VB.2019.00201
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00201
23. Mai 2019Deutsch18 min
(URT.2019.20836)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00201
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C,
geboren 1997, und A, geboren 1988, führten rund 4 Jahre eine Beziehung,
wohnten in einer gemeinsamen Wohnung in Winterthur und sind seit Kurzem
getrennt. Aus der Beziehung ging der Sohn E, geboren 2018, hervor.
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006
(GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich am 5. März 2019 gegenüber A
für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen
Wohnung, ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot
gegenüber C und E an. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A C ca. am
14. Juni 2016 gewürgt, er sie während der ganzen Beziehung mehrfach verbal
mit dem Tod bedroht, sie in unregelmässigen Abständen geschlagen, sie im Juli
2018 gegen einen Bettpfosten gestossen, sie im September 2018 in die Kniekehle
getreten und sie ca. am 13. Januar 2019 mehrfach mit der Faust auf den
Hinterkopf geschlagen habe.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 ersuchte C beim
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Gesuchgegners. Am 15. März 2019 hörte der Haftrichter C und A
getrennt voneinander an. Gleichentags verfügte der Haftrichter, dass die mit
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen
bis zum 19. Juni 2019 verlängert werden. Die Kosten von Fr. 400.-
wurden A auferlegt.
III.
Am 25. März 2019 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
15.
März 2019 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des
angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern: "Das Gesuch wird teilweise
gutgeheissen und die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. März
2019.
angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot)
werden mit Bezug auf die Gesuchstellerin bis zum 19. Juni 2019 verlängert.
Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen." Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Sodann ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am
26.
März 2019 reichte A weitere Akten ein.
Das Verwaltungsgericht zog am 27. März 2019 die
Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei. Der Haftrichter nahm am
29.
März 2019 Stellung zur Beschwerde und reichte die vorinstanzlichen
Akten ein. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 2. April 2019 auf die
freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April
2019.
beantragte C, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Am 11. April 2019 replizierte A. Am 15. April
2019.
beantragte er ausserdem, es sei die Tonaufzeichnung der Anhörung vom
15.
März 2019 durch das Verwaltungsgericht beizuziehen. C nahm am
23.
April 2019 erneut Stellung.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2019 zog das
Verwaltungsgericht die anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom
15.
März 2019 erstellte Tonaufzeichnung bei. A verzichtete mit Eingabe vom
16.
Mai 2019 auf eine weitere Stellungnahme und reichte eine aktualisierte
Honorarnote ein. Auch C verzichtete am 22. Mai 2019 auf eine Stellungnahme
zur Tonaufzeichnung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.2
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen
im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).
2.3
Das
Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten
Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein
Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1
GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der
Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen.
Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der
Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem
Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der
Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser
Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts.
Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage
(zum Ganzen VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2, mit
zahlreichen Hinweisen).
2.4
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Es rechtfertigt sich
daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632,
E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs darin, dass der Haftrichter die Anhörung durchgeführt hat, obwohl sein
Rechtsanwalt nicht zugegen war.
3.1
Die
Anhörung gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient in erster Linie der Wahrung des
rechtlichen Gehörs der Parteien (vorn E. 2.3). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, sich in einem Verwaltungs- oder
Rechtsmittelverfahren vertreten oder verbeiständen zu lassen (Alain Griffel in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8
N. 36; BGE 132 V 443 E. 3.3).
3.2
Zu Beginn
der Anhörung am 15. März 2019 fragte der Beschwerdeführer den Haftrichter,
wo sein Rechtsanwalt sei. Daraufhin erklärte der Haftrichter ihm, dass sein
Rechtsanwalt nicht komme, weil es sich beim Strafverfahren und beim Verfahren
betreffend Gewaltschutzmassnahmen um zwei separate Verfahren handle und der
Beschwerdeführer nur einen Rechtsanwalt für das Strafverfahren habe. Der
Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis und verlangte in der Folge – entgegen
seinen Darlegungen im Beschwerdeverfahren – nicht ausdrücklich den Beizug
seines Rechtsanwalts (Anhörung des Gesuchgegners, ca. ab Minute 0:45). Ob der
Haftrichter mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt hat, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da das angefochtene
Urteil – wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 4) – ohnehin aufzuheben und
die Sache zur Wiederholung der Anhörung sowie zum Neuentscheid an den
Haftrichter zurückzuweisen ist. Nachdem der Beschwerdeführer mittlerweile
zweifellos auch für das Gewaltschutzverfahren einen Anwalt bestellt hat, wird
dieser vom Haftrichter über den neuen Anhörungstermin in Kenntnis zu setzen
sein.
4.
4.1
Der
Haftrichter hörte den Beschwerdeführer am 15. März 2019 an. Dabei hielt er
dem Beschwerdeführer jedoch weder die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin vor, noch
stellte er ihm (konkrete) Fragen zu den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen.
Der Haftrichter fragte den Beschwerdeführer einzig in allgemeiner Weise, ob er
sich zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der angeordneten
Schutzmassnahmen äussern wolle. Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er sich
zu den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin äussern solle, antwortete der
Haftrichter, betreffend die Vorwürfe stehe Aussage gegen Aussage und da könne
er – der Beschwerdeführer – sagen, was er wolle, das vermöge die
Gewaltschutzmassnahmen nicht obsolet zu machen. Auf die Rückfrage des
Beschwerdeführers, ob er sich folglich jetzt nicht mehr zu äussern brauche,
sagte der Haftrichter, er könne sich schon äussern, es nütze einfach nichts.
Der Beschwerdeführer müsse sich gegenüber der Staatsanwaltschaft dazu äussern,
ob er die Beschwerdegegnerin vergewaltigt und sie mehrfach mit dem Tod bedroht
habe. Er – der Haftrichter – glaube der Beschwerdegegnerin (Anhörung des
Gesuchgegners, ca. ab Minute 2:50). Zwar teilte der Haftrichter dem
Beschwerdeführer mit, er wolle ihm nicht das rechtliche Gehör verweigern. Wenn
der Beschwerdeführer etwas sagen wolle, dürfe er das sagen. Als der Beschwerdeführer
aber meinte, das bringe ja nichts, bestätigte ihn der Haftrichter darin
(Anhörung des Gesuchgegners, ca. ab Minute 4:58). Der Beschwerdeführer
machte geltend, man solle der Sache ein bisschen auf den Grund gehen, worauf
der Haftrichter ihm mitteilte, das sei Sache der Staatsanwaltschaft (Anhörung
des Gesuchgegners, ca. ab Minute 7:03).
4.2
Der
Haftrichter verkennt, dass er den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss
(§ 9 Abs. 2 GSG). Die Anhörung der Parteien dient neben der der
Gewährung des rechtlichen Gehörs auch der Ermittlung des Sachverhalts und der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien (vorn E. 2.4). Aus diesem
Grund muss der Haftrichter die Parteien zu den Gewaltschutzmassnahmen
auslösenden Vorfällen anhören. Daran ändert nichts, dass gleichzeitig ein
Strafverfahren betreffend diese Vorfälle hängig ist. Es ist deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb der Haftrichter dem Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung am 15. März 2019 keine einzige Frage zu den von der
Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfen gestellt, sondern immer wieder auf das
Strafverfahren und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft verwiesen hat. Um
den Sachverhalt feststellen und die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers
prüfen zu können, hätte der Haftrichter ihm (aktiv) die Möglichkeit geben
müssen, sich zu den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen zu äussern. Es
geht ausserdem nicht an, dass der Haftrichter dem Beschwerdeführer während der
Anhörung mehrfach mitteilt, seine Aussage nütze nichts. Soweit der Haftrichter
im angefochtenen Urteil zum Schluss kommt, die Ausführungen des
Beschwerdeführers anlässlich der haftrichterlichen Einvernahme seien nicht
geeignet, die in ihrem Kern glaubhaften Darlegungen der Beschwerdegegnerin
massgeblich zu entkräften, ist dies nicht nachvollziehbar, konnte sich doch der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung faktisch gar nicht zu den Vorwürfen
der Beschwerdegegnerin äussern.
4.3
Nach dem
Gesagten ist festzuhalten, dass der Haftrichter dem Beschwerdeführer die
Vorwürfe der Beschwerdegegnerin nicht vorgehalten, ihm keine einzige Frage zu
den gewaltschutzrelevanten Vorfällen gestellt und ihm mehrfach mitgeteilt hat,
Abklärungen bezüglich der Vorwürfe fielen nicht in die Zuständigkeit des
Haftrichters und Äusserungen des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen nützten
nichts. Dadurch hat der Haftrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. vorn E. 2.3). Die haftrichterliche
Anhörung vom 15. März 2019 erweist sich insgesamt als ungenügend. Eine
Heilung der Gehörsverletzung (vgl. hierzu Griffel, § 8 N. 38) im
Beschwerdeverfahren kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts nicht infrage (vorn E. 2.4).
Darüber hinaus führte die ungenügende Anhörung des
Beschwerdeführers zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhaltes, ergibt
sich doch aus der Anhörung nicht einmal, ob der Beschwerdeführer die von der
Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe bestreitet oder eingesteht und konnte
sich der Haftrichter durch die fehlende Befragung keinen Eindruck von der
Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers verschaffen.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist das Urteil vom 15. März 2019 vollumfänglich aufzuheben. Unter
den dargelegten Umständen ist eine Rückweisung der Sache an den Haftrichter
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels umfassender mündlicher
Anhörung des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid über die Verlängerung der
von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von
§ 64 Abs. 1 VRG unumgänglich. Demgemäss ist die Beschwerde
gutzuheissen.
5.2
Das
Verwaltungsgericht ist aufgrund des ungenügend geklärten Sachverhalts nicht in
der Lage, darüber zu entscheiden, ob die angeordneten Massnahmen zu verlängern
sind (vorn E. 4.3 und 5.1). Da das Resultat der vorzunehmenden Abklärungen
noch offen ist, die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin aber schwerwiegen und gegen
den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Gefährdung des
Lebens, Drohung und Körperverletzung eingeleitet wurde, erscheint es
gerechtfertigt, die mit Urteil vom 15. März 2019 verlängerten
Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des
Haftrichters aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG; VGr, 5. Februar 2018,
VB, VB.2018.00032, E. 5; VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472,
E. 3.2). Die Schutzmassnahmen bleiben damit bis zu diesem Zeitpunkt in
Kraft.
5.3
Für die
Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend;
ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das
Verursacherprinzip zum Zug (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers und der
mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden
Verfahrens dem Bezirksgericht Zürich aufzuerlegen. Dieses ist überdies zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei ein Betrag in Höhe von Fr. 1'500.-
angemessen erscheint (vgl. § 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 26 f.).
Da – wie noch zu zeigen sein wird – dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt seinem
Rechtsvertreter in Anrechnung auf sein Honorar als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zuzusprechen (Plüss, § 16 N. 104, § 17
N. 45; vgl. sogleich E. 5.4.2). Der unterliegenden Beschwerdegegnerin
steht keine Parteientschädigung zu (Plüss, § 17 N. 21).
Die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit gegenstandslos.
5.4
Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.4.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.4.2
Der Beschwerdeführer verdiente im Jahr 2017 Fr. 1'134.-. Über das
Einkommen im Jahr 2018 bestehen keine genauen Angaben. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme am 5. März 2019 machte der Beschwerdeführer
geltend, er arbeite momentan bei der F GmbH und verdiene ca. Fr. 3'000.-
bis Fr. 4'000.- pro Monat. Letzten Monat habe er aber nicht viel
gearbeitet. Bei der Hafteinvernahme vom 6. März 2019 machte er geltend, er
habe erst die letzte Woche im Februar wieder zu arbeiten begonnen. Zuvor sei er
lange krankgeschrieben gewesen. Zurzeit arbeite er auf Abruf. Ab März sollte er
eine Festanstellung für ein 80 %-Pensum erhalten (Hafteinvernahme des
Beschwerdeführers vom 6. März 2019). Indes befindet sich der
Beschwerdeführer seit dem 5. März 2019 in Untersuchungshaft und konnte
infolgedessen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Auf dem Privatkonto des
Beschwerdeführers bestand am 11. April 2019 ein Saldo von Fr. 83.74.
Unter diesen Umständen sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
einen Sohn hat, für den er finanziell aufzukommen hat, ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Seine Beschwerde erweist sich
überdies nicht als aussichtslos. Angesichts der schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beigezogen hat. Dem Beschwerdeführer ist
deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die in
dessen Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'959.-)
und die Barauslagen (Fr. 176.60) erweisen sich angesichts des Umstands,
dass der Rechtsvertreter erst im Beschwerdeverfahren hinzugezogen wurde und das
Verfahren im Gegensatz zu anderen Gewaltschutzverfahren eher aufwendig war, als
gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 241.40) ist
Rechtsanwalt B deshalb für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit
Fr. 3'377.- zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (vgl. vorn E. 5.3) anzurechnen. Damit ist Rechtsanwalt B
mit insgesamt Fr. 1'877.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
5.4.3
Die Beschwerdegegnerin befindet sich noch in der Ausbildung und hat
lediglich ein geringes Einkommen. So verdiente sie im Dezember 2018 und Januar
2019.
jeweils Fr. 1'600.- und im Februar 2019 Fr. 960.-. Sie verfügt
ausserdem nicht über namhaftes Vermögen. Demzufolge ist die Mittellosigkeit der
Beschwerdegegnerin zu bejahen. Das Kriterium der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht
zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Angesichts der Bedeutung der
Sache für die Beschwerdegegnerin, der sich stellenden prozessualen Fragen sowie
der Waffengleichheit erweist sich der Beizug einer Rechtsanwältin als
notwendig. Entsprechend ist auch der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin D eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der in der Kostennote
ausgewiesenen Betrag für den Zeitaufwand (Fr. 2'585.-) erscheint
angesichts der ausführlichen Beschwerdeantwort sowie des Umstands, dass
Rechtsanwältin D erst im Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, angemessen. Die
Barauslagen (Fr. 3.-) sind ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
ist Rechtsanwältin D deshalb mit Fr. 2'787.30 zu entschädigen.
5.4.4
Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin sind auf § 16
Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Haftrichters des Bezirksgerichts
Zürich vom 15. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen
an das Bezirksgericht Zürich zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2.
Die
mit Urteil vom 15. März 2019 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters gemäss
Dispositiv
Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 290.-- Zustellkosten,
Fr. 1'290.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.
5. Die
Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werden als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
6. Das
Bezirksgericht Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren
unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 mit
Fr. 1'877.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen und ihr wird in der Person von Rechtsanwältin D eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren
Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'787.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an …