VB.2019.00190
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00190
29. August 2019Deutsch15 min
(URT.2019.21073)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00190
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1980 geborener Staatsangehöriger Gambias, reiste im August 2003 in die Schweiz
ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 13. Februar 2007 verheiratete er
sich mit der 1977 geborenen Schweizerin C, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Weil die eheliche Gemeinschaft jedenfalls
nach kürzester Zeit wieder aufgegeben wurde, verweigerte die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Juni 2008
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A; dagegen erhobene
Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom 24. September 2008; VGr, 6. Mai 2009, VB.2008.00528 [nicht
publiziert]). Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
20. Januar 2009 geschieden. Am 14. April 2009 schloss A mit der 1990
geborenen Schweizerin D die Ehe, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich eine später bis 13. April 2011 verlängerte Aufenthaltsbewilligung
erteilte. Da die eheliche Gemeinschaft im Dezember 2010 aufgegeben wurde, wies
das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 ein Gesuch von A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab; dagegen ergriffenen
Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 2. Dezember 2011; VGr, 14. März 2012, VB.2011.00792
[nicht publiziert]; BGr, 27. April 2012,2C_354/2012). Die zweite Ehe von
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 29. Mai 2012 geschieden.
B. A war
ohne die erforderlichen Reisepapiere bzw. -erlaubnis in die Schweiz eingereist
und hatte sich nach dem negativen Asylentscheid unbewilligt in der Schweiz
aufgehalten, was ihm mehrere Verurteilungen wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer eintrug. Zudem erwirkte er während seiner Anwesenheit in der Schweiz
folgende Verurteilungen:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Oktober
2008: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Handel mit 3,2 Gramm Marihuana);
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Mai 2013:
Fr. 500.- Busse wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Februar
2014: 480 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Hehlerei, mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes.
Am 13. August 2014 wurde A ausländerrechtlich
verwarnt und wurde ihm der Widerruf oder die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt für den Fall, dass er erneut
strafrechtlich verurteilt werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten
Klagen Anlass geben sollte.
C. Am
24. Juli 2012 hatte A die 1982 geborene Schweizerin F geheiratet, worauf
ihm erneut eine zuletzt bis 23. Juli 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden war. Am 25. September 2012 wurde den Ehegatten der Sohn G
geboren. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
2. Dezember 2016 geschieden. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wies
das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung vom 6. Februar 2017 ab und setzte ihm eine Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 6. März 2018.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
10.
Januar 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 21. Februar 2019
ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 21. Mai 2019 (Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihm
unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm in der Person seines Vertreters
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte
ihm die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'395.-,
nahm diese indessen aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse
(Dispositiv-Ziff. IV) und entschädigte den unentgeltlichen Rechtsbeistand
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 1'700.-
(Dispositiv-Ziff. V).
III.
A liess am 19. März 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; in
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines
Rechtsvertreters. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
29.
März/2. April 2019 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei festzustellen,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, wird mit dem heutigen
Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern – unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG – Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrer
Partnerin bzw. ihrem Partner zusammenwohnen. Dieser Anspruch besteht gemäss
Art. 50 Abs. 1 AIG trotz Auflösen bzw. definitivem Scheitern der
Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat sowie kumulativ
eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
Die hier massgebliche dritte Ehe des Beschwerdeführers wurde
Ende 2016 geschieden. Er hat somit gestützt auf seine letzte Ehe keinen
Anspruch (mehr) auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 42
Abs. 1 AIG).
3.2
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Aufgabe der
Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Solche Gründe können insbesondere in einer
schützenswerten, durch die Garantie der Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.
Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
erfassten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind
bestehen (BGr, 17. März 2017,2C_635/2016, E. 2.1.1 mit Hinweis auf
BGE 139 I 315 E. 2.1).
Ein nicht sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer
Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in
beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten
Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht
erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das
Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt
des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht mittels
Kurzaufenthalten von Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die
Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (zum Ganzen BGr,
17.
März 2017,2C_635/2016, E. 2.1.2). Ein weitergehendes
Aufenthaltsrecht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allenfalls
dann bestehen, wenn besonders enge Beziehungen zum Kind in (1) affektiver
und (2) wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, (3) diese Beziehung wegen
der Distanz zwischen dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils und der
Schweiz praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (4) sich die
ausländische Person in der Schweiz tadellos verhalten hat (BGE 144 I 91
E. 5.2, in Pra 108/2019 Nr. 11, auch zum Nachstehenden). Diese
Anforderungen sind gesamthaft zu beurteilen und müssen Gegenstand einer
umfassenden Interessenabwägung bilden. Im Rahmen dieser
Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes,
in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können,
Rechnung zu tragen.
3.2.1
Bei ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes,
welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung
für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird
(BGr, 17. März 2017,2C_635/2016, E. 2.1.3). Der Beschwerdegegner und
die Vorinstanz gehen vorliegend zu Recht von einer in affektiver Hinsicht
besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind aus:
Während des ehelichen Zusammenlebens kümmerte sich der Beschwerdeführer um die
Betreuung seines Sohns. Auch nach der Trennung blieb der Kontakt stets sehr
eng. Der Beschwerdeführer betreut sein Kind alternierend von Samstag bis
Sonntagabend und von Samstag bis Montagabend und nimmt soweit ersichtlich ein
übliches Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht wahr. Nach Darstellung von F kümmert
er sich entsprechend ihren und den Bedürfnissen des Kinds auch zusätzlich um
den Sohn. Der Beschwerdeführer besuchte mit seinem Sohn regelmässig einen Schwimmkurs,
geht mit ihm Fussball spielen, auf einen Spielplatz oder in den Zoo und holt
ihn regelmässig in der Kinderkrippe und vom Kindergarten ab. F bestätigte
gegenüber dem Beschwerdegegner wiederholt, dass der Beschwerdeführer sich viel
Zeit für seinen Sohn nehme und eine innige Beziehung zu diesem pflege. Diese ausserordentlich
enge Beziehung könnte bei einer Ausreise des Beschwerdeführers in sein
Heimatland nicht aufrechterhalten werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.3
in Pra 108/2019 Nr. 11).
3.2.2
Was die wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn
angeht, ist zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er seiner Unterhaltspflicht
zunächst nur ungenügend nachkam; von den für Februar 2017 bis Dezember 2018
geschuldeten Unterstützungsbeiträgen im Gesamtbetrag von knapp
Fr. 15'000.- hat er gemäss einem Kontoauszug der bevorschussenden Gemeinde
lediglich Fr. 4'400.- bezahlt. Nicht ausser Acht gelassen werden kann
jedoch, dass sich der Beschwerdeführer während der Ehe vorwiegend um die
Kinderbetreuung kümmerte, der Sohn indes nach der Trennung bei der Kindsmutter
und bisherigen Hauptverdienerin der Familie verblieb, welcher in der Folge auch
die alleinige Obhut zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer ist seit der
Trennung praktisch ununterbrochen erwerbstätig; ab August 2015 arbeitete er auf
Abruf für die Firma H, wobei er bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 25.-
ein monatliches Einkommen von zumeist rund Fr. 1'000.- bis 1'500.-
erzielte. Der Beschwerdeführer und F schlossen am 2. Dezember 2016 eine
gleichentags vom Bezirksgericht I genehmigte Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen, in welcher sie unter anderem ab Januar 2017 einen
monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 600.- festlegten, wobei der
Unterhaltsberechnung (schon ab Januar 2017) ein hypothetisches Nettoeinkommen
des Beschwerdeführers von Fr. 3'400.- zugrunde gelegt wurde. Dass der
Beschwerdeführer ein solches Einkommen nicht umgehend oder zeitnah erzielen
konnte, kann ihm nicht angelastet werden (BGr,2C_904/2018, 24. April
2019). Vielmehr ist ihm zumindest für eine gewisse Übergangszeit zuzubilligen,
dass er sich im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um die Erfüllung seiner
Unterhaltspflicht bemühte, was sich auch darin zeigt, dass er nach wie vor bei
seinem Bruder wohnt und so seinen eigenen finanziellen Bedarf tief hält. Die
Unterhaltsausstände sind entsprechend zu relativieren. Per 1. Februar 2018
trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Chauffeur an, wobei ein
Bruttomonatslohn von Fr. 3'800.- bei einer maximalen Wochenarbeitszeit von
40.
Stunden vereinbart wurde. Soweit ersichtlich, erwirtschaftet er seither
ein monatliches Einkommen von rund Fr. 2'500.-, wobei er geltend macht, an
sich einen höheren Lohnanspruch zu haben, welchen durchzusetzen er sich aus
Angst vor einer Kündigung nicht getraue, solange er auf die Stelle angewiesen
sei. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu
werden, zumal sich seine wirtschaftliche Situation jedenfalls verbessert hat
bzw. er aktuell als wirtschaftlich hinreichend integriert zu betrachten ist und
keine Hinweise dafür vorliegen, dass er seiner Unterhaltspflicht weiterhin
nicht nachkomme.
3.2.3
Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
straffällig wurde und sich mithin nicht tadellos verhalten hat. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwägt, fallen jedoch zunächst die ausländerrechtlichen
Vergehen sowie der Strafbefehl vom 22. Oktober 2008 heute kaum mehr ins
Gewicht. Dem Straferkenntnis vom 24. Mai 2013 lag der Erwerb von
15,9 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum sowie der Konsum von Marihuana im
Februar 2013 zugrunde. Auch diese Delikte erscheinen eher untergeordnet. Aus
dem Strafbefehl vom 27. Februar 2014 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt ein der
Eigentümerin am 20. Juli 2013 gestohlenes Smartphone (iPhone 4S) zu
einem Preis von Fr. 100.- erwarb, wobei er aufgrund des niedrigen
Kaufpreises zumindest davon ausgehen musste, dass dieses gestohlen sein könnte
(Hehlerei); dass er am 3. September 2013 insgesamt zwei Kilogramm
Marihuana auf Kommissionsbasis annehmen und in der Folge verkaufen wollte, dass
er im Juli oder August 2013 rund zwei Kilogramm Marihuana auf Kommissionsbasis
entgegengenommen und weiterverkaufen lassen und dass er selbst Marihuana
besessen, verkauft oder zum Verkauf weitergegeben sowie regelmässig geraucht
hatte. Namentlich die in Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln
verwirklichten Delikte können entgegen dem sinngemässen Vorbringen der
Beschwerde nicht ausschliesslich mit dem Eigenkonsum des Beschwerdeführers bzw.
einer damals angeblich bestehenden und inzwischen überwundenen
Cannabisabhängigkeit erklärt oder als leichte Verstösse gegen die Rechtsordnung
abgetan werden. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist jedoch
zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass das strafbare
Verhalten schon zum Trennungszeitpunkt etwa zwei Jahre zurücklag bzw.
inzwischen rund sechs Jahre zurückliegt und er seither nicht mehr straffällig
geworden ist.
3.2.4
Im Rahmen einer Gesamtabwägung erscheint eine Fernhaltung des
Beschwerdeführers vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass die seit der Geburt
von G stets äusserst enge affektive Beziehung zum Beschwerdeführer dadurch
abgebrochen würde und der Beschwerdeführer jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt eine
genügend enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn unterhält, trotz den
strafrechtlichen Verfehlungen unverhältnismässig, zumal Letztere schon längere
Zeit zurückliegen. Der Eingriff in das Familienleben ist deshalb namentlich mit
Blick auf das ausserordentlich grosse Interesse des Kindes, weiterhin in
möglichst engem Kontakt zum Beschwerdeführer aufwachsen zu können, unstatthaft.
Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Interessenabwägung
zu einem späteren Zeitpunkt anders ausfallen bzw. die ihm zu erteilende
Aufenthaltsbewilligung (sogleich 4) widerrufen oder nicht verlängert
werden könnte, insbesondere falls er Schulden anhäufen, sozialhilfeabhängig
oder erneut straffällig werden sollte (vgl. Art. 62 AIG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer erscheint sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor
Verwaltungsgericht als obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für
das Rekursverfahren ist diese zufolge der gewährten unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen.
5.2
Weil dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten
aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
gegenstandslos. Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
5.3
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Plüss, § 16 N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache
der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen
(Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden
werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008,
VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408,
E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992
S. 457 ff., 460). So müssen sie ihre finanzielle Situation
detailliert aufzeigen und belegen.
Dieser Obliegenheit kommt der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich
der Einkommensverhältnisse nach, indem er einzig anführt, er sei "nicht
bedürftig im Engeren Sinn", könne jedoch nur knapp für sich sorgen. Mithin
ist sein Armenrechtsgesuch mangels Substanziierung der Mittellosigkeit
abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und
Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
7.
Dezember 2017 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2019 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
In teilweiser Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
21. Februar 2019
-
wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als
gegenstandslos geworden abgeschrieben,
-
werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt,
-
wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
In teilweiser Abänderung von
Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
21. Februar 2019 wird die Entschädigung des dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen
Rechtsbeistand bestellten Vertreters unter Anrechnung der diesem zugesprochenen
Parteientschädigung auf Fr. 200.- festgesetzt und der Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers auf den nämlichen Betrag beschränkt.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …