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Entscheid

VB.2019.00202

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00202

11. Dezember 2019Deutsch12 min

(URT.2019.21330)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1981 geborener Staatsangehöriger der

Elfenbeinküste, reiste am 10. März 2003 illegal in die Schweiz ein und

ersuchte am Folgetag um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 wies das

Bundesamt für Flüchtlinge dieses Gesuch ab, wogegen A Beschwerde bei der

Asylrekurskommission erhob. Noch während des Beschwerdeverfahrens ging er die

Ehe mit einer Schweizerin ein und erhielt im Juni 2004 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser, weshalb er das Rechtsmittel im

Folgenden zurückzog.

Aus der Ehe von A ging am 11. Mai 2005 ein Sohn

hervor. Nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens Anfang Januar 2008 wurde A

auch aus diesem Grund im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls der weitere

Aufenthalt gestattet und seine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert,

letztmals bis am 29. April 2019.

Weil A – trotz wiederholter wirtschaftlicher

Unterstützung durch die öffentliche Hand – bis Ende April 2018 Schulden im

Gesamtbetrag von über Fr. 130'000.- angehäuft hatte, verwarnte ihn das

Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. August 2018 und

drohte ihm, falls er sich nicht intensiv um die Abzahlung seiner Schulden

bemühe und weitere Betreibungen sowie Verlustscheine anhäufe, den Widerruf bzw.

die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 6. März 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. März 2019 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, dass der Rekursentscheid aufzuheben und von

einer Verwarnung abzusehen sei.

Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2019 wurde A eine

Frist von 20 Tagen gesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des

Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'060.-

sicherzustellen. Darauf ersuchte er am 9. April 2019 – und damit

innert Frist für die Kautionsleistung – um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2019 wurde ihm die Kautionsfrist

abgenommen.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 3./4. April 2019

ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt äusserte sich

nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 96 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Person unter Androhung

des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden, wenn sich der Widerruf nicht

als verhältnismässig erweist. Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten

festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder

Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013,2C_114/2012,

E. 1.1).

2.2

Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die – wie hier – gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung einer

ausländischen Person unter anderem widerrufen werden, wenn diese erheblich oder

wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere

Sicherheit gefährdet (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist

nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1

lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich zu bejahen

bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher

Verpflichtungen. Mutwilligkeit in diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges

oder zumindest leichtfertiges Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt

dafür nicht (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11; ferner BGr, 7. März 2018,

2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe

der Schulden ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern

der pflichtvergessene Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich

bemüht hat, seine bzw. ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern

nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer

ersten Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist

dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden

(vgl. BGr, 25. Juni 2018,2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2.1

Gemäss einem Registerauszug des Betreibungsamts B vom 26. April

2018, auf welchen sich die Ausgangsverfügung im Wesentlichen stützt, waren im

Betreibungsregister des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt insgesamt

51.

offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 110'013.75 verzeichnet; zudem liefen gegen

ihn (im November 2017 und April 2018 neu eingeleitete) Betreibungen im Betrag

von Fr. 27'441.65. Gegen fünf weitere Betreibungen im Umfang von rund Fr. 6'000.-

hatte der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben.

Ein Grossteil dieser Schulden fiel in den letzten fünf Jahren

vor Erstellung des Registerauszugs an, wobei es sich hauptsächlich um solche

der öffentlichen Hand oder um Krankenkassenschulden handelt. Gläubiger der

beiden grössten in Betreibung gesetzten Forderungen sind die Gemeinde Thalwil

(Fr. 22'770.95 für bevorschusste Kinderalimente) und die Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich. Letzterer schuldet der Beschwerdeführer (noch)

Fr. 24'801.55 aus zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenleistungen; er hatte

der Arbeitslosenkasse gegenüber im April 2011 und von Februar 2013 bis Januar

2014.

wissentlich und willentlich sowie aus selbstsüchtigen Beweggründen falsche

Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht und auf diese Weise

unrechtmässig Versicherungsleistungen erwirkt. Vor diesem Hintergrund war der

Beschwerdeführer denn auch mit Strafurteil vom 21. September 2016 wegen

mehrfachen Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom

25.

Juni 1982 (SR 837.0) zu einer (bedingten) Geldstrafe von

150.

Tagessätzen verurteilt worden. Damit erscheint diese Schuld

qualifiziert vorwerfbar (vgl. BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.4.2).

Doch nicht nur insofern bzw. in

diesem Umfang hat die Verschuldung des Beschwerdeführers als mutwillig

verursacht zu gelten: Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers

verschlechterten sich erst nach der Trennung von seiner Ehefrau Anfang 2008.

Bis dahin hatte diese einen wesentlichen Beitrag auch an seinen Lebensunterhalt

geleistet. Im Trennungszeitpunkt war der Beschwerdeführer, welcher eigenen

Angaben zufolge im Heimatland die Primar- und Sekundarschule sowie in

Frankreich während fünf Jahren ein Studium im Bereich Marketing absolviert hat

und über gute Deutschkenntnisse verfügt, zum ersten Mal seit seiner Einreise

einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit als Callcenter-Mitarbeiter

nachgegangen. Im April 2008, nach rund acht Monaten, wurde das betreffende

Arbeitsverhältnis jedoch bereits wieder aufgelöst, und der Beschwerdeführer war

ein Jahr lang ohne Anstellung. Während dieser Zeit wurde er zum ersten Mal

(ergänzend zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung) von der Sozialhilfe

unterstützt. Von März 2009 bis Februar 2011 und von Juni 2011 bis Februar 2014

vermochte sich der Beschwerdeführer zeitweise von der Sozialhilfe zu lösen und

mit wechselnden temporären Anstellungen als Kundenberater teilweise sogar

abermals ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren, gleichzeitig wurden

jedoch 34 Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 25'000.- gegen

ihn eingeleitet. Ab Februar 2014 war er nur noch in geringfügig(er)em Umfang

erwerbstätig und immer wieder auch während mehrerer Monate ganz ohne Arbeit,

sodass er bis Ende September 2017 im Gesamtbetrag von rund Fr. 100'000.-

(ergänzend) von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste. Gemäss einem

Schreiben der zuständigen Sozialbehörde vom 6. Mai 2016 war der

Beschwerdeführer deshalb schon im Juni 2015 für ein Arbeitsintegrationsprojekt

angemeldet worden. Das Projekt habe jedoch im August 2015 "aufgrund

mangelnder Teilnahme (teils aus gesundheitlichen Gründen)" wieder

abgebrochen werden müssen. An einem weiteren Beschäftigungs- bzw.

Integrationsprogramm habe der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger

Terminverschiebung und "eher unmotiviert" teilgenommen. Es mache den

Anschein, als habe der Beschwerdeführer "keinerlei Motivation für ein

Programm bzw. für die berufliche Reintegration". Dies zeige sich auch

darin, dass er seitens des zuständigen Arbeitsamts nicht mehr zur

Stellenvermittlung angemeldet sei, weil er wiederholt auch unentschuldigt nicht

zu Terminen erschienen sei. Nachdem der Beschwerdeführer seit November 2016

keine Arbeitsbemühungen mehr gezeigt und wiederholt Auflagen nicht eingehalten

hatte, wurden ihm die Sozialleistungen daraufhin im Mai 2017 per 1. Juni

2017.

um 20 % gekürzt; auf Ende August 2017 wurden die Leistungen

schliesslich ganz eingestellt, weil der Beschwerdeführer der wiederholten

Aufforderung nicht nachgekommen war, seine bzw. die finanzielle Situation

seiner Ehefrau zu belegen. Bereits vor dem Wegfall der finanziellen Grundsicherung

durch die Sozialhilfe aber war die Verschuldung des Beschwerdeführers stetig

angestiegen und waren zwischen Anfang Februar 2014 und Ende August 2017

zusätzliche Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 80'000.- gegen ihn

erhoben worden. Seit September 2017 ist der Beschwerdeführer nun als

Callcenter-Agent bei einem Telemarketingunternehmen angestellt; bis zum

Entscheid des Beschwerdegegners verdiente er mit dieser Tätigkeit rund

Fr. 3'500.- netto im Monat. Dieses Einkommen müsste eigentlich (knapp) zur

Deckung des Bedarfs des Beschwerdeführers ausreichen; die Zahl der gegen ihn

eingeleiteten Betreibungen nahm jedoch auch in den der Ausgangsverfügung

vorangegangenen Monaten noch weiter zu, wobei unter den in Betreibung gesetzten

Forderungen auch solche für nicht bezahlte Steuern und Krankenkassenprämien

sind, welche wegen ihrer Anpassung an die individuelle wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit bezahlbar gewesen wären.

2.2.2

Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss

gelangt, die beträchtliche Verschuldung des Beschwerdeführers sei überwiegend

selbstverschuldet, weil ein wesentlicher Teil davon auf sein missbräuchliches

bzw. inkooperatives Verhalten gegenüber den Arbeitslosen- bzw. Sozialbehörden

zurückzuführen sei und der Beschwerdeführer selbst während seines langjährigen

(ergänzenden) Sozialhilfebezugs Schulden beträchtlichen Ausmasses angehäuft

habe, ist dies daher nicht zu beanstanden.

Damit ist der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegenwärtig als erfüllt anzusehen.

2.3

Ist ein

Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht

verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge.

Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein.

2.3.1

Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, vermochte sich der Beschwerdeführer

bislang trotz seinem langjährigen Aufenthalt in beruflicher und

wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Er

war zwar seit 2004 immer wieder erwerbstätig, doch verlor oder wechselte er

häufig die Stelle und war zudem wiederholt auch für längere Zeit arbeitslos.

Abgesehen von einem viermonatigen Deutschintensivkurs hat er dabei – soweit

ersichtlich bzw. belegt – keinerlei Anstrengungen unternommen, sich

beruflich oder sprachlich weiterzubilden. Seinen Zahlungsverpflichtungen

gegenüber zeigte er sodann eine problematische Gleichgültigkeit, was sich auch

daraus ergibt, dass er das Einkommen aus einzelnen Gelegenheitsjobs den

Behörden gegenüber verschwieg. Dies brachte ihm im Jahr 2016 eine Verurteilung

zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen ein; zuvor war der

Beschwerdeführer bereits in zwei Straferkenntnissen wegen wiederholten Fahrens

in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu zwei Monaten

Gefängnis (bedingt), 60 Tagessätzen Geldstrafe und insgesamt

Fr. 600.- Busse bestraft worden.

Insgesamt ist somit von einer

bloss unzureichenden Integration des Beschwerdeführers auszugehen, sodass sich

dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz primär aus der

Tatsache ergibt, dass sein minderjähriger Sohn hier lebt. Zu diesem scheint der

Beschwerdeführer zumindest in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu

unterhalten. Finanziell hat er seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und

seinen Sohn allerdings bis heute kaum je unterstützt, und es wird nicht konkret

dargelegt, welche Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) der

Beschwerdeführer stattdessen erbrachte bzw. erbracht hätte.

2.3.2

Obschon sowohl einem langjährigen hiesigen Aufenthalt als auch dem

Interesse eines von einer ausländerrechtlichen Massnahme betroffenen Kinds, mit

beiden Eltern in der Schweiz aufzuwachsen, im Rahmen der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung im Allgemeinen grosses Gewicht zukommt, gilt es das private

Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz demnach etwas

zu relativieren. Umgekehrt ist aber auch zu berücksichtigen, dass dieser

nunmehr seit über zwei Jahren einer (knapp) existenzsichernden Erwerbstätigkeit

nachgeht, ihm derzeit trotz Vollbeschäftigung keine Schuldentilgung möglich

ist, und er – jedenfalls wegen Schuldenwirtschaft – noch nie verwarnt

wurde.

Unter diesen Umständen war der Beschwerdegegner

berechtigt, den Beschwerdeführer zu verwarnen und ihm die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung anzudrohen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere

auf die ungenügende wirtschaftliche und berufliche Integration des

Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass dieser trotz der finanziellen

Grundsicherung durch die Sozialhilfe Schulden beträchtlichen Ausmasses

anhäufte, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb

das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

4.

Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine

eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie

kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das

gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013,

2C_114/2012, E. 1.1).

Gegen Entscheide über die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben, sofern ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (BGr,

2.

November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …