VB.2019.00180
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00180
17. April 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20752)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00180
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1984 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste
am 4. April 1995 mit ihren Eltern in die Schweiz ein, ersuchte hier
erfolglos um Asyl und wurde am 25. April 2001 vorläufig aufgenommen. Am 30. November
2016 erhielt sie aufgrund eines persönlichen Härtefalls eine seither
regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Bei ihr
in der Schweiz lebt auch ihre hier eingebürgerte und bald 17-jährige Tochter C.
Am 2. September 2017 schloss A in Zürich die Ehe mit
dem Landsmann D, worauf die Eheleute am 9. bzw. 10. Oktober 2017 getrennt
voneinander um die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für D
zwecks Verbleibs bei seiner hier aufenthaltsberechtigten Ehefrau ersuchten.
Da das Migrationsamt von einer Scheinehe ausging,
verweigerte es am 26. Februar 2018 den beantragten Familiennachzug.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. Februar 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. März 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und es sei D "im Lichte eines humanitären Härtefalls" bzw.
"im Sinne von Art. 8 [der Europäischen Menschenrechtskonvention]
EMRK" eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu
erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, "um
Wiedererwägungsweise auf den angefochtenen Entscheid zurück zu kommen".
Weiter seien die Verfahrenskosten "ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu
nehmen" und ihr "die Kosten zu erstatten".
Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 12. April 2019 reichte die
Beschwerdeführerin eine Verfügung des Gemeindeamts vom 4. April 2019 nach,
welche ihre Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht bestätigt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Am 1. Januar
2019.
sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht
wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar, soweit dieses von der
neurechtlichen Regelung abweicht (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00790, E. 2;
in Bezug auf die neurechtlichen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. d
und e AIG offengelassen in VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00761, E. 2.2.7
[beide nicht rechtskräftig und zur Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch
vorgesehen]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ist am 4. April 2019 in das Schweizer Bürgerrecht
aufgenommen worden und kann sich damit neu auf den Nachzugsanspruch nach Art. 42
AIG berufen, während sie ihr Nachzugsgesuch vor Vorinstanz noch auf die
(altrechtliche) Regelung von Art. 44 AuG (heute Art. 44 Abs. 1 lit. a–c
AIG) stützen musste.
2.2
Gemäss Art. 42
Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen.
Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug überdies
innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG (bzw. Art. 73 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE] bei Angehörigen von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) und unter
allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126
Abs. 3 AIG zu erfolgen. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich
erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. BGE 137 I
284.
E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51
Abs. 2 AIG).
Rechtsmissbräuchlich sind namentlich Nachzugsgesuche, mit
denen ausländerrechtliche Zulassungs- und Aufenthaltsbestimmungen umgangen
werden sollen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a
AIG in Bezug auf ausländische Ehegatten von Schweizern bzw. hier
niedergelassene Personen). Darunter fällt insbesondere die Berufung auf eine
inhaltslose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder
aufrechterhalten wird (sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe).
Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt bzw. erscheint der
Nachzug rechtsmissbräuchlich, darf ein Familiennachzug selbst dann verweigert
werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch
auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht)
hat und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht
(BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013,2C_983/2012, E. 2.4.1).
2.3
Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann selbst haben ihre Nachzugsgesuche
unbestrittenermassen fristgerecht innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 73
VZAE bzw. Art. 47 AIG gestellt. Sodann verfügt die seit vielen Jahren in
der Schweiz lebende und seit Kurzem eingebürgerte Beschwerdeführerin über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht (vgl. Art. 24 BV), weshalb bei intakter und
gelebter ehelicher Beziehung auch ein Nachzugsanspruch aus dem konventions- und
verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben abzuleiten ist. Eine
solche intakte und gelebte Ehebeziehung wird von den Vorinstanzen jedoch in
Abrede gestellt, soll doch die Ehe der Beschwerdeführerin von Anfang an allein
der Aufenthaltssicherung gedient haben und deshalb auch das Nachzugsgesuch für
ihren Ehemann rechtsmissbräuchlich erscheinen.
2.4
2.4.1
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen
Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis,
weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt
oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können.
2.4.2
Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat
nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den
Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen
gehören insbesondere finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen.
Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren
Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weiter können widersprüchliche Aussagen
der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe
nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli
2010,2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
Als starkes Indiz für eine Scheinehe gilt das Führen einer
ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder
(Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats
für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019],
Ziff. 8.3.1.1). Wurde bereits vor dem Eheschluss eine Parallelbeziehung
gepflegt, liegt nahe, dass diese Beziehung auch nach der Heirat fortgesetzt
wird und die eheliche Beziehung (weiter) konkurrenziert. Zwar müssen
vereinzelte Seitensprünge weder die voreheliche Beziehung noch die
bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft ernsthaft infrage stellen. Jedoch kann
der Nachweis parallel gepflegter ausser- und vorehelicher Sexualkontakte
zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der
Qualität des (vor)ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen (vgl. VGr, 18. April
2018, VB.2018.00075, E. 2.5; VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3;
BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.2; BGr,
24.
Mai 2016,2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in
BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10).
2.4.3
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem
betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar
2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 28).
2.4.4
Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende
Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der
Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Bewilligung
des Familiennachzugs kann in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b
AIG verweigert werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden und hierdurch der Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG gesetzt wird. Der Widerrufsgrund dient dazu, den
bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende
Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung
sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der
Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders
ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände
verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte
Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar
2004,2A.485/2003, E. 2.3).
2.5
2.5.1
Eigenen Angaben zufolge lernte die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Ehemann
im Juni 2011 in der Schweiz kennen und führte mit diesem in der Folge eine
Liebesbeziehung. Dieser liess sich am 19. Dezember 2011 von seiner
Landsfrau E (nachfolgend Ex-Ehefrau) scheiden, wohnte aber auch danach
weiterhin mit seiner Ex-Ehefrau und einem gemeinsamen Sohn (geboren 2009) im
Haus seines Vaters in F, Mazedonien, zusammen, wenn er sich nicht (im Rahmen
bewilligungsfreier Aufenthalte) in der Schweiz aufhielt. Am 3. Mai 2015
brachte seine Ex-Ehefrau ein weiteres Kind zur Welt, welches ebenfalls von ihm
abstammt. Die Beschwerdeführerin stellte diesbezüglich nicht in Abrede, dass
ihr Ehemann auch nach seiner Scheidung weiterhin intime Kontakte zu seiner mit
ihm in Mazedonien zusammenwohnenden Ex-Ehefrau unterhielt.
2.5.2
Es ist gerade in der patriarchalisch geprägten Kultur Mazedoniens
ungewöhnlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nach der Scheidung
weiterhin mit seiner Ex-Ehefrau in der Wohnung seines Vaters zusammenwohnt,
wenngleich (angeblich) in getrennten Zimmern. Soweit die Beschwerdeführerin
hierzu behaupten lässt, dass die Ex-Ehefrau aufgrund fehlender Alternativen und
knapper finanzieller Verhältnisse im väterlichen Haushalt verbleiben musste,
steht dies in Widerspruch zu den Erwägungen des mazedonischen Scheidungsurteils
vom 19. Dezember 2011, wonach die Ex-Ehefrau in der Scheidungsverhandlung
ausgeführt haben soll, mit dem gemeinsamen Kind bei ihren (eigenen) Eltern in G,
Mazedonien, zu leben, während der Beschwerdeführer (unstrittig) weiterhin bei
seinem Vater in F wohnhaft war. Allerdings war die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers gemäss Mitteilungssatz des mazedonischen Scheidungsurteils
weiterhin an der Adresse ihres Ex-Ehemanns (bzw. von dessen Vater) gemeldet,
womit unklar erscheint, ob diese zum Scheidungszeitpunkt tatsächlich bei ihren
eigenen Eltern wohnhaft war. Jedoch vermögen zumindest die auch nach der
Scheidung fortbestehenden und unbestrittenen Intimkontakte zwischen dem Ehemann
der Beschwerdeführerin und dessen Ex-Ehefrau die (angeblich) parallel dazu
geführte Liebesbeziehung zur Beschwerdeführerin ernsthaft infrage zu stellen.
Weitere Umstände indizieren die Möglichkeit einer lediglich
zur Aufenthaltssicherung eingegangenen Ehe: So hat es die Beschwerdeführerin in
ihrem eigenen Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 22. Juni
2016.
unterlassen, auf ihre Beziehung zu ihrem damaligen Verlobten hinzuweisen,
obwohl sie ansonsten bereitwillig zu ihren familiären Verhältnissen Auskunft
gab. Die Beschwerdeführerin lebt zudem entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen
nicht in sonderlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen und musste wiederholt
betrieben werden, womit sie grundsätzlich der Zielgruppe zur Eingehung von
Scheinehen angehört. Sodann hätte der sich regelmässig in der Schweiz
aufhaltende Ehemann ohne den Eheschluss mit der Beschwerdeführerin kaum
Aussichten gehabt, dauerhaft im Land verbleiben zu können.
2.5.3
Zugleich bestehen aber auch erhebliche Indizien für eine tatsächliche
Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem beinahe
gleichaltrigen und aus demselben Kulturkreis stammenden Ehemann. So hielt sich
der Ehemann gemäss Aktenlage bereits vor der Heirat regelmässig bei der
Beschwerdeführerin auf und durfte auch deren Fahrzeug nutzen. Nachdem er
hierbei die maximale bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer in der Schweiz
überschritten und deswegen verhaftet worden war, bezeichnete er bei seiner
polizeilichen Einvernahme vom 4. Januar 2014 die Beschwerdeführerin als
seine Freundin. Auch in einer Einstellungs- und Sistierungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. August 2012 findet die Beziehung
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem späteren Ehemann Erwähnung. Damit ist
eine Liebesbeziehung zwischen den Ehegatten bereits weit vor dem Eheschluss und
dem Nachzugsgesuch dokumentiert. Hinzu kommt, dass der Ehemann am 10. Oktober
2017.
dem bereits vorbestehenden Mietverhältnis der Beschwerdeführerin beitrat
und sich damit – untypisch für eine Scheinehe – auch finanziell an die
Beschwerdeführerin band. Zur Befragung zu den ehelichen Verhältnissen durch die
Polizei vom 19. Januar 2018 erschienen die Eheleute zusammen, obwohl
lediglich die Beschwerdeführerin vorgeladen war. Diese konnte relativ
detaillierte Informationen zu ihrer Beziehung und ihrem Ehemann geben, wobei
sie auch dessen Intimkontakte mit seiner Ex-Ehefrau und das hierbei gezeugte
Kind offenlegte. Mit Schreiben vom 21. März 2018 bestätigte auch die
Tochter der Beschwerdeführerin die Beziehung.
2.5.4
Dass der Ehemann seine Ex-Ehefrau und seine Kinder in Mazedonien finanziell
unterstützt, lässt sich ohne Weiteres mit seinen entsprechenden
familienrechtlichen Verpflichtungen erklären. Wenngleich unter den
Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AIG grundsätzlich auch vorläufig
aufgenommene Personen um den Nachzug ihrer Ehegatten ersuchen können, erscheint
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erst heiratete, nachdem ihr selbst
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und sich ihre finanzielle Situation
nach der Rückzahlung von Schulden verbessert hatte. Sodann spricht es gerade
gegen eine Scheinehe, dass die Ehegatten erst nach längerer Bekanntschaft und
Überwindung der durch die Seitensprünge des späteren Ehemanns ausgelösten
Beziehungsprobleme heirateten.
2.5.5
Die Indizienlage stützt damit insgesamt die Angaben der Beschwerdeführerin
und lässt die sporadischen Intimkontakte zwischen ihrem Ehemann und dessen
Ex-Ehefrau eher als vereinzelte Seitensprünge denn eine die eheliche
Gemeinschaft auch heute noch konkurrenzierende Parallelbeziehung erscheinen.
Jedenfalls ist die Indizienlage nicht derart eindeutig, als dass die
Beschwerdeführerin den im Raum stehenden Scheineheverdacht zu widerlegen hätte.
Ebenso wenig kann ihr und ihrem Ehemann nach der derzeitigen Aktenlage
vorgeworfen werden, bewilligungsrelevante Tatsachen im Sinn des
Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht offengelegt
oder verschwiegen zu haben: Weder die Wohnverhältnisse in Mazedonien noch die
Existenz vorehelicher Kinder wurden verheimlicht. Dass sie anlässlich ihres
eigenen Bewilligungsgesuchs vom 22. Juni 2016 nicht auf ihre Beziehung mit
ihrem späteren Ehemann hinwies, ist entschuldbar, entfaltete diese Beziehung
doch erst nach dem Eheschluss ausländerrechtliche Relevanz.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das
Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
3.
Entsprechend sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar
2018.
sowie die Dispositiv-Ziffern I, III und die Kostenverteilung in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar
2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, D im Sinn der Erwägungen
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-, insgesamt
Fr. 2'000.-, zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an …