VB.2019.00185
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00185
22. August 2019Deutsch21 min
(URT.2019.21029)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00185
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eintragung
einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1981 geborener Ausländer, hielt sich ab 1995 wiederholt in der Schweiz auf und
reiste zuletzt im Juli 2000 mit einem für 90 Tage gültigen Touristenvisum
hier ein; nach dessen Gültigkeitsablauf verblieb er im Land, worauf er Anfang
April 2002 in Ausschaffungshaft genommen wurde. Noch während seines
Haftaufenthalts stellte er ein Asylgesuch, zog es allerdings am
26. September 2002 wieder zurück, nachdem ihm das Migrationsamt des
Kantons H am 20. August 2002 eine – zuletzt bis zum 19. August 2005
gültige – Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem damaligen Schweizer
Lebenspartner, C, erteilt hatte.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. Juli 2007
verweigerte das Migrationsamt des Kantons H A mit Blick auf dessen Verschuldung
sowie seine wiederholte Straffälligkeit die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis
17. Oktober 2007. Ab Mitte November 2008 erneut in Ausschaffungshaft,
stellte A am 10. Dezember 2008 ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom
31. Dezember 2008 trat das Bundesamt für Migration auf das Gesuch nicht
ein. Gleich verfuhr das Migrationsamt des Kantons H mit einem mit der
Verfolgungssituation Homosexueller in D begründeten Wiedererwägungsgesuch von A.
B. Da die
Wegweisung von A trotz wiederholten Versuchen nicht vollzogen werden konnte,
hielt sich dieser in den Folgejahren unbewilligt hier auf, was ihm in den
Jahren 2009 bis 2018 insgesamt drei Verurteilungen allein wegen rechtswidrigen
Aufenthalts eintrug. Darüber hinaus erwirkte er während seines hiesigen Aufenthalts
folgende weitere Straferkenntnisse:
- Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. April 2002: 3 Monate
Freiheitsstrafe, bedingt, und Fr. 50.- Busse wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften, mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Übertretens desselben und
Nichtanzeigen eines Fundes;
- Urteil
des Strafbefehlsrichters H vom 25. Februar 2005: 45 Tage
Freiheitsstrafe, bedingt, wegen Diebstahls;
- Urteil
des Strafgerichts H vom 19. September 2005 und Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons H vom 28. Juni 2006: 16 Monate Freiheitsstrafe, bedingt,
und eine unbedingte Landesverweisung von 7 Jahren wegen mehrfachen Raubs,
Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung, Zechprellerei, Nötigung sowie
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
- Urteil
des Strafgerichts H vom 16. März 2006: Anordnung des Vollzugs der mit
Urteil des Strafbefehlsrichters H vom 25. Februar 2005 bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe und 3 Monate Freiheitsstrafe wegen
Diebstahls und Konsums von Betäubungsmitteln;
- Kontumaz-Urteil
des Strafgerichtspräsidenten H vom 30. November 2009: 2 Monate
Freiheitsstrafe und Fr. 200.- Busse wegen Veruntreuung, Diebstahls und
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
- Urteil
der Einzelrichterin des Strafgerichts H vom 5. August 2014: 6 Monate
Freiheitsstrafe, bedingt, wegen einfacher Körperverletzung sowie rechtswidrigen
Aufenthalts;
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Mai 2015:
30 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.- wegen Hinderung einer
Amtshandlung;
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2017: 75 Tagessätze
Geldstrafe zu Fr. 30.- wegen Hinderung einer Amtshandlung und
rechtswidrigen Aufenthalts;
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018: 60 Tage
Freiheitsstrafe wegen mehrfach versuchter Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 12. April 2018:
Fr. 200.- Busse wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
C. Nachdem
A zuletzt ab Anfang November 2016 untergetaucht und zur Verhaftung
ausgeschrieben gewesen war, wurde er am 10. Januar 2018 fest- und am
Folgetag abermals für drei Monate in Ausschaffungshaft genommen.
Am 15. Mai 2018 ersuchten A und der Schweizer E beim
Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung für Ersteren
zur Vorbereitung der Eintragung ihrer Partnerschaft, da sie sich seit
"über 17 Jahren" kennen würden und aus ihrer "Freundschaft
[…] vor ungefähr einem Jahr" mehr geworden sei. Das Migrationsamt wies das
Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 ab und verpflichtete A, das
zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug zu verlassen.
Erwägungen
II.
Am 28. November 2018
liess A an die Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche ihn in der Folge mit
Schreiben vom 7. Januar 2019 darauf hinwies, Abklärungen hätten ergeben,
dass er – entgegen seiner sowie der Annahme des Migrationsamts – im Kanton H momentan
über keine Duldung verfüge, sodass er im Fall einer Rekursabweisung nicht nur
den Kanton Zürich, sondern das gesamte schweizerische Staatsgebiet zu verlassen
hätte.
Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs hierzu hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A mit
Entscheid vom 13. Februar 2019 teilweise gut, hob die Verfügung des
Migrationsamts vom 25. Oktober 2018, "soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft", auf und wies dieses an, dem Staatssekretariat für
Migration (SEM) Antrag auf vorläufige Aufnahme von A zu stellen; im Übrigen
wies sie den Rekurs ab.
III.
A liess am 18. März
2019.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Februar
2019.
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm "eine
Kurzaufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich zu erteilen; - dem SEM Antrag auf
vorläufige Aufnahme […] zu stellen", eventualiter "die Sache zu
weiteren Sachverhaltsabklärungen" an das Migrationsamt zurückzuweisen;
zudem liess er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. des prozeduralen
Aufenthalts ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3./4. April
2019.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Eine ihm infolge
ausstehender Verfahrenskosten bei
zürcherischen Behörden auferlegte
Kaution von Fr. 2'060.- leistete A fristgerecht.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung prozeduralen
Aufenthalts bzw. aufschiebender Wirkung wird jedenfalls mit dem heutigen
Endentscheid gegenstandslos.
2.
2.1
Nach
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung.
Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des
Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen
und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,
weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei
Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf
eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;
Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).
2.2
Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen
Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Eintragung der
Partnerschaft mit E kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14
Abs. 1 AsylG zu. Allein aus der behaupteten Paarbeziehung mit diesem kann
er zudem auch keinen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]):
Die Begründung eines
Anwesenheitsrechts eines ausländischen Konkubinatspartners bzw. einer
ausländischen Konkubinatspartnerin gestützt auf das Recht auf Achtung des
Familienlebens setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV voraus, dass die partnerschaftliche Beziehung mit einer in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bezüglich Art und Stabilität in ihrer
Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch die Übernahme
wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2018,2C_880/2017,
E. 3.1 mit Hinweisen [ferner E. 3.2 mit konkreten Beispielen aus der
bundesgerichtlichen Praxis]).
Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Schweizer
Partner derart gesichert und stabil wäre, ergibt sich aus den Akten nicht und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan. Zwar ersuchte das Paar,
welches sich bereits vor über 17 Jahren kennengelernt haben will, eigenen
Angaben zufolge "zu Beginn des laufenden Jahres" beim Zivilstandsamt
der Stadt Zürich um Eintragung ihrer Partnerschaft; die beiden scheinen jedoch
erst Mitte April 2018 zusammengezogen zu sein, und der Beschwerdeführer
verbrachte den Grossteil der seither vergangenen Zeit – über zehn Monate – in
Untersuchungshaft. Insofern gilt es denn auch seine Aussage erheblich zu
relativieren, wonach er Verantwortung in der Beziehung zu E übernehme, indem er
sich "regelmässig um den Haushalt" kümmere. Umgekehrt mag der
Letztgenannte seinem Partner sodann zwar gegenwärtig finanziell beistehen und
für die gemeinsame Miete aufkommen; dies aber offenbar erst seit relativ kurzer
Zeit; Anfang Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber der
Stadtpolizei Zürich noch angegeben, dass ihn seine Schwester sowie
"Kollegen" bei der Bestreitung des Lebensunterhalts unterstützten und
er seinem Partner monatlich Fr. 1'000.- bzw. Fr. 670.- an die Miete
zu bezahlen habe. In den Verfahrensakten erstmals erwähnt findet sich der Name
"E" überhaupt erst Anfang Februar 2018. Der Beschwerdeführer gab
damals in einer vom Migrationsamt des Kantons H durchgeführten Befragung zu Protokoll,
seit zwei Jahren mit "E" zusammen zu sein und zu beabsichtigen, die
Partnerschaft mit ihm eintragen zu lassen. Anlässlich zweier früherer
Befragungen im Oktober 2016 und August 2017 waren eine allfällige Beziehung
oder auch nur enge Freundschaft zu E indes noch unerwähnt geblieben; im
Gegenteil hatte der Beschwerdeführer damals ausgesagt, keine Partnerin bzw.
keinen Partner zu haben und bereit zu sein, "nach unten, also nach D
zugehen", obschon "alle" seine Freunde hier lebten. In
Anbetracht der (relativ kurzen) Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens des
Beschwerdeführers und seinem Schweizer Partner sowie dem Fehlen zusätzlicher
stabilisierender Elemente besteht daher vorliegend kein im Sinn der
Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat, zumal an ein solches in Fällen
wie dem vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG hohe
Anforderungen zu stellen sind (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00442,
E. 3.2 [am Ende] mit Hinweis; BGr, 23. Februar 2012,2C_702/2011,
E. 3.3.1).
2.3
Im
Hinblick auf die geplante Eintragung der Partnerschaft mit einem Schweizer
vermag der Beschwerdeführer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem
in Art. 12 EMRK sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe
einen Anwesenheitsanspruch zu diesem Zweck in der Schweiz abzuleiten.
Nach Art. 5 Abs. 4 des Partnerschaftsgesetzes vom
18.
Juni 2004 (PartG, SR 211.231) müssen Partnerinnen und Partner,
die nicht Schweizerbürger sind, während des Vorverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die
Eintragung der Partnerschaft nicht vornehmen dürfen (vgl. auch Art. 66
Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung
vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks
dieser Bestimmung (bzw. der entsprechenden Bestimmung in Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) und in Beachtung von
Art. 8 Abs. 1 EMRK sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehe- bzw.
Eintragungswilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres
Rechts auf Ehe bzw. Partnerschaft gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen
mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen,
und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. der Begründung einer eingetragenen
Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich
erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I
351.
E. 3.5 und 3.7; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3;
vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB
N. 2 f.). Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens
nach Art. 14 AsylG nicht entgegen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I
351.
E. 3.8; vgl. zum Ganzen auch BGr, 23. Februar 2012,2C_702/2011,
E. 4.3). Ist hingegen absehbar, dass nach der
Eheschliessung bzw. der Eintragung der Partnerschaft keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, besteht auch kein Anspruch auf
Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung bzw.
der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (BGr, 4. Dezember 2018,
2C_887/2018, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4
Nach dem
Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wäre er bereits
eine eingetragene Partnerschaft mit E eingegangen, gestützt auf Art. 52 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung
erhielte.
2.4.1
Gemäss Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG haben
eingetragene Partnerinnen und Partner von Schweizerinnen oder Schweizern
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn ein
Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1
lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der
Schweiz oder im Ausland verstösst oder diese gefährdet (Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80
Abs. 1 lit. a VZAE (AS 2007 5497) namentlich zu bejahen bei
einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Ein
schwerwiegender Verstoss liegt dabei regelmässig vor, wenn die ausländische
Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich
die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt
oder gefährdet hat. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann
möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen
nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt
noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die Ausländerin bzw.
der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung
einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen,
wobei auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen
Widerruf nicht ausreichten, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl.
zum Ganzen BGE 139 I 31 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.2 f.; BGr,
14.
November 2018,2C_81/2018, E. 4.3.2, und 28. September 2018,
2C_108/2018, E. 4.1 mit Hinweis).
Die Verweigerung der Bewilligung kann indessen nur verfügt
werden, wenn die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AIG).
Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der
Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen.
2.4.2
Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen 19 Jahren fortgesetzt
straffällig und in 13 Straferkenntnissen insgesamt mit rund 2½ Jahren
und 345 Tagen Freiheitsstrafe bzw. Gefängnis, 105 Tagessätzen
Geldstrafe, Fr. 450.- Busse sowie 7 Jahren Landesverweisung bestraft
(vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung [auch] aus dem Strafregister
bereits gelöschter Strafurteile BGr, 28. April 2016,2C_451/2015,
E. 5). Er hat im Wesentlichen Betäubungsmitteldelikte begangen und gegen
fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen. Darüber hinaus wurde er unter anderem
wegen einfacher Körperverletzung, Raubs, Sachbeschädigung, Diebstahls und
Nötigung bestraft. Die schwersten Straftaten, derentwegen er am
19.
September 2005 zu einer bzw. seiner einzigen überjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hatte er im Januar 2005 begangen. Gemäss dem
sich mit der Sache befassenden Strafgericht hatte der Beschwerdeführer während
laufender Probezeit innerhalb von vier Monaten drei Raubdelikte begangen und
dabei ein rücksichtsloses sowie "zuweilen" brutales Vorgehen an den
Tag gelegt. "Heimtückisch" habe er entweder die Gutmütigkeit oder das
sexuelle Interesse seiner Opfer ausgenützt. Das Strafgericht gelangte denn auch
zum Schluss, dass die objektive Tatschwere "schwer" wiege und dem
Verschulden des Beschwerdeführers eine Strafe von 16 Monaten angemessen
sei.
Sein Verschulden in Bezug auf die weiteren Straftaten ist im
Vergleich dazu zwar nicht durchweg als schwerwiegend zu bezeichnen. Die
zahlreichen Verurteilungen zeigen aber klar, dass er sich weder von der
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Juli 2007 noch von
verbüssten Haftstrafen, laufenden Probezeiten und einem bis Juni 2019 geltenden
Einreiseverbot beeindrucken und zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung
bewegen liess. Mit dem Hinweis, er habe ja bloss "ein paar
Bagatelldelikte" begangen, versucht der Beschwerdeführer, sein Verhalten
zu verharmlosen; die in den letzten Jahren strafrechtlich geahndeten
wiederholten Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz – Konsum und
Handel – und die mehrfachen Verurteilungen im Zusammenhang mit seinem
langjährigen illegalen Aufenthalt bzw. sein renitentes und irreführendes
Verhalten in Bezug auf den Vollzug seiner Wegweisung zeugen jedoch von einer
ausgeprägten Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der schweizerischen
(Rechts-)Ordnung (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2],
woraus sich klar ergibt, dass sich der vorliegende Fall nicht nur wegen der
hier massgeblichen Prüfungsdichte von dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 137
II 297 wesentlich unterscheidet, sondern auch aufgrund der Art der zur
Beurteilung stehenden Straftaten). Dieser Eindruck wird durch das jüngste
Verhalten des Beschwerdeführers respektive die bisherigen Erkenntnisse eines
gegen ihn im Oktober 2018 eingeleiteten – hängigen – Strafverfahrens noch
verstärkt. So steht der Beschwerdeführer derzeit "in dringendem Verdacht
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich Besitz und Handel
bzw. in Verkehr bringen von grösseren Mengen Methamphetamin sowie kleineren
Mengen Kokain, GBL sowie rezeptpflichtige Medikamente", wobei er
anlässlich seiner Einvernahme am 3. Oktober 2018 anerkannte, die bei ihm
in grösserer Menge aufgefundenen Betäubungsmittel erworben zu haben, um sie
anschliessend im Rahmen einer Party bei sich zu Hause gegen Entgelt an Kollegen
abzugeben (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung noch nicht abgeurteilten
strafbaren Verhaltens BBl 2002 3709 ff., 3809; kritisch Spescha,
Art. 62 AuG N. 7).
2.4.3
Vor diesem Hintergrund ist nicht nur
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – bei der gebotenen
Prima-facie-Beurteilung – den Widerrufsgrund nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG als gegeben ansieht, sondern auch, dass sie das
sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers derzeit höher gewichtet als dessen privates Interesse an
einem Verbleib.
So hält sich der Beschwerdeführer zwar seit
bald 20 Jahren in der Schweiz auf; der Dauer seines
(über 14 Jahre währenden) illegalen Aufenthalts und den auf einer solchen Grundlage begründeten sozialen Bindungen zur Schweiz
wird jedoch praxisgemäss kein besonderes Gewicht
beigemessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 3. August 2012,
2C_66/2012, E. 3.4). Insofern vermag der Beschwerdeführer sich denn auch
trotz langjährigem Aufenthalt nicht auf das (ebenfalls) aus Art. 8
Abs. 1 EMRK abgeleitete Recht auf Achtung des Privatlebens zu berufen.
Dies hat umso eher zu gelten, als die lange Anwesenheitsdauer durch sein unverbesserliches
Verhalten bzw. seine jahrelange Delinquenz nochmals zusätzlich relativiert
Dispositiv
wird. Gegenwärtig verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz sodann auch nicht
über schützenswerte soziale (familiäre) Kontakte: Die bisher nur punktuell
gelebte Beziehung zu seinem Lebenspartner ist – wie aufgezeigt – noch nicht als
derart stabil einzustufen, als dass der Beschwerdeführer daraus ein
Anwesenheitsrecht ableiten könnte. Zu seinen drei hier wohnhaften Schwestern
wiederum unterhält der Beschwerdeführer wohl eine enge affektive Beziehung, ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen ist allerdings nicht
dargetan (hierzu BGr, 23. Juni 2017,2C_5/2017, E. 1.3 und 2 mit
Hinweisen).
Was nun die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach D anbelangt, ist
zunächst festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang bei der
Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG zu berücksichtigenden
Kriterien auch Elemente enthalten können, welche bei der Prüfung der
Unzumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können
(vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015,
E. 3.3). Bereits an dieser Stelle ist daher der (einzige) Einwand des
Beschwerdeführers näher zu prüfen, wonach ihm bei einer Rückkehr nach D wegen
seiner sexuellen Orientierung ernsthafte Verfolgungsmassnahmen seitens der
Behörden und der Bevölkerung drohten.
2.4.4
In der Tat sind homosexuelle Handlungen in D grundsätzlich illegal und können
mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat
in einem Urteil vom 14. Mai 2014 zur Situation noch unter dem früheren
Premierminister F indes festgehalten, dass die massgebliche strafrechtliche
Bestimmung von den dortigen Behörden pragmatisch angewandt werde. Anders als in
den konservativeren ländlichen Gebieten von D, wo eine gewisse Homophobie der
dortigen Bevölkerung nicht in Abrede zu stellen sei, stelle sich die Situation
dabei gerade in den grösseren Städten des Landes – und damit auch in der
Heimatstadt des Beschwerdeführers – weitaus offener dar. So gebe es für Homosexuelle
zahlreiche Treffpunkte und Bars, wo sie sich auch von privaten Dritten
unbehelligt treffen können. Allein wegen homosexueller Neigungen oder gar wegen
"femininen" Aussehens respektive Auftretens (so offenbar der
Beschwerdeführer) werde in D niemand verhaftet. Homosexuelle Personen oder
Paare riskierten nur dann eine Festnahme, wenn sie im öffentlichen Raum intim
würden oder durch provozierendes Verhalten Passanten und Nachbarn auf sich
aufmerksam machten (zum Ganzen BVGr, 14. Mai 2014, D-7041/2013, E. 5.2).
Entsprechend waren auch dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie dem
von ihm im Januar 2008 beim Migrationsamt H eingereichten Wiedererwägungsgesuch
kein Erfolg beschieden bzw. wurde er damals nicht vorläufig aufgenommen. Das
für den Asylentscheid zuständige Bundesamt für Migration kam in seinem
Entscheid vom 31. Dezember 2008 vielmehr zum Schluss, die Schilderungen
des Beschwerdeführers im Asylverfahren bezüglich der in der Heimat wegen seiner
sexuellen Orientierung angeblich erlittenen Übergriffe seien als unglaubwürdig
einzustufen, und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in D
aktuell verfolgt sei.
Der Beschwerdeführer macht
nun geltend, unter der Führung der Regierung von Premierminister G habe sich
die "politische Situation" und damit seine Rückkehrsituation
"wieder verschlechtert". Ob dies zutreffe, erscheint fraglich.
"[D]ie Gesetze" wurden jedenfalls – entgegen dem Beschwerdeführer –
seit dem Regierungswechsel im Jahr 2017 nicht verschärft, und (allein) mit den
beiden im Rekursverfahren eingereichten Berichten aus dem Internet ist auch
noch nicht belegt, dass jene seither konsequenter angewendet würden bzw. würde.
Da aber im vorliegenden
Verfahren behördenseitig keine vertieften Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. zu
Art. 17 AIG BGr, 15. Juni 2018.2C_72/2018, E. 2.2 mit
Hinweisen), ist die Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Heimatland konkret
gefährdet wäre, (ausnahmsweise) auf das Verfahren der vorläufigen Aufnahme zu
verschieben und muss sich dieser hier entgegenhalten lassen, dass seiner
Ausreise in das Land, in welchem er bis zum 19. Lebensjahr lebte und
während mehr als 12 Jahren die Schule besuchte, auf den ersten Blick
nichts entgegensteht.
2.5 Nach dem
Gesagten ist gerade nicht offensichtlich (vgl. BGr, 19. September 2018,
2C_107/2018, E. 4.8), dass der Beschwerdeführer als eingetragener Partner von
E eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 52 in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 1 AIG erhielte. Demnach besteht auch kein Anspruch auf Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eintragung der
Partnerschaft (vgl. E. 3.3).
Anzumerken bleibt, dass
auch bei einer vorläufigen Aufnahme ein "rechtmässiger Aufenthalt" im
Sinn von Art. 5 Abs. 4 PartG
vorliegt (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom
31. Januar 2008 "Parlamentarische Initiative Scheinehen
unterbinden" [BBl 2008 2467 ff.], S. 7 f.), sodass es
dem Beschwerdeführer nicht verwehrt wäre, seine Partnerschaft eintragen zu
lassen, wenn der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar erachtet und er hier
vorläufig aufgenommen werden sollte.
3.
Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich geltend macht, ihm sei gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG eine Härtefallbewilligung zu erteilen, weil bei ihm ein "klassischer
Härtefall" gegeben sei, ist Folgendes zu bemerken: Während eines hängigen
Asylgesuchs darf eine Härtefallbewilligung nur nach Massgabe der besonderen
Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt werden.; Gleiches
gilt, wenn das Asylverfahren – wie hier geschehen – durch (negativen) Entscheid
des SEM (früher des Bundesamts für Migration) abgeschlossen wurde (BGE 138
I 246 E. 2.2; zum Ganzen auch VGr, 1. April 2019, VB.2018.00358,
E. 4.2 mit Hinweisen). Nebst einem mindestens fünfjährigen hiesigen
Aufenthalt (Art. 14 Abs. 2 lit. a AsylG) setzt die Erteilung
einer Bewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung dabei insbesondere
voraus, dass der Aufenthaltsort der ausländischen Person während dieser Zeit
immer bekannt war (Art. 14 Abs. 2 lit. b AsylG; vgl. hierzu
Hruschka, Art. 14 AsylG N. 4). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht
der Fall, war dieser doch zuletzt ab November bzw. Dezember 2016 für mehrere
Monate untergetaucht und begann die Fünfjahresfrist nach Art. 14 Abs. 1
lit. a AsylG somit erst mit seinem Wiederauftauchen im Jahr 2018 (neu) zu
laufen.
Damit besteht gegenwärtig
von vornherein kein Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 14. November
2018,2C_81/2018, E. 1.1 mit Hinweis; vgl. ferner bezüglich der Rüge einer Verletzung des
Anspruchs auf Schutz des Familienlebens BGr, 3. Mai 2018,2C_880/2017,
E. 1.2); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …