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Entscheid

VB.2019.00216

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00216

28. Juni 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20922)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 7. Juli

2005 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A, geb. 1956, wegen versuchter

Vergewaltigung sowie einfacher Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis.

Zudem stellte es fest, dass A die Tatbestände der unvollendet versuchten

schweren Körperverletzung sowie des unvollendet versuchten Verbreitens

menschlicher Krankheiten im Zustand der nicht selbstverschuldeten

Zurechnungsunfähigkeit erfüllt hatte, und es ordnete eine stationäre Massnahme

an. Mit Beschluss vom 1. September 2008 ordnete das Bezirksgericht Zürich

eine Verwahrung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) an, nachdem das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. November 2007 die

zuvor angeordnete stationäre Massnahme aufgehoben hatte.

B. Am 2. August

2017 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem

Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB ab. Weiter

verzichtete es auf einen Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 11. September 2017 an die

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte u. a., dass die Verfügung vom 2. August

2017.

des Amts für Justizvollzug aufzuheben sei und dass er unter Ansetzung

einer Probezeit von zwei Jahren aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen sei. Am

6.

April 2018 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A

ab.

III.

A. Hiergegen

erhob A am 11. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,

es seien Ziffern I und III der Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 6. April 2018 aufzuheben, und er sei unter Ansetzung einer

Probezeit von zwei Jahren aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt C.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 23. Mai 2018 die

Abweisung der Beschwerde und verzichtete, unter Verweis auf ihre Begründung in

der Verfügung vom 6. April 2018, auf eine Vernehmlassung. Das Amt für

Justizvollzug schloss am 29. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde, unter

Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie auf die

Vollzugsakten. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 28. Juni 2018

ebenfalls die Abweisung der Verfügung. A replizierte am 21. August 2018.

Die Oberstaatsanwaltschaft duplizierte am 30. August 2018.

B. Mit

Urteil vom 26. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde

des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten, unter

Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

(Verfahren VB.2018.00294).

C. Die vom

Beschwerdeführer dagegen am 9. November 2018 erhobene Beschwerde hiess das

Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 2019 teilweise gut, hob das Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 teilweise auf und wies die

Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück, nachdem es eine

ungenügende Überprüfung der Verhältnismässigkeit festgestellt hatte (BGr, 25. März

2019,6B_1147/2018, E. 2.4).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale

Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor

dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren

VB.2018.00294 ist entsprechend unter der neuen Nummer VB.2019.00216

wiederaufzunehmen.

1.2

Für die

erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des

Bundesgerichts verbindlich (Johanna Dormann, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 107 N. 18;

VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 1.2).

Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 25. März 2019

beanstandet, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Mass der

Gefährdung durch den Beschwerdeführer äussere. Sodann und insbesondere enthalte

das angefochtene Urteil weder Erwägungen zur Schwere der Delikte noch zu den

bedrohten Rechtsgütern oder deren Gewichtung. Die mögliche weitere Tat des

Beschwerdeführers müsse nicht bloss geeignet sein, die physische, psychische

oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen.

Zusätzlich müsse sie das Interesse des Beschwerdeführers, seine ihm seit Jahren

genommene Freiheit wieder zu erlangen und bedingt entlassen zu werden, vor dem

Anspruch potenzieller Opfer auf Schutz zurücktreten lassen. Ohne vorherige

Wertung der bereits begangenen und der dadurch bedrohten Rechtsgüter lasse sich

diese notwendige Überprüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn nicht

bundesrechtsgenüglich vornehmen. Mangels Wertung der Delikte und der durch

diese bedrohten Rechtsgüter nehme das Verwaltungsgericht auch keine

anschliessende Interessenabwägung mit dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

durch die am 1. September 2008 angeordnete Verwahrung vor. Das

Verwaltungsgericht habe sich vielmehr damit begnügt, die Verwahrung allein

deshalb als verhältnismässig zu erachten, weil momentan keine mildere Massnahme

möglich sei. Dies betreffe lediglich die Erforderlichkeit der Massnahme.

Weshalb keine mildere Massnahme möglich sei, etwa eine stationäre Massnahme,

wie sie mit dem Urteil vom 7. Juli 2005 angeordnet worden war, habe es

ebenso wenig begründet. Damit habe es Bundesrecht verletzt, und die Sache sei

deshalb an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es die

Verhältnismässigkeit auch unter diesen Aspekten prüfen und entsprechend seiner

daraus zu gewinnenden Erkenntnisse neu entscheiden könne.

1.3

Mit Bezug

auf die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erkannte das

Bundesgericht im Urteil vom 25. März 2019 weder Willkür noch eine

ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass

ihm keine positive Entlassungsprognose gestellt werden konnte, wurde somit

bestätigt, weshalb diesbezüglich auf die Begründung des Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 26. September 2018 verwiesen werden kann. Nachdem

das Bundesgericht diesen Entscheid nur teilweise aufgehoben hat, ist davon

auszugehen, dass er gerade im erwähnten Umfang nach wie vor Bestand hat.

Hingegen war das Bundesgericht, wie erwähnt (vorn E. 1.2) der Meinung, die

vom Täter ausgehenden – bereits beurteilten – Gefahren seien zur Schwere des

mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je schwerer

die Delikte wögen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte,

umso geringer könne die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme

rechtfertigte, und umgekehrt. Insofern ist nachfolgend die im Entscheid vom 26. September

2018.

enthaltene Begründung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Vorgaben zu

ergänzen.

2.

2.1

Bei jeder

strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte

eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit

entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz

gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als

auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2

StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret

bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander

widerstreitenden Interessen ab, d. h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme

begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der

mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet

oder weiter vollzogen werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass

die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des

Verwahrten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall

gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der

Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem

Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip

Begrenzungsfunktion zu. Bei der erforderlichen Abwägung der sich

widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren

zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu

setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom

Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und

welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte

wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto

geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme

rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem

Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der

Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt

nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der

Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die

Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinn von Art. 64

Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit

zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann

sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten

entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der Massnahmeanordnung

bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber

nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu

rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des

Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und

Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der

Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die

Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (BGr, 19. Juli 2013,

6B_109/2013, E. 4.4.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.2

2.2.1

Der heute 62-jährige Beschwerdeführer befindet sich dem 1. September

2008.

und damit seit über zehn Jahren in Verwahrung. Zuvor war kurzzeitig eine

stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Eingriff in die

Freiheitsrechte des Beschwerdeführers erreicht damit auch mit Blick auf die

ausgefällte Strafe von neun Monaten mittlerweile eine mittlere Schwere.

2.2.2

Vom Beschwerdeführer sind weitere Gewalttaten nach der Art der bisherigen

zu erwarten. Dem Beschwerdeführer wird für solche Gewalttaten ein deutlich

aktuelles Risiko attestiert. Die bisherigen Gewalthandlungen bestanden u. a. darin, dass er im Jahr 1994

einen Polizeibeamten gewürgt hatte. Weiter schlug er im Jahr 1995 zwei Männer

mit Faustschlägen und einem Stuhl nieder und bedrohte sie mit einem Messer.

Einer der Männer wurde durch das Messer in der rechten Brusthälfte verletzt.

Sodann wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seinen Kontrahenten auf die Halsschlagader

geschlagen und darüber hinaus den wehrlos am Boden liegenden Mann mit einem

Barhocker aus Metall angegriffen zu haben. Dabei war der Beschwerdeführer sehr aggressiv

und brutal. Im Jahr 2007 würgte der Beschwerdeführer einen Mitgefangenen ohne

erkennbaren Anlass kurz, drückte ihn zu Boden und schlug dessen Kopf dreimal

gegen den Boden. Im Jahr 2012 schlug der Beschwerdeführer sodann einen

Miteingewiesenen aufgrund einer leichten Provokation mit den Fäusten. Während

der versuchten Vergewaltigung im Jahr 2004 kam es zu einem Kampf, bei dem der

Beschwerdeführer seiner Partnerin absichtlich mit den Händen gegen den Kopf schlug,

wodurch diese eine ca. 12 mm lange Risswunde an der Stirn erlitt und

blutete. In seiner Erregung hatte der Beschwerdeführer ausserdem seine Hände um

den Hals seiner damaligen Partnerin gelegt. Sie erlitt sodann weitere leichte

Verletzungen. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang keines seiner Opfer in

schwerwiegender Weise verletzte, bergen seine Gewalthandlungen (würgen,

Messerstich in Brust, Schlag auf Halsschlagader, Kopf auf Boden schlagen) doch

das Risiko, schwere körperliche Schäden, mit bis zu möglicher Todesfolge zu

verursachen. Somit sind die hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben

betroffen und in nicht unbedeutendem Umfang gefährdet.

2.2.3

Weiter ist die Wahrscheinlichkeit und Schwere von Sexualdelikten in die

Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Mit psychiatrischem Gutachten vom

22.

November 2017 führte Dr. med. D

aus, zum aktuellen Zeitpunkt erachte sie das Risiko eines erneuten Sexualdelikts

als äusserst gering, da der Beschwerdeführer keinen erhöhten Sexualtrieb mehr

aufweise und weiblichem Vollzugspersonal wie auch medizinischem Personal

gegenüber äusserst respektvoll und adäquat entgegentrete. Sollte der

Beschwerdeführer jedoch in Zukunft wieder eine intime Beziehung zu einer

Partnerin eingehen, müsste diesem Umstand sorgfältig Rechnung getragen werden

und das Verhalten des Beschwerdeführers engmaschig monitorisiert werden. Dr. med. E führte in

seinem Gutachten vom 7. Dezember 2004 dazu aus, die Wahrscheinlichkeit,

dass es unter Lebensbedingungen, wie sie bis zum 4. März 2004 bestanden

(wo der Beschwerdeführer in einer Partnerschaft lebte und keine medizinische

Behandlung seiner Krankheit empfing), zu neuerlichen vergleichbaren

Tathandlungen kommen könne, erscheine verhältnismässig hoch (hinreichende

körperliche Leistungsfähigkeit vorausgesetzt). Der Beschwerdeführer beging im

Jahre 1994 eine sexuelle Nötigung, in dem er eine ihm bekannte Frau mit einer

kleinen goldigen Pistole bedrohte, um Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Das

damalige Opfer konnte dies verhindern, doch zwang sie der Beschwerdeführer, ihn

manuell zu befriedigen. Die geschädigte Frau hatte der Beschwerdeführer

ausserdem einige Wochen vor der Verhandlung wegen besagter sexueller Nötigung

tätlich angegriffen, bedroht und beschimpft, sodass diese völlig verängstigt

das Frauenhaus aufsuchte. Die Geschädigte wurde somit nicht nur während der

sexuellen Nötigung, sondern auch noch im Nachgang dazu durch den

Beschwerdeführer bedroht, wodurch die Umstände der Tat dieser eine weitere

Schwere verleihen. Die zur Verwahrung führende Tathandlung bestand sodann

darin, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2004 versucht hatte, mit

seiner Partnerin gegen ihren Willen ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr

zu vollziehen. Dabei kam es zu einem Kampf, bei dem der Beschwerdeführer seiner

Partnerin absichtlich mit den Händen gegen den Kopf schlug, wodurch diese eine

ca. 12 mm lange Risswunde an der Stirn erlitt und blutete. In seiner

Erregung hatte der Beschwerdeführer seine Hände um den Hals seiner damaligen

Partnerin gelegt. Die Partnerin erlitt sodann weitere leichte Verletzungen. Zur

versuchten Verletzung der sexuellen Integrität seiner damaligen Partnerin kommt

erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer dabei Gewalt anwandte und ihr

mehrere leichte Verletzungen zufügte sowie dass er dabei riskierte, sie mit dem

HI-Virus anzustecken, wodurch die Partnerin zusätzlich ein Leben lang an einer

schweren Krankheit hätte erkranken können. Ausserdem fürchtete die ehemalige

Partnerin dabei um ihr Leben. Den durch die Sexualdelikte bedrohten und

verletzten Rechtsgütern kommt ein grosses Gewicht zu, zumal die begangenen

Delikte durch die Begleitumstände eine zusätzliche Schwere erhalten. Das Risiko

in Bezug auf Sexualdelikte ist nur äusserst gering, soweit der Beschwerdeführer

seine Medikamente einnimmt. Die lückenlose Einnahme seiner Medikamente ohne ein

streng geführtes Setting muss jedoch hinterfragt werden, sind doch keine

Erkenntnisse aus Vollzugslockerungen bekannt und leidet der Beschwerdeführer

unter anderem auch an Demenz, welche zurzeit allerdings stabil ist. Sollte der

Beschwerdeführer jedoch seine Medikamente nicht mehr einnehmen und wieder eine

Partnerschaft eingehen, erhöht sich das Risiko eines Sexualdelikts und auch die

mögliche Ansteckung mit dem HI-Virus.

2.2.4

Das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers hat bislang nicht zu einer

Abnahme seiner Gefährlichkeit geführt, treibt er doch regelmässig Sport,

verneint selbst körperliche Probleme, fühlt sich gut und ist seine körperliche

Gesundheit aufgrund der HIV-Erkrankung nicht beeinträchtigt; vielmehr ist der

Beschwerdeführer äusserst fit und sehr muskulös.

2.2.5

Nach dem Ausgeführten überwiegen die erheblichen öffentlichen Interessen am

Schutz der bedrohten Rechtsgüter potenzieller Opfer die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit.

2.3

Sind bei

einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder

einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer

stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese

Massnahme nachträglich anordnen. Zuständig ist das Gericht, das die Strafe

ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (vorliegend das Bezirksgericht

Zürich; Art. 65 Abs. 1 StGB). Es ist festzustellen, dass der

Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht nicht die Umwandlung der Massnahme,

sondern lediglich die bedingte Entlassung aus der Verwahrung beantragt hat. Es

ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu betonen, dass die

Voraussetzungen einer stationären Massnahme zurzeit nicht erfüllt sind, da der

Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen

nicht in der Lage ist, Einsicht in sein Fehlverhalten und in die schädlichen

Folgen der Tat zu erlangen oder den Grund für seine Verwahrung zu begreifen.

Dementsprechend war bisher auch keine deliktorientierte Therapie durchführbar,

und es konnte bisher keine vertiefte Tataufarbeitung stattfinden. Aus diesem

Grund kann auch nicht damit gerechnet werden, dass sich mit einer stationären

therapeutischen Massnahme der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b

StGB). Auch andere Massnahmen erscheinen zurzeit nicht zielführend, ist der

Beschwerdeführer doch momentan nicht bereit, in einer anderen Einrichtung als

der JVA B untergebracht zu sein. Insbesondere lehnt er jegliche

Aufenthalte in Kliniken oder Heimen grundsätzlich ab. Er ist auch nicht bereit,

Therapien zu absolvieren, Deutsch zu lernen oder eine Schule zu besuchen,

wodurch keine milderen Massnahmen zur Verwahrung bestehen.

2.4

Die

Verwahrung erweist sich somit weiterhin als verhältnismässig.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.3

Aufgrund

des im Gutachten festgehaltenen deutlichen Rückfallrisikos für Gewalttaten

sowie auch der gewichtigen gefährdeten Rechtsgüter erweist sich die Beschwerde

als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren VB.2018.00294 wird als Verfahren VB.2019.00216 teilweise

wiederaufgenommen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung

wird abgewiesen.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …