VB.2019.00206
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00206
1. Oktober 2020Deutsch19 min
(URT.2020.22119)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00206
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
beide vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Fremdplatzierungskosten,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 24. April 2017 stellte die
Sozialbehörde A die subsidiäre Kostenübernahme der ausserfamiliären
Platzierung von C, geboren 2015, per 30. April 2017 im Sinn der Erwägungen
ein. Sie erwog, infolge Wegzugs seiner Mutter würden allfällige Kosten der
Platzierung bis längstens 30. April 2017 durch die Gemeinde A
übernommen.
Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 errichtete die KESB
des Bezirks F für C eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2
des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwecks Wahrung seiner finanziellen Interessen
gegenüber der Gemeinde A. Als Beistand wurde Rechtsanwalt D ernannt
mit dem Auftrag, die Interessen von C bei der Wahrung seiner finanziellen
Interessen gegenüber der Gemeinde A betreffend Finanzierung der
ausserfamiliären Platzierungskosten zu vertreten, wozu ihm die Prozessvollmacht
mit Substitutionsrecht erteilt wurde.
Erwägungen
II.
Rechtsanwalt D erhob namens von B und C Rekurs gegen
den Beschluss der Sozialbehörde A vom 24. April 2017. Mit Beschluss
vom 30. Juni 2017 bestätigte der Bezirksrat F u.a. die Einhaltung der
Rekursfrist sowie seine Zuständigkeit zur Behandlung des Rekurses. Mit
Beschluss vom 1. März 2019 hiess der Bezirksrat F den Rekurs im Sinn
der Erwägungen gut, hob den Beschluss der Sozialbehörde A vom
24.
April 2017 auf und wies sie an, die Kosten der ausserfamiliären
Platzierung von C weiterhin zu übernehmen (Dispositiv-Ziff. I).
Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. II). Die
Sozialbehörde A wurde verpflichtet, Rechtsanwalt D eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Mit Beschwerde vom 27. März 2019 beantragte die Gemeinde A
dem Verwaltungsgericht, der Beschluss des Bezirksrats vom 1. März 2019 sei
vollständig aufzuheben und die mit Entscheid der Sozialbehörde A vom
24.
April 2017 verfügte Einstellung der Kostenübernahme für die
Pflegefamilie von C per 30. April 2017 sei zu bestätigen. Ferner ersuchte
sie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Bezirksrat F verwies mit Eingabe vom
8.
April 2019 auf die Begründung des Rekursentscheids und verzichtete auf
eine Vernehmlassung. Rechtsanwalt D beantragte in der Beschwerdeantwort
vom 17. Mai 2019 namens von B und C, die Beschwerde sei abzuweisen und der
vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 27. Mai
2019.
hielt die Gemeinde A an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Am
17.
Juni 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerschaft auf eine Duplik und
hielt an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen entspricht der
Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (VGr, 13. Juli
2017, VB.2016.00611, E. 1.2 m. w. H.).
Mit angefochtenem Beschluss des Bezirksrats F wird die Beschwerdeführerin
zur Übernahme der Fremdplatzierungskosten bis auf Weiteres verpflichtet. Die
Kosteninformation der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 15. Februar
2017.
geht von Kosten in der Höhe von max. Fr. 6'130.- pro Monat aus,
während die Kosten aus dem bei den Akten liegenden unvollständigen
Pflegevertrag mit der E AG mangels entsprechender Anhänge nicht hervorgehen.
Jedenfalls scheinen die Kosten pro Monat unterschiedlich hoch (gewesen) zu
sein, weil die Betreuung von C zwischen 20 und 30 Tagen pro Monat variiert.
Daraus ergibt sich ein Streitwert in der Grössenordnung von Fr. 75'000.-,
weshalb die Erledigung der Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer fällt
(§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist die
Gemeinde legitimiert, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in
ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei
einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Dies
trifft auch dann zu, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung
desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle
Auswirkungen hat (statt vieler VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00377, E. 1.3
m. w. H.). Gemäss Art. 111
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) muss sich sodann
eine Partei, die zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist, am
Verfahren vor allen kantonalen Instanzen beteiligen können. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG sind die Gemeinden im
Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr
Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch
wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der
allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise
ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich
doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben
sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos
zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung
eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, oder wenn ganz
unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014,
8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6).
Im vorliegenden Fall hat bereits der angefochtene
Entscheid erhebliche finanzielle Auswirkungen und ist durchaus denkbar, dass
die Beantwortung dieser Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich
gelagerte Fälle besondere finanzielle Auswirkungen in Form höherer Ausgaben zur
Folge haben könnte. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem zu ihrer Legitimation
geäussert und sich als durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
erachtet. Daher ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen.
1.4
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz kam in Abwägung der Umstände zum Schluss, dass von einer von Anfang
an vorgesehenen und auch so umgesetzten Dauerhaftigkeit der Platzierung des Beschwerdegegners 2
auszugehen sei. Aufgrund der konkreten Umstände sei nicht damit zu rechnen
gewesen, dass die Platzierung des Beschwerdegegners 2 bei einer
Pflegefamilie nur vorübergehender Natur sei. Sie sei zum Zweck veranlasst
worden, die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 in ihrer
persönlich und familiär anspruchsvollen Situation adäquat zu unterstützen.
Daher habe der Beschwerdegegner 2 einen eigenen Unterstützungswohnsitz an
dem Ort begründet, an welchem er unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam
mit der Beschwerdegegnerin 1 gelebt bzw. Wohnsitz gehabt habe. Dies sei
vorliegend die Gemeinde A. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz
bleibe auch künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung erhalten, selbst
wenn die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechselten.
2.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass man schon zum Zeitpunkt des Eintritts in
die Pflegefamilie am 22. März 2017 davon hätte ausgehen können und müssen,
es würde sich um eine dauerhafte Platzierung handeln. Bereits damals sei auch
erkennbar gewesen, dass sich der Beschwerdegegner 2 nicht während sieben
Tagen pro Woche in der Pflegefamilie aufhalten, sondern die Wochenenden bei
seiner Mutter verbringen würde. Ausserdem sei die Fremdplatzierung freiwillig
ohne Obhutsentzug durch die KESB des Bezirks F erfolgt. Es handle sich
daher um eine klassische Wochenpflege, jedenfalls bis zum Wegzug der Beschwerdegegnerin 1
von A per 1. Mai 2017. Der erst vor der Vorinstanz eingereichte
Pflegevertrag vom 16. August 2017 gelte erst ab 1. August 2017. Die
Vorinstanz habe zudem über zehn Monate benötigt, diesen Pflegevertrag an die
Beschwerdeführerin weiterzuleiten, und habe nicht innert 60 Tagen einen
Endentscheid gefällt. Dies verletze § 27c Abs. 1 VRG.
2.3
Rechtsanwalt D
führt in der Beschwerdeantwort namens der Beschwerdegegnerschaft aus, daraus,
dass der Pflegevertrag mit der E AG erst per 1. August 2017 Wirkung
entfaltet habe, könne umgekehrt nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die
massgeblichen Umstände wären erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Da der Beschwerdegegner 2
nicht das gesamte Wochenende bei der Beschwerdegegnerin 1 verbracht habe,
könne auch nicht von einer Wochenpflege ausgegangen werden. Überhaupt fehlten
Indizien für eine vorübergehende Lösung.
3.
3.1
Dass sowohl
die Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschwerdegegner 2 Wohnsitz bzw.
Aufenthalt in der Schweiz haben, ist unbestritten. Nachdem die
Beschwerdegegnerin 1 ihren Wohnsitz per 1. Mai 2017 nach G,
Kt. X, verlegt hatte und im vorliegenden Verfahren der
Unterstützungswohnsitz ihres minderjährigen Kindes, des Beschwerdegegners 2,
umstritten ist, weist der vorliegende Sachverhalt eine interkantonale Dimension
auf. Welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der
Schweiz aufhält, zuständig ist, bestimmt das Bundesgesetz vom 24. Juni
1977.
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz; ZUG; vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Überdies regelt
es den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1
Abs. 2 ZUG).
3.2
Gemäss
Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem
Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Haben die Eltern keinen
gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen
eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es
überwiegend wohnt (Abs. 2). Das minderjährige Kind hat u. a. eigenen Unterstützungswohnsitz
am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd
nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Ein
eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort im Sinn von Art. 7
Abs. 3 lit. d ZUG soll nur bestehen, wenn kein "letzter
gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist
(BGE 139 V 433 E. 3.2.2; Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über
die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994,
N. 135).
Im innerkantonalen Verhältnis enthält § 37 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) für die Bestimmung der Zuständigkeit der hilfepflichtigen
Gemeinde (vgl. § 41 SHG) eine Regelung, die mit jener von Art. 7 ZUG
inhaltlich identisch ist. In der Praxis wird namentlich § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG.
3.3
Art. 7
Abs. 3 lit. c ZUG gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht
bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende Kinder. Als lediglich
vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des
minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung
mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten laut Rechtsprechung
Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer
sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern
aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer
bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen
nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr
und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs
Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des
Fremdaufenthaltes. Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende
Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die
tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts an. Entscheidend ist einzig, ob bei
Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine
vorübergehende Lösung beabsichtigt gewesen war. Andernfalls könnte immer erst
nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden,
welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des
Gesetzes entsprechen kann (BGr, 14. März 2014, 8C_701/2013, E. 3.2.2.2
mit Hinweisen; 29. Juni 2006, 2A.134/2006, E. 4.3.1; VGr, 26. August
2020, VB.2020.00241, E. 2.3 f.; Thomet, N. 132).
Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind unmittelbar
vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt
bzw. Wohnsitz gehabt hat (Art. 7 Abs. 3 lit. c i. V. m. Abs. 1 und 2 ZUG; BGE 139 V 433 E. 3.2.2).
Sie bleibt solange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es fremdplatziert ist
bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00054, E. 2.5
mit Hinweisen). Umplatzierungen des Kindes und Wohnsitzwechsel der Eltern
ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts (BGE 139 V 433 E. 3.2.2;
VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a).
4.
4.1
Vorliegend
ist umstritten, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit
auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt gewesen war. Denn
im Fall einer von Anfang an dauernden Fremdplatzierung liegt der (eigene)
Unterstützungswohnsitz des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 7
Abs. 3 lit. c ZUG auch nach Wegzug der Beschwerdegegnerin 1 in
der Gemeinde A.
4.2
Vorab
bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der Pflegevertrag vom 16. August
2017.
mit der E AG, gültig ab 1. August 2017, erst im vorinstanzlichen
Verfahren eingereicht und erst nach zehn Monaten an die Beschwerdeführerin zur
Stellungnahme weitergeleitet worden sei. Erachtet man die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 als Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen und somit als fristauslösend für die Frist i. S. v. § 27c Abs. 1 VRG, erfolgte
der vorinstanzliche Entscheid fristgerecht innert 60 Tagen. Eine
Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich
verweigert wird, jedoch nicht binnen der gesetzlichen Frist oder – wo eine
solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist erfolgt (BGE 103 V 190 E. 3c;
Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar
VRG], § 19 N. 40). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Die
Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung würde allerdings
voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erfolglos um eine
raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes Interesse
dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5; VGr,
28.
November 2019, VB.2018.00587, E. 10.2). Dies wird weder geltend
gemacht noch ist es aus den Akten ersichtlich. Sodann beantragt die
Beschwerdeführerin weder explizit noch implizit die Feststellung einer
Rechtsverzögerung im Rekursverfahren noch die Berücksichtigung der
Verfahrensverzögerung im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorliegenden Verfahrens. Für eine dispositivmässige Feststellung einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots bleibt damit von vornherein kein Raum,
möglich wäre einzig ein erwägungsweises Festhalten einer solchen (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 4a N. 30). Vor diesem Hintergrund kann an dieser
Stelle lediglich festgehalten werden, dass die Weiterleitung des Pflegevertrags
durch die Vorinstanz mit reichlicher Zeitverzögerung erfolgt ist, in der
Verfahrensdauer jedoch bereits mangels Nachfrage der Beschwerdeführerin keine
Verletzung von § 27c Abs. 1 VRG oder Art. 29 Abs. 1 BV
erblickt werden kann.
4.3
Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
korrekt festgestellt. Gemäss der Kosteninformation der Bildungsdirektion des
Kantons Zürich vom 15. Februar 2017 sowie dem Mailverkehr mit der E AG,
welche die Beschwerdeführerin neu einreichte, habe der Beschwerdegegner 2
zumindest bis zum Wegzug der Beschwerdegegnerin 1 jedes Wochenende
mindestens zwei Tage bei dieser verbracht. Somit liege eine klassische
Wochenpflege vor. Die Beschwerdegegnerschaft ist der Ansicht, beim neu
eingereichten Mailverkehr handle es sich um ein unzulässiges neues
Beweismittel.
4.3.1
Gemäss § 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem
Verwaltungsgericht nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn
die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die angefochtene
Verfügung zwar bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte
abstützte. Auch berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle der
Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Plüss,
§ 52 N. 22). So sind in Fällen, in denen nach (teilweiser)
Gutheissung des Rekurses der frühere Rekursgegner Beschwerde erhebt, nicht die
gleichen strengen Massstäbe anzusetzen wie in Fällen, in denen ein erfolglos
gebliebener Rekurrent Beschwerde führt (VGr, 23. September 2009,
VB.2009.00091, E. 1).
Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer
Rekursvernehmlassung vom 16. Juni 2017 vorgebracht, der Beschwerdegegner 2
kehre üblicherweise an den Wochenenden oder anderen freien Tagen zur
Beschwerdegegnerin 1 nach Hause zurück. Damit hatte sie die wesentlichen
Einwände im Rekursverfahren erhoben, welche sie im Beschwerdeverfahren
lediglich noch präzisierte und dafür neue Beweismittel einreichte. Der
Mailverkehr ist somit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
4.3.2
Was den Vorwurf der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung betrifft, so ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar durchaus berücksichtigt hat, dass der Beschwerdegegner 2
"manchmal das ganze Wochenende bei der Rekurrentin verbringt". Unklar
sei, wie viele Wochenenden er bei ihr verbringen könne. Da sie keine gemeinsamen
Ferien machen könnten, liege jedoch ohnehin keine mit dem Wocheninternat
gleichzusetzende Situation vor. Die Vorinstanz erachtete den Umstand, wie viele
Wochenenden der Beschwerdegegner 2 im März und April 2017 bei der
Beschwerdegegnerin 1 verbracht hatte, als nicht entscheidend und
verzichtete daher implizit in antizipierter Beweiswürdigung auf die Erhebung
weiterer Beweise betreffend diesen Umstand. Wie sich nachfolgend zeigen wird,
ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn auch die tatsächlichen
Umstände per März/April 2017 ungenügend gewürdigt worden sind (vgl. E. 4.4).
4.4
Ob bereits
bei Beginn der Fremdplatzierung von einer dauerhaften oder aber nur einer
vorübergehenden Lösung auszugehen ist, ergibt sich vorliegend mangels direkten
Beweises aus der Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien. Dabei liegt in der
Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch
nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in
ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
4.4.1
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, können daraus, dass im –
mit Wirkung ab 1. August 2017 abgeschlossenen – Pflegevertrag von
"Dauerpflege" die Rede ist, keine Rückschlüsse auf die Situation im
März 2017 gezogen werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könnte aus
dem Wortlaut auch e contrario geschlossen werden, dass bislang keine
Dauerpflege vorgelegen hat, zumal es auf die tatsächliche Dauer des
Fremdaufenthalts ohnehin nicht ankommt (oben E. 3.3). Massgebend sind
vielmehr die weiteren Umstände, wie sie im März 2017 vorlagen.
4.4.2
Wie dem neu eingereichten Mailverkehr mit der E AG entnommen werden
kann, war die geplante Dauer der Unterbringung kurz nach Eintritt – also im
März/April 2017 – unklar wegen sich verändernder Verhältnisse bei der
Beschwerdegegnerin 1. Laut Rekursschrift stand die
Beschwerdegegnerin 1 "erst ganz am Anfang ihrer dreijährigen
Ausbildung, welche ihr sehr viel abverlangt und welche auch unregelmässige und
teilweise blockweise Anwesenheiten erfordert". Ob der Beschwerdegegner 2
an den Wochenenden von der Beschwerdegegnerin 1 betreut werden konnte,
hing von ihrer Ausbildung ab. Die KESB des Bezirks F hatte mit Entscheid
vom 16. Februar 2017 den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
abgewiesen. So trat der Beschwerdegegner 2 am 22. März 2017 in die
Pflegefamilie ein und verbrachte bereits drei Tage später die erste Nacht
wieder bei der Beschwerdegegnerin 1. Bis Ende April 2017 verbrachte er jedes
Wochenende mindestens eine Nacht sowie die gesamten Ostertage bei der
Beschwerdegegnerin 1, obwohl ein "Dauerplatz" angemeldet worden
war. Diese Verhältnisse werden von der Kosteninformation der Bildungsdirektion
des Kantons Zürich vom 15. Februar 2017 bestätigt: Auch hier wurde die
voraussichtliche Dauer der Fremdplatzierung als "unbefristet" angegeben,
während die Betreuung des Beschwerdegegners 2 zwischen 20 und 30 Tagen
pro Monat variiere. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2017 im
Kindesschutzverfahren verwies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich auf die
"Unsicherheit über die Dauer der Platzierung". Die bisherige
Betreuungssituation durch Vertrauenspersonen habe sich nicht bewährt. Daher sei
es indiziert, auf eine Pflegefamilie zurückzugreifen, welche durch eine
professionelle Institution gecoacht und begleitet werde. Ebenso erachtete der
ärztliche Bericht des Kinderspitals H vom 15. März 2017 die
Kontinuität der Betreuungsperson, den Informationsaustausch unter den
Betreuungspersonen sowie deren Zusammenarbeit mit dem Kinderspital als sehr
wichtig.
4.4.3
Wie bisweilen ausdrücklich festgehalten wurde, war die Dauer der
Fremdplatzierung zu deren Beginn im März 2017 für die Beteiligten unklar.
Nachdem sich die bisherige Betreuungslösung für den Beschwerdegegner 2
nicht bewährt hatte, sollte ein neues Setting ausprobiert werden, welches
sowohl für die Mutter als auch für das Kind stimmte. Zum einen sollte damit die
Stabilität der Betreuung für den Beschwerdegegner 2 gewährleistet werden,
insbesondere auch dessen zuverlässige Versorgung mit den benötigten
Medikamenten, und zum anderen war die Lehrstelle der Beschwerdegegnerin 1
nicht mehr gefährdet. Dass ein "Dauerplatz" angemeldet und die
Fremdplatzierung schon damals als "unbefristet" angegeben worden war,
legt nahe, dass schon im Februar/März 2017 davon ausgegangen wurde, dass das
neue Setting – sollte es sich bewähren – auch weitergeführt werden sollte, und
zwar nicht nur für die Dauer der Ausbildung der Beschwerdegegnerin 1. Denn
wie sich aus der Stellungnahme des Familienberatung I vom 22. Februar
2017.
ergibt, konnte die damalige Pflegesituation des Beschwerdegegners 2
keinesfalls aufrechterhalten werden. Dagegen spricht auch nicht, dass die
Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdegegner 2 zu Beginn der
Fremdplatzierung, oft an den Wochenenden, zu sich nahm, handelte es sich doch
um eine Übergangsphase von der Betreuung durch Vertrauenspersonen (Grosseltern,
Beschwerdegegnerin 1 etc.) zur Betreuung durch eine fremde Pflegefamilie
und erleichterte eine solche Übergangslösung sowohl für die
Beschwerdegegnerin 1 als auch für den Beschwerdegegner 2
möglicherweise den Übergang in die Pflegefamilie.
Somit kann in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden
Indizien festgehalten werden, dass die Dauer der Fremdplatzierung zu Beginn
unklar war, weil ungewiss war, ob sich das neue Setting bewähren würde, aber
dass schon von Beginn der Fremdplatzierung an davon ausgegangen wurde, dass sie
dauerhaft sein sollte, wenn sich das neue Setting bewährt. Folglich liegt der
Unterstützungswohnsitz des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 7
Abs. 3 lit. c ZUG – auch nach Wegzug der Beschwerdegegnerin 1 –
in der Gemeinde A. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass es sich
um eine freiwillige Fremdplatzierung handelte und kein Obhutsentzug durch die
KESB des Bezirks F erfolgte. Indessen wäre den Sozialhilfebehörden bei einer
freiwilligen Unterbringung eine Überprüfung der Höhe der daraus erwachsenden
Kosten erlaubt, während dies bei von der KESB angeordneten Unterbringungen grundsätzlich
untersagt ist, weil die KESB entsprechende Abklärungen selber tätigt und bei
kostspieligen Massnahmen die betroffene Gemeinde anzuhören hat (§ 49 Abs. 1
und 3 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]
vom 25. Juni 2012; vgl. BGE 135 V 134).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihres
Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie
zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 1'615.50, zu bezahlen, zahlbar
innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …