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Entscheid

VB.2019.00179

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00179

8. Mai 2019Deutsch24 min

(URT.2019.20798)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1960 geborene sri-lankische Staatsangehörige A reiste

am 30. September 1991 als Asylbewerber in die Schweiz ein und wurde nach

der Abweisung seines Asylgesuchs am 1. März 2000 vorläufig aufgenommen.

Zwischen Juni 1999 und Dezember 2008 musste er mit insgesamt rund Fr. 105'500.-

von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem er am 25. November 2008 im

Kanton C die 1958 geborene Schweizerin D geheiratet hatte und per 1. Dezember

2008 in deren Wohnkanton Zürich gezogen war, reiste er am 10. Dezember

2008 ohne Abmeldung mit seiner Ehefrau in sein Heimatland Sri Lanka aus, worauf

ein zuvor gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

Am 24. Oktober 2009 kehrte A allein in die Schweiz

zurück. In seinem zwei Tage später erneuerten Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gab er an, mit seiner Ehefrau in E zusammenzuleben,

worauf ihm am 11. November 2009 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks

Verbleibs bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde. Am 10. März 2010

stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Erlöschen der

vorläufigen Aufnahme fest.

Auf den 4. Februar 2011 meldete sich die Ehefrau

offiziell nach Sri Lanka ab. Per 5. Februar 2011 bzw. 1. Januar 2012

meldete sich A jeweils allein im Kanton F bzw. im Kanton C an. Nachdem ihm

ein Kantonswechsel vom Migrationsamt (Kanton C) am 21. Februar 2012

verweigert worden war, liess er sich von seiner Ehefrau per E-Mail per 26. Juni

2013 wieder nach Sri Lanka abmelden, worauf sein im Kanton Zürich gestelltes

Gesuch um (Wieder-)Erteilung der bereits abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung

als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

Am 4. Oktober 2015 bzw. 23. November 2015

kehrten A und seine Schweizer Ehefrau erneut in die Schweiz zurück, worauf A am

3. Dezember 2015 wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehefrau erteilt wurde. Im Januar 2016 gab seine Ehefrau dem

Migrationsamt Scheidungsabsichten und die Trennung der Eheleute bekannt. Per 27. Januar

2016 meldete sie sich erneut nach Sri Lanka ab.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 13. September

2016 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, da die Heirat der

Aufenthaltssicherung gedient bzw. die eheliche Gemeinschaft im günstigsten Fall

lediglich sehr kurz bestanden habe und die Eheleute falsche und irreführende

Angaben zum Bestand der ehelichen Wohn- und Lebensgemeinschaft gemacht hätten.

Zudem sei A nicht integriert, verschuldet und wiederholt straffällig geworden,

während ihm die Rückkehr nach Sri Lanka möglich und zumutbar sei. Zugleich

setzte das Migrationsamt eine Ausreisefrist bis zum 30. November 2016.

Erwägungen

II.

Ab August 2017 musste A vollumfänglich von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Am 18. Dezember 2017 wurde die kinderlos gebliebene

Ehe A/D durch das Bezirksgericht G geschieden. Nachdem der Verdacht

aufgekommen war, dass der Beschwerdeführer dem Sozialamt eine selbständige

Erwerbstätigkeit verschwiegen haben könnte, stellte das für ihn zuständige

Sozialamt die Sozialhilfeleistungen per Ende Februar 2018 ein und erstattete

Strafanzeige wegen Sozialhilfemissbrauchs. Dieses Strafverfahren ist bei der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hängig.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 13. September

2016.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Februar 2019 ab,

unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis 30. April 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 18. März 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern.

Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, die

Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die

Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer rügt vorab eine falsche Sachverhaltsfeststellung und

eine Voreingenommenheit durch die Vorinstanz, da diese in Bezug auf eine

Vorstrafe des Beschwerdeführers eine "Widerhandlung" gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) festgestellt habe,

obwohl es sich lediglich um eine "Übertretung" gehandelt habe. Eine

Voreingenommenheit der Vorinstanz ergebe sich zudem daraus, dass diese aus dem

bisherigen Legalverhalten des Beschwerdeführers dessen Geringschätzung für die

hiesige Rechtsordnung abgeleitet und hierbei auf ein noch nicht rechtskräftig

beendetes Strafverfahren betreffend Sozialhilfebetrugs verwiesen habe.

2.1.2

Der Beschwerdeführer wurde während seines hiesigen Aufenthalts wiederholt

straffällig und erwirkte folgende rechtskräftige Strafen gegen sich:

- Freiheitsstrafe

von acht Monaten und Busse von Fr. 1'000.- wegen diverser Betäubungsmittel-

und Strassenverkehrsdelikte sowie eines waffenrechtlichen Verstosses gemäss

Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Mai 2008;

- Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.- und Busse von Fr. 300.- wegen

eines Strassenverkehrsdelikts (Lenken eines Personenwagens unter

Cannabis-Einfluss) und einer Widerhandlung gegen das BetmG (mehrfacher

Marihuanakonsum) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kuhl vom 16. Februar

2012;

- Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.- wegen eines Strassenverkehrsdelikts

(Lenken eines Personenwagens trotz Führerausweisentzugs) gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 24. Mai 2017.

Zudem wurde der Beschwerdeführer diverse Male betrieben und

liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. Oktober 2018 zahlreiche

ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 25'000.- gegen ihn

vor.

2.1.3

Der Begriff der "Widerhandlung" umschreibt einen Gesetzesverstoss

und kann sowohl Übertretungstatbestände als auch schwerere Delikte bezeichnen.

Auch in Bezug auf den als Übertretung strafbaren Betäubungsmittelkonsum spricht

das Gesetz ausdrücklich von "Widerhandlung" (vgl. Art. 19a Ziff. 1

BetmG). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen

Feststellungen diesbezüglich falsch sein und daraus eine Voreingenommenheit abgeleitet

werden könnte. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest bei

seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zofingen vom 8. Mai 2008

nicht nur wegen Übertretungen, sondern auch wegen mehrfacher Vergehen gegen das

BetmG verurteilt wurde.

2.1.4

Aus der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers kann sodann ohne

Weiteres auf seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung geschlossen

werden, zumal es sich dabei keineswegs nur um Bagatelldelikte handelt und er

teilweise einschlägig vorbestraft ist. In Bezug auf das laufende Verfahren

betreffend Sozialhilfemissbrauch wies die Vorinstanz ausdrücklich auf die

Unschuldsvermutung hin, womit es die Bedeutung dieses noch nicht rechtskräftig

erledigten Strafverfahrens relativiert hatte. Die erneute Erwähnung des

laufenden Strafverfahrens in E. 16.3.3 des vorinstanzlichen Entscheids

diente sodann dazu, die Hintergründe für die Einstellung weiterer

Sozialhilfeleistungen auszuleuchten. Damit hat die Vorinstanz die Sachlage auch

hinsichtlich dem bisherigen Legalverhalten des Beschwerdeführers korrekt

wiedergegeben und gewürdigt. Entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers

erscheinen haltlos.

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm "aktenwidrig"

vorgeworfen werde, einer vorinstanzlichen Aufforderung zur Offenlegung seiner

finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen zu sein, sei er doch dazu aufgrund

seiner seit Längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen.

Darüber hinaus soll die Vorinstanz "vorbefasst" bzw.

"voreingenommen" agiert haben, indem sie auf die Einreichung einer

vollständigen Kopie seines Reisepasses bestanden habe, obwohl sein

Rechtsvertreter bereits versichert habe, dass die nicht eingereichten Seiten

des Passes allesamt leer seien.

2.2.2

Obwohl die Rügen in der Beschwerdeschrift in den Kontext einer

"aktenwidrigen" Sachverhaltserstellung und

"Voreingenommenheit" der Vorinstanz gestellt werden, stehen diese in

Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers: Insoweit der Beschwerdeführer

zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung verpflichtet und seine

mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten auszulegen ist,

kann der Vorinstanz weder eine Voreingenommenheit noch eine aktenwidrige

Sachverhaltserstellung vorgeworfen werden.

2.2.3

Nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]) sind die Ausländerinnen und

Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet,

an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden

Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige

Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen

machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren

Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in

Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen

aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind

(VGr, 28. November 2013, VB.2013.00646, E. 2.3). Im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus

denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017,

VB.2017.00385, E. 4.3.2).

2.2.4

Der Beschwerdeführer wurde am 28. September 2018 und am 11. Dezember

2018.

unter Hinweis auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu

aufgefordert, eine vollständige und gut lesbare Kopie des Reisepasses

einzureichen, beliess es aber dabei, die ersten 23 Seiten seines Passes

einzureichen. Mit der Einreichung der vollständigen Passkopie hätte die für das

vorliegende Verfahren entscheidrelevante Reisetätigkeit und Reisefähigkeit des

Beschwerdeführers ermittelt werden können. Hierbei wären auch allfällige leere

Seiten des Passes von Bedeutung gewesen, hätte damit doch eine weitere

Reisetätigkeit des Beschwerdeführers widerlegt bzw. eine allfällige Reiseunfähigkeit

belegt werden können. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer damit

seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen ist, durfte dies bei der

Beweiswürdigung zu seinen Lasten ausgelegt werden. Dies zumal blosse

Versicherungen seines Rechtsvertreters – selbst unter Berücksichtigung

standesrechtlicher Wahrheitspflichten – die Beibringung von ohne Weiteres

verfügbaren Beweisen nicht zu ersetzen vermögen. Nachdem der Beschwerdeführer

bereits wiederholt zur Einreichung einer vollständigen Passkopie aufgefordert

worden war, besteht auch keine Veranlassung, ihn erneut zur Nachreichung

aufzufordern. Vielmehr ist die Nichteinreichung – wie schon vor Vorinstanz – zu

seinen Lasten zu würdigen. Indes ergibt sich bereits aus den eingereichten

Passkopien, dass der Beschwerdeführer sich häufig, über längere Zeiträume und

bis in die jüngere Vergangenheit in seinem Heimatland aufgehalten hat,

letztmals im Januar 2018.

2.2.5

Mangelhaft war auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der

Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse, hat er doch trotz entsprechender

Aufforderung nicht offengelegt, wie er seit der Einstellung der

Sozialhilfeleistungen im Februar 2018 seinen Lebensunterhalt finanziert. Dies

lässt sich nicht mit der von ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit entschuldigen,

kann die Einreichung entsprechender Dokumente und die Beantwortung

entsprechender Fragen doch auch von zeitweise oder dauerhaft arbeitsunfähigen

Personen verlangt werden, zumal der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter

oder sonstige Dritte mit der Dokumentenbeschaffung hätte beauftragen können.

Selbst wenn der Beschwerdeführer über keinerlei Einkünfte verfügen würde, hätte

er dies mittels Steuererklärungen, Steuerrechnungen, Bankkontoauszügen usw.

belegen oder hierzu zumindest nähere Auskünfte geben können. Auch diesbezüglich

ist weder ein fehlerhaftes Verhalten noch eine fehlerhafte Beweiserhebung oder

-würdigung durch die Vorinstanzen ersichtlich. Vielmehr hat der

Beschwerdeführer auch hier seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG verletzt,

was bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten auszulegen ist.

2.3

2.3.1

Weiter wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer um ein faires Verfahren

gebracht worden sei, indem ihm die Sicherheitsdirektion am 28. September

2018.

nur in Bezug auf ein laufendes Strafverfahren das rechtliche Gehör gewährt

und ansonsten den zu fällenden Entscheid bereits vorweggenommen habe.

2.3.2

Als Ausfluss des gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) durch

die Verfassung geschützten rechtlichen Gehörs hat der betroffene Ausländer im

ausländerrechtlichen Verfahren das Recht, vor Erlass einer belastenden

Verfügung angehört zu werden. Das rechtliche Gehör ist im Rechtsmittelverfahren

erneut zu gewähren, soweit die Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer sogenannten

Motivsubstitution seinen Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren

Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21).

2.3.3

Der Beschwerdeführer hatte vor der Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung Gelegenheit, zur beabsichtigten Bewilligungsverweigerung

Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28. September 2018 gewährte die

Sicherheitsdirektion dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf

mehrere neu in die Verfahrensakten integrierte Dokumente und eine ergänzende

Motivsubstitution. Sodann gab die Sicherheitsdirektion gestützt auf den

damaligen Aktenstand und unter Vorbehalt einer freigestellten Stellungnahme des

Beschwerdeführers seine vorläufige Beurteilung bekannt.

2.3.4

Hieraus lässt sich weder eine Vorbefassung noch eine Gehörsverletzung

ableiten. Vielmehr sollte der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Schreiben vom

28.

September 2018 gerade in die Lage versetzt werden, zu den

entscheidwesentlichen Punkten (erneut) Stellung beziehen zu können und sich zu

der ergänzenden Motivsubstitution zu äussern. Des Weiteren wurde dem

Beschwerdeführer bereits im migrationsamtlichen Verfahren das rechtliche Gehör

gewährt, weshalb im Rekursverfahren nur insoweit erneut Gelegenheit zur

Stellungnahme einzuräumen war, als dass die Sicherheitsdirektion eine nicht

vorhersehbare Motivsubstitution vornehmen oder sich auf neue Unterlagen stützen

wollte.

Damit ist den Vorinstanzen in formeller Hinsicht nichts

vorzuwerfen.

3.

In materieller Hinsicht leitet der Beschwerdeführer aus

seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ein

(nach)eheliches Aufenthaltsrecht ab.

3.1

3.1.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

3.1.2

Der Beschwerdeführer hat sich spätestens im Januar 2016 definitiv von

seiner damaligen Schweizer Ehefrau getrennt und ist seit dem 18. Dezember

2017.

geschieden, womit er weder aus dem konventions- und verfassungsmässig

geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3.2

3.2.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018

geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle

der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt.

Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Inte­grationskriterien

entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und

der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober

2007.

(aVintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten

Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern

geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf

Gesetzesstufe verankert sind.

3.2.2

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der

Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1

= Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober

2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte,

eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in

Verbindung mit Art. 76 VZAE nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet

werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden

können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht.

3.2.3

Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze,

vorüberge­hende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Kein wichtiger Grund zum Getrenntleben bildet der

Umstand, dass ein Schweizer Ehegatte im Interesse seines Wohlbefindens den

überwiegenden Teil des Jahres im Ausland verbringt. Vielmehr kann in einem

solchen Fall vom ausländischen Ehegatten erwartet werden, seinen

Lebensmittelpunkt ebenfalls (wieder) entsprechend zu verlagern (BGr, 21. Juli

2011,2C_231/2011, E. 4.4 f; Hugi Yar, Vom Trennungen, Härtefällen und

Delikten, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht

2012/2013, Bern 2013, S. 54). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis

zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von

einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft

auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der

ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. VGr, 21. August 2018,

VB.2018.00419, E. 2.4, mit Hinweisen). Die im Ausland verbrachte Zeit ist

überdies unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende

Trennung und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die

Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine Inte­grationsleistungen

in der Schweiz stattgefunden (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 f.).

3.2.4

Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem

gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst

bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer

substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass

die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre

lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,2C_1046/2011, E. 4.3;

vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am

Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen

(BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember

2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014,

VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht],

vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3).

Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach

längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines

Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2).

3.3

3.3.1

Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers führte bei Einreichung ihres

Scheidungsbegehrens im Februar 2016 schriftlich aus, dass ihre Ehe schon kurz

nach dem Eheschluss zerrüttet gewesen sei, sie vor der Einreise im November

2015.

bereits mehr als zwei Jahre nicht mehr mit dem Beschwerdeführer

zusammengelebt habe und eine vom Beschwerdeführer initiierte Wiederannäherung

bereits nach kurzer Zeit gescheitert sei. In mehreren E-Mails gab sie im

Februar, April und Mai 2016 dem Migrationsamt gegenüber bekannt, dass sie

insgesamt keine drei Jahre mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt und in Sri

Lanka lediglich wenige Tage mit diesem zusammengewohnt habe sowie nicht mehr

genau wisse, wo sich ihr (damaliger) Ehemann ansonsten aufgehalten habe. Ihre

kurzzeitige Wiederanmeldung in der Schweiz im November 2015 sei auf Druck des

Beschwerdeführers erfolgt, welcher sich wieder in der Schweiz anmelden wollte.

In die Schweiz will sie ab Dezember 2008 nur kurzfristig im Halbjahresrhytmus

zurückgekehrt sein, wenngleich sie hier zunächst weiterhin in einer ihrer

Schwester gehörenden Liegenschaft angemeldet blieb. Diese Angaben wurden von

ihrer Schwester mit Schreiben vom 12. Mai 2016 bestätigt, unter Hinweis

darauf, dass der Beschwerdeführer die eheliche Meldeadresse lediglich als

Postadresse gebraucht habe, ohne sich tatsächlich dort aufzuhalten.

3.3.2

Die Gesamtumstände deuten darauf hin, dass das Eheleben nur kurzfristig

aufgenommen wurde und sich die Ehegatten bereits nach wenigen Wochen getrennt

hatten. Danach waren die Ehegatten nur phasenweise wieder zusammen in der

Schweiz gemeldet, wobei aufgrund der Angaben der Ehefrau der Verdacht besteht,

dass die Wiederaufnahme des hiesigen Zusammenlebens jeweils nur zur

Aufenthaltserschleichung vorgespielt wurde. Die Angaben der (früheren) Ehefrau

erscheinen plausibel, zumal sie durch ihre Schwester teilweise bestätigt werden

und bereits die getrennten Ein- und Ausreisen der Ehegatten ungewöhnlich für

eine weiter gelebte Ehegemeinschaft erscheinen.

3.3.3

Selbst wenn aufgrund des damals laufenden Scheidungsverfahrens nicht

vorbehaltslos auf die Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers

abgestellt würde, hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz maximal

rund 1 ½ Jahre

gedauert: Der Beschwerdeführer lebte höchstens vom 25. November 2008 bis zum 10. Dezember

2008, vom 24. Oktober 2009 bis zum 4. Februar 2011 und vom 23.

November 2015 bis zum 27. Januar 2016 mit seiner Ehefrau in ehelicher

Gemeinschaft in der Schweiz zusammen, da sich in der übrigen Zeit jeweils

mindestens einer der beiden Ehegatten im Ausland bzw. in Sri Lanka aufhielt.

Selbst unter Berücksichtigung weiterer kurzer Besuchsaufenthalte hat der

Beschwerdeführer somit bei Weitem keine drei Jahre mit seiner Schweizer Ehefrau

in der Schweiz zusammengelebt.

3.3.4

Aufgrund der teilweise jahrelangen Trennungen der Ehegatten und des

höchstens kurzeitig wiederaufgenommenen Zusammenlebens kann von vorübergehenden

Trennungen im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung

mit Art. 76 VZAE keine Rede sein. Sodann sind die für die Trennung

der Ehegatten angeblich ursächlichen rheumatischen Beschwerden der (damaligen)

Ehefrau weder hinreichend belegt noch würden diese schlüssig erklären, weshalb

die (damaligen) Eheleute offenbar auch in Sri Lanka weitgehend getrennt

voneinander lebten. Soweit die (damalige) Ehefrau im Interesse ihres

Wohlbefindens den überwiegenden Teil des Jahres in Sri Lanka verbrachte, hätte

auch der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegen müssen und

seinen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht mehr auf die

Familiennachzugsbestimmungen stützen können (BGr, 21. Juli 2011,

2C_231/2011, E. 4.4 f.).

Ferner trifft es entgegen der in der Beschwerdeschrift

geäusserten Ansicht keineswegs zu, dass sich der Fortbestand einer gelebten

Ehegemeinschaft bereits aus der bis zum Scheidungszeitpunkt bestehenden

(wechselseitigen) Erbberechtigung der Ehegatten ablesen lässt: Anders als im

Ausländerrecht knüpft die Erbberechtigung der Ehegatten allein an den formellen

Bestand einer Ehe und nicht an eine gelebte Ehegemeinschaft an.

3.3.5

Zudem ist davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer allenfalls

geknüpften Beziehungen und Bezüge zur Schweiz während seiner langen

Heimataufenthalten wieder abgeschwächt haben (vgl. VGr, 31. Januar 2018,

VB.2017.00748, E. 3.4; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.3).

Ein mehr als sechsmonatiger Aufenthaltsunterbruch hat zwingend den Verlust der

hiesigen Aufenthaltsbewilligung zur Folge (Art. 61 Abs. 2 AIG),

weshalb der Beschwerdeführer nach seinen Wiedereinreisen in die Schweiz jeweils

erneut um Bewilligungserteilung ersuchen musste. Auch aus diesem Grund konnte

seine Ehe keine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz bewirken, wurde diese

doch – wenn überhaupt – zu einem grossen Teil im Heimatland des

Beschwerdeführers gepflegt.

3.3.6

Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG scheitert damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen. Überdies kann

der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner (bis

Februar 2018 bestehenden) Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Schuldenwirtschaft

weder als erfolgreich integriert gelten noch erfüllt er die in Art. 58a

AIG aufgestellten Integrationskriterien. Hieran ändern auch seine angeblichen

Aussichten auf eine Invalidenteilrente nichts. Selbst die sprachliche

Integration des Beschwerdeführers ist hinter üblichen Integrationserwartungen

zurückgeblieben, was sich mithin darin zeigt, dass er trotz jahrelangem

Aufenthalts in der Schweiz bis in die jüngere Vergangenheit bei medizinischen

Sprechstunden und Anhörungen durch Behörden auf eine Übersetzung angewiesen

war. Weitergehende Sprachkenntnisse wurden nicht rechtsgenügend belegt.

4.

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im

Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich:

4.1

So ist

insbesondere keine eheliche Gewalt darin zu sehen, dass ein Ehegatte die

Fortsetzung der Ehe vom Abschluss eines Erbvertrags abhängig machen will. Es

kann offenbleiben, ob das Drängen auf eine erbrechtliche Regelung nicht gerade

auch Ausdruck von zunehmenden Misstrauen zwischen den Ehegatten gewesen sein

könnte.

4.2

Nachdem

der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zahlreiche Male nach Sri Lanka

zurückgekehrt war und sich dort über längere Zeiträume aufgehalten hatte, ist

nicht nachvollziehbar, weshalb er inzwischen derart in der Schweiz verwurzelt

und seiner Heimat entfremdet sein soll, dass ihm eine Rückkehr nicht mehr

zumutbar sein soll. Sodann erscheint wenig glaubhaft, dass er zu dort lebenden

Verwandten keinerlei Kontakt mehr haben will, nachdem ihn seine in der Heimat

verbliebenen Geschwister eigenen Angaben zufolge bis April 2017 finanziell

unterstützt haben und er sein Heimatland noch im Januar 2018 aus familiären

Gründen besucht hatte. Aufgrund seiner jahrelangen Heimataufenthalte sind

ferner auch keine konventions- oder verfassungsrechtlich geschützten Beziehungen

zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten.

4.3

Ebenso wenig

stehen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seiner Wegweisung

entgegen:

4.3.1

Gemäss den medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer bereits seit

Jahren an diversen Erkrankungen, unter anderem Diabetes, einer chronischen

Niereninsuffizienz, Polyarthrose und kognitiven Einschränkungen aufgrund eines

2014.

in Sri Lanka erlittenen Schlaganfalls. Laut dem Kurzaustrittsbericht einer

psychiatrischen Klinik vom 12. März 2019 besteht gegenwärtig aber

weder eine Dialysepflichtigkeit noch eine Listung für eine

Nierentransplantation. Ein aktuelles spezialärztliches Zeugnis

bezüglich der geltend gemachten Nierenerkrankung wurde trotz entsprechender

Aufforderung durch die Vorinstanz nicht eingereicht. Stattdessen liess der

Beschwerdeführer lediglich einen zuhanden der IV-Stelle der SVA erstellten

Verlaufsbericht, eine kurzzeitige Krankschreibung seines Hausarztes ohne

Diagnosestellung sowie weitere Stellungnahmen seines Rechtsanwalts nachreichen.

Überdies liegt ein nicht mehr aktueller Arztbericht vom 5. Dezember 2017

und eine Medikamentenliste vom 11. September 2018 in den Akten. Im

Frühjahr 2019 musste der Beschwerdeführer sich unter anderem wegen einer

mittelgradigen depressiven Episode und kognitiven Einschränkungen vorübergehend

in stationäre psychiatrische Behandlung begeben.

4.3.2

Die grösstenteils bereits seit einigen Jahren bestehenden gesundheitlichen

Probleme haben den Beschwerdeführer bislang nicht daran gehindert, regelmässig

und über längere Zeiträume nach Sri Lanka zurückzukehren. Auch sein

Schlaganfall im September 2014 veranlasste ihn zunächst nicht dazu, dauerhaft

in die Schweiz zurückzukehren. Zwar pendelte er gemäss den Ein- und

Ausreisestempel in seinem Reisepass bereits wenige Monate danach wieder

zwischen Sri Lanka und der Schweiz hin und her. Um die Wiedererteilung einer

Aufenthaltsbewilligung bemühte er sich aber erst mehr als ein Jahr später im

Oktober 2015. Wie sich unter anderem aus seiner letzten Verurteilung vom 24. Mai

2017.

ergibt, haben seine kognitiven Einschränkungen ihn auch nicht von Führen

eines Motorfahrzeugs abgehalten (trotz Führerscheinentzugs). Angesichts der

noch laufenden Ermittlungen betreffend Sozialhilfebetrugs muss zwar

offenbleiben, ob der Beschwerdeführer noch bis in die jüngste Vergangenheit

einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ausser den Angaben in

einem Verlaufsbericht im laufenden IV-Verfahren wurden jedoch bis heute keine

Dokumente eingereicht, welche eine dauerhafte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit

des Beschwerdeführers belegen würden.

4.3.3

All dies relativiert die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers

und lässt darauf schliessen, dass eine allenfalls gleichwohl erforderliche

Behandlung auch in Sri Lanka verfügbar ist. Dies gilt umso mehr, als er in

seiner Rekurseingabe vom 17. Oktober 2016 noch ausführen liess, dass er

sich als Anhänger der ayurvedischen, ganzheitlichen Behandlung (noch) nicht zu

einer medikamentösen Behandlung seiner Beschwerden habe entschliessen können.

Die Vorinstanzen durften deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Wegweisung nach Sri Lanka nicht

entgegensteht.

4.3.4

Nachdem der Beschwerdeführer es in Verletzung seiner diesbezüglichen

Mitwirkungspflicht versäumt hat, ein aktuelles spezialärztliches Zeugnis zu

seiner Nierenerkrankung einzureichen, sind auch diesbezüglich keine weiteren

Abklärungen zum aktuellen Krankheitsbild und den Behandlungsmöglichkeiten in

Sri Lanka zu treffen, dient doch die Untersuchungsmaxime nicht dazu, eine

mangelhafte Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren zu kompensieren.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.4

Im Sinn

der vorinstanzlichen Erwägungen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer

durch falsche oder unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren oder die

rechtsmissbräuchliche Berufung auf seine frühere Ehe den hiesigen Aufenthalt

erschlichen hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG). Ebenso kann offenbleiben, ob aufgrund Sozialhilfeabhängigkeit,

Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft allenfalls auch noch Widerrufsgründe

nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e in Verbindung mit 51 Abs. 2

lit. b AIG einer Bewilligungsverlängerung entgegengestanden wären.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen

und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

6.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege

ist aus demselben Grund auch nicht für das vor­instanzliche Verfahren zu

bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Zudem hat der

mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse bis

heute nicht offengelegt, weshalb auch aus diesem Grund die unentgeltliche

Rechtspflege zu verweigern ist.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …