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Entscheid

VB.2019.00186

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00186

17. April 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20759)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Dokumente beschaffen müsste, stehen dem im Sinn nachfolgender Erwägungen die

danach zu erwartenden Ausreiseschwierigkeiten entgegen.

2.4 Wie sich

aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Asylentscheid des

Bundesverwaltungsgerichts ergibt, ist ein legales Verlassen Eritreas lediglich

mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich,

wobei die Erteilung von Ausreisevisa seit mehreren Jahren sehr restriktiv

gehandhabt wird. Ausreisevisa werden nur gegen Bezahlung hoher Geldbeiträge an

wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Frauen bis 47 Jahre

grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (BVGr, 6. August

2018, D-1869/2017, E. 4.2.1).

Gemäss den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist

der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihre Heimat zwar relativ problemlos

möglich und zumutbar (vgl. BVGr, 6. August 2018, D-1869/2017, E. 4.2.3,

4.3 und 6.2.8). Müsste die 35-jährige Beschwerdeführerin aber zur Beschaffung

der Heiratsdokumente nach Eritrea ausreisen, wäre ihr eine legale Rückkehr zu

ihrem in der Schweiz lebenden Verlobten schon aufgrund ihres Alters praktisch

unmöglich bzw. nur gegen Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte eritreische

Beamte in niedrigen Rängen möglich (vgl. BVGr, 6. August 2018,

D-1869/2017, E. 4.2.2). Unabhängig davon, ob ihr die Beschaffung der

fehlenden Dokumente in ihrem Heimatland und in Äthiopien möglich und zumutbar

wäre, würde ihre Wegweisung nach Eritrea das geplante Eheleben und die Heirat

als solche somit auf Dauer verhindern, zumal ihr Verlobter als anerkannter

Flüchtling ihr nicht ins gemeinsame Heimatland folgen könnte. Sodann sollte es

der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich sein, die erforderlichen Dokumente

von der Schweiz aus zu organisieren, war sie doch (mit Hilfe ihres in Eritrea

lebenden Vaters) in der Vergangenheit bereits in der Lage, eritreische

Dokumente zu beschaffen.

2.5 In

Nachachtung der konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben von Art. 12

EMRK und Art. 14 BV muss der Beschwerdeführerin deshalb eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung erteilt werden, sofern ihr

Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und sie nach einer Heirat die

Zulassungs- bzw. Nachzugsvoraussetzungen offensichtlich erfüllen würden (vgl.

BGr, 13. Februar 2015,2C_962/2013, E. 4.2, mit Hinweisen). Da die

Vorinstanzen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bereits aufgrund

des zeitlich nicht absehbaren Eheschlusses verweigert haben, hat eine Prüfung

der letztgenannten Voraussetzungen bislang noch nicht stattgefunden.

Vorliegend bestehen insbesondere Anhaltspunkte für einen

lediglich zur Aufenthaltssicherung geplanten Eheschluss: Das Gesuch um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung erfolgte am

letzten Tag der angesetzten Ausreisefrist und eine Heirat stellte die letzte

Möglichkeit für die Beschwerdeführerin dar, trotz der rechtskräftigen Abweisung

ihres Asylgesuchs im Land zu verbleiben. Obwohl die Beschwerdeführerin bei

ihrem (abgewiesenen) Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels vom 16. Dezember

2015 angegeben hatte, bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem

Verlobten liiert gewesen zu sein und mit diesem 1½ Jahre im Land E

(Europa) zusammengelebt zu haben, hatte dieser die Beziehung in seinem eigenen

(offenbar erfolgreichen) Asylgesuch unerwähnt gelassen. Zudem sind die

Verlobten bis heute nicht an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet, was zwar allenfalls

durch den nicht bewilligten Kantonswechsel und den prekären Aufenthalt der

Beschwerdeführerin erklärbar ist. Gemäss einer E-Mail des für sie damals

zuständigen Erstaufnahmezentrums F (Kanton C) vom 12. September

2018 wollte die Beschwerdeführerin aber trotz des nach ihrer Wegweisung

ausgesprochenen Hausverbots dort verbleiben, was wiederum etwas fraglich

erscheinen lässt, ob die Verlobten nach der Heirat tatsächlich dauerhaft

zusammenleben wollen. Andererseits liegen aber auch zahlreiche

Urlaubsbewilligungen des Amts für Migration und Zivilrecht des Kantons C in

den Akten, welche einen regelmässigen Aufenthalt beim Verlobten dokumentieren.

Weiter erschliesst sich aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten der

Aufenthaltsstatus des Verlobten nicht und sind je nach Bewilligungssituation

die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 oder 44 AIG zu prüfen,

insbesondere auch, ob für einen Nachzug hinreichend finanzielle Mittel

vorhanden sind.

Da sich die Vorinstanzen nicht mit allen

bewilligungsrelevanten Voraussetzungen auseinandergesetzt haben, aufgrund der

beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts und zur Vermeidung eines

Instanzenverlusts ist die Sache deshalb zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1 Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April

2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in:

Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden

Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

4.

4.1 Da der Beschwerdeführerin

aufgrund ihres Obsiegens keine Gerichtskosten erwachsen, ist ihr vor

Verwaltungsgericht gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Da die zuzusprechende

Parteientschädigung die mit Honorarnote vom 9. April 2019 geltend

gemachten Auslagen von total Fr. … (inklusive Mehrwertsteuern) deckt, gilt

selbiges auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

4.2 Über die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Höhe der Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren hat die Vorinstanz ebenfalls

im Neuentscheid zu befinden.

5.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die

Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …