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Entscheid

VB.2019.00193

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00193

8. Juli 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20949)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis auf

unbestimmte Zeit ab sofort bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete

eine Fahreignungsabklärung an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 24. Januar 2019

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 6. März

2019.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen erhob A am 21. März 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte den Entzug der Fahrerlaubnis rückgängig zu

machen sowie die Einstellung der kompletten Massnahme.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 2. April 2019

die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. April

2019.

auf eine Vernehmlassung. A replizierte am 15. April 2019.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund

für eine solche Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Juli

2016.

wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert)

verurteilt, da er am 15. November 2015 einen Personenwagen lenkte, obwohl

er zuvor so viele alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, dass er im

Zeitpunkt dieser Fahrt immer noch einen Blutalkoholgehalt von minimal 0,70 Gewichtspromillen

aufwies. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Verfügung vom 31. März 2016

der Führerausweis auf unbestimmte Zeit aufgrund des Verdachts einer

verkehrsrelevanten Alkoholproblematik entzogen. Mit Verfügung vom 9. August

2017.

wurde der Entzug des Führerausweises wieder aufgehoben, unter der Auflage

der Einhaltung einer Alkoholabstinenz. Während der Kontrolluntersuchung beim

Institut für Rechtsmedizin vom 4. Dezember 2018 wurde bei der Brusthaaranalyse

des Beschwerdeführers ein Wert von 10 pg/mg Ethylglucuronid (EtG)

festgestellt, welcher für einen moderaten Alkoholkonsum spricht. Die

Fahreignung wurde aufgrund der Auflagenmissachtung unter Berücksichtigung der

Vorgeschichte negativ beurteilt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Zeitraum vor der

Kontrolluntersuchung ein Hustenmittel eingenommen und auch mit einem alkoholhaltigen

Haarwasser geduscht. Unabhängige Mediziner hätten ihm bestätigt, dass sein

EtG-Wert aufgrund des Hustenmittels erklärbar sei.

3.2

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).

Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer

Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise

bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger,

Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d

N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein

Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu

befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen

ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt

er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung

voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf

geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-

bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die

naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87; BGE 127 II 122

E. 3c S. 126). Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen

aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs

ferngehalten werden (BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2).

Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der

regelmässige Alkohol- bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d. h. der Betroffene mehr als

jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs

in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere

Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4 S. 564).

3.3

Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines

Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer

als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen

und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen

Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände

ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher

Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können

die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden,

soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden

können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit

sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen,

erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011,

1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014,

VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines

Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;

BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen

werden darf (BGr, 26. November 2001,6A.106/2001, E. 3c/dd).

3.4

Zur

Überprüfung des Alkoholkonsums wurde beim Beschwerdeführer eine

forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG durchgeführt. Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes

Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der

Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür

qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind

Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe

abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des

Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3).

In Verfahren betreffend den Sicherungsentzug ist auf den ermittelten EtG-Wert

abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit

von 25 % behaftet ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Bei EtG-Werten von

mindestens 2, aber weniger als 7 pg/mg ist kein regelmässiger relevanter

Alkoholkonsum nachgewiesen. Werte ab 7 pg/mg aber unterhalb des zweiten Interpretationsgrenzwerts

von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüberliegende Werte für einen

übermässigen Alkoholkonsum. Bei Werten zwischen 2 und 7 pg/mg ist es

möglich, dass der Proband abstinent gelebt hat, aber nicht erstellt, während

bei höheren Werten von einem Bruch der Abstinenzverpflichtung ausgegangen

werden kann. Wer zur Totalabstinenz verpflichtet ist, darf gar keinen Alkohol

konsumieren. Ausgenommen bleibt einzig die bestimmungsgemässe Verwendung

alkoholhaltiger Produkte zur Körperpflege (Mund- und Haarwasser etc.) und von

Arzneimitteln (z. B.

Hustensirup) (BGE 140 II 334 E. 7).

3.5

Beim

Beschwerdeführer wurde ein EtG-Wert von 10 pg/mg festgestellt. Gemäss der

zusätzlich eingeholten verkehrsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. B vom 10. Januar

2019.

ist bei regelrechter Einnahme von alkoholhaltigen Medikamenten wie

Hustentropfen nicht mit einer Ethylglucuronid-Konzentration über dem Wert von 7 pg/mg

zu rechnen. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, das alkoholhaltige Haarwasser

zu benützen sei bereits in der Vergangenheit auf Sekundärhaare umgestellt

worden. Aktuell sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer das Haarwasser

auch auf die Brusthaare auftrage. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei von einer

Missachtung der Auflage auszugehen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht

aufzuzeigen, weshalb die verkehrsmedizinische Stellungnahme nicht korrekt sein

sollte und lässt auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des gemessenen EtG-Werts

aufkommen. Der Hinweis auf angebliche Auskünfte von neutralen Medizinern genügt

nicht, um die glaubhaften Ausführungen der Verkehrsmedizinerin in Zweifel zu

ziehen. So gibt der Beschwerdeführer auch nicht an, sich die Brusthaare mit dem

alkoholhaltigen Haarwasser zu waschen, sondern bringt lediglich vor, es sei

möglich, dass man sich mit der Hand über die Brust fahre. Zudem gab er bei der

verkehrsmedizinischen Untersuchung an, keine speziellen Haarwasser zu benutzen,

obwohl er sich der Haarwasser-Problematik bewusst war. Es muss somit von einem

Verstoss gegen die Abstinenzauflage ausgegangen werden. Angesichts der

Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er gegen die Auflage

der Alkoholabstinenz verstossen hat, liegen Anhaltspunkte vor, die einen

vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen. Aufgrund der gewichtigen

öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit ist der vorsorgliche

Führerausweisentzug auch nicht unverhältnismässig. Daran vermögen auch die

weiteren Ausführungen und Beteuerungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beantragte sodann die Aufhebung der kompletten Massnahme und

somit auch der Fahreignungsabklärung.

4.2

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG).

Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c

SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsabklärung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG).

Eine Fahreignungsabklärung setzt nicht voraus, dass eine

Angetrunkenheit oder ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im

Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde (Jürg

Bickel, Basler Kommentar, 2014, Art. 15d SVG N. 36). Eine

Fahreignungsabklärung kann vielmehr auch gestützt auf Informationen erfolgen,

die eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch

in diesen Fällen braucht es aber einen Konnex zwischen der Alkoholisierung und

der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr. Es muss mithin Anlass zur

begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist,

seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen (VGr, 3. November

2016, VB.2016.00452, E. 2.2; Weissenberger, Art. 15d SVG N. 30–32).

4.3

Aufgrund

der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, wonach ihm bereits einmal wegen des

Verdachts einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik der Führerausweis

entzogen wurde und ihm nur unter der Verpflichtung einer Alkoholabstinenz

wiedererteilt wurde sowie der Tatsache, dass er diese Abstinenz nicht

eingehalten hat, rechtfertigt sich eine erneute Fahreignungsabklärung.

4.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …