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Entscheid

VB.2019.00194

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00194

1. Juli 2021Deutsch27 min

(URT.2021.22852)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00194

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde, diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A bezog

vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde B,

wobei die Auszahlungen über den Zweckverband D abgewickelt wurden. Am 11. April

2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A rückwirkend ab 1. Juli 2010

eine ganze Invalidenversicherungsrente zu. In der Folge kam die Gemeinde B

zum Schluss, dass nach Verrechnung der an A ausbezahlten IV-Renten noch eine

offene Sozialhilfeschuld von Fr. 24'708.45 bestehe. Mit Verfügung vom 3. Mai

2012 ordnete die Gemeinde unter anderem an, die vom 1. Juli 2010 bis zum

31. März 2012 an A ausgerichteten Sozialhilfeleistungen würden im Umfang

von Fr. 24'708.45 zurückgefordert, wobei das Amt für Zusatzleistungen zur

AHV/IV diesen Betrag direkt an die Gemeinde B zu überweisen habe (Disp.-Ziff. 3).

Im Mai bzw. Juni 2012 gewährte das Amt für Zusatzleistungen A rückwirkend

ab Juli 2010 monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen (vgl. hinten, I.E).

Zwischen Mai 2012 und Oktober 2013 zahlte das Amt Ergänzungsleistungen und

Beihilfen im Umfang von Fr. 21'991.60 an die Gemeinde B aus.

B. Der Bezirksrat H

hiess einen Rekurs, den A gegen die Verfügung der Gemeinde B vom 3. Mai

2012 erhoben hatte, mit Disp.-Ziff. III des Beschlusses SO.2012.22 vom 5. Februar

2013 teilweise gut und reduzierte den Rückforderungsbetrag von Fr. 24'708.45

auf Fr. 24'592.55.

C. Am 28. Januar

2016 hiess das Verwaltungsgericht Zürich die Beschwerde, die A gegen den

Beschluss des Bezirksrats H vom 5. Februar 2013 erhoben hatte, mit

Urteil VB.2013.00227 teilweise gut. Das Gericht hob Disp.-Ziff. III des Bezirksratsbeschlusses

vom 5. Februar 2013 auf, stellte fest, dass die von der Gemeinde B

vorgenommene Verrechnung der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe für den

Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 mit Nachzahlungen und

Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen zur AHV/IV

im Betrag von insgesamt Fr. 45'562.80 zu Recht erfolgt sei, und

verpflichtete A, der Gemeinde B für die genannte Periode Rückzahlungen im

Betrag von Fr. 2'258.50 zu leisten; im Übrigen wurde die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Disp.-Ziff. 1). Sodann

verpflichtete das Verwaltungsgericht die Gemeinde B, A eine

Parteientschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

des Urteils (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich wurde der unentgeltliche

Rechtsbeistand von A für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 6'116.60 (inkl.

Mehrwertsteuer) entschädigt, wobei festgehalten wurde, dass die

Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 5 anzurechnen sei (Disp.-Ziff. 6).

D. Gegen

Disp.-Ziff. 5 und 6 des Entscheids VB.2013.00227 des Verwaltungsgerichts

vom 28. Januar 2016 erhob A Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht und verlangte die Zusprechung einer

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'116.60. Das Bundesgericht wies

die Beschwerde ab: Es sei nicht willkürlich, dass das Verwaltungsgericht A

trotz ihres Obsiegens nur eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-

zugesprochen und festgehalten habe, dass die verbleibenden, nicht gedeckten

Anwaltskosten von Fr. 3'416.60 einstweilen im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtsvertretung bzw. durch die Gerichtskasse zu tragen seien (BGr, 24. August

2016, 8C_210/2016, E. 7.6).

E. Im

Zeitraum zwischen 2010 und 2012 hatte die Sozialbehörde B gegenüber A nicht nur

die eingangs erwähnte Verfügung vom 3. Mai 2012 erlassen (vgl. vorn,

I.A.), sondern diverse weitere Verfügungen, die in erster Linie die Frage der

Übernahme von krankheitsbedingten Kosten sowie von Umzugskosten und Fahrspesen

betrafen. Gegen vier dieser Verfügungen erhob A Rekurs. Am 5. Februar 2013

hiess der Bezirksrat H diese Rekurse teilweise gut und wies die Verfahren

grossmehrheitlich zur ergänzenden Untersuchung und zur neuen Entscheidfindung

an die Sozialbehörde B zurück. Die Gemeinde B focht die vier

Rekursentscheide beim Verwaltungsgericht an. Am 22. September 2016 wies

das Verwaltungsgericht zwei der erhobenen Beschwerden ab und trat auf die

beiden anderen Beschwerden nicht ein (VGr, 22. September 2016,

VB.2013.00181–184). Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil in erster

Linie damit, der Umstand, dass A Ergänzungsleistungen bezogen habe, schliesse

nicht aus, dass sie einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme von

krankheits- und behinderungsbedingten Kosten geltend machen könne –

insbesondere im Zusammenhang mit komplementär- und alternativmedizinischen

Leistungen. In der Folge liess A der Sozialbehörde B am 12. Juni 2017 eine

Auflistung von Leistungen einreichen, die ihr die Gemeinde B nach ihrer

Auffassung schuldete aufgrund der vier Bezirksratsentscheide vom 5. Februar

2013 bzw. aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 22. September 2016.

Mit Verfügung vom 26. April 2019 gewährte die Sozialbehörde B A für den

Zeitraum bis Ende März 2012 zusätzliche Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 13'108.65,

und zwar in erster Linie für krankheitsbedingte Kosten sowie – in geringfügigem

Umfang – für weitere Kosten (AHV-Beiträge von Fr. 124.60, Wohnnebenkosten

von Fr. 325.10 und Fahrspesen von Fr. 154.45). Soweit A höhere

Leistungen verlangt hatte, wies die Sozialbehörde ihre Anträge ab – unter

Vorbehalt des Zeitraums von April bis Mai 2012: diesbezüglich beschloss die

Sozialbehörde, das Verfahren weiterzuführen.

F. Parallel

zu den sozialhilferechtlichen Verfahren liefen bzw. laufen in Bezug auf A auch

sozialversicherungsrechtliche Verfahren (vgl. auch vorn, I.A). Das Amt für

Zusatzleistungen gewährte A am 10. Mai 2012 (Verfügung) bzw. am 7. Juni

2012 (Einspracheentscheid) rückwirkend ab Juli 2010 monatliche

Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Gegen den Einspracheentscheid des Amts für

Zusatzleistungen vom 7. Juni 2012 erhob A Beschwerde, die das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 2013 abwies. A

führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim

Bundesgericht. Das Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die

Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an das Amt für

Zusatzleistungen zurück (BGr, 9. April 2014, 9C_884/2013). In der Folge

setzte das Amt für Zusatzleistungen die Ergänzungsleistungen neu fest. Daraus

resultierte unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Leistungen eine

Nachzahlung an A von Fr. 3'047.- (Verfügung vom 12. Mai 2014 und

Einspracheentscheid vom 25. November 2014). Rund zwei Jahre später – am 7. Mai

2016 – forderte A unter Berufung auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts

VB.2013.00227 vom 28. Januar 2016 eine Revision bzw. Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.

Nach erfolgloser Anrufung der innerkantonalen Rechtsmittelinstanzen erhob A

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, das

die Beschwerde teilweise guthiess und die Sache an das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückwies. Zur Begründung führte

das Bundesgericht an, dass das Sozialversicherungsgericht das rechtliche Gehör

von A verletzt habe, weil es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe,

ob auf die Ergänzungsleistungsverfügungen zurückzukommen sei, nachdem das

Verwaltungsgericht den Umfang der Rückerstattungspflicht von A gegenüber der

Sozialhilfebehörde erheblich reduziert habe (BGr, 1. Juli 2019,

9C_279/2019, E. 2.2).

Erwägungen

II.

A. Unter

Berufung auf den Entscheid VB.2013.00227 des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar

2016.

gelangte A am 12. Mai 2016 erneut an die Gemeinde B. Sie

beantragte, 1. ihr sei die Rückzahlung im Umfang von Fr. 2'258.50 zu

erlassen, die das Verwaltungsgericht in Disp.-Ziff. 1 des Urteils VB.2013.00227

angeordnet habe, 2. die Gemeinde B müsse ihr Leistungen im Umfang von

Fr. 19'733.10 zurückerstatten, und 3. der Betrag von Fr. 6'126.-

sei ihr zu erlassen bzw. an sie zurückzuzahlen. Im Sinn eines Nachtrags zur

Eingabe vom 12. Mai 2016 stellte A der Gemeinde B am 12. Juni

2016.

ferner die Anträge, 1. es sei eine rekursfähige Verfügung zu

erlassen, 2. der Sozialdienst sei anzuweisen, möglichst rasch eine

Abrechnung aufgrund des Verwaltungsgerichtsentscheids VB.2013.00227

vorzunehmen, und 3. sie sei umgehend darüber zu informieren, welche Stelle

ihr gegenüber für Kontrollen, Abrechnungen und Zahlungen verantwortlich sei.

B. Am 11. Juli

2016.

legte die Sozialbehörde B A einen Entwurf für eine Verfügung

zu ihren Gesuchen vom 16. Mai 2016 und vom 12. Juni 2016 vor, um ihr

vor dem definitiven Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren. A focht den

Verfügungsentwurf beim Bezirksrat H an, worauf dieser am 25. August

2016.

eine Frist zur Bezeichnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

ansetzte. Da es sich beim Anfechtungsobjekt lediglich um einen Entwurfstext gehandelt

hatte, ging das Verfahren in der Folge zurück an die Sozialbehörde B.

Diese bestellte Rechtsanwalt E als unentgeltlichen Rechtsbeistand für A und

gewährte ihm eine Frist, um zum Verfügungsentwurf vom 11. Juli 2016

Stellung zu nehmen. E verzichtete am 16. Juni 2017 auf eine Stellungnahme.

C. Am 28. August

2017.

erliess die Sozialbehörde B die definitive Verfügung zu den Gesuchen A's vom

16.

Mai 2016 und vom 12. Juni 2016. Die Sozialbehörde trat nicht auf

die Begehren ein, A seien Fr. 19'733.10 zurückzuzahlen (Disp.-Ziff. 1)

sowie Fr. 6'126.- zurückzuzahlen bzw. zu erlassen (Disp.-Ziff. 2).

Das Gesuch um Erlass des Rückzahlungsbetrags von Fr. 2'258.50 wies die

Sozialbehörde ab; sie hielt fest, dieser Betrag werde mit der im Urteil

VB.2013.00227 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'700.-

verrechnet, und der Differenzbetrag von Fr. 441.50 werde an Rechtsanwalt F,

den unentgeltlichen Rechtsvertreter von A im Verfahren VB.2013.00227,

ausbezahlt (Disp.-Ziff. 3). Auf das Gesuch um Erstellung und Zustellung

weiterer Abrechnungen wurde nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 4). Das Gesuch

um Auskunftserteilung betreffend Zuständigkeiten wies der Bezirksrat ab, soweit

sich dieses Gesuch nicht durch die Entscheidbegründung erledigt hatte (Disp.-Ziff. 5).

Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, und es wurde festgehalten,

dass ein gesonderter Beschluss über die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ergehen werde, sobald eine Kostennote von Rechtsanwalt E

vorliege (Disp.-Ziff. 6).

III.

A. Gegen

die Verfügung der Sozialbehörde B vom 28. August 2017 erhob A am 11. Oktober

2017.

Rekurs beim Bezirksrat H. Sie beantragte, 1. die Disp.-Ziff. 1–5

des Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 seien aufzuheben,

2.

Die [Rückzahlung der] rechtmässig bezogenen Wirtschaftshilfe von Juli

2010.

bis Mai 2012 in der Höhe von Fr. 67'178.25 sei ihr zu erlassen,

3.

ihr seien Fr. 22'334.05 auszubezahlen aufgrund der Reduktion der

Rückerstattungsforderung durch das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2013.00227,

4.

ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und 5. ihr

sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ferner stellte sie

folgende Begehren: A. die vom Verwaltungsgericht im Urteil

VB.2013.00227 zugesprochene Parteientschädigung sei vollumfänglich an sie (und

nicht an ihren damaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter) auszubezahlen,

B. ihre Nachfrage betreffend Bankkonto G der Sozialbehörde sei zu

prüfen, C. die Klientenjournale des Sozialdienstes seien bei der

zuständigen Stelle anzufordern, D. die Revision zur

Rückerstattungsforderung beim Amt für Ergänzungsleistungen sei an die

zuständige Instanz weiterzuleiten.

B. Am 19. Februar

2019.

entschied der Bezirksrat H, der Rekurs von A gegen den Beschluss der

Sozialbehörde vom 28. August 2017 werde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werde (Disp.-Ziff. I). Der Bezirksrat trat insoweit nicht auf

den Rekurs ein, als A die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1, 2 und 4 des

Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 und die Auszahlung von Fr. 22'334.05

beantragt hatte (Disp.-Ziff. II). Ferner wurde auf den Rekurs nicht

eingetreten, soweit damit eine Auskunftserteilung in Bezug auf Disp.-Ziff. 5

des Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 bzw. eine Weiterleitung

der Revision verlangt worden war (Disp.-Ziff. III). Abgewiesen wurde der

Rekurs insoweit, als A die Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 des

Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 bzw. den Erlass der

Rückerstattungsforderung von Fr. 2'258.50 verlangt hatte (Disp.-Ziff. IV).

Sodann wurde das Begehren abgewiesen, die im Verwaltungsgerichtsurteil

VB.2013.00227 zugesprochene Parteientschädigung an A persönlich auszurichten.

Der Bezirksrat hielt diesbezüglich fest, dass die Verrechnung gemäss Disp.-Ziff. 3

des Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 korrekt gewesen sei, und

dass der Restbetrag nach Rechtskraft des Entscheids entsprechend den Erwägungen

zu bezahlen sei (Disp.-Ziff. V). Der Bezirksrat verzichtete sodann auf die

Erhebung von Verfahrenskosten (Disp.-Ziff. VIII.) und auf die Zusprechung

einer Parteientschädigung (IX.). Den Antrag As auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung wies der Bezirksrat ab (Disp.-Ziff. VII).

IV.

A. Am 21. März

2019.

erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsentscheid

vom 19. Februar 2019. Sie stellte folgende Anträge: 1 Die

Dispositivziffern I–V des Bezirksratsbeschlusses vom 19. Februar 2019

seien aufzuheben; 2. am Antrag auf Auszahlung von Fr. 22'334.05 sei

festzuhalten; 3. am Antrag auf Erlass und Rückzahlung von drei nicht gegen

die Sozialhilfe abgerechneten IV-Renten von Fr. 6'126.- sei festzuhalten;

4.

am Antrag auf Zahlung der Parteientschädigung an A sei festzuhalten,

zumindest im Umfang von Fr. 441.50; 5. am Antrag auf Zustellung einer

korrekten elektronischen Abrechnung sei festzuhalten; 6. ihr sei die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 7. ihr sei eine unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gemeinde B.

B. Der Bezirksrat H

verzichtete am 2. April 2019 darauf, sich zur Beschwerde zu äussern, unter

Verweis auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids.

C. Mit

Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 beantragte die Gemeinde B die

Abweisung der Beschwerde von A, wobei sie auf eine materielle Stellungnahme

verzichtete und sich einzig zur Frage der unentgeltlichen Verbeiständung

äusserte.

D. Am 1. Mai

2019.

nahm A zur Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 Stellung. Am 8. Mai

2019.

reichte sie zwei Aktenstücke nach, die ihren Antrag betreffend Auszahlung

der Parteientschädigung betrafen.

E. Am 9. Mai

2019.

reichte die Gemeinde B dem Verwaltungsgericht den Beschluss der

Sozialbehörde B vom 26. April 2019 ein (vgl. vorn, I.E.) und hielt fest,

damit seien die Vorgaben des Verwaltungsgerichts erfüllt, was die Vergütung

alternativer Gesundheitskosten betreffe.

F. Am 15. Juli

2019.

stellte A dem Verwaltungsgericht weitere Akten zu, u. a. das

Bundesgerichtsurteil 9C_279/2019 vom 1. Juli 2019 (vgl. vorn, I.F.). Am 24. August

2019.

reichte sie eine Stellungnahme zur Eingabe der Gemeinde B vom 9. Mai

2019.

ein. Am 22. Juni 2020 liess sie dem Verwaltungsgericht eine Eingabe

mit dem Titel "Nachfrage offizielle Bestätigung zum Inhalt Urteil

VB.2013.227" zukommen.

G. Am 11. November

2020.

ersuchte Rechtsanwalt F das Verwaltungsgericht darum, ihm ein Resthonorar

von Fr. 2'258.50 für die unentgeltliche Vertretung von A im

Beschwerdeverfahren VB.2013.00227 zu überweisen. Zur Begründung führte er an,

dieser Betrag stehe ihm angesichts des Gesamthonorars von Fr. 6'116.60

noch zu, nachdem ihm die Gerichtskasse bis anhin lediglich Fr. 3'416.60

bezahlt habe (infolge Anrechnung der Parteientschädigung) und die Gemeinde B

lediglich Fr. 441.50 (wegen der Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs).

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den

Beschluss des Bezirksrats H gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Zahlungsbegehren der

Beschwerdeführerin übersteigen den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die

Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung

mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Vorab ist

– vor dem Hintergrund der gestellten Beschwerdeanträge – der Umfang des

vorliegenden Streitgegenstands darzulegen.

1.2.1

Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantrag 1 vorbringt, die

Vorinstanz sei auf ihre Rekursbegehren im Rahmen von Disp.-Ziff. I–III des

Rekursentscheids zu Unrecht nicht eingetreten, handelt es sich um eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde (§ 70 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG), auf die ohne Weiteres einzutreten ist. Auf die Beschwerde ist

sodann auch insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin – ebenfalls mit

Beschwerdeantrag 1 – vorbringt, die Vorinstanz habe ihre materiell-rechtlich

beurteilten Rekursbegehren im Rahmen von Disp.-Ziff. I, IV und V des

Rekursentscheids zu Unrecht abgewiesen.

1.2.2

Im Beschwerdeantrag 1 mitenthalten sind die Beschwerdeanträge 2 und 3,

denn Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids betrifft (auch) die Aus- bzw.

Rückzahlung von Fr. 22'334.05 sowie – da der Bezirksrat nicht auf den

Antrag betreffend Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des Sozialbehördeentscheids

vom 28. August 2017 eingetreten ist – von Fr. 6'126.-. Der Beschwerdeantrag 4

betreffend Parteientschädigung ist ebenfalls im Beschwerdeantrag 1

mitenthalten, denn die Beschwerdeführerin fordert mit diesem Begehren implizit

die Aufhebung bzw. Korrektur von Disp.-Ziff. V des angefochtenen

Rekursentscheids. Schliesslich ist auch der Beschwerdeantrag 5 im

Beschwerdeantrag 1 mitenthalten, denn der Bezirksrat trat mit Disp.-Ziff. II

des Rekursentscheids u. a.

auf Disp.-Ziff. 4 des Sozialbehördebeschlusses nicht ein, der das Gesuch

um Zustellung von Abrechnungen betroffen hatte.

1.2.3

Der Beschwerdeantrag 7 ist unter Heranziehung der Beschwerdebegründung

dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur um

unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ersucht, sondern

auch im Rekursverfahren, bzw. dass sie eine entsprechende Korrektur von Disp.-Ziff. VII

des Rekursentscheids verlangt.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts

VB.2013.00227 vom 28. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, zumal sie

dieses Urteil einzig in Bezug auf die Parteientschädigung – erfolglos –

angefochten hat (vgl. vorn, Sachverhalt I.D.). Sie macht indessen geltend,

dass die Vorinstanzen dieses Urteil nicht richtig interpretiert bzw. auf

fehlerhafte Weise umgesetzt hätten.

2.2

Vorab

müssen zwei Verfahrensgegenstände auseinandergehalten werden: Erstens der

Verfahrensgegenstand, der dem Verwaltungsgerichtsurteil VB.2013.00227 vom 28. Januar

2016.

zugrunde liegt (vgl. vorn, Sachverhalt I.D), und zweitens jener, der

dem Verwaltungsgerichtsurteil VB.2013.00181–184 vom 22. September 2016

zugrunde liegt (vgl. vorn, Sachverhalt I.E).

2.2.1

Im erstgenannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht beurteilt, "in

welchem Umfang die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2010

bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen erhalten hat sowie ob und in

welchem Umfang nach Berücksichtigung der beim Sozialdienst eingegangenen

Zahlungen der IV und der Zusatzleistungen zur AHV/IV ein

Rückerstattungsanspruch der Gemeinde besteht bzw. ob der Beschwerdeführerin per

Saldo noch ein Guthaben zulasten der Beschwerdegegnerin aus zu viel erhaltenen

Drittzahlungen zusteht" (VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 2.3).

Dabei wurden allfällige Änderungen der Rückforderungssumme, die sich aus dem

zweitgenannten Verfahren (VB.2013.00181–184) ergeben, ausdrücklich vorbehalten

(VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 2.4). Das Verwaltungsgericht

hat im Urteil VB.2013.00227 sämtliche sozialhilferechtlich relevanten

Zahlungen, die von den involvierten Akteuren für den Zeitraum vom 1. Juli

2010.

bis 31. März 2012 – bis zum Zeitpunkt des Urteils am 28. Januar

2016.

– effektiv getätigt wurden (inkl. Ergänzungsleistungszahlungen, die

nachträglich für den relevanten Zeitraum eingegangen sind), geprüft und daraus

einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der

Beschwerdeführerin abgeleitet (vgl. VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 3.4,

3.6, 5.2, 5.4, 5.5 und 6.2).

2.2.2

Im zweitgenannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht beurteilt, ob der Bezirksrat H

das Verfahren zu Recht an die Sozialbehörde B zurückgewiesen hat, um zu prüfen,

ob die Beschwerdeführerin zusätzliche bzw. noch nicht getätigte Ansprüche auf

Sozialhilfeleistungen hat (vgl. VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184,

E. 5–7). Das Gericht hat mithin geprüft, ob zusätzliche, über die bereits

erfolgten Zahlungen hinausgehende Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin

bestehen – insbesondere, ob sie einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf

komplementärmedizinische Leistungen hat, die von den Ergänzungsleistungen nicht

übernommen werden (vgl. VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 5.4).

2.3

Vor dem

Hintergrund dieser Gegenüberstellung ist Folgendes festzuhalten: Das

Dispositiv

Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2013.00227 rechtskräftig entschieden, dass

der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der

Beschwerdeführerin Fr. 2'258.50 beträgt – unter Beachtung sämtlicher

sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlicher Zahlungen, die bis am 28. Januar

2016 für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 effektiv

getätigt worden waren, bzw. unter Ausklammerung möglicher weitergehender

Ansprüche, die im Rahmen separater Rechtsmittelverfahren zu prüfen waren (vgl. E. 2.2.1).

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März

2012 einen weitergehenden Leistungsanspruch hat – d. h. einen Anspruch über

jene Zahlungen hinaus, die die Sozialhilfe- und Sozialversicherungsbehörden bis

am 28. Januar 2016 erbracht haben –, war nicht Gegenstand des Verfahrens

VB.2013.00227 und kann somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

sein. Vielmehr sind allfällige weitergehende sozialhilferechtliche

Ansprüche der Beschwerdeführerin – insbesondere im Zusammenhang mit

krankheitsbedingten Kosten – Gegenstand des Verfahrens, das dem Urteil

VB.2013.00181–184 zugrunde liegt bzw. das zur Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 26. April 2019 geführt hat (vgl. vorn, Sachverhalt I.E.). Allfällige

weitergehende sozialversicherungsrechtliche Ansprüche sind Gegenstand

des Verfahrens, das zum bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 9C_279/2019 vom

1. Juli 2019 geführt hat (vgl. vorn, Sachverhalt I.F). Vor diesem

Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass allfällige

weitergehende Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens seien, bzw. dass auf die entsprechenden Rekursbegehren

nicht einzutreten sei.

2.4 Soweit die

Beschwerdeführerin die Zahlen und Berechnungen beanstandet, die dem Urteil

VB.2013.00227 zugrunde liegen, ist die Vorinstanz ebenfalls zu Recht nicht auf

den Rekurs eingetreten. Denn das Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2013.00227

wie erwähnt rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber

der Beschwerdeführerin einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 2'258.50 hat,

unter Beachtung sämtlicher sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlicher

Zahlungen, die bis am 28. Januar 2016 für den Zeitraum vom 1. Juli

2010 bis 31. März 2012 getätigt worden sind (vgl. E. 2.3). Die Vor­instanz

ist insbesondere korrekterweise davon ausgegangen, dass im Rahmen des erneuten

Rekursverfahrens kein Raum blieb, um abermals zu prüfen, ob Gegen- und

Erlassforderungen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 19'733.10 und

Fr. 6'126.- bestehen (erstinstanzliche Begehren vom 28. Januar 2016)

bzw. von Fr. 67'178.25 und Fr. 22'334.05 (Rekursbegehren 2 und 3

vom 28. August 2017), oder ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf

Zustellung bestimmter Abrechnungen hat.

2.5 Eine Revision

des rechtskräftigen Urteils VB.2013.00227 käme nur dann infrage, wenn die

Beschwerdeführerin neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend machen

würde, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. § 86a lit. b VRG). Es sind jedoch keine im Verfahren VB.2013.00227 noch nicht bekannten

Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, die den rechtskräftig festgestellten

Umfang der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin (Fr. 2'258.50)

beeinflussen könnten, zumal das Verfahren VB.2013.00227 wie gesagt einzig die

bis 2016 erfolgten Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März

2012 betraf, nicht aber allfällige weitergehende sozialhilfe- und/oder

sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (vgl. E. 2.3). Die

Beschwerdeführerin bringt denn auch über weite Strecken Rügen vor, die sie

bereits im damaligen Verfahren vorgebracht hat bzw. die das Verwaltungsgericht

bereits im Entscheid VB.2013.00227 beurteilt hat (vgl. z.B. VB.2013.00227 E. 5.1.5

in Bezug auf die Verrechnung von drei Renten im Umfang von Fr. 6'126.-).

Selbst unter der Hypothese, dass die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin

in der Sache berechtigt wären, könnten sie infolge Rechtskraft des Urteils

VB.2013.00227 und mangels Vorliegens von Revisionsgründen nicht mehr überprüft

werden (vgl. BGE 144 I 208 E. 3.1; BGE 144 I 11 E. 4.2).

2.6 Die

Vorinstanz ist somit im Rahmen von Disp.-Ziff. I–III des angefochtenen Entscheids

zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Die diesbezüglichen Rügen der

Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihr den

Rückbezahlungsbetrag von Fr. 2'258.50 erlassen müssen, den ihr das

Verwaltungsgericht im Rahmen von Disp.-Ziff. 1 des Urteils VB.2013.00227

auferlegt hatte.

3.2 Mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Erlass des

Rückerstattungsbetrags – in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 11. September

2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts – nur bejaht

werden könnte, wenn eine grosse Härte vorläge bzw. wenn die Rückerstattung

einen Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der

Beschwerdeführerin bedeuten würde (vgl. VGr, 16. Juli 2020, VB.2020.00278,

E. 3.1). Die Vorinstanz verneinte eine grosse Härte im vorliegenden Fall

zu Recht mit der Begründung, dass die Parteientschädigung von Fr. 2'700.-,

die die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gemäss Disp.-Ziff. 5 des

Verwaltungsgerichtsurteils VB.2013.00227 zu entrichten hat, den

Rückforderungsbetrag von Fr. 2'258.50 übersteigt, den die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gemäss Disp.-Ziff. 1 des

gleichen Urteils bezahlen muss. Die vorinstanzliche Abweisung des

Erlassbegehrens ist somit nicht zu beanstanden.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass die Beschwerdegegnerin die

Parteientschädigung von Fr. 2'700.-, die ihr das Verwaltungsgericht in

Disp.-Ziff. 5 des Urteils VB.2013.00227 zugesprochen hat, nicht im Umfang

von Fr. 2'258.50 mit dem Rückerstattungsbetrag gemäss Disp.-Ziff. 1

dieses Urteils hätte verrechnen dürfen. Ferner hätte die Beschwerdegegnerin die

Parteientschädigung auch nicht im Umfang von Fr. 441.50 an den

unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausbezahlen dürfen.

Vielmehr hätte die Vorinstanz die Parteientschädigung mindestens im Umfang von Fr. 441.50

an die Beschwerdeführerin persönlich ausbezahlen müssen.

4.2 Wenn zwei

Personen einander Geldsummen oder andere gleichartige Leistungen schulden, kann

gemäss Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)

jede Person ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, falls beide Forderungen

fällig sind. Nur ausnahmsweise ist die Verrechnung einer Forderung gegen den

Willen des Gläubigers unzulässig – unter anderem dann, wenn die besondere

Natur einer Verpflichtung die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger

verlangt (Art. 125 Ziff. 2 OR). Dies ist gemäss der Rechtsprechung

unter anderem dann der Fall, wenn einer Person eine Genugtuungs- oder

Entschädigungsforderung für eine unrechtmässig erlittene Haft

zugesprochen wird: Dabei handelt es sich nicht um eine Leistung, die dem

blossen Vermögensausgleich dient, sondern um eine Entschädigung zur

Wiedergutmachung eines persönlich erlittenen unrechtmässigen Eingriffs in die

körperliche Integrität. Eine solche Forderung darf deshalb nicht ohne

Einverständnis der betroffenen Person mit den Verfahrenskosten verrechnet

werden (vgl. BGE 147 IV 55 E. 2.5.2 und 2.5.4 [Pra 2021 Nr. 44]; BGE 140 I 246 E. 2.6.1).

4.3 Im

vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Disp.-Ziff. 5

des Urteils VB.2013.00227 eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-

zugesprochen, die die Beschwerdegegnerin hernach – ohne Zustimmung der

Beschwerdeführerin – mit der Rückerstattungsforderung von Fr. 2'258.50

(teil-)verrechnet hat. Der Sinn und Zweck der hier verrechneten

Parteientschädigung ist in keiner Weise vergleichbar mit dem Sinn und Zweck

strafprozessualen Genugtuungs- oder Entschädigungszahlung, die nach der

Rechtsprechung nicht ohne Zustimmung verrechnet werden darf: Gemäss § 17 Abs. 2 VRG dient die Parteientschädigung im Verwaltungsrechtspflegeverfahren dazu, die

"Umtriebe" der Gegenpartei – in erster Linie die

Rechtsvertretungskosten (vgl. VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00814, E. 3.3)

– in angemessenem Umfang zu decken. Dabei geht es offensichtlich nicht um eine

persönliche Forderung zur Wiedergutmachung von erlittenem Unrecht, sondern um

den blossen Ausgleich einer prozessbedingten Vermögenseinbusse. Dass die

Parteientschädigung nicht als Leistung "besonderer Natur" im Sinn von

Art. 125 Ziff. 2 OR zu erachten ist, zeigt sich im Übrigen auch

darin, dass Parteientschädigungen in der Gerichtspraxis regelmässig ohne

Zustimmung des Gläubigers mit Gegenforderungen verrechnet werden (vgl. z. B. BGr, 25. Februar

2019, 4A_398/2018, E. 12). Demnach ist im vorliegenden Fall nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlungsforderung mit der

Parteientschädigung verrechnet hat, ohne die Einwilligung der

Beschwerdeführerin einzuholen.

4.4 Der

Umstand, dass die Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 6 des Urteils

VB.2013.00227 an das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen

ist, ändert an der Rechtmässigkeit der erfolgten Verrechnung nichts: Die

angeordnete Anrechnung hat lediglich zur Folge, dass sich im Fall einer

Verrechnung der Parteientschädigung das Honorar erhöht, das die Gerichtskasse

für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu übernehmen hat – und zwar im Umfang

der verrechneten Gegenforderungen (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2F_1/2020, E. 2.1;

5. September 2012, 1F_17/2012, E. 1; 6. Juni 2012, 1B_323/2012, E. 2;

15. April 2010, 1F_30/2009, E. 3). Sollte das vorliegende Urteil in

Rechtskraft erwachsen, wird das Verwaltungsgericht das Gesuch um

Honorarerhöhung, das Rechtsanwalt F am 11. November 2020 gestellt hat

(vgl. vorn, Sachverhalt IV.G.), demnach gutheissen, und ihm das Resthonorar von

Fr. 2'258.50 für die unentgeltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im

Verfahren VB.2013.00227 überweisen. Die Beschwerdeführerin erleidet keinen

Nachteil durch den Umstand, dass sie im Rahmen von § 16 Abs. 4 VRG

einen um Fr. 2'258.50 höheren Betrag zurückzuerstatten haben wird, wenn es

ihre finanziellen Verhältnisse wieder erlauben: Würde sie bereits heute über

hinreichende finanzielle Mittel verfügen, müsste sie ebenfalls für den

Differenzbetrag zwischen der zugesprochenen Parteientschädigung und den

effektiv entstandenen Vertretungskosten aufkommen (vgl. BGr, 24. August

2016, 8C_210/2016, E. 7.5 und E. 8).

4.5 Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den

Restbetrag von Fr. 441.50, der nach der Verrechnung der

Parteientschädigung (Fr. 2'700.-) mit der Rückerstattungsforderung (Fr. 2'258.50)

verblieb, an sie überweisen müssen bzw. nicht direkt an den unentgeltlichen

Rechtsvertreter auszahlen dürfen. Rechtsprechung und Lehre gehen jedoch davon

aus, dass es in solchen Fällen zulässig ist, die Parteientschädigung an die

unentgeltliche vertretende statt an die unentgeltlich vertretene

Person zu entrichten, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass die vertretene

Person den Betrag für andere Zwecke als für die Bezahlung ihrer Vertretung

einsetzen würde (vgl. BGr, 20. Juni 2018, 4A_170/2018, E. 1.3; VGr,

10. September 2020, VB.2020.00360, E. 5.1; Thomas Geiser, Basler Kommentar BGG, 3. A., 2018,

Art. 64 N. 38; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 104 und § 17 N. 45). Demnach erweist sich die

Beschwerde auch insoweit als unbegründet, als die Beschwerdeführerin einen

Anspruch auf persönliche Auszahlung der Parteientschädigung im Umfang von

mindestens Fr. 441.50 geltend macht.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz hätte ihr Gesuch

um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren

gutheissen müssen.

5.2 Die

Vorinstanz hatte am 25. August 2016 die Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung angeordnet, nachdem die Beschwerdeführerin gegen einen

Verfügungsentwurf der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2016 rekurriert

hatte. Am 11. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin erneut einen

(inhaltlich gleichen) Rekurs – nunmehr gegen die definitive Verfügung der

Beschwerdegegnerin, die mit dem Verfügungsentwurf vom 11. Juli 2016

weitgehend übereinstimmte (vgl. vorn, Sachverhalt II.C). Im Rahmen des

vorliegend angefochtenen Rekursentscheids vom 19. Februar 2019 wies der

Bezirksrat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung im Rekursverfahren wegen Aussichtslosigkeit der gestellten

Begehren ab. Dabei begründete der Bezirksrat nicht, weshalb er die Begehren der

Beschwerdeführerin, die er 2016 noch als nicht aussichtslos erachtet

hatte, 2017 als aussichtslos erachtete. Damit verletzte der Bezirksrat nicht

nur seine Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), sondern verstiess

– angesichts der gegenteiligen Würdigung des gleichen Sachverhalts – auch gegen

den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9

BV).

5.3 Eine zu

Unrecht nicht gewährte unentgeltliche Rechtsvertretung stellt einen schweren,

grundsätzlich nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. BGE 132 I 201 E. 8.2;

BGE 129 I 129 E. 1.1). Im vorliegenden Fall ist allerdings davon

auszugehen, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen ist,

dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

im Rekursverfahren hat: Die Beschwerdeführerin war durchaus in der Lage, ihre

Rechte im Rekursverfahren selbst zu wahren (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG). Ihre Rekurseingaben sind zwar stellenweise nicht leicht

verständlich. Doch insgesamt war die Beschwerdeführerin weitgehend imstande,

auf differenzierte Weise und unter Heranziehung zahlreicher Akten zu

argumentieren und dabei auf die Argumente der Behörden und Gerichte mit

grösstenteils nachvollziehbaren Gegenargumenten einzugehen. Trotz einer

gewissen Komplexität der diversen Verfahren und trotz eines erheblichen

Aktenumfangs vermochte sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren

zurechtzufinden und ihren Standpunkt auf eine Weise deutlich zu machen, die den

Beizug einer Rechtsvertretung als entbehrlich erscheinen lässt. Vor diesem

Hintergrund bedeutet die vorinstanzliche Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung keine (grundsätzlich unheilbare) Verletzung von Art. 29 Abs. 3

BV, sondern lediglich eine (grundsätzlich heilbare) Verletzung des Anspruchs

auf Vertrauensschutz.

5.4 Unter den

gegebenen Umständen erschiene es als unnötiger prozessualer Leerlauf, wenn das

Verfahren wegen der in E. 5.2 und 5.3 dargelegten Verfahrensmängel an die

Vorinstanz zurückgewiesen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Vielmehr

rechtfertigt es sich, auf eine Korrektur der vorinstanzlichen Nichtgewährung

der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu verzichten, und der Heilung der

erwähnten Verfahrensmängel dadurch Rechnung zu tragen, dass die der

Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in angemessenem Umfang

reduziert werden (vgl. BGr, 21. November 2018, 1C_326/2018, E. 6.3).

6.

6.1 Zusammenfassend

ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind gemäss § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Angesichts des Zeitaufwands des Verwaltungsgerichts, der

Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert würde sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'900.-

rechtfertigen (vgl. §§ 2 f. der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Aufgrund der in E. 5.4

dargelegten Rekursverfahrensmängel ist die Gerichtsgebühr jedoch angemessen –

um einen Drittel – zu reduzieren. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat

keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die

Beschwerdebegehren können – auch mit Blick auf die vorstehende E. 5.2 –

nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und die Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin ist offenkundig. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist

ihr somit die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG zu

gewähren. Die Verfahrenskosten sind demnach einstweilen auf die Kasse des

Verwaltungsgerichts zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf ihre

Nachzahlungspflicht im Rahmen von § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen.

6.3 Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im

Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin in der Lage

war, ihre Rechte vor Verwaltungsgericht selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die diesbezüglich für das Rekursverfahren dargelegten Argumente (vgl.

vorn E. 5.3) gelten in analoger Weise auch für das Beschwerdeverfahren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'760.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch infolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung wird

abgewiesen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …