewesen seien. Die

Ausführungen im Bericht von Dr. med.

E zum Thema Suizidalität erscheinen daher soweit Suizidalität bereits vor

seiner Behandlung vorgelegen haben sollte, als fraglich. Ob Suizidalität erst

im Rahmen der Behandlung durch ihn ab 1. Juni 2017, namentlich durch

vorliegenden Verfahren ausgelöst wurde, kann offenbleiben, enthält auch dieser

Bericht keine konkreten Ausführungen zu den behaupteten Ereignissen der

Beschwerdeführerin und dass diese in einem kausalen Zusammenhang mit ihrer

psychischen Problematik stehen würden.

2.4.4

Der Bericht von Dr. F vom 30. Juni 2018 hält fest, dass sich die

Beschwerdeführerin seit dem 26. März 2018 in regelmässiger

psychotherapeutischer Behandlung befinde. Zunächst gibt der Bericht die

Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin wieder. Im Abschnitt

psychopathologischer Befund werden unter anderem folgende Stichworte

aufgelistet: Starke depressive Niedergeschlagenheit, Interessensverlust, kein

Appetit, starker Gewichtsverlust, stark weinerlich, tiefe Verzweiflung,

Hoffnungslosigkeit und Ohnmachtsgefühle. Weiter wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin gedanklich eingeengt sei auf Themen wie Gewalterlebnisse,

starkes Vermissen und Schuldgefühle gegenüber ihren Kindern und der eigenen

Familie/Gesellschaft sowie tiefgreifende Existenzängste als Frau und Mutter.

Suizidgedanken seien vorhanden, die Beschwerdeführerin könne sich aber

authentisch von etwaigen Suizidhandlungen distanzieren. Die Hauptdiagnose

lautet auf Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion, die subklinisch

relevante Diagnose auf posttraumatische Belastungsstörung. Zur Prognose wird

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin viele Ressourcen und Kompetenzen

mitbringe, unter anderem einen sehr starken Durchhaltewillen und ein starkes

Autonomiebedürfnis. Insgesamt könne von einer sehr guten Prognose ausgegangen

werden. Dies würde vor allem der Fall sein, wenn die Beschwerdeführerin

weiterhin in der Schweiz leben könne. In ihrer Heimat würde sie einer

sozialgesellschaftlichen Ächtung und Verachtung unterworfen und ausgesetzt

werden. Nur in der Schweiz könne sie als Frau ihr Recht, alleine leben zu

dürfen und für sich und ihre Kinder sorgen zu können, wahren.

Dieser Bericht stützt sich einzig auf die Schilderungen

der Beschwerdeführerin. Konkrete Ausführungen zur behaupteten ehelichen Gewalt

sind auch diesem Bericht nicht zu entnehmen. Hingegen lässt auch dieser Bericht

darauf schliessen, dass vor allem ihre ungewisse Aufenthaltssituation der

Beschwerdeführern Mühe bereitet und sich negativ auf ihre psychische Verfassung

auswirkt. Es scheint, als ob nicht die Verarbeitung

der behaupteten häuslichen Gewalt in der Schweiz im Fokus steht, sondern eher

der Umgang mit der unsicheren Zukunftsperspektive.

2.4.5

Aufgrund des Gesagten ist nicht von der

Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und

diesbezüglich auf eine entsprechende Behandlung angewiesen ist. Inhaltlich

attestieren diese Berichte der Beschwerdeführerin eine psychische Belastung

bzw. eine Anpassungsstörung, ohne jedoch schlüssig und unter Nennung von

konkreten Gründen aufzuzeigen, inwiefern diese Problematik ausschliesslich oder

vor allem auf die behauptete eheliche Gewalt während der Ehe in der Schweiz

zurückzuführen wäre. Während ihrer ersten Ehe erlebte die Beschwerdeführerin bereits

Auseinandersetzungen mit ihrem ersten Ehemann, weshalb es auch zur Scheidung gekommen

war. Auch lebte die Beschwerdeführerin während der Kriegszeit im Kosovo und

musste entsprechende Verluste in der eigenen Verwandtschaft verarbeiten. Seit

der Trennung von ihrem zweiten Ehemann muss die Beschwerdeführerin nun für sich

selber sorgen und ihr droht eine Rückkehr in ihre Heimat. Diese Umstände haben

zur psychischen Problematik der Beschwerdeführerin beigetragen, wie sich den

ärztlichen Berichten entnehmen lässt. Dass es zwischen den ehemaligen Eheleuten

zu Streitigkeiten gekommen ist, wird nicht verneint, wobei es am

1.

November 2016 zu einem Polizeieinsatz gekommen ist. Weitere ähnlich

gelagerte Vorfälle hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret

geschildert. Die Behauptungen, dass ihr Ehemann sie

wie eine moderne Sklavin gehalten habe, indem sie den Haushalt habe besorgen,

für ihn kochen und ihm auch noch ihren ganzen Lohn habe abgeben müssen, werden

nicht weiter substanziiert, geschweige denn durch irgendwelche Belege (z. B. Überweisungen des Lohnes) belegt. Der Vorfall vom

1.

November 2016 reicht für sich in seiner Intensität nicht aus, um

häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. im

Sinn einer "systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle

auszuüben" bejahen zu können. Daran vermögen auch die Schilderungen zweier

Angehöriger der Beschwerdeführerin, wonach der damalige Ehemann ihr gedroht

habe, ihre beiden Beine zu brechen, wenn sie nicht in den Kosovo zurückkehre,

etwas zu ändern. Das Fehlen weiterer konkreter Vorfälle von physischer oder psychischer

Zwangsausübung vermag insbesondere das Element einer gewissen Konstanz bzw.

Intensität, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, nicht zu

belegen (vgl. BGr, 9. Juli 2015,2C_1072/2014,

E. 2.2). Inwiefern ihr damaliger Ehemann

während der Ehe psychische Gewalt in solch systematischer Form ausgeübt haben

soll, vermag die Beschwerdeführerin daher nicht hinreichend substanziiert

darzulegen. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits die

Annahme eines nachehelichen Härtefalls zu rechtfertigen (BGr, 23. Juni

2017,2C_58/2017, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5

Was die

angeblich gefährdete Wiedereingliederung im Kosovo anbelangt, bringt die

Beschwerdeführerin lediglich vage und unbestimmte Ausführungen vor und führt

nicht aus, was sie genau von ihren Familienmitgliedern zu befürchten hat. Es

erscheint auch nicht glaubhaft, dass ihre Wiedereingliederung aufgrund der

Tatsache, dass sie geschieden ist, gefährdet sein könnte. Die

Beschwerdeführerin lebte und arbeitete zuvor bereits als geschiedene Frau in

ihrer Heimat. Inwiefern sich diese Ausgangslage

angesichts einer zweiten Scheidung geändert haben soll, begründet die

Beschwerdeführerin nicht in substanziierter Weise. Daran vermag auch die

Einschätzung ihrer aktuell behandelnden Ärztin nichts zu ändern. Es liegen

keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer

Rückkehr in ihre Heimat konkret an Leib und Leben gefährdet sein könnte. Auch

legt sie insbesondere nicht substanziiert dar, dass ihr eine adäquate

Behandlung ihrer psychischen Probleme im Kosovo nicht zur Verfügung stehen

würde. Dies wird denn auch von keinem ärztlichen Bericht bestätigt. Eine

Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden.

2.6

Zusammenfassend

lässt sich festhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach

Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung

genügten.

Aufgrund des Gesagten besteht kein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.

Der vorinstanzliche Entscheid liegt auch im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessen nach Art. 96 AIG. Es bestehen keine Hinweise

dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von

rund 39 Jahren in die Schweiz eingereist, im Kosovo aufgewachsen, besuchte dort

die Schule und hatte vor ihrer Einreise ein eigenes Geschäft. Ihre beiden

Kinder und weitere Angehörige leben im Kosovo. Das Gericht verkennt nicht, dass

die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und ein Wechsel des

Behandlungssettings mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dass der

Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in ihrer Heimat nicht zur Verfügung

steht, ist den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten allerdings nicht zu

entnehmen. Es liegen auch keine Hinweise vor, welche auf eine über das Übliche

hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weshalb

auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

zu erteilen ist.

Indessen wird der Zeitpunkt und der

Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung des psychischen

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sorgfältig zu planen sein.

Die Beschwerde ist damit

vollumfänglich abzuweisen.

4.

Da die Beschwerdeführerin unterliegt,

sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …