VB.2019.00205
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00205
11. Juli 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20960)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00205
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit
2009 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Erwägungen
II.
A. Mit
Leistungsentscheid des Sozialzentrums B vom 22. Januar 2018 wurde A sein
monatliches Unterstützungsbudget für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis
31.
Januar 2019 mitgeteilt. A beantragte daraufhin bei der Sozialbehörde
der Stadt Zürich sinngemäss eine Neubeurteilung und die unbefristete
Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe. Die Sozialbehörde wies den Antrag auf
Neubeurteilung mit Entscheid vom 14. Juni 2018 ab.
B. Dagegen
erhob A am 11. August 2018 Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss
vom 14. Februar 2019 trat der Bezirksrat mangels materieller Beschwer nicht
auf den Rekurs ein.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 27. März 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Februar
2019.
und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde,
eventuell an den Bezirksrat. Im Eventualpunkt stellte er im Wesentlichen den
Antrag, den befristeten Leistungsentscheid vom 22. Januar 2018 in einen
unbefristeten Leistungsentscheid umzuwandeln. Schliesslich ersuchte er
sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 2. April 2019 auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom
9.
April 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge und verwies zur Begründung auf die vorinstanzlichen
Entscheide. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 hielt A an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangte sinngemäss die unbefristete Gewährung
wirtschaftlicher Sozialhilfe im durch Leistungsentscheid vom 22. Januar
2018.
festgesetzten Betrag von monatlich Fr. 3'189.60, weshalb von einer
streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen ist. Namentlich im Bereich der
Sozialhilfe ist der Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen der Summe dieser periodischen Leistungen während der
Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 16. August 2018,
VB.2018.00005, E. 1.2, mit Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts des demzufolge
Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zur Behandlung der
Beschwerde zuständig (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Soweit der
Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, der angefochtene
Nichteintretensentscheid stelle eine Rechtsverweigerung dar, folgt die
Zuständigkeit der Kammer aus dem Streitwert der Hauptsache (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 38b N. 12).
1.3
Tritt die
Vorinstanz auf einen Rekurs nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung nicht
als erfüllt erachtet, so ist die formell unterlegene rekurrierende Person
legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu
wehren (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 3). Der Beschwerdeführer
ist daher zur Beschwerde berechtigt.
1.4
Auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist. Nachdem die Vorinstanz
auf den Rekurs nicht eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer nicht materiell
beschwert sei, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht aber
auf die Frage, ob sie auf den Rekurs hätte eintreten müssen (VGr,
9.
Februar 2017, VB.2016.00651, E. 1.4). Nicht einzutreten ist
folglich auf den materiellen Eventualantrag des Beschwerdeführers, den
Entscheid des Sozialzentrums B vom
22.
Januar 2018 in einen unbefristeten Leistungsentscheid umzuwandeln.
2.
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21
Abs. 1 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rekurrierenden
Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw.
einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 15). Die Vorinstanz verneinte einen derartigen
Nachteil und damit die materielle Beschwer des Beschwerdeführers, worin der
Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung erblickt. Umstritten und zu prüfen ist
daher im Folgenden die Legitimation des Beschwerdeführers, einen unbefristeten
Leistungsentscheid zu verlangen.
3.
3.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Voraussetzung für den Leistungsbezug ist demnach das Bestehen einer Notlage.
Für den laufenden Bezug von wirtschaftlicher Hilfe wird stets vorausgesetzt,
dass sich die Notlage noch nicht entschärft hat. Bei
der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich folglich um einen
Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft und unter dem Vorbehalt
sich ändernder Verhältnisse steht. Die hilfesuchende Person trifft nach § 18
SHG eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts, welche nicht
nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der
Dauer der Unterstützung besteht (VGr,
21.
Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4.3). Entsprechend sind
Sozialhilfeempfänger verpflichtet, Änderungen von unterstützungsrelevanten Sachverhalten
unaufgefordert der Behörde zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die
Fürsorgebehörde überprüft zudem periodisch, mindestens einmal jährlich, alle
hängigen Hilfsfälle (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
[SHV]). Die Sozialbehörden sind somit während der ganzen Dauer der
Unterstützung auf die Mitwirkung der unterstützten Person angewiesen (zum
Ganzen VGr, 4. Dezember 2014,
VB.2014.00449, E. 2.1 f.).
3.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, stellte der Leistungsentscheid vom 22. Januar 2018
keine Befristung des Sozialhilfeanspruchs des Beschwerdeführers dar, sondern
setzte ein monatliches Budget für den Zeitraum fest, bis die Behörde aufgrund
ihrer jährlichen Überprüfungspflicht gemäss § 33 SHV den Anspruch des
Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe neu zu überprüfen verpflichtet war.
Eine unbefristete Festsetzung seines monatlichen Unterstützungsbudgets
vermöchte diese Überprüfungspflicht nicht zu berühren. Bestand und Umfang
seines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe richteten sich nämlich auch während
des im Leistungsentscheid definierten Zeitraums einzig nach den
unterstützungsrelevanten Sachverhalten. Im Leistungsentscheid wurde der von
Gesetzes wegen bestehende Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe anhand dieser
Umstände betragsmässig konkretisiert.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, eine unbefristet geltende Festsetzung seines
Monatsbudgets würde ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz einen
praktischen Nutzen eintragen. Zur Begründung führt er zunächst sinngemäss aus,
die befristete Festsetzung seines Monatsbudgets ermögliche es der
Fürsorgebehörde, nach Ablauf der fraglichen zwölf Monate die Auszahlung
wirtschaftlicher Hilfe einzustellen, ohne zuvor eine Beendigungsverfügung
erlassen zu müssen. Müsse hingegen die Beendigung der wirtschaftlichen Hilfe
eigenständig verfügt werden, so könne er dagegen ein Rechtsmittel ergreifen,
dem die aufschiebende Wirkung zukomme. Einen praktischen Nutzen vermöchte der
Beschwerdeführer hieraus allerdings einzig zu ziehen, wenn sein Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe zum Zeitpunkt der nächsten jährlichen Überprüfung nicht mehr bestünde.
Diesfalls würden nämlich während eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens gegen
eine zu Recht ergangene Verfügung über die Beendigung der wirtschaftlichen
Hilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde weiterhin
Unterstützungsleistungen ausbezahlt. Am unberechtigten Erhalt von
Sozialhilfegeldern besteht jedoch kein schutzwürdiges Interesse.
4.2
Ferner
führt der Beschwerdeführer an, dass die Fürsorgebehörde im Falle einer
Aufhebung der Befristung des Leistungsentscheids nicht mehr von ihm verlangen
könne, seine Notlage erneut zu beweisen, sondern auf unbestimmte Zeit
wirtschaftliche Hilfe ausrichten müsse, solange sie nicht nachweisen könne,
dass eine Veränderung der unterstützungsrelevanten Verhältnisse eingetreten sei
(Beschwerde, S. 14). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass seine
Mitwirkungspflicht während des gesamten Unterstützungszeitraums unverändert
besteht (dazu vorstehend E. 3.1). Wenn sich jemand weigert, bei der
Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen
massgebenden Verhältnisse mitzuwirken, kann sich nach der Rechtsprechung eine
gänzliche Leistungseinstellung rechtfertigen. Die Sozialhilfe ist einzustellen,
wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung verfahrensleitender Anordnungen,
die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe
massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die
Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und
bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden
können (VGr, 4. Dezember 2014,
VB.2014.00449, E. 2.3). Auch bei einer Festsetzung des
Unterstützungsbudgets auf unbestimmte Zeit müsste der Beschwerdeführer ohnehin an
der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen mitwirken, um weiterhin
wirtschaftliche Hilfe zu erhalten. Der behauptete praktische Nutzen an einem
unbefristeten Leistungsentscheid besteht demzufolge nicht.
4.3
Die
Vorinstanz ist nach dem Gesagten mangels materieller Beschwer zu Recht nicht
auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. Die Rüge der formellen
Rechtsverweigerung erweist sich als unbegründet.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz auf entscheidwesentliche Vorbringen
nicht eingegangen sei und offerierte Beweise nicht abgenommen habe. Damit habe
sie zugleich ihre Untersuchungspflicht verletzt.
5.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die Behörde, dass
sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143
III 65 E. 5.2). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene
Beschluss. Zwar äusserte sich die Vorinstanz nicht zu den Ausführungen des
Beschwerdeführers, die Sozialen Dienste hätten im Jahre 2017 einen befristeten
Leistungsentscheid auslaufen lassen und die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe
eingestellt. Tatsächlich wurde die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers
mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums Dorflinde vom 1. März
2017.
nach mehrfacher Ermahnung, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, mangels
Nachweis der wirtschaftlichen Notlage eingestellt. Dieser Entscheid wurde am 6. April
2017.
von der Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) aufgehoben. Für die
Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen im Rekursverfahren waren diese
tatsächlichen Umstände aber nicht von Bedeutung, weshalb sich die Vorinstanz
nicht zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers äussern musste.
5.3
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann ein Anspruch auf Abnahme der
von den Beteiligten angebotenen Beweismittel, sofern es sich dabei um taugliche
Beweise über erhebliche und noch nicht feststehende Tatsachen handelt (vgl.
VGr, 5. April 2019, VB.2018.00677, E. 2.2 mit Hinweisen).
Derartige Beweise bot der Beschwerdeführer der Vorinstanz aber nicht an. Die
Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich folglich auch in
dieser Hinsicht als unbegründet.
5.4
Nach dem
Gesagten erscheint sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt hätte, weshalb die Rügen
der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und einer Verletzung von § 7 VRG
ebenfalls abzuweisen sind.
6.
6.1
Nach den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In Anbetracht seiner
wirtschaftlichen Situation sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Der
Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr durch das
Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei aus bekannten Gründen
nicht in der Lage, anfallende Kosten zu tragen, und stellt damit sinngemäss ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Beschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege hier aber ausser Betracht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.--; Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …