VB.2019.00194
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00194
1. Juli 2021Deutsch27 min
(URT.2021.22852)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00194
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde, diese vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A bezog
vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde B,
wobei die Auszahlungen über den Zweckverband D abgewickelt wurden. Am 11. April
2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A rückwirkend ab 1. Juli 2010
eine ganze Invalidenversicherungsrente zu. In der Folge kam die Gemeinde B
zum Schluss, dass nach Verrechnung der an A ausbezahlten IV-Renten noch eine
offene Sozialhilfeschuld von Fr. 24'708.45 bestehe. Mit Verfügung vom 3. Mai
2012 ordnete die Gemeinde unter anderem an, die vom 1. Juli 2010 bis zum
31. März 2012 an A ausgerichteten Sozialhilfeleistungen würden im Umfang
von Fr. 24'708.45 zurückgefordert, wobei das Amt für Zusatzleistungen zur
AHV/IV diesen Betrag direkt an die Gemeinde B zu überweisen habe (Disp.-Ziff. 3).
Im Mai bzw. Juni 2012 gewährte das Amt für Zusatzleistungen A rückwirkend
ab Juli 2010 monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen (vgl. hinten, I.E).
Zwischen Mai 2012 und Oktober 2013 zahlte das Amt Ergänzungsleistungen und
Beihilfen im Umfang von Fr. 21'991.60 an die Gemeinde B aus.
B. Der Bezirksrat H
hiess einen Rekurs, den A gegen die Verfügung der Gemeinde B vom 3. Mai
2012 erhoben hatte, mit Disp.-Ziff. III des Beschlusses SO.2012.22 vom 5. Februar
2013 teilweise gut und reduzierte den Rückforderungsbetrag von Fr. 24'708.45
auf Fr. 24'592.55.
C. Am 28. Januar
2016 hiess das Verwaltungsgericht Zürich die Beschwerde, die A gegen den
Beschluss des Bezirksrats H vom 5. Februar 2013 erhoben hatte, mit
Urteil VB.2013.00227 teilweise gut. Das Gericht hob Disp.-Ziff. III des Bezirksratsbeschlusses
vom 5. Februar 2013 auf, stellte fest, dass die von der Gemeinde B
vorgenommene Verrechnung der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe für den
Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 mit Nachzahlungen und
Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen zur AHV/IV
im Betrag von insgesamt Fr. 45'562.80 zu Recht erfolgt sei, und
verpflichtete A, der Gemeinde B für die genannte Periode Rückzahlungen im
Betrag von Fr. 2'258.50 zu leisten; im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Disp.-Ziff. 1). Sodann
verpflichtete das Verwaltungsgericht die Gemeinde B, A eine
Parteientschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
des Urteils (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich wurde der unentgeltliche
Rechtsbeistand von A für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 6'116.60 (inkl.
Mehrwertsteuer) entschädigt, wobei festgehalten wurde, dass die
Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 5 anzurechnen sei (Disp.-Ziff. 6).
D. Gegen
Disp.-Ziff. 5 und 6 des Entscheids VB.2013.00227 des Verwaltungsgerichts
vom 28. Januar 2016 erhob A Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht und verlangte die Zusprechung einer
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'116.60. Das Bundesgericht wies
die Beschwerde ab: Es sei nicht willkürlich, dass das Verwaltungsgericht A
trotz ihres Obsiegens nur eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-
zugesprochen und festgehalten habe, dass die verbleibenden, nicht gedeckten
Anwaltskosten von Fr. 3'416.60 einstweilen im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtsvertretung bzw. durch die Gerichtskasse zu tragen seien (BGr, 24. August
2016, 8C_210/2016, E. 7.6).
E. Im
Zeitraum zwischen 2010 und 2012 hatte die Sozialbehörde B gegenüber A nicht nur
die eingangs erwähnte Verfügung vom 3. Mai 2012 erlassen (vgl. vorn,
I.A.), sondern diverse weitere Verfügungen, die in erster Linie die Frage der
Übernahme von krankheitsbedingten Kosten sowie von Umzugskosten und Fahrspesen
betrafen. Gegen vier dieser Verfügungen erhob A Rekurs. Am 5. Februar 2013
hiess der Bezirksrat H diese Rekurse teilweise gut und wies die Verfahren
grossmehrheitlich zur ergänzenden Untersuchung und zur neuen Entscheidfindung
an die Sozialbehörde B zurück. Die Gemeinde B focht die vier
Rekursentscheide beim Verwaltungsgericht an. Am 22. September 2016 wies
das Verwaltungsgericht zwei der erhobenen Beschwerden ab und trat auf die
beiden anderen Beschwerden nicht ein (VGr, 22. September 2016,
VB.2013.00181–184). Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil in erster
Linie damit, der Umstand, dass A Ergänzungsleistungen bezogen habe, schliesse
nicht aus, dass sie einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme von
krankheits- und behinderungsbedingten Kosten geltend machen könne –
insbesondere im Zusammenhang mit komplementär- und alternativmedizinischen
Leistungen. In der Folge liess A der Sozialbehörde B am 12. Juni 2017 eine
Auflistung von Leistungen einreichen, die ihr die Gemeinde B nach ihrer
Auffassung schuldete aufgrund der vier Bezirksratsentscheide vom 5. Februar
2013 bzw. aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 22. September 2016.
Mit Verfügung vom 26. April 2019 gewährte die Sozialbehörde B A für den
Zeitraum bis Ende März 2012 zusätzliche Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 13'108.65,
und zwar in erster Linie für krankheitsbedingte Kosten sowie – in geringfügigem
Umfang – für weitere Kosten (AHV-Beiträge von Fr. 124.60, Wohnnebenkosten
von Fr. 325.10 und Fahrspesen von Fr. 154.45). Soweit A höhere
Leistungen verlangt hatte, wies die Sozialbehörde ihre Anträge ab – unter
Vorbehalt des Zeitraums von April bis Mai 2012: diesbezüglich beschloss die
Sozialbehörde, das Verfahren weiterzuführen.
F. Parallel
zu den sozialhilferechtlichen Verfahren liefen bzw. laufen in Bezug auf A auch
sozialversicherungsrechtliche Verfahren (vgl. auch vorn, I.A). Das Amt für
Zusatzleistungen gewährte A am 10. Mai 2012 (Verfügung) bzw. am 7. Juni
2012 (Einspracheentscheid) rückwirkend ab Juli 2010 monatliche
Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Gegen den Einspracheentscheid des Amts für
Zusatzleistungen vom 7. Juni 2012 erhob A Beschwerde, die das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 2013 abwies. A
führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht. Das Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die
Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an das Amt für
Zusatzleistungen zurück (BGr, 9. April 2014, 9C_884/2013). In der Folge
setzte das Amt für Zusatzleistungen die Ergänzungsleistungen neu fest. Daraus
resultierte unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Leistungen eine
Nachzahlung an A von Fr. 3'047.- (Verfügung vom 12. Mai 2014 und
Einspracheentscheid vom 25. November 2014). Rund zwei Jahre später – am 7. Mai
2016 – forderte A unter Berufung auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts
VB.2013.00227 vom 28. Januar 2016 eine Revision bzw. Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.
Nach erfolgloser Anrufung der innerkantonalen Rechtsmittelinstanzen erhob A
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, das
die Beschwerde teilweise guthiess und die Sache an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückwies. Zur Begründung führte
das Bundesgericht an, dass das Sozialversicherungsgericht das rechtliche Gehör
von A verletzt habe, weil es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe,
ob auf die Ergänzungsleistungsverfügungen zurückzukommen sei, nachdem das
Verwaltungsgericht den Umfang der Rückerstattungspflicht von A gegenüber der
Sozialhilfebehörde erheblich reduziert habe (BGr, 1. Juli 2019,
9C_279/2019, E. 2.2).
Erwägungen
II.
A. Unter
Berufung auf den Entscheid VB.2013.00227 des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar
2016.
gelangte A am 12. Mai 2016 erneut an die Gemeinde B. Sie
beantragte, 1. ihr sei die Rückzahlung im Umfang von Fr. 2'258.50 zu
erlassen, die das Verwaltungsgericht in Disp.-Ziff. 1 des Urteils VB.2013.00227
angeordnet habe, 2. die Gemeinde B müsse ihr Leistungen im Umfang von
Fr. 19'733.10 zurückerstatten, und 3. der Betrag von Fr. 6'126.-
sei ihr zu erlassen bzw. an sie zurückzuzahlen. Im Sinn eines Nachtrags zur
Eingabe vom 12. Mai 2016 stellte A der Gemeinde B am 12. Juni
2016.
ferner die Anträge, 1. es sei eine rekursfähige Verfügung zu
erlassen, 2. der Sozialdienst sei anzuweisen, möglichst rasch eine
Abrechnung aufgrund des Verwaltungsgerichtsentscheids VB.2013.00227
vorzunehmen, und 3. sie sei umgehend darüber zu informieren, welche Stelle
ihr gegenüber für Kontrollen, Abrechnungen und Zahlungen verantwortlich sei.
B. Am 11. Juli
2016.
legte die Sozialbehörde B A einen Entwurf für eine Verfügung
zu ihren Gesuchen vom 16. Mai 2016 und vom 12. Juni 2016 vor, um ihr
vor dem definitiven Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren. A focht den
Verfügungsentwurf beim Bezirksrat H an, worauf dieser am 25. August
2016.
eine Frist zur Bezeichnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
ansetzte. Da es sich beim Anfechtungsobjekt lediglich um einen Entwurfstext gehandelt
hatte, ging das Verfahren in der Folge zurück an die Sozialbehörde B.
Diese bestellte Rechtsanwalt E als unentgeltlichen Rechtsbeistand für A und
gewährte ihm eine Frist, um zum Verfügungsentwurf vom 11. Juli 2016
Stellung zu nehmen. E verzichtete am 16. Juni 2017 auf eine Stellungnahme.
C. Am 28. August
2017.
erliess die Sozialbehörde B die definitive Verfügung zu den Gesuchen A's vom
16.
Mai 2016 und vom 12. Juni 2016. Die Sozialbehörde trat nicht auf
die Begehren ein, A seien Fr. 19'733.10 zurückzuzahlen (Disp.-Ziff. 1)
sowie Fr. 6'126.- zurückzuzahlen bzw. zu erlassen (Disp.-Ziff. 2).
Das Gesuch um Erlass des Rückzahlungsbetrags von Fr. 2'258.50 wies die
Sozialbehörde ab; sie hielt fest, dieser Betrag werde mit der im Urteil
VB.2013.00227 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'700.-
verrechnet, und der Differenzbetrag von Fr. 441.50 werde an Rechtsanwalt F,
den unentgeltlichen Rechtsvertreter von A im Verfahren VB.2013.00227,
ausbezahlt (Disp.-Ziff. 3). Auf das Gesuch um Erstellung und Zustellung
weiterer Abrechnungen wurde nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 4). Das Gesuch
um Auskunftserteilung betreffend Zuständigkeiten wies der Bezirksrat ab, soweit
sich dieses Gesuch nicht durch die Entscheidbegründung erledigt hatte (Disp.-Ziff. 5).
Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, und es wurde festgehalten,
dass ein gesonderter Beschluss über die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ergehen werde, sobald eine Kostennote von Rechtsanwalt E
vorliege (Disp.-Ziff. 6).
III.
A. Gegen
die Verfügung der Sozialbehörde B vom 28. August 2017 erhob A am 11. Oktober
2017.
Rekurs beim Bezirksrat H. Sie beantragte, 1. die Disp.-Ziff. 1–5
des Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 seien aufzuheben,
2.
Die [Rückzahlung der] rechtmässig bezogenen Wirtschaftshilfe von Juli
2010.
bis Mai 2012 in der Höhe von Fr. 67'178.25 sei ihr zu erlassen,
3.
ihr seien Fr. 22'334.05 auszubezahlen aufgrund der Reduktion der
Rückerstattungsforderung durch das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2013.00227,
4.
ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und 5. ihr
sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ferner stellte sie
folgende Begehren: A. die vom Verwaltungsgericht im Urteil
VB.2013.00227 zugesprochene Parteientschädigung sei vollumfänglich an sie (und
nicht an ihren damaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter) auszubezahlen,
B. ihre Nachfrage betreffend Bankkonto G der Sozialbehörde sei zu
prüfen, C. die Klientenjournale des Sozialdienstes seien bei der
zuständigen Stelle anzufordern, D. die Revision zur
Rückerstattungsforderung beim Amt für Ergänzungsleistungen sei an die
zuständige Instanz weiterzuleiten.
B. Am 19. Februar
2019.
entschied der Bezirksrat H, der Rekurs von A gegen den Beschluss der
Sozialbehörde vom 28. August 2017 werde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werde (Disp.-Ziff. I). Der Bezirksrat trat insoweit nicht auf
den Rekurs ein, als A die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1, 2 und 4 des
Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 und die Auszahlung von Fr. 22'334.05
beantragt hatte (Disp.-Ziff. II). Ferner wurde auf den Rekurs nicht
eingetreten, soweit damit eine Auskunftserteilung in Bezug auf Disp.-Ziff. 5
des Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 bzw. eine Weiterleitung
der Revision verlangt worden war (Disp.-Ziff. III). Abgewiesen wurde der
Rekurs insoweit, als A die Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 des
Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 bzw. den Erlass der
Rückerstattungsforderung von Fr. 2'258.50 verlangt hatte (Disp.-Ziff. IV).
Sodann wurde das Begehren abgewiesen, die im Verwaltungsgerichtsurteil
VB.2013.00227 zugesprochene Parteientschädigung an A persönlich auszurichten.
Der Bezirksrat hielt diesbezüglich fest, dass die Verrechnung gemäss Disp.-Ziff. 3
des Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 korrekt gewesen sei, und
dass der Restbetrag nach Rechtskraft des Entscheids entsprechend den Erwägungen
zu bezahlen sei (Disp.-Ziff. V). Der Bezirksrat verzichtete sodann auf die
Erhebung von Verfahrenskosten (Disp.-Ziff. VIII.) und auf die Zusprechung
einer Parteientschädigung (IX.). Den Antrag As auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung wies der Bezirksrat ab (Disp.-Ziff. VII).
IV.
A. Am 21. März
2019.
erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsentscheid
vom 19. Februar 2019. Sie stellte folgende Anträge: 1 Die
Dispositivziffern I–V des Bezirksratsbeschlusses vom 19. Februar 2019
seien aufzuheben; 2. am Antrag auf Auszahlung von Fr. 22'334.05 sei
festzuhalten; 3. am Antrag auf Erlass und Rückzahlung von drei nicht gegen
die Sozialhilfe abgerechneten IV-Renten von Fr. 6'126.- sei festzuhalten;
4.
am Antrag auf Zahlung der Parteientschädigung an A sei festzuhalten,
zumindest im Umfang von Fr. 441.50; 5. am Antrag auf Zustellung einer
korrekten elektronischen Abrechnung sei festzuhalten; 6. ihr sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 7. ihr sei eine unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gemeinde B.
B. Der Bezirksrat H
verzichtete am 2. April 2019 darauf, sich zur Beschwerde zu äussern, unter
Verweis auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids.
C. Mit
Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 beantragte die Gemeinde B die
Abweisung der Beschwerde von A, wobei sie auf eine materielle Stellungnahme
verzichtete und sich einzig zur Frage der unentgeltlichen Verbeiständung
äusserte.
D. Am 1. Mai
2019.
nahm A zur Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 Stellung. Am 8. Mai
2019.
reichte sie zwei Aktenstücke nach, die ihren Antrag betreffend Auszahlung
der Parteientschädigung betrafen.
E. Am 9. Mai
2019.
reichte die Gemeinde B dem Verwaltungsgericht den Beschluss der
Sozialbehörde B vom 26. April 2019 ein (vgl. vorn, I.E.) und hielt fest,
damit seien die Vorgaben des Verwaltungsgerichts erfüllt, was die Vergütung
alternativer Gesundheitskosten betreffe.
F. Am 15. Juli
2019.
stellte A dem Verwaltungsgericht weitere Akten zu, u. a. das
Bundesgerichtsurteil 9C_279/2019 vom 1. Juli 2019 (vgl. vorn, I.F.). Am 24. August
2019.
reichte sie eine Stellungnahme zur Eingabe der Gemeinde B vom 9. Mai
2019.
ein. Am 22. Juni 2020 liess sie dem Verwaltungsgericht eine Eingabe
mit dem Titel "Nachfrage offizielle Bestätigung zum Inhalt Urteil
VB.2013.227" zukommen.
G. Am 11. November
2020.
ersuchte Rechtsanwalt F das Verwaltungsgericht darum, ihm ein Resthonorar
von Fr. 2'258.50 für die unentgeltliche Vertretung von A im
Beschwerdeverfahren VB.2013.00227 zu überweisen. Zur Begründung führte er an,
dieser Betrag stehe ihm angesichts des Gesamthonorars von Fr. 6'116.60
noch zu, nachdem ihm die Gerichtskasse bis anhin lediglich Fr. 3'416.60
bezahlt habe (infolge Anrechnung der Parteientschädigung) und die Gemeinde B
lediglich Fr. 441.50 (wegen der Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den
Beschluss des Bezirksrats H gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Zahlungsbegehren der
Beschwerdeführerin übersteigen den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die
Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung
mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Vorab ist
– vor dem Hintergrund der gestellten Beschwerdeanträge – der Umfang des
vorliegenden Streitgegenstands darzulegen.
1.2.1
Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantrag 1 vorbringt, die
Vorinstanz sei auf ihre Rekursbegehren im Rahmen von Disp.-Ziff. I–III des
Rekursentscheids zu Unrecht nicht eingetreten, handelt es sich um eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde (§ 70 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG), auf die ohne Weiteres einzutreten ist. Auf die Beschwerde ist
sodann auch insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin – ebenfalls mit
Beschwerdeantrag 1 – vorbringt, die Vorinstanz habe ihre materiell-rechtlich
beurteilten Rekursbegehren im Rahmen von Disp.-Ziff. I, IV und V des
Rekursentscheids zu Unrecht abgewiesen.
1.2.2
Im Beschwerdeantrag 1 mitenthalten sind die Beschwerdeanträge 2 und 3,
denn Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids betrifft (auch) die Aus- bzw.
Rückzahlung von Fr. 22'334.05 sowie – da der Bezirksrat nicht auf den
Antrag betreffend Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des Sozialbehördeentscheids
vom 28. August 2017 eingetreten ist – von Fr. 6'126.-. Der Beschwerdeantrag 4
betreffend Parteientschädigung ist ebenfalls im Beschwerdeantrag 1
mitenthalten, denn die Beschwerdeführerin fordert mit diesem Begehren implizit
die Aufhebung bzw. Korrektur von Disp.-Ziff. V des angefochtenen
Rekursentscheids. Schliesslich ist auch der Beschwerdeantrag 5 im
Beschwerdeantrag 1 mitenthalten, denn der Bezirksrat trat mit Disp.-Ziff. II
des Rekursentscheids u. a.
auf Disp.-Ziff. 4 des Sozialbehördebeschlusses nicht ein, der das Gesuch
um Zustellung von Abrechnungen betroffen hatte.
1.2.3
Der Beschwerdeantrag 7 ist unter Heranziehung der Beschwerdebegründung
dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur um
unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ersucht, sondern
auch im Rekursverfahren, bzw. dass sie eine entsprechende Korrektur von Disp.-Ziff. VII
des Rekursentscheids verlangt.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts
VB.2013.00227 vom 28. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, zumal sie
dieses Urteil einzig in Bezug auf die Parteientschädigung – erfolglos –
angefochten hat (vgl. vorn, Sachverhalt I.D.). Sie macht indessen geltend,
dass die Vorinstanzen dieses Urteil nicht richtig interpretiert bzw. auf
fehlerhafte Weise umgesetzt hätten.
2.2
Vorab
müssen zwei Verfahrensgegenstände auseinandergehalten werden: Erstens der
Verfahrensgegenstand, der dem Verwaltungsgerichtsurteil VB.2013.00227 vom 28. Januar
2016.
zugrunde liegt (vgl. vorn, Sachverhalt I.D), und zweitens jener, der
dem Verwaltungsgerichtsurteil VB.2013.00181–184 vom 22. September 2016
zugrunde liegt (vgl. vorn, Sachverhalt I.E).
2.2.1
Im erstgenannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht beurteilt, "in
welchem Umfang die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2010
bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen erhalten hat sowie ob und in
welchem Umfang nach Berücksichtigung der beim Sozialdienst eingegangenen
Zahlungen der IV und der Zusatzleistungen zur AHV/IV ein
Rückerstattungsanspruch der Gemeinde besteht bzw. ob der Beschwerdeführerin per
Saldo noch ein Guthaben zulasten der Beschwerdegegnerin aus zu viel erhaltenen
Drittzahlungen zusteht" (VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 2.3).
Dabei wurden allfällige Änderungen der Rückforderungssumme, die sich aus dem
zweitgenannten Verfahren (VB.2013.00181–184) ergeben, ausdrücklich vorbehalten
(VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 2.4). Das Verwaltungsgericht
hat im Urteil VB.2013.00227 sämtliche sozialhilferechtlich relevanten
Zahlungen, die von den involvierten Akteuren für den Zeitraum vom 1. Juli
2010.
bis 31. März 2012 – bis zum Zeitpunkt des Urteils am 28. Januar
2016.
– effektiv getätigt wurden (inkl. Ergänzungsleistungszahlungen, die
nachträglich für den relevanten Zeitraum eingegangen sind), geprüft und daraus
einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin abgeleitet (vgl. VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 3.4,
3.6, 5.2, 5.4, 5.5 und 6.2).
2.2.2
Im zweitgenannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht beurteilt, ob der Bezirksrat H
das Verfahren zu Recht an die Sozialbehörde B zurückgewiesen hat, um zu prüfen,
ob die Beschwerdeführerin zusätzliche bzw. noch nicht getätigte Ansprüche auf
Sozialhilfeleistungen hat (vgl. VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184,
E. 5–7). Das Gericht hat mithin geprüft, ob zusätzliche, über die bereits
erfolgten Zahlungen hinausgehende Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin
bestehen – insbesondere, ob sie einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf
komplementärmedizinische Leistungen hat, die von den Ergänzungsleistungen nicht
übernommen werden (vgl. VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 5.4).
2.3
Vor dem
Hintergrund dieser Gegenüberstellung ist Folgendes festzuhalten: Das
Dispositiv
Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2013.00227 rechtskräftig entschieden, dass
der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin Fr. 2'258.50 beträgt – unter Beachtung sämtlicher
sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlicher Zahlungen, die bis am 28. Januar
2016 für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 effektiv
getätigt worden waren, bzw. unter Ausklammerung möglicher weitergehender
Ansprüche, die im Rahmen separater Rechtsmittelverfahren zu prüfen waren (vgl. E. 2.2.1).
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März
2012 einen weitergehenden Leistungsanspruch hat – d. h. einen Anspruch über
jene Zahlungen hinaus, die die Sozialhilfe- und Sozialversicherungsbehörden bis
am 28. Januar 2016 erbracht haben –, war nicht Gegenstand des Verfahrens
VB.2013.00227 und kann somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
sein. Vielmehr sind allfällige weitergehende sozialhilferechtliche
Ansprüche der Beschwerdeführerin – insbesondere im Zusammenhang mit
krankheitsbedingten Kosten – Gegenstand des Verfahrens, das dem Urteil
VB.2013.00181–184 zugrunde liegt bzw. das zur Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 26. April 2019 geführt hat (vgl. vorn, Sachverhalt I.E.). Allfällige
weitergehende sozialversicherungsrechtliche Ansprüche sind Gegenstand
des Verfahrens, das zum bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 9C_279/2019 vom
1. Juli 2019 geführt hat (vgl. vorn, Sachverhalt I.F). Vor diesem
Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass allfällige
weitergehende Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens seien, bzw. dass auf die entsprechenden Rekursbegehren
nicht einzutreten sei.
2.4 Soweit die
Beschwerdeführerin die Zahlen und Berechnungen beanstandet, die dem Urteil
VB.2013.00227 zugrunde liegen, ist die Vorinstanz ebenfalls zu Recht nicht auf
den Rekurs eingetreten. Denn das Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2013.00227
wie erwähnt rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber
der Beschwerdeführerin einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 2'258.50 hat,
unter Beachtung sämtlicher sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlicher
Zahlungen, die bis am 28. Januar 2016 für den Zeitraum vom 1. Juli
2010 bis 31. März 2012 getätigt worden sind (vgl. E. 2.3). Die Vorinstanz
ist insbesondere korrekterweise davon ausgegangen, dass im Rahmen des erneuten
Rekursverfahrens kein Raum blieb, um abermals zu prüfen, ob Gegen- und
Erlassforderungen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 19'733.10 und
Fr. 6'126.- bestehen (erstinstanzliche Begehren vom 28. Januar 2016)
bzw. von Fr. 67'178.25 und Fr. 22'334.05 (Rekursbegehren 2 und 3
vom 28. August 2017), oder ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
Zustellung bestimmter Abrechnungen hat.
2.5 Eine Revision
des rechtskräftigen Urteils VB.2013.00227 käme nur dann infrage, wenn die
Beschwerdeführerin neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend machen
würde, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. § 86a lit. b VRG). Es sind jedoch keine im Verfahren VB.2013.00227 noch nicht bekannten
Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, die den rechtskräftig festgestellten
Umfang der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin (Fr. 2'258.50)
beeinflussen könnten, zumal das Verfahren VB.2013.00227 wie gesagt einzig die
bis 2016 erfolgten Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März
2012 betraf, nicht aber allfällige weitergehende sozialhilfe- und/oder
sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (vgl. E. 2.3). Die
Beschwerdeführerin bringt denn auch über weite Strecken Rügen vor, die sie
bereits im damaligen Verfahren vorgebracht hat bzw. die das Verwaltungsgericht
bereits im Entscheid VB.2013.00227 beurteilt hat (vgl. z.B. VB.2013.00227 E. 5.1.5
in Bezug auf die Verrechnung von drei Renten im Umfang von Fr. 6'126.-).
Selbst unter der Hypothese, dass die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin
in der Sache berechtigt wären, könnten sie infolge Rechtskraft des Urteils
VB.2013.00227 und mangels Vorliegens von Revisionsgründen nicht mehr überprüft
werden (vgl. BGE 144 I 208 E. 3.1; BGE 144 I 11 E. 4.2).
2.6 Die
Vorinstanz ist somit im Rahmen von Disp.-Ziff. I–III des angefochtenen Entscheids
zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Die diesbezüglichen Rügen der
Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihr den
Rückbezahlungsbetrag von Fr. 2'258.50 erlassen müssen, den ihr das
Verwaltungsgericht im Rahmen von Disp.-Ziff. 1 des Urteils VB.2013.00227
auferlegt hatte.
3.2 Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Erlass des
Rückerstattungsbetrags – in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts – nur bejaht
werden könnte, wenn eine grosse Härte vorläge bzw. wenn die Rückerstattung
einen Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der
Beschwerdeführerin bedeuten würde (vgl. VGr, 16. Juli 2020, VB.2020.00278,
E. 3.1). Die Vorinstanz verneinte eine grosse Härte im vorliegenden Fall
zu Recht mit der Begründung, dass die Parteientschädigung von Fr. 2'700.-,
die die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gemäss Disp.-Ziff. 5 des
Verwaltungsgerichtsurteils VB.2013.00227 zu entrichten hat, den
Rückforderungsbetrag von Fr. 2'258.50 übersteigt, den die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gemäss Disp.-Ziff. 1 des
gleichen Urteils bezahlen muss. Die vorinstanzliche Abweisung des
Erlassbegehrens ist somit nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass die Beschwerdegegnerin die
Parteientschädigung von Fr. 2'700.-, die ihr das Verwaltungsgericht in
Disp.-Ziff. 5 des Urteils VB.2013.00227 zugesprochen hat, nicht im Umfang
von Fr. 2'258.50 mit dem Rückerstattungsbetrag gemäss Disp.-Ziff. 1
dieses Urteils hätte verrechnen dürfen. Ferner hätte die Beschwerdegegnerin die
Parteientschädigung auch nicht im Umfang von Fr. 441.50 an den
unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausbezahlen dürfen.
Vielmehr hätte die Vorinstanz die Parteientschädigung mindestens im Umfang von Fr. 441.50
an die Beschwerdeführerin persönlich ausbezahlen müssen.
4.2 Wenn zwei
Personen einander Geldsummen oder andere gleichartige Leistungen schulden, kann
gemäss Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)
jede Person ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, falls beide Forderungen
fällig sind. Nur ausnahmsweise ist die Verrechnung einer Forderung gegen den
Willen des Gläubigers unzulässig – unter anderem dann, wenn die besondere
Natur einer Verpflichtung die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger
verlangt (Art. 125 Ziff. 2 OR). Dies ist gemäss der Rechtsprechung
unter anderem dann der Fall, wenn einer Person eine Genugtuungs- oder
Entschädigungsforderung für eine unrechtmässig erlittene Haft
zugesprochen wird: Dabei handelt es sich nicht um eine Leistung, die dem
blossen Vermögensausgleich dient, sondern um eine Entschädigung zur
Wiedergutmachung eines persönlich erlittenen unrechtmässigen Eingriffs in die
körperliche Integrität. Eine solche Forderung darf deshalb nicht ohne
Einverständnis der betroffenen Person mit den Verfahrenskosten verrechnet
werden (vgl. BGE 147 IV 55 E. 2.5.2 und 2.5.4 [Pra 2021 Nr. 44]; BGE 140 I 246 E. 2.6.1).
4.3 Im
vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Disp.-Ziff. 5
des Urteils VB.2013.00227 eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-
zugesprochen, die die Beschwerdegegnerin hernach – ohne Zustimmung der
Beschwerdeführerin – mit der Rückerstattungsforderung von Fr. 2'258.50
(teil-)verrechnet hat. Der Sinn und Zweck der hier verrechneten
Parteientschädigung ist in keiner Weise vergleichbar mit dem Sinn und Zweck
strafprozessualen Genugtuungs- oder Entschädigungszahlung, die nach der
Rechtsprechung nicht ohne Zustimmung verrechnet werden darf: Gemäss § 17 Abs. 2 VRG dient die Parteientschädigung im Verwaltungsrechtspflegeverfahren dazu, die
"Umtriebe" der Gegenpartei – in erster Linie die
Rechtsvertretungskosten (vgl. VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00814, E. 3.3)
– in angemessenem Umfang zu decken. Dabei geht es offensichtlich nicht um eine
persönliche Forderung zur Wiedergutmachung von erlittenem Unrecht, sondern um
den blossen Ausgleich einer prozessbedingten Vermögenseinbusse. Dass die
Parteientschädigung nicht als Leistung "besonderer Natur" im Sinn von
Art. 125 Ziff. 2 OR zu erachten ist, zeigt sich im Übrigen auch
darin, dass Parteientschädigungen in der Gerichtspraxis regelmässig ohne
Zustimmung des Gläubigers mit Gegenforderungen verrechnet werden (vgl. z. B. BGr, 25. Februar
2019, 4A_398/2018, E. 12). Demnach ist im vorliegenden Fall nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlungsforderung mit der
Parteientschädigung verrechnet hat, ohne die Einwilligung der
Beschwerdeführerin einzuholen.
4.4 Der
Umstand, dass die Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 6 des Urteils
VB.2013.00227 an das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen
ist, ändert an der Rechtmässigkeit der erfolgten Verrechnung nichts: Die
angeordnete Anrechnung hat lediglich zur Folge, dass sich im Fall einer
Verrechnung der Parteientschädigung das Honorar erhöht, das die Gerichtskasse
für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu übernehmen hat – und zwar im Umfang
der verrechneten Gegenforderungen (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2F_1/2020, E. 2.1;
5. September 2012, 1F_17/2012, E. 1; 6. Juni 2012, 1B_323/2012, E. 2;
15. April 2010, 1F_30/2009, E. 3). Sollte das vorliegende Urteil in
Rechtskraft erwachsen, wird das Verwaltungsgericht das Gesuch um
Honorarerhöhung, das Rechtsanwalt F am 11. November 2020 gestellt hat
(vgl. vorn, Sachverhalt IV.G.), demnach gutheissen, und ihm das Resthonorar von
Fr. 2'258.50 für die unentgeltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im
Verfahren VB.2013.00227 überweisen. Die Beschwerdeführerin erleidet keinen
Nachteil durch den Umstand, dass sie im Rahmen von § 16 Abs. 4 VRG
einen um Fr. 2'258.50 höheren Betrag zurückzuerstatten haben wird, wenn es
ihre finanziellen Verhältnisse wieder erlauben: Würde sie bereits heute über
hinreichende finanzielle Mittel verfügen, müsste sie ebenfalls für den
Differenzbetrag zwischen der zugesprochenen Parteientschädigung und den
effektiv entstandenen Vertretungskosten aufkommen (vgl. BGr, 24. August
2016, 8C_210/2016, E. 7.5 und E. 8).
4.5 Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den
Restbetrag von Fr. 441.50, der nach der Verrechnung der
Parteientschädigung (Fr. 2'700.-) mit der Rückerstattungsforderung (Fr. 2'258.50)
verblieb, an sie überweisen müssen bzw. nicht direkt an den unentgeltlichen
Rechtsvertreter auszahlen dürfen. Rechtsprechung und Lehre gehen jedoch davon
aus, dass es in solchen Fällen zulässig ist, die Parteientschädigung an die
unentgeltliche vertretende statt an die unentgeltlich vertretene
Person zu entrichten, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass die vertretene
Person den Betrag für andere Zwecke als für die Bezahlung ihrer Vertretung
einsetzen würde (vgl. BGr, 20. Juni 2018, 4A_170/2018, E. 1.3; VGr,
10. September 2020, VB.2020.00360, E. 5.1; Thomas Geiser, Basler Kommentar BGG, 3. A., 2018,
Art. 64 N. 38; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 104 und § 17 N. 45). Demnach erweist sich die
Beschwerde auch insoweit als unbegründet, als die Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf persönliche Auszahlung der Parteientschädigung im Umfang von
mindestens Fr. 441.50 geltend macht.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz hätte ihr Gesuch
um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren
gutheissen müssen.
5.2 Die
Vorinstanz hatte am 25. August 2016 die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung angeordnet, nachdem die Beschwerdeführerin gegen einen
Verfügungsentwurf der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2016 rekurriert
hatte. Am 11. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin erneut einen
(inhaltlich gleichen) Rekurs – nunmehr gegen die definitive Verfügung der
Beschwerdegegnerin, die mit dem Verfügungsentwurf vom 11. Juli 2016
weitgehend übereinstimmte (vgl. vorn, Sachverhalt II.C). Im Rahmen des
vorliegend angefochtenen Rekursentscheids vom 19. Februar 2019 wies der
Bezirksrat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung im Rekursverfahren wegen Aussichtslosigkeit der gestellten
Begehren ab. Dabei begründete der Bezirksrat nicht, weshalb er die Begehren der
Beschwerdeführerin, die er 2016 noch als nicht aussichtslos erachtet
hatte, 2017 als aussichtslos erachtete. Damit verletzte der Bezirksrat nicht
nur seine Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), sondern verstiess
– angesichts der gegenteiligen Würdigung des gleichen Sachverhalts – auch gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
BV).
5.3 Eine zu
Unrecht nicht gewährte unentgeltliche Rechtsvertretung stellt einen schweren,
grundsätzlich nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. BGE 132 I 201 E. 8.2;
BGE 129 I 129 E. 1.1). Im vorliegenden Fall ist allerdings davon
auszugehen, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
im Rekursverfahren hat: Die Beschwerdeführerin war durchaus in der Lage, ihre
Rechte im Rekursverfahren selbst zu wahren (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG). Ihre Rekurseingaben sind zwar stellenweise nicht leicht
verständlich. Doch insgesamt war die Beschwerdeführerin weitgehend imstande,
auf differenzierte Weise und unter Heranziehung zahlreicher Akten zu
argumentieren und dabei auf die Argumente der Behörden und Gerichte mit
grösstenteils nachvollziehbaren Gegenargumenten einzugehen. Trotz einer
gewissen Komplexität der diversen Verfahren und trotz eines erheblichen
Aktenumfangs vermochte sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren
zurechtzufinden und ihren Standpunkt auf eine Weise deutlich zu machen, die den
Beizug einer Rechtsvertretung als entbehrlich erscheinen lässt. Vor diesem
Hintergrund bedeutet die vorinstanzliche Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung keine (grundsätzlich unheilbare) Verletzung von Art. 29 Abs. 3
BV, sondern lediglich eine (grundsätzlich heilbare) Verletzung des Anspruchs
auf Vertrauensschutz.
5.4 Unter den
gegebenen Umständen erschiene es als unnötiger prozessualer Leerlauf, wenn das
Verfahren wegen der in E. 5.2 und 5.3 dargelegten Verfahrensmängel an die
Vorinstanz zurückgewiesen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Vielmehr
rechtfertigt es sich, auf eine Korrektur der vorinstanzlichen Nichtgewährung
der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu verzichten, und der Heilung der
erwähnten Verfahrensmängel dadurch Rechnung zu tragen, dass die der
Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in angemessenem Umfang
reduziert werden (vgl. BGr, 21. November 2018, 1C_326/2018, E. 6.3).
6.
6.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind gemäss § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Angesichts des Zeitaufwands des Verwaltungsgerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert würde sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'900.-
rechtfertigen (vgl. §§ 2 f. der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Aufgrund der in E. 5.4
dargelegten Rekursverfahrensmängel ist die Gerichtsgebühr jedoch angemessen –
um einen Drittel – zu reduzieren. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat
keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
Beschwerdebegehren können – auch mit Blick auf die vorstehende E. 5.2 –
nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin ist offenkundig. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist
ihr somit die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG zu
gewähren. Die Verfahrenskosten sind demnach einstweilen auf die Kasse des
Verwaltungsgerichts zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf ihre
Nachzahlungspflicht im Rahmen von § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen.
6.3 Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im
Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin in der Lage
war, ihre Rechte vor Verwaltungsgericht selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die diesbezüglich für das Rekursverfahren dargelegten Argumente (vgl.
vorn E. 5.3) gelten in analoger Weise auch für das Beschwerdeverfahren.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'760.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch infolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung wird
abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …