VB.2019.00207
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00207
29. Mai 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20858)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00207
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1996 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am
21. November 2014 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die 1985
geborene und im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau C, worauf ihm am 6. Februar
2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
Nachdem die Ehegatten am 3. Januar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren
eingereicht hatten und die Ehe am 8. Februar 2018 geschieden worden war,
widerrief das Migrationsamt am 24. September 2018 die
Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Dezember
2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. Februar 2019 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 22. Mai
2019.
III.
Mit Beschwerde vom 28. März 2019 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die
Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die erneute Befragung von D (dem
Bruder der Exfrau) unter Beizug eines Dolmetschers beantragt. Weiter wurde um
die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 43
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018
geltenden Fassung) hat der ausländische Ehemann einer hier niedergelassenen
Ausländerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt, der Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.
Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene
Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch laut
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (seit 1. Januar
2019.
gültige Fassung).
2.3
Für die
Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in
ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1 =
Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober
2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.4
Von einer
Ehegemeinschaft im Sinn der genannten Bestimmungen ist auszugehen, solange eine
tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille
vorliegen. Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens
sind dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten
und die Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine
Trennung indizieren. Eine Ehegemeinschaft kann insbesondere durch das
Führen einer ausserehelichen Parallelbeziehung infrage gestellt sein (vgl.
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats
für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019],
Ziff. 8.3.1.1). Zwar müssen vereinzelte Seitensprünge den Fortbestand der
Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen. Jedoch kann der Nachweis
parallel gepflegter ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel
mit weiteren Indizien Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens
aufkommen lassen (vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00075, E. 2.5;
VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3; VGr, 26. August
2015, VB.2015.00325, E. 5.1; BGr, 24. Mai
2016,2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265
und in Pra 106 [2017] Nr. 10).
2.5
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt
möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss bei Tatsachen
zum Tragen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden
können. Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende
Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich –
anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich
wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 6. Februar
2019,2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 16. August
2012,2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen
entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f.,
und BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar
2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer hat sich am 8. Februar 2018 von seiner hier
niedergelassenen Landsfrau scheiden lassen, womit er weder aus dem konventions-
und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 43
AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten
kann. Zu prüfen bleibt, ob er sich aufgrund seiner Integration und der Dauer
der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG berufen kann.
3.2
Der
Beschwerdeführer hat am 21. November 2014 in der Schweiz geheiratet und
sich bei seiner Ehefrau angemeldet, weshalb die Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ab diesen Tag zu laufen begann. Strittig ist, wann
die Ehegemeinschaft aufgegeben wurde.
3.3
Einzelne
Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer zumindest zeitweise mit
seiner Ehefrau zusammengelebt haben könnte: So fanden sich einzelne Fotos –
unter anderem von der Hochzeit – welche das Ehepaar zusammen zeigen. Weiter
vermuteten die kontrollierenden Polizeibeamten bei einer am 13. Dezember
2016.
durchgeführten Wohnungskontrolle, dass der Beschwerdeführer wenigstens
teilweise in der ehelichen Wohnung wohnhaft sein könnte, zumal er mittels
Parkbussen nachweisen konnte, jeweils in der Nähe parkiert zu haben.
Gleichwohl erweckte die Ehe des Beschwerdeführers von Beginn an
den Eindruck einer Scheinehe (vgl. zu den nachfolgenden Scheineheindizien BGr,
28.
Juli 2014,2C_1170/2013, E. 3.3.2; BGr, 29. August 2013,
2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2;
VGr, 18. April 2018, VB.2018.00075, E. 2.5; VGr, 26. August
2015, VB.2015.00325, E. 5.1): So besteht zwischen den früheren Ehegatten
ein nicht unerheblicher Altersunterschied von rund 11 Jahren. Dieser
Altersunterschied fällt umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer bei
Heiratsschluss erst wenige Monate volljährig war und es im eher patriarchalisch
geprägten Kulturkreis der Ehegatten keineswegs üblich ist, dass die Ehefrau
wesentlich älter als ihr Ehemann ist. Die psychisch labile Ehefrau konnte sich
zudem eigenen Angaben zufolge nur dank der Ehe mit dem Beschwerdeführer von der
Sozialhilfe lösen, was sie zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von
Scheinehen machte. Der Beschwerdeführer wiederum hielt sich bereits zuvor im
angrenzenden Ausland auf und konnte kurz nach seiner Einreise eine
Arbeitsstelle bei einem hier lebenden Verwandten antreten. Er hatte damit
losgelöst von seiner Ehefrau bereits Verbindungen zur Schweiz und ein Interesse
an der Erlangung des hiesigen Aufenthaltsrechts. Weiter äusserte sich seine
(damalige) Ehefrau schon bei ihrer polizeilichen Befragung vom 8. November
2016.
widersprüchlich zur Qualität ihrer Beziehung: So bekräftigte sie, den
Beschwerdeführer zu lieben und davon auszugehen, dass auch er sie liebe.
Zugleich verdächtigte sie den Beschwerdeführer aber auch, sie nur zur Erlangung
der Aufenthaltsbewilligung geheiratet zu haben. Sodann bestätigte sie
einerseits wechselseitige Scheidungsabsichten, gab aber andererseits an, um
ihre Ehe kämpfen zu wollen. Der Beschwerdeführer selbst verweigerte bei
polizeilichen Befragungen wiederholt die Beantwortung konkreter Fragen zu
seinem Eheleben. Die ehelichen Wohnverhältnisse waren eher beengt, lebte in der
ehelichen Dreizimmerwohnung doch neben den Eheleuten und der minderjährigen
Tochter der Ehefrau aus einer früheren Beziehung auch deren Bruder. Bei
mehreren Wohnungskontrollen konnte der Beschwerdeführer jeweils nicht am
ehelichen Wohnsitz angetroffen werden. Zudem konnten kaum persönliche Effekten
aufgefunden werden, die ihm eindeutig zugeordnet werden konnten. Während der
Briefkasten auch mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet war, fand sich
auf der Sonnerie der ehelichen Wohnung lediglich der Name der Ehefrau.
3.4
Bereits
diese Indizien nähren den Verdacht einer nur zur Aufenthaltssicherung
eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe. Der entsprechende Verdacht erhärtet
sich aber insbesondere durch die aussereheliche Beziehung der früheren Ehefrau
des Beschwerdeführers und Ungereimtheiten hinsichtlich des angeblichen
Trennungsgrundes: Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm seine damalige
Ehefrau Ende Dezember 2017 einen Seitensprung mit dem in Frankreich wohnhaften
Landsmann F gebeichtet habe, worauf die eheliche Beziehung zerbrochen und sie
am 3. Januar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht hätten.
Die weiteren Umstände legen jedoch nahe, dass die (damalige) Ehefrau des
Beschwerdeführers sich bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist auf diese
Parallelbeziehung eingelassen bzw. vom Beschwerdeführer getrennt hatte:
3.4.1
Am 14. Dezember 2017 gerieten die Ehefrau des Beschwerdeführers und F
in eine polizeiliche Fahrzeugkontrolle. In der Folge verhafteten die
kontrollierenden Polizisten F, da dieser mit seiner Einreise ein gegen ihn
verhängtes Einreiseverbot missachtete. Anlässlich seiner gleichentags
durchgeführten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich gab F zu Protokoll,
das Einreiseverbot missachtet zu haben, um die Ehefrau des Beschwerdeführers zu
besuchen. Er sei in diese verliebt und sie seien bereits seit drei Monaten (d. h. seit ca. Mitte
September 2017) ein Paar, hätten sich aber schon vorher gekannt. Nachdem ihn
die Ehefrau des Beschwerdeführers jede Woche in Frankreich besucht habe, seien
sie am Dienstag, 12. Dezember 2017 erstmals gemeinsam in die Schweiz eingereist,
wo er bis Freitag (15. Dezember 2017) bleiben und dann zusammen mit der
Ehefrau des Beschwerdeführers nach Frankreich zurückkehren wollte. Weiter
äusserte er Heiratsabsichten.
Die (damalige) Ehefrau des
Beschwerdeführers führte am 14. Dezember 2017 der Polizei gegenüber aus, F
seit einem Monat zu kennen bzw. ein Verhältnis mit ihm zu unterhalten und diesen
bereits drei Mal in Frankreich besucht zu haben, bevor sie am letzten Sonntag
(10. Dezember 2017) gemeinsam in die Schweiz gereist seien. Seit seiner
Einreise würde F bei ihr, ihrem Bruder und ihrer Tochter wohnen. Obwohl die
Ehefrau danach gefragt wurde, wer alles in der (ehelichen) Wohnung wohnen
würde, zählte die Ehefrau den Beschwerdeführer nicht auf. Bei einer am 26. Januar
durchgeführten Wohnungskontrolle gab sie an, froh über den Wegzug des
Beschwerdeführers zu sein, da sie sich auseinandergelebt und nicht mehr geliebt
hätten. Erst in einem als Beschwerdebeilage miteingereichten (undatierten)
Schreiben bestätigte sie die Version des Beschwerdeführers, wonach erst die
Aufdeckung ihrer ausserehelichen Affäre im Dezember 2017 zur Trennung geführt habe.
Ihr Bruder gab gemäss
Polizeirapport vom 26. Januar 2018 bei der gleichentags durchgeführten
Wohnungskontrolle den kontrollierenden Beamten gegenüber bekannt, dass sich
seine Schwester vor fünf Monaten vom Beschwerdeführer getrennt habe und sie nun
zu dritt in der Wohnung leben würden.
3.4.2
Sowohl F als auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigten demnach,
miteinander liiert zu sein und sich bereits wiederholt in Frankreich getroffen
zu haben. Ihre Angaben divergieren lediglich in Bezug auf die Dauer und die
Qualität der Beziehung, wobei die diesbezüglichen Angaben von F glaubhafter
erscheinen, hatte dieser doch in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren
kaum einen Grund, die Dauer und Qualität seiner Beziehung zu übertreiben. So
hatte er ein Interesse daran, seine illegale Einreise in die Schweiz als
einmalige und ausserordentliche Angelegenheit darzustellen. Zudem lassen sich
seine Angaben besser mit den spontanen Äusserungen des Bruders der Ehefrau
gemäss Polizeiprotokoll vom 26. Januar 2018 in Übereinstimmung bringen,
wonach sich die Eheleute bereits vor "fünf Monaten" (d. h. Ende August 2017)
getrennt hätten. Seine Angaben stimmen wiederum mit den bereits erwähnten
Angaben der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers überein, wonach sie in der
ehelichen Wohnung (nur) mit ihrem Bruder und ihrer Tochter zusammenwohnen
würde.
3.4.3
Mit letztgenannter Aussage bestätigte die Ehefrau auch selbst, bereits zum
Einvernahmezeitpunkt nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu
haben. Die in der Beschwerdeschrift hierzu gelieferte Erklärung, wonach sie den
Beschwerdeführer bei der Aufzählung der in der Wohnung lebenden Personen nur
nicht aufgezählt habe, weil sie sich für ihren Ehebruch geschämt habe und der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ja auch tatsächlich (ferien)abwesend
gewesen sei, überzeugt nicht: So "leben" und "wohnen"
Personen auch bei einer kurzzeitigen Abwesenheit weiterhin zusammen und hätte
die Ehefrau F kaum in die von weiteren Personen bewohnte Wohnung mitgenommen,
falls sie sich tatsächlich für ihren "Ehebruch" geschämt und dessen
Aufdeckung befürchtet hätte.
3.4.4
Zwar trifft zu, dass die Angaben des Bruders der Exfrau lediglich von einem
involvierten Polizeibeamten rapportiert und vom Bruder nie unterschriftlich
bestätigt wurde. Eine fehlerhafte Rapportierung aufgrund von
Verständigungsproblemen erscheint jedoch unwahrscheinlich, zumal keinerlei
Verständigungsprobleme im Polizeibericht erwähnt wurden, der Bruder zum
Befragungszeitpunkt bereits mehrere Jahre in der Schweiz lebte und lediglich
eine sprachlich wenig komplexe Auskunft erteilte. Jedenfalls genügen die
pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf ein angebliches sprachliches
Missverständnis nicht, die stimmigen Angaben im Polizeirapport zu widerlegen.
Die am 26. Januar 2018 zeitnah rapportierten und spontanen Äusserungen des
Bruders erscheinen damit verlässlich, während eine erneute (protokollarische)
Befragung heute kaum bessere Erkenntnisse versprechen würde. Vielmehr ist zu
befürchten, dass sich die in einem Näheverhältnis stehenden Beteiligten
zwischenzeitlich abgesprochen haben oder sich der Bruder infolge Zeitablaufs
Details nicht mehr zuverlässig an die damaligen Gegebenheiten erinnern kann.
3.4.5
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, erst Ende Dezember 2017 von der
Affäre seiner (damaligen) Ehefrau erfahren zu haben, erscheint dies ebenfalls
wenig glaubhaft: Wie bereits dargelegt wurde, hätte seine (damalige) Ehefrau F
selbst während der Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers kaum tagelang bei
sich in der ehelichen Wohnung wohnen lassen wollen, wo auch ihre minderjährige
Tochter und ihr Bruder lebten, wenn sie sich für den "Ehebruch"
geschämt und dem Beschwerdeführer ihre Affäre hätte verheimlichen wollen. Auch
ihre wiederholten Besuche in Frankreich hätte sie kaum vor dem Beschwerdeführer
verheimlichen können, insbesondere, wenn sie eigenen Angaben zufolge innert
Monatsfrist gleich dreimal nach Frankreich gefahren sein will. Für eine
Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist spricht zudem der Umstand, dass die
Ehegatten bereits am 3. Januar 2018 unter vorgängigem Beizug eines
Rechtsanwalts eine vollständige Scheidungsvereinbarung getroffen hatten: Auch
wenn eine aufgedeckte aussereheliche Beziehung einen häufigen Trennungs- und
Scheidungsgrund bildet, können sich die wenigsten Ehepaare in derart kurzer
Zeit über alle Scheidungsfolgen einigen, erst recht nicht in einer emotional
aufgeladenen Situation nach einem soeben erst aufgedeckten Ehebruch. Auffällig
ist auch, wie schnell der Beschwerdeführer nach der angeblichen Trennung eine
neue Bleibe finden konnte.
3.5
Damit
bestehen starke Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten sich bereits vor
Erreichen der Dreijahresfrist getrennt hatten bzw. die (damalige) Ehefrau
zumindest eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende aussereheliche
(Parallel-)Beziehung eingegangen war. Aufgrund dieser starken Indizienlage wäre
es am Beschwerdeführer gelegen, den im Raum stehenden Verdacht einer lediglich
zur Aufenthaltssicherung weiter vorgetäuschten Ehegemeinschaft auszuräumen. Der
schon früh rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hätte hierzu beispielsweise
im relevanten Zeitraum mit seiner damaligen Ehefrau ausgetauschte
Textnachrichten, Telefonate etc. vorlegen können, zumal er bei seiner Befragung
vom 8. November 2016 noch behauptete, täglich mit seiner Ehefrau über
WhatsApp zu kommunizieren. Stattdessen begnügte er sich zum Beweis einer über
die Dreijahresfrist hinweg aufrechterhaltene Ehe im Wesentlichen darauf, den
Wahrheitsgehalt protokollierter Aussagen in Zweifel zu ziehen und eine erneute
Befragung des Bruders seiner Exfrau zu fordern, welche aber aus bereits
dargelegten Gründen keine bessere Erkenntnis versprechen würde. Ebenso wenig
kann vorliegend auf die Meldeverhältnisse abgestellt werden, basieren diese
doch auf unüberprüften Angaben des Beschwerdeführers und könnten die Ehegatten
auch nach einer Trennung noch weiter eine Wohngemeinschaft gebildet haben,
sollten sie tatsächlich zusammengewohnt haben.
Da der Beschwerdeführer den ihm
obliegenden Nachweis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft nicht
erbracht hat, scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den
zeitlichen Voraussetzungen und muss sein Integrationserfolg bzw. die Erfüllung
der Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht mehr weiter geprüft
werden. Ebenso kann offenbleiben, ob die Ehegemeinschaft bereits von Beginn weg
zur Aufenthaltssicherung vorgetäuscht worden ist.
3.6
Ein
nachehelicher oder allgemeiner Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn
von Art. 83 AIG werden nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer lebt
erst wenige Jahre in der Schweiz und erscheint hier noch nicht derart
verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in die
Türkei nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert
wurde. Im Sinn von Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind aufgrund der Dauer seines hiesigen
Aufenthalts nicht zu erwarten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die
Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten.
Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Von weiteren Beweiserhebungen,
insbesondere die Befragung des Bruders der Exfrau, kann abgesehen werden.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen
und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …