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Entscheid

VB.2019.00205

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00205

11. Juli 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20960)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit

2009 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Erwägungen

II.

A. Mit

Leistungsentscheid des Sozialzentrums B vom 22. Januar 2018 wurde A sein

monatliches Unterstützungsbudget für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis

31.

Januar 2019 mitgeteilt. A beantragte daraufhin bei der Sozialbehörde

der Stadt Zürich sinngemäss eine Neubeurteilung und die unbefristete

Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe. Die Sozialbehörde wies den Antrag auf

Neubeurteilung mit Entscheid vom 14. Juni 2018 ab.

B. Dagegen

erhob A am 11. August 2018 Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss

vom 14. Februar 2019 trat der Bezirksrat mangels materieller Beschwer nicht

auf den Rekurs ein.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 27. März 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Februar

2019.

und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde,

eventuell an den Bezirksrat. Im Eventualpunkt stellte er im Wesentlichen den

Antrag, den befristeten Leistungsentscheid vom 22. Januar 2018 in einen

unbefristeten Leistungsentscheid umzuwandeln. Schliesslich ersuchte er

sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 2. April 2019 auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom

9.

April 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge und verwies zur Begründung auf die vorinstanzlichen

Entscheide. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangte sinngemäss die unbefristete Gewährung

wirtschaftlicher Sozialhilfe im durch Leistungsentscheid vom 22. Januar

2018.

festgesetzten Betrag von monatlich Fr. 3'189.60, weshalb von einer

streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen ist. Namentlich im Bereich der

Sozialhilfe ist der Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen der Summe dieser periodischen Leistungen während der

Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 16. August 2018,

VB.2018.00005, E. 1.2, mit Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts des demzufolge

Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zur Behandlung der

Beschwerde zuständig (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Soweit der

Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, der angefochtene

Nichteintretensentscheid stelle eine Rechtsverweigerung dar, folgt die

Zuständigkeit der Kammer aus dem Streitwert der Hauptsache (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 38b N. 12).

1.3

Tritt die

Vorinstanz auf einen Rekurs nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung nicht

als erfüllt erachtet, so ist die formell unterlegene rekurrierende Person

legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu

wehren (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 3). Der Beschwerdeführer

ist daher zur Beschwerde berechtigt.

1.4

Auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten ist. Nachdem die Vorinstanz

auf den Rekurs nicht eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer nicht materiell

beschwert sei, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht aber

auf die Frage, ob sie auf den Rekurs hätte eintreten müssen (VGr,

9.

Februar 2017, VB.2016.00651, E. 1.4). Nicht einzutreten ist

folglich auf den materiellen Eventualantrag des Beschwerdeführers, den

Entscheid des Sozialzentrums B vom

22.

Januar 2018 in einen unbefristeten Leistungsentscheid umzuwandeln.

2.

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21

Abs. 1 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rekurrierenden

Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw.

einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 15). Die Vorinstanz verneinte einen derartigen

Nachteil und damit die materielle Beschwer des Beschwerdeführers, worin der

Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung erblickt. Umstritten und zu prüfen ist

daher im Folgenden die Legitimation des Beschwerdeführers, einen unbefristeten

Leistungsentscheid zu verlangen.

3.

3.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Voraussetzung für den Leistungsbezug ist demnach das Bestehen einer Notlage.

Für den laufenden Bezug von wirtschaftlicher Hilfe wird stets vorausgesetzt,

dass sich die Notlage noch nicht entschärft hat. Bei

der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich folglich um einen

Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft und unter dem Vorbehalt

sich ändernder Verhältnisse steht. Die hilfesuchende Person trifft nach § 18

SHG eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts, welche nicht

nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der

Dauer der Unterstützung besteht (VGr,

21.

Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4.3). Entsprechend sind

Sozialhilfeempfänger verpflichtet, Änderungen von unterstützungsrelevanten Sachverhalten

unaufgefordert der Behörde zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die

Fürsorgebehörde überprüft zudem periodisch, mindestens einmal jährlich, alle

hängigen Hilfsfälle (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

[SHV]). Die Sozialbehörden sind somit während der ganzen Dauer der

Unterstützung auf die Mitwirkung der unterstützten Person angewiesen (zum

Ganzen VGr, 4. Dezember 2014,

VB.2014.00449, E. 2.1 f.).

3.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, stellte der Leistungsentscheid vom 22. Januar 2018

keine Befristung des Sozialhilfeanspruchs des Beschwerdeführers dar, sondern

setzte ein monatliches Budget für den Zeitraum fest, bis die Behörde aufgrund

ihrer jährlichen Überprüfungspflicht gemäss § 33 SHV den Anspruch des

Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe neu zu überprüfen verpflichtet war.

Eine unbefristete Festsetzung seines monatlichen Unterstützungsbudgets

vermöchte diese Überprüfungspflicht nicht zu berühren. Bestand und Umfang

seines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe richteten sich nämlich auch während

des im Leistungsentscheid definierten Zeitraums einzig nach den

unterstützungsrelevanten Sachverhalten. Im Leistungsentscheid wurde der von

Gesetzes wegen bestehende Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe anhand dieser

Umstände betragsmässig konkretisiert.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, eine unbefristet geltende Festsetzung seines

Monatsbudgets würde ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz einen

praktischen Nutzen eintragen. Zur Begründung führt er zunächst sinngemäss aus,

die befristete Festsetzung seines Monatsbudgets ermögliche es der

Fürsorgebehörde, nach Ablauf der fraglichen zwölf Monate die Auszahlung

wirtschaftlicher Hilfe einzustellen, ohne zuvor eine Beendigungsverfügung

erlassen zu müssen. Müsse hingegen die Beendigung der wirtschaftlichen Hilfe

eigenständig verfügt werden, so könne er dagegen ein Rechtsmittel ergreifen,

dem die aufschiebende Wirkung zukomme. Einen praktischen Nutzen vermöchte der

Beschwerdeführer hieraus allerdings einzig zu ziehen, wenn sein Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe zum Zeitpunkt der nächsten jährlichen Überprüfung nicht mehr bestünde.

Diesfalls würden nämlich während eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens gegen

eine zu Recht ergangene Verfügung über die Beendigung der wirtschaftlichen

Hilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde weiterhin

Unterstützungsleistungen ausbezahlt. Am unberechtigten Erhalt von

Sozialhilfegeldern besteht jedoch kein schutzwürdiges Interesse.

4.2

Ferner

führt der Beschwerdeführer an, dass die Fürsorgebehörde im Falle einer

Aufhebung der Befristung des Leistungsentscheids nicht mehr von ihm verlangen

könne, seine Notlage erneut zu beweisen, sondern auf unbestimmte Zeit

wirtschaftliche Hilfe ausrichten müsse, solange sie nicht nachweisen könne,

dass eine Veränderung der unterstützungsrelevanten Verhältnisse eingetreten sei

(Beschwerde, S. 14). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass seine

Mitwirkungspflicht während des gesamten Unterstützungszeitraums unverändert

besteht (dazu vorstehend E. 3.1). Wenn sich jemand weigert, bei der

Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen

massgebenden Verhältnisse mitzuwirken, kann sich nach der Rechtsprechung eine

gänzliche Leistungseinstellung rechtfertigen. Die Sozialhilfe ist einzustellen,

wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung verfahrensleitender Anordnungen,

die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe

massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die

Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und

bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden

können (VGr, 4. Dezember 2014,

VB.2014.00449, E. 2.3). Auch bei einer Festsetzung des

Unterstützungsbudgets auf unbestimmte Zeit müsste der Beschwerdeführer ohnehin an

der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen mitwirken, um weiterhin

wirtschaftliche Hilfe zu erhalten. Der behauptete praktische Nutzen an einem

unbefristeten Leistungsentscheid besteht demzufolge nicht.

4.3

Die

Vorinstanz ist nach dem Gesagten mangels materieller Beschwer zu Recht nicht

auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. Die Rüge der formellen

Rechtsverweigerung erweist sich als unbegründet.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz auf entscheidwesentliche Vorbringen

nicht eingegangen sei und offerierte Beweise nicht abgenommen habe. Damit habe

sie zugleich ihre Untersuchungspflicht verletzt.

5.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die Behörde, dass

sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143

III 65 E. 5.2). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene

Beschluss. Zwar äusserte sich die Vorinstanz nicht zu den Ausführungen des

Beschwerdeführers, die Sozialen Dienste hätten im Jahre 2017 einen befristeten

Leistungsentscheid auslaufen lassen und die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe

eingestellt. Tatsächlich wurde die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers

mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums Dorflinde vom 1. März

2017.

nach mehrfacher Ermahnung, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, mangels

Nachweis der wirtschaftlichen Notlage eingestellt. Dieser Entscheid wurde am 6. April

2017.

von der Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) aufgehoben. Für die

Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen im Rekursverfahren waren diese

tatsächlichen Umstände aber nicht von Bedeutung, weshalb sich die Vorinstanz

nicht zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers äussern musste.

5.3

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann ein Anspruch auf Abnahme der

von den Beteiligten angebotenen Beweismittel, sofern es sich dabei um taugliche

Beweise über erhebliche und noch nicht feststehende Tatsachen handelt (vgl.

VGr, 5. April 2019, VB.2018.00677, E. 2.2 mit Hinweisen).

Derartige Beweise bot der Beschwerdeführer der Vorinstanz aber nicht an. Die

Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich folglich auch in

dieser Hinsicht als unbegründet.

5.4

Nach dem

Gesagten erscheint sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz den

Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt hätte, weshalb die Rügen

der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und einer Verletzung von § 7 VRG

ebenfalls abzuweisen sind.

6.

6.1

Nach den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In Anbetracht seiner

wirtschaftlichen Situation sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Der

Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr durch das

Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei aus bekannten Gründen

nicht in der Lage, anfallende Kosten zu tragen, und stellt damit sinngemäss ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1

VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der Beschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege hier aber ausser Betracht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.--; Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …