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Entscheid

VB.2019.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00215

19. März 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21581)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00215

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Daniela Kühne.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C,

2. D,

beide vertreten durch lic. iur. E

Beschwerdegegnerschaft,

und

Bausektion der Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Bauentscheid vom 25. Oktober 2016 (Nr. 01) erteilte die Bausektion

der Stadt Zürich A die Bewilligung für die Umgebungsgestaltung auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 in Zürich. Ausgenommen wurde die Erweiterung des

Parkplatzes, auf welchen zu verzichten sei. Der Parkplatz sei lediglich zum

Abstellen eines einzigen Fahrzeugs zugelassen (Dispositivziffer I.1). A

wurde aufgefordert, den Parkplatz auf die Masse des mit Bauentscheid vom 4. Februar

1977 bewilligten Plans zurückzubauen (Dispositivziffer II).

Mit Beschluss vom 28. März 2017 hob die Bausektion

der Stadt Zürich in teilweiser Wiedererwägung des Bauentscheids vom 25. Oktober

2016 dessen Dispositivziffern I.1 und II ersatzlos auf. Ferner wurde

festgestellt, dass der Parkfläche entlang des F-Wegs, wie auf dem mit

Bauentscheid Nr. 1678/16 bewilligten Umgebungsplan dargestellt,

Bestandesgarantie zukomme.

B. Auf den

gegen diesen Wiedererwägungsentscheid von C und D erhobenen Rekurs trat das

Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2017

(BRGE I Nr. 0159/2017) nicht ein.

C. Die

gegen den Rekursentscheid von C und D erhobene Beschwerde hiess das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2018 gut (VB.2017.00792) und

wies die Sache zur Behandlung an das Baurekursgericht zurück. Auf die dagegen

erhobene Beschwerde von A trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September

2018 (1C_468/2018) nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wurde das

Rekursverfahren vom 3. Mai 2017 unter der neuen Geschäfts-Nr. R1S.2018.05113

fortgesetzt. Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 wurde der Rekurs

gutgeheissen.

III.

Hiergegen erhob A am 1. April 2019 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und

die Bestätigung des Entscheids der Bausektion Nr. 500/17 vom 28. März

2017, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Beurteilung und zur

Fortführung des Rekursverfahrens an die Vorinstanz, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Mit Schreiben vom 11. April 2019 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Bausektion der Stadt Zürich verzichtete mit Schreiben vom 15. Mai 2019 auf

eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai

2019.

beantragten C und D die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers. A hielt mit Replik vom 20. Juni 2019 an seinen Anträgen

fest, ebenso C und D mit Duplik vom 1. Juli 2019. A liess sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

Der streitbetroffene,

ca. 3 m breite Parkplatz verläuft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 des

Beschwerdeführers auf einer Länge von ca. 12 m entlang des F-Wegs (Kat.-Nr. 05).

Südöstlich grenzt das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. 06 an, welches

südwestlich vom F-Weg begrenzt wird. Die Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerschaft

befindet sich gegenüber dem F-Weg in der zweiten Bautiefe und stösst mit einem

Teil seiner nordwestlichen Grundstücksgrenze an die Parzelle Kat.-Nr. 06

an. Die Distanz des Grundstücks der Beschwerdegegnerschaft Kat.-Nr. 07 um

fraglichen, aufgrund der Hanglage ca. 5 m höher gelegenen Parkplatz

beträgt rund 25 m. Dazwischen liegt das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. 06.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz keinen Augenschein vorgenommen

hat und rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV).

3.2

Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der

anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines

Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192, E. 3.3; BGr,

10.

August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April 2012,

VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf

die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass

sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vor­instanzlichen Augenschein bzw.

aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des

Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7

N. 81).

3.3

Nach voran Gesagtem liegt keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs dadurch vor, dass die Vorinstanz keinen Augenschein

durchgeführt hat. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der massgebliche

Sachverhalt auch ohne Augenschein ausreichend deutlich aus den Akten ergebe

bzw. nicht unklar sei. Dies ist nicht zu beanstanden, da in den Akten eine

Vielzahl von Fotografien und Plänen vorliegt, welche die Erweiterung des

streitbetroffenen Parkierfeldes über mehrere Jahrzehnte bzw. die Nutzung des

Parkierfeldes durch verschiedene Fahrzeuge mehrfach belegen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt als ersten Streitpunkt die Parkfelddimensionen vor. Er

ist der Überzeugung, dass diesbezüglich kein Rückbaubefehl anzuordnen sei.

4.1.1

Zunächst habe sich die Vorinstanz gar nicht mit der Frage

auseinandergesetzt, ob die Parkfelddimension rechtmässig oder unrechtmässig

sei, da sie der Ansicht gewesen sei, der Beschwerdeführer habe sich im

Rekursverfahren nicht gegen die materiell-rechtliche Beurteilung der

Baubehörde, dass das Parkierfeld gegen die Vorgartenpraxis der Stadt Zürich

verstosse, gewehrt, wodurch die Frage der Unrechtmässigkeit des Parkierfeldes

rechtskräftig geworden sei. Anders als von der Vorinstanz dargelegt, habe sich der

Beschwerdeführer jedoch genau zu dieser materiellen Rechtslage im

Rekursverfahren geäussert, wodurch diese Streitgegenstand gewesen sei. Die

materielle Frage der Rechtmässigkeit des Parkierfeldes (bzw. des Verstosses

gegen die Vorgartenpraxis) sei deshalb entgegen der vorinstanzlichen Annahme zu

behandeln.

4.1.2

Es liege des Weiteren konkret, wenn überhaupt, durch die Dimension des

Parkierfeldes nur eine Rechtswidrigkeit von verschwindend geringem Ausmass vor.

Die Bausektion habe den Rechtsverstoss gegen die hier strittige Vorgartenpraxis

zu rigoros angewendet und sich auf die Feststellung beschränkt, dass der

Vorgartendrittel nicht eingehalten werde. Es sei aber nicht statthaft, keine

Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse inklusive der Verhältnisse bei den

benachbarten Grundstücken in die Würdigung miteinzubeziehen; dies sei auch ein

Gebot der Rechtsgleichheit. Am F-Weg stehe dem öffentlichen Interesse an einem

möglichst breiten, ununterbrochenen Vorgartenzug nicht nur das private

Interesse an der Baufreiheit und der Ausschöpfung der baulichen Möglichkeiten

gegenüber, sondern auch das Interesse, dass auf privatem Grund hinreichend

Parkraum geschaffen werde, sodass der öffentliche Grund möglichst von

parkierten Autos verschont werde. Im vorliegenden Fall sei deshalb von einer

sturen Anwendung der Drittelsregel abzusehen und eine wenn überhaupt nur

geringe Rechtswidrigkeit festzustellen, welche in der Frage der

Verhältnismässigkeit des Rückbaubefehls als solche zu berücksichtigen sei.

4.1.3

In der Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich des Rückbaubefehls beziehe

die Vorinstanz des Weiteren zu Unrecht die Frage der Anzahl der abgestellten

Fahrzeuge in die Verhältnismässigkeitsprüfung mit ein. Faktisch liessen sich

auch auf der kleineren "bewilligten" Fläche mehrere Autos parkieren,

welche über die befestigte Fläche hinausragen würden. Dass aufgrund der im

Streit liegenden Parkplatzerweiterung mehr Fahrzeuge abgestellt werden könnten,

sei nicht wahr. Ausserdem sei die Vorgartenpraxis rein ästhetisch motiviert;

ihr die zusätzliche Funktion einer Parkplatzzahlbeschränkung attestieren zu

wollen, sei rechtswidrig. Insgesamt sei der Rückbaubefehl unverhältnismässig.

4.2

Um die

Frage der Zulässigkeit eines Rückbaubefehls zu beantworten, äusserte sich die

Vorinstanz zunächst zum Bauentscheid der Mitbeteiligten vom 25. Oktober

2016.

und zum Wiedererwägungsentscheid der Mitbeteiligten vom 28. März

2017.

4.2.1

Im ersten Bauentscheid vom 25. Oktober 2016 stellte die Mitbeteiligte

in Dispositiv-Ziff. I1. zunächst fest, dass der ursprüngliche Parkplatz

lediglich zum Abstellen eines Fahrzeugs zugelassen sei und ordnete in

Dipositiv-Ziff. II den Rückbau des bestehenden, offenbar später

eigenständig erweiterten Parkplatzes (aufgrund des in den Erwägungen

dargelegten Verstosses gegen die Vorgartenpraxis) an. Im zweiten Bauentscheid

vom 18. März 2017 wurden Dispositiv-Ziff. I.1 und II des Entscheids

vom 25. Oktober 2016 ersatzlos aufgehoben (in Dispositiv-Ziff. I) und

wurde festgestellt, dass der streitbetroffenen Parkfläche Bestandesgarantie

zukomme. In den Erwägungen wurde diesbezüglich festgehalten, der

Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass die Parkierfläche bereits seit

30.

Jahren in dem gegebenen Zustand existiere und eine Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands deshalb nur unter erschwerten Voraussetzungen

angeordnet werden könnte, welche hier jedoch nicht gegeben seien.

4.2.2

Die Vorinstanz wiederum hob in ihrem Rekursentscheid Dispositiv-Ziff. II

des Entscheids vom 18. März 2017 auf und stellte fest, der Parkierfläche

komme keine Bestandesgarantie zu. Der streitbetroffene Parkplatz bestehe in seiner

heutigen Form nicht seit 30 Jahren, sondern sei frühestens 1999 in

nordwestliche Richtung erweitert worden. Dies ergebe sich aus den Akten. Daran

würden die Bestätigungen von Anwohnern, dass der Parkfeldbereich schon seit

Jahrzehnten so bestehe wie heute, auch nichts ändern; sie belegten einerseits

keine Bestandesgarantie von 30 Jahren, und seien andererseits auch

offensichtlich falsch. Ohnehin sei die Glaubwürdigkeit der Bestätigungen infrage

zu stellen.

4.2.3

Da in diesem Sinn keine Bestandesgarantie vorliege, sei die Frage zu

stellen, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung des Rückbaubefehls gemäss

Dispositiv-Ziff. II des Entscheids vom 25. Oktober 2016 aus Gründen

der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall,

weil sich der Parkbereich in der heutigen Form nachteilig auf die Gestaltung

des Vorgartenbereichs auswirke. Es bestehe ein nicht unerhebliches öffentliches

Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und der Rückbau

des Platzes sei problemlos und mit geringem Aufwand möglich. Der teilweise

Rückbau des Platzes erweise sich somit als verhältnismässig.

4.3

Werden

bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen

Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und

Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den

rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst die vollständige oder

teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Nach

herrschender Praxis ist das Recht der Baubehörde, die Beseitigung

baurechtswidriger Bauten und Anlagen anzuordnen, grundsätzlich auf

30.

Jahre (vom Zeitpunkt der Erstellung an gerechnet) beschränkt (vgl. z. B. BGE 107 Ia 123 E. 1;

BGE 136 II 359 E. 8.3). Eine Baubewilligung kann also quasi nach

30.

Jahren ersessen werden – unter dem Vorbehalt, dass keine wichtigen

Rechtsgüter gefährdet sind. Die Beweislast für den

30-jährigen Bestand einer Baute trägt der Grundeigentümer (vgl. z. B. VGr, 21. September 2017, VB.2016.00586, E. 4.4.1;

30.

Juni 2015, VB.2014.00649, E. 5.2).

4.4

Zunächst

ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der

vorgebrachten Beweislage nicht von einer Bestandesgarantie des

streitbetroffenen Parkierfeldes auszugehen ist. Der älteste Beleg für die

genaue Dimension des Parkplatzes ist der Grundstücksbeschrieb aus dem Jahr 1985,

in welchem die Fläche des Parkplatzes mit 19 m2 angegeben ist. Dies

entspricht laut Vorinstanz ungefähr der Fläche gemäss dem bewillligten Plan vom

10.

Dezember 1976. Auch wenn in diesem Plan von 1976 Vermessungen fehlen,

erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung als nachvollziehbar.

4.5

Das erste

aktenkundliche Orthofoto von 1999 zeigt, dass die Ausdehnung des Parkplatzes im

Wesentlichen immer noch dem ursprünglichen Zustand des Parkplatzes von 1985

entsprach. Zwar wurde der Platz im Südosten nun erstmals verbreitert und

erstreckte sich bis an die Parzellengrenze im Südosten; allerdings liess er

immer noch nur das Längsparkieren eines einzigen Fahrzeugs zu. Aus dem

Orthofoto aus dem Jahr 2005/2006 ergibt sich eine zweite Ausdehnung in

nordwestlicher Richtung, unter anderem indem die nordwestliche Begrenzung nicht

mehr abgeschrägt, sondern rechtwinklig zur Strasse verläuft, sodass nun zwei

Fahrzeuge längs parkiert werden können. Damit ist der Vorinstanz

beizupflichten, dass zwar nicht aktenkundig ist, wann genau der

streitbetroffene Parkplatz in nordwestlicher Richtung erweitert wurde und Platz

für zwei Fahrzeuge bot, dieser Zeitpunkt jedoch frühestens 1999 nach Erstellung

des Orthofoto von 1999, wo diese Erweiterung noch nicht zu sehen ist, und somit

vor weniger als 30 Jahren erfolgt ist. Damit kann für die heutige Form des

Parkierfeldes keine Bestandesgarantie vorliegen.

4.6

Daran

ändern, wie die Vorinstanz richtig darlegt, auch die Bestätigungen der Anwohner

nichts. Die ersten beiden Aussagen sprechen nur davon, dass sich der

Parkfeldbereich sich schon seit "Jahrzehnten" unverändert präsentiere

wie heute, wodurch nicht klar ist, wie viele Jahrzehnte gemeint sind. Ausserdem

erweisen sich die Aussagen aufgrund der vorliegenden Orthofotos, welche

mehrmalige Ausdehnungen des Parkfeldes seit 1999 aufzeigen, klar als

nichtzutreffend.

Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der

streitbetroffenen Parkierfläche im vorliegenden Fall keine Bestandesgarantie

zukommt und die Frage zu prüfen ist, ob ein Rückbaubefehl der Erweiterung des

Parkierfeldes angeordnet werden kann bzw. aus Gründen der Verhältnismässigkeit

eine Aufhebung des Rückbaubefehls gerechtfertigt ist.

4.7

Werden

bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen

Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und

Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den

rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst die vollständige oder

teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f.

PBG). Sie muss dabei stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten. Ist die

Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen Zustand geringfügig und

vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, welcher der

Bauherrschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Zu den allgemeinen

Interessen gehören auch die privaten Interessen von Nachbarn (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 5. A., Zürich 2019, Band I, S. 483).

4.8

Im

konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Erweiterung der

Parkierfläche gemäss dem Bauentscheid der Mitbeteiligten vom 25. Oktober

2016.

als materiell unrechtmässig festgestellt wurde, da sie gegen die von der

Stadt Zürich praktizierte Drittelsregel bei Vorgärtenparkplätzen verstosse. Der

Beschwerdeführer ersuchte mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember

2016.

nur um Wiedererwägung der Dispositiv-Ziff. I.1 und II des Entscheids

vom 25. Oktober 2016, nicht aber der Dispositiv-Ziff. I, wonach die

Erweiterung des Parkplatzes von der baurechtlichen Bewilligung für die

Umgebungsgestaltung ausgenommen wurde. Gründe für eine Ausnahmebewilligung

liegen offensichtlich nicht vor (§ 220 PBG). Es ist der Vorinstanz und

Beschwerdegegnerschaft deshalb beizupflichten, dass die Rechtmässigkeit bzw.

Unrechtmässigkeit des Parkierfeldes grundsätzlich nicht mehr Streitgegenstand

des Verfahrens ist.

4.9

Der

Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Feststellung der

Mitbeteiligten, die Erweiterung der Parkierfläche verstosse offensichtlich

gegen die von der Stadt Zürich praktizierte Drittelsregel im Vorgartenbereich,

nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich vorliegend entgegen der Ausführungen der

Vorinstanz nicht um eine geringfügige Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen

Zustand. Bewilligt wurde ursprünglich eine Parkierfläche von ungefähr 19 m2.

Im heutigen Zustand präsentiert sich die Abstellfläche als deutlich grösser,

wie die Beschwerdegegnerschaft richtig darlegt. Wie die Mitbeteiligte in ihrem

Entscheid vom 25. Oktober 2016 feststellte, überschreitet die

Vorgartenöffnung am F-Weg den praxisgemässen Drittel deutlich.

4.10

Neben

dieser festgestellten Verletzung des Vorgartendrittels und in Bezug auf den

Rückbaubefehl bzw. dessen Verhältnismässigkeit wirkt sich die Verlängerung des

Strassenanstossbereichs in Verbund mit der Begradigung der nordwestlichen

Begrenzung nachteilig auf die Gestaltung des Vorgartenbereichs aus. Wie die

Vorinstanz richtig festhält, kommt es unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit nicht allein auf die bauliche Ausgestaltung an, sondern

auch auf das Erscheinungsbild des Platzes, wie es sich aus seiner Nutzweise

ergibt. Diesbezüglich macht es einen erheblichen Unterschied, ob im Vorgarten

nur eines oder mehrere (bis zu drei) Fahrzeuge parkiert werden können; Letzteres

führt zu einer ästhetisch problematischeren Situation. Es besteht somit ein

nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands.

Auf der anderen Seite sind erhebliche private Interessen

nicht feststellbar. Der Rückbau des Platzes auf das verlangte Mass ist

problemlos und mit geringem Aufwand möglich. Auch ist der Verzicht auf die

zusätzliche Parkierfläche für den Beschwerdeführer zumutbar; es handelt sich

nicht um Pflichtparkplätze. Ausserdem gab der Beschwerdeführer während des

Rekursverfahrens selbst an, dass er jeweils nur ein Fahrzeug auf der

Parkierfläche abstelle und sporadisch Fahrzeuge von Besuchern. Somit kann das

private Interesse an einer grösseren Parkierfläche nicht überwiegen. Der

teilweise Rückbau des Parkplatzes erweist sich, wie die Vorinstanz richtig

festhält, als verhältnismässig.

5.

5.1

Als

zweiten Streitpunkt bringt der Beschwerdeführer die Anzahl der auf dem Parkfeld

abgestellten Fahrzeuge vor. Eine explizite Beschränkung auf ein Fahrzeug sei in

der damaligen Bewilligung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht

statuiert; eine solche Beschränkung ergäbe sich deshalb nicht. Auch unter

geltendem Recht wäre eine Restriktion auf einen Parkplatz nicht rechtmässig,

sondern ein zweites Parkfeld ohne Weiteres bewilligungsfähig.

5.2

Mit dem

angefochtenen Wiedererwägungsentscheid wurde die Auflage in Dispositiv-Ziff. I.1

des Beschlusses vom 25. Oktober 2016 aufgehoben, wonach der Parkplatz

lediglich zum Abstellen eines einzigen Fahrzeugs zugelassen sei. Die Vorinstanz

prüfte in ihrem Entscheid dahingehend, ob diese Aufhebung der Nebenbestimmung

zulässig war. Sie kam zum Schluss, dass die Nebenbestimmung zu Unrecht

aufgehoben worden war (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen).

5.3

Es ist der

Vorinstanz beizupflichten, dass im Bauentscheid vom 4. Februar 1977 von

einem einzigen Abstellplatz die Rede war. Hiervon ging auch die Mitbeteiligte

zunächst im Bauentscheid vom 25. Oktober 2016 aus, während sie im

angefochtenen Beschluss vom 28. März 2017 ausführte, im Bauentscheid von

1977.

sei keine solche Nutzungsvorschrift erhoben worden. Dem kann jedoch nicht

gefolgt werden. Der Bauentscheid vom 4. Februar 1977 spricht klar von

einem "Gesuch für die Erstellung eines Parkplatzes für ein Auto". Wie

die Vorinstanz richtig darlegt, dient im Sinn des PBG jeweils ein Abstellplatz

für das Abstellen jeweils eines Fahrzeugs.

5.4

Die

streitbetroffene Auflage des Entscheids vom 25. Oktober 2016, der

Parkplatz sei lediglich zum Abstellen eines einzigen Fahrzeugs zugelassen

(Dispositiv.-Ziff. I.1), diente lediglich dazu, dieser ursprünglichen

Baubewilligung von 1977 Nachachtung zu verschaffen, da die Anzahl der

abzustellenden Fahrzeuge offensichtlich umstritten war. Die Nebenbestimmung

liegt, wie die Vorinstanz richtig ausführt, im Interesse der

Umgebungsgestaltung und ist geeignet, eine gestalterisch nachteilige

Überbelegung der für ein einziges Fahrzeug bewilligten Abstellfläche zu

verhindern, insbesondere durch Beanspruchung von Nachbargrundstücken oder durch

Schrägparkieren unter Inanspruchnahme der Strassenfläche, wie es heute offenbar

praktiziert wird. Im Übrigen hielt bereits die Baubewilligung von 1977 fest,

dass abgestellte Fahrzeuge nicht in das Wegprofil hineinragen dürfen. Da

ohnehin nur ein einziger Abstellplatz bewilligt ist, ist die Nebenbestimmung zu

bejahen und der Beschwerde auch diesbezüglich nicht zu folgen.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 sowie § 14

in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG; vgl. Plüss, § 14 N. 6,

11.

und 16). Eine Parteienschädigung steht ihm gemäss § 17 Abs. 2 VRG

nicht zu; vielmehr hat er der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten

(vgl. Plüss, § 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.--; Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …