Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00181

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00181

18. September 2019Deutsch9 min

(URT.2019.21109)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung

vom 26. September 2018 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine

Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon an. Die Gültigkeit wurde auf

ein Jahr festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass

Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig beim

Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.

Erwägungen

II.

Am 5. November 2018 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt

um Aufhebung der Eingrenzung, eventuell um Erlaubnis an den Freitagsgebeten in

der D-Moschee teilzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Rechtsmittel

am 13. Februar 2019 ab.

III.

Der Beschwerdeführer erhob am 18. März 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung

der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des

Zwangsmassnahmengerichts; eventualiter sei dem Beschwerdeführer zu gestatten,

das wöchentlich stattfindende muslimische Freitagsgebet auf direktem Weg zu und

von der pakistanischen D-Moschee zu besuchen. In prozessualer Hinsicht ersuchte

er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. März

2019.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 18. April

2019.

die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt. A liess sich in der Folge

nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2

VRG). Vorliegend besteht kein genügender Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Eingrenzung sei nicht

verhältnismässig, insbesondere sei sie nicht erforderlich und bestünden keine

seine privaten Interessen überwiegenden öffentlichen Interessen.

2.2

Gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person

die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein

rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist

ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

2.2.1

Der pakistanische Beschwerdeführer reiste 2011 in die Schweiz ein und

stellte in C ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Bundesamts für Migration

(heute SEM) vom 16. November 2012 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer

wurde aufgefordert, die Schweiz bis am 11. Januar 2013 zu verlassen.

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, welches

auf seine Beschwerde am 30. Januar 2013 nicht eintrat. Das Bundesamt für

Migration setzte dem Beschwerdeführer sodann eine erneute Frist die Schweiz bis

zum 13. Februar 2013 zu verlassen. Der Beschwerdeführer widersetzte sich

der behördlichen Anordnung und liess die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen.

2.2.2

Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die

Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1

lit. b AIG vor.

2.3

Die

Eingrenzung muss verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und

zumutbar sein. Was zunächst die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG darin, den Verbleib

der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd,

in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka,

Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 5).

Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten

Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur

Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).

Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein

grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige

Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung

nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG

kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern erst

dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als

auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2

und E. 4.8).

2.3.1

Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die

freiwillige Ausreise nach Pakistan objektiv unmöglich wäre. Die Eingrenzung

erscheint damit gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung als taugliches

Mittel zur Zweckerreichung.

2.3.2

Der Beschwerdeführer ist abgesehen vom Verstössen gegen ausländerrechtliche

Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalts in

der Schweiz nicht straffällig geworden. Insofern besteht kein erhebliches öffentliches

Interesse an einer Eingrenzung zwecks Verhinderung von Straftaten (vgl. VGr, 13. Oktober

2016, VB.2016.00538 E. 3.4; betreffend Bejahung eines erheblichen

öffentlichen Interesses vgl. VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.9.2).

Des Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er sich den

Schweizer Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Auch liegen keine anderen

besonderen Umstände vor, welche sich zu seinen Ungunsten auswirken. Das

öffentliche Interesse an einer weiteren Eingrenzung des Beschwerdeführers

reduziert sich damit von vornherein auf deren mögliche Druckwirkung.

2.3.3

Es ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das

gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme

überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was

insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der

Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel

in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderzustehen (VGr, 24. Januar 2019,

VB.2018.00706, E. 2.7;13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4

mit Hinweisen). Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der

Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer

wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Ablauf einer zweijährigen

Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer

Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl. auch

VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem

Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai

2011,6B_808/2011, E 1.3; BGr, 13. Juli 1995,2A.193/1995 E. 2c).

2.3.4

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. August 2016 für zwei

Jahre auf das Gebiet der Gemeinde Lindau eingegrenzt. Mit Urteil vom 5. Juli

2018.

weitete das Verwaltungsgericht die Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks

Pfäffikon aus. Die Eingrenzung wurde mit Verfügung vom 26. September 2018

um ein Jahr verlängert. Somit ist die Verlängerung einer bereits zwei Jahre

dauernden Eingrenzung Streitgegenstand. Da das öffentliche Interesse an der

Eingrenzung wie gesehen nicht schwer wiegt, der Beschwerdeführer sich den

Behörden bislang zur Verfügung gehalten hat und auch sonst keine Umstände

vorliegen, die sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken, erweist sich

eine Verlängerung der Eingrenzung vorliegend nicht mehr als verhältnismässig.

3.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2018 sowie das Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2019

sind aufzuheben.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann

hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-.

Da dem Beschwerdeführer – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die

Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen.

4.2

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3

Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine

Beschwerde war nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen war er zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine

Rechtsvertreterin angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer

antragsgemäss Rechtsanwältin lic. iur. B

als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

zu bestellen. Dieser ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4

VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 26. September

2018.

sowie das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich

vom 13. Februar 2019 werden aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von lic. iur. B

eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …