VB.2019.00204
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00204
22. August 2019Deutsch14 min
(URT.2019.21038)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00204
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 16. August 2018 stellte die
Sozialbehörde der Gemeinde C die aufgrund des Beschlusses vom 1. März
2018 per 16. Januar 2018 geleistete wirtschaftliche Hilfe für A und deren
Zwillinge E und F (geb. 2014) mangels nachgewiesener Bedürftigkeit per
31. Juli 2018 ein. Einem allfälligen Rekurs entzog die Sozialbehörde die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A am 20. September 2018 Rekurs beim
Bezirksrat G und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 16. August
2018.
Von der Einstellung der Sozialhilfeleistungen sei abzusehen, eventualiter
seien diese um höchstens Fr. 350.- pro Monat zu kürzen. Zudem sei die
aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C. Daneben ersuchte A um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Nachdem der
Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 26. September 2018 die aufschiebende
Wirkung des Rekurses wiederhergestellt hatte, wies er diesen mit Beschluss vom
21.
Februar 2019 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben oder
Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung schrieb der Bezirksrat als gegenstandslos geworden ab, während
er dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels
erstellter Mittellosigkeit abwies. Einer allfälligen Beschwerde entzog er die
aufschiebende Wirkung seinerseits nicht.
III.
A. Am
26.
März 2019 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Beschlüsse vom 16. August 2018 und
21.
Februar 2019; von der Einstellung der Sozialhilfeleistungen sei
abzusehen. Eventualiter seien die Leistungen um höchstens Fr. 350.- pro
Monat zu kürzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gemeinde C. Eventualiter zur beantragten Kostenregelung seien ihr für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
B. Mit Beschwerdeantwort
vom 8. April 2019 beantragte die Gemeinde C die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Überdies sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Bezirksrat
beantragte am 8. April 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit
Eingabe vom 17. April 2019 nahm A zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde Stellung und beantragte, dieses sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C abzuweisen. Mit
Präsidialverfügung vom 18. April 2019 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch ab. Am 6. Mai 2019 erstattete A die Replik und hielt dabei an ihren
Rechtsbegehren gemäss der Beschwerdeschrift fest. Die Gemeinde C
verzichtete mit Eingabe vom 23. Mai 2019 auf eine Stellungnahme dazu.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,
7.
Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die
Beschwerdeführerin bis zum Einstellungsbeschluss vom 16. August 2018 mit
Fr. 3'401.40 pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert somit über
Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug
setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft
die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine
solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten
Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren
Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei
der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.1 f.; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 27. September 2017, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2
Im Rahmen
der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und
Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig
und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre
Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter
Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht
die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1
SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre
Verhältnisse, so kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der
Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in
Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG; § 24 SHV;
Kap. A.8.2 der gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).
2.3
Vorliegend
nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine Kürzung, sondern eine Einstellung der
Leistungen vor. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem
Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr
bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und
ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist
zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb
des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann,
wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung
von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die
Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der
verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht
überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug
weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
nicht beseitigt werden können (VGr,
4.
Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien
Kap. A.8.3). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a
SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die
gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und
ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener
Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus,
dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb
die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die
Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist.
Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen
eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die
betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme
der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten herbeizuführen (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449,
E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Gemäss der
Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführerin zur Klärung der Frage, ob sie
weiterhin bedürftig sei, bzw. aufgrund des Verdachts, dass sie bei der H GmbH
schwarzgearbeitet und Glücksspielgewinne verschwiegen habe, am 14. August
2018.
das rechtliche Gehör gewährt worden. An diesem Termin habe die
Beschwerdeführerin jedoch weder die verlangten Unterlagen abgegeben
(beispielsweise zwei Mietzinsbelege sowie eine Bestätigung ihres Vermieters, dass
sie keinen Parkplatz miete) noch glaubhaft erklärt, weshalb sie sich an
verschiedenen Orten in der Schweiz und im Ausland aufgehalten habe. Das
Formular zur Deklarierung von Einnahmen und Vermögenswerten für den Zeitraum
vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin mit
der Begründung, "sie wolle es nicht falsch ausfüllen", nicht
ausgefüllt. Damit sei jedoch ihre Bedürftigkeit nicht mehr ausgewiesen und
deshalb auch ihr Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nicht mehr gegeben.
Folglich sei diese einzustellen.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, der Ermittlungsbericht vom 6. November 2017 weise zwar
eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der H GmbH nach und lasse
demzufolge auch die Vermutung nicht deklarierter Einkünfte zu. Dies gelte
jedoch nur für den beobachteten, hier nicht mehr interessierenden Zeitraum bis
anfangs November 2017. In Bezug auf das Jahr 2018 habe es mangels konkreter
Beweise bzw. mangels eines erhärteten Verdachts nicht an der Beschwerdeführerin
gelegen, im Sinn einer qualifizierten Mitwirkungspflicht den Gegenbeweis in
Bezug auf ihre Bedürftigkeit zu erbringen. Angesichts der vorhandenen
Verdachtsmomente sei aber die Vornahme weiterer Abklärungen mithilfe der
Beschwerdeführerin angezeigt gewesen. Hinsichtlich ihrer Aufenthalte in I, J, K
und L habe die Beschwerdeführerin (teilweise) eine glaubhafte Erklärung
abgegeben. Ohnehin handle es sich aber nicht um zahlreiche Aufenthalte an
verschiedenen Orten in der Schweiz, und es könne daraus nicht ohne Weiteres auf
eine fortgesetzte Tätigkeit für die H GmbH geschlossen werden. In Bezug
auf den Bargeldbezug im Ausland und die Verwendung des Geldes habe die
Beschwerdeführerin zwar keine glaubhafte Erklärung geliefert. Der blosse
Umstand, dass sie sich an einem Casinostandort aufgehalten und dort Geld
bezogen habe, sei indes nicht geeignet, den Besuch des Casinos oder gar einen
erzielten Gewinn zu beweisen. Sodann fielen die beiden nicht eingereichten
Belege zur Mietzinszahlung und die fehlende Bestätigung der Vermieterin, dass
die Beschwerdeführerin keinen Parkplatz miete, bei der Beurteilung, ob
Einkünfte verheimlicht würden, kaum ins Gewicht, zumal diese Unterlagen auch
von der Beschwerdegegnerin selbst hätten beschafft werden können bzw. müssen.
Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise ein
nicht deklariertes Auto besitze. Indes würden (auch) die von der
Beschwerdegegnerin eingeholten Auskünfte über die Beschwerdeführerin
(Steuererklärung, Auszug aus dem Betreibungsregister, Auszug aus dem
individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich), die Angaben der H GmbH
und die übrigen erhältlich gemachten Akten nichts über die Einkommenssituation
der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aussagen. Die Beschwerdegegnerin sei daher
auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin zwingend angewiesen gewesen, da nur
sie selbst ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation kenne. Ein
vernünftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführerin diese Angaben nicht zumutbar
gewesen wären, sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sie das einfach
gestaltete Deklarationsformular nicht habe ausfüllen wollen, um nichts falsch
zu machen, vermöge ihre fehlende Mitwirkung nicht zu rechtfertigen, sondern
verstärke vielmehr den Verdacht, dass sie Einkünfte verheimliche. Die Verletzung
der Mitwirkungspflicht führe dazu, dass die Bedürftigkeit nicht mehr beurteilt
werden könne, bzw. dass daran erhebliche Zweifel bestünden. Folglich sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bedürftig gewesen sei. Da ihr die
Konsequenzen der mangelhaften Mitwirkung seitens der Beschwerdegegnerin zuvor
aufgezeigt worden seien, erweise sich die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe als rechtmässig.
4.
4.1
Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin beanstanden den angefochtenen
Beschluss vom 21. Februar 2019 zu Recht insofern nicht, als die Vorinstanz
erwog, dass weder die Akten zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die H GmbH
– namentlich der Ermittlungsbericht – noch deren Aufenthalte an
Casinostandorten und die nicht eingereichten (bzw. erst im Rekursverfahren
vorgelegten) Belege bezüglich Mietzinszahlungen, Parkplatzmiete und Auto den
Schluss zuliessen, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr bedürftig. Gemäss der
Vorinstanz rechtfertigte sich die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe denn
auch nur aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ohne überzeugende
Begründung und trotz entsprechender Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin
das Deklarationsformular nicht ausgefüllt habe. Dies stelle eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht dar, zumal die übrigen erhältlich gemachten Akten nichts zur
Einkommenssituation der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aussagen würden (vorn
E. 3.2).
4.2
Die
Beschwerdeführerin unterschrieb zwar das fragliche Formular, unterliess es
aber, mittels Ankreuzen zu bestätigen, für den Zeitraum vom 1. Juni 2018
bis "Datum der Unterschrift" über keine Einnahmen und/oder kein
Vermögen verfügt bzw. Einnahmen und/oder Vermögen vollständig und
wahrheitsgemäss deklariert zu haben. Damit verletzte sie nicht nur ihre
Mitwirkungspflicht (§ 18 Abs. 1 SHG; vgl. E. 2.2) in formeller
Hinsicht, was zu einer Rückerstattungspflicht im Sinn von § 26a lit. a
SHG führen kann, sofern die Verletzung auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr,
15.
November 2018, VB.2018.00495, E. 2.4). Bei der Beschwerdegegnerin
erweckte bzw. bekräftigte sie damit vielmehr auch erhebliche Zweifel an ihrer
Bedürftigkeit. Im Rahmen der Prüfung derselben ist die Beschwerdegegnerin – wie
erwähnt (vorn E. 2.1 f.) – zwingend auf die Kooperation der
Beschwerdeführerin angewiesen, zumal nur diese lückenlos über ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse Kenntnis hat und sich die Beschwerdegegnerin nicht
von sich aus Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen verschaffen kann
(und muss). Das Anbringen der Kreuze, das folglich nicht nur eine reine
Formalität darstellt, hätte zusammen mit den vorhandenen bzw. mit dem Formular
eingereichten Unterlagen auf dem Formular als ausdrückliche Bescheinigung, über
kein weiteres Einkommen oder Vermögen zu verfügen, zur vollständigen
Klärung der aktuellen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin
beigetragen. Der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin das Formular nicht
unterzeichnet haben will, vermag dabei – wie die Vorinstanz zu Recht erwog –
nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin, der die Bedeutung des Formulars bzw.
des Anbringens der Kreuze spätestens nach Beizug ihres Rechtsvertreters im
Rekursverfahren bewusst sein musste, hätte es denn auch nicht nur anlässlich
des Termins bei der Beschwerdegegnerin, sondern auch danach – gegebenenfalls
nach Nachfrage bei ihrem Anwalt oder der Beschwerdegegnerin – jederzeit in der
Hand gehabt, die Vollständigkeit ihrer Angaben zu bestätigen oder weiteres Einkommen
oder Vermögen zu deklarieren (vgl. vorn E. 2.2 i.f.). Auch wenn die
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin zuvor stets verneint hatte,
Einnahmen bzw. Vermögen verschwiegen zu haben, und auch wenn keine neuen, das
heisst nicht schon bei Unterstützungsbeginn vorhandene Anzeichen oder gar
Belege für ein Erwerbseinkommen ab Juni 2018 vorlagen, ist dies angesichts der trotz
ausdrücklicher Aufforderung der Beschwerdegegnerin in Verletzung der
Mitwirkungspflicht nicht erfolgten schriftlichen Bestätigung der Angaben nicht
relevant. Ebenso wenig Bedeutung kommt dem Einwand der Beschwerdeführerin zu,
dass sich die Zweifel der Beschwerdegegnerin angesichts der zusammen mit dem
unausgefüllten Formular eingereichten Kontoauszüge nur in Bezug auf die
Einkommens- und nicht auch die Vermögenssituation hätten ergeben können, umfasst
doch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sowohl ihr Einkommen als
auch ihr Vermögen (§ 16 Abs. 2 SHV). Nach dem Gesagten durfte die
Beschwerdegegnerin somit die wirtschaftliche Hilfe für die Beschwerdeführerin
aufgrund der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit einstellen.
4.3
Schliesslich
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Kostenerhebung als
gegenstandslos geworden abschrieb und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
mangels erstellter Mittellosigkeit abwies (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).
4.4
Die
Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr – wie auch für das Rekursverfahren – mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin
beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem obsiegenden
Gemeinwesen steht eine Parteientschädigung indes in der Regel nicht zu, weil
das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen
Wissensvorsprung verfügen (VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00556, E. 9.2).
Gemäss ständiger Rechtsprechung ist dem Gemeinwesen eine Parteientschädigung vielmehr
nur in Ausnahmefällen, namentlich bei ausserordentlichen Bemühungen, zuzusprechen
(VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 5.2). Solche sind vorliegend
jedoch nicht ersichtlich. Eine Parteientschädigung ist ihr daher ebenfalls
nicht zuzusprechen.
5.2
Die von
der Beschwerdeführerin gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind aufgrund
der nicht erstellten Mittellosigkeit desgleichen abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Gesuche
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung werden abgewiesen.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …