VB.2019.00178
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00178
8. Mai 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20799)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00178
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am 4. April 1977 und kosovarische
Staatsangehörige, heiratete am 12. Februar 2016 den Schweizer Bürger C,
geboren 1963. In der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Mit Mail vom 14. November 2016 teilte C dem
Migrationsamt mit, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe und sie die
eheliche Wohnung verlassen habe. In ihrem Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vom 5. Januar 2017 gab A ebenfalls an, getrennt von
ihrem Ehemann zu wohnen.
Am 9. Januar 2017 wurde gegen C wegen Tätlichkeiten
zum Nachteil von A ein Strafbefehl mit einer Busse von Fr. 150.- erlassen.
Dieser erwuchs infolge Rückzugs des Strafantrags durch A nicht in Rechtskraft
und das Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2017 eingestellt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 das Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist
zum Verlassen der Schweiz bis zum 5. Dezember 2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar
2019.
ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 22. April
2019.
III.
Mit Beschwerde vom 18. März 2019 beantragte A beim
Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; alles unter Entschädigungs- und
Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom
26.
Februar 2019 wurden die Eheleute A/C geschieden.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher
Gewalt geworden und macht ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005.
(AIG) geltend.
2.1
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf nachehelichen
Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des
Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich
vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht
aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Nach der
Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AIG jede
Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer
Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung
mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige
oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch
psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression
erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,
dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände
vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II
229.
E. 3.2.1 f.; BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014,
E. 3.3).
Die eheliche Gewalt ist von der
betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine
weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als
Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten,
Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen,
Polizeirapporte oder Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77
Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allgemein
gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;
wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr
die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
2.2
Die
Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und hielt
zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin zwar am 1. November 2016
infolge der Tätlichkeit ihres damaligen Ehemannes Opfer ehelicher Gewalt
geworden sei, dieser Vorfall für sich allein jedoch keine genügend intensive
eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG darstelle. Die
Darstellungen zweier Personen, wonach der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin
gedroht habe, ihr beide Beine zu brechen, wenn sie nicht in den Kosovo
zurückkehre, spreche zwar für eine gewisse Intensität der ehelichen Gewalt.
Allerdings habe die Beschwerdeführerin den Strafantrag gegen ihren damaligen
Ehemann zurückgezogen. Dies hätte sie wohl kaum getan, wäre sie damals
tatsächlich regelmässiger und intensiver ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen.
Daher dränge sich die Annahme auf, dass die behauptete eheliche Gewalt zu wenig
intensiv gewesen sei, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Daran
würden auch die ärztlichen Belege nichts zu ändern vermögen, da diese entweder
keine Ausführungen zur erlittenen häuslichen Gewalt enthalten würden
(Austrittsbericht des Sanatoriums D vom 20. März 2017) oder nicht
ausreichen würden, um eine intensive eheliche Gewalt zu belegen (Bericht von
Dr. med. E vom 13. November 2017), oder dem Arztbericht nur
beschränkt Aussagekraft beigemessen werden könne (Bericht von Dr. F vom
30.
Juni 2018).
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz keine Gesamtbetrachtung
sämtlicher Umstände vorgenommen habe. Den in den Akten liegenden Arztberichten
sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen
Beeinträchtigung gelitten habe, sodass zunächst eine stationäre und
anschliessend eine ambulante psychiatrische Behandlung notwendig gewesen sei.
Auch gehe aus diesen Berichten hervor, dass die psychischen Probleme zumindest
teilweise auf die erlittene eheliche Gewalt zurückzuführen seien. Weiter
erscheine es willkürlich, wenn die Vorinstanz den Bericht von Dr. F als
nur beschränkt aussagekräftig werte, da ein gewisses Vertrauensverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und der Ärztin vorliege. Dieser Bericht stehe
im Einklang mit den weiteren bei den Akten liegenden Belegen und es sei ein
gewisses Vertrauensverhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und seinem
Patienten nicht ungewöhnlich.
Aufgrund der Arztberichte sei die von der
Beschwerdeführerin behauptete erlittene eheliche Gewalt in Form von psychischer
Oppression glaubhaft gemacht.
2.3.2
Die erlittene eheliche Gewalt sei derart schwerwiegend, dass sich die
Beschwerdeführerin auf einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen könne. Der damalige Ehemann
habe der Beschwerdeführerin untersagt, das Haus alleine zu verlassen, habe
ihren Lohn abgenommen und für sich verwendet, habe sie erniedrigt, habe sie
angespuckt und bedroht. Es sei ihrem damaligen Ehemann bewusst gewesen, dass
ihr ein schwerwiegender Gesichtsverlust drohe, wenn die Ehe scheitern würde, insbesondere
da die Beschwerdeführerin ihre Familie in ihrer Heimat zurückgelassen habe und
sie ihr Geschäft dort aufgegeben hatte. Das Machtgefälle zwischen den Eheleuten
habe der damalige Ehmann ausgenutzt.
2.3.3
Die Beschwerdeführerin sei auch nach dem Vorfall vom 1. November 2016
und der Trennung von ihrem Ehemann weiterhin bedroht worden. Nur weil sie mit
dem Erlebten endgültig habe abschliessen wollen, habe sie den Strafantrag
zurückgezogen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie nicht Opfer schwerwiegender
ehelicher Gewalt geworden sei.
2.3.4
Der Wunsch der Beschwerdeführerin, die Ehe mithilfe professioneller
Familienberatung zu retten, müsse vor ihrem kulturellen Hintergrund betrachtet
werden. Die Beschwerdeführerin sei bereits einmal verheiratet gewesen und das
Scheitern dieser früheren Ehe sei für sie bereits eine grosse Schmach gewesen. Aus
dem Festhalten an der zweiten Ehe könne daher nicht geschlossen werden, dass
sie nicht Opfer schwerer psychischer Gewalt geworden sei. Der in diesem
Zusammenhang von der Vorinstanz vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid
unterscheide sich zudem von der vorliegenden Angelegenheit. Die
Beschwerdeführerin habe nur unter der Voraussetzung, dass mithilfe einer
Therapie eheliche Gewalt ausgeschlossen werden könne, an der Ehe festgehalten.
2.4
Im
bisherigen Verfahren legte die Beschwerdeführerin vier ärztliche Berichte vor.
2.4.1
Gemäss dem Austrittsbericht des Sanatoriums D vom 20. März 2017 befand
sich die Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2017 bis 21. Februar 2017
in stationär-psychiatrischer Behandlung. Als Diagnose wird eine
Anpassungsstörung aufgeführt. Bei Eintritt in die Klinik habe die
Beschwerdeführerin eine Zustandsverschlechterung innert der letzten drei Wochen
beschrieben. Für die primär somatischen Beschwerden erschienen unterschiedliche
psychosoziale Belastungsfaktoren als auslösend: Die Beschwerdeführerin sei von
ihrem Ehemann regelmässig psychisch stark bedrängt worden, weiter habe sie
keine sozialen Kontakte in der Schweiz und ihre Aufenthaltsbewilligung sei auch
nicht verlängert worden. Nach entsprechender Behandlung habe die
Beschwerdeführerin angegeben, dass sie von der stationären Strukturierung, den
sozialen Kontakten sowie den Therapien profitieren konnte und auch betreffend
die somatischen Symptome habe eine Zustandsverbesserung erzielt werden können.
Der Bericht hält weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin stets von
akuter, handlungsrelevanter Suizidalität distanziert habe.
Dieser Bericht beruht vorwiegend auf den Aussagen der
Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine konkreten Ausführungen zu der
behaupteten in der Schweiz erlebten ehelichen Gewalt. Weiter fällt auf, dass
unter anderem auch der unsichere Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin als
Ursache ihrer psychischen Probleme genannt wird. Es erscheint daher fraglich,
ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten ehelichen Gewalt und der
psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin vorliegt.
2.4.2
Dem Bericht von Dr. med.
G vom 7. April 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
einer schweren psychosozialen Belastungsreaktion nach der Trennung von ihrem
Ehemann stationär habe behandelt werden müssen und sie sich seit dem
Klinikaustritt in hausärztlicher Betreuung befinde. Die Behandlung sei aufgrund
der weiterhin bestehenden psychischen Belastung, begleitet von depressiven
Episoden sowie Verhaltensveränderungen notwendig und umfasse neben der
Fortsetzung der medikamentösen Therapie, engmaschige Kontrolluntersuchungen und
psychotherapeutische Gespräche. Die Beschwerdeführerin sei auf eine
fachärztliche Betreuung durch einen Psychiater angewiesen. Sie mache sich
grosse Hoffnungen, dass ihre Ehe, bspw. mithilfe einer professionellen
Familienberatung, gerettet werden könne. Unter diesen Umständen wäre eine
schnelle Besserung ihrer psychischen Belastung zu erwarten. Zur Frage, ob die
Behandlung zwingend in der Schweiz durchgeführt werden müsse, hält der Bericht
Folgendes fest: Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde die
Beschwerdeführerin ihre Hoffnung, ihre Ehe retten zu können, verlieren.
Ausserdem besitze die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nichts mehr. Eine
Rückkehr in ihre Heimat könne aus ärztlicher Sicht zu einer drastischen
Verschlechterung ihres psychischen bzw. gesundheitlichen Zustands führen.
Auch dieser Bericht enthält keine konkreten Ausführungen
zur behaupteten erlebten ehelichen Gewalt. Es wird auch nicht festgehalten, wie
oft und in welchem Abstand die Beschwerdeführerin auf eine ärztliche
Untersuchung bzw. Konsultation angewiesen ist. Anhaltspunkte, dass die
psychische Problematik der Beschwerdeführerin einzig auf die behauptete erlebte
eheliche Gewalt in der Schweiz zurückzuführen sei, sind auch diesem Bericht
nicht zu entnehmen.
2.4.3
Der Bericht von Dr. med.
E vom 13. November 2017 hält zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin
infolge einer Anpassungsstörung begleitet von depressiven Symptomen sowie
akuter Suizidalität im Sanatorium D hospitalisiert werden musste. Anschliessend
habe die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung im ambulanten Setting
fortsetzten können. In diesem Rahmen sei es der Beschwerdeführerin erstmals
gelungen, mehr von ihren traumatischen Erlebnissen von ihrem provozierenden und
zum Teil gewalttätigen Lebenspartner preiszugeben. Der Entscheid des
Migrationsamts habe bei der bisher gebesserten depressiven Symptomatik zu einer
erneuten Verstärkung der vorher bestandenen Beschwerden geführt. Neben der
ausgeprägten Deprimiertheit, Angst-, Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit stehe
erneut stark Suizidalität im Vordergrund. Der behandelnde Arzt hält hierzu
weiter fest; dass sich die Patientin eher zu suizidieren versuchen werde, als
in den Kosovo zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin werde intensiv ambulant
psychotherapeutisch betreut, mit dem Ziel eine ausreichende psychische Stabilität
zu gewährleisten, damit sie die Schweiz in einem stabilen Zustand verlassen
könne. Diagnostisch sei aktuell von einer mittleren bis schweren depressiven
Episode auszugehen. Bei einer erzwungenen Ausweisung sei mit Sicherheit von
einer weiteren Exazerbation des psychischen Zustandsbildes auszugehen. Aufgrund
der aktuellen psychischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin, sei bei einer
Ausschaffung von einer ernsthaften gesundheitlichen Gefährdung auszugehen und
die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin im Affekt das Leben nehmen werde,
sei als hoch einzuschätzen. Eine adäquate Behandlungsmöglichkeit der
psychischen Erkrankung im Heimatland erscheine derzeit daher als problematisch.
Es fällt auf, dass dieser Bericht erstmals erwähnt, dass
eine akute Suizidalität bei der Beschwerdeführerin vorgelegen habe und sie
unter anderem deswegen stationär behandelt werden musste. Der Austrittsbericht
vom 20. März 2017 hielt demgegenüber fest, dass sich die
Beschwerdeführerin stets von akuter handlungsrelevanter Suizidalität habe
distanzieren können. Auch der Bericht von Dr. med. G vom 7. April 2017 enthält keine Hinweise,
dass bei der Beschwerdeführerin Suizidgedanken vorhanden gewesen seien. Die
Ausführungen im Bericht von Dr. med.
E zum Thema Suizidalität erscheinen daher soweit Suizidalität bereits vor
seiner Behandlung vorgelegen haben sollte, als fraglich. Ob Suizidalität erst
im Rahmen der Behandlung durch ihn ab 1. Juni 2017, namentlich durch
vorliegenden Verfahren ausgelöst wurde, kann offenbleiben, enthält auch dieser
Bericht keine konkreten Ausführungen zu den behaupteten Ereignissen der
Beschwerdeführerin und dass diese in einem kausalen Zusammenhang mit ihrer
psychischen Problematik stehen würden.
2.4.4
Der Bericht von Dr. F vom 30. Juni 2018 hält fest, dass sich die
Beschwerdeführerin seit dem 26. März 2018 in regelmässiger
psychotherapeutischer Behandlung befinde. Zunächst gibt der Bericht die
Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin wieder. Im Abschnitt
psychopathologischer Befund werden unter anderem folgende Stichworte
aufgelistet: Starke depressive Niedergeschlagenheit, Interessensverlust, kein
Appetit, starker Gewichtsverlust, stark weinerlich, tiefe Verzweiflung,
Hoffnungslosigkeit und Ohnmachtsgefühle. Weiter wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin gedanklich eingeengt sei auf Themen wie Gewalterlebnisse,
starkes Vermissen und Schuldgefühle gegenüber ihren Kindern und der eigenen
Familie/Gesellschaft sowie tiefgreifende Existenzängste als Frau und Mutter.
Suizidgedanken seien vorhanden, die Beschwerdeführerin könne sich aber
authentisch von etwaigen Suizidhandlungen distanzieren. Die Hauptdiagnose
lautet auf Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion, die subklinisch
relevante Diagnose auf posttraumatische Belastungsstörung. Zur Prognose wird
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin viele Ressourcen und Kompetenzen
mitbringe, unter anderem einen sehr starken Durchhaltewillen und ein starkes
Autonomiebedürfnis. Insgesamt könne von einer sehr guten Prognose ausgegangen
werden. Dies würde vor allem der Fall sein, wenn die Beschwerdeführerin
weiterhin in der Schweiz leben könne. In ihrer Heimat würde sie einer
sozialgesellschaftlichen Ächtung und Verachtung unterworfen und ausgesetzt
werden. Nur in der Schweiz könne sie als Frau ihr Recht, alleine leben zu
dürfen und für sich und ihre Kinder sorgen zu können, wahren.
Dieser Bericht stützt sich einzig auf die Schilderungen
der Beschwerdeführerin. Konkrete Ausführungen zur behaupteten ehelichen Gewalt
sind auch diesem Bericht nicht zu entnehmen. Hingegen lässt auch dieser Bericht
darauf schliessen, dass vor allem ihre ungewisse Aufenthaltssituation der
Beschwerdeführern Mühe bereitet und sich negativ auf ihre psychische Verfassung
auswirkt. Es scheint, als ob nicht die Verarbeitung
der behaupteten häuslichen Gewalt in der Schweiz im Fokus steht, sondern eher
der Umgang mit der unsicheren Zukunftsperspektive.
2.4.5
Aufgrund des Gesagten ist nicht von der
Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und
diesbezüglich auf eine entsprechende Behandlung angewiesen ist. Inhaltlich
attestieren diese Berichte der Beschwerdeführerin eine psychische Belastung
bzw. eine Anpassungsstörung, ohne jedoch schlüssig und unter Nennung von
konkreten Gründen aufzuzeigen, inwiefern diese Problematik ausschliesslich oder
vor allem auf die behauptete eheliche Gewalt während der Ehe in der Schweiz
zurückzuführen wäre. Während ihrer ersten Ehe erlebte die Beschwerdeführerin bereits
Auseinandersetzungen mit ihrem ersten Ehemann, weshalb es auch zur Scheidung gekommen
war. Auch lebte die Beschwerdeführerin während der Kriegszeit im Kosovo und
musste entsprechende Verluste in der eigenen Verwandtschaft verarbeiten. Seit
der Trennung von ihrem zweiten Ehemann muss die Beschwerdeführerin nun für sich
selber sorgen und ihr droht eine Rückkehr in ihre Heimat. Diese Umstände haben
zur psychischen Problematik der Beschwerdeführerin beigetragen, wie sich den
ärztlichen Berichten entnehmen lässt. Dass es zwischen den ehemaligen Eheleuten
zu Streitigkeiten gekommen ist, wird nicht verneint, wobei es am
1.
November 2016 zu einem Polizeieinsatz gekommen ist. Weitere ähnlich
gelagerte Vorfälle hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret
geschildert. Die Behauptungen, dass ihr Ehemann sie
wie eine moderne Sklavin gehalten habe, indem sie den Haushalt habe besorgen,
für ihn kochen und ihm auch noch ihren ganzen Lohn habe abgeben müssen, werden
nicht weiter substanziiert, geschweige denn durch irgendwelche Belege (z. B. Überweisungen des Lohnes) belegt. Der Vorfall vom
1.
November 2016 reicht für sich in seiner Intensität nicht aus, um
häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. im
Sinn einer "systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben" bejahen zu können. Daran vermögen auch die Schilderungen zweier
Angehöriger der Beschwerdeführerin, wonach der damalige Ehemann ihr gedroht
habe, ihre beiden Beine zu brechen, wenn sie nicht in den Kosovo zurückkehre,
etwas zu ändern. Das Fehlen weiterer konkreter Vorfälle von physischer oder psychischer
Zwangsausübung vermag insbesondere das Element einer gewissen Konstanz bzw.
Intensität, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, nicht zu
belegen (vgl. BGr, 9. Juli 2015,2C_1072/2014,
E. 2.2). Inwiefern ihr damaliger Ehemann
während der Ehe psychische Gewalt in solch systematischer Form ausgeübt haben
soll, vermag die Beschwerdeführerin daher nicht hinreichend substanziiert
darzulegen. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits die
Annahme eines nachehelichen Härtefalls zu rechtfertigen (BGr, 23. Juni
2017,2C_58/2017, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.5
Was die
angeblich gefährdete Wiedereingliederung im Kosovo anbelangt, bringt die
Beschwerdeführerin lediglich vage und unbestimmte Ausführungen vor und führt
nicht aus, was sie genau von ihren Familienmitgliedern zu befürchten hat. Es
erscheint auch nicht glaubhaft, dass ihre Wiedereingliederung aufgrund der
Tatsache, dass sie geschieden ist, gefährdet sein könnte. Die
Beschwerdeführerin lebte und arbeitete zuvor bereits als geschiedene Frau in
ihrer Heimat. Inwiefern sich diese Ausgangslage
angesichts einer zweiten Scheidung geändert haben soll, begründet die
Beschwerdeführerin nicht in substanziierter Weise. Daran vermag auch die
Einschätzung ihrer aktuell behandelnden Ärztin nichts zu ändern. Es liegen
keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in ihre Heimat konkret an Leib und Leben gefährdet sein könnte. Auch
legt sie insbesondere nicht substanziiert dar, dass ihr eine adäquate
Behandlung ihrer psychischen Probleme im Kosovo nicht zur Verfügung stehen
würde. Dies wird denn auch von keinem ärztlichen Bericht bestätigt. Eine
Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden.
2.6
Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach
Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung
genügten.
Aufgrund des Gesagten besteht kein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
3.
Der vorinstanzliche Entscheid liegt auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessen nach Art. 96 AIG. Es bestehen keine Hinweise
dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von
rund 39 Jahren in die Schweiz eingereist, im Kosovo aufgewachsen, besuchte dort
die Schule und hatte vor ihrer Einreise ein eigenes Geschäft. Ihre beiden
Kinder und weitere Angehörige leben im Kosovo. Das Gericht verkennt nicht, dass
die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und ein Wechsel des
Behandlungssettings mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dass der
Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in ihrer Heimat nicht zur Verfügung
steht, ist den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten allerdings nicht zu
entnehmen. Es liegen auch keine Hinweise vor, welche auf eine über das Übliche
hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weshalb
auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
zu erteilen ist.
Indessen wird der Zeitpunkt und der
Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung des psychischen
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sorgfältig zu planen sein.
Die Beschwerde ist damit
vollumfänglich abzuweisen.
4.
Da die Beschwerdeführerin unterliegt,
sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …