VB.2019.00193
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00193
8. Juli 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20949)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00193
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis auf
unbestimmte Zeit ab sofort bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete
eine Fahreignungsabklärung an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 24. Januar 2019
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 6. März
2019.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen erhob A am 21. März 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte den Entzug der Fahrerlaubnis rückgängig zu
machen sowie die Einstellung der kompletten Massnahme.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 2. April 2019
die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. April
2019.
auf eine Vernehmlassung. A replizierte am 15. April 2019.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund
für eine solche Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Juli
2016.
wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert)
verurteilt, da er am 15. November 2015 einen Personenwagen lenkte, obwohl
er zuvor so viele alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, dass er im
Zeitpunkt dieser Fahrt immer noch einen Blutalkoholgehalt von minimal 0,70 Gewichtspromillen
aufwies. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Verfügung vom 31. März 2016
der Führerausweis auf unbestimmte Zeit aufgrund des Verdachts einer
verkehrsrelevanten Alkoholproblematik entzogen. Mit Verfügung vom 9. August
2017.
wurde der Entzug des Führerausweises wieder aufgehoben, unter der Auflage
der Einhaltung einer Alkoholabstinenz. Während der Kontrolluntersuchung beim
Institut für Rechtsmedizin vom 4. Dezember 2018 wurde bei der Brusthaaranalyse
des Beschwerdeführers ein Wert von 10 pg/mg Ethylglucuronid (EtG)
festgestellt, welcher für einen moderaten Alkoholkonsum spricht. Die
Fahreignung wurde aufgrund der Auflagenmissachtung unter Berücksichtigung der
Vorgeschichte negativ beurteilt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Zeitraum vor der
Kontrolluntersuchung ein Hustenmittel eingenommen und auch mit einem alkoholhaltigen
Haarwasser geduscht. Unabhängige Mediziner hätten ihm bestätigt, dass sein
EtG-Wert aufgrund des Hustenmittels erklärbar sei.
3.2
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).
Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer
Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise
bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d
N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein
Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu
befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen
ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt
er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung
voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf
geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-
bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87; BGE 127 II 122
E. 3c S. 126). Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen
aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs
ferngehalten werden (BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2).
Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der
regelmässige Alkohol- bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d. h. der Betroffene mehr als
jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs
in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere
Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4 S. 564).
3.3
Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).
Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines
Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer
als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen
und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen
Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände
ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher
Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können
die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden,
soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden
können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit
sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen,
erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011,
1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014,
VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines
Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;
BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen
werden darf (BGr, 26. November 2001,6A.106/2001, E. 3c/dd).
3.4
Zur
Überprüfung des Alkoholkonsums wurde beim Beschwerdeführer eine
forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG durchgeführt. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes
Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der
Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür
qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind
Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe
abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des
Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3).
In Verfahren betreffend den Sicherungsentzug ist auf den ermittelten EtG-Wert
abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit
von 25 % behaftet ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Bei EtG-Werten von
mindestens 2, aber weniger als 7 pg/mg ist kein regelmässiger relevanter
Alkoholkonsum nachgewiesen. Werte ab 7 pg/mg aber unterhalb des zweiten Interpretationsgrenzwerts
von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüberliegende Werte für einen
übermässigen Alkoholkonsum. Bei Werten zwischen 2 und 7 pg/mg ist es
möglich, dass der Proband abstinent gelebt hat, aber nicht erstellt, während
bei höheren Werten von einem Bruch der Abstinenzverpflichtung ausgegangen
werden kann. Wer zur Totalabstinenz verpflichtet ist, darf gar keinen Alkohol
konsumieren. Ausgenommen bleibt einzig die bestimmungsgemässe Verwendung
alkoholhaltiger Produkte zur Körperpflege (Mund- und Haarwasser etc.) und von
Arzneimitteln (z. B.
Hustensirup) (BGE 140 II 334 E. 7).
3.5
Beim
Beschwerdeführer wurde ein EtG-Wert von 10 pg/mg festgestellt. Gemäss der
zusätzlich eingeholten verkehrsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. B vom 10. Januar
2019.
ist bei regelrechter Einnahme von alkoholhaltigen Medikamenten wie
Hustentropfen nicht mit einer Ethylglucuronid-Konzentration über dem Wert von 7 pg/mg
zu rechnen. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, das alkoholhaltige Haarwasser
zu benützen sei bereits in der Vergangenheit auf Sekundärhaare umgestellt
worden. Aktuell sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer das Haarwasser
auch auf die Brusthaare auftrage. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei von einer
Missachtung der Auflage auszugehen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht
aufzuzeigen, weshalb die verkehrsmedizinische Stellungnahme nicht korrekt sein
sollte und lässt auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des gemessenen EtG-Werts
aufkommen. Der Hinweis auf angebliche Auskünfte von neutralen Medizinern genügt
nicht, um die glaubhaften Ausführungen der Verkehrsmedizinerin in Zweifel zu
ziehen. So gibt der Beschwerdeführer auch nicht an, sich die Brusthaare mit dem
alkoholhaltigen Haarwasser zu waschen, sondern bringt lediglich vor, es sei
möglich, dass man sich mit der Hand über die Brust fahre. Zudem gab er bei der
verkehrsmedizinischen Untersuchung an, keine speziellen Haarwasser zu benutzen,
obwohl er sich der Haarwasser-Problematik bewusst war. Es muss somit von einem
Verstoss gegen die Abstinenzauflage ausgegangen werden. Angesichts der
Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er gegen die Auflage
der Alkoholabstinenz verstossen hat, liegen Anhaltspunkte vor, die einen
vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen. Aufgrund der gewichtigen
öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit ist der vorsorgliche
Führerausweisentzug auch nicht unverhältnismässig. Daran vermögen auch die
weiteren Ausführungen und Beteuerungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beantragte sodann die Aufhebung der kompletten Massnahme und
somit auch der Fahreignungsabklärung.
4.2
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG).
Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c
SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsabklärung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG).
Eine Fahreignungsabklärung setzt nicht voraus, dass eine
Angetrunkenheit oder ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im
Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde (Jürg
Bickel, Basler Kommentar, 2014, Art. 15d SVG N. 36). Eine
Fahreignungsabklärung kann vielmehr auch gestützt auf Informationen erfolgen,
die eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch
in diesen Fällen braucht es aber einen Konnex zwischen der Alkoholisierung und
der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr. Es muss mithin Anlass zur
begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist,
seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen (VGr, 3. November
2016, VB.2016.00452, E. 2.2; Weissenberger, Art. 15d SVG N. 30–32).
4.3
Aufgrund
der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, wonach ihm bereits einmal wegen des
Verdachts einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik der Führerausweis
entzogen wurde und ihm nur unter der Verpflichtung einer Alkoholabstinenz
wiedererteilt wurde sowie der Tatsache, dass er diese Abstinenz nicht
eingehalten hat, rechtfertigt sich eine erneute Fahreignungsabklärung.
4.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …