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Entscheid

VB.2019.00190

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00190

29. August 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21073)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1980 geborener Staatsangehöriger Gambias, reiste im August 2003 in die Schweiz

ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 13. Februar 2007 verheiratete er

sich mit der 1977 geborenen Schweizerin C, worauf ihm eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Weil die eheliche Gemeinschaft jedenfalls

nach kürzester Zeit wieder aufgegeben wurde, verweigerte die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Juni 2008

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A; dagegen erhobene

Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons

Zürich vom 24. September 2008; VGr, 6. Mai 2009, VB.2008.00528 [nicht

publiziert]). Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

20. Januar 2009 geschieden. Am 14. April 2009 schloss A mit der 1990

geborenen Schweizerin D die Ehe, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons

Zürich eine später bis 13. April 2011 verlängerte Aufenthaltsbewilligung

erteilte. Da die eheliche Gemeinschaft im Dezember 2010 aufgegeben wurde, wies

das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 ein Gesuch von A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab; dagegen ergriffenen

Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 2. Dezember 2011; VGr, 14. März 2012, VB.2011.00792

[nicht publiziert]; BGr, 27. April 2012,2C_354/2012). Die zweite Ehe von

A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 29. Mai 2012 geschieden.

B. A war

ohne die erforderlichen Reisepapiere bzw. -erlaubnis in die Schweiz eingereist

und hatte sich nach dem negativen Asylentscheid unbewilligt in der Schweiz

aufgehalten, was ihm mehrere Verurteilungen wegen Vergehens gegen das

Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer eintrug. Zudem erwirkte er während seiner Anwesenheit in der Schweiz

folgende Verurteilungen:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Oktober

2008: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Handel mit 3,2 Gramm Marihuana);

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Mai 2013:

Fr. 500.- Busse wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Februar

2014: 480 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Hehlerei, mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes.

Am 13. August 2014 wurde A ausländerrechtlich

verwarnt und wurde ihm der Widerruf oder die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt für den Fall, dass er erneut

strafrechtlich verurteilt werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten

Klagen Anlass geben sollte.

C. Am

24. Juli 2012 hatte A die 1982 geborene Schweizerin F geheiratet, worauf

ihm erneut eine zuletzt bis 23. Juli 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung

erteilt worden war. Am 25. September 2012 wurde den Ehegatten der Sohn G

geboren. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

2. Dezember 2016 geschieden. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wies

das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung vom 6. Februar 2017 ab und setzte ihm eine Frist

zum Verlassen der Schweiz bis 6. März 2018.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

10.

Januar 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 21. Februar 2019

ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz bis zum 21. Mai 2019 (Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihm

unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm in der Person seines Vertreters

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte

ihm die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'395.-,

nahm diese indessen aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse

(Dispositiv-Ziff. IV) und entschädigte den unentgeltlichen Rechtsbeistand

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 1'700.-

(Dispositiv-Ziff. V).

III.

A liess am 19. März 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; in

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines

Rechtsvertreters. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

29.

März/2. April 2019 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei festzustellen,

dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, wird mit dem heutigen

Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern – unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG – Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrer

Partnerin bzw. ihrem Partner zusammenwohnen. Dieser Anspruch besteht gemäss

Art. 50 Abs. 1 AIG trotz Auflösen bzw. definitivem Scheitern der

Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat sowie kumulativ

eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige

persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b).

Die hier massgebliche dritte Ehe des Beschwerdeführers wurde

Ende 2016 geschieden. Er hat somit gestützt auf seine letzte Ehe keinen

Anspruch (mehr) auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 42

Abs. 1 AIG).

3.2

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Aufgabe der

Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Solche Gründe können insbesondere in einer

schützenswerten, durch die Garantie der Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.

Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

erfassten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind

bestehen (BGr, 17. März 2017,2C_635/2016, E. 2.1.1 mit Hinweis auf

BGE 139 I 315 E. 2.1).

Ein nicht sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer

Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in

beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten

Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht

erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das

Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt

des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht mittels

Kurzaufenthalten von Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die

Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (zum Ganzen BGr,

17.

März 2017,2C_635/2016, E. 2.1.2). Ein weitergehendes

Aufenthaltsrecht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allenfalls

dann bestehen, wenn besonders enge Beziehungen zum Kind in (1) affektiver

und (2) wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, (3) diese Beziehung wegen

der Distanz zwischen dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils und der

Schweiz praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (4) sich die

ausländische Person in der Schweiz tadellos verhalten hat (BGE 144 I 91

E. 5.2, in Pra 108/2019 Nr. 11, auch zum Nachstehenden). Diese

Anforderungen sind gesamthaft zu beurteilen und müssen Gegenstand einer

umfassenden Interessenabwägung bilden. Im Rahmen dieser

Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes,

in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können,

Rechnung zu tragen.

3.2.1

Bei ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes,

welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung

für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der

affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche

Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird

(BGr, 17. März 2017,2C_635/2016, E. 2.1.3). Der Beschwerdegegner und

die Vorinstanz gehen vorliegend zu Recht von einer in affektiver Hinsicht

besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind aus:

Während des ehelichen Zusammenlebens kümmerte sich der Beschwerdeführer um die

Betreuung seines Sohns. Auch nach der Trennung blieb der Kontakt stets sehr

eng. Der Beschwerdeführer betreut sein Kind alternierend von Samstag bis

Sonntagabend und von Samstag bis Montagabend und nimmt soweit ersichtlich ein

übliches Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht wahr. Nach Darstellung von F kümmert

er sich entsprechend ihren und den Bedürfnissen des Kinds auch zusätzlich um

den Sohn. Der Beschwerdeführer besuchte mit seinem Sohn regelmässig einen Schwimmkurs,

geht mit ihm Fussball spielen, auf einen Spielplatz oder in den Zoo und holt

ihn regelmässig in der Kinderkrippe und vom Kindergarten ab. F bestätigte

gegenüber dem Beschwerdegegner wiederholt, dass der Beschwerdeführer sich viel

Zeit für seinen Sohn nehme und eine innige Beziehung zu diesem pflege. Diese ausserordentlich

enge Beziehung könnte bei einer Ausreise des Beschwerdeführers in sein

Heimatland nicht aufrechterhalten werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.3

in Pra 108/2019 Nr. 11).

3.2.2

Was die wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn

angeht, ist zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er seiner Unterhaltspflicht

zunächst nur ungenügend nachkam; von den für Februar 2017 bis Dezember 2018

geschuldeten Unterstützungsbeiträgen im Gesamtbetrag von knapp

Fr. 15'000.- hat er gemäss einem Kontoauszug der bevorschussenden Gemeinde

lediglich Fr. 4'400.- bezahlt. Nicht ausser Acht gelassen werden kann

jedoch, dass sich der Beschwerdeführer während der Ehe vorwiegend um die

Kinderbetreuung kümmerte, der Sohn indes nach der Trennung bei der Kindsmutter

und bisherigen Hauptverdienerin der Familie verblieb, welcher in der Folge auch

die alleinige Obhut zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer ist seit der

Trennung praktisch ununterbrochen erwerbstätig; ab August 2015 arbeitete er auf

Abruf für die Firma H, wobei er bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 25.-

ein monatliches Einkommen von zumeist rund Fr. 1'000.- bis 1'500.-

erzielte. Der Beschwerdeführer und F schlossen am 2. Dezember 2016 eine

gleichentags vom Bezirksgericht I genehmigte Vereinbarung über die

Scheidungsfolgen, in welcher sie unter anderem ab Januar 2017 einen

monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 600.- festlegten, wobei der

Unterhaltsberechnung (schon ab Januar 2017) ein hypothetisches Nettoeinkommen

des Beschwerdeführers von Fr. 3'400.- zugrunde gelegt wurde. Dass der

Beschwerdeführer ein solches Einkommen nicht umgehend oder zeitnah erzielen

konnte, kann ihm nicht angelastet werden (BGr,2C_904/2018, 24. April

2019). Vielmehr ist ihm zumindest für eine gewisse Übergangszeit zuzubilligen,

dass er sich im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um die Erfüllung seiner

Unterhaltspflicht bemühte, was sich auch darin zeigt, dass er nach wie vor bei

seinem Bruder wohnt und so seinen eigenen finanziellen Bedarf tief hält. Die

Unterhaltsausstände sind entsprechend zu relativieren. Per 1. Februar 2018

trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Chauffeur an, wobei ein

Bruttomonatslohn von Fr. 3'800.- bei einer maximalen Wochenarbeitszeit von

40.

Stunden vereinbart wurde. Soweit ersichtlich, erwirtschaftet er seither

ein monatliches Einkommen von rund Fr. 2'500.-, wobei er geltend macht, an

sich einen höheren Lohnanspruch zu haben, welchen durchzusetzen er sich aus

Angst vor einer Kündigung nicht getraue, solange er auf die Stelle angewiesen

sei. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu

werden, zumal sich seine wirtschaftliche Situation jedenfalls verbessert hat

bzw. er aktuell als wirtschaftlich hinreichend integriert zu betrachten ist und

keine Hinweise dafür vorliegen, dass er seiner Unterhaltspflicht weiterhin

nicht nachkomme.

3.2.3

Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz

straffällig wurde und sich mithin nicht tadellos verhalten hat. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwägt, fallen jedoch zunächst die ausländerrechtlichen

Vergehen sowie der Strafbefehl vom 22. Oktober 2008 heute kaum mehr ins

Gewicht. Dem Straferkenntnis vom 24. Mai 2013 lag der Erwerb von

15,9 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum sowie der Konsum von Marihuana im

Februar 2013 zugrunde. Auch diese Delikte erscheinen eher untergeordnet. Aus

dem Strafbefehl vom 27. Februar 2014 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt ein der

Eigentümerin am 20. Juli 2013 gestohlenes Smartphone (iPhone 4S) zu

einem Preis von Fr. 100.- erwarb, wobei er aufgrund des niedrigen

Kaufpreises zumindest davon ausgehen musste, dass dieses gestohlen sein könnte

(Hehlerei); dass er am 3. September 2013 insgesamt zwei Kilogramm

Marihuana auf Kommissionsbasis annehmen und in der Folge verkaufen wollte, dass

er im Juli oder August 2013 rund zwei Kilogramm Marihuana auf Kommissionsbasis

entgegengenommen und weiterverkaufen lassen und dass er selbst Marihuana

besessen, verkauft oder zum Verkauf weitergegeben sowie regelmässig geraucht

hatte. Namentlich die in Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln

verwirklichten Delikte können entgegen dem sinngemässen Vorbringen der

Beschwerde nicht ausschliesslich mit dem Eigenkonsum des Beschwerdeführers bzw.

einer damals angeblich bestehenden und inzwischen überwundenen

Cannabisabhängigkeit erklärt oder als leichte Verstösse gegen die Rechtsordnung

abgetan werden. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist jedoch

zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass das strafbare

Verhalten schon zum Trennungszeitpunkt etwa zwei Jahre zurücklag bzw.

inzwischen rund sechs Jahre zurückliegt und er seither nicht mehr straffällig

geworden ist.

3.2.4

Im Rahmen einer Gesamtabwägung erscheint eine Fernhaltung des

Beschwerdeführers vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass die seit der Geburt

von G stets äusserst enge affektive Beziehung zum Beschwerdeführer dadurch

abgebrochen würde und der Beschwerdeführer jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt eine

genügend enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn unterhält, trotz den

strafrechtlichen Verfehlungen unverhältnismässig, zumal Letztere schon längere

Zeit zurückliegen. Der Eingriff in das Familienleben ist deshalb namentlich mit

Blick auf das ausserordentlich grosse Interesse des Kindes, weiterhin in

möglichst engem Kontakt zum Beschwerdeführer aufwachsen zu können, unstatthaft.

Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Interessenabwägung

zu einem späteren Zeitpunkt anders ausfallen bzw. die ihm zu erteilende

Aufenthaltsbewilligung (sogleich 4) widerrufen oder nicht verlängert

werden könnte, insbesondere falls er Schulden anhäufen, sozialhilfeabhängig

oder erneut straffällig werden sollte (vgl. Art. 62 AIG).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer erscheint sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor

Verwaltungsgericht als obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für

das Rekursverfahren ist diese zufolge der gewährten unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen.

5.2

Weil dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten

aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege

gegenstandslos. Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.3

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache

der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen

(Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden

werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008,

VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408,

E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992

S. 457 ff., 460). So müssen sie ihre finanzielle Situation

detailliert aufzeigen und belegen.

Dieser Obliegenheit kommt der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich

der Einkommensverhältnisse nach, indem er einzig anführt, er sei "nicht

bedürftig im Engeren Sinn", könne jedoch nur knapp für sich sorgen. Mithin

ist sein Armenrechtsgesuch mangels Substanziierung der Mittellosigkeit

abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und

Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

7.

Dezember 2017 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2019 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern.

In teilweiser Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

21. Februar 2019

-

wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als

gegenstandslos geworden abgeschrieben,

-

werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt,

-

wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

In teilweiser Abänderung von

Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

21. Februar 2019 wird die Entschädigung des dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen

Rechtsbeistand bestellten Vertreters unter Anrechnung der diesem zugesprochenen

Parteientschädigung auf Fr. 200.- festgesetzt und der Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers auf den nämlichen Betrag beschränkt.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …