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Entscheid

VB.2019.00207

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00207

29. Mai 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20858)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1996 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am

21. November 2014 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die 1985

geborene und im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau C, worauf ihm am 6. Februar

2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Nachdem die Ehegatten am 3. Januar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren

eingereicht hatten und die Ehe am 8. Februar 2018 geschieden worden war,

widerrief das Migrationsamt am 24. Sep­tember 2018 die

Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Dezember

2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. Februar 2019 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 22. Mai

2019.

III.

Mit Beschwerde vom 28. März 2019 liess A

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die

Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die erneute Befragung von D (dem

Bruder der Exfrau) unter Beizug eines Dolmetschers beantragt. Weiter wurde um

die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018

geltenden Fassung) hat der ausländische Ehemann einer hier niedergelassenen

Ausländerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt, der Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht wird und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.

Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene

Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch laut

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (seit 1. Januar

2019.

gültige Fassung).

2.3

Für die

Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in

ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1 =

Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober

2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.4

Von einer

Ehegemeinschaft im Sinn der genannten Bestimmungen ist auszugehen, solange eine

tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille

vorliegen. Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens

sind dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten

und die Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine

Trennung indizieren. Eine Ehegemeinschaft kann insbesondere durch das

Führen einer ausserehelichen Parallelbeziehung infrage gestellt sein (vgl.

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats

für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019],

Ziff. 8.3.1.1). Zwar müssen vereinzelte Seitensprünge den Fortbestand der

Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen. Jedoch kann der Nachweis

parallel gepflegter ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel

mit weiteren Indizien Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens

aufkommen lassen (vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00075, E. 2.5;

VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3; VGr, 26. August

2015, VB.2015.00325, E. 5.1; BGr, 24. Mai

2016,2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265

und in Pra 106 [2017] Nr. 10).

2.5

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt

möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss bei Tatsachen

zum Tragen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden

können. Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende

Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich –

anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich

wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 6. Februar

2019,2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 16. August

2012,2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen

entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f.,

und BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar

2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat sich am 8. Februar 2018 von seiner hier

niedergelassenen Landsfrau scheiden lassen, womit er weder aus dem konventions-

und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 43

AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten

kann. Zu prüfen bleibt, ob er sich aufgrund seiner Integration und der Dauer

der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG berufen kann.

3.2

Der

Beschwerdeführer hat am 21. November 2014 in der Schweiz geheiratet und

sich bei seiner Ehefrau angemeldet, weshalb die Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ab diesen Tag zu laufen begann. Strittig ist, wann

die Ehegemeinschaft aufgegeben wurde.

3.3

Einzelne

Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer zumindest zeitweise mit

seiner Ehefrau zusammengelebt haben könnte: So fanden sich einzelne Fotos –

unter anderem von der Hochzeit – welche das Ehepaar zusammen zeigen. Weiter

vermuteten die kontrollierenden Polizeibeamten bei einer am 13. Dezember

2016.

durchgeführten Wohnungskontrolle, dass der Beschwerdeführer wenigstens

teilweise in der ehelichen Wohnung wohnhaft sein könnte, zumal er mittels

Parkbussen nachweisen konnte, jeweils in der Nähe parkiert zu haben.

Gleichwohl erweckte die Ehe des Beschwerdeführers von Beginn an

den Eindruck einer Scheinehe (vgl. zu den nachfolgenden Scheineheindizien BGr,

28.

Juli 2014,2C_1170/2013, E. 3.3.2; BGr, 29. August 2013,

2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2;

VGr, 18. April 2018, VB.2018.00075, E. 2.5; VGr, 26. August

2015, VB.2015.00325, E. 5.1): So besteht zwischen den früheren Ehegatten

ein nicht unerheblicher Altersunterschied von rund 11 Jahren. Dieser

Altersunterschied fällt umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer bei

Heiratsschluss erst wenige Monate volljährig war und es im eher patriarchalisch

geprägten Kulturkreis der Ehegatten keineswegs üblich ist, dass die Ehefrau

wesentlich älter als ihr Ehemann ist. Die psychisch labile Ehefrau konnte sich

zudem eigenen Angaben zufolge nur dank der Ehe mit dem Beschwerdeführer von der

Sozialhilfe lösen, was sie zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von

Scheinehen machte. Der Beschwerdeführer wiederum hielt sich bereits zuvor im

angrenzenden Ausland auf und konnte kurz nach seiner Einreise eine

Arbeitsstelle bei einem hier lebenden Verwandten antreten. Er hatte damit

losgelöst von seiner Ehefrau bereits Verbindungen zur Schweiz und ein Interesse

an der Erlangung des hiesigen Aufenthaltsrechts. Weiter äusserte sich seine

(damalige) Ehefrau schon bei ihrer polizeilichen Befragung vom 8. November

2016.

widersprüchlich zur Qualität ihrer Beziehung: So bekräftigte sie, den

Beschwerdeführer zu lieben und davon auszugehen, dass auch er sie liebe.

Zugleich verdächtigte sie den Beschwerdeführer aber auch, sie nur zur Erlangung

der Aufenthaltsbewilligung geheiratet zu haben. Sodann bestätigte sie

einerseits wechselseitige Scheidungsabsichten, gab aber andererseits an, um

ihre Ehe kämpfen zu wollen. Der Beschwerdeführer selbst verweigerte bei

polizeilichen Befragungen wiederholt die Beantwortung konkreter Fragen zu

seinem Eheleben. Die ehelichen Wohnverhältnisse waren eher beengt, lebte in der

ehelichen Dreizimmerwohnung doch neben den Eheleuten und der minderjährigen

Tochter der Ehefrau aus einer früheren Beziehung auch deren Bruder. Bei

mehreren Wohnungskontrollen konnte der Beschwerdeführer jeweils nicht am

ehelichen Wohnsitz angetroffen werden. Zudem konnten kaum persönliche Effekten

aufgefunden werden, die ihm eindeutig zugeordnet werden konnten. Während der

Briefkasten auch mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet war, fand sich

auf der Sonnerie der ehelichen Wohnung lediglich der Name der Ehefrau.

3.4

Bereits

diese Indizien nähren den Verdacht einer nur zur Aufenthaltssicherung

eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe. Der entsprechende Verdacht erhärtet

sich aber insbesondere durch die aussereheliche Beziehung der früheren Ehefrau

des Beschwerdeführers und Ungereimtheiten hinsichtlich des angeblichen

Trennungsgrundes: Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm seine damalige

Ehefrau Ende Dezember 2017 einen Seitensprung mit dem in Frankreich wohnhaften

Landsmann F gebeichtet habe, worauf die eheliche Beziehung zerbrochen und sie

am 3. Januar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht hätten.

Die weiteren Umstände legen jedoch nahe, dass die (damalige) Ehefrau des

Beschwerdeführers sich bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist auf diese

Parallelbeziehung eingelassen bzw. vom Beschwerdeführer getrennt hatte:

3.4.1

Am 14. Dezember 2017 gerieten die Ehefrau des Beschwerdeführers und F

in eine polizeiliche Fahrzeugkontrolle. In der Folge verhafteten die

kontrollierenden Polizisten F, da dieser mit seiner Einreise ein gegen ihn

verhängtes Einreiseverbot missachtete. Anlässlich seiner gleichentags

durchgeführten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich gab F zu Protokoll,

das Einreiseverbot missachtet zu haben, um die Ehefrau des Beschwerdeführers zu

besuchen. Er sei in diese verliebt und sie seien bereits seit drei Monaten (d. h. seit ca. Mitte

September 2017) ein Paar, hätten sich aber schon vorher gekannt. Nachdem ihn

die Ehefrau des Beschwerdeführers jede Woche in Frankreich besucht habe, seien

sie am Dienstag, 12. Dezember 2017 erstmals gemeinsam in die Schweiz eingereist,

wo er bis Freitag (15. Dezember 2017) bleiben und dann zusammen mit der

Ehefrau des Beschwerdeführers nach Frankreich zurückkehren wollte. Weiter

äusserte er Heiratsabsichten.

Die (damalige) Ehefrau des

Beschwerdeführers führte am 14. Dezember 2017 der Polizei gegenüber aus, F

seit einem Monat zu kennen bzw. ein Verhältnis mit ihm zu unterhalten und diesen

bereits drei Mal in Frankreich besucht zu haben, bevor sie am letzten Sonntag

(10. Dezember 2017) gemeinsam in die Schweiz gereist seien. Seit seiner

Einreise würde F bei ihr, ihrem Bruder und ihrer Tochter wohnen. Obwohl die

Ehefrau danach gefragt wurde, wer alles in der (ehelichen) Wohnung wohnen

würde, zählte die Ehefrau den Beschwerdeführer nicht auf. Bei einer am 26. Januar

durchgeführten Wohnungskontrolle gab sie an, froh über den Wegzug des

Beschwerdeführers zu sein, da sie sich auseinandergelebt und nicht mehr geliebt

hätten. Erst in einem als Beschwerdebeilage miteingereichten (undatierten)

Schreiben bestätigte sie die Version des Beschwerdeführers, wonach erst die

Aufdeckung ihrer ausserehelichen Affäre im Dezember 2017 zur Trennung geführt habe.

Ihr Bruder gab gemäss

Polizeirapport vom 26. Januar 2018 bei der gleichentags durchgeführten

Wohnungskontrolle den kontrollierenden Beamten gegenüber bekannt, dass sich

seine Schwester vor fünf Monaten vom Beschwerdeführer getrennt habe und sie nun

zu dritt in der Wohnung leben würden.

3.4.2

Sowohl F als auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigten demnach,

miteinander liiert zu sein und sich bereits wiederholt in Frankreich getroffen

zu haben. Ihre Angaben divergieren lediglich in Bezug auf die Dauer und die

Qualität der Beziehung, wobei die diesbezüglichen Angaben von F glaubhafter

erscheinen, hatte dieser doch in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren

kaum einen Grund, die Dauer und Qualität seiner Beziehung zu übertreiben. So

hatte er ein Interesse daran, seine illegale Einreise in die Schweiz als

einmalige und ausserordentliche Angelegenheit darzustellen. Zudem lassen sich

seine Angaben besser mit den spontanen Äusserungen des Bruders der Ehefrau

gemäss Polizeiprotokoll vom 26. Januar 2018 in Übereinstimmung bringen,

wonach sich die Eheleute bereits vor "fünf Monaten" (d. h. Ende August 2017)

getrennt hätten. Seine Angaben stimmen wiederum mit den bereits erwähnten

Angaben der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers überein, wonach sie in der

ehelichen Wohnung (nur) mit ihrem Bruder und ihrer Tochter zusammenwohnen

würde.

3.4.3

Mit letztgenannter Aussage bestätigte die Ehefrau auch selbst, bereits zum

Einvernahmezeitpunkt nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu

haben. Die in der Beschwerdeschrift hierzu gelieferte Erklärung, wonach sie den

Beschwerdeführer bei der Aufzählung der in der Wohnung lebenden Personen nur

nicht aufgezählt habe, weil sie sich für ihren Ehebruch geschämt habe und der

Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ja auch tatsächlich (ferien)abwesend

gewesen sei, überzeugt nicht: So "leben" und "wohnen"

Personen auch bei einer kurzzeitigen Abwesenheit weiterhin zusammen und hätte

die Ehefrau F kaum in die von weiteren Personen bewohnte Wohnung mitgenommen,

falls sie sich tatsächlich für ihren "Ehebruch" geschämt und dessen

Auf­deckung befürchtet hätte.

3.4.4

Zwar trifft zu, dass die Angaben des Bruders der Exfrau lediglich von einem

involvierten Polizeibeamten rapportiert und vom Bruder nie unterschriftlich

bestätigt wurde. Eine fehlerhafte Rapportierung aufgrund von

Verständigungsproblemen erscheint jedoch unwahrscheinlich, zumal keinerlei

Verständigungsprobleme im Polizeibericht erwähnt wurden, der Bruder zum

Befragungszeitpunkt bereits mehrere Jahre in der Schweiz lebte und lediglich

eine sprachlich wenig komplexe Auskunft erteilte. Jedenfalls genügen die

pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf ein angebliches sprachliches

Missverständnis nicht, die stimmigen Angaben im Polizeirapport zu widerlegen.

Die am 26. Januar 2018 zeitnah rapportierten und spontanen Äusserungen des

Bruders erscheinen damit verlässlich, während eine erneute (protokollarische)

Befragung heute kaum bessere Erkenntnisse versprechen würde. Vielmehr ist zu

befürchten, dass sich die in einem Näheverhältnis stehenden Beteiligten

zwischenzeitlich abgesprochen haben oder sich der Bruder infolge Zeitablaufs

Details nicht mehr zuverlässig an die damaligen Gegebenheiten erinnern kann.

3.4.5

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, erst Ende Dezember 2017 von der

Affäre seiner (damaligen) Ehefrau erfahren zu haben, erscheint dies ebenfalls

wenig glaubhaft: Wie bereits dargelegt wurde, hätte seine (damalige) Ehefrau F

selbst während der Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers kaum tagelang bei

sich in der ehelichen Wohnung wohnen lassen wollen, wo auch ihre minderjährige

Tochter und ihr Bruder lebten, wenn sie sich für den "Ehebruch"

geschämt und dem Beschwerdeführer ihre Affäre hätte verheimlichen wollen. Auch

ihre wiederholten Besuche in Frankreich hätte sie kaum vor dem Beschwerdeführer

verheimlichen können, insbesondere, wenn sie eigenen Angaben zufolge innert

Monatsfrist gleich dreimal nach Frankreich gefahren sein will. Für eine

Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist spricht zudem der Umstand, dass die

Ehegatten bereits am 3. Januar 2018 unter vorgängigem Beizug eines

Rechtsanwalts eine vollständige Scheidungsvereinbarung getroffen hatten: Auch

wenn eine aufgedeckte aussereheliche Beziehung einen häufigen Trennungs- und

Scheidungsgrund bildet, können sich die wenigsten Ehepaare in derart kurzer

Zeit über alle Scheidungsfolgen einigen, erst recht nicht in einer emotional

aufgeladenen Situation nach einem soeben erst aufgedeckten Ehebruch. Auffällig

ist auch, wie schnell der Beschwerdeführer nach der angeblichen Trennung eine

neue Bleibe finden konnte.

3.5

Damit

bestehen starke Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten sich bereits vor

Erreichen der Dreijahresfrist getrennt hatten bzw. die (damalige) Ehefrau

zumindest eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende aussereheliche

(Parallel-)Beziehung eingegangen war. Aufgrund dieser starken Indizienlage wäre

es am Beschwerdeführer gelegen, den im Raum stehenden Verdacht einer lediglich

zur Aufenthaltssicherung weiter vorgetäuschten Ehegemeinschaft auszuräumen. Der

schon früh rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hätte hierzu beispielsweise

im relevanten Zeitraum mit seiner damaligen Ehefrau ausgetauschte

Textnachrichten, Telefonate etc. vorlegen können, zumal er bei seiner Befragung

vom 8. November 2016 noch behauptete, täglich mit seiner Ehefrau über

WhatsApp zu kommunizieren. Stattdessen begnügte er sich zum Beweis einer über

die Dreijahresfrist hinweg aufrechterhaltene Ehe im Wesentlichen darauf, den

Wahrheitsgehalt protokollierter Aussagen in Zweifel zu ziehen und eine erneute

Befragung des Bruders seiner Exfrau zu fordern, welche aber aus bereits

dargelegten Gründen keine bessere Erkenntnis versprechen würde. Ebenso wenig

kann vorliegend auf die Meldeverhältnisse abgestellt werden, basieren diese

doch auf unüberprüften Angaben des Beschwerdeführers und könnten die Ehegatten

auch nach einer Trennung noch weiter eine Wohngemeinschaft gebildet haben,

sollten sie tatsächlich zusammengewohnt haben.

Da der Beschwerdeführer den ihm

obliegenden Nachweis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft nicht

erbracht hat, scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den

zeitlichen Voraussetzungen und muss sein Integrationserfolg bzw. die Erfüllung

der Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht mehr weiter geprüft

werden. Ebenso kann offenbleiben, ob die Ehegemeinschaft bereits von Beginn weg

zur Aufenthaltssicherung vorgetäuscht worden ist.

3.6

Ein

nachehelicher oder allgemeiner Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn

von Art. 83 AIG werden nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer lebt

erst wenige Jahre in der Schweiz und erscheint hier noch nicht derart

verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in die

Türkei nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert

wurde. Im Sinn von Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV geschützte

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind aufgrund der Dauer seines hiesigen

Aufenthalts nicht zu erwarten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die

Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten.

Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Von weiteren Beweiserhebungen,

insbesondere die Befragung des Bruders der Exfrau, kann abgesehen werden.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen

und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …