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Entscheid

VB.2019.00206

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00206

1. Oktober 2020Deutsch19 min

(URT.2020.22119)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00206

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B,

2. C,

beide vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Fremdplatzierungskosten,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 24. April 2017 stellte die

Sozialbehörde A die subsidiäre Kostenübernahme der ausserfamiliären

Platzierung von C, geboren 2015, per 30. April 2017 im Sinn der Erwägungen

ein. Sie erwog, infolge Wegzugs seiner Mutter würden allfällige Kosten der

Platzierung bis längstens 30. April 2017 durch die Gemeinde A

übernommen.

Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 errichtete die KESB

des Bezirks F für C eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2

des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwecks Wahrung seiner finanziellen Interessen

gegenüber der Gemeinde A. Als Beistand wurde Rechtsanwalt D ernannt

mit dem Auftrag, die Interessen von C bei der Wahrung seiner finanziellen

Interessen gegenüber der Gemeinde A betreffend Finanzierung der

ausserfamiliären Platzierungskosten zu vertreten, wozu ihm die Prozessvollmacht

mit Substitutionsrecht erteilt wurde.

Erwägungen

II.

Rechtsanwalt D erhob namens von B und C Rekurs gegen

den Beschluss der Sozialbehörde A vom 24. April 2017. Mit Beschluss

vom 30. Juni 2017 bestätigte der Bezirksrat F u.a. die Einhaltung der

Rekursfrist sowie seine Zuständigkeit zur Behandlung des Rekurses. Mit

Beschluss vom 1. März 2019 hiess der Bezirksrat F den Rekurs im Sinn

der Erwägungen gut, hob den Beschluss der Sozialbehörde A vom

24.

April 2017 auf und wies sie an, die Kosten der ausserfamiliären

Platzierung von C weiterhin zu übernehmen (Dispositiv-Ziff. I).

Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. II). Die

Sozialbehörde A wurde verpflichtet, Rechtsanwalt D eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Mit Beschwerde vom 27. März 2019 beantragte die Gemeinde A

dem Verwaltungsgericht, der Beschluss des Bezirksrats vom 1. März 2019 sei

vollständig aufzuheben und die mit Entscheid der Sozialbehörde A vom

24.

April 2017 verfügte Einstellung der Kostenübernahme für die

Pflegefamilie von C per 30. April 2017 sei zu bestätigen. Ferner ersuchte

sie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Bezirksrat F verwies mit Eingabe vom

8.

April 2019 auf die Begründung des Rekursentscheids und verzichtete auf

eine Vernehmlassung. Rechtsanwalt D beantragte in der Beschwerdeantwort

vom 17. Mai 2019 namens von B und C, die Beschwerde sei abzuweisen und der

vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 27. Mai

2019.

hielt die Gemeinde A an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Am

17.

Juni 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerschaft auf eine Duplik und

hielt an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen entspricht der

Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (VGr, 13. Juli

2017, VB.2016.00611, E. 1.2 m. w. H.).

Mit angefochtenem Beschluss des Bezirksrats F wird die Beschwerdeführerin

zur Übernahme der Fremdplatzierungskosten bis auf Weiteres verpflichtet. Die

Kosteninformation der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 15. Februar

2017.

geht von Kosten in der Höhe von max. Fr. 6'130.- pro Monat aus,

während die Kosten aus dem bei den Akten liegenden unvollständigen

Pflegevertrag mit der E AG mangels entsprechender Anhänge nicht hervorgehen.

Jedenfalls scheinen die Kosten pro Monat unterschiedlich hoch (gewesen) zu

sein, weil die Betreuung von C zwischen 20 und 30 Tagen pro Monat variiert.

Daraus ergibt sich ein Streitwert in der Grössenordnung von Fr. 75'000.-,

weshalb die Erledigung der Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer fällt

(§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist die

Gemeinde legitimiert, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in

ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei

einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Dies

trifft auch dann zu, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung

desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle

Auswirkungen hat (statt vieler VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00377, E. 1.3

m. w. H.). Gemäss Art. 111

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) muss sich sodann

eine Partei, die zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist, am

Verfahren vor allen kantonalen Instanzen beteiligen können. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG sind die Gemeinden im

Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung

hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr

Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch

wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der

allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise

ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich

doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben

sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos

zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung

eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, oder wenn ganz

unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014,

8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6).

Im vorliegenden Fall hat bereits der angefochtene

Entscheid erhebliche finanzielle Auswirkungen und ist durchaus denkbar, dass

die Beantwortung dieser Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich

gelagerte Fälle besondere finanzielle Auswirkungen in Form höherer Ausgaben zur

Folge haben könnte. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem zu ihrer Legitimation

geäussert und sich als durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

erachtet. Daher ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen.

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz kam in Abwägung der Umstände zum Schluss, dass von einer von Anfang

an vorgesehenen und auch so umgesetzten Dauerhaftigkeit der Platzierung des Beschwerdegegners 2

auszugehen sei. Aufgrund der konkreten Umstände sei nicht damit zu rechnen

gewesen, dass die Platzierung des Beschwerdegegners 2 bei einer

Pflegefamilie nur vorübergehender Natur sei. Sie sei zum Zweck veranlasst

worden, die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 in ihrer

persönlich und familiär anspruchsvollen Situation adäquat zu unterstützen.

Daher habe der Beschwerdegegner 2 einen eigenen Unterstützungswohnsitz an

dem Ort begründet, an welchem er unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam

mit der Beschwerdegegnerin 1 gelebt bzw. Wohnsitz gehabt habe. Dies sei

vorliegend die Gemeinde A. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz

bleibe auch künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung erhalten, selbst

wenn die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechselten.

2.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet, dass man schon zum Zeitpunkt des Eintritts in

die Pflegefamilie am 22. März 2017 davon hätte ausgehen können und müssen,

es würde sich um eine dauerhafte Platzierung handeln. Bereits damals sei auch

erkennbar gewesen, dass sich der Beschwerdegegner 2 nicht während sieben

Tagen pro Woche in der Pflegefamilie aufhalten, sondern die Wochenenden bei

seiner Mutter verbringen würde. Ausserdem sei die Fremdplatzierung freiwillig

ohne Obhutsentzug durch die KESB des Bezirks F erfolgt. Es handle sich

daher um eine klassische Wochenpflege, jedenfalls bis zum Wegzug der Beschwerdegegnerin 1

von A per 1. Mai 2017. Der erst vor der Vorinstanz eingereichte

Pflegevertrag vom 16. August 2017 gelte erst ab 1. August 2017. Die

Vorinstanz habe zudem über zehn Monate benötigt, diesen Pflegevertrag an die

Beschwerdeführerin weiterzuleiten, und habe nicht innert 60 Tagen einen

Endentscheid gefällt. Dies verletze § 27c Abs. 1 VRG.

2.3

Rechtsanwalt D

führt in der Beschwerdeantwort namens der Beschwerdegegnerschaft aus, daraus,

dass der Pflegevertrag mit der E AG erst per 1. August 2017 Wirkung

entfaltet habe, könne umgekehrt nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die

massgeblichen Umstände wären erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Da der Beschwerdegegner 2

nicht das gesamte Wochenende bei der Beschwerdegegnerin 1 verbracht habe,

könne auch nicht von einer Wochenpflege ausgegangen werden. Überhaupt fehlten

Indizien für eine vorübergehende Lösung.

3.

3.1

Dass sowohl

die Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschwerdegegner 2 Wohnsitz bzw.

Aufenthalt in der Schweiz haben, ist unbestritten. Nachdem die

Beschwerdegegnerin 1 ihren Wohnsitz per 1. Mai 2017 nach G,

Kt. X, verlegt hatte und im vorliegenden Verfahren der

Unterstützungswohnsitz ihres minderjährigen Kindes, des Beschwerdegegners 2,

umstritten ist, weist der vorliegende Sachverhalt eine interkantonale Dimension

auf. Welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der

Schweiz aufhält, zuständig ist, bestimmt das Bundesgesetz vom 24. Juni

1977.

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

(Zuständigkeitsgesetz; ZUG; vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Überdies regelt

es den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1

Abs. 2 ZUG).

3.2

Gemäss

Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem

Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Haben die Eltern keinen

gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen

eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es

überwiegend wohnt (Abs. 2). Das minderjährige Kind hat u. a. eigenen Unterstützungswohnsitz

am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd

nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Ein

eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort im Sinn von Art. 7

Abs. 3 lit. d ZUG soll nur bestehen, wenn kein "letzter

gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist

(BGE 139 V 433 E. 3.2.2; Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über

die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994,

N. 135).

Im innerkantonalen Verhältnis enthält § 37 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) für die Bestimmung der Zuständigkeit der hilfepflichtigen

Gemeinde (vgl. § 41 SHG) eine Regelung, die mit jener von Art. 7 ZUG

inhaltlich identisch ist. In der Praxis wird namentlich § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG.

3.3

Art. 7

Abs. 3 lit. c ZUG gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht

bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende Kinder. Als lediglich

vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des

minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung

mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten laut Rechtsprechung

Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer

sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern

aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer

bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen

nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr

und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs

Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des

Fremdaufenthaltes. Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende

Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die

tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts an. Entscheidend ist einzig, ob bei

Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine

vorübergehende Lösung beabsichtigt gewesen war. Andernfalls könnte immer erst

nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden,

welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des

Gesetzes entsprechen kann (BGr, 14. März 2014, 8C_701/2013, E. 3.2.2.2

mit Hinweisen; 29. Juni 2006, 2A.134/2006, E. 4.3.1; VGr, 26. August

2020, VB.2020.00241, E. 2.3 f.; Thomet, N. 132).

Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind unmittelbar

vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt

bzw. Wohnsitz gehabt hat (Art. 7 Abs. 3 lit. c i. V. m. Abs. 1 und 2 ZUG; BGE 139 V 433 E. 3.2.2).

Sie bleibt solange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es fremdplatziert ist

bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00054, E. 2.5

mit Hinweisen). Umplatzierungen des Kindes und Wohnsitzwechsel der Eltern

ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts (BGE 139 V 433 E. 3.2.2;

VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a).

4.

4.1

Vorliegend

ist umstritten, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit

auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt gewesen war. Denn

im Fall einer von Anfang an dauernden Fremdplatzierung liegt der (eigene)

Unterstützungswohnsitz des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 7

Abs. 3 lit. c ZUG auch nach Wegzug der Beschwerdegegnerin 1 in

der Gemeinde A.

4.2

Vorab

bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der Pflegevertrag vom 16. August

2017.

mit der E AG, gültig ab 1. August 2017, erst im vorinstanzlichen

Verfahren eingereicht und erst nach zehn Monaten an die Beschwerdeführerin zur

Stellungnahme weitergeleitet worden sei. Erachtet man die Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 als Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen und somit als fristauslösend für die Frist i. S. v. § 27c Abs. 1 VRG, erfolgte

der vorinstanzliche Entscheid fristgerecht innert 60 Tagen. Eine

Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich

verweigert wird, jedoch nicht binnen der gesetzlichen Frist oder – wo eine

solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist erfolgt (BGE 103 V 190 E. 3c;

Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar

VRG], § 19 N. 40). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist

unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Die

Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung würde allerdings

voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erfolglos um eine

raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes Interesse

dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5; VGr,

28.

November 2019, VB.2018.00587, E. 10.2). Dies wird weder geltend

gemacht noch ist es aus den Akten ersichtlich. Sodann beantragt die

Beschwerdeführerin weder explizit noch implizit die Feststellung einer

Rechtsverzögerung im Rekursverfahren noch die Berücksichtigung der

Verfahrensverzögerung im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

vorliegenden Verfahrens. Für eine dispositivmässige Feststellung einer

Verletzung des Beschleunigungsgebots bleibt damit von vornherein kein Raum,

möglich wäre einzig ein erwägungsweises Festhalten einer solchen (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 4a N. 30). Vor diesem Hintergrund kann an dieser

Stelle lediglich festgehalten werden, dass die Weiterleitung des Pflegevertrags

durch die Vorinstanz mit reichlicher Zeitverzögerung erfolgt ist, in der

Verfahrensdauer jedoch bereits mangels Nachfrage der Beschwerdeführerin keine

Verletzung von § 27c Abs. 1 VRG oder Art. 29 Abs. 1 BV

erblickt werden kann.

4.3

Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht

korrekt festgestellt. Gemäss der Kosteninformation der Bildungsdirektion des

Kantons Zürich vom 15. Februar 2017 sowie dem Mailverkehr mit der E AG,

welche die Beschwerdeführerin neu einreichte, habe der Beschwerdegegner 2

zumindest bis zum Wegzug der Beschwerdegegnerin 1 jedes Wochenende

mindestens zwei Tage bei dieser verbracht. Somit liege eine klassische

Wochenpflege vor. Die Beschwerdegegnerschaft ist der Ansicht, beim neu

eingereichten Mailverkehr handle es sich um ein unzulässiges neues

Beweismittel.

4.3.1

Gemäss § 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem

Verwaltungsgericht nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene

Anordnung notwendig geworden sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn

die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die angefochtene

Verfügung zwar bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte

abstützte. Auch berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle der

Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Plüss,

§ 52 N. 22). So sind in Fällen, in denen nach (teilweiser)

Gutheissung des Rekurses der frühere Rekursgegner Beschwerde erhebt, nicht die

gleichen strengen Massstäbe anzusetzen wie in Fällen, in denen ein erfolglos

gebliebener Rekurrent Beschwerde führt (VGr, 23. September 2009,

VB.2009.00091, E. 1).

Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer

Rekursvernehmlassung vom 16. Juni 2017 vorgebracht, der Beschwerdegegner 2

kehre üblicherweise an den Wochenenden oder anderen freien Tagen zur

Beschwerdegegnerin 1 nach Hause zurück. Damit hatte sie die wesentlichen

Einwände im Rekursverfahren erhoben, welche sie im Beschwerdeverfahren

lediglich noch präzisierte und dafür neue Beweismittel einreichte. Der

Mailverkehr ist somit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

4.3.2

Was den Vorwurf der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung betrifft, so ist

festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar durchaus berücksichtigt hat, dass der Beschwerdegegner 2

"manchmal das ganze Wochenende bei der Rekurrentin verbringt". Unklar

sei, wie viele Wochenenden er bei ihr verbringen könne. Da sie keine gemeinsamen

Ferien machen könnten, liege jedoch ohnehin keine mit dem Wocheninternat

gleichzusetzende Situation vor. Die Vorinstanz erachtete den Umstand, wie viele

Wochenenden der Beschwerdegegner 2 im März und April 2017 bei der

Beschwerdegegnerin 1 verbracht hatte, als nicht entscheidend und

verzichtete daher implizit in antizipierter Beweiswürdigung auf die Erhebung

weiterer Beweise betreffend diesen Umstand. Wie sich nachfolgend zeigen wird,

ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn auch die tatsächlichen

Umstände per März/April 2017 ungenügend gewürdigt worden sind (vgl. E. 4.4).

4.4

Ob bereits

bei Beginn der Fremdplatzierung von einer dauerhaften oder aber nur einer

vorübergehenden Lösung auszugehen ist, ergibt sich vorliegend mangels direkten

Beweises aus der Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien. Dabei liegt in der

Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch

nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in

ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

4.4.1

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, können daraus, dass im –

mit Wirkung ab 1. August 2017 abgeschlossenen – Pflegevertrag von

"Dauerpflege" die Rede ist, keine Rückschlüsse auf die Situation im

März 2017 gezogen werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könnte aus

dem Wortlaut auch e contrario geschlossen werden, dass bislang keine

Dauerpflege vorgelegen hat, zumal es auf die tatsächliche Dauer des

Fremdaufenthalts ohnehin nicht ankommt (oben E. 3.3). Massgebend sind

vielmehr die weiteren Umstände, wie sie im März 2017 vorlagen.

4.4.2

Wie dem neu eingereichten Mailverkehr mit der E AG entnommen werden

kann, war die geplante Dauer der Unterbringung kurz nach Eintritt – also im

März/April 2017 – unklar wegen sich verändernder Verhältnisse bei der

Beschwerdegegnerin 1. Laut Rekursschrift stand die

Beschwerdegegnerin 1 "erst ganz am Anfang ihrer dreijährigen

Ausbildung, welche ihr sehr viel abverlangt und welche auch unregelmässige und

teilweise blockweise Anwesenheiten erfordert". Ob der Beschwerdegegner 2

an den Wochenenden von der Beschwerdegegnerin 1 betreut werden konnte,

hing von ihrer Ausbildung ab. Die KESB des Bezirks F hatte mit Entscheid

vom 16. Februar 2017 den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

abgewiesen. So trat der Beschwerdegegner 2 am 22. März 2017 in die

Pflegefamilie ein und verbrachte bereits drei Tage später die erste Nacht

wieder bei der Beschwerdegegnerin 1. Bis Ende April 2017 verbrachte er jedes

Wochenende mindestens eine Nacht sowie die gesamten Ostertage bei der

Beschwerdegegnerin 1, obwohl ein "Dauerplatz" angemeldet worden

war. Diese Verhältnisse werden von der Kosteninformation der Bildungsdirektion

des Kantons Zürich vom 15. Februar 2017 bestätigt: Auch hier wurde die

voraussichtliche Dauer der Fremdplatzierung als "unbefristet" angegeben,

während die Betreuung des Beschwerdegegners 2 zwischen 20 und 30 Tagen

pro Monat variiere. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2017 im

Kindesschutzverfahren verwies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich auf die

"Unsicherheit über die Dauer der Platzierung". Die bisherige

Betreuungssituation durch Vertrauenspersonen habe sich nicht bewährt. Daher sei

es indiziert, auf eine Pflegefamilie zurückzugreifen, welche durch eine

professionelle Institution gecoacht und begleitet werde. Ebenso erachtete der

ärztliche Bericht des Kinderspitals H vom 15. März 2017 die

Kontinuität der Betreuungsperson, den Informationsaustausch unter den

Betreuungspersonen sowie deren Zusammenarbeit mit dem Kinderspital als sehr

wichtig.

4.4.3

Wie bisweilen ausdrücklich festgehalten wurde, war die Dauer der

Fremdplatzierung zu deren Beginn im März 2017 für die Beteiligten unklar.

Nachdem sich die bisherige Betreuungslösung für den Beschwerdegegner 2

nicht bewährt hatte, sollte ein neues Setting ausprobiert werden, welches

sowohl für die Mutter als auch für das Kind stimmte. Zum einen sollte damit die

Stabilität der Betreuung für den Beschwerdegegner 2 gewährleistet werden,

insbesondere auch dessen zuverlässige Versorgung mit den benötigten

Medikamenten, und zum anderen war die Lehrstelle der Beschwerdegegnerin 1

nicht mehr gefährdet. Dass ein "Dauerplatz" angemeldet und die

Fremdplatzierung schon damals als "unbefristet" angegeben worden war,

legt nahe, dass schon im Februar/März 2017 davon ausgegangen wurde, dass das

neue Setting – sollte es sich bewähren – auch weitergeführt werden sollte, und

zwar nicht nur für die Dauer der Ausbildung der Beschwerdegegnerin 1. Denn

wie sich aus der Stellungnahme des Familienberatung I vom 22. Februar

2017.

ergibt, konnte die damalige Pflegesituation des Beschwerdegegners 2

keinesfalls aufrechterhalten werden. Dagegen spricht auch nicht, dass die

Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdegegner 2 zu Beginn der

Fremdplatzierung, oft an den Wochenenden, zu sich nahm, handelte es sich doch

um eine Übergangsphase von der Betreuung durch Vertrauenspersonen (Grosseltern,

Beschwerdegegnerin 1 etc.) zur Betreuung durch eine fremde Pflegefamilie

und erleichterte eine solche Übergangslösung sowohl für die

Beschwerdegegnerin 1 als auch für den Beschwerdegegner 2

möglicherweise den Übergang in die Pflegefamilie.

Somit kann in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden

Indizien festgehalten werden, dass die Dauer der Fremdplatzierung zu Beginn

unklar war, weil ungewiss war, ob sich das neue Setting bewähren würde, aber

dass schon von Beginn der Fremdplatzierung an davon ausgegangen wurde, dass sie

dauerhaft sein sollte, wenn sich das neue Setting bewährt. Folglich liegt der

Unterstützungswohnsitz des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 7

Abs. 3 lit. c ZUG – auch nach Wegzug der Beschwerdegegnerin 1 –

in der Gemeinde A. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass es sich

um eine freiwillige Fremdplatzierung handelte und kein Obhutsentzug durch die

KESB des Bezirks F erfolgte. Indessen wäre den Sozialhilfebehörden bei einer

freiwilligen Unterbringung eine Überprüfung der Höhe der daraus erwachsenden

Kosten erlaubt, während dies bei von der KESB angeordneten Unterbringungen grundsätzlich

untersagt ist, weil die KESB entsprechende Abklärungen selber tätigt und bei

kostspieligen Massnahmen die betroffene Gemeinde anzuhören hat (§ 49 Abs. 1

und 3 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]

vom 25. Juni 2012; vgl. BGE 135 V 134).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihres

Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie

zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 1'615.50, zu bezahlen, zahlbar

innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …