VB.2019.00183
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00183
31. Oktober 2019Deutsch24 min
(URT.2019.21206)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00183
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1990 geborener Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, reiste im November
1997 gemeinsam mit den Eltern in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das
Bundesamt für Flüchtlinge lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom
25. Oktober 1999 ab, nahm A jedoch vorläufig auf. Am 2. Mai 2008
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, letztmals verlängert
mit Gültigkeit bis am 28. April 2013.
Am 12. Dezember 2012
heiratete A die 1989 geborene Schweizerin C, worauf ihm das Migrationsamt des
Kantons Zürich im April 2013 zum Verbleib bei der Ehefrau eine regelmässig
– zuletzt bis zum 28. April 2018 – verlängerte
Aufenthaltsbewilligung erteilte. Das Paar hat zwei Kinder (geboren 2013 und
2014), welche wie ihre Mutter über das Schweizerbürgerrecht verfügen.
Anfang 2017, nach
Einleitung eines Verfahrens wegen häuslicher Gewalt und Anordnung verschiedener
Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen A (Wegweisung aus der Wohnung,
Kontakt- und Rayonverbot), wurde die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Im
Oktober 2017 kam es zum Versuch einer Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens, worauf A alsbald erneut aus der ehelichen Wohnung weggewiesen
werden musste. Seit der Entlassung von A aus dem Strafvollzug (dazu sogleich)
leben die Eheleute nun wieder zusammen. C hatte ihren Ehemann zudem regelmässig
im Gefängnis besucht und häufig mit ihm telefoniert.
B. Während
seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Straferkenntnisse:
-
Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft der Bezirke D und E vom
14. Dezember 2004: Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung von 3 Tagen
wegen Hehlerei, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrads sowie
Lenkens eines solchen ohne gültigen Führerausweis und ohne Tragen eines
Schutzhelms;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 27. Oktober 2008: 90 Tagessätze
Geldstrafe zu je Fr. 70.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren,
und Fr. 1'700.- Busse wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und
versuchter Entwendung zum Gebrauch;
-
Urteil des Bezirksgerichts E vom 21. Oktober 2009: Widerruf
der bedingten Vollziehbarkeit der Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft F vom 27. Oktober 2008 und Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen
zu je Fr. 70.-, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren,
sowie Fr. 2'000.- Busse wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Entwendung zum
Gebrauch, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, Verwendung von Fälschungen der Kontrollschilder und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 27. Januar 2017:
80 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 90.-, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von 4 Jahren, und Fr. 1'800.- Busse wegen Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises;
-
Urteil des Bezirksgerichts D vom 2. Juni 2017: 30 Monate
Freiheitsstrafe, 20 Monate davon bedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von 5 Jahren, wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, Raubs, Diebstahls und Irreführung der Rechtspflege;
-
Urteil des Bezirksgerichts E vom 14. Januar 2019: Widerruf der
bedingten Vollziehbarkeit der Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft G vom 27. Januar 2017 sowie des bedingt
aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des
Bezirksgerichts D vom 2. Juni 2017 und Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten (als Gesamtstrafe) und Fr. 500.- Busse
wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher
Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne
Berechtigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung angeordnet und der Vollzug der
Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.
Nachdem das Migrationsamt A
bereits mit Verfügung vom 12. Februar 2010 verwarnt und ihm schwerer
wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt hatte für den
Fall, dass er erneut strafrechtlich verurteilt oder sein Verhalten zu anderen
berechtigten Klagen Anlass geben sollte, verweigerte es ihm mit Verfügung vom
6. Juli 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und hielt ihn an,
das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus der
– im November 2017 angetreten – Haft zu verlassen.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen
hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. Februar 2019 in der Hauptsache
ab (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, A habe sich unverzüglich nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz zu entfernen
(Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung (Dispositiv-Ziff. IV in Verbindung mit E. 20.4) und nahm
die Kosten des Rekursverfahrens in Dispositiv-Ziff. III auf die
Staatskasse. Einer Beschwerde entzog sie in Dispositiv-Ziff. V die
aufschiebende Wirkung.
III.
A liess am 18. März 2019 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl.
MwSt.)" sei der Rekursentscheid vom 14. Februar 2019 aufzuheben und
vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. diese zu verlängern,
eventualiter eine weitere Verwarnung auszusprechen; zudem liess er um Erteilung
aufschiebender Wirkung sowie Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
-vertretung ersuchen.
Mit Präsidialverfügung vom
20.
März 2019 wurde eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
29.
März/2. April 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 5. April 2019 reichte A weitere
Unterlagen ein.
Die Abteilungspräsidentin
forderte A mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 auf, dem Gericht einen aktuellen
Bericht über den Verlauf seiner ambulanten Therapie einzureichen. Dieser
Aufforderung leistete der Rechtsvertreter von A am 16. Oktober 2019 Folge,
indem er dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Ende September 2019 zuhanden
des Amts für Justizvollzug erstellten Berichts der Therapeutin seines Mandanten
zukommen liess. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung wird, soweit
diesem nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 20. März 2019 entsprochen
wurde, mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner
zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben
sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG),
was das weniger weitgehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst
(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens
wird beim Vorliegen wichtiger Gründe abgesehen (Art. 49 AIG). Dazu zählen
etwa ein Klinik- oder Gefängnisaufenthalt (BGr, 9. Januar 2014,
2C_563/2013, E. 3.2).
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung
[AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein
Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. Einen derartigen
Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als
einem Jahr, verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG), wobei es keine Rolle
spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 23. April
2019,2C_269/2018, E. 3.2).
3.2
Trotz dem
jüngsten Haft- bzw. Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers von November 2017
bis Januar 2019 und den diesem vorausgegangenen wiederholten Vorfällen
häuslicher Gewalt scheinen die Eheleute A/C die eheliche Gemeinschaft
spätestens nach der (vorzeitigen) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem
geschlossenen Strafvollzug am 14. Januar 2019 wieder aufgenommen zu haben
und seither eine intakte Ehe zu führen, sodass sich der Beschwerdeführer auf
Art. 42 Abs. 3 AIG berufen kann.
Er wurde indes (bereits) mit – Ausgangspunkt des vorliegenden
Verfahrens bildendem – Urteil des Bezirksgerichts D vom 2. Juni 2017 zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und erfüllt damit den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren
ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63
Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]).
4.
4.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur
gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie hier unstreitig
eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus
dessen Abs. 2 ergibt (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010, E. 5, und
16.
September 2008,
2C_620/2008, E. 2.2).
Landes- wie konventionsrechtlich
sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der
Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz
sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist
der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie
zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der
bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGr,
14.
November 2018,2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I
145.
E. 2.4, 135 II 377
E. 4.3).
4.2
Ausgangspunkt
und Massstab der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung bildet in
erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom
Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215
E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015,2C_418/2015, E. 4.1).
4.2.1
Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2017 im abgekürzten Verfahren wegen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Raubs,
Diebstahls und Irreführung der Rechtspflege mit einer Freiheitsstrafe von
30.
Monaten bestraft. Der vom Beschwerdeführer anerkannten Anklageschrift
(vgl. Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
[SR 312.0]) lässt sich entnehmen, dass er am 1. März 2016 gegen
22.00
Uhr gemeinsam mit einem Komplizen unter Zuhilfenahme einer täuschend
echt aussehenden Spielzeugpistole einen Tankstellen-Shop ausraubte, wobei sein
Komplize den Laden betrat und das Verkaufspersonal zur Herausgabe des Geldes
bewegte, während der Beschwerdeführer das Fluchtauto lenkte ohne im Besitz
eines gültigen Führerausweises zu sein. Bereits am 26. September 2015
hatte der Beschwerdeführer zudem gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei
befreundeten Angestellten einer Einzelhändlerfiliale einen Raubüberfall auf
selbige Filiale inszeniert. Konkret hatte der Beschwerdeführer am fraglichen
Tag gegen 17.42 Uhr mit einer Spielzeugpistole "bewaffnet" die
betreffende Filiale betreten und vorgegeben, die beiden eingeweihten anwesenden
Angestellten der Einzelhändlerfiliale zur Herausgabe des Bargelds im Tresor zu
nötigen. Er erbeutete auf diese Weise rund Fr. 40'000.-, wovon er den
beiden tatbeteiligten Einzelhändlerangestellten je Fr. 3'000.- abgab.
Allein das Strafmass
indiziert dabei ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden,
liegt es doch weit über der Grenze eines Jahrs, welche für die Möglichkeit des
Widerrufs massgeblich ist. Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer mit
dem Raub eine (schwere) Straftat ausübte, die nach Art. 121 Abs. 3
lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) in
Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich zu einer
obligatorischen Landesverweisung führte (vgl. BGE 144 IV 168
E. 1.4.1). Auch wenn diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind,
weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen
wurde, gilt es, die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung
zu berücksichtigen.
Erschwerend kommt hinzu, dass
der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher und junger Erwachsener
strafrechtlich in Erscheinung getreten und in den Jahren 2004 bis 2009 in drei
Straferkenntnissen insbesondere wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne die erforderlichen Papiere insgesamt
zu einer Arbeitsleistung von 3 Tagen, einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 95 Tagessätzen Geldstrafe und
Fr. 3'700.- Busse verurteilt worden war. Anfang 2017 wurde er zudem wegen
Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung mit einer
Geldstrafe und einer Busse belegt, und selbst nach der verfahrensauslösenden
Verurteilung vom 2. Juni 2017 delinquierte er erneut. So führte der
Beschwerdeführer zwischen Anfang Januar und Ende Oktober 2017 wiederholt
vorsätzlich ein zuvor (seiner Ehefrau) entwendetes Motorfahrzeug, obschon er
fahrunfähig und nicht im Besitz eines Führerausweises war, und wurde deshalb am
14.
Januar 2019 mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe belegt. Selbst
wenn die in insgesamt fünf (weiteren) Straferkenntnissen abgeurteilten
Straftaten für sich betrachtet von ihrer Schwere her nicht gleich stark ins
Gewicht fallen und die Tatbegehung zum Teil bereits mehrere Jahre zurückliegt,
zeugen sie doch von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Schwierigkeit des
Beschwerdeführers, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
4.2.2
Zwischen den vom Beschwerdeführer über die Jahre erwirkten
Straferkenntnissen, wie auch den insgesamt drei wegen Vorfällen im August 2016
sowie im Januar, Oktober und November 2017 eingeleiteten – und später
aufgrund des von C erklärten Desinteresses jeweils wieder eingestellten (vgl.
Art. 55a StGB) – Verfahren wegen Tätlichkeiten und Drohungen im
häuslichen Bereich und der aktenkundigen Drogensucht des Beschwerdeführers,
besteht allerdings ein erkennbarer Zusammenhang. Entsprechend wurde die jüngst
mit Urteil vom 14. Januar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte
Freiheitsstrafe auch mit der Anordnung einer ambulanten Behandlung nach
Art. 63 StGB verbunden bzw. der Vollzug der Strafe zugunsten einer solchen
Massnahme aufgeschoben.
Dem in diesem Zusammenhang im
Vorfeld vom Bezirksgericht E als zuständigem Strafgericht eingeholten
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2018 lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 angefangen habe, mit Kollegen
Kokain zu konsumieren. In der Folge sei es neben mehrfachen Delikten im
Strassenverkehr mit Führerausweisentzug auch zu einem – unter Alkohol- und
Drogeneinfluss begangenen – Einbruchdiebstahl in eine Autogarage gekommen.
Nach seiner ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und einem Aufenthalt
in Untersuchungshaft sei es dem Beschwerdeführer indes gelungen, sein Leben zu
stabilisieren. Um seinen infolge mangelnder Fahreignung entzogenen
Führerausweis wiederzuerlangen, habe er sich damals regelmässig
verkehrsmedizinisch untersuchen lassen müssen und so seinen Drogenkonsum
nachweislich für mehrere Jahre aufgeben können. Er sei während dieser Zeit
erfolgreich im Beruf tätig gewesen und habe im Jahr 2011 seine heutige Ehefrau
kennengelernt. Als jedoch seine Tochter nach ihrer Geburt im Dezember 2014
wegen gesundheitlicher Probleme ins künstliche Koma habe versetzt werden
müssen, habe er wieder mit dem Kokainkonsum begonnen. Anfänglich habe er nur
wenig konsumiert. Ab dem Jahr 2015 sei es aber "schlimmer geworden";
obschon er mit seiner Arbeit "sehr zufrieden" gewesen und von seinem
Arbeitgeber geschätzt worden sei, sei er immer später zur Arbeit erschienen und
habe fast jeden dritten Tag "die Nacht durchgemacht". Die noch
ausstehende letzte Abstinenzkontrolle des Strassenverkehrsamts habe er
ebenfalls hinausgezögert und schliesslich ganz ausfallen lassen. Gegen Ende
2015.
habe sich die Situation noch weiter verschlechtert. Er habe den (unter
Auflagen) wiedererlangten Führerausweis wieder abgeben müssen und seinen
Arbeitsplatz verloren. Als sogar die Kündigung des Mietvertrags über die
eheliche Wohnung gedroht habe, habe er sich im September 2015 für den
fingierten Raubüberfall entschieden. Am 1. März 2016, dem Tag, an welchem
die Familie die Mietwohnung hätte räumen müssen, sei es dann spontan zum
Raubüberfall auf die Tankstelle gekommen. Trotz Eröffnung eines Strafverfahrens
sei sein Kokainkonsum im Anschluss weiter massiv angestiegen; er sei zudem dem
Glücksspiel verfallen und zunehmend aggressiv gegenüber seiner Ehefrau
aufgetreten, bis er schliesslich am 27. November 2017 insbesondere wegen
Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zulasten seiner Ehefrau
verhaftet worden sei. Der Verhaftung sei ein heftiger Streit mit jener
vorausgegangen aufgrund seiner Eifersucht und seines Drogenkonsums. Er habe
sich an diesem Tag unmöglich verhalten und sei darüber selbst erschrocken.
Nach Ansicht des mit der
Begutachtung betrauten Arztes leidet der Beschwerdeführer unter einem
Abhängigkeitssyndrom von Kokain sowie einer deutlichen
Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem dissozialen Anteilen. Die genaue
Analyse seiner lebensgeschichtlichen Entwicklung mache deutlich, dass es dem
Beschwerdeführer – "wenn auch mit Kontrolle, aber ohne
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung" – gelinge, ein sozial
angemessenes und erfolgreiches Verhalten zu zeigen. Erst die
psychopathologischen Auswirkungen des Kokainkonsums führten bei ihm dazu, dass
die in seiner Persönlichkeit verankerte Dissozialität die Oberhand gewinne und
sein Verhalten bestimme. Der Beschwerdeführer sei dann bereit, Eigentums- und
Gewaltdelikte zu begehen, um an sein Suchtmittel zu kommen oder um die
vermeintliche Untreue seiner Ehefrau aufzudecken. Insgesamt bestehe bei ihm
daher ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für häusliche Gewalt, den Konsum von
Kokain und aufgrund seiner zusätzlichen allgemeinen Dissozialität auch für Eigentumsdelikte
(Beschaffungskriminalität) und Strassenverkehrsdelikte. Sowohl für die
Abhängigkeitserkrankung als auch die Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers bestünden aber Erfolg versprechende Behandlungskonzepte,
wobei sich der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, eine entsprechende
Therapie aufzunehmen. Eine solche habe er bislang noch nie absolviert, sodass
sich gute Behandlungsaussichten ergäben.
4.2.3
Seit September 2018 unterzieht sich der Beschwerdeführer nun einer
ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen)
durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst. Aus dem vom Verwaltungsgericht
eingeholten Bericht der Therapeutin bzw. Psychologin des Beschwerdeführers vom
26.
September 2019 geht dabei hervor, dass es diesem gelungen sei, einen
guten Einstieg in die Therapie und die deliktfokussierte Arbeit zu finden,
seine Selbstöffnung im Gang sei und bereits einige deliktsrelevante
Erkenntnisse hätten generiert werden können. Der Therapieverlauf habe deutlich
gezeigt, dass beim Beschwerdeführer zwar auffällige Verhaltensmuster vorlägen,
diese jedoch nicht immer und in den meisten Funktionsbereichen seines
Verhaltens vorherrschten. Derzeit sei bei ihm daher von einem moderaten
Rückfallrisiko für Raubdelikte und einem moderat bis deutlichen Rückfallrisiko
für gefährliches Fahren auszugehen, wobei sich die Wahrscheinlichkeit für
erneute fremdgefährdende Verhaltensweisen erhöhen würde, wenn er wieder Kokain
konsumieren sollte. Obschon es im Mai 2019 zu zwei Rückfällen gekommen sei,
bestünden gegenwärtig allerdings keinerlei Hinweise für einen weiteren
Kokainkonsum des Beschwerdeführers, und dieser zeige sich motiviert, die
Abstinenz aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer wird ausserdem als
auseinandersetzungsfähig, veränderungsbereit und kooperativ beschrieben,
weshalb der Bericht zum Schluss gelangt, dass die begonnene therapeutische
Behandlung insgesamt als zweckmässig einzustufen sowie geeignet sei, das
Rückfallrisiko für einschlägige Delikte beim Beschwerdeführer noch weiter zu
verringern.
Günstig auf die vom
Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr auswirken dürfte sich sodann nicht
nur die vorgenannte ambulante Therapie, sondern auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seit Ende Januar 2019 wieder einer geregelten Tätigkeit als
Lüftungs- monteur bei seinem früheren Arbeitgeber nachgeht und unter einem Dach
mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern lebt, zumal er sowohl seitens seines
Arbeitgebers als auch seiner Familie einen grossen Rückhalt erfährt. Insbesondere
seine Ehefrau und seine Schwester hatten denn auch bereits im Jahr 2017
vergeblich versucht, den Beschwerdeführer zu einer Therapie zu bewegen bzw. ihn
gegen seinen Willen in eine Suchtklinik einliefern zu lassen.
4.3
Unter
Berücksichtigung des Dargelegten, so insbesondere der aktuellen Drogenabstinenz
des Beschwerdeführers und des erfolgreichen Verlaufs seiner ambulanten
Therapie, erscheint das Risiko eines (erneuten) Rückfalls in die Drogensucht
und – damit verbunden – die Delinquenz bei ihm mittlerweile erheblich
verringert, was sich positiv auf das öffentliche Interesse an seiner Entfernung
auswirkt (vgl. VGr, 3. Mai 2017, VB.2017.00150, E. 4.1 – 4. Juni
2014, VB.2014.00190, E. 5.3 f. ‒ 11. Juli 2012,
VB.2012.128, E. 4.4.3 ‒ 25. August 1999, VB.1999.00190, E. 3d ff.
[der erstgenannte Entscheid und die letzteren beiden wurden nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Das entsprechend relativierte öffentliche Interesse gilt es
im Folgenden den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie
am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
4.4
Der
Beschwerdeführer wurde im Jahr 1990 im ehemaligen Jugoslawien geboren und
reiste mit sieben Jahren in die Schweiz ein, wo er die obligatorischen Schulen
besuchte und sich inzwischen seit knapp 22 Jahren aufhält. Die Dauer
seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung demnach deutlich
zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGr, 26. Oktober 2018,2C_779/2017,
E. 4.1 mit Hinweis). Gleiches gilt für seine Beziehung zu Frau und
Kindern, welchen eine Ausreise ins Heimatland des Ehemanns bzw. Vaters nicht
zugemutet werden kann. Die Kinder des Beschwerdeführers sind erst knapp fünf-
bzw. sechsjährig und hängen den Angaben der Mutter zufolge "sehr" am
Vater. Diese scheint dem Beschwerdeführer inzwischen ebenfalls verziehen zu
haben und ihm bei seinen Bemühungen, sich wieder in die Gesellschaft
einzugliedern, eine grosse Stütze zu sein. Auch sie würde eine Trennung vom
Beschwerdeführer demnach hart treffen, zumal sie bei ihrem Eheschluss davon ausgehen
durfte, gemeinsam mit ihm in der Schweiz eine Familie gründen und hier mit ihm
leben zu können.
Bis zu seinem letzten (massgeblichen) Rückfall Anfang 2015
war der zwar ungelernte Beschwerdeführer sodann auch in wirtschaftlicher und
beruflicher Hinsicht gut in die hiesige Gesellschaft integriert. Während seiner
suchtbedingten Arbeitslosigkeit bzw. seines anschliessenden Gefängnisaufenthalts
mussten er und seine Familie dann zwar im Umfang von insgesamt rund
Fr. 26'000.- (zuzüglich Krankenkassenprämien) ergänzend von der Sozialhilfe
unterstützt werden; heute ist der Beschwerdeführer aber wieder auf gutem Weg,
an seine früheren Integrationsleistungen anknüpfen zu können. Seit dem
21.
Januar 2019 ist er bei seinem letzten Arbeitgeber angestellt, welcher schon
im Juli 2018 im Rahmen des Strafverfahrens erklärt hatte, den Beschwerdeführer
aufgrund seiner früheren Leistung gerne wieder einstellen bzw. ihm helfen zu
wollen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau vermag der Beschwerdeführer deshalb heute
wieder für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen.
Mit seinem Heimatland verbindet
den Beschwerdeführer demgegenüber abgesehen von seiner Staatsbürgerschaft nur
wenig. Zwar spricht er Bosnisch, das Land kennt er jedoch praktisch nur von
sporadischen ("6-7 Mal" in 20 Jahren) Ferienaufenthalten
her. Seine Freunde und seine gesamte nähere Familie leben bzw. lebt in der
Schweiz. Zu den in Bosnien und Herzegowina lebenden Verwandten (ein Onkel, eine
Tante und ein Cousin) pflegt er keinen regelmässigen Kontakt. Die soziale
Eingliederung des Beschwerdeführers in der Heimat ist aus diesen Gründen als
gefährdet einzustufen.
4.5
Die
Schweiz und das hiesige soziale Umfeld verlassen zu müssen, würde den
Beschwerdeführer somit äusserst hart treffen. Dies gilt umso mehr, als er sich
von den Drogen lösen konnte, erstmals eine Therapie macht und auch in
beruflicher Hinsicht wieder Tritt gefasst hat. Unter diesen Umständen erweist
sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zum
jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit
Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut
delinquieren oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben.
Er ist entsprechend abermals ausländerrechtlich zu verwarnen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens kann auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau verzichtet werden.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern. Dispositiv-Ziff. I
und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2019 sowie
die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2018 sind aufzuheben. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2019 sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben sowie der
Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Rekursverfahren – unter Anrechnung an seine Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 100 f.; VGr,
22.
November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3) – eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer ist zudem nochmals zu verwarnen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; Plüss, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2
Weil dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten
aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Rechtsvertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Plüss, § 16 N. 20).
Der Beschwerdeführer
unterliegt seit März 2019 einer Lohnpfändung und ist mittellos. Die
Beschwerdeerhebung war sodann begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich
angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
6.3
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem
1.
Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von
12.
Stunden und 24 Minuten sowie Auslagen im Betrag von
Fr. 102.90 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Hiervon entfällt ein
Stundenaufwand von 54 Minuten auf das Studium des Rekursentscheid und
dessen Besprechung mit dem Beschwerdeführer; dieser Aufwand zählt praxisgemäss
noch zum im Rekursverfahren zu entschädigenden. Hingegen ist dem
Rechtsvertreter für das Studium des vorliegenden Urteils und die Information
des Beschwerdeführers ein angemessener Zeitaufwand einzuräumen; weil es sich um
eine Gutheissung handelt, sollten dafür 30 Minuten ausreichen. Demnach ist
dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 12 Stunden
zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2'954.10 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer)
ergibt. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein aus der
Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'338.60 (inklusive
7,7 % Mehrwertsteuer).
6.4
Es gilt
den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; BGr, 20. Juni 2017,2C_177/2017, E. 1, BGE 139
I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und
II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2019 werden
aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und
IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2019 werden die
Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der
Beschwerdegegner wird zudem verpflichtet, Rechtsanwalt B unter Anrechnung an dessen
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
2.
Der Beschwerdeführer wird im Sinn der
Erwägungen verwarnt.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und
ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.
4.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.
Rechtsanwalt B wird mit Fr. 1'338.60
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
8.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9.
Mitteilung an …