VB.2019.00179
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00179
8. Mai 2019Deutsch24 min
(URT.2019.20798)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00179
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1960 geborene sri-lankische Staatsangehörige A reiste
am 30. September 1991 als Asylbewerber in die Schweiz ein und wurde nach
der Abweisung seines Asylgesuchs am 1. März 2000 vorläufig aufgenommen.
Zwischen Juni 1999 und Dezember 2008 musste er mit insgesamt rund Fr. 105'500.-
von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem er am 25. November 2008 im
Kanton C die 1958 geborene Schweizerin D geheiratet hatte und per 1. Dezember
2008 in deren Wohnkanton Zürich gezogen war, reiste er am 10. Dezember
2008 ohne Abmeldung mit seiner Ehefrau in sein Heimatland Sri Lanka aus, worauf
ein zuvor gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
Am 24. Oktober 2009 kehrte A allein in die Schweiz
zurück. In seinem zwei Tage später erneuerten Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gab er an, mit seiner Ehefrau in E zusammenzuleben,
worauf ihm am 11. November 2009 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks
Verbleibs bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde. Am 10. März 2010
stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Erlöschen der
vorläufigen Aufnahme fest.
Auf den 4. Februar 2011 meldete sich die Ehefrau
offiziell nach Sri Lanka ab. Per 5. Februar 2011 bzw. 1. Januar 2012
meldete sich A jeweils allein im Kanton F bzw. im Kanton C an. Nachdem ihm
ein Kantonswechsel vom Migrationsamt (Kanton C) am 21. Februar 2012
verweigert worden war, liess er sich von seiner Ehefrau per E-Mail per 26. Juni
2013 wieder nach Sri Lanka abmelden, worauf sein im Kanton Zürich gestelltes
Gesuch um (Wieder-)Erteilung der bereits abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
Am 4. Oktober 2015 bzw. 23. November 2015
kehrten A und seine Schweizer Ehefrau erneut in die Schweiz zurück, worauf A am
3. Dezember 2015 wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau erteilt wurde. Im Januar 2016 gab seine Ehefrau dem
Migrationsamt Scheidungsabsichten und die Trennung der Eheleute bekannt. Per 27. Januar
2016 meldete sie sich erneut nach Sri Lanka ab.
Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 13. September
2016 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, da die Heirat der
Aufenthaltssicherung gedient bzw. die eheliche Gemeinschaft im günstigsten Fall
lediglich sehr kurz bestanden habe und die Eheleute falsche und irreführende
Angaben zum Bestand der ehelichen Wohn- und Lebensgemeinschaft gemacht hätten.
Zudem sei A nicht integriert, verschuldet und wiederholt straffällig geworden,
während ihm die Rückkehr nach Sri Lanka möglich und zumutbar sei. Zugleich
setzte das Migrationsamt eine Ausreisefrist bis zum 30. November 2016.
Erwägungen
II.
Ab August 2017 musste A vollumfänglich von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Am 18. Dezember 2017 wurde die kinderlos gebliebene
Ehe A/D durch das Bezirksgericht G geschieden. Nachdem der Verdacht
aufgekommen war, dass der Beschwerdeführer dem Sozialamt eine selbständige
Erwerbstätigkeit verschwiegen haben könnte, stellte das für ihn zuständige
Sozialamt die Sozialhilfeleistungen per Ende Februar 2018 ein und erstattete
Strafanzeige wegen Sozialhilfemissbrauchs. Dieses Strafverfahren ist bei der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hängig.
Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 13. September
2016.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Februar 2019 ab,
unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis 30. April 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 18. März 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern.
Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, die
Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die
Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine falsche Sachverhaltsfeststellung und
eine Voreingenommenheit durch die Vorinstanz, da diese in Bezug auf eine
Vorstrafe des Beschwerdeführers eine "Widerhandlung" gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) festgestellt habe,
obwohl es sich lediglich um eine "Übertretung" gehandelt habe. Eine
Voreingenommenheit der Vorinstanz ergebe sich zudem daraus, dass diese aus dem
bisherigen Legalverhalten des Beschwerdeführers dessen Geringschätzung für die
hiesige Rechtsordnung abgeleitet und hierbei auf ein noch nicht rechtskräftig
beendetes Strafverfahren betreffend Sozialhilfebetrugs verwiesen habe.
2.1.2
Der Beschwerdeführer wurde während seines hiesigen Aufenthalts wiederholt
straffällig und erwirkte folgende rechtskräftige Strafen gegen sich:
- Freiheitsstrafe
von acht Monaten und Busse von Fr. 1'000.- wegen diverser Betäubungsmittel-
und Strassenverkehrsdelikte sowie eines waffenrechtlichen Verstosses gemäss
Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Mai 2008;
- Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.- und Busse von Fr. 300.- wegen
eines Strassenverkehrsdelikts (Lenken eines Personenwagens unter
Cannabis-Einfluss) und einer Widerhandlung gegen das BetmG (mehrfacher
Marihuanakonsum) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kuhl vom 16. Februar
2012;
- Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.- wegen eines Strassenverkehrsdelikts
(Lenken eines Personenwagens trotz Führerausweisentzugs) gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 24. Mai 2017.
Zudem wurde der Beschwerdeführer diverse Male betrieben und
liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. Oktober 2018 zahlreiche
ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 25'000.- gegen ihn
vor.
2.1.3
Der Begriff der "Widerhandlung" umschreibt einen Gesetzesverstoss
und kann sowohl Übertretungstatbestände als auch schwerere Delikte bezeichnen.
Auch in Bezug auf den als Übertretung strafbaren Betäubungsmittelkonsum spricht
das Gesetz ausdrücklich von "Widerhandlung" (vgl. Art. 19a Ziff. 1
BetmG). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen
Feststellungen diesbezüglich falsch sein und daraus eine Voreingenommenheit abgeleitet
werden könnte. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest bei
seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zofingen vom 8. Mai 2008
nicht nur wegen Übertretungen, sondern auch wegen mehrfacher Vergehen gegen das
BetmG verurteilt wurde.
2.1.4
Aus der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers kann sodann ohne
Weiteres auf seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung geschlossen
werden, zumal es sich dabei keineswegs nur um Bagatelldelikte handelt und er
teilweise einschlägig vorbestraft ist. In Bezug auf das laufende Verfahren
betreffend Sozialhilfemissbrauch wies die Vorinstanz ausdrücklich auf die
Unschuldsvermutung hin, womit es die Bedeutung dieses noch nicht rechtskräftig
erledigten Strafverfahrens relativiert hatte. Die erneute Erwähnung des
laufenden Strafverfahrens in E. 16.3.3 des vorinstanzlichen Entscheids
diente sodann dazu, die Hintergründe für die Einstellung weiterer
Sozialhilfeleistungen auszuleuchten. Damit hat die Vorinstanz die Sachlage auch
hinsichtlich dem bisherigen Legalverhalten des Beschwerdeführers korrekt
wiedergegeben und gewürdigt. Entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers
erscheinen haltlos.
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm "aktenwidrig"
vorgeworfen werde, einer vorinstanzlichen Aufforderung zur Offenlegung seiner
finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen zu sein, sei er doch dazu aufgrund
seiner seit Längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen.
Darüber hinaus soll die Vorinstanz "vorbefasst" bzw.
"voreingenommen" agiert haben, indem sie auf die Einreichung einer
vollständigen Kopie seines Reisepasses bestanden habe, obwohl sein
Rechtsvertreter bereits versichert habe, dass die nicht eingereichten Seiten
des Passes allesamt leer seien.
2.2.2
Obwohl die Rügen in der Beschwerdeschrift in den Kontext einer
"aktenwidrigen" Sachverhaltserstellung und
"Voreingenommenheit" der Vorinstanz gestellt werden, stehen diese in
Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers: Insoweit der Beschwerdeführer
zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung verpflichtet und seine
mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten auszulegen ist,
kann der Vorinstanz weder eine Voreingenommenheit noch eine aktenwidrige
Sachverhaltserstellung vorgeworfen werden.
2.2.3
Nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]) sind die Ausländerinnen und
Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet,
an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige
Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen
machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren
Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in
Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen
aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind
(VGr, 28. November 2013, VB.2013.00646, E. 2.3). Im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus
denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017,
VB.2017.00385, E. 4.3.2).
2.2.4
Der Beschwerdeführer wurde am 28. September 2018 und am 11. Dezember
2018.
unter Hinweis auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu
aufgefordert, eine vollständige und gut lesbare Kopie des Reisepasses
einzureichen, beliess es aber dabei, die ersten 23 Seiten seines Passes
einzureichen. Mit der Einreichung der vollständigen Passkopie hätte die für das
vorliegende Verfahren entscheidrelevante Reisetätigkeit und Reisefähigkeit des
Beschwerdeführers ermittelt werden können. Hierbei wären auch allfällige leere
Seiten des Passes von Bedeutung gewesen, hätte damit doch eine weitere
Reisetätigkeit des Beschwerdeführers widerlegt bzw. eine allfällige Reiseunfähigkeit
belegt werden können. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer damit
seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen ist, durfte dies bei der
Beweiswürdigung zu seinen Lasten ausgelegt werden. Dies zumal blosse
Versicherungen seines Rechtsvertreters – selbst unter Berücksichtigung
standesrechtlicher Wahrheitspflichten – die Beibringung von ohne Weiteres
verfügbaren Beweisen nicht zu ersetzen vermögen. Nachdem der Beschwerdeführer
bereits wiederholt zur Einreichung einer vollständigen Passkopie aufgefordert
worden war, besteht auch keine Veranlassung, ihn erneut zur Nachreichung
aufzufordern. Vielmehr ist die Nichteinreichung – wie schon vor Vorinstanz – zu
seinen Lasten zu würdigen. Indes ergibt sich bereits aus den eingereichten
Passkopien, dass der Beschwerdeführer sich häufig, über längere Zeiträume und
bis in die jüngere Vergangenheit in seinem Heimatland aufgehalten hat,
letztmals im Januar 2018.
2.2.5
Mangelhaft war auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der
Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse, hat er doch trotz entsprechender
Aufforderung nicht offengelegt, wie er seit der Einstellung der
Sozialhilfeleistungen im Februar 2018 seinen Lebensunterhalt finanziert. Dies
lässt sich nicht mit der von ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit entschuldigen,
kann die Einreichung entsprechender Dokumente und die Beantwortung
entsprechender Fragen doch auch von zeitweise oder dauerhaft arbeitsunfähigen
Personen verlangt werden, zumal der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter
oder sonstige Dritte mit der Dokumentenbeschaffung hätte beauftragen können.
Selbst wenn der Beschwerdeführer über keinerlei Einkünfte verfügen würde, hätte
er dies mittels Steuererklärungen, Steuerrechnungen, Bankkontoauszügen usw.
belegen oder hierzu zumindest nähere Auskünfte geben können. Auch diesbezüglich
ist weder ein fehlerhaftes Verhalten noch eine fehlerhafte Beweiserhebung oder
-würdigung durch die Vorinstanzen ersichtlich. Vielmehr hat der
Beschwerdeführer auch hier seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG verletzt,
was bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten auszulegen ist.
2.3
2.3.1
Weiter wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer um ein faires Verfahren
gebracht worden sei, indem ihm die Sicherheitsdirektion am 28. September
2018.
nur in Bezug auf ein laufendes Strafverfahren das rechtliche Gehör gewährt
und ansonsten den zu fällenden Entscheid bereits vorweggenommen habe.
2.3.2
Als Ausfluss des gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) durch
die Verfassung geschützten rechtlichen Gehörs hat der betroffene Ausländer im
ausländerrechtlichen Verfahren das Recht, vor Erlass einer belastenden
Verfügung angehört zu werden. Das rechtliche Gehör ist im Rechtsmittelverfahren
erneut zu gewähren, soweit die Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer sogenannten
Motivsubstitution seinen Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren
Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21).
2.3.3
Der Beschwerdeführer hatte vor der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung Gelegenheit, zur beabsichtigten Bewilligungsverweigerung
Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28. September 2018 gewährte die
Sicherheitsdirektion dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf
mehrere neu in die Verfahrensakten integrierte Dokumente und eine ergänzende
Motivsubstitution. Sodann gab die Sicherheitsdirektion gestützt auf den
damaligen Aktenstand und unter Vorbehalt einer freigestellten Stellungnahme des
Beschwerdeführers seine vorläufige Beurteilung bekannt.
2.3.4
Hieraus lässt sich weder eine Vorbefassung noch eine Gehörsverletzung
ableiten. Vielmehr sollte der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Schreiben vom
28.
September 2018 gerade in die Lage versetzt werden, zu den
entscheidwesentlichen Punkten (erneut) Stellung beziehen zu können und sich zu
der ergänzenden Motivsubstitution zu äussern. Des Weiteren wurde dem
Beschwerdeführer bereits im migrationsamtlichen Verfahren das rechtliche Gehör
gewährt, weshalb im Rekursverfahren nur insoweit erneut Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen war, als dass die Sicherheitsdirektion eine nicht
vorhersehbare Motivsubstitution vornehmen oder sich auf neue Unterlagen stützen
wollte.
Damit ist den Vorinstanzen in formeller Hinsicht nichts
vorzuwerfen.
3.
In materieller Hinsicht leitet der Beschwerdeführer aus
seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ein
(nach)eheliches Aufenthaltsrecht ab.
3.1
3.1.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
3.1.2
Der Beschwerdeführer hat sich spätestens im Januar 2016 definitiv von
seiner damaligen Schweizer Ehefrau getrennt und ist seit dem 18. Dezember
2017.
geschieden, womit er weder aus dem konventions- und verfassungsmässig
geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
3.2
3.2.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch
laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018
geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle
der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt.
Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien
entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober
2007.
(aVintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten
Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern
geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf
Gesetzesstufe verankert sind.
3.2.2
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der
Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1
= Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober
2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte,
eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in
Verbindung mit Art. 76 VZAE nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet
werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden
können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht.
3.2.3
Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze,
vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Kein wichtiger Grund zum Getrenntleben bildet der
Umstand, dass ein Schweizer Ehegatte im Interesse seines Wohlbefindens den
überwiegenden Teil des Jahres im Ausland verbringt. Vielmehr kann in einem
solchen Fall vom ausländischen Ehegatten erwartet werden, seinen
Lebensmittelpunkt ebenfalls (wieder) entsprechend zu verlagern (BGr, 21. Juli
2011,2C_231/2011, E. 4.4 f; Hugi Yar, Vom Trennungen, Härtefällen und
Delikten, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, Bern 2013, S. 54). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis
zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von
einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft
auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der
ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. VGr, 21. August 2018,
VB.2018.00419, E. 2.4, mit Hinweisen). Die im Ausland verbrachte Zeit ist
überdies unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende
Trennung und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die
Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine Integrationsleistungen
in der Schweiz stattgefunden (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 f.).
3.2.4
Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem
gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst
bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer
substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass
die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre
lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,2C_1046/2011, E. 4.3;
vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am
Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen
(BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember
2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014,
VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht],
vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3).
Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach
längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines
Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2).
3.3
3.3.1
Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers führte bei Einreichung ihres
Scheidungsbegehrens im Februar 2016 schriftlich aus, dass ihre Ehe schon kurz
nach dem Eheschluss zerrüttet gewesen sei, sie vor der Einreise im November
2015.
bereits mehr als zwei Jahre nicht mehr mit dem Beschwerdeführer
zusammengelebt habe und eine vom Beschwerdeführer initiierte Wiederannäherung
bereits nach kurzer Zeit gescheitert sei. In mehreren E-Mails gab sie im
Februar, April und Mai 2016 dem Migrationsamt gegenüber bekannt, dass sie
insgesamt keine drei Jahre mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt und in Sri
Lanka lediglich wenige Tage mit diesem zusammengewohnt habe sowie nicht mehr
genau wisse, wo sich ihr (damaliger) Ehemann ansonsten aufgehalten habe. Ihre
kurzzeitige Wiederanmeldung in der Schweiz im November 2015 sei auf Druck des
Beschwerdeführers erfolgt, welcher sich wieder in der Schweiz anmelden wollte.
In die Schweiz will sie ab Dezember 2008 nur kurzfristig im Halbjahresrhytmus
zurückgekehrt sein, wenngleich sie hier zunächst weiterhin in einer ihrer
Schwester gehörenden Liegenschaft angemeldet blieb. Diese Angaben wurden von
ihrer Schwester mit Schreiben vom 12. Mai 2016 bestätigt, unter Hinweis
darauf, dass der Beschwerdeführer die eheliche Meldeadresse lediglich als
Postadresse gebraucht habe, ohne sich tatsächlich dort aufzuhalten.
3.3.2
Die Gesamtumstände deuten darauf hin, dass das Eheleben nur kurzfristig
aufgenommen wurde und sich die Ehegatten bereits nach wenigen Wochen getrennt
hatten. Danach waren die Ehegatten nur phasenweise wieder zusammen in der
Schweiz gemeldet, wobei aufgrund der Angaben der Ehefrau der Verdacht besteht,
dass die Wiederaufnahme des hiesigen Zusammenlebens jeweils nur zur
Aufenthaltserschleichung vorgespielt wurde. Die Angaben der (früheren) Ehefrau
erscheinen plausibel, zumal sie durch ihre Schwester teilweise bestätigt werden
und bereits die getrennten Ein- und Ausreisen der Ehegatten ungewöhnlich für
eine weiter gelebte Ehegemeinschaft erscheinen.
3.3.3
Selbst wenn aufgrund des damals laufenden Scheidungsverfahrens nicht
vorbehaltslos auf die Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers
abgestellt würde, hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz maximal
rund 1 ½ Jahre
gedauert: Der Beschwerdeführer lebte höchstens vom 25. November 2008 bis zum 10. Dezember
2008, vom 24. Oktober 2009 bis zum 4. Februar 2011 und vom 23.
November 2015 bis zum 27. Januar 2016 mit seiner Ehefrau in ehelicher
Gemeinschaft in der Schweiz zusammen, da sich in der übrigen Zeit jeweils
mindestens einer der beiden Ehegatten im Ausland bzw. in Sri Lanka aufhielt.
Selbst unter Berücksichtigung weiterer kurzer Besuchsaufenthalte hat der
Beschwerdeführer somit bei Weitem keine drei Jahre mit seiner Schweizer Ehefrau
in der Schweiz zusammengelebt.
3.3.4
Aufgrund der teilweise jahrelangen Trennungen der Ehegatten und des
höchstens kurzeitig wiederaufgenommenen Zusammenlebens kann von vorübergehenden
Trennungen im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung
mit Art. 76 VZAE keine Rede sein. Sodann sind die für die Trennung
der Ehegatten angeblich ursächlichen rheumatischen Beschwerden der (damaligen)
Ehefrau weder hinreichend belegt noch würden diese schlüssig erklären, weshalb
die (damaligen) Eheleute offenbar auch in Sri Lanka weitgehend getrennt
voneinander lebten. Soweit die (damalige) Ehefrau im Interesse ihres
Wohlbefindens den überwiegenden Teil des Jahres in Sri Lanka verbrachte, hätte
auch der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegen müssen und
seinen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht mehr auf die
Familiennachzugsbestimmungen stützen können (BGr, 21. Juli 2011,
2C_231/2011, E. 4.4 f.).
Ferner trifft es entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht keineswegs zu, dass sich der Fortbestand einer gelebten
Ehegemeinschaft bereits aus der bis zum Scheidungszeitpunkt bestehenden
(wechselseitigen) Erbberechtigung der Ehegatten ablesen lässt: Anders als im
Ausländerrecht knüpft die Erbberechtigung der Ehegatten allein an den formellen
Bestand einer Ehe und nicht an eine gelebte Ehegemeinschaft an.
3.3.5
Zudem ist davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer allenfalls
geknüpften Beziehungen und Bezüge zur Schweiz während seiner langen
Heimataufenthalten wieder abgeschwächt haben (vgl. VGr, 31. Januar 2018,
VB.2017.00748, E. 3.4; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.3).
Ein mehr als sechsmonatiger Aufenthaltsunterbruch hat zwingend den Verlust der
hiesigen Aufenthaltsbewilligung zur Folge (Art. 61 Abs. 2 AIG),
weshalb der Beschwerdeführer nach seinen Wiedereinreisen in die Schweiz jeweils
erneut um Bewilligungserteilung ersuchen musste. Auch aus diesem Grund konnte
seine Ehe keine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz bewirken, wurde diese
doch – wenn überhaupt – zu einem grossen Teil im Heimatland des
Beschwerdeführers gepflegt.
3.3.6
Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG scheitert damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen. Überdies kann
der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner (bis
Februar 2018 bestehenden) Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Schuldenwirtschaft
weder als erfolgreich integriert gelten noch erfüllt er die in Art. 58a
AIG aufgestellten Integrationskriterien. Hieran ändern auch seine angeblichen
Aussichten auf eine Invalidenteilrente nichts. Selbst die sprachliche
Integration des Beschwerdeführers ist hinter üblichen Integrationserwartungen
zurückgeblieben, was sich mithin darin zeigt, dass er trotz jahrelangem
Aufenthalts in der Schweiz bis in die jüngere Vergangenheit bei medizinischen
Sprechstunden und Anhörungen durch Behörden auf eine Übersetzung angewiesen
war. Weitergehende Sprachkenntnisse wurden nicht rechtsgenügend belegt.
4.
Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im
Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich:
4.1
So ist
insbesondere keine eheliche Gewalt darin zu sehen, dass ein Ehegatte die
Fortsetzung der Ehe vom Abschluss eines Erbvertrags abhängig machen will. Es
kann offenbleiben, ob das Drängen auf eine erbrechtliche Regelung nicht gerade
auch Ausdruck von zunehmenden Misstrauen zwischen den Ehegatten gewesen sein
könnte.
4.2
Nachdem
der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zahlreiche Male nach Sri Lanka
zurückgekehrt war und sich dort über längere Zeiträume aufgehalten hatte, ist
nicht nachvollziehbar, weshalb er inzwischen derart in der Schweiz verwurzelt
und seiner Heimat entfremdet sein soll, dass ihm eine Rückkehr nicht mehr
zumutbar sein soll. Sodann erscheint wenig glaubhaft, dass er zu dort lebenden
Verwandten keinerlei Kontakt mehr haben will, nachdem ihn seine in der Heimat
verbliebenen Geschwister eigenen Angaben zufolge bis April 2017 finanziell
unterstützt haben und er sein Heimatland noch im Januar 2018 aus familiären
Gründen besucht hatte. Aufgrund seiner jahrelangen Heimataufenthalte sind
ferner auch keine konventions- oder verfassungsrechtlich geschützten Beziehungen
zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten.
4.3
Ebenso wenig
stehen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seiner Wegweisung
entgegen:
4.3.1
Gemäss den medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer bereits seit
Jahren an diversen Erkrankungen, unter anderem Diabetes, einer chronischen
Niereninsuffizienz, Polyarthrose und kognitiven Einschränkungen aufgrund eines
2014.
in Sri Lanka erlittenen Schlaganfalls. Laut dem Kurzaustrittsbericht einer
psychiatrischen Klinik vom 12. März 2019 besteht gegenwärtig aber
weder eine Dialysepflichtigkeit noch eine Listung für eine
Nierentransplantation. Ein aktuelles spezialärztliches Zeugnis
bezüglich der geltend gemachten Nierenerkrankung wurde trotz entsprechender
Aufforderung durch die Vorinstanz nicht eingereicht. Stattdessen liess der
Beschwerdeführer lediglich einen zuhanden der IV-Stelle der SVA erstellten
Verlaufsbericht, eine kurzzeitige Krankschreibung seines Hausarztes ohne
Diagnosestellung sowie weitere Stellungnahmen seines Rechtsanwalts nachreichen.
Überdies liegt ein nicht mehr aktueller Arztbericht vom 5. Dezember 2017
und eine Medikamentenliste vom 11. September 2018 in den Akten. Im
Frühjahr 2019 musste der Beschwerdeführer sich unter anderem wegen einer
mittelgradigen depressiven Episode und kognitiven Einschränkungen vorübergehend
in stationäre psychiatrische Behandlung begeben.
4.3.2
Die grösstenteils bereits seit einigen Jahren bestehenden gesundheitlichen
Probleme haben den Beschwerdeführer bislang nicht daran gehindert, regelmässig
und über längere Zeiträume nach Sri Lanka zurückzukehren. Auch sein
Schlaganfall im September 2014 veranlasste ihn zunächst nicht dazu, dauerhaft
in die Schweiz zurückzukehren. Zwar pendelte er gemäss den Ein- und
Ausreisestempel in seinem Reisepass bereits wenige Monate danach wieder
zwischen Sri Lanka und der Schweiz hin und her. Um die Wiedererteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bemühte er sich aber erst mehr als ein Jahr später im
Oktober 2015. Wie sich unter anderem aus seiner letzten Verurteilung vom 24. Mai
2017.
ergibt, haben seine kognitiven Einschränkungen ihn auch nicht von Führen
eines Motorfahrzeugs abgehalten (trotz Führerscheinentzugs). Angesichts der
noch laufenden Ermittlungen betreffend Sozialhilfebetrugs muss zwar
offenbleiben, ob der Beschwerdeführer noch bis in die jüngste Vergangenheit
einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ausser den Angaben in
einem Verlaufsbericht im laufenden IV-Verfahren wurden jedoch bis heute keine
Dokumente eingereicht, welche eine dauerhafte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
des Beschwerdeführers belegen würden.
4.3.3
All dies relativiert die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
und lässt darauf schliessen, dass eine allenfalls gleichwohl erforderliche
Behandlung auch in Sri Lanka verfügbar ist. Dies gilt umso mehr, als er in
seiner Rekurseingabe vom 17. Oktober 2016 noch ausführen liess, dass er
sich als Anhänger der ayurvedischen, ganzheitlichen Behandlung (noch) nicht zu
einer medikamentösen Behandlung seiner Beschwerden habe entschliessen können.
Die Vorinstanzen durften deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Wegweisung nach Sri Lanka nicht
entgegensteht.
4.3.4
Nachdem der Beschwerdeführer es in Verletzung seiner diesbezüglichen
Mitwirkungspflicht versäumt hat, ein aktuelles spezialärztliches Zeugnis zu
seiner Nierenerkrankung einzureichen, sind auch diesbezüglich keine weiteren
Abklärungen zum aktuellen Krankheitsbild und den Behandlungsmöglichkeiten in
Sri Lanka zu treffen, dient doch die Untersuchungsmaxime nicht dazu, eine
mangelhafte Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren zu kompensieren.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.4
Im Sinn
der vorinstanzlichen Erwägungen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer
durch falsche oder unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren oder die
rechtsmissbräuchliche Berufung auf seine frühere Ehe den hiesigen Aufenthalt
erschlichen hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG). Ebenso kann offenbleiben, ob aufgrund Sozialhilfeabhängigkeit,
Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft allenfalls auch noch Widerrufsgründe
nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e in Verbindung mit 51 Abs. 2
lit. b AIG einer Bewilligungsverlängerung entgegengestanden wären.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen
und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege
ist aus demselben Grund auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu
bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Zudem hat der
mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse bis
heute nicht offengelegt, weshalb auch aus diesem Grund die unentgeltliche
Rechtspflege zu verweigern ist.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …