Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00201

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00201

23. Mai 2019Deutsch18 min

(URT.2019.20836)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C,

geboren 1997, und A, geboren 1988, führten rund 4 Jahre eine Beziehung,

wohnten in einer gemeinsamen Wohnung in Winterthur und sind seit Kurzem

getrennt. Aus der Beziehung ging der Sohn E, geboren 2018, hervor.

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006

(GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich am 5. März 2019 gegenüber A

für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen

Wohnung, ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot

gegenüber C und E an. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A C ca. am

14. Juni 2016 gewürgt, er sie während der ganzen Beziehung mehrfach verbal

mit dem Tod bedroht, sie in unregelmässigen Abständen geschlagen, sie im Juli

2018 gegen einen Bettpfosten gestossen, sie im September 2018 in die Kniekehle

getreten und sie ca. am 13. Januar 2019 mehrfach mit der Faust auf den

Hinterkopf geschlagen habe.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 11. März 2019 ersuchte C beim

Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Gesuchgegners. Am 15. März 2019 hörte der Haftrichter C und A

getrennt voneinander an. Gleichentags verfügte der Haftrichter, dass die mit

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen

bis zum 19. Juni 2019 verlängert werden. Die Kosten von Fr. 400.-

wurden A auferlegt.

III.

Am 25. März 2019 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

15.

März 2019 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des

angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern: "Das Gesuch wird teilweise

gutgeheissen und die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. März

2019.

angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot)

werden mit Bezug auf die Gesuchstellerin bis zum 19. Juni 2019 verlängert.

Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen." Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Sodann ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am

26.

März 2019 reichte A weitere Akten ein.

Das Verwaltungsgericht zog am 27. März 2019 die

Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei. Der Haftrichter nahm am

29.

März 2019 Stellung zur Beschwerde und reichte die vorinstanzlichen

Akten ein. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 2. April 2019 auf die

freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April

2019.

beantragte C, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Am 11. April 2019 replizierte A. Am 15. April

2019.

beantragte er ausserdem, es sei die Tonaufzeichnung der Anhörung vom

15.

März 2019 durch das Verwaltungsgericht beizuziehen. C nahm am

23.

April 2019 erneut Stellung.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2019 zog das

Verwaltungsgericht die anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom

15.

März 2019 erstellte Tonaufzeichnung bei. A verzichtete mit Eingabe vom

16.

Mai 2019 auf eine weitere Stellungnahme und reichte eine aktualisierte

Honorarnote ein. Auch C verzichtete am 22. Mai 2019 auf eine Stellungnahme

zur Tonaufzeichnung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.2

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen

im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).

2.3

Das

Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten

Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein

Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1

GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der

Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen.

Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der

Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem

Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der

Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser

Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts.

Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige

Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz

rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage

(zum Ganzen VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2, mit

zahlreichen Hinweisen).

2.4

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Es rechtfertigt sich

daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632,

E. 2.4).

3.

Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs darin, dass der Haftrichter die Anhörung durchgeführt hat, obwohl sein

Rechtsanwalt nicht zugegen war.

3.1

Die

Anhörung gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient in erster Linie der Wahrung des

rechtlichen Gehörs der Parteien (vorn E. 2.3). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, sich in einem Verwaltungs- oder

Rechtsmittelverfahren vertreten oder verbeiständen zu lassen (Alain Griffel in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8

N. 36; BGE 132 V 443 E. 3.3).

3.2

Zu Beginn

der Anhörung am 15. März 2019 fragte der Beschwerdeführer den Haftrichter,

wo sein Rechtsanwalt sei. Daraufhin erklärte der Haftrichter ihm, dass sein

Rechtsanwalt nicht komme, weil es sich beim Strafverfahren und beim Verfahren

betreffend Gewaltschutzmassnahmen um zwei separate Verfahren handle und der

Beschwerdeführer nur einen Rechtsanwalt für das Strafverfahren habe. Der

Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis und verlangte in der Folge – entgegen

seinen Darlegungen im Beschwerdeverfahren – nicht ausdrücklich den Beizug

seines Rechtsanwalts (Anhörung des Gesuchgegners, ca. ab Minute 0:45). Ob der

Haftrichter mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt hat, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da das angefochtene

Urteil – wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 4) – ohnehin aufzuheben und

die Sache zur Wiederholung der Anhörung sowie zum Neuentscheid an den

Haftrichter zurückzuweisen ist. Nachdem der Beschwerdeführer mittlerweile

zweifellos auch für das Gewaltschutzverfahren einen Anwalt bestellt hat, wird

dieser vom Haftrichter über den neuen Anhörungstermin in Kenntnis zu setzen

sein.

4.

4.1

Der

Haftrichter hörte den Beschwerdeführer am 15. März 2019 an. Dabei hielt er

dem Beschwerdeführer jedoch weder die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin vor, noch

stellte er ihm (konkrete) Fragen zu den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen.

Der Haftrichter fragte den Beschwerdeführer einzig in allgemeiner Weise, ob er

sich zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der angeordneten

Schutzmassnahmen äussern wolle. Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er sich

zu den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin äussern solle, antwortete der

Haftrichter, betreffend die Vorwürfe stehe Aussage gegen Aussage und da könne

er – der Beschwerdeführer – sagen, was er wolle, das vermöge die

Gewaltschutzmassnahmen nicht obsolet zu machen. Auf die Rückfrage des

Beschwerdeführers, ob er sich folglich jetzt nicht mehr zu äussern brauche,

sagte der Haftrichter, er könne sich schon äussern, es nütze einfach nichts.

Der Beschwerdeführer müsse sich gegenüber der Staatsanwaltschaft dazu äussern,

ob er die Beschwerdegegnerin vergewaltigt und sie mehrfach mit dem Tod bedroht

habe. Er – der Haftrichter – glaube der Beschwerdegegnerin (Anhörung des

Gesuchgegners, ca. ab Minute 2:50). Zwar teilte der Haftrichter dem

Beschwerdeführer mit, er wolle ihm nicht das rechtliche Gehör verweigern. Wenn

der Beschwerdeführer etwas sagen wolle, dürfe er das sagen. Als der Beschwerdeführer

aber meinte, das bringe ja nichts, bestätigte ihn der Haftrichter darin

(Anhörung des Gesuchgegners, ca. ab Minute 4:58). Der Beschwerdeführer

machte geltend, man solle der Sache ein bisschen auf den Grund gehen, worauf

der Haftrichter ihm mitteilte, das sei Sache der Staatsanwaltschaft (Anhörung

des Gesuchgegners, ca. ab Minute 7:03).

4.2

Der

Haftrichter verkennt, dass er den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss

(§ 9 Abs. 2 GSG). Die Anhörung der Parteien dient neben der der

Gewährung des rechtlichen Gehörs auch der Ermittlung des Sachverhalts und der

Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien (vorn E. 2.4). Aus diesem

Grund muss der Haftrichter die Parteien zu den Gewaltschutzmassnahmen

auslösenden Vorfällen anhören. Daran ändert nichts, dass gleichzeitig ein

Strafverfahren betreffend diese Vorfälle hängig ist. Es ist deshalb nicht

nachvollziehbar, weshalb der Haftrichter dem Beschwerdeführer anlässlich der

Anhörung am 15. März 2019 keine einzige Frage zu den von der

Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfen gestellt, sondern immer wieder auf das

Strafverfahren und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft verwiesen hat. Um

den Sachverhalt feststellen und die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers

prüfen zu können, hätte der Haftrichter ihm (aktiv) die Möglichkeit geben

müssen, sich zu den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen zu äussern. Es

geht ausserdem nicht an, dass der Haftrichter dem Beschwerdeführer während der

Anhörung mehrfach mitteilt, seine Aussage nütze nichts. Soweit der Haftrichter

im angefochtenen Urteil zum Schluss kommt, die Ausführungen des

Beschwerdeführers anlässlich der haftrichterlichen Einvernahme seien nicht

geeignet, die in ihrem Kern glaubhaften Darlegungen der Beschwerdegegnerin

massgeblich zu entkräften, ist dies nicht nachvollziehbar, konnte sich doch der

Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung faktisch gar nicht zu den Vorwürfen

der Beschwerdegegnerin äussern.

4.3

Nach dem

Gesagten ist festzuhalten, dass der Haftrichter dem Beschwerdeführer die

Vorwürfe der Beschwerdegegnerin nicht vorgehalten, ihm keine einzige Frage zu

den gewaltschutzrelevanten Vorfällen gestellt und ihm mehrfach mitgeteilt hat,

Abklärungen bezüglich der Vorwürfe fielen nicht in die Zuständigkeit des

Haftrichters und Äusserungen des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen nützten

nichts. Dadurch hat der Haftrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. vorn E. 2.3). Die haftrichterliche

Anhörung vom 15. März 2019 erweist sich insgesamt als ungenügend. Eine

Heilung der Gehörsverletzung (vgl. hierzu Griffel, § 8 N. 38) im

Beschwerdeverfahren kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts nicht infrage (vorn E. 2.4).

Darüber hinaus führte die ungenügende Anhörung des

Beschwerdeführers zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhaltes, ergibt

sich doch aus der Anhörung nicht einmal, ob der Beschwerdeführer die von der

Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe bestreitet oder eingesteht und konnte

sich der Haftrichter durch die fehlende Befragung keinen Eindruck von der

Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers verschaffen.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist das Urteil vom 15. März 2019 vollumfänglich aufzuheben. Unter

den dargelegten Umständen ist eine Rückweisung der Sache an den Haftrichter

zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels umfassender mündlicher

Anhörung des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid über die Verlängerung der

von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von

§ 64 Abs. 1 VRG unumgänglich. Demgemäss ist die Beschwerde

gutzuheissen.

5.2

Das

Verwaltungsgericht ist aufgrund des ungenügend geklärten Sachverhalts nicht in

der Lage, darüber zu entscheiden, ob die angeordneten Massnahmen zu verlängern

sind (vorn E. 4.3 und 5.1). Da das Resultat der vorzunehmenden Abklärungen

noch offen ist, die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin aber schwerwiegen und gegen

den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Gefährdung des

Lebens, Drohung und Körperverletzung eingeleitet wurde, erscheint es

gerechtfertigt, die mit Urteil vom 15. März 2019 verlängerten

Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des

Haftrichters aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG; VGr, 5. Februar 2018,

VB, VB.2018.00032, E. 5; VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472,

E. 3.2). Die Schutzmassnahmen bleiben damit bis zu diesem Zeitpunkt in

Kraft.

5.3

Für die

Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend;

ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das

Verursacherprinzip zum Zug (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers und der

mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden

Verfahrens dem Bezirksgericht Zürich aufzuerlegen. Dieses ist überdies zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei ein Betrag in Höhe von Fr. 1'500.-

angemessen erscheint (vgl. § 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 26 f.).

Da – wie noch zu zeigen sein wird – dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt seinem

Rechtsvertreter in Anrechnung auf sein Honorar als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zuzusprechen (Plüss, § 16 N. 104, § 17

N. 45; vgl. sogleich E. 5.4.2). Der unterliegenden Beschwerdegegnerin

steht keine Parteientschädigung zu (Plüss, § 17 N. 21).

Die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit gegenstandslos.

5.4

Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.4.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.4.2

Der Beschwerdeführer verdiente im Jahr 2017 Fr. 1'134.-. Über das

Einkommen im Jahr 2018 bestehen keine genauen Angaben. Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme am 5. März 2019 machte der Beschwerdeführer

geltend, er arbeite momentan bei der F GmbH und verdiene ca. Fr. 3'000.-

bis Fr. 4'000.- pro Monat. Letzten Monat habe er aber nicht viel

gearbeitet. Bei der Hafteinvernahme vom 6. März 2019 machte er geltend, er

habe erst die letzte Woche im Februar wieder zu arbeiten begonnen. Zuvor sei er

lange krankgeschrieben gewesen. Zurzeit arbeite er auf Abruf. Ab März sollte er

eine Festanstellung für ein 80 %-Pensum erhalten (Hafteinvernahme des

Beschwerdeführers vom 6. März 2019). Indes befindet sich der

Beschwerdeführer seit dem 5. März 2019 in Untersuchungshaft und konnte

infolgedessen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Auf dem Privatkonto des

Beschwerdeführers bestand am 11. April 2019 ein Saldo von Fr. 83.74.

Unter diesen Umständen sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

einen Sohn hat, für den er finanziell aufzukommen hat, ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Seine Beschwerde erweist sich

überdies nicht als aussichtslos. Angesichts der schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beigezogen hat. Dem Beschwerdeführer ist

deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die in

dessen Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'959.-)

und die Barauslagen (Fr. 176.60) erweisen sich angesichts des Umstands,

dass der Rechtsvertreter erst im Beschwerdeverfahren hinzugezogen wurde und das

Verfahren im Gegensatz zu anderen Gewaltschutzverfahren eher aufwendig war, als

gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 241.40) ist

Rechtsanwalt B deshalb für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit

Fr. 3'377.- zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (vgl. vorn E. 5.3) anzurechnen. Damit ist Rechtsanwalt B

mit insgesamt Fr. 1'877.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

5.4.3

Die Beschwerdegegnerin befindet sich noch in der Ausbildung und hat

lediglich ein geringes Einkommen. So verdiente sie im Dezember 2018 und Januar

2019.

jeweils Fr. 1'600.- und im Februar 2019 Fr. 960.-. Sie verfügt

ausserdem nicht über namhaftes Vermögen. Demzufolge ist die Mittellosigkeit der

Beschwerdegegnerin zu bejahen. Das Kriterium der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht

zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Angesichts der Bedeutung der

Sache für die Beschwerdegegnerin, der sich stellenden prozessualen Fragen sowie

der Waffengleichheit erweist sich der Beizug einer Rechtsanwältin als

notwendig. Entsprechend ist auch der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin D eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der in der Kostennote

ausgewiesenen Betrag für den Zeitaufwand (Fr. 2'585.-) erscheint

angesichts der ausführlichen Beschwerdeantwort sowie des Umstands, dass

Rechtsanwältin D erst im Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, angemessen. Die

Barauslagen (Fr. 3.-) sind ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

ist Rechtsanwältin D deshalb mit Fr. 2'787.30 zu entschädigen.

5.4.4

Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin sind auf § 16

Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

6.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Zwischenentscheid, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Haftrichters des Bezirksgerichts

Zürich vom 15. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an das Bezirksgericht Zürich zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2.

Die

mit Urteil vom 15. März 2019 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters gemäss

Dispositiv

Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 1'290.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.

5. Die

Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung werden als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

6. Das

Bezirksgericht Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar an den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren

unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 mit

Fr. 1'877.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen und ihr wird in der Person von Rechtsanwältin D eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren

Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'787.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an …