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Entscheid

VB.2019.00204

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00204

22. August 2019Deutsch14 min

(URT.2019.21038)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 16. August 2018 stellte die

Sozialbehörde der Gemeinde C die aufgrund des Beschlusses vom 1. März

2018 per 16. Januar 2018 geleistete wirtschaftliche Hilfe für A und deren

Zwillinge E und F (geb. 2014) mangels nachgewiesener Bedürftigkeit per

31. Juli 2018 ein. Einem allfälligen Rekurs entzog die Sozialbehörde die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A am 20. September 2018 Rekurs beim

Bezirksrat G und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 16. August

2018.

Von der Einstellung der Sozialhilfeleistungen sei abzusehen, eventualiter

seien diese um höchstens Fr. 350.- pro Monat zu kürzen. Zudem sei die

aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C. Daneben ersuchte A um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Nachdem der

Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 26. September 2018 die aufschiebende

Wirkung des Rekurses wiederhergestellt hatte, wies er diesen mit Beschluss vom

21.

Februar 2019 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben oder

Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung schrieb der Bezirksrat als gegenstandslos geworden ab, während

er dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels

erstellter Mittellosigkeit abwies. Einer allfälligen Beschwerde entzog er die

aufschiebende Wirkung seinerseits nicht.

III.

A. Am

26.

März 2019 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Beschlüsse vom 16. August 2018 und

21.

Februar 2019; von der Einstellung der Sozialhilfeleistungen sei

abzusehen. Eventualiter seien die Leistungen um höchstens Fr. 350.- pro

Monat zu kürzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gemeinde C. Eventualiter zur beantragten Kostenregelung seien ihr für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

B. Mit Beschwerdeantwort

vom 8. April 2019 beantragte die Gemeinde C die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Überdies sei

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Bezirksrat

beantragte am 8. April 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit

Eingabe vom 17. April 2019 nahm A zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde Stellung und beantragte, dieses sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C abzuweisen. Mit

Präsidialverfügung vom 18. April 2019 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch ab. Am 6. Mai 2019 erstattete A die Replik und hielt dabei an ihren

Rechtsbegehren gemäss der Beschwerdeschrift fest. Die Gemeinde C

verzichtete mit Eingabe vom 23. Mai 2019 auf eine Stellungnahme dazu.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,

7.

Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die

Beschwerdeführerin bis zum Einstellungsbeschluss vom 16. August 2018 mit

Fr. 3'401.40 pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert somit über

Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen

Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug

setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft

die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine

solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten

Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren

Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei

der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.1 f.; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 27. September 2017, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2

Im Rahmen

der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und

Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig

und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre

Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter

Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht

die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1

SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre

Verhältnisse, so kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der

Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in

Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG; § 24 SHV;

Kap. A.8.2 der gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).

2.3

Vorliegend

nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine Kürzung, sondern eine Einstellung der

Leistungen vor. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem

Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr

bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und

ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist

zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb

des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann,

wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung

von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die

Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der

verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung

und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht

überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug

weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit

nicht beseitigt werden können (VGr,

4.

Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien

Kap. A.8.3). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a

SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die

gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und

ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener

Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus,

dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb

die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die

Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist.

Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen

eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die

betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme

der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten herbeizuführen (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449,

E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Gemäss der

Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführerin zur Klärung der Frage, ob sie

weiterhin bedürftig sei, bzw. aufgrund des Verdachts, dass sie bei der H GmbH

schwarzgearbeitet und Glücksspielgewinne verschwiegen habe, am 14. August

2018.

das rechtliche Gehör gewährt worden. An diesem Termin habe die

Beschwerdeführerin jedoch weder die verlangten Unterlagen abgegeben

(beispielsweise zwei Mietzinsbelege sowie eine Bestätigung ihres Vermieters, dass

sie keinen Parkplatz miete) noch glaubhaft erklärt, weshalb sie sich an

verschiedenen Orten in der Schweiz und im Ausland aufgehalten habe. Das

Formular zur Deklarierung von Einnahmen und Vermögenswerten für den Zeitraum

vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin mit

der Begründung, "sie wolle es nicht falsch ausfüllen", nicht

ausgefüllt. Damit sei jedoch ihre Bedürftigkeit nicht mehr ausgewiesen und

deshalb auch ihr Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nicht mehr gegeben.

Folglich sei diese einzustellen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Ermittlungsbericht vom 6. November 2017 weise zwar

eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der H GmbH nach und lasse

demzufolge auch die Vermutung nicht deklarierter Einkünfte zu. Dies gelte

jedoch nur für den beobachteten, hier nicht mehr interessierenden Zeitraum bis

anfangs November 2017. In Bezug auf das Jahr 2018 habe es mangels konkreter

Beweise bzw. mangels eines erhärteten Verdachts nicht an der Beschwerdeführerin

gelegen, im Sinn einer qualifizierten Mitwirkungspflicht den Gegenbeweis in

Bezug auf ihre Bedürftigkeit zu erbringen. Angesichts der vorhandenen

Verdachtsmomente sei aber die Vornahme weiterer Abklärungen mithilfe der

Beschwerdeführerin angezeigt gewesen. Hinsichtlich ihrer Aufenthalte in I, J, K

und L habe die Beschwerdeführerin (teilweise) eine glaubhafte Erklärung

abgegeben. Ohnehin handle es sich aber nicht um zahlreiche Aufenthalte an

verschiedenen Orten in der Schweiz, und es könne daraus nicht ohne Weiteres auf

eine fortgesetzte Tätigkeit für die H GmbH geschlossen werden. In Bezug

auf den Bargeldbezug im Ausland und die Verwendung des Geldes habe die

Beschwerdeführerin zwar keine glaubhafte Erklärung geliefert. Der blosse

Umstand, dass sie sich an einem Casinostandort aufgehalten und dort Geld

bezogen habe, sei indes nicht geeignet, den Besuch des Casinos oder gar einen

erzielten Gewinn zu beweisen. Sodann fielen die beiden nicht eingereichten

Belege zur Mietzinszahlung und die fehlende Bestätigung der Vermieterin, dass

die Beschwerdeführerin keinen Parkplatz miete, bei der Beurteilung, ob

Einkünfte verheimlicht würden, kaum ins Gewicht, zumal diese Unterlagen auch

von der Beschwerdegegnerin selbst hätten beschafft werden können bzw. müssen.

Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise ein

nicht deklariertes Auto besitze. Indes würden (auch) die von der

Beschwerdegegnerin eingeholten Auskünfte über die Beschwerdeführerin

(Steuererklärung, Auszug aus dem Betreibungsregister, Auszug aus dem

individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich), die Angaben der H GmbH

und die übrigen erhältlich gemachten Akten nichts über die Einkommenssituation

der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aussagen. Die Beschwerdegegnerin sei daher

auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin zwingend angewiesen gewesen, da nur

sie selbst ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation kenne. Ein

vernünftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführerin diese Angaben nicht zumutbar

gewesen wären, sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sie das einfach

gestaltete Deklarationsformular nicht habe ausfüllen wollen, um nichts falsch

zu machen, vermöge ihre fehlende Mitwirkung nicht zu rechtfertigen, sondern

verstärke vielmehr den Verdacht, dass sie Einkünfte verheimliche. Die Verletzung

der Mitwirkungspflicht führe dazu, dass die Bedürftigkeit nicht mehr beurteilt

werden könne, bzw. dass daran erhebliche Zweifel bestünden. Folglich sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bedürftig gewesen sei. Da ihr die

Konsequenzen der mangelhaften Mitwirkung seitens der Beschwerdegegnerin zuvor

aufgezeigt worden seien, erweise sich die Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe als rechtmässig.

4.

4.1

Sowohl die

Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin beanstanden den angefochtenen

Beschluss vom 21. Februar 2019 zu Recht insofern nicht, als die Vorinstanz

erwog, dass weder die Akten zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die H GmbH

– namentlich der Ermittlungsbericht – noch deren Aufenthalte an

Casinostandorten und die nicht eingereichten (bzw. erst im Rekursverfahren

vorgelegten) Belege bezüglich Mietzinszahlungen, Parkplatzmiete und Auto den

Schluss zuliessen, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr bedürftig. Gemäss der

Vorinstanz rechtfertigte sich die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe denn

auch nur aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ohne überzeugende

Begründung und trotz entsprechender Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin

das Deklarationsformular nicht ausgefüllt habe. Dies stelle eine Verletzung der

Mitwirkungspflicht dar, zumal die übrigen erhältlich gemachten Akten nichts zur

Einkommenssituation der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aussagen würden (vorn

E. 3.2).

4.2

Die

Beschwerdeführerin unterschrieb zwar das fragliche Formular, unterliess es

aber, mittels Ankreuzen zu bestätigen, für den Zeitraum vom 1. Juni 2018

bis "Datum der Unterschrift" über keine Einnahmen und/oder kein

Vermögen verfügt bzw. Einnahmen und/oder Vermögen vollständig und

wahrheitsgemäss deklariert zu haben. Damit verletzte sie nicht nur ihre

Mitwirkungspflicht (§ 18 Abs. 1 SHG; vgl. E. 2.2) in formeller

Hinsicht, was zu einer Rückerstattungspflicht im Sinn von § 26a lit. a

SHG führen kann, sofern die Verletzung auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr,

15.

November 2018, VB.2018.00495, E. 2.4). Bei der Beschwerdegegnerin

erweckte bzw. bekräftigte sie damit vielmehr auch erhebliche Zweifel an ihrer

Bedürftigkeit. Im Rahmen der Prüfung derselben ist die Beschwerdegegnerin – wie

erwähnt (vorn E. 2.1 f.) – zwingend auf die Kooperation der

Beschwerdeführerin angewiesen, zumal nur diese lückenlos über ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse Kenntnis hat und sich die Beschwerdegegnerin nicht

von sich aus Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen verschaffen kann

(und muss). Das Anbringen der Kreuze, das folglich nicht nur eine reine

Formalität darstellt, hätte zusammen mit den vorhandenen bzw. mit dem Formular

eingereichten Unterlagen auf dem Formular als ausdrückliche Bescheinigung, über

kein weiteres Einkommen oder Vermögen zu verfügen, zur vollständigen

Klärung der aktuellen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin

beigetragen. Der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin das Formular nicht

unterzeichnet haben will, vermag dabei – wie die Vorinstanz zu Recht erwog –

nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin, der die Bedeutung des Formulars bzw.

des Anbringens der Kreuze spätestens nach Beizug ihres Rechtsvertreters im

Rekursverfahren bewusst sein musste, hätte es denn auch nicht nur anlässlich

des Termins bei der Beschwerdegegnerin, sondern auch danach – gegebenenfalls

nach Nachfrage bei ihrem Anwalt oder der Beschwerdegegnerin – jederzeit in der

Hand gehabt, die Vollständigkeit ihrer Angaben zu bestätigen oder weiteres Einkommen

oder Vermögen zu deklarieren (vgl. vorn E. 2.2 i.f.). Auch wenn die

Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin zuvor stets verneint hatte,

Einnahmen bzw. Vermögen verschwiegen zu haben, und auch wenn keine neuen, das

heisst nicht schon bei Unterstützungsbeginn vorhandene Anzeichen oder gar

Belege für ein Erwerbseinkommen ab Juni 2018 vorlagen, ist dies angesichts der trotz

ausdrücklicher Aufforderung der Beschwerdegegnerin in Verletzung der

Mitwirkungspflicht nicht erfolgten schriftlichen Bestätigung der Angaben nicht

relevant. Ebenso wenig Bedeutung kommt dem Einwand der Beschwerdeführerin zu,

dass sich die Zweifel der Beschwerdegegnerin angesichts der zusammen mit dem

unausgefüllten Formular eingereichten Kontoauszüge nur in Bezug auf die

Einkommens- und nicht auch die Vermögenssituation hätten ergeben können, umfasst

doch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sowohl ihr Einkommen als

auch ihr Vermögen (§ 16 Abs. 2 SHV). Nach dem Gesagten durfte die

Beschwerdegegnerin somit die wirtschaftliche Hilfe für die Beschwerdeführerin

aufgrund der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit einstellen.

4.3

Schliesslich

ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Kostenerhebung als

gegenstandslos geworden abschrieb und das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen

mangels erstellter Mittellosigkeit abwies (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

4.4

Die

Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr – wie auch für das Rekursverfahren – mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin

beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem obsiegenden

Gemeinwesen steht eine Parteientschädigung indes in der Regel nicht zu, weil

das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen

Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen

Wissensvorsprung verfügen (VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00556, E. 9.2).

Gemäss ständiger Rechtsprechung ist dem Gemeinwesen eine Parteientschädigung vielmehr

nur in Ausnahmefällen, namentlich bei ausserordentlichen Bemühungen, zuzusprechen

(VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 5.2). Solche sind vorliegend

jedoch nicht ersichtlich. Eine Parteientschädigung ist ihr daher ebenfalls

nicht zuzusprechen.

5.2

Die von

der Beschwerdeführerin gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind aufgrund

der nicht erstellten Mittellosigkeit desgleichen abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Gesuche

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung werden abgewiesen.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …