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Entscheid

VB.2019.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00180

17. April 2019Deutsch13 min

(URT.2019.20752)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1984 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste

am 4. April 1995 mit ihren Eltern in die Schweiz ein, ersuchte hier

erfolglos um Asyl und wurde am 25. April 2001 vorläufig aufgenommen. Am 30. November

2016 erhielt sie aufgrund eines persönlichen Härtefalls eine seither

regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Bei ihr

in der Schweiz lebt auch ihre hier eingebürgerte und bald 17-jährige Tochter C.

Am 2. September 2017 schloss A in Zürich die Ehe mit

dem Landsmann D, worauf die Eheleute am 9. bzw. 10. Oktober 2017 getrennt

voneinander um die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für D

zwecks Verbleibs bei seiner hier aufenthaltsberechtigten Ehefrau ersuchten.

Da das Migrationsamt von einer Scheinehe ausging,

verweigerte es am 26. Februar 2018 den beantragten Familiennachzug.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. Februar 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. März 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und es sei D "im Lichte eines humanitären Härtefalls" bzw.

"im Sinne von Art. 8 [der Europäischen Menschenrechtskonvention]

EMRK" eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu

erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, "um

Wiedererwägungsweise auf den angefochtenen Entscheid zurück zu kommen".

Weiter seien die Verfahrenskosten "ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu

nehmen" und ihr "die Kosten zu erstatten".

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 12. April 2019 reichte die

Beschwerdeführerin eine Verfügung des Gemeindeamts vom 4. April 2019 nach,

welche ihre Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht bestätigt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Am 1. Januar

2019.

sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in

Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht

wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar, soweit dieses von der

neurechtlichen Regelung abweicht (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00790, E. 2;

in Bezug auf die neurechtlichen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. d

und e AIG offengelassen in VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00761, E. 2.2.7

[beide nicht rechtskräftig und zur Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch

vorgesehen]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ist am 4. April 2019 in das Schweizer Bürgerrecht

aufgenommen worden und kann sich damit neu auf den Nachzugsanspruch nach Art. 42

AIG berufen, während sie ihr Nachzugsgesuch vor Vorinstanz noch auf die

(altrechtliche) Regelung von Art. 44 AuG (heute Art. 44 Abs. 1 lit. a–c

AIG) stützen musste.

2.2

Gemäss Art. 42

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen.

Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug überdies

innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG (bzw. Art. 73 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE] bei Angehörigen von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) und unter

allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126

Abs. 3 AIG zu erfolgen. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich

erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. BGE 137 I

284.

E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51

Abs. 2 AIG).

Rechtsmissbräuchlich sind namentlich Nachzugsgesuche, mit

denen ausländerrechtliche Zulassungs- und Aufenthaltsbestimmungen umgangen

werden sollen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a

AIG in Bezug auf ausländische Ehegatten von Schweizern bzw. hier

niedergelassene Personen). Darunter fällt insbesondere die Berufung auf eine

inhaltslose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder

aufrechterhalten wird (sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe).

Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt bzw. erscheint der

Nachzug rechtsmissbräuchlich, darf ein Familiennachzug selbst dann verweigert

werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch

auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht)

hat und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht

(BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013,2C_983/2012, E. 2.4.1).

2.3

Sowohl die

Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann selbst haben ihre Nachzugsgesuche

unbestrittenermassen fristgerecht innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 73

VZAE bzw. Art. 47 AIG gestellt. Sodann verfügt die seit vielen Jahren in

der Schweiz lebende und seit Kurzem eingebürgerte Beschwerdeführerin über ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht (vgl. Art. 24 BV), weshalb bei intakter und

gelebter ehelicher Beziehung auch ein Nachzugsanspruch aus dem konventions- und

verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben abzuleiten ist. Eine

solche intakte und gelebte Ehebeziehung wird von den Vorinstanzen jedoch in

Abrede gestellt, soll doch die Ehe der Beschwerdeführerin von Anfang an allein

der Aufenthaltssicherung gedient haben und deshalb auch das Nachzugsgesuch für

ihren Ehemann rechtsmissbräuchlich erscheinen.

2.4

2.4.1

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen

Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis,

weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt

oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu

erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können.

2.4.2

Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat

nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den

Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen

gehören insbesondere finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen.

Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren

Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weiter können widersprüchliche Aussagen

der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe

nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli

2010,2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

Als starkes Indiz für eine Scheinehe gilt das Führen einer

ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder

(Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats

für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019],

Ziff. 8.3.1.1). Wurde bereits vor dem Eheschluss eine Parallelbeziehung

gepflegt, liegt nahe, dass diese Beziehung auch nach der Heirat fortgesetzt

wird und die eheliche Beziehung (weiter) konkurrenziert. Zwar müssen

vereinzelte Seitensprünge weder die voreheliche Beziehung noch die

bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft ernsthaft infrage stellen. Jedoch kann

der Nachweis parallel gepflegter ausser- und vorehelicher Sexualkontakte

zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der

Qualität des (vor)ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen (vgl. VGr, 18. April

2018, VB.2018.00075, E. 2.5; VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3;

BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.2; BGr,

24.

Mai 2016,2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in

BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10).

2.4.3

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem

betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar

2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 28).

2.4.4

Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende

Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der

Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Bewilligung

des Familiennachzugs kann in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b

AIG verweigert werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden und hierdurch der Widerrufsgrund

von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG gesetzt wird. Der Widerrufsgrund dient dazu, den

bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende

Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung

sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der

Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders

ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände

verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte

Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar

2004,2A.485/2003, E. 2.3).

2.5

2.5.1

Eigenen Angaben zufolge lernte die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Ehemann

im Juni 2011 in der Schweiz kennen und führte mit diesem in der Folge eine

Liebesbeziehung. Dieser liess sich am 19. Dezember 2011 von seiner

Landsfrau E (nachfolgend Ex-Ehefrau) scheiden, wohnte aber auch danach

weiterhin mit seiner Ex-Ehefrau und einem gemeinsamen Sohn (geboren 2009) im

Haus seines Vaters in F, Mazedonien, zusammen, wenn er sich nicht (im Rahmen

bewilligungsfreier Aufenthalte) in der Schweiz aufhielt. Am 3. Mai 2015

brachte seine Ex-Ehefrau ein weiteres Kind zur Welt, welches ebenfalls von ihm

abstammt. Die Beschwerdeführerin stellte diesbezüglich nicht in Abrede, dass

ihr Ehemann auch nach seiner Scheidung weiterhin intime Kontakte zu seiner mit

ihm in Mazedonien zusammenwohnenden Ex-Ehefrau unterhielt.

2.5.2

Es ist gerade in der patriarchalisch geprägten Kultur Mazedoniens

ungewöhnlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nach der Scheidung

weiterhin mit seiner Ex-Ehefrau in der Wohnung seines Vaters zusammenwohnt,

wenngleich (angeblich) in getrennten Zimmern. Soweit die Beschwerdeführerin

hierzu behaupten lässt, dass die Ex-Ehefrau aufgrund fehlender Alternativen und

knapper finanzieller Verhältnisse im väterlichen Haushalt verbleiben musste,

steht dies in Widerspruch zu den Erwägungen des mazedonischen Scheidungsurteils

vom 19. Dezember 2011, wonach die Ex-Ehefrau in der Scheidungsverhandlung

ausgeführt haben soll, mit dem gemeinsamen Kind bei ihren (eigenen) Eltern in G,

Mazedonien, zu leben, während der Beschwerdeführer (unstrittig) weiterhin bei

seinem Vater in F wohnhaft war. Allerdings war die Ex-Ehefrau des

Beschwerdeführers gemäss Mitteilungssatz des mazedonischen Scheidungsurteils

weiterhin an der Adresse ihres Ex-Ehemanns (bzw. von dessen Vater) gemeldet,

womit unklar erscheint, ob diese zum Scheidungszeitpunkt tatsächlich bei ihren

eigenen Eltern wohnhaft war. Jedoch vermögen zumindest die auch nach der

Scheidung fortbestehenden und unbestrittenen Intimkontakte zwischen dem Ehemann

der Beschwerdeführerin und dessen Ex-Ehefrau die (angeblich) parallel dazu

geführte Liebesbeziehung zur Beschwerdeführerin ernsthaft infrage zu stellen.

Weitere Umstände indizieren die Möglichkeit einer lediglich

zur Aufenthaltssicherung eingegangenen Ehe: So hat es die Beschwerdeführerin in

ihrem eigenen Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 22. Juni

2016.

unterlassen, auf ihre Beziehung zu ihrem damaligen Verlobten hinzuweisen,

obwohl sie ansonsten bereitwillig zu ihren familiären Verhältnissen Auskunft

gab. Die Beschwerdeführerin lebt zudem entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen

nicht in sonderlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen und musste wiederholt

betrieben werden, womit sie grundsätzlich der Zielgruppe zur Eingehung von

Scheinehen angehört. Sodann hätte der sich regelmässig in der Schweiz

aufhaltende Ehemann ohne den Eheschluss mit der Beschwerdeführerin kaum

Aussichten gehabt, dauerhaft im Land verbleiben zu können.

2.5.3

Zugleich bestehen aber auch erhebliche Indizien für eine tatsächliche

Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem beinahe

gleichaltrigen und aus demselben Kulturkreis stammenden Ehemann. So hielt sich

der Ehemann gemäss Aktenlage bereits vor der Heirat regelmässig bei der

Beschwerdeführerin auf und durfte auch deren Fahrzeug nutzen. Nachdem er

hierbei die maximale bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer in der Schweiz

überschritten und deswegen verhaftet worden war, bezeichnete er bei seiner

polizeilichen Einvernahme vom 4. Januar 2014 die Beschwerdeführerin als

seine Freundin. Auch in einer Einstellungs- und Sistierungsverfügung der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. August 2012 findet die Beziehung

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem späteren Ehemann Erwähnung. Damit ist

eine Liebesbeziehung zwischen den Ehegatten bereits weit vor dem Eheschluss und

dem Nachzugsgesuch dokumentiert. Hinzu kommt, dass der Ehemann am 10. Oktober

2017.

dem bereits vorbestehenden Mietverhältnis der Beschwerdeführerin beitrat

und sich damit – untypisch für eine Scheinehe – auch finanziell an die

Beschwerdeführerin band. Zur Befragung zu den ehelichen Verhältnissen durch die

Polizei vom 19. Januar 2018 erschienen die Eheleute zusammen, obwohl

lediglich die Beschwerdeführerin vorgeladen war. Diese konnte relativ

detaillierte Informationen zu ihrer Beziehung und ihrem Ehemann geben, wobei

sie auch dessen Intimkontakte mit seiner Ex-Ehefrau und das hierbei gezeugte

Kind offenlegte. Mit Schreiben vom 21. März 2018 bestätigte auch die

Tochter der Beschwerdeführerin die Beziehung.

2.5.4

Dass der Ehemann seine Ex-Ehefrau und seine Kinder in Mazedonien finanziell

unterstützt, lässt sich ohne Weiteres mit seinen entsprechenden

familienrechtlichen Verpflichtungen erklären. Wenngleich unter den

Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AIG grundsätzlich auch vorläufig

aufgenommene Personen um den Nachzug ihrer Ehegatten ersuchen können, erscheint

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erst heiratete, nachdem ihr selbst

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und sich ihre finanzielle Situation

nach der Rückzahlung von Schulden verbessert hatte. Sodann spricht es gerade

gegen eine Scheinehe, dass die Ehegatten erst nach längerer Bekanntschaft und

Überwindung der durch die Seitensprünge des späteren Ehemanns ausgelösten

Beziehungsprobleme heirateten.

2.5.5

Die Indizienlage stützt damit insgesamt die Angaben der Beschwerdeführerin

und lässt die sporadischen Intimkontakte zwischen ihrem Ehemann und dessen

Ex-Ehefrau eher als vereinzelte Seitensprünge denn eine die eheliche

Gemeinschaft auch heute noch konkurrenzierende Parallelbeziehung erscheinen.

Jedenfalls ist die Indizienlage nicht derart eindeutig, als dass die

Beschwerdeführerin den im Raum stehenden Scheineheverdacht zu widerlegen hätte.

Ebenso wenig kann ihr und ihrem Ehemann nach der derzeitigen Aktenlage

vorgeworfen werden, bewilligungsrelevante Tatsachen im Sinn des

Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht offengelegt

oder verschwiegen zu haben: Weder die Wohnverhältnisse in Mazedonien noch die

Existenz vorehelicher Kinder wurden verheimlicht. Dass sie anlässlich ihres

eigenen Bewilligungsgesuchs vom 22. Juni 2016 nicht auf ihre Beziehung mit

ihrem späteren Ehemann hinwies, ist entschuldbar, entfaltete diese Beziehung

doch erst nach dem Eheschluss ausländerrechtliche Relevanz.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das

Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen.

3.

Entsprechend sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar

2018.

sowie die Dispositiv-Ziffern I, III und die Kostenverteilung in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar

2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, D im Sinn der Erwägungen

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-, insgesamt

Fr. 2'000.-, zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung

an …