VB.2019.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00215
19. März 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21581)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00215
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. D,
beide vertreten durch lic. iur. E
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Bauentscheid vom 25. Oktober 2016 (Nr. 01) erteilte die Bausektion
der Stadt Zürich A die Bewilligung für die Umgebungsgestaltung auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 in Zürich. Ausgenommen wurde die Erweiterung des
Parkplatzes, auf welchen zu verzichten sei. Der Parkplatz sei lediglich zum
Abstellen eines einzigen Fahrzeugs zugelassen (Dispositivziffer I.1). A
wurde aufgefordert, den Parkplatz auf die Masse des mit Bauentscheid vom 4. Februar
1977 bewilligten Plans zurückzubauen (Dispositivziffer II).
Mit Beschluss vom 28. März 2017 hob die Bausektion
der Stadt Zürich in teilweiser Wiedererwägung des Bauentscheids vom 25. Oktober
2016 dessen Dispositivziffern I.1 und II ersatzlos auf. Ferner wurde
festgestellt, dass der Parkfläche entlang des F-Wegs, wie auf dem mit
Bauentscheid Nr. 1678/16 bewilligten Umgebungsplan dargestellt,
Bestandesgarantie zukomme.
B. Auf den
gegen diesen Wiedererwägungsentscheid von C und D erhobenen Rekurs trat das
Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2017
(BRGE I Nr. 0159/2017) nicht ein.
C. Die
gegen den Rekursentscheid von C und D erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2018 gut (VB.2017.00792) und
wies die Sache zur Behandlung an das Baurekursgericht zurück. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde von A trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September
2018 (1C_468/2018) nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wurde das
Rekursverfahren vom 3. Mai 2017 unter der neuen Geschäfts-Nr. R1S.2018.05113
fortgesetzt. Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 wurde der Rekurs
gutgeheissen.
III.
Hiergegen erhob A am 1. April 2019 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
die Bestätigung des Entscheids der Bausektion Nr. 500/17 vom 28. März
2017, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Beurteilung und zur
Fortführung des Rekursverfahrens an die Vorinstanz, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Mit Schreiben vom 11. April 2019 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Bausektion der Stadt Zürich verzichtete mit Schreiben vom 15. Mai 2019 auf
eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai
2019.
beantragten C und D die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. A hielt mit Replik vom 20. Juni 2019 an seinen Anträgen
fest, ebenso C und D mit Duplik vom 1. Juli 2019. A liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Der streitbetroffene,
ca. 3 m breite Parkplatz verläuft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 des
Beschwerdeführers auf einer Länge von ca. 12 m entlang des F-Wegs (Kat.-Nr. 05).
Südöstlich grenzt das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. 06 an, welches
südwestlich vom F-Weg begrenzt wird. Die Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerschaft
befindet sich gegenüber dem F-Weg in der zweiten Bautiefe und stösst mit einem
Teil seiner nordwestlichen Grundstücksgrenze an die Parzelle Kat.-Nr. 06
an. Die Distanz des Grundstücks der Beschwerdegegnerschaft Kat.-Nr. 07 um
fraglichen, aufgrund der Hanglage ca. 5 m höher gelegenen Parkplatz
beträgt rund 25 m. Dazwischen liegt das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. 06.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz keinen Augenschein vorgenommen
hat und rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV).
3.2
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der
anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines
Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192, E. 3.3; BGr,
10.
August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April 2012,
VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf
die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass
sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw.
aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des
Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7
N. 81).
3.3
Nach voran Gesagtem liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dadurch vor, dass die Vorinstanz keinen Augenschein
durchgeführt hat. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der massgebliche
Sachverhalt auch ohne Augenschein ausreichend deutlich aus den Akten ergebe
bzw. nicht unklar sei. Dies ist nicht zu beanstanden, da in den Akten eine
Vielzahl von Fotografien und Plänen vorliegt, welche die Erweiterung des
streitbetroffenen Parkierfeldes über mehrere Jahrzehnte bzw. die Nutzung des
Parkierfeldes durch verschiedene Fahrzeuge mehrfach belegen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt als ersten Streitpunkt die Parkfelddimensionen vor. Er
ist der Überzeugung, dass diesbezüglich kein Rückbaubefehl anzuordnen sei.
4.1.1
Zunächst habe sich die Vorinstanz gar nicht mit der Frage
auseinandergesetzt, ob die Parkfelddimension rechtmässig oder unrechtmässig
sei, da sie der Ansicht gewesen sei, der Beschwerdeführer habe sich im
Rekursverfahren nicht gegen die materiell-rechtliche Beurteilung der
Baubehörde, dass das Parkierfeld gegen die Vorgartenpraxis der Stadt Zürich
verstosse, gewehrt, wodurch die Frage der Unrechtmässigkeit des Parkierfeldes
rechtskräftig geworden sei. Anders als von der Vorinstanz dargelegt, habe sich der
Beschwerdeführer jedoch genau zu dieser materiellen Rechtslage im
Rekursverfahren geäussert, wodurch diese Streitgegenstand gewesen sei. Die
materielle Frage der Rechtmässigkeit des Parkierfeldes (bzw. des Verstosses
gegen die Vorgartenpraxis) sei deshalb entgegen der vorinstanzlichen Annahme zu
behandeln.
4.1.2
Es liege des Weiteren konkret, wenn überhaupt, durch die Dimension des
Parkierfeldes nur eine Rechtswidrigkeit von verschwindend geringem Ausmass vor.
Die Bausektion habe den Rechtsverstoss gegen die hier strittige Vorgartenpraxis
zu rigoros angewendet und sich auf die Feststellung beschränkt, dass der
Vorgartendrittel nicht eingehalten werde. Es sei aber nicht statthaft, keine
Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse inklusive der Verhältnisse bei den
benachbarten Grundstücken in die Würdigung miteinzubeziehen; dies sei auch ein
Gebot der Rechtsgleichheit. Am F-Weg stehe dem öffentlichen Interesse an einem
möglichst breiten, ununterbrochenen Vorgartenzug nicht nur das private
Interesse an der Baufreiheit und der Ausschöpfung der baulichen Möglichkeiten
gegenüber, sondern auch das Interesse, dass auf privatem Grund hinreichend
Parkraum geschaffen werde, sodass der öffentliche Grund möglichst von
parkierten Autos verschont werde. Im vorliegenden Fall sei deshalb von einer
sturen Anwendung der Drittelsregel abzusehen und eine wenn überhaupt nur
geringe Rechtswidrigkeit festzustellen, welche in der Frage der
Verhältnismässigkeit des Rückbaubefehls als solche zu berücksichtigen sei.
4.1.3
In der Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich des Rückbaubefehls beziehe
die Vorinstanz des Weiteren zu Unrecht die Frage der Anzahl der abgestellten
Fahrzeuge in die Verhältnismässigkeitsprüfung mit ein. Faktisch liessen sich
auch auf der kleineren "bewilligten" Fläche mehrere Autos parkieren,
welche über die befestigte Fläche hinausragen würden. Dass aufgrund der im
Streit liegenden Parkplatzerweiterung mehr Fahrzeuge abgestellt werden könnten,
sei nicht wahr. Ausserdem sei die Vorgartenpraxis rein ästhetisch motiviert;
ihr die zusätzliche Funktion einer Parkplatzzahlbeschränkung attestieren zu
wollen, sei rechtswidrig. Insgesamt sei der Rückbaubefehl unverhältnismässig.
4.2
Um die
Frage der Zulässigkeit eines Rückbaubefehls zu beantworten, äusserte sich die
Vorinstanz zunächst zum Bauentscheid der Mitbeteiligten vom 25. Oktober
2016.
und zum Wiedererwägungsentscheid der Mitbeteiligten vom 28. März
2017.
4.2.1
Im ersten Bauentscheid vom 25. Oktober 2016 stellte die Mitbeteiligte
in Dispositiv-Ziff. I1. zunächst fest, dass der ursprüngliche Parkplatz
lediglich zum Abstellen eines Fahrzeugs zugelassen sei und ordnete in
Dipositiv-Ziff. II den Rückbau des bestehenden, offenbar später
eigenständig erweiterten Parkplatzes (aufgrund des in den Erwägungen
dargelegten Verstosses gegen die Vorgartenpraxis) an. Im zweiten Bauentscheid
vom 18. März 2017 wurden Dispositiv-Ziff. I.1 und II des Entscheids
vom 25. Oktober 2016 ersatzlos aufgehoben (in Dispositiv-Ziff. I) und
wurde festgestellt, dass der streitbetroffenen Parkfläche Bestandesgarantie
zukomme. In den Erwägungen wurde diesbezüglich festgehalten, der
Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass die Parkierfläche bereits seit
30.
Jahren in dem gegebenen Zustand existiere und eine Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands deshalb nur unter erschwerten Voraussetzungen
angeordnet werden könnte, welche hier jedoch nicht gegeben seien.
4.2.2
Die Vorinstanz wiederum hob in ihrem Rekursentscheid Dispositiv-Ziff. II
des Entscheids vom 18. März 2017 auf und stellte fest, der Parkierfläche
komme keine Bestandesgarantie zu. Der streitbetroffene Parkplatz bestehe in seiner
heutigen Form nicht seit 30 Jahren, sondern sei frühestens 1999 in
nordwestliche Richtung erweitert worden. Dies ergebe sich aus den Akten. Daran
würden die Bestätigungen von Anwohnern, dass der Parkfeldbereich schon seit
Jahrzehnten so bestehe wie heute, auch nichts ändern; sie belegten einerseits
keine Bestandesgarantie von 30 Jahren, und seien andererseits auch
offensichtlich falsch. Ohnehin sei die Glaubwürdigkeit der Bestätigungen infrage
zu stellen.
4.2.3
Da in diesem Sinn keine Bestandesgarantie vorliege, sei die Frage zu
stellen, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung des Rückbaubefehls gemäss
Dispositiv-Ziff. II des Entscheids vom 25. Oktober 2016 aus Gründen
der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall,
weil sich der Parkbereich in der heutigen Form nachteilig auf die Gestaltung
des Vorgartenbereichs auswirke. Es bestehe ein nicht unerhebliches öffentliches
Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und der Rückbau
des Platzes sei problemlos und mit geringem Aufwand möglich. Der teilweise
Rückbau des Platzes erweise sich somit als verhältnismässig.
4.3
Werden
bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen
Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und
Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst die vollständige oder
teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Nach
herrschender Praxis ist das Recht der Baubehörde, die Beseitigung
baurechtswidriger Bauten und Anlagen anzuordnen, grundsätzlich auf
30.
Jahre (vom Zeitpunkt der Erstellung an gerechnet) beschränkt (vgl. z. B. BGE 107 Ia 123 E. 1;
BGE 136 II 359 E. 8.3). Eine Baubewilligung kann also quasi nach
30.
Jahren ersessen werden – unter dem Vorbehalt, dass keine wichtigen
Rechtsgüter gefährdet sind. Die Beweislast für den
30-jährigen Bestand einer Baute trägt der Grundeigentümer (vgl. z. B. VGr, 21. September 2017, VB.2016.00586, E. 4.4.1;
30.
Juni 2015, VB.2014.00649, E. 5.2).
4.4
Zunächst
ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der
vorgebrachten Beweislage nicht von einer Bestandesgarantie des
streitbetroffenen Parkierfeldes auszugehen ist. Der älteste Beleg für die
genaue Dimension des Parkplatzes ist der Grundstücksbeschrieb aus dem Jahr 1985,
in welchem die Fläche des Parkplatzes mit 19 m2 angegeben ist. Dies
entspricht laut Vorinstanz ungefähr der Fläche gemäss dem bewillligten Plan vom
10.
Dezember 1976. Auch wenn in diesem Plan von 1976 Vermessungen fehlen,
erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung als nachvollziehbar.
4.5
Das erste
aktenkundliche Orthofoto von 1999 zeigt, dass die Ausdehnung des Parkplatzes im
Wesentlichen immer noch dem ursprünglichen Zustand des Parkplatzes von 1985
entsprach. Zwar wurde der Platz im Südosten nun erstmals verbreitert und
erstreckte sich bis an die Parzellengrenze im Südosten; allerdings liess er
immer noch nur das Längsparkieren eines einzigen Fahrzeugs zu. Aus dem
Orthofoto aus dem Jahr 2005/2006 ergibt sich eine zweite Ausdehnung in
nordwestlicher Richtung, unter anderem indem die nordwestliche Begrenzung nicht
mehr abgeschrägt, sondern rechtwinklig zur Strasse verläuft, sodass nun zwei
Fahrzeuge längs parkiert werden können. Damit ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass zwar nicht aktenkundig ist, wann genau der
streitbetroffene Parkplatz in nordwestlicher Richtung erweitert wurde und Platz
für zwei Fahrzeuge bot, dieser Zeitpunkt jedoch frühestens 1999 nach Erstellung
des Orthofoto von 1999, wo diese Erweiterung noch nicht zu sehen ist, und somit
vor weniger als 30 Jahren erfolgt ist. Damit kann für die heutige Form des
Parkierfeldes keine Bestandesgarantie vorliegen.
4.6
Daran
ändern, wie die Vorinstanz richtig darlegt, auch die Bestätigungen der Anwohner
nichts. Die ersten beiden Aussagen sprechen nur davon, dass sich der
Parkfeldbereich sich schon seit "Jahrzehnten" unverändert präsentiere
wie heute, wodurch nicht klar ist, wie viele Jahrzehnte gemeint sind. Ausserdem
erweisen sich die Aussagen aufgrund der vorliegenden Orthofotos, welche
mehrmalige Ausdehnungen des Parkfeldes seit 1999 aufzeigen, klar als
nichtzutreffend.
Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der
streitbetroffenen Parkierfläche im vorliegenden Fall keine Bestandesgarantie
zukommt und die Frage zu prüfen ist, ob ein Rückbaubefehl der Erweiterung des
Parkierfeldes angeordnet werden kann bzw. aus Gründen der Verhältnismässigkeit
eine Aufhebung des Rückbaubefehls gerechtfertigt ist.
4.7
Werden
bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen
Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und
Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst die vollständige oder
teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f.
PBG). Sie muss dabei stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten. Ist die
Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen Zustand geringfügig und
vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, welcher der
Bauherrschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Zu den allgemeinen
Interessen gehören auch die privaten Interessen von Nachbarn (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 5. A., Zürich 2019, Band I, S. 483).
4.8
Im
konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Erweiterung der
Parkierfläche gemäss dem Bauentscheid der Mitbeteiligten vom 25. Oktober
2016.
als materiell unrechtmässig festgestellt wurde, da sie gegen die von der
Stadt Zürich praktizierte Drittelsregel bei Vorgärtenparkplätzen verstosse. Der
Beschwerdeführer ersuchte mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember
2016.
nur um Wiedererwägung der Dispositiv-Ziff. I.1 und II des Entscheids
vom 25. Oktober 2016, nicht aber der Dispositiv-Ziff. I, wonach die
Erweiterung des Parkplatzes von der baurechtlichen Bewilligung für die
Umgebungsgestaltung ausgenommen wurde. Gründe für eine Ausnahmebewilligung
liegen offensichtlich nicht vor (§ 220 PBG). Es ist der Vorinstanz und
Beschwerdegegnerschaft deshalb beizupflichten, dass die Rechtmässigkeit bzw.
Unrechtmässigkeit des Parkierfeldes grundsätzlich nicht mehr Streitgegenstand
des Verfahrens ist.
4.9
Der
Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Feststellung der
Mitbeteiligten, die Erweiterung der Parkierfläche verstosse offensichtlich
gegen die von der Stadt Zürich praktizierte Drittelsregel im Vorgartenbereich,
nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich vorliegend entgegen der Ausführungen der
Vorinstanz nicht um eine geringfügige Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen
Zustand. Bewilligt wurde ursprünglich eine Parkierfläche von ungefähr 19 m2.
Im heutigen Zustand präsentiert sich die Abstellfläche als deutlich grösser,
wie die Beschwerdegegnerschaft richtig darlegt. Wie die Mitbeteiligte in ihrem
Entscheid vom 25. Oktober 2016 feststellte, überschreitet die
Vorgartenöffnung am F-Weg den praxisgemässen Drittel deutlich.
4.10
Neben
dieser festgestellten Verletzung des Vorgartendrittels und in Bezug auf den
Rückbaubefehl bzw. dessen Verhältnismässigkeit wirkt sich die Verlängerung des
Strassenanstossbereichs in Verbund mit der Begradigung der nordwestlichen
Begrenzung nachteilig auf die Gestaltung des Vorgartenbereichs aus. Wie die
Vorinstanz richtig festhält, kommt es unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit nicht allein auf die bauliche Ausgestaltung an, sondern
auch auf das Erscheinungsbild des Platzes, wie es sich aus seiner Nutzweise
ergibt. Diesbezüglich macht es einen erheblichen Unterschied, ob im Vorgarten
nur eines oder mehrere (bis zu drei) Fahrzeuge parkiert werden können; Letzteres
führt zu einer ästhetisch problematischeren Situation. Es besteht somit ein
nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands.
Auf der anderen Seite sind erhebliche private Interessen
nicht feststellbar. Der Rückbau des Platzes auf das verlangte Mass ist
problemlos und mit geringem Aufwand möglich. Auch ist der Verzicht auf die
zusätzliche Parkierfläche für den Beschwerdeführer zumutbar; es handelt sich
nicht um Pflichtparkplätze. Ausserdem gab der Beschwerdeführer während des
Rekursverfahrens selbst an, dass er jeweils nur ein Fahrzeug auf der
Parkierfläche abstelle und sporadisch Fahrzeuge von Besuchern. Somit kann das
private Interesse an einer grösseren Parkierfläche nicht überwiegen. Der
teilweise Rückbau des Parkplatzes erweist sich, wie die Vorinstanz richtig
festhält, als verhältnismässig.
5.
5.1
Als
zweiten Streitpunkt bringt der Beschwerdeführer die Anzahl der auf dem Parkfeld
abgestellten Fahrzeuge vor. Eine explizite Beschränkung auf ein Fahrzeug sei in
der damaligen Bewilligung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht
statuiert; eine solche Beschränkung ergäbe sich deshalb nicht. Auch unter
geltendem Recht wäre eine Restriktion auf einen Parkplatz nicht rechtmässig,
sondern ein zweites Parkfeld ohne Weiteres bewilligungsfähig.
5.2
Mit dem
angefochtenen Wiedererwägungsentscheid wurde die Auflage in Dispositiv-Ziff. I.1
des Beschlusses vom 25. Oktober 2016 aufgehoben, wonach der Parkplatz
lediglich zum Abstellen eines einzigen Fahrzeugs zugelassen sei. Die Vorinstanz
prüfte in ihrem Entscheid dahingehend, ob diese Aufhebung der Nebenbestimmung
zulässig war. Sie kam zum Schluss, dass die Nebenbestimmung zu Unrecht
aufgehoben worden war (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen).
5.3
Es ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass im Bauentscheid vom 4. Februar 1977 von
einem einzigen Abstellplatz die Rede war. Hiervon ging auch die Mitbeteiligte
zunächst im Bauentscheid vom 25. Oktober 2016 aus, während sie im
angefochtenen Beschluss vom 28. März 2017 ausführte, im Bauentscheid von
1977.
sei keine solche Nutzungsvorschrift erhoben worden. Dem kann jedoch nicht
gefolgt werden. Der Bauentscheid vom 4. Februar 1977 spricht klar von
einem "Gesuch für die Erstellung eines Parkplatzes für ein Auto". Wie
die Vorinstanz richtig darlegt, dient im Sinn des PBG jeweils ein Abstellplatz
für das Abstellen jeweils eines Fahrzeugs.
5.4
Die
streitbetroffene Auflage des Entscheids vom 25. Oktober 2016, der
Parkplatz sei lediglich zum Abstellen eines einzigen Fahrzeugs zugelassen
(Dispositiv.-Ziff. I.1), diente lediglich dazu, dieser ursprünglichen
Baubewilligung von 1977 Nachachtung zu verschaffen, da die Anzahl der
abzustellenden Fahrzeuge offensichtlich umstritten war. Die Nebenbestimmung
liegt, wie die Vorinstanz richtig ausführt, im Interesse der
Umgebungsgestaltung und ist geeignet, eine gestalterisch nachteilige
Überbelegung der für ein einziges Fahrzeug bewilligten Abstellfläche zu
verhindern, insbesondere durch Beanspruchung von Nachbargrundstücken oder durch
Schrägparkieren unter Inanspruchnahme der Strassenfläche, wie es heute offenbar
praktiziert wird. Im Übrigen hielt bereits die Baubewilligung von 1977 fest,
dass abgestellte Fahrzeuge nicht in das Wegprofil hineinragen dürfen. Da
ohnehin nur ein einziger Abstellplatz bewilligt ist, ist die Nebenbestimmung zu
bejahen und der Beschwerde auch diesbezüglich nicht zu folgen.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 sowie § 14
in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG; vgl. Plüss, § 14 N. 6,
11.
und 16). Eine Parteienschädigung steht ihm gemäss § 17 Abs. 2 VRG
nicht zu; vielmehr hat er der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten
(vgl. Plüss, § 17 N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.--; Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …