Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00183

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00183

31. Oktober 2019Deutsch24 min

(URT.2019.21206)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1990 geborener Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, reiste im November

1997 gemeinsam mit den Eltern in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das

Bundesamt für Flüchtlinge lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom

25. Oktober 1999 ab, nahm A jedoch vorläufig auf. Am 2. Mai 2008

erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, letztmals verlängert

mit Gültigkeit bis am 28. April 2013.

Am 12. Dezember 2012

heiratete A die 1989 geborene Schweizerin C, worauf ihm das Migrationsamt des

Kantons Zürich im April 2013 zum Verbleib bei der Ehefrau eine regelmässig

– zuletzt bis zum 28. April 2018 – verlängerte

Aufenthaltsbewilligung erteilte. Das Paar hat zwei Kinder (geboren 2013 und

2014), welche wie ihre Mutter über das Schweizerbürgerrecht verfügen.

Anfang 2017, nach

Einleitung eines Verfahrens wegen häuslicher Gewalt und Anordnung verschiedener

Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen A (Wegweisung aus der Wohnung,

Kontakt- und Rayonverbot), wurde die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Im

Oktober 2017 kam es zum Versuch einer Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens, worauf A alsbald erneut aus der ehelichen Wohnung weggewiesen

werden musste. Seit der Entlassung von A aus dem Strafvollzug (dazu sogleich)

leben die Eheleute nun wieder zusammen. C hatte ihren Ehemann zudem regelmässig

im Gefängnis besucht und häufig mit ihm telefoniert.

B. Während

seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Straferkenntnisse:

-

Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft der Bezirke D und E vom

14. Dezember 2004: Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung von 3 Tagen

wegen Hehlerei, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrads sowie

Lenkens eines solchen ohne gültigen Führerausweis und ohne Tragen eines

Schutzhelms;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 27. Oktober 2008: 90 Tagessätze

Geldstrafe zu je Fr. 70.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren,

und Fr. 1'700.- Busse wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und

versuchter Entwendung zum Gebrauch;

-

Urteil des Bezirksgerichts E vom 21. Oktober 2009: Widerruf

der bedingten Vollziehbarkeit der Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft F vom 27. Oktober 2008 und Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen

zu je Fr. 70.-, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren,

sowie Fr. 2'000.- Busse wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Entwendung zum

Gebrauch, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, Verwendung von Fälschungen der Kontrollschilder und mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 27. Januar 2017:

80 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 90.-, bedingt vollziehbar bei

einer Probezeit von 4 Jahren, und Fr. 1'800.- Busse wegen Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises;

-

Urteil des Bezirksgerichts D vom 2. Juni 2017: 30 Monate

Freiheitsstrafe, 20 Monate davon bedingt vollziehbar bei einer Probezeit

von 5 Jahren, wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder

Aberkennung des Ausweises, Raubs, Diebstahls und Irreführung der Rechtspflege;

-

Urteil des Bezirksgerichts E vom 14. Januar 2019: Widerruf der

bedingten Vollziehbarkeit der Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft G vom 27. Januar 2017 sowie des bedingt

aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des

Bezirksgerichts D vom 2. Juni 2017 und Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten (als Gesamtstrafe) und Fr. 500.- Busse

wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher

Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne

Berechtigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung angeordnet und der Vollzug der

Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.

Nachdem das Migrationsamt A

bereits mit Verfügung vom 12. Februar 2010 verwarnt und ihm schwerer

wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt hatte für den

Fall, dass er erneut strafrechtlich verurteilt oder sein Verhalten zu anderen

berechtigten Klagen Anlass geben sollte, verweigerte es ihm mit Verfügung vom

6. Juli 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und hielt ihn an,

das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus der

– im November 2017 angetreten – Haft zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen

hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. Februar 2019 in der Hauptsache

ab (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, A habe sich unverzüglich nach seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz zu entfernen

(Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung (Dispositiv-Ziff. IV in Verbindung mit E. 20.4) und nahm

die Kosten des Rekursverfahrens in Dispositiv-Ziff. III auf die

Staatskasse. Einer Beschwerde entzog sie in Dispositiv-Ziff. V die

aufschiebende Wirkung.

III.

A liess am 18. März 2019 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl.

MwSt.)" sei der Rekursentscheid vom 14. Februar 2019 aufzuheben und

vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. diese zu verlängern,

eventualiter eine weitere Verwarnung auszusprechen; zudem liess er um Erteilung

aufschiebender Wirkung sowie Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und

-vertretung ersuchen.

Mit Präsidialverfügung vom

20.

März 2019 wurde eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf

Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

29.

März/2. April 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 5. April 2019 reichte A weitere

Unterlagen ein.

Die Abteilungspräsidentin

forderte A mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 auf, dem Gericht einen aktuellen

Bericht über den Verlauf seiner ambulanten Therapie einzureichen. Dieser

Aufforderung leistete der Rechtsvertreter von A am 16. Oktober 2019 Folge,

indem er dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Ende September 2019 zuhanden

des Amts für Justizvollzug erstellten Berichts der Therapeutin seines Mandanten

zukommen liess. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung wird, soweit

diesem nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 20. März 2019 entsprochen

wurde, mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner

zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben

sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG),

was das weniger weitgehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst

(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens

wird beim Vorliegen wichtiger Gründe abgesehen (Art. 49 AIG). Dazu zählen

etwa ein Klinik- oder Gefängnisaufenthalt (BGr, 9. Januar 2014,

2C_563/2013, E. 3.2).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss

Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung

[AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein

Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. Einen derartigen

Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als

einem Jahr, verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG), wobei es keine Rolle

spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde

(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 23. April

2019,2C_269/2018, E. 3.2).

3.2

Trotz dem

jüngsten Haft- bzw. Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers von November 2017

bis Januar 2019 und den diesem vorausgegangenen wiederholten Vorfällen

häuslicher Gewalt scheinen die Eheleute A/C die eheliche Gemeinschaft

spätestens nach der (vorzeitigen) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem

geschlossenen Strafvollzug am 14. Januar 2019 wieder aufgenommen zu haben

und seither eine intakte Ehe zu führen, sodass sich der Beschwerdeführer auf

Art. 42 Abs. 3 AIG berufen kann.

Er wurde indes (bereits) mit – Ausgangspunkt des vorliegenden

Verfahrens bildendem – Urteil des Bezirksgerichts D vom 2. Juni 2017 zu

einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und erfüllt damit den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren

ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63

Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]).

4.

4.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur

gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie hier unstreitig

eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der

konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus

dessen Abs. 2 ergibt (vgl.

BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010, E. 5, und

16.

September 2008,

2C_620/2008, E. 2.2).

Landes- wie konventionsrechtlich

sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der

Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz

sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist

der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie

zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der

bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGr,

14.

November 2018,2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I

145.

E. 2.4, 135 II 377

E. 4.3).

4.2

Ausgangspunkt

und Massstab der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung bildet in

erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom

Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215

E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015,2C_418/2015, E. 4.1).

4.2.1

Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2017 im abgekürzten Verfahren wegen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Raubs,

Diebstahls und Irreführung der Rechtspflege mit einer Freiheitsstrafe von

30.

Monaten bestraft. Der vom Beschwerdeführer anerkannten Anklageschrift

(vgl. Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

[SR 312.0]) lässt sich entnehmen, dass er am 1. März 2016 gegen

22.00

Uhr gemeinsam mit einem Komplizen unter Zuhilfenahme einer täuschend

echt aussehenden Spielzeugpistole einen Tankstellen-Shop ausraubte, wobei sein

Komplize den Laden betrat und das Verkaufspersonal zur Herausgabe des Geldes

bewegte, während der Beschwerdeführer das Fluchtauto lenkte ohne im Besitz

eines gültigen Führerausweises zu sein. Bereits am 26. September 2015

hatte der Beschwerdeführer zudem gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei

befreundeten Angestellten einer Einzelhändlerfiliale einen Raubüberfall auf

selbige Filiale inszeniert. Konkret hatte der Beschwerdeführer am fraglichen

Tag gegen 17.42 Uhr mit einer Spielzeugpistole "bewaffnet" die

betreffende Filiale betreten und vorgegeben, die beiden eingeweihten anwesenden

Angestellten der Einzelhändlerfiliale zur Herausgabe des Bargelds im Tresor zu

nötigen. Er erbeutete auf diese Weise rund Fr. 40'000.-, wovon er den

beiden tatbeteiligten Einzelhändlerangestellten je Fr. 3'000.- abgab.

Allein das Strafmass

indiziert dabei ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden,

liegt es doch weit über der Grenze eines Jahrs, welche für die Möglichkeit des

Widerrufs massgeblich ist. Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer mit

dem Raub eine (schwere) Straftat ausübte, die nach Art. 121 Abs. 3

lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) in

Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich zu einer

obligatorischen Landesverweisung führte (vgl. BGE 144 IV 168

E. 1.4.1). Auch wenn diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind,

weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen

wurde, gilt es, die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung

zu berücksichtigen.

Erschwerend kommt hinzu, dass

der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher und junger Erwachsener

strafrechtlich in Erscheinung getreten und in den Jahren 2004 bis 2009 in drei

Straferkenntnissen insbesondere wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne die erforderlichen Papiere insgesamt

zu einer Arbeitsleistung von 3 Tagen, einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 95 Tagessätzen Geldstrafe und

Fr. 3'700.- Busse verurteilt worden war. Anfang 2017 wurde er zudem wegen

Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung mit einer

Geldstrafe und einer Busse belegt, und selbst nach der verfahrensauslösenden

Verurteilung vom 2. Juni 2017 delinquierte er erneut. So führte der

Beschwerdeführer zwischen Anfang Januar und Ende Oktober 2017 wiederholt

vorsätzlich ein zuvor (seiner Ehefrau) entwendetes Motorfahrzeug, obschon er

fahrunfähig und nicht im Besitz eines Führerausweises war, und wurde deshalb am

14.

Januar 2019 mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe belegt. Selbst

wenn die in insgesamt fünf (weiteren) Straferkenntnissen abgeurteilten

Straftaten für sich betrachtet von ihrer Schwere her nicht gleich stark ins

Gewicht fallen und die Tatbegehung zum Teil bereits mehrere Jahre zurückliegt,

zeugen sie doch von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Schwierigkeit des

Beschwerdeführers, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.

4.2.2

Zwischen den vom Beschwerdeführer über die Jahre erwirkten

Straferkenntnissen, wie auch den insgesamt drei wegen Vorfällen im August 2016

sowie im Januar, Oktober und November 2017 eingeleiteten – und später

aufgrund des von C erklärten Desinteresses jeweils wieder eingestellten (vgl.

Art. 55a StGB) – Verfahren wegen Tätlichkeiten und Drohungen im

häuslichen Bereich und der aktenkundigen Drogensucht des Beschwerdeführers,

besteht allerdings ein erkennbarer Zusammenhang. Entsprechend wurde die jüngst

mit Urteil vom 14. Januar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte

Freiheitsstrafe auch mit der Anordnung einer ambulanten Behandlung nach

Art. 63 StGB verbunden bzw. der Vollzug der Strafe zugunsten einer solchen

Massnahme aufgeschoben.

Dem in diesem Zusammenhang im

Vorfeld vom Bezirksgericht E als zuständigem Strafgericht eingeholten

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2018 lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 angefangen habe, mit Kollegen

Kokain zu konsumieren. In der Folge sei es neben mehrfachen Delikten im

Strassenverkehr mit Führerausweisentzug auch zu einem – unter Alkohol- und

Drogeneinfluss begangenen – Einbruchdiebstahl in eine Autogarage gekommen.

Nach seiner ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und einem Aufenthalt

in Untersuchungshaft sei es dem Beschwerdeführer indes gelungen, sein Leben zu

stabilisieren. Um seinen infolge mangelnder Fahreignung entzogenen

Führerausweis wiederzuerlangen, habe er sich damals regelmässig

verkehrsmedizinisch untersuchen lassen müssen und so seinen Drogenkonsum

nachweislich für mehrere Jahre aufgeben können. Er sei während dieser Zeit

erfolgreich im Beruf tätig gewesen und habe im Jahr 2011 seine heutige Ehefrau

kennengelernt. Als jedoch seine Tochter nach ihrer Geburt im Dezember 2014

wegen gesundheitlicher Probleme ins künstliche Koma habe versetzt werden

müssen, habe er wieder mit dem Kokainkonsum begonnen. Anfänglich habe er nur

wenig konsumiert. Ab dem Jahr 2015 sei es aber "schlimmer geworden";

obschon er mit seiner Arbeit "sehr zufrieden" gewesen und von seinem

Arbeitgeber geschätzt worden sei, sei er immer später zur Arbeit erschienen und

habe fast jeden dritten Tag "die Nacht durchgemacht". Die noch

ausstehende letzte Abstinenzkontrolle des Strassenverkehrsamts habe er

ebenfalls hinausgezögert und schliesslich ganz ausfallen lassen. Gegen Ende

2015.

habe sich die Situation noch weiter verschlechtert. Er habe den (unter

Auflagen) wiedererlangten Führerausweis wieder abgeben müssen und seinen

Arbeitsplatz verloren. Als sogar die Kündigung des Mietvertrags über die

eheliche Wohnung gedroht habe, habe er sich im September 2015 für den

fingierten Raubüberfall entschieden. Am 1. März 2016, dem Tag, an welchem

die Familie die Mietwohnung hätte räumen müssen, sei es dann spontan zum

Raubüberfall auf die Tankstelle gekommen. Trotz Eröffnung eines Strafverfahrens

sei sein Kokainkonsum im Anschluss weiter massiv angestiegen; er sei zudem dem

Glücksspiel verfallen und zunehmend aggressiv gegenüber seiner Ehefrau

aufgetreten, bis er schliesslich am 27. November 2017 insbesondere wegen

Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zulasten seiner Ehefrau

verhaftet worden sei. Der Verhaftung sei ein heftiger Streit mit jener

vorausgegangen aufgrund seiner Eifersucht und seines Drogenkonsums. Er habe

sich an diesem Tag unmöglich verhalten und sei darüber selbst erschrocken.

Nach Ansicht des mit der

Begutachtung betrauten Arztes leidet der Beschwerdeführer unter einem

Abhängigkeitssyndrom von Kokain sowie einer deutlichen

Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem dissozialen Anteilen. Die genaue

Analyse seiner lebensgeschichtlichen Entwicklung mache deutlich, dass es dem

Beschwerdeführer – "wenn auch mit Kontrolle, aber ohne

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung" – gelinge, ein sozial

angemessenes und erfolgreiches Verhalten zu zeigen. Erst die

psychopathologischen Auswirkungen des Kokainkonsums führten bei ihm dazu, dass

die in seiner Persönlichkeit verankerte Dissozialität die Oberhand gewinne und

sein Verhalten bestimme. Der Beschwerdeführer sei dann bereit, Eigentums- und

Gewaltdelikte zu begehen, um an sein Suchtmittel zu kommen oder um die

vermeintliche Untreue seiner Ehefrau aufzudecken. Insgesamt bestehe bei ihm

daher ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für häusliche Gewalt, den Konsum von

Kokain und aufgrund seiner zusätzlichen allgemeinen Dissozialität auch für Eigentumsdelikte

(Beschaffungskriminalität) und Strassenverkehrsdelikte. Sowohl für die

Abhängigkeitserkrankung als auch die Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des

Beschwerdeführers bestünden aber Erfolg versprechende Behandlungskonzepte,

wobei sich der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, eine entsprechende

Therapie aufzunehmen. Eine solche habe er bislang noch nie absolviert, sodass

sich gute Behandlungsaussichten ergäben.

4.2.3

Seit September 2018 unterzieht sich der Beschwerdeführer nun einer

ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen)

durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst. Aus dem vom Verwaltungsgericht

eingeholten Bericht der Therapeutin bzw. Psychologin des Beschwerdeführers vom

26.

September 2019 geht dabei hervor, dass es diesem gelungen sei, einen

guten Einstieg in die Therapie und die deliktfokussierte Arbeit zu finden,

seine Selbstöffnung im Gang sei und bereits einige deliktsrelevante

Erkenntnisse hätten generiert werden können. Der Therapieverlauf habe deutlich

gezeigt, dass beim Beschwerdeführer zwar auffällige Verhaltensmuster vorlägen,

diese jedoch nicht immer und in den meisten Funktionsbereichen seines

Verhaltens vorherrschten. Derzeit sei bei ihm daher von einem moderaten

Rückfallrisiko für Raubdelikte und einem moderat bis deutlichen Rückfallrisiko

für gefährliches Fahren auszugehen, wobei sich die Wahrscheinlichkeit für

erneute fremdgefährdende Verhaltensweisen erhöhen würde, wenn er wieder Kokain

konsumieren sollte. Obschon es im Mai 2019 zu zwei Rückfällen gekommen sei,

bestünden gegenwärtig allerdings keinerlei Hinweise für einen weiteren

Kokainkonsum des Beschwerdeführers, und dieser zeige sich motiviert, die

Abstinenz aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer wird ausserdem als

auseinandersetzungsfähig, veränderungsbereit und kooperativ beschrieben,

weshalb der Bericht zum Schluss gelangt, dass die begonnene therapeutische

Behandlung insgesamt als zweckmässig einzustufen sowie geeignet sei, das

Rückfallrisiko für einschlägige Delikte beim Beschwerdeführer noch weiter zu

verringern.

Günstig auf die vom

Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr auswirken dürfte sich sodann nicht

nur die vorgenannte ambulante Therapie, sondern auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer seit Ende Januar 2019 wieder einer geregelten Tätigkeit als

Lüftungs- monteur bei seinem früheren Arbeitgeber nachgeht und unter einem Dach

mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern lebt, zumal er sowohl seitens seines

Arbeitgebers als auch seiner Familie einen grossen Rückhalt erfährt. Insbesondere

seine Ehefrau und seine Schwester hatten denn auch bereits im Jahr 2017

vergeblich versucht, den Beschwerdeführer zu einer Therapie zu bewegen bzw. ihn

gegen seinen Willen in eine Suchtklinik einliefern zu lassen.

4.3

Unter

Berücksichtigung des Dargelegten, so insbesondere der aktuellen Drogenabstinenz

des Beschwerdeführers und des erfolgreichen Verlaufs seiner ambulanten

Therapie, erscheint das Risiko eines (erneuten) Rückfalls in die Drogensucht

und – damit verbunden – die Delinquenz bei ihm mittlerweile erheblich

verringert, was sich positiv auf das öffentliche Interesse an seiner Entfernung

auswirkt (vgl. VGr, 3. Mai 2017, VB.2017.00150, E. 4.1 – 4. Juni

2014, VB.2014.00190, E. 5.3 f. ‒ 11. Juli 2012,

VB.2012.128, E. 4.4.3 ‒ 25. August 1999, VB.1999.00190, E. 3d ff.

[der erstgenannte Entscheid und die letzteren beiden wurden nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Das entsprechend relativierte öffentliche Interesse gilt es

im Folgenden den privaten Inter­essen des Beschwerdeführers und seiner Familie

am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

4.4

Der

Beschwerdeführer wurde im Jahr 1990 im ehemaligen Jugoslawien geboren und

reiste mit sieben Jahren in die Schweiz ein, wo er die obligatorischen Schulen

besuchte und sich inzwischen seit knapp 22 Jahren aufhält. Die Dauer

seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung demnach deutlich

zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGr, 26. Oktober 2018,2C_779/2017,

E. 4.1 mit Hinweis). Gleiches gilt für seine Beziehung zu Frau und

Kindern, welchen eine Ausreise ins Heimatland des Ehemanns bzw. Vaters nicht

zugemutet werden kann. Die Kinder des Beschwerdeführers sind erst knapp fünf-

bzw. sechsjährig und hängen den Angaben der Mutter zufolge "sehr" am

Vater. Diese scheint dem Beschwerdeführer inzwischen ebenfalls verziehen zu

haben und ihm bei seinen Bemühungen, sich wieder in die Gesellschaft

einzugliedern, eine grosse Stütze zu sein. Auch sie würde eine Trennung vom

Beschwerdeführer demnach hart treffen, zumal sie bei ihrem Eheschluss davon ausgehen

durfte, gemeinsam mit ihm in der Schweiz eine Familie gründen und hier mit ihm

leben zu können.

Bis zu seinem letzten (massgeblichen) Rückfall Anfang 2015

war der zwar ungelernte Beschwerdeführer sodann auch in wirtschaftlicher und

beruflicher Hinsicht gut in die hiesige Gesellschaft integriert. Während seiner

suchtbedingten Arbeitslosigkeit bzw. seines anschliessenden Gefängnisaufenthalts

mussten er und seine Familie dann zwar im Umfang von insgesamt rund

Fr. 26'000.- (zuzüglich Krankenkassenprämien) ergänzend von der Sozialhilfe

unterstützt werden; heute ist der Beschwerdeführer aber wieder auf gutem Weg,

an seine früheren Integrationsleistungen anknüpfen zu können. Seit dem

21.

Januar 2019 ist er bei seinem letzten Arbeitgeber angestellt, welcher schon

im Juli 2018 im Rahmen des Strafverfahrens erklärt hatte, den Beschwerdeführer

aufgrund seiner früheren Leistung gerne wieder einstellen bzw. ihm helfen zu

wollen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau vermag der Beschwerdeführer deshalb heute

wieder für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen.

Mit seinem Heimatland verbindet

den Beschwerdeführer demgegenüber abgesehen von seiner Staatsbürgerschaft nur

wenig. Zwar spricht er Bosnisch, das Land kennt er jedoch praktisch nur von

sporadischen ("6-7 Mal" in 20 Jahren) Ferienaufenthalten

her. Seine Freunde und seine gesamte nähere Familie leben bzw. lebt in der

Schweiz. Zu den in Bosnien und Herzegowina lebenden Verwandten (ein Onkel, eine

Tante und ein Cousin) pflegt er keinen regelmässigen Kontakt. Die soziale

Eingliederung des Beschwerdeführers in der Heimat ist aus diesen Gründen als

gefährdet einzustufen.

4.5

Die

Schweiz und das hiesige soziale Umfeld verlassen zu müssen, würde den

Beschwerdeführer somit äusserst hart treffen. Dies gilt umso mehr, als er sich

von den Drogen lösen konnte, erstmals eine Therapie macht und auch in

beruflicher Hinsicht wieder Tritt gefasst hat. Unter diesen Umständen erweist

sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zum

jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit

Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut

delinquieren oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben.

Er ist entsprechend abermals ausländerrechtlich zu verwarnen.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens kann auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und

seiner Ehefrau verzichtet werden.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern. Dispositiv-Ziff. I

und II des Entscheids der Sicherheits­direktion vom 14. Februar 2019 sowie

die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2018 sind aufzuheben. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2019 sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben sowie der

Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im

Rekursverfahren – unter Anrechnung an seine Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 100 f.; VGr,

22.

November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3) – eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist zudem nochmals zu verwarnen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG; Plüss, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2

Weil dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten

aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege

gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Plüss, § 16 N. 20).

Der Beschwerdeführer

unterliegt seit März 2019 einer Lohnpfändung und ist mittellos. Die

Beschwerdeerhebung war sodann begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich

angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer

in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

6.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem

1.

Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von

12.

Stunden und 24 Minuten sowie Auslagen im Betrag von

Fr. 102.90 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Hiervon entfällt ein

Stundenaufwand von 54 Minuten auf das Studium des Rekursentscheid und

dessen Besprechung mit dem Beschwerdeführer; dieser Aufwand zählt praxisgemäss

noch zum im Rekursverfahren zu entschädigenden. Hingegen ist dem

Rechtsvertreter für das Studium des vorliegenden Urteils und die Information

des Beschwerdeführers ein angemessener Zeitaufwand einzuräumen; weil es sich um

eine Gutheissung handelt, sollten dafür 30 Minuten ausreichen. Demnach ist

dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 12 Stunden

zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2'954.10 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer)

ergibt. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein aus der

Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'338.60 (inklusive

7,7 % Mehrwertsteuer).

6.4

Es gilt

den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird,

ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario; BGr, 20. Juni 2017,2C_177/2017, E. 1, BGE 139

I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83

lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und

II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2019 werden

aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und

IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2019 werden die

Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der

Beschwerdegegner wird zudem verpflichtet, Rechtsanwalt B unter Anrechnung an dessen

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

2.

Der Beschwerdeführer wird im Sinn der

Erwägungen verwarnt.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und

ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigegeben.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Rechtsanwalt B wird mit Fr. 1'338.60

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

8.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.

Mitteilung an …