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Entscheid

VB.2019.00185

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00185

22. August 2019Deutsch21 min

(URT.2019.21029)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1981 geborener Ausländer, hielt sich ab 1995 wiederholt in der Schweiz auf und

reiste zuletzt im Juli 2000 mit einem für 90 Tage gültigen Touristenvisum

hier ein; nach dessen Gültigkeitsablauf verblieb er im Land, worauf er Anfang

April 2002 in Ausschaffungshaft genommen wurde. Noch während seines

Haftaufenthalts stellte er ein Asylgesuch, zog es allerdings am

26. September 2002 wieder zurück, nachdem ihm das Migrationsamt des

Kantons H am 20. August 2002 eine – zuletzt bis zum 19. August 2005

gültige – Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem damaligen Schweizer

Lebenspartner, C, erteilt hatte.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. Juli 2007

verweigerte das Migrationsamt des Kantons H A mit Blick auf dessen Verschuldung

sowie seine wiederholte Straffälligkeit die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis

17. Oktober 2007. Ab Mitte November 2008 erneut in Ausschaffungshaft,

stellte A am 10. Dezember 2008 ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom

31. Dezember 2008 trat das Bundesamt für Migration auf das Gesuch nicht

ein. Gleich verfuhr das Migrationsamt des Kantons H mit einem mit der

Verfolgungssituation Homosexueller in D begründeten Wiedererwägungsgesuch von A.

B. Da die

Wegweisung von A trotz wiederholten Versuchen nicht vollzogen werden konnte,

hielt sich dieser in den Folgejahren unbewilligt hier auf, was ihm in den

Jahren 2009 bis 2018 insgesamt drei Verurteilungen allein wegen rechtswidrigen

Aufenthalts eintrug. Darüber hinaus erwirkte er während seines hiesigen Aufenthalts

folgende weitere Straferkenntnisse:

- Strafbefehl

der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. April 2002: 3 Monate

Freiheitsstrafe, bedingt, und Fr. 50.- Busse wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften, mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Übertretens desselben und

Nichtanzeigen eines Fundes;

- Urteil

des Strafbefehlsrichters H vom 25. Februar 2005: 45 Tage

Freiheitsstrafe, bedingt, wegen Diebstahls;

- Urteil

des Strafgerichts H vom 19. September 2005 und Urteil des Appellationsgerichts

des Kantons H vom 28. Juni 2006: 16 Monate Freiheitsstrafe, bedingt,

und eine unbedingte Landesverweisung von 7 Jahren wegen mehrfachen Raubs,

Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung, Zechprellerei, Nötigung sowie

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

- Urteil

des Strafgerichts H vom 16. März 2006: Anordnung des Vollzugs der mit

Urteil des Strafbefehlsrichters H vom 25. Februar 2005 bedingt

ausgesprochenen Freiheitsstrafe und 3 Monate Freiheitsstrafe wegen

Diebstahls und Konsums von Betäubungsmitteln;

- Kontumaz-Urteil

des Strafgerichtspräsidenten H vom 30. November 2009: 2 Monate

Freiheitsstrafe und Fr. 200.- Busse wegen Veruntreuung, Diebstahls und

mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

- Urteil

der Einzelrichterin des Strafgerichts H vom 5. August 2014: 6 Monate

Freiheitsstrafe, bedingt, wegen einfacher Körperverletzung sowie rechtswidrigen

Aufenthalts;

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Mai 2015:

30 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.- wegen Hinderung einer

Amtshandlung;

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2017: 75 Tagessätze

Geldstrafe zu Fr. 30.- wegen Hinderung einer Amtshandlung und

rechtswidrigen Aufenthalts;

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018: 60 Tage

Freiheitsstrafe wegen mehrfach versuchter Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 12. April 2018:

Fr. 200.- Busse wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

C. Nachdem

A zuletzt ab Anfang November 2016 untergetaucht und zur Verhaftung

ausgeschrieben gewesen war, wurde er am 10. Januar 2018 fest- und am

Folgetag abermals für drei Monate in Ausschaffungshaft genommen.

Am 15. Mai 2018 ersuchten A und der Schweizer E beim

Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung für Ersteren

zur Vorbereitung der Eintragung ihrer Partnerschaft, da sie sich seit

"über 17 Jahren" kennen würden und aus ihrer "Freundschaft

[…] vor ungefähr einem Jahr" mehr geworden sei. Das Migrationsamt wies das

Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 ab und verpflichtete A, das

zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem

Strafvollzug zu verlassen.

Erwägungen

II.

Am 28. November 2018

liess A an die Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche ihn in der Folge mit

Schreiben vom 7. Januar 2019 darauf hinwies, Abklärungen hätten ergeben,

dass er – entgegen seiner sowie der Annahme des Migrationsamts – im Kanton H momentan

über keine Duldung verfüge, sodass er im Fall einer Rekursabweisung nicht nur

den Kanton Zürich, sondern das gesamte schweizerische Staatsgebiet zu verlassen

hätte.

Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs hierzu hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A mit

Entscheid vom 13. Februar 2019 teilweise gut, hob die Verfügung des

Migrationsamts vom 25. Oktober 2018, "soweit sie den Vollzug der

Wegweisung betrifft", auf und wies dieses an, dem Staatssekretariat für

Migration (SEM) Antrag auf vorläufige Aufnahme von A zu stellen; im Übrigen

wies sie den Rekurs ab.

III.

A liess am 18. März

2019.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Februar

2019.

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm "eine

Kurzaufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich zu erteilen; - dem SEM Antrag auf

vorläufige Aufnahme […] zu stellen", eventualiter "die Sache zu

weiteren Sachverhaltsabklärungen" an das Migrationsamt zurückzuweisen;

zudem liess er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. des prozeduralen

Aufenthalts ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3./4. April

2019.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Eine ihm infolge

ausstehender Verfahrenskosten bei

zürcherischen Behörden auferlegte

Kaution von Fr. 2'060.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer

erwägt:

1.

Das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung prozeduralen

Aufenthalts bzw. aufschiebender Wirkung wird jedenfalls mit dem heutigen

Endentscheid gegenstandslos.

2.

2.1

Nach

Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,

SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs

bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem

Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht

durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des

Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen

und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,

weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei

Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf

eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;

Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).

2.2

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen

Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Eintragung der

Partnerschaft mit E kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14

Abs. 1 AsylG zu. Allein aus der behaupteten Paarbeziehung mit diesem kann

er zudem auch keinen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]):

Die Begründung eines

Anwesenheitsrechts eines ausländischen Konkubinatspartners bzw. einer

ausländischen Konkubinatspartnerin gestützt auf das Recht auf Achtung des

Familienlebens setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV voraus, dass die partnerschaftliche Beziehung mit einer in der

Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bezüglich Art und Stabilität in ihrer

Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem

gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie

ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch die Übernahme

wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2018,2C_880/2017,

E. 3.1 mit Hinweisen [ferner E. 3.2 mit konkreten Beispielen aus der

bundesgerichtlichen Praxis]).

Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Schweizer

Partner derart gesichert und stabil wäre, ergibt sich aus den Akten nicht und

wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan. Zwar ersuchte das Paar,

welches sich bereits vor über 17 Jahren kennengelernt haben will, eigenen

Angaben zufolge "zu Beginn des laufenden Jahres" beim Zivilstandsamt

der Stadt Zürich um Eintragung ihrer Partnerschaft; die beiden scheinen jedoch

erst Mitte April 2018 zusammengezogen zu sein, und der Beschwerdeführer

verbrachte den Grossteil der seither vergangenen Zeit – über zehn Monate – in

Untersuchungshaft. Insofern gilt es denn auch seine Aussage erheblich zu

relativieren, wonach er Verantwortung in der Beziehung zu E übernehme, indem er

sich "regelmässig um den Haushalt" kümmere. Umgekehrt mag der

Letztgenannte seinem Partner sodann zwar gegenwärtig finanziell beistehen und

für die gemeinsame Miete aufkommen; dies aber offenbar erst seit relativ kurzer

Zeit; Anfang Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber der

Stadtpolizei Zürich noch angegeben, dass ihn seine Schwester sowie

"Kollegen" bei der Bestreitung des Lebensunterhalts unterstützten und

er seinem Partner monatlich Fr. 1'000.- bzw. Fr. 670.- an die Miete

zu bezahlen habe. In den Verfahrensakten erstmals erwähnt findet sich der Name

"E" überhaupt erst Anfang Februar 2018. Der Beschwerdeführer gab

damals in einer vom Migrationsamt des Kantons H durchgeführten Befragung zu Protokoll,

seit zwei Jahren mit "E" zusammen zu sein und zu beabsichtigen, die

Partnerschaft mit ihm eintragen zu lassen. Anlässlich zweier früherer

Befragungen im Oktober 2016 und August 2017 waren eine allfällige Beziehung

oder auch nur enge Freundschaft zu E indes noch unerwähnt geblieben; im

Gegenteil hatte der Beschwerdeführer damals ausgesagt, keine Partnerin bzw.

keinen Partner zu haben und bereit zu sein, "nach unten, also nach D

zugehen", obschon "alle" seine Freunde hier lebten. In

Anbetracht der (relativ kurzen) Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens des

Beschwerdeführers und seinem Schweizer Partner sowie dem Fehlen zusätzlicher

stabilisierender Elemente besteht daher vorliegend kein im Sinn der

Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat, zumal an ein solches in Fällen

wie dem vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG hohe

Anforderungen zu stellen sind (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00442,

E. 3.2 [am Ende] mit Hinweis; BGr, 23. Februar 2012,2C_702/2011,

E. 3.3.1).

2.3

Im

Hinblick auf die geplante Eintragung der Partnerschaft mit einem Schweizer

vermag der Beschwerdeführer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem

in Art. 12 EMRK sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe

einen Anwesenheitsanspruch zu diesem Zweck in der Schweiz abzuleiten.

Nach Art. 5 Abs. 4 des Partnerschaftsgesetzes vom

18.

Juni 2004 (PartG, SR 211.231) müssen Partnerinnen und Partner,

die nicht Schweizerbürger sind, während des Vorverfahrens ihren rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die

Eintragung der Partnerschaft nicht vornehmen dürfen (vgl. auch Art. 66

Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung

vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks

dieser Bestimmung (bzw. der entsprechenden Bestimmung in Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) und in Beachtung von

Art. 8 Abs. 1 EMRK sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehe- bzw.

Eintragungswilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres

Rechts auf Ehe bzw. Partnerschaft gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog

ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen

mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen,

und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. der Begründung einer eingetragenen

Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich

erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I

351.

E. 3.5 und 3.7; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3;

vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB

N. 2 f.). Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens

nach Art. 14 AsylG nicht entgegen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I

351.

E. 3.8; vgl. zum Ganzen auch BGr, 23. Februar 2012,2C_702/2011,

E. 4.3). Ist hingegen absehbar, dass nach der

Eheschliessung bzw. der Eintragung der Partnerschaft keine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, besteht auch kein Anspruch auf

Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung bzw.

der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (BGr, 4. Dezember 2018,

2C_887/2018, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4

Nach dem

Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wäre er bereits

eine eingetragene Partnerschaft mit E eingegangen, gestützt auf Art. 52 in

Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung

erhielte.

2.4.1

Gemäss Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG haben

eingetragene Partnerinnen und Partner von Schweizerinnen oder Schweizern

Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn ein

Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1

lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der

Schweiz oder im Ausland verstösst oder diese gefährdet (Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80

Abs. 1 lit. a VZAE (AS 2007 5497) namentlich zu bejahen bei

einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Ein

schwerwiegender Verstoss liegt dabei regelmässig vor, wenn die ausländische

Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich

die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt

oder gefährdet hat. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann

möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen

nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt

noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die Ausländerin bzw.

der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung

einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen,

wobei auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen

Widerruf nicht ausreichten, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl.

zum Ganzen BGE 139 I 31 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.2 f.; BGr,

14.

November 2018,2C_81/2018, E. 4.3.2, und 28. September 2018,

2C_108/2018, E. 4.1 mit Hinweis).

Die Verweigerung der Bewilligung kann indessen nur verfügt

werden, wenn die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AIG).

Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der

Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen.

2.4.2

Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen 19 Jahren fortgesetzt

straffällig und in 13 Straferkenntnissen insgesamt mit rund 2½ Jahren

und 345 Tagen Freiheitsstrafe bzw. Gefängnis, 105 Tagessätzen

Geldstrafe, Fr. 450.- Busse sowie 7 Jahren Landesverweisung bestraft

(vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung [auch] aus dem Strafregister

bereits gelöschter Strafurteile BGr, 28. April 2016,2C_451/2015,

E. 5). Er hat im Wesentlichen Betäubungsmitteldelikte begangen und gegen

fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen. Darüber hinaus wurde er unter anderem

wegen einfacher Körperverletzung, Raubs, Sachbeschädigung, Diebstahls und

Nötigung bestraft. Die schwersten Straftaten, derentwegen er am

19.

September 2005 zu einer bzw. seiner einzigen überjährigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hatte er im Januar 2005 begangen. Gemäss dem

sich mit der Sache befassenden Strafgericht hatte der Beschwerdeführer während

laufender Probezeit innerhalb von vier Monaten drei Raubdelikte begangen und

dabei ein rücksichtsloses sowie "zuweilen" brutales Vorgehen an den

Tag gelegt. "Heimtückisch" habe er entweder die Gutmütigkeit oder das

sexuelle Interesse seiner Opfer ausgenützt. Das Strafgericht gelangte denn auch

zum Schluss, dass die objektive Tatschwere "schwer" wiege und dem

Verschulden des Beschwerdeführers eine Strafe von 16 Monaten angemessen

sei.

Sein Verschulden in Bezug auf die weiteren Straftaten ist im

Vergleich dazu zwar nicht durchweg als schwerwiegend zu bezeichnen. Die

zahlreichen Verurteilungen zeigen aber klar, dass er sich weder von der

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Juli 2007 noch von

verbüssten Haftstrafen, laufenden Probezeiten und einem bis Juni 2019 geltenden

Einreiseverbot beeindrucken und zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung

bewegen liess. Mit dem Hinweis, er habe ja bloss "ein paar

Bagatelldelikte" begangen, versucht der Beschwerdeführer, sein Verhalten

zu verharmlosen; die in den letzten Jahren strafrechtlich geahndeten

wiederholten Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz – Konsum und

Handel – und die mehrfachen Verurteilungen im Zusammenhang mit seinem

langjährigen illegalen Aufenthalt bzw. sein renitentes und irreführendes

Verhalten in Bezug auf den Vollzug seiner Wegweisung zeugen jedoch von einer

ausgeprägten Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der schweizerischen

(Rechts-)Ordnung (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2],

woraus sich klar ergibt, dass sich der vorliegende Fall nicht nur wegen der

hier massgeblichen Prüfungsdichte von dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 137

II 297 wesentlich unterscheidet, sondern auch aufgrund der Art der zur

Beurteilung stehenden Straftaten). Dieser Eindruck wird durch das jüngste

Verhalten des Beschwerdeführers respektive die bisherigen Erkenntnisse eines

gegen ihn im Oktober 2018 eingeleiteten – hängigen – Strafverfahrens noch

verstärkt. So steht der Beschwerdeführer derzeit "in dringendem Verdacht

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich Besitz und Handel

bzw. in Verkehr bringen von grösseren Mengen Methamphetamin sowie kleineren

Mengen Kokain, GBL sowie rezeptpflichtige Medikamente", wobei er

anlässlich seiner Einvernahme am 3. Oktober 2018 anerkannte, die bei ihm

in grösserer Menge aufgefundenen Betäubungsmittel erworben zu haben, um sie

anschliessend im Rahmen einer Party bei sich zu Hause gegen Entgelt an Kollegen

abzugeben (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung noch nicht abgeurteilten

strafbaren Verhaltens BBl 2002 3709 ff., 3809; kritisch Spescha,

Art. 62 AuG N. 7).

2.4.3

Vor diesem Hintergrund ist nicht nur

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – bei der gebotenen

Prima-facie-Beurteilung – den Widerrufsgrund nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG als gegeben ansieht, sondern auch, dass sie das

sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an der Fernhaltung des

Beschwerdeführers derzeit höher gewichtet als dessen privates Interesse an

einem Verbleib.

So hält sich der Beschwerdeführer zwar seit

bald 20 Jahren in der Schweiz auf; der Dauer seines

(über 14 Jahre währenden) illegalen Aufenthalts und den auf einer solchen Grundlage begründeten sozialen Bindungen zur Schweiz

wird jedoch praxisgemäss kein besonderes Gewicht

beigemessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 3. August 2012,

2C_66/2012, E. 3.4). Insofern vermag der Beschwerdeführer sich denn auch

trotz langjährigem Aufenthalt nicht auf das (ebenfalls) aus Art. 8

Abs. 1 EMRK abgeleitete Recht auf Achtung des Privatlebens zu berufen.

Dies hat umso eher zu gelten, als die lange Anwesenheitsdauer durch sein unverbesserliches

Verhalten bzw. seine jahrelange Delinquenz nochmals zusätzlich relativiert

Dispositiv

wird. Gegenwärtig verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz sodann auch nicht

über schützenswerte soziale (familiäre) Kontakte: Die bisher nur punktuell

gelebte Beziehung zu seinem Lebenspartner ist – wie aufgezeigt – noch nicht als

derart stabil einzustufen, als dass der Beschwerdeführer daraus ein

Anwesenheitsrecht ableiten könnte. Zu seinen drei hier wohnhaften Schwestern

wiederum unterhält der Beschwerdeführer wohl eine enge affektive Beziehung, ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen ist allerdings nicht

dargetan (hierzu BGr, 23. Juni 2017,2C_5/2017, E. 1.3 und 2 mit

Hinweisen).

Was nun die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach D anbelangt, ist

zunächst festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang bei der

Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG zu berücksichtigenden

Kriterien auch Elemente enthalten können, welche bei der Prüfung der

Unzumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können

(vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015,

E. 3.3). Bereits an dieser Stelle ist daher der (einzige) Einwand des

Beschwerdeführers näher zu prüfen, wonach ihm bei einer Rückkehr nach D wegen

seiner sexuellen Orientierung ernsthafte Verfolgungsmassnahmen seitens der

Behörden und der Bevölkerung drohten.

2.4.4

In der Tat sind homosexuelle Handlungen in D grundsätzlich illegal und können

mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat

in einem Urteil vom 14. Mai 2014 zur Situation noch unter dem früheren

Premierminister F indes festgehalten, dass die massgebliche strafrechtliche

Bestimmung von den dortigen Behörden pragmatisch angewandt werde. Anders als in

den konservativeren ländlichen Gebieten von D, wo eine gewisse Homophobie der

dortigen Bevölkerung nicht in Abrede zu stellen sei, stelle sich die Situation

dabei gerade in den grösseren Städten des Landes – und damit auch in der

Heimatstadt des Beschwerdeführers – weitaus offener dar. So gebe es für Homosexuelle

zahlreiche Treffpunkte und Bars, wo sie sich auch von privaten Dritten

unbehelligt treffen können. Allein wegen homosexueller Neigungen oder gar wegen

"femininen" Aussehens respektive Auftretens (so offenbar der

Beschwerdeführer) werde in D niemand verhaftet. Homosexuelle Personen oder

Paare riskierten nur dann eine Festnahme, wenn sie im öffentlichen Raum intim

würden oder durch provozierendes Verhalten Passanten und Nachbarn auf sich

aufmerksam machten (zum Ganzen BVGr, 14. Mai 2014, D-7041/2013, E. 5.2).

Entsprechend waren auch dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie dem

von ihm im Januar 2008 beim Migrationsamt H eingereichten Wiedererwägungsgesuch

kein Erfolg beschieden bzw. wurde er damals nicht vorläufig aufgenommen. Das

für den Asylentscheid zuständige Bundesamt für Migration kam in seinem

Entscheid vom 31. Dezember 2008 vielmehr zum Schluss, die Schilderungen

des Beschwerdeführers im Asylverfahren bezüglich der in der Heimat wegen seiner

sexuellen Orientierung angeblich erlittenen Übergriffe seien als unglaubwürdig

einzustufen, und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in D

aktuell verfolgt sei.

Der Beschwerdeführer macht

nun geltend, unter der Führung der Regierung von Premierminister G habe sich

die "politische Situation" und damit seine Rückkehrsituation

"wieder verschlechtert". Ob dies zutreffe, erscheint fraglich.

"[D]ie Gesetze" wurden jedenfalls – entgegen dem Beschwerdeführer –

seit dem Regierungswechsel im Jahr 2017 nicht verschärft, und (allein) mit den

beiden im Rekursverfahren eingereichten Berichten aus dem Internet ist auch

noch nicht belegt, dass jene seither konsequenter angewendet würden bzw. würde.

Da aber im vorliegenden

Verfahren behördenseitig keine vertieften Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. zu

Art. 17 AIG BGr, 15. Juni 2018.2C_72/2018, E. 2.2 mit

Hinweisen), ist die Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Heimatland konkret

gefährdet wäre, (ausnahmsweise) auf das Verfahren der vorläufigen Aufnahme zu

verschieben und muss sich dieser hier entgegenhalten lassen, dass seiner

Ausreise in das Land, in welchem er bis zum 19. Lebensjahr lebte und

während mehr als 12 Jahren die Schule besuchte, auf den ersten Blick

nichts entgegensteht.

2.5 Nach dem

Gesagten ist gerade nicht offensichtlich (vgl. BGr, 19. September 2018,

2C_107/2018, E. 4.8), dass der Beschwerdeführer als eingetragener Partner von

E eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 52 in Verbindung mit

Art. 42 Abs. 1 AIG erhielte. Demnach besteht auch kein Anspruch auf Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eintragung der

Partnerschaft (vgl. E. 3.3).

Anzumerken bleibt, dass

auch bei einer vorläufigen Aufnahme ein "rechtmässiger Aufenthalt" im

Sinn von Art. 5 Abs. 4 PartG

vorliegt (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom

31. Januar 2008 "Parlamentarische Initiative Scheinehen

unterbinden" [BBl 2008 2467 ff.], S. 7 f.), sodass es

dem Beschwerdeführer nicht verwehrt wäre, seine Partnerschaft eintragen zu

lassen, wenn der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar erachtet und er hier

vorläufig aufgenommen werden sollte.

3.

Soweit der Beschwerdeführer

schliesslich geltend macht, ihm sei gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG eine Härtefallbewilligung zu erteilen, weil bei ihm ein "klassischer

Härtefall" gegeben sei, ist Folgendes zu bemerken: Während eines hängigen

Asylgesuchs darf eine Härtefallbewilligung nur nach Massgabe der besonderen

Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt werden.; Gleiches

gilt, wenn das Asylverfahren – wie hier geschehen – durch (negativen) Entscheid

des SEM (früher des Bundesamts für Migration) abgeschlossen wurde (BGE 138

I 246 E. 2.2; zum Ganzen auch VGr, 1. April 2019, VB.2018.00358,

E. 4.2 mit Hinweisen). Nebst einem mindestens fünfjährigen hiesigen

Aufenthalt (Art. 14 Abs. 2 lit. a AsylG) setzt die Erteilung

einer Bewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung dabei insbesondere

voraus, dass der Aufenthaltsort der ausländischen Person während dieser Zeit

immer bekannt war (Art. 14 Abs. 2 lit. b AsylG; vgl. hierzu

Hruschka, Art. 14 AsylG N. 4). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht

der Fall, war dieser doch zuletzt ab November bzw. Dezember 2016 für mehrere

Monate untergetaucht und begann die Fünfjahresfrist nach Art. 14 Abs. 1

lit. a AsylG somit erst mit seinem Wiederauftauchen im Jahr 2018 (neu) zu

laufen.

Damit besteht gegenwärtig

von vornherein kein Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 14. November

2018,2C_81/2018, E. 1.1 mit Hinweis; vgl. ferner bezüglich der Rüge einer Verletzung des

Anspruchs auf Schutz des Familienlebens BGr, 3. Mai 2018,2C_880/2017,

E. 1.2); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …