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Entscheid

VB.2019.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00198

14. November 2019Deutsch24 min

(URT.2019.21255)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Vom 22. Juni

2018 bis 23. Juli 2018 erfolgte die öffentliche Auflage des Projekts für

den Ausbau der E-Strasse und F-Brücke sowie die weiteren damit verbundenen

Massnahmen an der E-Strasse 01, Gemeinde D, und des zugehörigen

Landerwerbsplans.

B. Am 23. Juli

2018 erhob C dagegen Einsprache mit den folgenden Anträgen:

"1. Die

Fussgängerquerung über die E-Strasse beim Knoten G-Strasse sei

behindertengerecht auszuführen; zudem sei die Fussgängerüberquerung so

auszugestalten, dass Fussgängerinnen und Fussgänger im Wartebereich auf der

Seite H-Quartier nicht gefährdet werden, sollte ein LKW, der von der G-Strasse

in die E-Strasse Richtung I einbiegt, umkippen oder Gegenstände verlieren; Des

Weiteren ist die Dauer der 'Rotphase' für Fussgänger zu überprüfen, welche

teilweise zu lange andauern;

2. es sei darauf zu verzichten, die

Tempo-30-Zone der J-Strasse durch Tempo 50 zu ersetzen;

3. es sei auf die Aufhebung der Zufahrt ab der E-Strasse

von Richtung I in die J-Strasse zu verzichten;

4. es sei auf eine Zufahrt ab der E-Strasse von

Richtung D in die J-Strasse zu verzichten;

5. es sei am Knoten J-Strasse bei der Einfahrt

in die E-Strasse eine Lichtsignalanlage anzubringen;

6. es sei auf die Spurverengung zwischen dem

Knoten E-Strasse/H-Strasse und dem F-Kanal Richtung I zu verzichten;

7. es sei auf die Fussgängerquerung, die

Velofurt sowie die Lichtsignalanlagen, welche bei der E-Strasse am F-Kanal

platziert werden sollen, zu verzichten;

8. es sei ein Verbotsschild ('Zubringerdienst

gestattet') ab der E-Strasse von Richtung I in die J-Strasse anzubringen;

9. es sei ein Verbotsschild ('Zubringerdienst

gestattet') ab der E-Strasse von Richtung D in die J-Strasse anzubringen;

10. es seien Legenden bei den Plänen anzubringen,

insbesondere beim Plan 'Signalisations- und Markierungsplan 1:200'.

C. Bereits

am 22. Juli 2018 hatte A gegen das Projekt Einsprache erhoben. Seine Anträge

entsprachen den Anträgen 1 (ohne Antrag zur Rotphase), 2, 3, 6, 8 und 9

der Einsprache von C.

D. Der

Regierungsrat des Kantons Zürich setzte das Projekt mit Beschluss vom 13. Februar

2019 gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest. Die vorgenannten

Anträge 3 und 10 wies der Regierungsrat ab; auf die weiteren Anträge von C

und A trat er nicht ein und überwies sie der Kantonspolizei Zürich (Dispositiv-Ziffer VIII

zur Einsprache von C und Dispositiv-Ziffer X zur Einsprache von A). Alle

weiteren gegen das Projekt erhobenen Einsprachen wies der Regierungsrat

ebenfalls ab, soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhoben A und C am 22. März 2019 je Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragten übereinstimmend die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom

13.

Februar 2019, eventualiter die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer VIII

dieses Beschlusses, soweit Antrag 3 der Einsprache abgewiesen worden sei.

Weiter beantragten beide – gemäss Begründung der Beschwerdeschrift erst im

Eventualpunkt – die Sistierung des Verfahrens, bis die Kantonspolizei und

gegebenenfalls die danach angerufene Sicherheitsdirektion über die Anträge 1,

2.

und 4–9 der Einsprache entschieden habe. C stellte überdies den Antrag, der

Regierungsrat müsse die Abweisung von Antrag 10 seiner Einsprache

detailliert begründen. Schliesslich beantragten A und C je die Ausrichtung

einer Parteientschädigung.

B. Am 26. März

2019.

verfügte der Abteilungspräsident die Vereinigung der Beschwerdeverfahren.

C. Mit

Eingabe vom 5. April 2019 stellte der Regierungsrat, vertreten durch das

Tiefbauamt, ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Nachdem A und C je mit Stellungnahme vom 26. April 2019 dessen Abweisung

beantragt hatten, entzog der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 2. Mai

2019.

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

D.

Der Stadtrat D nahm am 10. Mai 2019 zur Beschwerde Stellung und

beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und auf die beantragte Sistierung des

Verfahrens sei zu verzichten. Der Regierungsrat, vertreten durch das

Tiefbauamt, reichte am 10. Mai 2019 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte

die Abweisung der Beschwerde und den Verzicht auf eine Sistierung des

Verfahrens. A und C äusserten sich dazu je innert erstreckter Frist mit

Stellungnahmen vom 17. bzw. 21. Juni 2019 und hielten an ihren Anträgen

fest, wobei A erläuterte, sein Eventualantrag beziehe sich auf die Aufhebung

von Dispositiv-Ziffer X (nicht VIII) des angefochtenen Beschlusses. Am 5. Juli

2019.

reichte der Regierungsrat eine Duplik ein und ergänzte seine Anträge

dahingehend, dass das Verfahren eventualiter zu sistieren sei, falls das

Verwaltungsgericht die Koordinationspflicht im Sinn von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) als

einschlägig und verletzt ansehen sollte. A und C liessen sich dazu je mit

Eingabe vom 26. August 2019 vernehmen. Nachdem das Tiefbauamt

am 19. September 2019 eine weitere Stellungnahme eingereicht hatte, nahmen

A und C mit Eingaben vom 27. bzw. 30. September 2019 dazu

wiederum Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 13. Februar 2019 bildet einen Akt im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG

nicht mit Rekurs, aber gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

1.2

Als

Anwohner und Benützer der projektbetroffenen Verkehrsanlagen, deren Einsprachen

im Rahmen der Projektfestsetzung abgewiesen wurden, sind die Beschwerdeführer

zur Beschwerdeerhebung legitimiert, weil sie eine Verzögerung bei der Zufahrt

zu ihrer Liegenschaft und damit einen legitimationsbegründenden Nachteil

geltend machen (vgl. VGr, 22. März 2018,

VB.2016.00349, E. 1.2.1; BGr, 15. Dezember 2010,1C_317/2010, E. 5.6).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerden grundsätzlich einzutreten. Infolge fehlender formeller Beschwer ist

indessen auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 insoweit nicht

einzutreten, als sie Anträge des vor­instanzlichen Einspracheverfahrens zum

Gegenstand hat, die nur vom Beschwerdeführer 2 gestellt worden waren.

2.

2.1

Mit

Beschluss vom 13. Februar 2019 setzte der Regierungsrat das Projekt zum

Ausbau der E-Strasse und F-Brücke sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen

an der E-Strasse 01, Gemeinde D, fest. Bei diesem Strassenprojekt im Sinn

von §§ 12 ff. des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG)

handelt es sich um einen Sondernutzungsplan. Als solcher hat das Projekt grundsätzlich

der Richtplanung zu entsprechen (§ 16 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]). Der Sondernutzungsplan weist einen derart hohen

Konkretisierungsgrad auf, dass er materiell einem Bauprojekt entspricht; nach § 309

Abs. 2 PBG gilt die Baubewilligung als mit der Projektfestsetzung erteilt

(VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2

Die Kognition des

Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a) sowie

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der

Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall

liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt untersteht sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan

als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses in Art. 33 Abs. 2

und Abs. 3 lit. b von den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige

Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung

gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu

überprüfen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00427, E. 3.2 mit Hinweisen;

Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 81).

Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige

kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen,

als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 80 ff.). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse

Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung

unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein

Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. In der Strassenplanung

hat die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und

einen Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren daher nur

mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli 2018,

VB.2017.00592, E. 2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken,

sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige

Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die

Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (BGr, 21. September

2016,1C_556/2013, E. 5.2; Aemisegger/Haag, Art. 33

Rz. 71 ff., 77). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht überdies

Zurückhaltung zu üben, soweit sich die Würdigung der spezifischen örtlichen

Verhältnisse auf den Mitbeteiligten zurückführen lässt (vgl. VGr, 22. März 2018,

VB.2016.00349, E. 4.2).

3.

3.1

Der Kanton

Zürich hat im Rahmen seiner Kompetenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

[SVG]) und in Ausführung der Signalisationsverordnung des Bundes vom 5. September 1979 (SSV) die Kantonale Signalisationsverordnung

vom 21. November 2001 (KSigV) erlassen. Gemäss § 3 KSigV gelten als

Verkehrsanordnungen im Sinn dieser Verordnung Signale, Lichtsignale, Markierungen

und Verkehrsbeschränkungen. Über Art, Standort und Ausführung der Signale,

Lichtsignale und Markierungen auf Autobahnen, Autostrassen und Staatsstrassen

entscheidet die Kantonspolizei, sofern das Bundesrecht oder die KSigV keine

andere Zuständigkeitsregelung vorsehen (§ 4 Abs. 1 und § 10

KSigV). Dasselbe gilt für Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen, wobei hier

die Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde verfügt (§ 4

Abs. 2 KSigV).

3.2

Bauliche Massnahmen auf oder an Strassen

richten sich aufgrund der kantonalen Strassenhoheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 SVG) nach kantonalem Recht

(VGr, 4. Oktober 2018, VB.2017.00657,

E. 3.1.3 mit Hinweisen). Staatsstrassen werden je nach Höhe des Kredits

durch die Baudirektion oder den Regierungsrat festgesetzt (§ 15 Abs. 1

StrG), bei Gemeindestrassen erfolgt die Projektfestsetzung durch die Gemeinde (§ 15

Abs. 2 StrG). Wenn beim Neubau oder Umbau von

Strassen dauernde Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, wird bei der Planung die

Kantonspolizei angehört (§ 19 Abs. 1 KSigV). Das entsprechende

Projekt ist der Kantonspolizei vorzulegen, welche die damit verbundenen

Verkehrsanordnungen erlässt und veröffentlicht (§ 19 Abs. 2 KSigV).

4.

4.1

Strassenprojekte

und die dazugehörigen Verkehrsanordnungen sind unter sinngemässer

Berücksichtigung von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

22.

Juni 1979 (RPG) ausreichend zu koordinieren. Eine Koordinationspflicht

besteht bei einem derart engen Sachzusammenhang zwischen einer funktionellen

Verkehrsanordnung und den dazu notwendigen baulichen Massnahmen, dass diese

nicht getrennt und unabhängig voneinander betrachtet werden können, wie dies

etwa bei der Einführung einer Tempo-30-Zone verbunden mit baulichen Massnahmen

zur Verkehrsberuhigung der Fall ist (vgl. VGr, 7. April 2005, VB.2004.00558,

E. 2.4.2). Die inhaltliche Abstimmung, wie sie in § 19 KSigV vorgesehen

ist, und die gleichzeitige Publikation genügen dabei nach der Rechtsprechung

den Anforderungen von Art. 25a Abs. 2 lit. d und Abs. 3 RPG

(VGr, 4. Oktober 2018, VB.2017.00657, E. 3.2).

4.2

4.2.1

Der Regierungsrat erwog, dass die Anträge 1, 2 und 4–9 auf den Erlass

funktioneller Verkehrsanordnungen zielten, und überwies diese Anträge deshalb

an die hierfür zuständige Kantonspolizei. Die Beschwerdeführer bringen vor, die

beantragten Massnahmen stünden in so engem Zusammenhang mit dem Strassenprojekt,

dass sie nicht losgelöst davon beurteilt werden könnten, und rügen eine

Verletzung der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG.

4.2.2

Die Koordinationspflicht erstreckt sich in der Regel nicht auf Entscheide

und Verfahren, die zwar im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber die

Zulässigkeit und die Verwirklichung des Vorhabens nicht beeinflussen (Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N. 25;

vgl. auch BEZ 2001 Nr. 7). Alle der Kantonspolizei überwiesenen Anträge

zielen auf den Erlass funktioneller Verkehrsanordnungen, wie der

Beschwerdegegner im Einzelnen aufzeigt (act. 13 Rz. 22 ff.) und

auch die Beschwerdeführer bereits in ihren Beschwerdeschriften einräumten (act. 2.1

Rz. 5; act. 2.2 Rz. 5). Damit erweist sich als entscheidend, ob

die Anträge die Zulässigkeit oder Ausgestaltung des Strassenprojekts zu

beschlagen vermögen und folglich die Koordinationspflicht nach Art. 25a

RPG für deren Behandlung zu berücksichtigen ist.

4.2.3

Sämtliche der beantragten Massnahmen könnten von der Kantonspolizei (oder

in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren) auch nach Realisierung des

festgesetzten Projekts angeordnet und in der Folge umgesetzt werden. Die

beschlossenen strassenbaulichen Mass­­nah­men verunmöglichen namentlich nicht,

die Ausgestaltung der Fussgängerquerung über die E-Strasse beim Knoten G-Strasse

und die Dauer der Rotphase anzupass­en (Antrag 1), eine Anordnung über die

Höchstgeschwindigkeit auf der J-Strasse zu treffen (Antrag 2) sowie

Lichtsignale, Velofurten, Fussgängerquerungen oder Verbotsschilder anzubringen

bzw. darauf zu verzichten (Anträge 5, 7, 8 und 9). Die vorgesehene

Spurverengung, deren Verzicht die Beschwerdeführer beantragen (Antrag 6),

ist zwingend erforderlich, weil die E-Strasse ausserhalb des Projektperimeters über

den K-Fluss nur eine Fahrspur pro Richtung aufweist. Antrag 6 zum

umstrittenen Projekt kann demzufolge nur dahingehend verstanden werden, dass

eine Verlegung der Fahrbahnmarkierung beantragt wird, welche unabhängig von den

festgesetzten strassenbaulichen Massnahmen verwirklicht werden könnte und über

die daher die Kantonspolizei selbständig entscheiden kann. Antrag 4,

wonach auf eine Zufahrt ab der E-Strasse von Richtung D in die J-Strasse zu

verzichten sei, kann im Lichte von Antrag 9, wonach ein Verbotsschild

("Zubringerdienst gestattet") ab der E-Strasse von Richtung D in die J-Strasse

anzubringen sei, nicht dahingehend verstanden werden, dass als bauliche

Massnahme die Fahrbahnbreite im Bereich der Linksabbiegespur zu verringern und

auf eine solche zu verzichten sei, da das Linksabbiegen für Zubringer ohne

Abbiegespur nicht möglich wäre. Eine Aufhebung der Linksabbiegespur wäre

indessen auch noch nach erfolgter Realisierung des Strassenprojekts ohne

Weiteres möglich und wird durch dessen Festsetzung nicht präjudiziert. Die

Gefahr widersprüchlicher Entscheide ist daher auch in dieser Hinsicht nicht

gegeben.

4.3

Nach dem

Gesagten kommt der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG im vorliegenden

Fall für die Behandlung der Anträge der Beschwerdeführer, welche der

Kantonspolizei überwiesen worden sind, mangels diesbezüglichen

Koordinationsbedarfs mit der Projektfestsetzung keine eigenständige Bedeutung

zu. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Sistierung

des Verfahrens abzuweisen, da der Entscheid der Kantonspolizei über die ihr

überwiesenen Anträge die Beurteilung der festgesetzten baulichen Massnahmen

nicht zu beeinflussen vermag. Ein derart enger Zusammenhang zwischen den

festgesetzten baulichen Massnahmen und den beantragten Verkehrsanordnungen,

dass das eine nicht ohne das andere angeordnet werden könnte, besteht nicht,

weshalb eine mit der Projektfestsetzung koordinierte Eröffnung des

kantonspolizeilichen Entscheids nicht notwendig ist (vgl. VGr, 4. Oktober 2018,

VB.2017.00657, E. 3.2). Auch die Parteirechte der Betroffenen, deren

Schutz der Grundsatz der gleichzeitigen Eröffnung nach Art. 25a Abs. 2

lit. d RPG bezweckt (BGr, 25. Mai 2018,1C_617/2017, E. 2.2),

verlangen hier nach dem Gesagten nicht nach einer abschliessenden Behandlung

dieser Begehren vor erfolgter Projektfestsetzung oder vor erfolgtem Baustart.

Demzufolge besteht kein Anlass für eine Verfahrenssistierung. Eine solche würde

nämlich triftige Gründe voraussetzen, zumal sie im Widerspruch zum

Beschleunigungsgebot steht und deshalb die Ausnahme bleiben soll; namentlich

müsste eine Verfahrenssistierung unter den gegebenen

Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare

Fortführung des Verfahrens (VGr, 14. März 2019, VB.2018.00177, E. 3.2.2).

4.4

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführer ist Art. 25a RPG schliesslich keine

Rechtsgrundlage einer eigenständigen Pflicht, die Beschwerdeführer als

(betroffene) Anwohner ins Verfahren miteinzubeziehen, weshalb sich Weiterungen

zum tatsächlich erfolgten Einbezug der Bevölkerung erübrigen. Dass der

Regierungsrat den in diesem Zusammenhang einschlägigen § 13 StrG

missachtet hätte, ist nicht ersichtlich und bringen die Beschwerdeführer auch

nicht substanziiert vor.

5.

Antrag 3 im Einspracheverfahren, die Zufahrt ab der E-Strasse

von Richtung I in die J-Strasse sei nicht aufzuheben, wies der Regierungsrat

ab. Zur Begründung führte er aus, sichere Querungsstellen für Fussgängerinnen

und Fussgänger sowie Velofahrerinnen und Velofahrer mit der Velofurt über die J-Strasse

seien im Mitwirkungsverfahren als wichtiger Beitrag für den Langsamverkehr im L

gewichtet worden, weshalb der Rechtsabbieger von I nicht berücksichtigt worden

sei.

5.1

Die

Beschwerdeführer rügen zunächst, der Beschwerdegegner sei damit seiner Begründungspflicht

nicht nachgekommen.

5.1.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die Behörde, dass

sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143

III 65 E. 5.2).

5.1.2

Die Begründung im angefochtenen Beschluss zur Abweisung von Antrag 3

der Einsprache ist sehr kurz gehalten. Gleichwohl geht daraus klar hervor, dass

der Regierungsrat den Verzicht auf den Rechtsabbieger als für die Sicherheit

der Querungsstelle für Fussgänger und Velofahrer erforderlich erachtete und die

Interessen der Beschwerdeführer an einer Zufahrt von I her kommend in die J-Strasse

nicht als gewichtig genug, um einen Rechtsabbieger ins Projekt aufzunehmen. Wie

ihre jeweiligen Beschwerdeschriften zeigen, war den Beschwerdeführern zudem

eine sachgerechte Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses möglich. Soweit im

Verzicht auf Weiterungen zur Frage nach den Auswirkungen des privaten

Gestaltungsplans L für die Aufhebung des Rechtsabbiegers und auf ausdrückliche

Beantwortung des Einwandes, die Velofurt könne unabhängig vom Bestand des

Rechtsabbiegers erstellt werden, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

erblickt werden könnte (was indessen voraussetzen würde, dass der Regierungsrat

zu Recht auf Antrag 3 eintrat, dazu E. 5.5 hiernach), wäre diese

jedenfalls im vorliegenden Verfahren geheilt. Die entsprechenden

Voraussetzungen erweisen sich als erfüllt, zumal die Verletzung als nicht

besonders schwerwiegend zu betrachten wäre und sich die Beschwerdeführer nun vor

einer Instanz mit voller Kognition (vorstehend E. 2.2) umfassend äussern

konnten (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

5.2

In der

Sache stellen die Beschwerdeführer zunächst die Verhältnismässigkeit

des streitgegenständlichen Strassenprojekts in Abrede. Die Aufhebung des

Rechtsabbiegers führe zu einem unzumutbaren Umweg für die Zufahrt zu ihrer

Tiefgarage von Richtung I über die G-Strasse und die M-Strasse, der gemäss dem

umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip zu vermeidende Mehremissionen zur Folge

hätte (dazu hiernach E. 5.3). Sodann stehe der private Gestaltungsplan L

einer Aufhebung des Rechtsabbiegers entgegen (dazu nachstehend E. 5.4).

5.3

5.3.1

Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen

Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Festsetzung eines

Strassenprojekts muss somit zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet sowie notwendig sein, und der angestrebte Zweck muss

in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit Privaten auferlegten Belastungen

stehen (VGr, VB.2016.00240, 24. November 2016,

E. 8.2 mit Hinweisen).

5.3.2

Die Beschwerdeführer machen geltend, die konkrete Projektausgestaltung sei

aufgrund des Verzichts auf den Rechtsabbieger von der E-Strasse in die J-Strasse

unzumutbar. Die fehlende Möglichkeit, von der E-Strasse nach rechts in die J-Strasse

einzufahren, verlängert die Strecke um weniger als 500 Meter, die ein von I

kommendes Motorfahrzeug bis zur Einfahrt in die Tiefgarage der Beschwerdeführer

zurücklegen muss. Der mit diesem bescheidenen Umweg verbundene Zeitverlust

erscheint gering, wenngleich er wegen der Lichtsignalanlage vor dem Abbiegen in

die G-Strasse wohl nicht maximal eine Minute beträgt, wie dies der

Beschwerdegegner prognostiziert (act. 23 Rz. 28), sondern bis rund

eineinhalb Minuten, wie die neun Fahrten des Beschwerdeführers 2 mit

Zeitmessung nahelegen (act. 26 Rz. 17). Die weiteren Zu- und Wegfahrmöglichkeiten

zur beschwerdeführerischen Tiefgarage werden durch die umstrittene Aufhebung

des Rechtsabbiegers nicht beeinträchtigt. Für von I kommende Velofahrer ist das

Rechtsabbiegen weiterhin möglich.

5.3.3

Wie die Beschwerdeführer zu Recht anführen, ist in der im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden Interessenabwägung das

Vorsorgeprinzip, wonach Emissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 Bundesgesetz

über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]), als leitender Gesichtspunkt mitzuberücksichtigen

(vgl. Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts,

Zürich 2001, S. 110). Dabei ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass der

Wegfall einer direkten Zufahrtsmöglichkeit für Motorfahrzeuge von Richtung I

zur Tiefgarage zu vermeidbaren Emissionen führt. Das Gesamtprojekt wird jedoch

dank der damit erzielten Kapazitätssteigerung zu einer Verflüssigung des

Verkehrs auf der E-Strasse führen, was wiederum Emissionen vermeidet. Ebenso erweist

sich als bedeutsam, dass das Strassenprojekt wesentlich auf die Bedürfnisse des

Zweiradverkehrs ausgerichtet ist und mithin darauf abzielt, die Nutzung des

Velos als umweltfreundliche Alternative zum Motorfahrzeug zu fördern. Die

Förderung des Fuss- und Veloverkehrs im Gebiet D steht im Einklang mit den

Vorgaben des kantonalen Richtplans, der dieses Gebiet als Regionalzentrum

aufführt (vgl. Kanton Zürich, Richtplan, Abschnitte 2.3.1 und 4.1.1).

5.3.4

Der Wegfall des Rechtsabbiegers führt zu einem wesentlichen

Sicherheitsgewinn für Fussgänger und Velofahrer, insbesondere auch für jene,

die mit einem E-Bike mit hoher Geschwindigkeit die J-Strasse überqueren, weil

so inskünftig kaum von ausserhalb ihres Blickfelds kommende Motorfahrzeuge

ihren Weg kreuzen und der Linksabbieger in die J-Strasse von D her nur selten

genutzt wird. Der Beschwerdegegner legt nachvollziehbar dar, dass die möglichen

Alternativen, die zu einem vergleichbaren Sicherheitsgewinn an der

Querungsstelle führen würden, entweder eine mit dem Zweck des Projekts

unvereinbare Kapazitätseinbusse zur Folge hätten oder einen zusätzlichen

Landerwerb und die Erstellung einer Abbiegespur bedingen würden (act. 13 Rz. 36 ff.).

Eine solche erwiese sich angesichts des nur bescheidenen Umwegs für die

Beschwerdeführer jedoch nicht als verhältnismässig, zumal sie das

Rechtsabbiegen nur für Zubringer erlaubt haben möchten (Antrag 8; vgl.

auch act. 20 Rz. 37; act. 21 Rz. 46) und die Erstellung

einer Rechtsabbiegespur mit Mehrkosten verbunden wäre. Selbst mit

eingeschränkter Nutzungsberechtigung ("Zubringerdienst gestattet")

würde ein Rechtsabbieger wohl zudem die Entstehung von Schleichverkehr zur Umgehung

des Knotens E-Strasse/G-Strasse begünstigen. Nach Ansicht des Mitbeteiligten,

dessen Würdigung der örtlichen Verhältnisse nur mit Zurückhaltung zu überprüfen

ist (vgl. vorstehend E. 2.2), dient ein Verzicht auf den Rechtsabbieger

aber gerade dazu, solchen (emissionsverursachenden) Schleichverkehr zu

unterbinden (act. 12 S. 2).

5.3.5

In einer Gesamtabwägung erweist sich das strittige Strassenprojekt hinsichtlich

der Aufhebung des Rechtsabbiegers unter den gegebenen Umständen als

verhältnismässig. Triftige Gründe, welche die Projektfestsetzung als

unangemessen erscheinen liessen und einen Eingriff ins Planungsermessen des

Beschwerdegegners rechtfertigen würden (hiervor E. 2.2), liegen nicht vor.

5.4

Zu prüfen

bleibt, ob der private Gestaltungsplan L der Aufhebung des Rechtsabbiegers

entgegensteht.

5.4.1

Nach § 83 PBG werden mit Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte

Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung

von Bauten bindend festgelegt. Das Planungs- und Baugesetz unterscheidet je

nach Urheberschaft öffentliche und private Gestaltungspläne. Letztere werden

von den Grundeigentümern erlassen und erlangen mit der behördlichen Zustimmung

öffentlich-rechtliche Wirkung (§ 84, 85 und 86 PBG). Gemäss Art. 21 Abs. 1

RPG sind die Festlegungen von Nutzungsplänen, und somit auch von

Gestaltungsplänen, für jedermann verbindlich (VGr, 27. März 2019,

VB.2018.00550, E. 2.1 mit Hinweisen).

5.4.2

Der private Gestaltungsplan L, dem der Gemeinderat der Stadt D am 12. Mai

2005.

zugestimmt hatte, wurde von der Baudirektion mit Verfügung vom 29. September

2005.

genehmigt. Er umfasst nach seinem Art. 1 ein Gebiet nördlich der E-Strasse,

das an den Perimeter des umstrittenen Strassenprojekts angrenzt. Gemäss Art. 17

Abs. 1 des Gestaltungsplans erfolgt die (Grob-)Erschliessung des

Gestaltungsplanungsgebiets über die G-Strasse und die (damalige) N-Strasse

(heute J-Strasse). Art. 17 Abs. 2 des Gestaltungsplans sieht weiter

vor, dass die Tiefgarage des Baufelds E, auf dem sich die Wohnungen der

Beschwerdeführer befinden, ab der N-Strasse erschlossen werden könne, die

anderen Baufelder bzw. deren Tiefgaragen hingegen über die Querstrassen zur G-Strasse

zu erschliessen seien. Im Einklang damit erfolgt die Einfahrt zur Tiefgarage der

Beschwerdeführer ab der J-Strasse.

5.4.3

Die Aufhebung des Rechtsabbiegers ab der E-Strasse in die J-Strasse steht

nicht im Widerspruch zum Gestaltungsplan L. Die Tiefgarage der Beschwerdeführer

ist weiterhin über die J-Strasse erschlossen. Daran ändert der Umstand nichts,

dass nur die Zufahrt für von I her kommende Motorfahrzeuge dahin neu über die G-Strasse

und M-Strasse erfolgen muss. Insbesondere ist auch weder ersichtlich noch

dargetan, dass über die G-Strasse und M-Strasse keine den Anforderungen an eine

genügende Zugänglichkeit entsprechende Zufahrt möglich und demzufolge die

Erschliessung als Folge der Projektfestsetzung nicht mehr ausreichend wäre

(vgl. § 237 PBG). Der Beschwerdegegner hat den privaten Gestaltungsplan L

in einer der Abstimmungspflicht nach Art. 2 RPG genügenden Weise berücksichtigt.

Eine über die Abstimmungspflicht hinausgehende Verbindlichkeit für den

Beschwerdegegner kommt dem privaten Gestaltungsplan vorliegend nicht zu. Das

Verkehrskonzept des Entwicklungsleitbildes, welches Bestandteil eines

öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Stadt D und den damaligen

Grundeigentümern des Gestaltungsplangebiets bildet und den aufzuhebenden

Rechtsabbieger vorsieht, bindet den Beschwerdegegner jedenfalls nicht.

5.5

Der von

den Beschwerdeführern geltend gemachte Nachteil, die Erschwerung der Zufahrt zu

ihrer Tiefgarage, ist nicht Folge einer baulichen Umgestaltung der Strasse,

sondern allein des neu vorgesehenen Abbiegeverbots. Ob sich die

Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund auf eine legitimationsbegründende

Betroffenheit durch die bauliche Ausgestaltung des Strassenprojekts berufen

konnten (vgl. BEZ 2015 Nr. 53) – etwa weil das Rechtsabbiegen nur bei

Vorhandensein einer zusätzlichen Rechtsabbiegespur erlaubt werden könnte – und

der Regierungsrat Antrag 3 somit zu Recht in der Sache behandelte, kann

aber letztlich mangels Bedeutung für den Verfahrensausgang offenbleiben, weil

der Verzicht auf den Rechtsabbieger nach dem Ausgeführten jedenfalls nicht zu

beanstanden ist. Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat Antrag 3 in der

Sache zu Recht abgewiesen.

6.

Der Beschwerdeführer 2 hatte im Einspracheverfahren

beantragt, es seien bei den Plänen Legenden anzubringen, insbesondere beim

Signalisations- und Markierungsplan (Antrag 10). Der Regierungsrat erwog dazu,

die aufgelegten Pläne richteten sich nach der normativen Vorgabe für die

Planbearbeitung im Bauwesen nach SIA-Norm 400. In der Beschwerdeantwort führte

er weiter aus, dass diese Norm zur Planbearbeitung im Hochbau mangels einer

anwendbaren Norm für den Tiefbau auch vorliegend angewendet werde. Das

Anbringen von Legenden sei nicht vorgeschrieben und wäre im vorliegenden Fall

auch nicht sinnvoll gewesen. Die verwendete Darstellung im Signalisations- und

Markierungsplan stehe zudem im Einklang mit VSS-Norm 40 035, welche nicht das

Anbringen von Legenden, sondern die Darstellung von Signalen und Markierungen

nach SSV vorsehe, die in der jeweiligen Fahrtrichtung und mit Hinweislinie zum

Standort anzugeben seien. Sämtliche relevanten Informationen liessen sich aus

dem Plan selbst lesen. Für die Wahl einer anderen Darstellungsweise bestehe

daher kein Anlass (act. 13 Rz. 69 ff.). Damit lieferte der

Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeanträgen

verlangte detaillierte Begründung der Abweisung dieses Antrags, der umfassend

gefolgt werden kann. Der Signalisations- und Markierungsplan ist dank farbig

abgebildeten Verkehrstafeln und Lichtsignalanlagen, deren Standort mit

Hinweislinien markiert wird, für Laien gut verständlich. Auch den weiteren

Plänen können Personen ohne besondere Fach- oder Vorkenntnisse die relevanten

Informationen zum Projekt entnehmen. Die mit der Projektausführung betrauten

Fachleute sind auf nach anerkannten Normen erstellte, detaillierte und korrekte

Pläne angewiesen. Durch ihren Detaillierungsgrad wird die Lesbarkeit der Pläne

für Laien zudem nicht wesentlich beeinträchtigt, weshalb eine Verpflichtung des

Beschwerdegegners zur Erstellung zusätzlicher Pläne in geringerem Detailgrad

und mit zusätzlichen Erläuterungen unverhältnismässig wäre. Der Regierungsrat

hat Antrag 10 der Einsprache des Beschwerdeführers 2 folglich zu Recht

abgewiesen.

7.

7.1

Die

Beschwerden sind nach dem Dargelegten abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist. Die Kosten sind den unterliegenden

Beschwerdeführern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der zusätzliche Antrag des

Beschwerdeführers 2 rechtfertigt angesichts des damit verbundenen

Bearbeitungsaufwands keine Auferlegung eines grösseren Kostenanteils. Die Höhe

der Gerichtsgebühren für die vereinigten Beschwerden ist so festzusetzen, wie

wenn die beiden Eingaben getrennt behandelt worden wären, wobei wiederum der

Aufwandverminderung durch die Verfahrensvereinigung Rechnung zu tragen ist

(VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 9.1).

7.2

Den

Beschwerdeführern steht aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat eine solche

nicht beantragt und hätte darauf auch keinen Anspruch, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen

Amtstätigkeit gehört und der Aufwand für das Beschwerdeverfahren im Verhältnis

zu demjenigen, der für das erstinstanzliche Verfahren ohnehin geleistet werden

musste, nicht ins Gewicht fällt (vgl. Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 50 ff.).

7.3

Sofern die

Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt

haben sollte (vgl. vorstehend E. 5.1.2), wäre dieser Verstoss als leicht

einzustufen und vermöchte sich daher nicht auf die Kosten- und

Entschädigungsfolgen auszuwirken (vgl. VGr, VB.2016.00240, 24. November 2016, E. 11).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 505.-- Zustellkosten,

Fr. 5'505.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …