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Entscheid

VB.2019.00182

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00182

26. September 2019Deutsch13 min

(URT.2019.21124)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 erteilte die

Baukommission der Stadt Wädenswil K die baurechtliche Bewilligung für eine

Projektänderung am mit Entscheid vom 22. März 2016 bewilligten Neubau

eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der M-Strasse

in Wädenswil.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A, B und C, D, E,

F sowie G und H mit Eingabe vom 11. Juni 2018 Rekurs beim Baurekursgericht

des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

sowie die Verweigerung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs

mit Entscheid vom 12. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Dagegen erhoben A, B und C, D, E,

F sowie G und H mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) die Aufhebung der vorinstanzlichen

Entscheide sowie die Verweigerung der Baubewilligung. Die Stadt Wädenswil

beantragte am 1. April 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am

2.

Mai 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Schreiben vom 9. Mai 2019 verlangte K unter Kostenfolge, die Beschwerde

abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, sowie ihr eine angemessene

Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Überdies reichte sie die Bewilligung vom

25.

März 2019 hinsichtlich der Umgebungsplanung zu den Akten. A, B und C, D,

E, F sowie G und H nahmen mit Eingabe vom 20. Mai 2019 dazu Stellung und

hielten im Übrigen an ihren Anträgen fest. Am 17. Juni 2019 duplizierte K.

A, B und C, D, E, F sowie G und H respektive K liessen sich am 11. Juli

2019.

bzw. am 23. August 2019 nochmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt.

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die

Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins.

2.1

Ein Augenschein

ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind

und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort

und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen

Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407,

E. 2.2).

2.2

Die

Vorinstanz hat am 27. November 2018 einen Abteilungsaugenschein durchgeführt

und dokumentiert. Der massgebliche Sachverhalt ergibt

sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten, weswegen auf die

Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann.

3.

3.1

Das

streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden Bau-

und Zonenordnung der Stadt Wädenswil vom 17. Januar 1994 (BZO) in der

Wohnzone W2/40 %.

Die Bauherrschaft plant darauf den Neubau eines Mehrfamilienhauses und erhielt

dafür am 22. März 2016 die baurechtliche Bewilligung, wobei auflageweise die

Weiterführung des Schrägdachs verlangt wurde. Einen dagegen erhobenen Rekurs

hiess das Baurekursgericht (in einem einen Balkon betreffenden Punkt) teilweise

gut, während die dagegen gerichteten Beschwerden an das Verwaltungsgericht

(VB.2016.00676) und an das Bundesgericht (1C_302/2017) erfolglos blieben.

3.2

Die

vorliegend strittige Projektänderung reagiert namentlich auf den

Rekursentscheid und umfasst die Tiefersetzung des geplanten Gebäudes um

15.

cm (zur Einhaltung der Gebäudehöhe), die Verlängerung des Schrägdachs

um 2,78 m über den Flachdachvorbau im Attika, den Verzicht auf den Balkon

vor der Ostfassade und die Terrassenüberdachung im Attika sowie schliesslich

die Erstellung eines Banketts zwischen Abstellplätzen und Strasse. Die

Beschwerdeführenden 2 und 3 sind Eigentümer (Kat.-Nr. 02) respektive

Mieter (Kat.-Nr. 03) der nördlich bzw. südlich an das Baugrundstück

angrenzenden Parzellen, während die Beschwerdeführenden 4–6 lediglich

durch die östlich am Baugrundstück vorbeiführende M-Strasse vom Baugrundstück getrennt

sind. Von westlicher Seite grenzt eine überstellte Parzelle (Kat.-Nr. 04)

an das streitbetroffene Grundstück, wobei die darauf befindliche Liegenschaft

zum Bauvorhaben eine Distanz von über 150 m aufweist.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden erachten die Stammbaubewilligung vom 22. März 2016 als

formell nicht rechtskräftig, da das Bundesgericht eine dagegen erhobene

Beschwerde nicht als Endentscheid behandelt und daher auf eine materielle

Beurteilung verzichtet habe. Daher seien die damaligen Rügen im vorliegenden

Verfahren erneut vorzubringen und vom Gericht zu behandeln.

4.2

Nach konstanter

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können bei Projektänderungen nur

diejenigen Teile eines Bauvorhabens neu überprüft werden, die durch die

Änderung betroffen werden (vgl. VGr, 20. September

2018, VB.2018.00209, E. 2.6 mit Hinweisen). Nichts Abweichendes

besagt vorliegend der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom

6.

Februar 2018 betreffend die Stammbaubewilligung: Das Bundesgericht

qualifizierte darin das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017

(VB.2016.00676), mit welchem dieses eine Beschwerde gegen die

Stammbaubewilligung vom 22. März 2016 abwies, als Zwischenentscheid, da

das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei (BGr, 6. Februar

2018,1C_302/2017, E. 1.7). Zwischenentscheide erwachsen (zwar) nicht in

materielle Rechtskraft (dazu Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31), sie

binden allerdings die erlassende Behörde für den Lauf des Verfahrens (BGr, 15. Mai

2019,6B_162/2019, E. 1.3.1, mit Hinweis auf Felix Uhlmann, Basler

Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 92

N. 3). Auch aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 6. Februar 2018 folgt

in keiner Weise, dass das Verwaltungsgericht die in seinem Entscheid vom

11.

April 2017 beurteilten Fragen im vorliegenden Verfahren (nochmals) behandeln

müsste. Vielmehr kann der – nach bundesgerichtlicher Terminologie –

Zwischenentscheid vom 11. April 2017 beim Bundesgericht noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten

werden. Für die kantonalen Instanzen besteht daher kein Anlass, auf den

Entscheid vom 11. April 2017 zurückzukommen (vgl. VGr, 27. März 2013,

VB.2012.00571, E. 3.1.1).

4.3

Dies hat zur Folge, dass die Rüge der übermässigen bzw. unzulässigen

Ausnützungsübertragung im vorliegenden Verfahren nicht (abermalig) behandelt

wird, da diese Fragestellung vom Verwaltungsgericht im Entscheid vom

11.

April 2017 beurteilt wurde (VGr, 11. April 2017, VB.2016.00676,

E. 4). Das gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführenden verlangen, dass

Gestaltung und Einordnung des gesamten Gebäudes (und nicht allein die vom

angefochtenen Beschluss betroffenen Teile des Bauvorhabens) nochmals zu prüfen seien.

Auch diese Rüge beurteilte das Verwaltungsgericht im Entscheid vom

11.

April 2017 (VGr, 11. April 2017, VB.2016.00676, E. 3),

weshalb im vorliegenden Verfahren nicht nochmals darauf zurückzukommen ist.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden monieren sodann das Fehlen eines Umgebungsplans in den

Baugesuchsunterlagen, wodurch die

Baubewilligungsbehörde nicht in der Lage gewesen sei, die Einordnung und

die Gestaltung des Bauvorhabens zu beurteilen.

5.2

Es ist nach

ständiger Rechtsprechung zulässig, die Umgebungsgestaltung eines

Neubauvorhabens losgelöst von der Stammbewilligung einer späteren separaten

Prüfung vorzubehalten, indem in der Baubewilligung auflageweise die Einreichung

eines Umgebungsplans verlangt wird. Es ist daher in der Praxis üblich, mit dem

Baugesuch noch keinen Umgebungsplan einzureichen. Lediglich im Fall von

Arealüberbauungen gemäss § 69 ff. des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), bei welchen erhöhte

Anforderungen an die Umgebungsgestaltung gelten, gehört zur vollständigen

Baueingabe auch ein Umgebungsplan (VGr, 19. Juli

2018, VB.2017.00830, E. 4.2; 5. April 2018, VB.2017.00183,

E. 6.4.2, je mit Hinweisen). Es ist daher auch im vorliegenden Fall

nicht zu beanstanden, dass die Baubewilligungsbehörde die Beurteilung der

Umgebungsgestaltung vorbehalten und in der Baubewilligung auflageweise die

Einreichung eines Umgebungsplans verlangt hat. Inwiefern dieses Vorgehen gegen

§ 321 Abs. 1 PBG verstossen soll, wie dies die Beschwerdeführenden

behaupten, ist nicht ersichtlich. Auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach der

Umgebungsplan zahlreiche gestalterische Detailfragen zu behandeln habe, führt Offenkundiges

aus und hat nicht zur Folge, dass diesem für die Einordnung des Bauprojekts

entscheidende Bedeutung zukommt (wie dies die Beschwerdeführenden annehmen).

Mit Replik vom 20. Mai 2019 reichten die

Beschwerdeführenden die dazugehörigen Unterlagen (Umgebungsplan 1:100 vom

29.

Januar 2019) zum zwischenzeitlich ergangenen Bauentscheid vom

25.

März 2019 betreffend Umgebungsgestaltung zu den Akten. Zugleich

teilten sie mit, dass sie auch gegen diesen Entscheid Rekurs beim

Baurekursgericht erhoben haben. Dies zeigt, dass ihnen aus der separaten Genehmigung des Umgebungsplans kein Nachteil erwächst (bzw.

erwachsen ist). Im Übrigen gibt auch ein Blick in den Umgebungsplan vom

29.

Januar 2019 keinerlei Anlass, eine Ausnahme von obgenannter Praxis

vorzunehmen.

5.3

Im

Zusammenhang mit den bemängelten Planunterlagen machen die Beschwerdeführenden

schliesslich geltend, die Vorinstanz hätte Pläne der Stammbaubewilligung nicht

(von sich aus) beiziehen dürfen. Mit Blick auf § 26a Abs. 1 VRG ist

dieses vor­instanzliche Vorgehen indes ohne Weiteres zulässig. Ohnehin wäre es

gemäss § 313 Abs. 1 PBG im Rahmen der Vorprüfung an der örtlichen

Baubehörde gewesen, den Vorschriften nicht entsprechende Unterlagen zu

monieren. Die Baubehörde sah sich angesichts der eingereichten Baugesuchsunterlagen

zu Recht nicht dazu veranlasst. Die Rüge der Beschwerdeführenden führt somit

ins Leere.

6.

6.1

Des

Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das ordentliche

Baubewilligungsverfahren hätte zur Anwendung gelangen müssen, da die

Verlängerung des Dachs von bisher rund 16 m um knapp 3 m die

nachbarlichen Interessen betreffen würde.

6.2

Gemäss

§ 325 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) wird bei Bauverfahren

von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits bewilligter

Projekte anstelle des ordentlichen das Anzeigeverfahren angewendet.

Projektänderungen, welche in Ergänzung oder Abänderungen

zu einem bewilligten Projekt ergehen, dürfen gestützt auf § 325

Abs. 1 PBG nur unter zwei Voraussetzungen im Anzeigeverfahren ergehen.

Zunächst einmal müssen die Projektänderungen untergeordneter Natur sein (so

auch der Wortlaut von § 13 Abs. 1 BVV). Es geht daher nicht an, in

Ergänzung einer Stammbaubewilligung Projektänderungen ohne neue Aussteckung und

Publikation im Anzeigeverfahren zu bewilligen, wenn das Baugesuch mit den

Änderungen – gegenüber dem ursprünglichen Baugesuch – so verändert wird, dass

ein anders geartetes Bauprojekt bzw. ein qualitativ völlig anderes Bauvorhaben

vorliegt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu ziehen, doch ist bei

Zweifelsfällen das formstrengere, d. h. ordentliche Verfahren mit Publikation und Aussteckung

anzuordnen (VGr, 20. September 2018,

VB.2018.00209, E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen; 3. November 2010,

VB.2010.00334, E. 4.2.2). Ferner ist eine

erneute Ausschreibung und Planauflage einer Projektänderung nicht erforderlich,

solange die Rechte von rekursberechtigten Personen und Verbänden gewahrt

bleiben (VGr, 20. September 2018,

VB.2018.00209, E. 2.6 f.).

6.3

Die Vorinstanz erwog in dieser Frage

zutreffend, dass angesichts der bisherigen Länge des Schrägdachs von rund

16.

m dessen Verlängerung um knapp 3 m eine untergeordnete Rolle

spiele. Da die Schrägdachverlängerung über den nordseitigen Flachdachvorbau im

Attika hinausgeht und einen Teil der Terrassenüberdachung ersetzt, tritt

dadurch der Gebäudekubus – entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten –

nicht deutlich voluminöser in Erscheinung; vielmehr ist mit Blick auf den

Verzicht auf einen weiteren Teil der dortigen Terrassenüberdachung die

gegenteilige Wirkung festzustellen. Auch aus dem von den Beschwerdeführenden

herangezogenen "Ratgeber Baubewilligung" können sie nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Der dort in verkürzter Form zitierte § 14 lit. d

BVV thematisiert die (Nicht-)Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens auf

Dachflächenfenster, Dachaufbauten und -einschnitte, nicht jedoch auf die

vorliegende Dachverlängerung und ist somit nicht einschlägig.

Daher ist gleichermassen unersichtlich, inwiefern die

Bewilligung der Schrägdachverlängerung (sowie der übrigen Teile der

Projektänderung) im Anzeigeverfahren die Rechte der Beschwerdeführenden

verletzt haben soll (wie diese in pauschaler Weise behaupten). Schliesslich ist

das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach dieses Vorgehen die Teilnahmerechte

(unbestimmter) Dritter beeinträchtige, unergiebig, da die Wahrnehmung von Interessen Dritter den erforderlichen

eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung vermissen lässt (vgl. VGr,

23.

August 2012, VB.2012.00342, E. 3.2; Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 21 N. 16).

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen des

Anzeigeverfahrens gemäss § 325 Abs. 1 PBG erfüllt. Die diesbezügliche

Rüge erweist sich als unbegründet.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführenden bemängeln schliesslich eine ungenügende Gestaltung und

Einordnung des Bauprojekts. Auf diese Rüge ist wie gesehen (oben E. 4) nur

in dem Umfang einzugehen, in dem diese eine Baurechtswidrigkeit wegen der mit

dem angefochtenen Beschluss bewilligten Projektänderung thematisiert. In dieser

Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, dass die Verlängerung

des Dachs keine Verbesserung des Bauvorhabens bzw. des Gebäudekörpers bewirke.

Dabei verkennen sie, dass die projektierte Dachverlängerung in gestalterischer

Hinsicht eine solche Verbesserung nicht bewirken muss; vielmehr ist massgebend,

dass diese die Anforderungen von § 238 PBG respektiert. Dies ist ohne

Weiteres zu bejahen. Die Vor­instanz sieht in der Verlängerung des Schrägdachs

weder eine Beeinträchtigung des Erkers an der Nordfassade noch der Gestaltung

der Terrasse. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und werden durch die

unsubstanziierten Entgegnungen der Beschwerdeführenden nicht ernsthaft infrage

gestellt. So ist etwa die Behauptung, dass sich die (infolge der

Dachverlängerung geschaffenen) seitlichen Dachkammern auf der Terrasse nicht

als Abstellräume nutzen lassen würden, für die Frage der Einordnung nicht

relevant.

In gestalterischer Hinsicht monieren die

Beschwerdeführenden weiter die infolge der Tiefersetzung des Gebäudes um

15.

cm erfolgten Abgrabungen. Indes genügen auch diese Ausführungen den

Massstäben an eine substanziierte Einordnungskritik

nicht und vermögen den Schluss der Vorinstanz, wonach dadurch keine

unbefriedigende Terraingestaltung resultiere, nicht umzustossen.

7.2

Nicht

weiter einzugehen ist auf jene Rügen, welche Art. 9 BZO thematisieren.

Art. 9 BZO regelt die Gestaltung von Vorgärten. Wie gesehen (oben

E. 5.2) ist es indes zulässig, die Umgebungsgestaltung eines

Neubauvorhabens einer späteren separaten Prüfung vorzubehalten. In dieser hat

die Baubewilligungsbehörde die Beurteilung der Umgebungsgestaltung auch unter

gestalterischen Aspekten vorzunehmen (was sie im zwischenzeitlich ergangenen

Bauentscheid vom 25. März 2019 betreffend Umgebungsgestaltung auch getan

hat). Die entsprechende Einwendung der Beschwerdeführenden ist im vorliegenden

Verfahren somit unangebracht.

Insgesamt ist die Rüge, wonach

die Projektänderung § 238 PBG nicht respektiere, somit unbegründet.

8.

8.1

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zu einem Sechstel, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht

ihnen keine Parteientschädigung zu. Vielmehr sind sie antragsgemäss zu

verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu

bezahlen, wobei sich Fr. 3'500.- als angemessen erweisen (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Baubewilligungsbehörde (Beschwerdegegnerin 2)

steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private

Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr,

28.

Juni 2018, VB.2018.00214, E. 5).

9.

Soweit der vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid

darstellt (vgl. BGr, 6. Februar 2018,1C_302/2017, E. 1.3 ff.),

kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 5'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführenden 1–6 unter

solidarischer Haftung je zu 1/6 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1–6 werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …