VB.2019.00216
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00216
28. Juni 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20922)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00216
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
bedingte Entlassung aus der Verwahrung
Wiederaufnahme von VB.2018.294,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 7. Juli
2005 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A, geb. 1956, wegen versuchter
Vergewaltigung sowie einfacher Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis.
Zudem stellte es fest, dass A die Tatbestände der unvollendet versuchten
schweren Körperverletzung sowie des unvollendet versuchten Verbreitens
menschlicher Krankheiten im Zustand der nicht selbstverschuldeten
Zurechnungsunfähigkeit erfüllt hatte, und es ordnete eine stationäre Massnahme
an. Mit Beschluss vom 1. September 2008 ordnete das Bezirksgericht Zürich
eine Verwahrung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) an, nachdem das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. November 2007 die
zuvor angeordnete stationäre Massnahme aufgehoben hatte.
B. Am 2. August
2017 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem
Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB ab. Weiter
verzichtete es auf einen Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 11. September 2017 an die
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte u. a., dass die Verfügung vom 2. August
2017.
des Amts für Justizvollzug aufzuheben sei und dass er unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen sei. Am
6.
April 2018 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A
ab.
III.
A. Hiergegen
erhob A am 11. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,
es seien Ziffern I und III der Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 6. April 2018 aufzuheben, und er sei unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt C.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 23. Mai 2018 die
Abweisung der Beschwerde und verzichtete, unter Verweis auf ihre Begründung in
der Verfügung vom 6. April 2018, auf eine Vernehmlassung. Das Amt für
Justizvollzug schloss am 29. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde, unter
Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie auf die
Vollzugsakten. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 28. Juni 2018
ebenfalls die Abweisung der Verfügung. A replizierte am 21. August 2018.
Die Oberstaatsanwaltschaft duplizierte am 30. August 2018.
B. Mit
Urteil vom 26. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten, unter
Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
(Verfahren VB.2018.00294).
C. Die vom
Beschwerdeführer dagegen am 9. November 2018 erhobene Beschwerde hiess das
Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 2019 teilweise gut, hob das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 teilweise auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück, nachdem es eine
ungenügende Überprüfung der Verhältnismässigkeit festgestellt hatte (BGr, 25. März
2019,6B_1147/2018, E. 2.4).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale
Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor
dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren
VB.2018.00294 ist entsprechend unter der neuen Nummer VB.2019.00216
wiederaufzunehmen.
1.2
Für die
erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des
Bundesgerichts verbindlich (Johanna Dormann, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 107 N. 18;
VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 1.2).
Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 25. März 2019
beanstandet, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Mass der
Gefährdung durch den Beschwerdeführer äussere. Sodann und insbesondere enthalte
das angefochtene Urteil weder Erwägungen zur Schwere der Delikte noch zu den
bedrohten Rechtsgütern oder deren Gewichtung. Die mögliche weitere Tat des
Beschwerdeführers müsse nicht bloss geeignet sein, die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen.
Zusätzlich müsse sie das Interesse des Beschwerdeführers, seine ihm seit Jahren
genommene Freiheit wieder zu erlangen und bedingt entlassen zu werden, vor dem
Anspruch potenzieller Opfer auf Schutz zurücktreten lassen. Ohne vorherige
Wertung der bereits begangenen und der dadurch bedrohten Rechtsgüter lasse sich
diese notwendige Überprüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn nicht
bundesrechtsgenüglich vornehmen. Mangels Wertung der Delikte und der durch
diese bedrohten Rechtsgüter nehme das Verwaltungsgericht auch keine
anschliessende Interessenabwägung mit dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
durch die am 1. September 2008 angeordnete Verwahrung vor. Das
Verwaltungsgericht habe sich vielmehr damit begnügt, die Verwahrung allein
deshalb als verhältnismässig zu erachten, weil momentan keine mildere Massnahme
möglich sei. Dies betreffe lediglich die Erforderlichkeit der Massnahme.
Weshalb keine mildere Massnahme möglich sei, etwa eine stationäre Massnahme,
wie sie mit dem Urteil vom 7. Juli 2005 angeordnet worden war, habe es
ebenso wenig begründet. Damit habe es Bundesrecht verletzt, und die Sache sei
deshalb an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es die
Verhältnismässigkeit auch unter diesen Aspekten prüfen und entsprechend seiner
daraus zu gewinnenden Erkenntnisse neu entscheiden könne.
1.3
Mit Bezug
auf die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erkannte das
Bundesgericht im Urteil vom 25. März 2019 weder Willkür noch eine
ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass
ihm keine positive Entlassungsprognose gestellt werden konnte, wurde somit
bestätigt, weshalb diesbezüglich auf die Begründung des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 26. September 2018 verwiesen werden kann. Nachdem
das Bundesgericht diesen Entscheid nur teilweise aufgehoben hat, ist davon
auszugehen, dass er gerade im erwähnten Umfang nach wie vor Bestand hat.
Hingegen war das Bundesgericht, wie erwähnt (vorn E. 1.2) der Meinung, die
vom Täter ausgehenden – bereits beurteilten – Gefahren seien zur Schwere des
mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je schwerer
die Delikte wögen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte,
umso geringer könne die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme
rechtfertigte, und umgekehrt. Insofern ist nachfolgend die im Entscheid vom 26. September
2018.
enthaltene Begründung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Vorgaben zu
ergänzen.
2.
2.1
Bei jeder
strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte
eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit
entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz
gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als
auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2
StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret
bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander
widerstreitenden Interessen ab, d. h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme
begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der
mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet
oder weiter vollzogen werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass
die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des
Verwahrten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall
gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der
Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem
Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip
Begrenzungsfunktion zu. Bei der erforderlichen Abwägung der sich
widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren
zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu
setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom
Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und
welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte
wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto
geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme
rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem
Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt
nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der
Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die
Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinn von Art. 64
Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit
zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann
sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten
entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der Massnahmeanordnung
bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber
nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu
rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des
Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und
Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der
Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die
Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (BGr, 19. Juli 2013,
6B_109/2013, E. 4.4.1 ff. mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1
Der heute 62-jährige Beschwerdeführer befindet sich dem 1. September
2008.
und damit seit über zehn Jahren in Verwahrung. Zuvor war kurzzeitig eine
stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Eingriff in die
Freiheitsrechte des Beschwerdeführers erreicht damit auch mit Blick auf die
ausgefällte Strafe von neun Monaten mittlerweile eine mittlere Schwere.
2.2.2
Vom Beschwerdeführer sind weitere Gewalttaten nach der Art der bisherigen
zu erwarten. Dem Beschwerdeführer wird für solche Gewalttaten ein deutlich
aktuelles Risiko attestiert. Die bisherigen Gewalthandlungen bestanden u. a. darin, dass er im Jahr 1994
einen Polizeibeamten gewürgt hatte. Weiter schlug er im Jahr 1995 zwei Männer
mit Faustschlägen und einem Stuhl nieder und bedrohte sie mit einem Messer.
Einer der Männer wurde durch das Messer in der rechten Brusthälfte verletzt.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seinen Kontrahenten auf die Halsschlagader
geschlagen und darüber hinaus den wehrlos am Boden liegenden Mann mit einem
Barhocker aus Metall angegriffen zu haben. Dabei war der Beschwerdeführer sehr aggressiv
und brutal. Im Jahr 2007 würgte der Beschwerdeführer einen Mitgefangenen ohne
erkennbaren Anlass kurz, drückte ihn zu Boden und schlug dessen Kopf dreimal
gegen den Boden. Im Jahr 2012 schlug der Beschwerdeführer sodann einen
Miteingewiesenen aufgrund einer leichten Provokation mit den Fäusten. Während
der versuchten Vergewaltigung im Jahr 2004 kam es zu einem Kampf, bei dem der
Beschwerdeführer seiner Partnerin absichtlich mit den Händen gegen den Kopf schlug,
wodurch diese eine ca. 12 mm lange Risswunde an der Stirn erlitt und
blutete. In seiner Erregung hatte der Beschwerdeführer ausserdem seine Hände um
den Hals seiner damaligen Partnerin gelegt. Sie erlitt sodann weitere leichte
Verletzungen. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang keines seiner Opfer in
schwerwiegender Weise verletzte, bergen seine Gewalthandlungen (würgen,
Messerstich in Brust, Schlag auf Halsschlagader, Kopf auf Boden schlagen) doch
das Risiko, schwere körperliche Schäden, mit bis zu möglicher Todesfolge zu
verursachen. Somit sind die hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben
betroffen und in nicht unbedeutendem Umfang gefährdet.
2.2.3
Weiter ist die Wahrscheinlichkeit und Schwere von Sexualdelikten in die
Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Mit psychiatrischem Gutachten vom
22.
November 2017 führte Dr. med. D
aus, zum aktuellen Zeitpunkt erachte sie das Risiko eines erneuten Sexualdelikts
als äusserst gering, da der Beschwerdeführer keinen erhöhten Sexualtrieb mehr
aufweise und weiblichem Vollzugspersonal wie auch medizinischem Personal
gegenüber äusserst respektvoll und adäquat entgegentrete. Sollte der
Beschwerdeführer jedoch in Zukunft wieder eine intime Beziehung zu einer
Partnerin eingehen, müsste diesem Umstand sorgfältig Rechnung getragen werden
und das Verhalten des Beschwerdeführers engmaschig monitorisiert werden. Dr. med. E führte in
seinem Gutachten vom 7. Dezember 2004 dazu aus, die Wahrscheinlichkeit,
dass es unter Lebensbedingungen, wie sie bis zum 4. März 2004 bestanden
(wo der Beschwerdeführer in einer Partnerschaft lebte und keine medizinische
Behandlung seiner Krankheit empfing), zu neuerlichen vergleichbaren
Tathandlungen kommen könne, erscheine verhältnismässig hoch (hinreichende
körperliche Leistungsfähigkeit vorausgesetzt). Der Beschwerdeführer beging im
Jahre 1994 eine sexuelle Nötigung, in dem er eine ihm bekannte Frau mit einer
kleinen goldigen Pistole bedrohte, um Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Das
damalige Opfer konnte dies verhindern, doch zwang sie der Beschwerdeführer, ihn
manuell zu befriedigen. Die geschädigte Frau hatte der Beschwerdeführer
ausserdem einige Wochen vor der Verhandlung wegen besagter sexueller Nötigung
tätlich angegriffen, bedroht und beschimpft, sodass diese völlig verängstigt
das Frauenhaus aufsuchte. Die Geschädigte wurde somit nicht nur während der
sexuellen Nötigung, sondern auch noch im Nachgang dazu durch den
Beschwerdeführer bedroht, wodurch die Umstände der Tat dieser eine weitere
Schwere verleihen. Die zur Verwahrung führende Tathandlung bestand sodann
darin, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2004 versucht hatte, mit
seiner Partnerin gegen ihren Willen ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr
zu vollziehen. Dabei kam es zu einem Kampf, bei dem der Beschwerdeführer seiner
Partnerin absichtlich mit den Händen gegen den Kopf schlug, wodurch diese eine
ca. 12 mm lange Risswunde an der Stirn erlitt und blutete. In seiner
Erregung hatte der Beschwerdeführer seine Hände um den Hals seiner damaligen
Partnerin gelegt. Die Partnerin erlitt sodann weitere leichte Verletzungen. Zur
versuchten Verletzung der sexuellen Integrität seiner damaligen Partnerin kommt
erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer dabei Gewalt anwandte und ihr
mehrere leichte Verletzungen zufügte sowie dass er dabei riskierte, sie mit dem
HI-Virus anzustecken, wodurch die Partnerin zusätzlich ein Leben lang an einer
schweren Krankheit hätte erkranken können. Ausserdem fürchtete die ehemalige
Partnerin dabei um ihr Leben. Den durch die Sexualdelikte bedrohten und
verletzten Rechtsgütern kommt ein grosses Gewicht zu, zumal die begangenen
Delikte durch die Begleitumstände eine zusätzliche Schwere erhalten. Das Risiko
in Bezug auf Sexualdelikte ist nur äusserst gering, soweit der Beschwerdeführer
seine Medikamente einnimmt. Die lückenlose Einnahme seiner Medikamente ohne ein
streng geführtes Setting muss jedoch hinterfragt werden, sind doch keine
Erkenntnisse aus Vollzugslockerungen bekannt und leidet der Beschwerdeführer
unter anderem auch an Demenz, welche zurzeit allerdings stabil ist. Sollte der
Beschwerdeführer jedoch seine Medikamente nicht mehr einnehmen und wieder eine
Partnerschaft eingehen, erhöht sich das Risiko eines Sexualdelikts und auch die
mögliche Ansteckung mit dem HI-Virus.
2.2.4
Das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers hat bislang nicht zu einer
Abnahme seiner Gefährlichkeit geführt, treibt er doch regelmässig Sport,
verneint selbst körperliche Probleme, fühlt sich gut und ist seine körperliche
Gesundheit aufgrund der HIV-Erkrankung nicht beeinträchtigt; vielmehr ist der
Beschwerdeführer äusserst fit und sehr muskulös.
2.2.5
Nach dem Ausgeführten überwiegen die erheblichen öffentlichen Interessen am
Schutz der bedrohten Rechtsgüter potenzieller Opfer die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit.
2.3
Sind bei
einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder
einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer
stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese
Massnahme nachträglich anordnen. Zuständig ist das Gericht, das die Strafe
ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (vorliegend das Bezirksgericht
Zürich; Art. 65 Abs. 1 StGB). Es ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht nicht die Umwandlung der Massnahme,
sondern lediglich die bedingte Entlassung aus der Verwahrung beantragt hat. Es
ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu betonen, dass die
Voraussetzungen einer stationären Massnahme zurzeit nicht erfüllt sind, da der
Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen
nicht in der Lage ist, Einsicht in sein Fehlverhalten und in die schädlichen
Folgen der Tat zu erlangen oder den Grund für seine Verwahrung zu begreifen.
Dementsprechend war bisher auch keine deliktorientierte Therapie durchführbar,
und es konnte bisher keine vertiefte Tataufarbeitung stattfinden. Aus diesem
Grund kann auch nicht damit gerechnet werden, dass sich mit einer stationären
therapeutischen Massnahme der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b
StGB). Auch andere Massnahmen erscheinen zurzeit nicht zielführend, ist der
Beschwerdeführer doch momentan nicht bereit, in einer anderen Einrichtung als
der JVA B untergebracht zu sein. Insbesondere lehnt er jegliche
Aufenthalte in Kliniken oder Heimen grundsätzlich ab. Er ist auch nicht bereit,
Therapien zu absolvieren, Deutsch zu lernen oder eine Schule zu besuchen,
wodurch keine milderen Massnahmen zur Verwahrung bestehen.
2.4
Die
Verwahrung erweist sich somit weiterhin als verhältnismässig.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
3.3
Aufgrund
des im Gutachten festgehaltenen deutlichen Rückfallrisikos für Gewalttaten
sowie auch der gewichtigen gefährdeten Rechtsgüter erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren VB.2018.00294 wird als Verfahren VB.2019.00216 teilweise
wiederaufgenommen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
wird abgewiesen.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …