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Entscheid

VB.2019.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00217

18. Dezember 2019Deutsch14 min

(URT.2019.21350)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster bewilligte

der C SA mit Verfügung vom 25. Juni 2018 den Umbau einer Mobilfunkanlage

(Antennenaustausch) an der G-Strasse 01, Assek. Nr. 02, Kat. Nr. 03

in Oberuster.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG Rekurs beim Baurekursgericht und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter den gesetzlichen

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit

Urteil vom 20. Februar 2019 ab, auferlegte der A AG die Verfahrenskosten

von Fr. 5'350.00 und verpflichtete sie, der C SA eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

III.

Hiergegen gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie einen zweiten

Schriftenwechsel. Eventualiter sei bei der kantonalen Denkmalpflegekommission

oder einer anderen Expertenschaft, ein aussagekräftiges Gutachten, primär zur

Frage der materiellen und immateriellen Beeinträchtigung des hier massgebenden

Schutzobjektes (Inv.-Nr. 04) durch das bewilligte Bauprojekt, sowie

mögliche, diese verhindernden, adäquate Gestaltungsleistungen durch die

Beschwerdegegnerin einzuholen; alles unter den gesetzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 18. April 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 14. Mai 2019 beantragte die Stadt Uster die Beschwerde unter

Kostenfolge abzuweisen. Die C SA beantragte am 15. Mai 2019 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik

vom 19. Juni 2019 hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Die Stadt Uster

sowie die C SA duplizierten am 25. bzw. 27. Juni 2019. Am 22. August

2019.

liess sich die A AG erneut vernehmen. Die Stadt Uster verzichtete am 6. September

2019.

auf eine weitere Stellungnahme. Die C SA liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls

erfüllt.

2.

Streitbetroffen ist der Ersatz einer

Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

an der G-Strasse 01 in Oberuster. Die neuen, rund einen halben Meter höheren

Antennenkörper sollen wie zuvor auf einer Höhe von 20,60 m über dem Boden

montiert werden. Die Hauptstrahlrichtungen bleiben unverändert. Die bewilligte

Sendeleistung soll verringert werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Baugesuchsunterlagen seien nicht

rechtsgültig unterzeichnet worden.

3.2

Nach § 310

Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat,

wer nicht Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zur Einreichung eines

Baugesuchs nachzuweisen. Das Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen sind zu

datieren, von den Gesuchstellenden oder ihren Bevollmächtigten sowie den für

das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und für die örtliche Baubehörde mindestens

dreifach einzureichen (§ 6 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember

1997.

[BVV]). Das Zustimmungserfordernis des Eigentümers bildet dabei allerdings

keine Grundanforderung an ein Baubewilligungsgesuch. Vielmehr handelt es sich

lediglich um eine primär im Interesse der Bewilligungsbehörde aufgestellte

Ordnungsvorschrift. Der Sinn und Zweck von § 310 Abs. 3 PBG besteht

darin, den Baubehörden nutzlosen Aufwand zu ersparen, der ihnen bei der Prüfung

eines privatrechtlich nicht durchsetzbaren Vorhabens erwachsen würde. Weiter

sollen die Behörden nicht wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten,

welches die Eigentumsrechte Dritter zu verletzen geeignet ist (VGr, 23. Januar

2014, VB.2012.00854, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Bei § 6 BVV

handelt es sich sodann ebenfalls um eine Ordnungsvorschrift. Sie zielt wie § 310

Abs. 3 PBG darauf ab, den Baubehörden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen

(vgl. dazu etwa VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 2.2). Ein

allfälliger Mangel könnte sich nachträglich korrigieren lassen (vgl. VGr, 27. Juni

2019, VB.2018.00797, E. 5.3; David Dussy in: Alain Griffel et al. [Hrsg.],

Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, N. 7.108). Die

Bewilligungsinstanz darf sich auf die summarische Prüfung der Frage

beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen

könnte. Schreitet die Behörde ohne Vorliegen des Berechtigungsnachweises zur

Beurteilung des Projekts, muss sie die baurechtliche Bewilligung erteilen, wenn

die materiellrechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Gegen dieses Vorgehen

können sich allfällige am Baugrundstück (mit)berechtigte Drittpersonen nicht

zur Wehr setzen. Sie können mit anderen Worten nicht im Rechtsmittelverfahren

verlangen, dass die bereits erteilte Baubewilligung allein wegen fehlendem oder

ungenügendem Berechtigungsnachweis wieder aufgehoben wird. Ihnen verbleibt

bloss die zivilrechtliche Auseinandersetzung (VGr, 23. Januar 2014,

VB.2012.00854, E. 3.3).

3.3

Da die

Bewilligungsbehörde das strittige Bauvorhaben nicht zurückgestellt, sondern

einer materiellrechtlichen Prüfung unterzogen hat, bleibt nach dem Gesagten

kein Raum für eine Aufhebung der Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin ist,

als unbestrittenermassen nicht am Eigentum des Grundstücks Mitberechtigte,

vorliegend nicht zur Rüge der fehlerhaft Unterzeichneten Baugesuchsunterlagen

berechtigt. Dass die Beschwerdeführerin angibt, aus Rechtsgleichheitsgründen

ein Interesse an der Überprüfung der richtigen Baugesuchsunterlagen zu haben, vermag

nicht zu überzeugen. Da die Baubewilligung auch bei fehlender Berechtigung der

Unterzeichnenden nicht aufgehoben wird, kann die Beschwerdeführerin mit dieser

Rüge keinen tatsächlichen Vorteil erlangen, weshalb es ihr an einem

schutzwürdigen Interesse zu dieser Rüge fehlt. Gleiches gilt für den Einwand,

dass unklar sei, ob zwischen der privaten Beschwerdegegnerin und den

Grundeigentümern noch ein gültiger Vertrag bestehe.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt sodann die fehlende Aussteckung des Bauvorhabens.

4.2

Gemäss der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des

Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,

öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,

Vollständigkeit der Baupläne – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig auf

seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Etwa wenn der Nachbar die

Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige Planunterlagen) oder

dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht

beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; VB

56/1986 = RB 1986 Nr. 107). Immer gerügt werden kann die Fehlerhaftigkeit

der Baugesuchsunterlagen allerdings, wenn diese direkt zur materiellen

Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt z. B. die Überschreitung der Gebäudehöhe bei Korrektur

des falsch eingetragenen gewachsenen Terrains – oder wenn durch Widersprüche in

den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen öffentlich-rechtliche

Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 30. November 2017, VB. 2017.00353,

E. 2.4; 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa).

4.3

Die

geplante Antennenanlage soll die bestehende ersetzen. Der Standort der Antenne

ist aufgrund der bereits bestehenden und zu ersetzenden Antenne klar

ersichtlich. Sodann ist der Standort und die Ausgestaltung der Anlage auch aus

den Plänen ersichtlich. Demgemäss konnte die Beschwerdeführerin die

Auswirkungen der geplanten Anlage in genügender Art und Weise beurteilen.

Sodann erweist sich die Rüge im Übrigen auch als verspätet.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, die Prüfung von § 238 Abs. 2 PBG sei

von der Beschwerdegegnerin 2 gar nicht und von der Vorinstanz weder in

qualitativ noch quantitativ genügender Art und Weise durchgeführt worden.

5.2

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Gemäss Absatz 2 von § 238 PBG ist auf Objekte des

Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung wird

anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem

Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug

gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im

Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht.

Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich

nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung,

namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur

baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah und die Fernwirkung

nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren

Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1;

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine

befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem

Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1

mit weiteren Hinweisen).

5.3

Die

Vorinstanz verneinte einen optischen Bezug mit der Begründung, das

Inventarobjekt sei aufgrund seiner zurückversetzten Lage und der hohen Bäume

auf dem Grundstück, praktisch nicht einsehbar, dies sei lediglich auf einem

kurzen Bereich des Trottoirs möglich. Vom Grundstück des Inventarobjektes sei

es zwar möglich, einen Standort einzunehmen, von welchem die Antenne zusammen

mit einer Fassade des Wohnhauses sichtbar sei. Die Sicht vom Schutzobjekt auf

das Vorhaben sei aber von vornherein kein Beleg für eine optische Beeinträchtigung.

Selbst wenn der aus hohen Bäumen und Sträuchern bestehende Vorgarten weggedacht

würde, könne eine Beeinträchtigung des Schutzobjektes ausgeschlossen werden.

5.4

Aufgrund

der engen nachbarlichen Verhältnisse ist vorliegend, entgegen der Ansicht der

Vorinstanz, ein optischer Bezug zu bejahen. Der Umstand, dass Bäume das

Inventarobjekt grösstenteils verdecken, vermag daran nichts ändern, bildet die

starke Vegetation doch nur eine Momentaufnahme. § 238 Abs. 2 PBG

erweist sich somit als anwendbar. Aufgrund der Bilder des Augenscheins sowie

der weiteren Akten, ist indessen ersichtlich, dass die Antenne in dieser

städtischen Umgebung mit anderen Dachaufbauten und Installationen das

Inventarobjekt nicht zu beeinträchtigen vermag. Die Einordnung des Bauprojekts

ist daher auch unter dem Gesichtspunkt von § 238 Abs. 2 PBG nicht zu

beanstanden.

5.5

5.5.1

Die Beschwerdeführerin wirft allerdings ins Recht, die Beeinträchtigung des

Inventarobjekts könne bloss mittels Fachgutachten eruiert werden. Dies würde

sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ergeben.

5.5.2

Beim von der Beschwerdeführerin ins Recht geführten Entscheid VB.2017.00623

musste geprüft werden, ob allenfalls öffentliche Interessen aufgrund eines

allenfalls schutzwürdigen Gebäudes bestünden. Dabei führte das

Verwaltungsgericht an, es erscheine zweckmässig, wenn für die Abklärungen

betreffend Eigen- und Situationswert des Inventarobjekts sowie betreffend die

Bedeutung des Gebäudes für den Ortsbildschutz eine Fachperson beigezogen werde.

Der Umfang der Schutzwürdigkeit war in diesem Fall, entgegen dem vorliegenden

für die Ermittlung öffentlicher Interessen von Bedeutung. Aus dem zitierten

Entscheid kann daher nichts für den vorliegenden Fall gewonnen werden. Die von

der Beschwerdeführerin angeführte Notwendigkeit eines Gutachtens ergibt sich

daher nicht aus dem angeführten Entscheid.

5.5.3

Im Weiteren ist festzuhalten, dass es sich beim Baurekursgericht um ein

Fachgericht handelt, welches aufgrund seiner Zusammensetzung in der Lage ist,

die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen. Dies gilt

grundsätzlich auch für Bauvorhaben im Zusammenhang mit inventarisierten oder

unter Schutz gestellten Gebäuden. Die für die Beurteilung der Gesamtwirkung

erforderlichen Ortskenntnisse können sich die Richtenden – wie vorliegend

erfolgt – mittels eines Augenscheins beschaffen (VGr, 9. Mai 2019,

VB.2018.00467, E. 5.3). Demgemäss durfte die Vorinstanz ohne Weiteres auf

das Einholen eines Gutachtens verzichten. Sodann ist auch das Verwaltungsgericht

vorliegend in der Lage, die Einordnung gestützt auf die Akten zu beurteilen,

zumal der optische Bezug zwischen dem Inventarobjekt und dem geplanten Projekt

bescheiden ist. Es kann somit auch vor Verwaltungsgericht auf die Einholung

eines Gutachtens verzichtet werden.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin rügt sodann, die Gerichtskosten seien zu hoch gewesen, die

Vorinstanz sei zu Unrecht von einer streitwertlosen Angelegenheit ausgegangen.

6.2

Gemäss

Art. 18 Abs. 1 KV hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens. Das Verfahren muss

für den Rechtsuchenden bezahlbar sein. Jede Person soll ohne allzu grosses

finanzielles Risiko Zugang zu den Gerichten und Verwaltungsinstanzen finden

können. Art. 18 Abs. 1 KV schliesst aber nicht aus, dass die Kosten

nach dem Streitwert bzw. dem Streitinteresse bemessen werden (BGr, 21. Juli

2009,2C_823/2008, E. 8.1).

Nach § 338 PBG legt das Baurekursgericht die

Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und

nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die

Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-.

Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(GebV VGr), die auch für das Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 1

Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr).

Gemäss § 3 GebV VGr richtet sich die Gerichtsgebühr in Verfahren mit

bestimmbarem Streitwert nach diesem, wobei Abs. 1 eine Tabelle enthält,

welche der Streitwerthöhe, abgestuft in neuen Klassen, einen

"Regel-Gerichtsgebühren-Rahmen" (Marginalie: Grundgebühr) zuordnet.

In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr gemäss § 3

Abs. 3 GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-.

6.3

Das

Baurekursgericht verfügt bei der Festsetzung von Gerichtsgebühren über einen

grossen Ermessensspielraum, der jedoch überschritten wird, wenn das

Äquivalenzprinzip verletzt wird (BGr, 5. September 2018,1C_358/2017, E. 5.2.4).

Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr nicht in

einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen

Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 130 III 225 E. 2.4).

Es ist demnach der "objektive Wert der Leistung" zu ermitteln. Als

Hilfsmittel können dabei der Nutzen für den Pflichtigen oder der Kostenaufwand

dienen (BGE 130 III 225 E. 2.4). Obwohl die gebührenpflichtige Leistung in

der Urteilsfindung bzw. der "Beurteilung eines Streitfalls" (BGE 106

Ia 249 E. 1) besteht, die eine mehr oder weniger aufwendige

Sachverhaltsermittlung und rechtliche Beurteilung umfasst und daher etwa von

der finanziellen Bedeutung eines Bauprojekts weitgehend unabhängig ist, gilt

der Streitwert bzw. das Streitinteresse dennoch als sachliches Kriterium für

die Bemessung der Gebühr, welches erlaubt, dem Interesse des Pflichtigen

Rechnung zu tragen und einen Ausgleich zwischen bedeutsameren und weniger

bedeutsamen Geschäften herbeizuführen (BGE 130 III 225 E. 2.4). Die

Gerichtsgebühr soll die Tragweite einer Streitsache widerspiegeln. Bei hohem

Streitwert bzw. Streitinteresse aber allein darauf abzustellen und eine

prozentual berechnete Gebühr ohne Plafonierung zu verlangen, könnte jedoch zu

einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen

Leistung führen, da sich der Aufwand mit steigendem Streitwert/-interesse nicht

notwendigerweise erhöht (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 3.6.1).

6.4

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei Streitigkeiten betreffend Baubewilligungen

von einem Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert auszugehen (BGr, 5. September

2018,1C_358/2017, E. 5.5).

Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Baubewilligung des Beschwerdegegners 2.

Angesichts dieses Rekursantrags und der damit einhergehenden Beeinträchtigung

der privaten Gegenpartei ist von einem mittleren tatsächlichen Streitinteresse

auszugehen. Eine besondere Schwierigkeit bot der Fall zwar nicht, es war jedoch

ein Augenschein erforderlich. Daneben entstand kein weiterer grösserer Aufwand.

Auch wenn die Gerichtsgebühr für die vorliegende Streitigkeit als

vergleichsweise hoch erscheint, ist ein offensichtliches Missverhältnis zur

Leistung der Vorinstanz noch nicht ersichtlich. Die veranschlagte

Gerichtsgebühr lag noch im Ermessen der Vorinstanz.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass die private Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer

Unternehmensgrösse keiner externen Vertretung bedurfte, juristische

Streitigkeiten würden zum Alltagsgeschäft der Beschwerdegegnerin gehören und es

habe sich sodann auch nicht um einen schwierigen Fall gehandelt.

7.2

Nach § 17

Abs. 2 lit. a VRG kann eine Partei entschädigungsberechtigt sein,

wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger

Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Gerechtfertigt ist

der Beizug einer externen Vertretung dann, wenn er sich als erforderlich oder

zumindest nützlich erweist. Die Rechtskenntnisse der vertretenen Person spielen

bei der Frage, ob der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt

erscheint, eine sekundäre Rolle. Selbst der Umstand, dass eine

beschwerdeführende juristische Person interne Juristen beschäftigt, schliesst

nicht aus, den Beizug eines externen Rechtsbeistands als gerechtfertigt zu

qualifizieren (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2014, § 17

N. 39, 42).

7.3

Vor der

Vorinstanz Streitgegenstand waren spezifische baurechtliche Verfahrensfragen

sowie Fragen der Einordnung des Bauprojekts. Damit waren für die schweizweit

tätige private Beschwerdegegnerin nicht einfache, kantonale Rechtsfragen

verbunden. Demgemäss erscheint der Beizug eines Zürcher Rechtsanwalts, welcher

mit dem zürcherischen Baurecht vertraut ist, zumindest als nützlich und damit

gerechtfertigt. Die vorinstanzliche Parteientschädigung ist daher nicht zu

beanstanden.

7.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen. Hingegen ist sie zu einer

angemessenen Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Bauherrschaft zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. E. 7.2 f.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …