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Entscheid

VB.2019.00195

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00195

2. September 2021Deutsch21 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00195

Urteil

der 3. Kammer

vom 2. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

RA A, vertreten durch Dr. iur. B und/oder RA lic. iur.

C,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Rechtsanwalt

A war vom 1. September 2012 bis zum 31. Oktober 2016 im

Kartellrechtsteam der Kanzlei D tätig, ab 1. Januar 2017 war er

Partner bei der Kanzlei E AG und seit Juli 2020 ist er bei der

Kanzlei F AG tätig.

Die Kanzlei D vertritt die G AG, die H AG

und die I AG in zwei kartellrechtlichen Verfahren der WEKO, seit 2012 im

Verfahren "..." und seit Frühjahr 2017 im Verfahren "...".

Bis Ende der Saison 2016/2017 war die H AG Inhaberin der

Übertragungsrechte für bestimmte Sportveranstaltungen in der Schweiz. Im

Frühsommer 2016 wurden diese Rechte neu vergeben. Die Übertragungsrechte für

die Sportart L gingen wiederum an die H AG, während für die Übertragungsrechte

für die Sportart M die Firma J den Zuschlag erhielt. Die Kanzlei D vertrat

die G AG, die H AG und die I AG seit ca. Mitte 2016 gegen die

Firma J betreffend den Zugang zu deren M-Sport-Angebot.

Mitte 2017 wurde Rechtsanwalt A von der Firma K

kontaktiert und als federführender Anwalt mit der Interessenvertretung im

Verfahren "..." betraut.

B. Am

12. März 2018 reichten die G AG, die H AG und die I AG bei

der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich gegen

Rechtsanwalt A eine Verzeigung samt Beilagen ein wegen Verletzung von

Berufspflichten. Sie beantragten aufsichtsrechtliche Massnahmen.

C. Mit

Beschluss vom 7. Februar 2019 bestrafte die Aufsichtskommission

Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c

des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

23. Juni 2000 (BGFA) mit einer Busse von Fr. 3'000.-, auferlegte ihm

die Staatsgebühr von Fr. 2'000.- und verweigerte Parteientschädigungen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 22. März 2019 liess Rechtsanwalt A

dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss der Aufsichtskommission vom

7.

Februar 2019 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. Ferner verlangte er

die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 28. März 2019

auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann

gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden.

Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 3'000.-.

Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen

zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da aber nicht vermögensrechtliche

Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand und Umfang der

Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen Charakter haben, und deren

Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, ist kein Streitwert

anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher die Kammer

zuständig (statt vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810, E. 1;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.

2.1

Nach Art. 12

lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den

Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder

privat in Beziehung stehen. Ein verbotener konkreter Interessenkonflikt liegt

vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen und

dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt

zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt.

Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten,

welche denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen, wie dies bei

Kläger und Beklagtem der Fall ist. Der Anwalt darf auch keinen Dritten

vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise

beeinträchtigen könnten. In solchen Fällen genügt es für die Bejahung eines

Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den

Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter

tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus irgendwelchen Gründen verbunden ist

(Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 345 f.;

Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel

[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar

BGFA], Art. 12 N. 84; Alexander Brunner/Matthias-Christoph

Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 127 Rz. 157 f.;

BGE 134 II 108 E. 3; vgl. auch Art. 11 ff. der Standesregeln des

Schweizerischen Anwaltsverbands).

2.2

Art. 12

lit. c BGFA statuiert ein allgemeines Verbot der Vertretung

widerstreitender Interessen. Dabei kann ein Interessenkonflikt vor allem bei

drei Fallkonstellationen entstehen: bei Vorliegen eigener Interessen eines

Anwalts, bei einer Doppelvertretung und beim Parteiwechsel. Ein persönlicher Interessenkonflikt

liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung fremder Interessen übernimmt, die seinen

eigenen Interessen zuwiderlaufen. Eine Doppelvertretung ist gegeben, wenn der

Anwalt gleichzeitig verschiedenen Parteien dient, deren Interessen sich widersprechen.

Und ein unzulässiger Parteiwechsel liegt schliesslich vor, wenn ein Anwalt in

derselben Streitsache erst für die eine Partei, dann aber für den Prozessgegner

tätig wird.

Die gesetzliche Bestimmung von Art. 12 lit. c

BGFA ist offen formuliert und weit auszulegen (vgl. Kaspar Schiller,

Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 781, 794). Sie bezweckt

generell, jede Art von Interessenkonflikten zu vermeiden, welche gegen die

Berufsregeln verstossen würden. Massgebend für das Vorliegen eines Interessenkonflikts

sind insbesondere die konkrete Bindung bzw. Beziehung zwischen den Beteiligten

im Einzelfall, die gesamte tatsächliche, materielle Situation sowie die

konkreten abweichenden Interessen, welche die betroffene Anwaltsperson in ein

Dilemma bringen können (vgl. Schiller, N. 795 ff., 805 ff., 861 ff.;

Fellmann, Rz. 388).

2.3

Das Verbot

von Interessenkonflikten bezweckt die unbeeinflusste Interessenwahrung; es

beinhaltet aber auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes (Schiller, N. 779 f.).

Nach Schiller liegt ein Mandatskonflikt vor, wenn der Anwalt im Dilemma ist, ob

er das Mandat im ausschliesslichen Interesse des Klienten führen, oder ob er

auf die abweichenden Interessen einer anderen Person Rücksicht nehmen soll (Schiller,

N. 805). Dagegen liegt ein Vertraulichkeitskonflikt vor, wenn der Anwalt

im Dilemma ist, ob er vertrauliche Klienteninformationen mit Rücksicht auf die

Interessen einer anderen Person zum Nachteil des Klienten verwenden, oder ob er

dies im Interesse des Klienten unterlassen soll (Schiller, N. 816). Laut

Fellmann (Fellmann, Rz. 350; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 84d)

ist der Schutz von Vertraulichem in Art. 13 BGFA (und in Art. 321

StGB) abschliessend geregelt; mit dem Verbot der Interessenkollision habe er

nichts zu tun. Verwendet ein Anwalt Kenntnisse, die er bei der Führung eines

Auftrags erworben hat, zum Vorteil eines anderen Mandanten, ohne diesem sein

Wissen zu offenbaren, verletze er weder Art. 13 noch Art. 12 lit. c

BGFA. Erst wenn der Anwalt seine Kenntnisse gegen die Interessen des Klienten

verwendet, bei dessen Betreuung er sie erworben hat, verstosse die Verwendung

von vertraulichem Wissen gegen die Berufspflichten des BGFA. Unter Verweis auf

Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtanwaltes

gegenüber dem Klienten, Diss., Zürich 2001, S. 116 f., betrachtet er

sodann das Tätigwerden eines Anwalts gegen einen ehemaligen Klienten bereits

dann als unzulässig, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass

Kenntnisse aus dem früheren Mandat gegen den früheren Mandanten verwendet

werden (Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 108). Somit liegt ein

Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA auch vor, wenn

die Gefahr besteht, dass vertrauliche Kenntnisse aus einem Mandat zum Nachteil des

früheren Klienten verwendet werden (vgl. Hans Nater/Martin Rauber,

Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010, S. 248 ff.; vgl. SAV-Standesregeln,

Art. 13).

2.4

Während

der Anwalt nach Abschluss eines Mandates nicht mehr zur Interessenwahrung

verpflichtet ist und das Verbot von Mandatskonflikten entsprechend endet,

überdauert der Vertraulichkeitsschutz das Mandat. Vertraulichkeitskonflikte

sind im Grundsatz ohne zeitliche Schranke zu vermeiden (Schiller, N. 860;

BGr, 27. März 2015, 5A_967/2014, E. 3.3.2).

2.5

Grundsätzlich

unproblematisch ist die Beratung oder Vertretung mehrerer Klienten im Prozess,

wenn deren Interessen übereinstimmen, zum Beispiel beim Mandat eines

Baukonsortiums oder bei der Vertretung mehrerer Erben im Erbteilungsprozess.

Die Übernahme einer Mehrfachvertretung setzt aber voraus, dass der Anwalt die

Interessen seiner Klienten umfassend prüft und gestützt darauf eine konkrete

Gefahr eines Interessenkonflikts ausschliessen kann (vgl. Fellmann,

Rz. 395; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 105).

2.6

Das Verbot

von Interessenkollisionen gilt auch zwischen verschiedenen Anwälten, wenn diese

in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. In diesem Fall

dürfen sie in der gleichen Sache keine Klienten mit gegensätzlichen Interessen

vertreten. Sie haben auch sonst alles zu vermeiden, was die Gefahr eines

Interessenkonflikts zwischen verschiedenen Mandanten begründen könnte. In

solchen Fällen besteht nämlich offenkundig die Gefahr, dass einer der Anwälte

bewusst oder unbewusst Kenntnisse verwende, die er dank der Tätigkeit seines

Büropartners erlangt habe oder erlangen könnte. In Bezug auf

Interessenkonflikte sind Kanzlei- oder Bürogemeinschaften in ihrer Gesamtheit

zu betrachten, "weil alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein

Anwalt zu behandeln sind" (Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 88

m.w.H.). "Chinese Walls" vermögen Interessenkonflikte zwischen den

verschiedenen Klienten einer Kanzlei nicht wirksam zu verhindern. Wer als

Anwalt in einer Kanzlei- oder Bürogemeinschaft arbeitet, hat sich daher bei der

Übernahme eines Mandats zu vergewissern, dass es zu keinen Interessenkonflikten

mit Klienten kommt, die von anderen Anwälten der Kanzlei betreut werden

(Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 89 m.w.H.). Besondere Sorgfalt

ist auch geboten, wenn ein (angestellter) Anwalt das Anwaltsbüro wechselt. Hier

ist genau zu prüfen, ob nicht die Gefahr besteht, dass er in der neuen Kanzlei

Kenntnisse, die er am alten Ort als Berufsgeheimnis in Erfahrung gebracht hat, zum

Nachteil der Klientschaft seines früheren Anwaltsbüros verwertet (Fellmann,

Kommentar BGFA, Art. 12 N. 90).

2.7

Ein

Konflikt muss sich nicht zum Nachteil des Klienten ausgewirkt haben. Mithin ist

nicht erforderlich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt bereits wider die

Interessen des Klienten gehandelt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation

selber. Es genügt also, dass sich die Anwältin oder der Anwalt in ein solches

Verhältnis eingelassen hat (Schiller, N. 804 und 845; Brunner/Henn/Kriesi,

S. 127 Rz. 161). Allerdings genügt die blosse abstrakte Möglichkeit,

dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, für die

Annahme eines Interessenkonflikts nicht. Vielmehr liegt eine unzulässige

Interessenkollision nur bei einem konkreten Interessenkonflikt vor (Fellmann,

Rz. 348; BGE 134 II 108 E. 4.2.2).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2019, dem

Beschwerdeführer sei als Mitglied des Kartellrechtsteams bei der Kanzlei D

im Zeitraum 2012 bis Ende Oktober 2016 das Wissen dieses Teams grundsätzlich

anzurechnen. Nur wenn er nachweisen könnte, dass er keinerlei Kenntnisse von

Klienteninformationen gehabt hätte, liesse sich ein Vertraulichkeitskonflikt

möglicherweise ausschliessen. Dies sei vorliegend selbst nach der Darstellung

des Beschwerdeführers nicht der Fall.

Im WEKO-Verfahren "..." bestehe insoweit eine

Parallelität der Interessen der Verzeigerinnen (vertreten durch Kanzlei D)

und Firma K (vertreten durch den Beschwerdeführer), als sowohl die

Verzeigerinnen als auch die Firma K die missbräuchliche Ausnützung einer

marktbeherrschenden Stellung der Firma J bekämpfen möchten. Es sei davon

auszugehen, dass die Verzeigerinnen teilweise gleiche Begehren stellten wie die

Firma K und sie gar ein gemeinsames Vorgehen der G AG und die

Firma K anregten, was dann (aus welchen Gründen auch immer) gescheitert

sei. Indes könne ein Vertraulichkeitskonflikt nicht ausgeschlossen werden, weil

in den Verhandlungen, die die Firma K im Gegensatz zu den Verzeigerinnen

mit der Firma J führe, (dem Beschwerdeführer anrechenbare) Kenntnisse aus

dem Verfahren "..." einfliessen und sich zugunsten der Firma K

und zulasten der Verzeigerinnen auswirken könnten, zumal diese

Wissensanrechnung neben Rechtsfragen auch Detailkenntnisse zum Sachverhalt, zur

Taktik und zur Strategie umfasse. Es treffe nicht zu, dass sich erst nach

Erledigung des Verfahrens die Frage stellen könne, ob die G AG oder die

Firma K die Senderechte mitbenützen könnten. Vielmehr stelle sich diese

Frage schon im Rahmen der Verhandlungen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe von einem

unrichtigen Sachverhalt aus. Sie nehme zwar richtig an, dass die Positionen der

G AG und der Firma K im Verfahren "..." grundsätzlich

parallel verliefen, gehe jedoch unzutreffend von einer Differenz der Positionen

aus, weil Verhandlungen über den Marktzugang zwischen der G AG und der

Firma J gescheitert seien, während Verhandlungen zwischen der Firma K

und der Firma J, in welche der Beschwerdeführer involviert sei,

andauerten. Er sei nie in irgendwelche Gespräche zwischen der Firma K und der

Firma J involviert gewesen. Sodann handle es sich bei den Verhandlungen

lediglich um die Sondierung, ob eine aussergerichtliche Lösung möglich wäre.

Selbst eigentliche Verhandlungen vermöchten indes nicht zum Nachteil der

anderen Betreiber von TV-Plattformen gereichen. Schliesslich seien selbst die

Sondierungsgespräche zwischen der Firma K und der Firma J abgebrochen

worden, sodass die Interessen der G AG und der Firma K absolut

parallel verliefen. Der Beschwerdeführer verfüge im Weiteren über keine

Kenntnis von vertraulichen Informationen aus dem Mandat "..." bei der

Kanzlei D. Ausserdem könnten solche Informationen weder zugunsten der

Firma K noch zulasten der G AG verwendet werden.

4.

4.1

Umstritten

und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer bei der Vertretung der

Firma K im WEKO-Verfahren "..." in einem konkreten

Interessenkonflikt befindet und dadurch Art. 12 lit. c BGFA verletzt.

Die Verzeigerinnen sind der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund

seiner früheren Involvierung in die Vertretung der Verzeigerinnen im Verfahren

"..." und seiner Kenntnis der Beschwerdeschrift in jenem Verfahren

sowie von Stärken und Schwächen der Rechtsposition der Verzeigerinnen in einem

Interessenkonflikt befinde. Beim potenziellen Interessenkonflikt handelt es

sich somit nicht um eine der drei typischen Fallkonstellationen (Vorliegen

eigener Interessen, Doppelvertretung oder Parteiwechsel). Der offene Wortlaut

von Art. 12 lit. c BGFA schliesst indessen weitere

Fallkonstellationen nicht aus (oben E. 2.2).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Interessen der Verzeigerinnen und der

Firma K lägen im Verfahren "..." vollständig parallel, weshalb

eine Interessenkollision von Vornherein ausgeschlossen sei.

Dass die Interessen der Verzeigerinnen und des Mandanten

zumindest teilweise parallel verlaufen, hat die Vorinstanz bereits

festgestellt. Selbst wenn sie in Bezug auf die Übertragungsrechte für den Sport

M gegenüber der Firma J parallele Interessen haben mögen, indem sie beide

die missbräuchliche Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung durch die

Firma J verhindern wollen, sind sie dennoch offensichtlich Konkurrentinnen

in diesem Markt. Sie bilden gegenüber der Firma J sozusagen eine

"unheilige Allianz". Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung der

Verzeigerinnen in Bezug auf das Verfahren "...", beispielsweise im

Fall eines Einigungserfolgs zwischen der Firma J und der Firma K

benachteiligt werden zu können, durchaus berechtigt. Auch wenn – wie der

Beschwerdeführer geltend macht – die Firma J grundsätzlich rechtlich

verpflichtet ist, ihre marktbeherrschende Stellung nicht zu missbrauchen, kann

nicht gesagt werden, dass die Interessen der Verzeigerinnen und der

Firma K im Verfahren "..." vollständig parallel verliefen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass jede Partei eine für sie möglichst

vorteilhafte Einigung mit der Firma J anstrebt, um im hart umkämpften

Markt eine bessere Stellung als die Konkurrentin zu erreichen.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer war vom 1. September 2012 bis zum

31.

Oktober 2016 im Kartellrechtsteam der Kanzlei D tätig, ab

1.

Januar 2017 war er Partner bei der Kanzlei E AG und seit Juli

2020.

ist er bei der Kanzlei F AG tätig. Die Kanzlei D vertritt die

Verzeigerinnen in zwei kartellrechtlichen Verfahren der WEKO, seit 2012 im

Verfahren "..." und seit Frühjahr 2017 im Verfahren "...".

Der Beschwerdeführer seinerseits vertritt seit Mitte 2017 die Firma K im

Verfahren "...".

4.3.2

In der geschilderten Konstellation ist zu prüfen, ob die Gefahr besteht,

dass der Beschwerdeführer zugunsten seiner Klientschaft (also der Firma K)

Kenntnisse verwerten könnte, die er am alten Ort (bei der Kanzlei D) als

Berufsgeheimnis in Erfahrung gebracht hat (vgl. E. 2.6). Wenn ein Anwalt

in einer Kanzlei mit mehreren Anwälten tätig ist, besteht eine tatsächliche

Vermutung, dass er zu sämtlichem dort vorhandenen Wissen Zugang hat. Bereits

aufgrund des Zugangs ist ihm dieses Wissen auch nach einem Kanzleiwechsel

anzurechnen. Deshalb ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen

seiner Anstellung bei der Kanzlei D tatsächlich Einblick in das Mandat "…"

der Verzeigerinnen hatte oder gar involviert war. Es genügt, dass er dank der

Tätigkeit seiner Büropartner Kenntnisse erlangt hat oder hätte erlangen können.

Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer auch nach

eigener Darstellung mindestens theoretisch Zugang zu den vertraulichen

Informationen des Mandats "...". Dieses Wissen ist ihm daher grundsätzlich

anzurechnen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er diese

Vermutung widerlegt habe. Dass er nicht im Case Team "..." gewesen

sei, ändert jedoch nichts daran, dass er Zugang zu den vertraulichen

Informationen gehabt hat. Hinzu kommt, dass es in Anbetracht der auf diesem

Mandat verrechneten Stunden – immerhin mehr als 10 Stunden "Redaktion:

Beschwerde …" – nicht zu überzeugen vermag, dass er sich an seine

Mitarbeit nicht erinnern könne und die Dossiers nie gesehen habe. Daher geht

sein Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und ungenügend

festgestellt, indem sie annehme, der Beschwerdeführer habe Kenntnis über

vertrauliche Informationen der Verzeigerinnen, fehl. Da es ihm misslingt, die

Vermutung zu entkräften, liegt keine unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor. Im Übrigen lagen dem

Beschwerdeführer sowohl die Anzeige als auch die dazugehörigen Unterlagen vor, zu

welchen er sich äussern konnte, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs gegeben ist.

Es geht vorliegend nicht darum, die konkreten

Informationen festzustellen und aufzulisten, welche der Beschwerdeführer hatte

und hätte verwenden können. Gestützt auf die nicht widerlegte Vermutung genügt

es, dass er Zugang zu sämtlichen Informationen hatte und sich diese somit hätte

aneignen und verwenden können. Im Übrigen geht aus dem vorinstanzlichen

Entscheid sowie aus den Ausführungen der Verzeigerinnen entgegen der Behauptung

des Beschwerdeführers durchaus hervor, um welche Informationen es sich dabei

handelt, nämlich um Detailkenntnisse zum Sachverhalt, zur Taktik und zur

Strategie. Ob er sich die Informationen überhaupt angeeignet hat und ob die

Verwendung dieser Informationen überhaupt erfolgsversprechend wäre, ist für das

Vorliegen eines Interessenkonflikts belanglos, zumal hierfür nicht der Schaden

ausschlaggebend ist.

4.3.3

Dem Beschwerdeführer sind somit die Kenntnisse aus dem Verfahren "..."

anzurechnen. Hingegen kann ausgeschlossen werden, dass er Zugang zu den

vertraulichen Informationen des Mandats "..." hatte, übernahm die

Kanzlei D die Vertretung der Verzeigerinnen doch erst 2017, als der

Beschwerdeführer bereits nicht mehr für die Kanzlei D arbeitete.

Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnisse

aus dem Verfahren "..." für das Verfahren "..." verwerten

könnte oder hätte verwerten können.

Der Beschwerdeführer führt hierzu ins Feld, dass er nicht

an den Sondierungsgesprächen der Firma K mit der Firma J beteiligt

gewesen sei. Unbestrittenermassen war jedoch er als Anwalt mit der Vertretung der

Firma K im Verfahren "..." betraut. Folglich war es ihm

grundsätzlich möglich, vertrauliche Informationen über die Verzeigerinnen aus

dem Verfahren "..." in einem anderen Zusammenhang zu verwenden,

handelt es sich bei den vertraulichen Informationen doch unter anderem um –

breit verwendbare – Detailkenntnisse zum Sachverhalt, zur Taktik und zur

Strategie der Verzeigerinnen, die auch im Verfahren "..." durchaus

nützlich sein konnten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die

Sondierungsgespräche nur eine von vielen Gelegenheiten war, bei denen er

seine Kenntnisse ausnützen konnte. Dass er als Anwalt der Firma K keine

Verwendungsmöglichkeit für solche Informationen (zur Taktik und Strategie)

gehabt haben sollte, ist realitätsfremd, ist er doch als federführender Anwalt

gerade für diese groben Zielsetzungen zuständig. Insofern spielt es keine

Rolle, ob er an diesen Gesprächen tatsächlich beteiligt war.

4.3.4

Ob die Firma K und die Firma J Gespräche geführt haben und wie

diese ausgingen, ist irrelevant, weil die Pflichtverletzung keines konkreten

Erfolgs – d.h. einer tatsächlichen eingetretenen Benachteiligung der

Verzeigerinnen – bedarf bzw. bei Scheitern der Gespräche keine Benachteiligung

nach sich gezogen haben soll. Es genügt die konkrete Gefahr, dass für die

Firma K aus dem Wissen des Beschwerdeführers aus dem Verfahren der

G AG Vorteile (gegenüber der G AG) im Verfahren "..."

resultierten. Und diese Gefahr kann angesichts des Wissens des

Beschwerdeführers um die Taktik und die Strategie der Verzeigerinnen im

Verfahren "..." nicht verneint werden, ist doch davon auszugehen,

dass die Verzeigerinnen auch im Verfahren "..." eine ähnliche Taktik

und Strategie wählen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass selbst bei

Verwendung dieser vertraulichen Informationen kein Schaden resultieren könnte.

Damit verkennt er, dass für das Vorliegen eines verpönten Interessenkonflikts

genügt, dass er sich im Dilemma befand, ob er seine Detailkenntnisse zugunsten der

Firma K und zulasten der Verzeigerinnen ausüben sollte oder nicht (vgl. E. 2.3).

4.3.5

Stellt sich abschliessend noch die Frage, ob diese Gefahr lediglich

abstrakt existiert oder aber ob sie genügend konkret ist. Der Beschwerdeführer

erachtet einen möglichen oder denkbaren Konflikt als zuwenig konkret. Es ist

davon auszugehen, dass ein Vertreter im Laufe des Mandats zahlreiche

vertrauliche Informationen erfährt, mitunter auch solche, die vordergründig gar

nichts mit dem Mandat selbst zu tun haben, sondern einfach die generelle

Organisation etc. der Mandantin betreffen. Auch solche Hintergrundinformationen

können unter Umständen ausgenützt werden. Nun würde es jedoch zu weit führen,

wenn ein Anwalt, der einst eine Konkurrentin vertreten hat und dabei

vermutungsweise solche Informationen erfahren hat, für auf lange Zeit keine

Mandanten aus dieser Branche mehr betreuen und vertreten dürfte. Vielmehr liegt

es nahe, dass sich ein Anwalt auf ein Rechtsgebiet spezialisiert und folglich

Mandanten vertritt, die in Konkurrenz zueinander stehen. Solange diese Mandate

nicht zeitgleich betreut werden, liegt kein offensichtlicher Konflikt vor. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Mandate zwar nicht zeitgleich

wahrgenommen, die Mandate weisen indes einen engen Sachbezug auf, geht es doch

bei beiden Mandaten um Übertragungsrechte und sind dieselben Parteien

involviert. Angesichts des engen Sachbezugs ist naheliegend, dass die

Verzeigerinnen sich im Verfahren "..." allenfalls wiederum derselben

oder einer ähnlichen Taktik und Strategie bedienen wie im Verfahren "...".

Somit ist auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Informationen, die er aus

dem "..." im Verfahren "..." verwenden kann, nicht nur

abstrakt, sondern konkret.

4.4

Nach dem

Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, wonach sich der

Beschwerdeführer bei der Vertretung der Firma K im WEKO-Verfahren "..."

in einem konkreten Interessenkonflikt befindet und dadurch Art. 12 lit. c

BGFA verletzt.

5.

5.1

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,

befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des

fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den

Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind

insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die

Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass

des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten

und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren

Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu

mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten

Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im

"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar

2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas

Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 26 ff.).

Der Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der

konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt

es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der

Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft.

So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig

Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid

vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht

prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die

Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien

auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das

Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als

das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei

Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März

2017, VB.2016.00656, E. 6.2; VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3,

mit Hinweisen).

5.2

Zu Recht

schloss die Beschwerdegegnerin auf ein nicht schweres Verschulden des

Beschwerdeführers. Die ausgesprochene Busse bewegt sich im untersten Bereich

des Bussenrahmens und erweist sich mit Blick auf das fehlbare Verhalten des

Beschwerdeführers gerade noch als rechtmässig. Eine

geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist

nicht festzustellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Damit ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …